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{'item': 'W140 2318574-5'}

Obsah (14)§ 22a§ 35§ 68§ 57§ 18§ 76§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17§ 16§§ 28§ 34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW140 2318574-5 Spruch, W140 2318574-5/16E W140 2318574-6/2EW140 2318574-6/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., II.römisch zwei. A) 1. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX wird

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.4. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen.

Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)

§ 68Abs.

1 AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und II.) abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel

§ 57

Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.) und mit Spruchpunkt VII. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. II. und III. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1

  1. Satz und 28 Abs 1
  2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet.Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde 2010 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 verhängt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und römisch zwei.) abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) und mit Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. römisch zwei. und römisch drei. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins,

  1. Satz und 28 Absatz eins,
  2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, davon römisch 40 Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76

Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am XXXX (um 13:17) seinen vierten Asylantrag. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am römisch 40 (um 13:17) seinen vierten Asylantrag. Der BF wurde am 29.08.2025 einer Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz unterzogen. Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 aufgehoben, da der Asylantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wurde. Aufgrund der Zulassung des Verfahrens internationaler Schutz, war das gegenständliche Verfahren einzustellen und der erlassene Bescheid ex lege außer Kraft zu setzen. Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, XXXX ,des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, römisch 40 ,, des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Am 14.10.2025 wurde der BF zu seinem Folgeantrag durch das BFA einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). In diesem Bescheid wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: 230680049, keine neuen Umstände vor, die relevant sind (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art 40 Abs. 2-3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 3 AsylG zurückzuweisen ist. (…)„(…)Es liegen daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2023, Zahl: 230680049, keine neuen Umstände vor, die relevant sind (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 -, 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher steht die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 -, 3, Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG zurückzuweisen ist. (…) In Ihrem Fall ist festzuhalten, dass Sie sich zwar seit Ihrer Kindheit mit Unterbrechungen in Österreich aufhalten, Ihr Aufenthalt jedoch über lange Zeiträume nicht rechtmäßig war und Sie zwischen 2015 und 2023 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügten. Auch bestehen keine Hinweise auf eine kontinuierliche Integration in gesellschaftlicher, beruflicher oder familiärer Hinsicht. Sie waren in den vergangenen Jahren weder beruflich dauerhaft tätig, noch bestehen nachweislich gefestigte soziale Bindungen. Zwar sprechen Sie gut Deutsch, was eine alltägliche Integration erkennen lässt, doch vermögen diese Sprachkenntnisse allein kein besonders schützenswertes Privatleben zu begründen. Ebenso begründet Ihre frühere Ausbildung und Tätigkeit als Kellner keine eigenständige Integration, da diese Tätigkeiten unregelmäßig und unter instabilen persönlichen Verhältnissen erfolgten. Hinsichtlich Ihrer familiären Situation ist festzustellen, dass sich Ihr Bruder, XXXX , in Österreich aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und haben nach eigenen Angaben nur sporadischen Kontakt, sodass keine besondere Beziehungsintensität oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Auch Ihre angeführte Beziehung zu Frau XXXX begründet kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen ist.Hinsichtlich Ihrer familiären Situation ist festzustellen, dass sich Ihr Bruder, römisch 40 , in Österreich aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und haben nach eigenen Angaben nur sporadischen Kontakt, sodass keine besondere Beziehungsintensität oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Auch Ihre angeführte Beziehung zu Frau römisch 40 begründet kein schützenswertes Familienleben, da keine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht und der Kontakt seit mehreren Monaten abgebrochen ist. Ihr privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ist daher nicht als vorrangig schützenswert zu beurteilen. Dieses Interesse wird zudem dadurch relativiert, dass Sie sich über weite Zeiträume bloß auf Grundlage unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet aufgehalten haben und somit kein berechtigtes Vertrauen in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen konnte (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).Ihr privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ist daher nicht als vorrangig schützenswert zu beurteilen. Dieses Interesse wird zudem dadurch relativiert, dass Sie sich über weite Zeiträume bloß auf Grundlage unbegründeter Asylanträge im Bundesgebiet aufgehalten haben und somit kein berechtigtes Vertrauen in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen konnte vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass Sie in die österreichischen Lebensverhältnisse derart hineingewachsen wären, dass eine Entfremdung vom Herkunftsstaat eingetreten ist. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt nicht vor. Dem Aspekt einer allfälligen Verankerung in Österreich kommt somit kein ausschlaggebendes Gewicht zu Ihren Gunsten zu. Auch wenn der Fremde in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen hat so überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausreise, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommt (VwGH 19.10.1999, 99/18/0342). Zu Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich ist im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens weiters folgendes anzumerken: Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich – unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens – die Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina ergeben. Darüber hinausgehend haben sich betreffend Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten besteht für Sie –wenn auch in eingeschränkter Form– auch von Bosnien und Herzegowina aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, dar.(…)“Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich – unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens – die Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina ergeben. Darüber hinausgehend haben sich betreffend Ihren Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten besteht für Sie –wenn auch in eingeschränkter Form– auch von Bosnien und Herzegowina aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK, Achtung des Privatlebens, dar.(…)“ Dagegen erhob der BF Beschwerde. Am 13.11.2025 langte diese beim BVwG ein. Am 10.11.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX (13:00 Uhr). Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 14.11.2025 wurde

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 10.11.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 (13:00 Uhr). Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 14.11.2025 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Der BF verfasste in weiterer Folge selbstständig und handschriftlich am 12.12.2025 eine weitere Schubhaftbeschwerde, welche jedoch in unzulässiger Weise, nämlich per E-Mail beim BVwG eingebracht wurde und das Verfahren daher mit Aktenvermerk eingestellt wurde. Am 17.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor.Am 17.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor. Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. In diesem Beschluss wurde u.a. Folgendes ausgeführt: Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. In diesem Beschluss wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.„

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt. Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trotz dessen, dass diese ex lege nicht zukommt, rechtfertigen könnte.Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trotz dessen, dass diese ex lege nicht zukommt, rechtfertigen könnte. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung

§ 17Abs.

1 BFA-VG nicht zuzuerkennen.“Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuzuerkennen.“ Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von XXXX , 08:00 Uhr, bis XXXX , 13:25 Uhr, in Schubhaft angehalten. Mit Beschluss des BVwG vom 29.12.2025 wurde das Verfahren

§§ 28Abs. 1 i

Vm. 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von römisch 40 , 08:00 Uhr, bis römisch 40 , 13:25 Uhr, in Schubhaft angehalten. Mit Beschluss des BVwG vom 29.12.2025 wurde das Verfahren

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. Der BF reiste in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet ein und nahm persönlich an der Verhandlung des BVwG am 28.01.2026 teil. Er reiste jedoch nicht wieder aus, verblieb illegal im Bundesgebiet und meldete sich in der Folge am 30.01.2026 in XXXX mit Hauptwohnsitz an. Aufgrund dieser Anmeldung wurden in weiterer Folge am 31.01.2026 (an der Meldeadresse) sowie am 02.02.2026 (an der Adresse des Bruders des BF) Hauserhebungen durch die Polizei gemacht. Die Hauserhebung an der Meldeadresse am 31.01.2026 ergab, dass der BF dort nicht bekannt war. Auch eine freiwillige Nachschau in der Wohnung verlief negativ. In weiterer Folge wurde das amtliche Abmeldeverfahren eingeleitet. Auch eine Nachschau beim Bruder des BF verlief negativ. Seitens des BFA wurde am 02.02.2026 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge am XXXX festgenommen und am XXXX von der LPD XXXX für das BFA befragt. Er gab an, dass er die letzten Tage manchmal bei seinem Bruder und manchmal bei einer Freundin - die Adresse könne er nicht rausgeben, weil sie einen Freund habe der sie sonst schlage – untergekommen sei. Er arbeite nicht in Österreich. Er wäre beim XXXX gewesen und hätte sich dort beworben, die sollten ihm helfen. Er besitze ca. € 150, ansonsten helfe ihm sein Bruder aus. Er sei gesund. Der BF reiste in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet ein und nahm persönlich an der Verhandlung des BVwG am 28.01.2026 teil. Er reiste jedoch nicht wieder aus, verblieb illegal im Bundesgebiet und meldete sich in der Folge am 30.01.2026 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz an. Aufgrund dieser Anmeldung wurden in weiterer Folge am 31.01.2026 (an der Meldeadresse) sowie am 02.02.2026 (an der Adresse des Bruders des BF) Hauserhebungen durch die Polizei gemacht. Die Hauserhebung an der Meldeadresse am 31.01.2026 ergab, dass der BF dort nicht bekannt war. Auch eine freiwillige Nachschau in der Wohnung verlief negativ. In weiterer Folge wurde das amtliche Abmeldeverfahren eingeleitet. Auch eine Nachschau beim Bruder des BF verlief negativ. Seitens des BFA wurde am 02.02.2026 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge am römisch 40 festgenommen und am römisch 40 von der LPD römisch 40 für das BFA befragt. Er gab an, dass er die letzten Tage manchmal bei seinem Bruder und manchmal bei einer Freundin - die Adresse könne er nicht rausgeben, weil sie einen Freund habe der sie sonst schlage – untergekommen sei. Er arbeite nicht in Österreich. Er wäre beim römisch 40 gewesen und hätte sich dort beworben, die sollten ihm helfen. Er besitze ca. € 150, ansonsten helfe ihm sein Bruder aus. Er sei gesund. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 19:15 Uhr übernommen, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 19:15 Uhr übernommen, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX (19:15 Uhr) in Schubhaft.Der BF befindet sich seit römisch 40 (19:15 Uhr) in Schubhaft. Am 06.02.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am XXXX und gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX . In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:Am 06.02.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am römisch 40 und gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 . In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Ich lebe seit 1991 ununterbrochen in Österreich und habe hier meine gesamte schulische und soziale Prägung erfahren. Meine einzige Verbindung zu Bosnien und Herzegowina besteht in der formalen Staatsangehörigkeit. Aufgrund meines jahrzehntelangen Aufenthalts in Österreich, meiner hier genossenen Schulbildung und meines überwiegenden Umgangs mit österreichischen Staatsbürgern verfüge ich lediglich über rudimentäre Kenntnisse des Serbokroatischen; die bosnische Sprache beherrsche ich weder aktiv noch passiv. Infolge meiner früheren Suchtmittelabhängigkeit wurde ich mehrfach straffällig und verurteilt. Nach meiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX befand ich mich bis zum XXXX in Schubhaft und wurde anschließend nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.Infolge meiner früheren Suchtmittelabhängigkeit wurde ich mehrfach straffällig und verurteilt. Nach meiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 befand ich mich bis zum römisch 40 in Schubhaft und wurde anschließend nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Da ich dort keinerlei Lebensgrundlage habe - es fehlen mir Sprachkenntnisse, familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte sowie jede realistische Möglichkeit, Unterstützung zu erhalten - war ich gezwungen, nach Österreich zurückzukehren. Österreich ist seit meiner Kindheit mein Lebensmittelpunkt; hier leben meine Verwandten und Freunde. Ich bin faktisch Österreicher, Kärntner, und habe mit Bosnien und Herzegowina keinerlei reale Bindung. Für den 28.01.2026 war in meinem Asylverfahren eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an der ich auch teilnahm. Dort habe ich glaubhaft dargelegt, dass ich in Bosnien und Herzegowina mangels jeglicher Existenzgrundlage nicht verbleiben kann. Hinzu kommt, dass das Herkunftsgebiet meiner Mutter - XXXX - überwiegend muslimisch geprägt ist, während ich christlichen Glaubens bin.Für den 28.01.2026 war in meinem Asylverfahren eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an der ich auch teilnahm. Dort habe ich glaubhaft dargelegt, dass ich in Bosnien und Herzegowina mangels jeglicher Existenzgrundlage nicht verbleiben kann. Hinzu kommt, dass das Herkunftsgebiet meiner Mutter - römisch 40 - überwiegend muslimisch geprägt ist, während ich christlichen Glaubens bin. Eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina setzt mich daher einer existenziellen Notlage aus und verletzt meine Rechte nach Art 3 EMRK.Eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina setzt mich daher einer existenziellen Notlage aus und verletzt meine Rechte nach Artikel 3, EMRK. Trotz dieser Umstände wurde ich am XXXX erneut fest- und mit Bescheid desselben Tages in Schubhaft genommen. Ich erhebe gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die andauernde Inschubhaftnahme nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Trotz dieser Umstände wurde ich am römisch 40 erneut fest- und mit Bescheid desselben Tages in Schubhaft genommen. Ich erhebe gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die andauernde Inschubhaftnahme nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründung Wie bereits ausgeführt, fehlt mir in Bosnien und Herzegowina jegliche Lebensgrundlage. Ich bin in XXXX aufgewachsen, seit frühester Kindheit hier sozialisiert und halte mich seit nunmehr 34 Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Lediglich für wenige Tage war ich jemals in Bosnien oder Slowenien. Mein Bruder, Herr XXXX , kann dies bezeugen und bestätigen, dass ich wiederholt bei ihm gewohnt habe und auch weiterhin bei ihm wohnen kann, sowie dass ich nur schlecht serbokroatisch spreche.Wie bereits ausgeführt, fehlt mir in Bosnien und Herzegowina jegliche Lebensgrundlage. Ich bin in römisch 40 aufgewachsen, seit frühester Kindheit hier sozialisiert und halte mich seit nunmehr 34 Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Lediglich für wenige Tage war ich jemals in Bosnien oder Slowenien. Mein Bruder, Herr römisch 40 , kann dies bezeugen und bestätigen, dass ich wiederholt bei ihm gewohnt habe und auch weiterhin bei ihm wohnen kann, sowie dass ich nur schlecht serbokroatisch spreche. Aufgrund meiner Suchtmittelabhängigkeit bin ich auf eine kontinuierliche Substitutionstherapie angewiesen. Die Behörde weiß um diese medizinische Notwendigkeit, da ich während der bis XXXX andauernden Schubhaft entsprechend substituiert wurde. Die im Schubhaftbescheid vertretene Behauptung, ich sei gesund, widerspricht somit den eigenen behördlichen Erkenntnissen und ist evident unrichtig. Ebenso unzutreffend ist die Annahme meiner Mittellosigkeit: In XXXX stehen mir familiäre und soziale Anknüpfungspunkte zur Verfügung, und als Asylwerber hätte ich Anspruch auf Grundversorgung einschließlich Krankenversicherung, die Voraussetzung für eine Fortführung der Substitutionstherapie ist. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist mir objektiv unmöglich. Als faktischer Fremder ohne Sprachkenntnisse, ohne soziales Netz und ohne Zugang zu medizinischer Versorgung wäre ich dort nicht in der Lage, auch nur das Existenzminimum zu sichern. Damit wäre ich einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die Rechtsprechung des EGMR stellt klar, dass eine Abschiebung unzulässig ist, wenn der Betroffene im Zielstaat in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine Menschenwürde verletzt. Genau eine solche Situation träfe auf mich zu.Aufgrund meiner Suchtmittelabhängigkeit bin ich auf eine kontinuierliche Substitutionstherapie angewiesen. Die Behörde weiß um diese medizinische Notwendigkeit, da ich während der bis römisch 40 andauernden Schubhaft entsprechend substituiert wurde. Die im Schubhaftbescheid vertretene Behauptung, ich sei gesund, widerspricht somit den eigenen behördlichen Erkenntnissen und ist evident unrichtig. Ebenso unzutreffend ist die Annahme meiner Mittellosigkeit: In römisch 40 stehen mir familiäre und soziale Anknüpfungspunkte zur Verfügung, und als Asylwerber hätte ich Anspruch auf Grundversorgung einschließlich Krankenversicherung, die Voraussetzung für eine Fortführung der Substitutionstherapie ist. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist mir objektiv unmöglich. Als faktischer Fremder ohne Sprachkenntnisse, ohne soziales Netz und ohne Zugang zu medizinischer Versorgung wäre ich dort nicht in der Lage, auch nur das Existenzminimum zu sichern. Damit wäre ich einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Die Rechtsprechung des EGMR stellt klar, dass eine Abschiebung unzulässig ist, wenn der Betroffene im Zielstaat in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine Menschenwürde verletzt. Genau eine solche Situation träfe auf mich zu. Auch der Vorwurf, ich hätte mich behördlicher Erreichbarkeit entzogen, entbehrt jeder Grundlage. Meine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2026 in XXXX dokumentiert eindeutig, dass ich mich nicht verborgen habe.Auch der Vorwurf, ich hätte mich behördlicher Erreichbarkeit entzogen, entbehrt jeder Grundlage. Meine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2026 in römisch 40 dokumentiert eindeutig, dass ich mich nicht verborgen habe. Da eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der dort fehlenden Existenzgrundlage unzulässig ist, fehlt es an der zwingenden Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft. Die Schubhaft ist daher rechtswidrig. Eine Abschiebung würde mich als faktischen Österreicher lediglich in einen Kreislauf aus Rückführung und unvermeidbarer Rückkehr nach Österreich zwingen, wodurch ich zusätzlich durch Reise- und Aufenthaltskosten in meinem Vermögen geschädigt würde. Es stellt sich die Frage, wie oft eine solche ineffektive und unverhältnismäßige Maßnahme wiederholt werden soll, bevor die Republik Österreich anerkennt, dass ein weiteres Festhalten an Abschiebungsmaßnahmen weder rechtlich haltbar noch sachlich sinnvoll ist. Anträge 1) Das Bundesverwaltungsgericht möge die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Schubhaft für rechtswidrig erkennen, und 2) die Fortsetzung der Haft als unzulässig feststellen, 3) dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der mein Bruder XXXX (Anschrift w.o.) zu meinen Lebensumständen zeugenschaftlich befragt werden möge, sowie3) dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in der mein Bruder römisch 40 (Anschrift w.o.) zu meinen Lebensumständen zeugenschaftlich befragt werden möge, sowie 4) mir Eingabegebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, zahlbar zu Handen des Vertreters, zuerkennen. Am 06.02.2026 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…) Der Fremde stellte zuletzt am XXXX im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, es wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig ist und es wurde keine Frist für die freiwillige Rückkehr gewährt.„(…) Der Fremde stellte zuletzt am römisch 40 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, es wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig ist und es wurde keine Frist für die freiwillige Rückkehr gewährt. Er erhob dagegen Beschwerde, das BVwG hat mit Beschluss vom 18.12.2025 GZ: XXXX die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt.Er erhob dagegen Beschwerde, das BVwG hat mit Beschluss vom 18.12.2025 GZ: römisch 40 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt. Er wurde in der Folge am XXXX nach Bosnien abgeschoben.Er wurde in der Folge am römisch 40 nach Bosnien abgeschoben. Der Fremde reiste erneut illegal ein und nahm persönlich an der BVwG Verhandlung am 28.01.2026 teil und meldete sich idF am 30.01.2026 in XXXX mit Hauptwohnsitz an. Der Fremde reiste erneut illegal ein und nahm persönlich an der BVwG Verhandlung am 28.01.2026 teil und meldete sich in der Fassung am 30.01.2026 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz an. Auf Grund seiner Anmeldungen wurden mehrere Hauserhebungen durch die Polizei durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass er sich nicht an der Meldeadresse aufhält, daher wurde das amtliche Abmeldeverfahren eingeleitet. Seitens des BFA wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der Fremde wurde idF am XXXX festgenommen und von der Polizei für das BFA befragt. Er gab an, dass er die letