Obsah (17)
§ 22a§ 35§ 68§ 57§ 18§ 76§ 29§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17§ 16Art. 130§ 13§ 67§§ 52aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW140 2318574-2 Spruch, W140 2318574-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (13:00 Uhr) bis römisch 40 (11:43 Uhr) wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (11:43 Uhr) bis XXXX (13:16 Uhr) wird
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (11:43 Uhr) bis XXXX (13:16 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (11:43 Uhr) bis römisch 40 (13:16 Uhr) wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (11:43 Uhr) bis römisch 40 (13:16 Uhr) für rechtswidrig erklärt. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurückgewiesen.
Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), XXXX , vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)
§ 68Abs.
1 AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und II.), keinen Aufenthaltstitel
§ 57
Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.) und mit Spruchpunkt VII. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. II. und III. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1
- Satz und 28 Abs 1
- Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet.Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), römisch 40 , vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und römisch zwei.), keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) und mit Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. römisch zwei. und römisch drei. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, römisch 40 , vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins,
- Satz und 28 Absatz eins,
- Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , davon römisch 40 bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76
Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am XXXX (um 13:17) seinen vierten Asylantrag. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am römisch 40 (um 13:17) seinen vierten Asylantrag. Der BF wurde am 29.08.2025 einer Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz unterzogen. Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde Folgendes ausgeführt: „(…)
§ 76Abs.
6 FPG kann eine Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.„(…)
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am(…)einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011).Der Fremde stellte am(…)einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Am XXXX , um 16:14 Uhr wurde eine Streife der PI- XXXX via Landesleitzentrale nach XXXX beordert, da eine Person Gegenstände aus dem Haus tragen würde. Sie wurden von Beamten der PI- XXXX vor dem Wohnhaus angesprochen und flüchteten sofort mit Ihrem E-Scooter, konnten jedoch wenig später, unter Anwendung maßhaltender Körperkraft von den Beamten angehalten werden. Im Zuge einer Durchsuchung konnten mehrere Suchtmittel (Heroin, Cannabiskraut, diverse Benzodiazepin-Tabletten) sichergestellt werden. Aus diesem Grunde wurden Sie um 16:20 Uhr wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und nach ersten Erhebungen sowie niederschriftlichen Befragungen, am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Am römisch 40 , um 16:14 Uhr wurde eine Streife der PI- römisch 40 via Landesleitzentrale nach römisch 40 beordert, da eine Person Gegenstände aus dem Haus tragen würde. Sie wurden von Beamten der PI- römisch 40 vor dem Wohnhaus angesprochen und flüchteten sofort mit Ihrem E-Scooter, konnten jedoch wenig später, unter Anwendung maßhaltender Körperkraft von den Beamten angehalten werden. Im Zuge einer Durchsuchung konnten mehrere Suchtmittel (Heroin, Cannabiskraut, diverse Benzodiazepin-Tabletten) sichergestellt werden. Aus diesem Grunde wurden Sie um 16:20 Uhr wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und nach ersten Erhebungen sowie niederschriftlichen Befragungen, am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am XXXX ging ho. die Verständigung ein, dass Sie sich seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Anhaltung befinden. Am römisch 40 ging ho. die Verständigung ein, dass Sie sich seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Anhaltung befinden. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX , zu GZ: XXXX anher mit, dass mit XXXX über Ihre Person die Untersuchungshaft, wegen §§ 28a
(1)5. Fall, 30 SMG verhängt wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Landesgericht römisch 40 , zu GZ: römisch 40 anher mit, dass mit römisch 40 über Ihre Person die Untersuchungshaft, wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 30 SMG verhängt wurde. Mit Schreiben des BFA, RD XXXX vom XXXX , persönlich übernommen am selben Tag, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum sowie die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt sei. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und dafür eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt gewährt. Sie gaben keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des BFA, RD römisch 40 vom römisch 40 , persönlich übernommen am selben Tag, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum sowie die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt sei. Es wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und dafür eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt gewährt. Sie gaben keine Stellungnahme ab. Mit Abschluss-Bericht vom 05.07.2025 der LPD XXXX , GZ: XXXX und Abschluss-Bericht vom 11.07.2025 der PI XXXX , GZ: XXXX wurden Sie wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz § 28a/ und Suchtmittelgesetz § 30/1 sowie Verdacht auf schweren Diebstahl und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht.Mit Abschluss-Bericht vom 05.07.2025 der LPD römisch 40 , GZ: römisch 40 und Abschluss-Bericht vom 11.07.2025 der PI römisch 40 , GZ: römisch 40 wurden Sie wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz Paragraph 28 a, / und Suchtmittelgesetz Paragraph 30 /, eins, sowie Verdacht auf schweren Diebstahl und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht. Am 08.07.2025 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen Ihre Person zu GZ: XXXX , wegen §§ 127, 128
(1)Z 5 StGB §§ 28
(1)1. Satz, 28
(1)2. Fall SMG Anklage.Am 08.07.2025 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen Ihre Person zu GZ: römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, StGB Paragraphen 28,
(1)1. Satz, 28
(1)- Fall SMG Anklage. Sie nahmen am 19.05.2025 eine Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU Rückkehrberatung und Services in Anspruch, mit dem Ergebnis nicht rückkehrwillig zu sein. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, davon 12 (zwölf) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, davon 12 (zwölf) Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre. Demnach wurden Sie schuldig gesprochen, zumindest am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/-0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 3; 0,01-fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Demnach wurden Sie schuldig gesprochen, zumindest am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/-0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 3; 0,01-fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Am 07.08.2025 langte ho. die Verständigung ein, dass Sie sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befinden.Am 07.08.2025 langte ho. die Verständigung ein, dass Sie sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft befinden. Am 14.08.2025 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem, auf die Dauer von 5 Jahren, befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde Ihnen in der JA XXXX am 28.08.2025 nachweislich zugestellt und ist die Rechtsmittelfrist bis dato nicht abgelaufen.Am 14.08.2025 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem, auf die Dauer von 5 Jahren, befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde Ihnen in der JA römisch 40 am 28.08.2025 nachweislich zugestellt und ist die Rechtsmittelfrist bis dato nicht abgelaufen. Der Schubhaftbescheid vom XXXX wurde ihnen noch in der JA XXXX zugestellt.Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 wurde ihnen noch in der JA römisch 40 zugestellt. Sie wurden am XXXX aus der Justizanstalt XXXX entlassen und ins PAZ XXXX überstellt, seit XXXX 08:00 Uhr befinden Sie sich durchgehend in Schubhaft.Sie wurden am römisch 40 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen und ins PAZ römisch 40 überstellt, seit römisch 40 08:00 Uhr befinden Sie sich durchgehend in Schubhaft. Am XXXX um 13:45 Uhr – im Stande der Schubhaft – stellten Sie einen Asylantrag. Sie wurden idF am 29.08.2025 einer Erstbefragung unterzogen, wobei Sie angaben, XXXX Jahre alt und ledig zu sein, Ihre Eltern wären verstorben, ein Bruder, XXXX , geb. XXXX würde noch legal im Bundesgebiet wohnen. Auch sie würden seit 1991 in Österreich leben, wären im Jahr 2023 nach Bosnien gereist, und würden sich seit 21.12.2023 durchgehend in Österreich sein. Als Asylgrund gaben sei an, dass Sie als 7jähriges Kind nach Österreich kamen, weil in ihrem Heimatland Krieg herrschte. Bei einer Rückkehr fürchten sie, dass sie verfolgt und misshandelt werden, weil sie Serbe sind. Sie würden in Bosnien keine Arbeit finden und fürchten unmenschlich behandelt zu werden. Ihre Religion würde von den muslemischen Bewohnern nicht toleriert werden. Sie würden nicht nach Bosnien zurückkehren wollen. Am römisch 40 um 13:45 Uhr – im Stande der Schubhaft – stellten Sie einen Asylantrag. Sie wurden in der Fassung am 29.08.2025 einer Erstbefragung unterzogen, wobei Sie angaben, römisch 40 Jahre alt und ledig zu sein, Ihre Eltern wären verstorben, ein Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 würde noch legal im Bundesgebiet wohnen. Auch sie würden seit 1991 in Österreich leben, wären im Jahr 2023 nach Bosnien gereist, und würden sich seit 21.12.2023 durchgehend in Österreich sein. Als Asylgrund gaben sei an, dass Sie als 7jähriges Kind nach Österreich kamen, weil in ihrem Heimatland Krieg herrschte. Bei einer Rückkehr fürchten sie, dass sie verfolgt und misshandelt werden, weil sie Serbe sind. Sie würden in Bosnien keine Arbeit finden und fürchten unmenschlich behandelt zu werden. Ihre Religion würde von den muslemischen Bewohnern nicht toleriert werden. Sie würden nicht nach Bosnien zurückkehren wollen. Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten Fluchtgründe ist auszuführen, dass die Behörde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung zu dem Entschluss kommt, dass Sie zuletzt am 04.04.2023 einen Asylantrag stellten, der negativ entschieden wurde, mit Bescheid vom 03.07.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10.10.2023 vom BVwG unter XXXX als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten Fluchtgründe ist auszuführen, dass die Behörde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung zu dem Entschluss kommt, dass Sie zuletzt am 04.04.2023 einen Asylantrag stellten, der negativ entschieden wurde, mit Bescheid vom 03.07.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10.10.2023 vom BVwG unter römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich allfälliger Schlüsse auf die Motivation für ihre Antragstellung lässt sich ableiten, dass dieser vielmehr aus wirtschaftlicher Natur besteht. Sie wollen nicht in ihren Herkunftstaat zurückkehren, und stellten daher einen Folgeasylantrag. Auf Grund der Tatsache, dass Sie von der Justizanstalt XXXX ins PAZ verbracht wurden, nunmehr eine Rückführung auch absehbar ist, und alles tun würden, um Ihre Abschiebung nach Bosnien zu verhindern, sieht es das BFA als erwiesen an, dass Sie den Asylantrag jedenfalls zur Verzögerung der absehbaren Abschiebung stellten. Auf Grund der Tatsache, dass Sie von der Justizanstalt römisch 40 ins PAZ verbracht wurden, nunmehr eine Rückführung auch absehbar ist, und alles tun würden, um Ihre Abschiebung nach Bosnien zu verhindern, sieht es das BFA als erwiesen an, dass Sie den Asylantrag jedenfalls zur Verzögerung der absehbaren Abschiebung stellten. Weiters geht das BFA davon aus, dass Sie Ihren Asylantrag auch in Missbrauchsabsicht stellten, da ihr letztes Asylverfahren im Jahr 2023 negativ ausging, und sie nunmehr vor der Abschiebung stehen, wie auch durch die Tatsache, dass Sie im Jahr 2023 sehr wohl in ihrem Herkunftsstaat waren, wenn auch nur für 3 Tage. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.“ In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, XXXX , vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, römisch 40 , vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:„(…) Mit Bescheid der Regionaldirektion XXXX vom 14.08.2025, GZ: XXXX wurde gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen; eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt; keine freiwillige Ausreise gewährt; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Sie haben diesen Bescheid (inkl. Information Rechtsberatung und Information Ausreiseverpflichtung) persönlich am 20.08.2025 in der Justizanstalt XXXX übernommen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit handschriftlichem Schreiben vom 26.08.2025 Beschwerde (einlangend bei der Behörde am 02.09.2025). Am XXXX wurden Sie bedingt aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, da über Ihre Person von Seiten des BFA, RD XXXX die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde. Im Stande der Schubhaft stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde das Verfahren zu GZ: XXXX am 29.08.2025 zugelassen.(…)Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde der erlassene Bescheid IFA XXXX , aufgrund der Zulassung im Verfahren internationaler Schutz ex Lege außer Kraft gesetzt und das Verfahren geschlossen.(…)“ Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:„(…) Mit Bescheid der Regionaldirektion römisch 40 vom 14.08.2025, GZ: römisch 40 wurde gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen; eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt; keine freiwillige Ausreise gewährt; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Sie haben diesen Bescheid (inkl. Information Rechtsberatung und Information Ausreiseverpflichtung) persönlich am 20.08.2025 in der Justizanstalt römisch 40 übernommen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit handschriftlichem Schreiben vom 26.08.2025 Beschwerde (einlangend bei der Behörde am 02.09.2025). Am römisch 40 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, da über Ihre Person von Seiten des BFA, RD römisch 40 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde. Im Stande der Schubhaft stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde das Verfahren zu GZ: römisch 40 am 29.08.2025 zugelassen.(…)Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde der erlassene Bescheid IFA römisch 40 , aufgrund der Zulassung im Verfahren internationaler Schutz ex Lege außer Kraft gesetzt und das Verfahren geschlossen.(…)“ Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, XXXX ,des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, römisch 40 ,, des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem BF wurde am 16.09.2025 eine schriftliche Mitteilung
§ 29Abs. 3 Z 4 und 6 Asyl
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erst am 14.10.2025 wurde der BF durch das BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte.Dem BF wurde am 16.09.2025 eine schriftliche Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erst am 14.10.2025 wurde der BF durch das BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). In diesem Bescheid wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: XXXX , keine neuen Umstände vor, die relevant sind (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art 40 Abs. 2-3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs. 1 AVG i
Vm § 3 AsylG zurückzuweisen ist. (…)„(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: römisch 40 , keine neuen Umstände vor, die relevant sind (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 -, 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 -, 3, Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG zurückzuweisen ist. (…) In Ihrem Fall ist festzuhalten, dass Sie sich zwar seit Ihrer Kindheit mit Unterbrechungen in Österreich aufhalten, Ihr Aufenthalt jedoch über lange Zeiträume nicht rechtmäßig war und Sie zwischen 2015 und 2023 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügten. Auch bestehen keine Hinweise auf eine kontinuierliche Integration in gesellschaftlicher, beruflicher oder familiärer Hinsicht. Sie waren in den vergangenen Jahren weder beruflich dauerhaft tätig, noch bestehen nachweislich gefestigte soziale Bindungen. Zwar sprechen Sie gut Deutsch, was eine alltägliche Integration erkennen lässt, doch vermögen diese Sprachkenntnisse allein kein besonders schützenswertes Privatleben zu begründen. Ebenso begründet Ihre frühere Ausbildung und Tätigkeit als Kellner keine eigenständige Integration, da diese Tätigkeiten unregelmäßig und unter instabilen persönlichen Verhältnissen erfolgten. Hinsichtlich Ihrer familiären Situation ist festzustellen, dass sich Ihr Bruder, XXXX , in Österreich aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und haben nach eigenen Angaben nur sporadischen Kontakt, sodass keine besondere Beziehungsintensität oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Auch Ihre angeführte Beziehung zu Frau XXXX begründet kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen ist.Hinsichtlich Ihrer familiären Situation ist festzustellen, dass sich Ihr Bruder, römisch 40 , in Österreich aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und haben nach eigenen Angaben nur sporadischen Kontakt, sodass keine besondere Beziehungsintensität oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Auch Ihre angeführte Beziehung zu Frau römisch 40 begründet kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen ist. Ihr privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ist daher nicht als vorrangig schützenswert zu beurteilen. Dieses Interesse wird zudem dadurch relativiert, dass Sie sich über weite Zeiträume bloß auf Grundlage unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet aufgehalten haben und somit kein berechtigtes Vertrauen in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen konnte (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).Ihr privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ist daher nicht als vorrangig schützenswert zu beurteilen. Dieses Interesse wird zudem dadurch relativiert, dass Sie sich über weite Zeiträume bloß auf Grundlage unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet aufgehalten haben und somit kein berechtigtes Vertrauen in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen konnte vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass Sie in die österreichischen Lebensverhältnisse derart hineingewachsen wären, dass eine Entfremdung vom Herkunftsstaat eingetreten ist. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt nicht vor. Dem Aspekt einer allfälligen Verankerung in Österreich kommt somit kein ausschlaggebendes Gewicht zu Ihren Gunsten zu. Auch wenn der Fremde in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat so überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausreise, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt (VwGH 19.10.1999, 99/18/0342). Zu Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich ist im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens weiters folgendes anzumerken: Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich – unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens – die Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina ergeben. Darüber hinausgehend haben sich betreffend Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten besteht für Sie –wenn auch in eingeschränkter Form– auch von Bosnien und Herzegowina aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, dar.(…)“Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich – unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens – die Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina ergeben. Darüber hinausgehend haben sich betreffend Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten besteht für Sie –wenn auch in eingeschränkter Form– auch von Bosnien und Herzegowina aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK, Achtung des Privatlebens, dar.(…)“ Dagegen erhob der BF Beschwerde. Am 13.11.2025 langte diese beim BVwG ein. Am 10.11.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX (13:00 Uhr) und führte im Wesentlichen aus, dass Schubhaft unzulässig ist, wenn sie nicht in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290). Dies sei im konkreten Fall der Fall. Aufgrund nur geringer serbokroatischer sowie gänzlich fehlender bosnischer Sprachkenntnisse, das fehlende private soziale Netz, aufgrund völliger Fremdheit, der Unerfahrenheit im Umgang mit bosnisch herzegowinischen Behörden, dem Gesundheits- und dem Sozialsystem sowie der Mittellosigkeit sei die Rückführung des BF nach Bosnien nicht zulässig. Das BFA habe mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025 ein zuvor erlassenes Einreiseverbot im Rahmen der Zurückweisung des Folgeantrags vom 29.08.2025 aufgehoben. Der Asylantrag des BF wäre jedoch mit Bescheid vom 29.10.2025
§ 68
AVG zurückgewiesen worden, wobei aber eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen worden wäre. Gegen diesen Bescheid habe der BF am 06.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Eine rechtskräftige oder vollstreckbare Rückkehrentscheidung liege somit nicht vor. Eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina dürfe daher nicht erfolgen.Am 10.11.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 (13:00 Uhr) und führte im Wesentlichen aus, dass Schubhaft unzulässig ist, wenn sie nicht in eine Abschiebung münden kann vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290). Dies sei im konkreten Fall der Fall. Aufgrund nur geringer serbokroatischer sowie gänzlich fehlender bosnischer Sprachkenntnisse, das fehlende private soziale Netz, aufgrund völliger Fremdheit, der Unerfahrenheit im Umgang mit bosnisch herzegowinischen Behörden, dem Gesundheits- und dem Sozialsystem sowie der Mittellosigkeit sei die Rückführung des BF nach Bosnien nicht zulässig. Das BFA habe mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025 ein zuvor erlassenes Einreiseverbot im Rahmen der Zurückweisung des Folgeantrags vom 29.08.2025 aufgehoben. Der Asylantrag des BF wäre jedoch mit Bescheid vom 29.10.2025
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden, wobei aber eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen worden wäre. Gegen diesen Bescheid habe der BF am 06.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Eine rechtskräftige oder vollstreckbare Rückkehrentscheidung liege somit nicht vor. Eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina dürfe daher nicht erfolgen. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft könne der BF vorübergehend bei seinem Bruder, Herrn XXXX , in XXXX , unterkommen. Er sei bereit, dies im Rahmen einer zeugenschaftlichen Befragung zu bestätigen. Selbst im Fall einer möglichen Abschiebung sei die Schubhaft unverhältnismäßig, denn es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der BF sich dem Verfahren entziehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Erlassung der Entscheidung zur Zulässigkeit der Haftfortsetzung durch das BVwG vom XXXX , 13 Uhr, für rechtswidrig erkennen und die Fortsetzung der Haft als unzulässig feststellen, dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der sein Bruder XXXX zeugenschaftlich befragt werden kann sowie dem BF Eingabegebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, zahlbar zu Handen des Vertreters, zuerkennen.Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft könne der BF vorübergehend bei seinem Bruder, Herrn römisch 40 , in römisch 40 , unterkommen. Er sei bereit, dies im Rahmen einer zeugenschaftlichen Befragung zu bestätigen. Selbst im Fall einer möglichen Abschiebung sei die Schubhaft unverhältnismäßig, denn es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der BF sich dem Verfahren entziehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Erlassung der Entscheidung zur Zulässigkeit der Haftfortsetzung durch das BVwG vom römisch 40 , 13 Uhr, für rechtswidrig erkennen und die Fortsetzung der Haft als unzulässig feststellen, dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der sein Bruder römisch 40 zeugenschaftlich befragt werden kann sowie dem BF Eingabegebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, zahlbar zu Handen des Vertreters, zuerkennen. Am 10.11.2025 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „Am XXXX , um 16:14 Uhr wurde eine Streife der PI- XXXX via Landesleitzentrale nach XXXX beordert, da eine Person Gegenstände aus dem Haus tragen würde. Der Fremde von Beamten der PI XXXX vor dem Wohnhaus angesprochen und flüchtete sofort mit seinem EScooter, konnte jedoch wenig später, unter Anwendung maßhaltender Körperkraft von den Beamten angehalten werden. Im Zuge einer Durchsuchung konnten mehrere Suchtmittel (Heroin, Cannabiskraut, diverse Benzodiazepin-Tabletten) sichergestellt werden. Aus diesem Grunde wurde der Fremde um 16:20 Uhr wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und nach ersten Erhebungen sowie niederschriftlichen Befragungen, am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX ging ho. die Verständigung ein, dass der Fremde sich seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Anhaltung befinden. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Landesgericht XXXX , zu GZ XXXX anher mit, dass mit XXXX über den Fremden die Untersuchungshaft, wegen § §§ 28a
(1)5. Fall, 30 SMG verhängt wurde. Mit Schreiben des BFA, RD XXXX vom XXXX , persönlich übernommen am selben Tag, wurde dem Fremden mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum sowie die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt sei. Es wurde dem Fremden die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und dafür eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt gewährt. Bis zum heutigen Tage langte bei der Behörde keine Stellungnahme vom Fremden ein. Mit Abschluss-Bericht vom 05.07.2025 der LPD XXXX und Abschluss-Bericht vom 11.07.2025 der PI XXXX wurde der Fremde wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz § 28a/ und Suchtmittelgesetz § 30/1 sowie Verdacht auf schweren Diebstahl und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Am 08.07.2025 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Fremden zu GZ: XXXX , wegen §§ 127, 128
(1)Z 5 StGB §§ 28
(1)1. Satz, 28
(1)2. Fall SMG Anklage. Er nahm am 19.05.2025 eine Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU Rückkehrberatung und Services in Anspruch, mit dem Ergebnis nicht rückkehrwillig zu sein. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX , wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, davon XXXX bedingt, Probezeit 3 Jahre. Demnach wurde der Fremde schuldig gesprochen, zumindest am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanzvon 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/- 0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 3; 0,01- fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Am 07.08.2025 langte ho. die Verständigung ein, dass der Fremde sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befinden. Am 14.08.2025 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung iVm einem, auf die Dauer von 5 Jahren, befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist derzeit noch in Rechtsmittelfrist. Mit Bescheid vom XXXX wurde über den Fremden die Schubhaft verhängt, der Bescheid wurde dem Fremden nachweislich in der JA XXXX am XXXX zugestellt. Er wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seither in Schubhaft, derzeit im PAZ XXXX . Der Fremde stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, gab bei seiner Erstbefragung an:„Am römisch 40 , um 16:14 Uhr wurde eine Streife der PI- römisch 40 via Landesleitzentrale nach römisch 40 beordert, da eine Person Gegenstände aus dem Haus tragen würde. Der Fremde von Beamten der PI römisch 40 vor dem Wohnhaus angesprochen und flüchtete sofort mit seinem EScooter, konnte jedoch wenig später, unter Anwendung maßhaltender Körperkraft von den Beamten angehalten werden. Im Zuge einer Durchsuchung konnten mehrere Suchtmittel (Heroin, Cannabiskraut, diverse Benzodiazepin-Tabletten) sichergestellt werden. Aus diesem Grunde wurde der Fremde um 16:20 Uhr wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und nach ersten Erhebungen sowie niederschriftlichen Befragungen, am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 ging ho. die Verständigung ein, dass der Fremde sich seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Anhaltung befinden. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Landesgericht römisch 40 , zu GZ römisch 40 anher mit, dass mit römisch 40 über den Fremden die Untersuchungshaft, wegen Paragraph Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 30 SMG verhängt wurde. Mit Schreiben des BFA, RD römisch 40 vom römisch 40 , persönlich übernommen am selben Tag, wurde dem Fremden mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum sowie die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides beabsichtigt sei. Es wurde dem Fremden die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und dafür eine Frist von 2 Wochen ab Erhalt gewährt. Bis zum heutigen Tage langte bei der Behörde keine Stellungnahme vom Fremden ein. Mit Abschluss-Bericht vom 05.07.2025 der LPD römisch 40 und Abschluss-Bericht vom 11.07.2025 der PI römisch 40 wurde der Fremde wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz Paragraph 28 a, / und Suchtmittelgesetz Paragraph 30 /, eins, sowie Verdacht auf schweren Diebstahl und Urkundenunterdrückung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht. Am 08.07.2025 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Fremden zu GZ: römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, StGB Paragraphen 28,
(1)1. Satz, 28
(1)- Fall SMG Anklage. Er nahm am 19.05.2025 eine Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU Rückkehrberatung und Services in Anspruch, mit dem Ergebnis nicht rückkehrwillig zu sein. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, davon römisch 40 bedingt, Probezeit 3 Jahre. Demnach wurde der Fremde schuldig gesprochen, zumindest am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanzvon 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/- 0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 3; 0,01- fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Am 07.08.2025 langte ho. die Verständigung ein, dass der Fremde sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft befinden. Am 14.08.2025 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem, auf die Dauer von 5 Jahren, befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist derzeit noch in Rechtsmittelfrist. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über den Fremden die Schubhaft verhängt, der Bescheid wurde dem Fremden nachweislich in der JA römisch 40 am römisch 40 zugestellt. Er wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seither in Schubhaft, derzeit im PAZ römisch 40 . Der Fremde stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, gab bei seiner Erstbefragung an:ris-attachment://hauptdokument.img1is.png Seitens des BFA wurde ein Aktenvermerk nach § 76 Abs 6 FPG erstellt und dem Fremden nachweislich zugestellt.Seitens des BFA wurde ein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellt und dem Fremden nachweislich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Asylantrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung nach Bosnien erlassen und die Abschiebung nach Bosnien für zulässig erklärt, dagegen hat die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben, das diesbezügliche Verfahren ist beim BVwG anhängig.Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung nach Bosnien erlassen und die Abschiebung nach Bosnien für zulässig erklärt, dagegen hat die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben, das diesbezügliche Verfahren ist beim BVwG anhängig. Auf Grund des vom Fremden verwendeten bosnischen Personalausweises und des HRZ, welches die bosnischen Behörden im Jahr 2023 ausgestellt haben, geht das BFA davon aus, dass – sobald die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – der Fremde auch zeitnah nach Bosnien abgeschoben werden kann, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen. Zum Beschwerdevorbringen: Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die Schubhaft unzulässig wäre, da sie nicht in eine Abschiebung münden könnte, so darf dem erwidert werden, das Asylverfahren wurde in
- Instanz gem. § 68 AVG zurückgewiesen, ein gültiger bosnischer Personalausweis liegt vor, es wurde auch schon ein HRZ ausgestellt, im Jahr 2023, so dass mit einer Abschiebung – nach vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – jedenfalls zu rechnen ist.Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die Schubhaft unzulässig wäre, da sie nicht in eine Abschiebung münden könnte, so darf dem erwidert werden, das Asylverfahren wurde in
- Instanz gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, ein gültiger bosnischer Personalausweis liegt vor, es wurde auch schon ein HRZ ausgestellt, im Jahr 2023, so dass mit einer Abschiebung – nach vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – jedenfalls zu rechnen ist. Die weiteren Einwendungen betreffen hauptsächlich das Asylverfahren und/oder wurden bereits in der Schubhaftverhandlung beantwortet. Wenn behauptet wird, dass der Fremde bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könnte, so darf auf das Vorverhalten des Fremden hingewiesen werden, er hat sich als vollkommen unzuverlässig erwiesen. Wenn behauptet wird, der Fremde stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, so darf auf sein Verhalten in der Vergangenheit verwiesen werden, er hat sich als vollkommen unzuverlässig erwiesen. Er hat sich auch schon in der Vergangenheit den Behörden und Verfahren entzogen, weist mehrere Meldelücken auf und war auch schon in Bosnien, sonst wäre der Personalausweis am 18.12.2023 in XXXX (Bosnien) nicht ausgestellt worden.Er hat sich auch schon in der Vergangenheit den Behörden und Verfahren entzogen, weist mehrere Meldelücken auf und war auch schon in Bosnien, sonst wäre der Personalausweis am 18.12.2023 in römisch 40 (Bosnien) nicht ausgestellt worden. Auch war ganz klar, dass der Folgeantrag des Fremden ausschließlich dem Zweck diente, die Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. Da nunmehr der Folgeantrag in
- Instanz zurückgewiesen wurde, eine Entscheidung des BVwG innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen zu erwarten ist und die Abschiebung auf Grund des vorhandenen Dokumentes jederzeit möglich ist, geht das BFA ganz klar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig und auch notwendig ist, und der Fremde jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschoben werden kann, und er sich jedenfalls sofort nach Freilassung dem Verfahren und der absehbaren Abschiebung durch neuerliches Untertauchen entziehen würde. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw als unzulässig zurückzuweisen, 2.
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw als unzulässig zurückzuweisen, 2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 11.11.2025 zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme, in der u. a. Folgendes ausgeführt wird: „Die Drogenabhängigkeit des BF (Opiate) sowie die damit verbundenen Zwänge werden von seiner Seite nicht bestritten. Derzeit erhält er im PAZ täglich ein Substitutionsmedikament sowie ein Schlafmittel, wodurch er beschwerdefrei ist. Eine Substitutionsbehandlung ist selbstverständlich auch in XXXX möglich. Voraussetzung dafür sind eine bestehende Krankenversicherung (etwa durch Aufnahme in die Grundversorgung) sowie der regelmäßige Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle. Der Vertreter wird ihn bei der Organisation und Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützen.Eine Substitutionsbehandlung ist selbstverständlich auch in römisch 40 möglich. Voraussetzung dafür sind eine bestehende Krankenversicherung (etwa durch Aufnahme in die Grundversorgung) sowie der regelmäßige Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle. Der Vertreter wird ihn bei der Organisation und Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützen. Der BF ist bereits in einem Alter, in dem viele gleichartig Betroffene nicht mehr unstet leben wollen. Er bekundet den festen Willen, sich von seiner Abhängigkeit zu lösen. Aktuell bemüht er sich seinen Bedarf an Ersatzmedikamenten schrittweise zu reduzieren. Aus Sicht des Vertreters ist eine vollständige Drogenfreiheit zwar schwer zu erreichen, jedoch ist davon auszugehen, dass der BF durch die kontinuierliche Einnahme von Substitutionspräparaten ein weitgehend stabiles Leben führen kann, ohne erneut Delikte zur Finanzierung seiner Sucht begehen zu müssen. Gleichartig betroffene, gut auf Ersatzmedikamente eingestellte Abhängige schaffen sogar einen beruflichen (Neu-)Anfang. Durch den Aufenthalt des BF in Österreich besteht daher aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine hohe Gefahr. Der BF würde in Bosnien und Herzegowina keine tragfähige Lebensgrundlage vorfinden. Seine Kenntnisse der serbokroatischen Sprache sind nicht ausreichend, um sich dort problemlos integrieren zu können. Zudem fehlt ihm jegliches soziales Netzwerk, und er stammt ursprünglich aus einer muslimisch verwalteten Region im Raum XXXX . Aufgrund dieser Perspektivlosigkeit kehrte er nach seiner Abschiebung im Jahr 2023 umgehend wieder nach Österreich zurück.Der BF würde in Bosnien und Herzegowina keine tragfähige Lebensgrundlage vorfinden. Seine Kenntnisse der serbokroatischen Sprache sind nicht ausreichend, um sich dort problemlos integrieren zu können. Zudem fehlt ihm jegliches soziales Netzwerk, und er stammt ursprünglich aus einer muslimisch verwalteten Region im Raum römisch 40 . Aufgrund dieser Perspektivlosigkeit kehrte er nach seiner Abschiebung im Jahr 2023 umgehend wieder nach Österreich zurück. Wie bereits in der Schubhaftverhandlung am 5.9.2025 vom BFA angekündigt, wurde der Folgeantrag vom 29.8.2025 - auch hinsichtlich der subsidiären Schutzberechtigung - als bereits entschiedene Sache zurückgewiesen. Dem BFA war somit bereits vor der inhaltlichen Prüfung klar, dass eine Ablehnung erfolgen würde. Infolgedessen wurde auf eine Auseinandersetzung mit den konkreten Überlebensbedingungen des BF in Bosnien und Herzegowina verzichtet, und auch im Rahmen der Einvernahme wurde diesbezüglich keine vertiefte Befragung durchgeführt.(…)“ Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX (13:16 Uhr) wurde
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 (13:16 Uhr) wurde
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Der BF verfasste in weiterer Folge selbstständig und handschriftlich am 12.12.2025 eine weitere Schubhaftbeschwerde, welche jedoch in unzulässiger Weise, nämlich per E-Mail beim BVwG eingebracht wurde und das Verfahren daher mit Aktenvermerk eingestellt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde
§ 17Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Beschluss des BVw
G vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von XXXX (08:00 Uhr) bis XXXX (13:25 Uhr) in Schubhaft angehalten.Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von römisch 40 (08:00 Uhr) bis römisch 40 (13:25 Uhr) in Schubhaft angehalten. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.11.2025 wurde ausgeführt, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des derzeitigen Zustandes des BF Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit bestand. Der BF wurde vom Dialogarzt substituiert und stand unter regelmäßigen psychiatrischen Kontrollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF besuchte in Österreich die Schule und spricht deutsch. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurückgewiesen.
Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX verhängt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)
§ 68Abs.
1 AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und II.), keinen Aufenthaltstitel
§ 57
Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.) und mit Spruchpunkt VII. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. II. und III. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1
- Satz und 28 Abs 1
- Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF besuchte in Österreich die Schule und spricht deutsch. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 verhängt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG, römisch 40 , vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und römisch zwei.), keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) und mit Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. römisch zwei. und römisch drei. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, römisch 40 , vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins,
- Satz und 28 Absatz eins,
- Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , davon römisch 40 bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76
Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am XXXX (um 13:17 Uhr) seinen vierten Asylantrag. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am römisch 40 (um 13:17 Uhr) seinen vierten Asylantrag. Der BF wurde am 29.08.2025 einer Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz unterzogen. Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, XXXX , vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, römisch 40 , vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 ersatzlos aufgehoben. Aus dieser Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 geht hervor, dass das Asylverfahren des BF am 29.08.2025 zugelassen wurde. Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, XXXX ,des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, römisch 40 ,, des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem BF wurde am 16.09.2025 eine schriftliche Mitteilung
§ 29Abs. 3 Z 4 und 6 Asyl
G 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erst am 14.10.2025 wurde der BF durch das BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte.Dem BF wurde am 16.09.2025 eine schriftliche Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Erst am 14.10.2025 wurde der BF durch das BFA zu seinem Folgeantrag einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der BF Beschwerde. Am 13.11.2025 langte diese beim BVwG ein.Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Am 13.11.2025 langte diese beim BVwG ein.
§ 16Abs.
2 Z 1 BFA-VG 2014 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Asylfolgeantrag
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (von Gesetzes wegen) keine aufschiebende Wirkung zu, was
§ 16Abs.
4 erster Satz BFA-VG 2014 zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 regelt, unter welchen Voraussetzungen das VwG solchen Beschwerden dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Dafür wird eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde festgelegt. Diese einwöchige Frist findet sich in § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder.
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Asylfolgeantrag
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (von Gesetzes wegen) keine aufschiebende Wirkung zu, was
Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG 2014 zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 regelt, unter welchen Voraussetzungen das VwG solchen Beschwerden dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Dafür wird eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde festgelegt. Diese einwöchige Frist findet sich in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX (13:16 Uhr) wurde
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 (13:16 Uhr) wurde
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Der BF verfasste in weiterer Folge selbstständig und handschriftlich am 12.12.2025 eine weitere Schubhaftbeschwerde, welche jedoch in unzulässiger Weise, nämlich per E-Mail beim BVwG eingebracht wurde und das Verfahren daher mit Aktenvermerk eingestellt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde
§ 17Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Beschluss des BVw
G vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von XXXX (08:00 Uhr) bis XXXX (13:25 Uhr) in Schubhaft angehalten.Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von römisch 40 (08:00 Uhr) bis römisch 40 (13:25 Uhr) in Schubhaft angehalten. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und reiste nur wenige Tage später wieder ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Vorerst verfügte er über eine Meldeadresse, an der er sich jedoch kaum aufgehalten hat. Am 23.12.2024 wurde er von Amts wegen abgemeldet und hielt sich fortan im Verborgenen auf. Er ist ledig und verfügte in Österreich über kein aufrechtes Familienleben. Er verfügte jedoch im Raum XXXX über ein soziales Netzwerk, welches ihm ermöglichte im Verborgenen Unterkunft zu nehmen. Sein Fortkommen sicherte sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit. Der BF verfügte über einen Geldbetrag von EUR
- Er war fest entschlossen nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und reiste nur wenige Tage später wieder ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Vorerst verfügte er über eine Meldeadresse, an der er sich jedoch kaum aufgehalten hat. Am 23.12.2024 wurde er von Amts wegen abgemeldet und hielt sich fortan im Verborgenen auf. Er ist ledig und verfügte in Österreich über kein aufrechtes Familienleben. Er verfügte jedoch im Raum römisch 40 über ein soziales Netzwerk, welches ihm ermöglichte im Verborgenen Unterkunft zu nehmen. Sein Fortkommen sicherte sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit. Der BF verfügte über einen Geldbetrag von EUR
- Er war fest entschlossen nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Er litt an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Der BF wurde in der Schubhaft medizinisch betreut. Der BF befand sich auf Grund einer Suchterkrankung in einer Substitutionsbehandlung, die im Polizeianhaltezentrum vorgenommen wurde. Die Substitutionsbehandlung wurde mit polizeiamtsärztlich verordneten Medikamenten vorgenommen. Bis zu seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft, besorgte sich der BF verschiedene Medikamente auf dem Schwarzmarkt im In- und Ausland und verbrachte diese illegal nach Österreich. In Bosnien und Herzegowina ist die medikamentöse Substitutionsbehandlung mit Methadon in XXXX und weiteren Städten verfügbar. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.11.2025 bestand aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des derzeitigen Zustandes des BF Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit. Der BF wurde vom Dialogarzt substituiert und stand unter regelmäßigen psychiatrischen Kontrollen.Er litt an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Der BF wurde in der Schubhaft medizinisch betreut. Der BF befand sich auf Grund einer Suchterkrankung in einer Substitutionsbehandlung, die im Polizeianhaltezentrum vorgenommen wurde. Die Substitutionsbehandlung wurde mit polizeiamtsärztlich verordneten Medikamenten vorgenommen. Bis zu seiner Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft, besorgte sich der BF verschiedene Medikamente auf dem Schwarzmarkt im In- und Ausland und verbrachte diese illegal nach Österreich. In Bosnien und Herzegowina ist die medikamentöse Substitutionsbehandlung mit Methadon in römisch 40 und weiteren Städten verfügbar. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.11.2025 bestand aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des derzeitigen Zustandes des BF Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit. Der BF wurde vom Dialogarzt substituiert und stand unter regelmäßigen psychiatrischen Kontrollen. Der BF stellte missbräuchliche Asylfolgeanträge. Der BF hat in Österreich drei Asylanträge gestellt, die allesamt als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zum zuletzt am XXXX , um 13:17 Uhr, im Stande der Schubhaft gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz konnte das BFA annehmen, dass der Asylantrag auch ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Der BF stellte missbräuchliche Asylfolgeanträge. Der BF hat in Österreich drei Asylanträge gestellt, die allesamt als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zum zuletzt am römisch 40 , um 13:17 Uhr, im Stande der Schubhaft gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz konnte das BFA annehmen, dass der Asylantrag auch ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Im Strafregister finden sich den BF betreffend insgesamt 11 rechtskräftige Verurteilungen: - LG vom XXXX , §§ 127, 129/2, 229/1 StGB zu einer Geldstrafe von XXXX zu je XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129 /, 2, 229 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von römisch 40 zu je römisch 40 - LG vom XXXX , §§ 127, 129/2, Freiheitsstrafe XXXX bedingt- LG vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129 /, 2,, Freiheitsstrafe römisch 40 bedingt - BG vom XXXX , § 125, 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe XXXX - BG vom römisch 40 , Paragraph 125, 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe römisch 40 - LG vom XXXX , §§ 27/1 SMG, 83, 84/1 StGB, Geldstrafe XXXX zu je XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraphen 27 /, eins, SMG, 83, 84/1 StGB, Geldstrafe römisch 40 zu je römisch 40 - LG vom XXXX , § 27/1 SMG, Freiheitsstrafe XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraph 27 /, eins, SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 - LG vom XXXX , §§ 127, 129/1, 164/1 u 2 StGB, Freiheitsstrafe XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129 /, eins, 164 /, eins, u 2 StGB, Freiheitsstrafe römisch 40 - LG vom XXXX , § 27 Abs 1 u 2 SMG, Freiheitsstrafe XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraph 27, Absatz eins, u 2 SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 - LG vom XXXX , § 27/1 u 2 SMG, Freiheitsstrafe XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraph 27 /, eins, u 2 SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 - LG vom XXXX , §§ 129/1, 130, 127, 128/1, 229/1, 241, 146, 147, 148, Freiheitsstrafe XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraphen 129 /, eins, 130, 127, 128 /, eins, 229 /, eins, 241, 146, 147, 148,, Freiheitsstrafe römisch 40 - LG vom XXXX , § 15, 127, 129/1 StGB, 28 SMG, Freiheitsstrafe XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraph 15, 127, 129 /, eins, StGB, 28 SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 - LG vom XXXX , §§ 28/1/1 und 28/2/2
- Fall SMG, Freiheitsstrafe XXXX , davon XXXX bedingt- LG vom römisch 40 , Paragraphen 28 /, eins /, eins und 28 /, 2 /, 2
- Fall SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 , davon römisch 40 bedingt Der BF wurde 11 Mal rechtskräftig - beginnend mit XXXX , zuletzt am XXXX - wegen verschiedenster Vergehen und Verbrechen im Bereich der Vermögensdelikte als auch Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, wie Suchtgifthandel udgl. rechtskräftig verurteilt, wobei ihn auch die Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnte. Der BF wurde 11 Mal rechtskräftig - beginnend mit römisch 40 , zuletzt am römisch 40 - wegen verschiedenster Vergehen und Verbrechen im Bereich der Vermögensdelikte als auch Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, wie Suchtgifthandel udgl. rechtskräftig verurteilt, wobei ihn auch die Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnte. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF aufgrund des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerend waren demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie das einschlägig getrübte Vorleben. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht konnte sowohl beim Erstangeklagten wie auch beim Zweitangeklagten aufgrund des einschlägigen Vorlebens nicht gewährt werden.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerend waren demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie das einschlägig getrübte Vorleben. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht konnte sowohl beim Erstangeklagten wie auch beim Zweitangeklagten aufgrund des einschlägigen Vorlebens nicht gewährt werden. Der BF am XXXX mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1
- Fall SMG und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX verhängt wurde. Mildernd wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.Der BF am römisch 40 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins,
- Fall SMG und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 verhängt wurde. Mildernd wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1
- Satz und 28 Abs 1
- Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX zuletzt wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Demnach wurde der BF schuldig gesprochen, zumindest am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/- 0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 3; 0,01- fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins,
- Satz und 28 Absatz eins,
- Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 zuletzt wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , davon römisch 40 bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Demnach wurde der BF schuldig gesprochen, zumindest am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/- 0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 3; 0,01- fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. Das Gesamtverhalten des BF ergab, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren. (vgl. dazu Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft.Das Gesamtverhalten des BF ergab, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren. vergleiche dazu Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Im Fall des BF war aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend den BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem sowie die Anhaltedatei. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Da der BF über ein Reisedokument verfügte, steht seine Identität zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die Anhaltedatei). Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt sowie einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich. Der BF litt nach den medizinischen Unterlagen seit vielen Jahren an einer Suchterkrankung und hat u.a. Kokain, Compensan und Speed konsumiert. Dass der BF eine Substitutionstherapie im Polizeianhaltezentrum erhielt, ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.11.
- Zuvor hatte der BF mangels gesetzlicher Krankenversicherung nach eigenen Angaben wiederholt in Slowenien das Substitutions-Präparat „LEVOMETHASAN“ auf dem Schwarzmarkt erworben und rechtswidrig nach Österreich eingeführt. Ausweislich der aktuellen Länderfeststellungen haben alle zurückkehrenden Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina das Recht auf eine Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen erwirken. Die Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit des BF ergab sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.11.
- Dass der BF sich im Verborgenen aufhielt und der Schwarzarbeit nachging ergibt sich u.a. aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 05.09.
- Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergaben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Dass der BF über ein soziales Netzwerk verfügte, welches ihm ermöglicht im Verborgenen Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus seinem Vorverhalten. Der Abschiebebericht vom XXXX liegt im Akt ein.Dass der BF sich im Verborgenen aufhielt und der Schwarzarbeit nachging ergibt sich u.a. aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 05.09.
- Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergaben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Dass der BF über ein soziales Netzwerk verfügte, welches ihm ermöglicht im Verborgenen Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus seinem Vorverhalten. Der Abschiebebericht vom römisch 40 liegt im Akt ein. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Bescheid des BFA vom 29.10.2025 sowie die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 liegen im Akt ein. Das Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX liegt im Akt ein. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Bescheid des BFA vom 29.10.2025 sowie die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 08.09.2025 liegen im Akt ein. Das Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 liegt im Akt ein. Der Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 - mit welchem dem BF
§ 17Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde - liegt im Akt ein. Der Beschluss des BVw
G vom 18.12.2025 - mit welchem dem BF
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde - liegt im Akt ein. Das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2025 sowie die schriftliche Ausfertigung vom 03.10.2025 liegen im Akt ein. Der BF stellte unmissverständlich unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und bestand Fluchtgefahr. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergab sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Er ist in Österreich elf Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist unmittelbar nach seiner Abschiebung im Luftweg rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt und weigerte sich Österreich freiwillig zu verlassen. Er verfügte über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel und ging seit seiner Wiedereinreise der Schwarzarbeit nach, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 und § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76 und Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme best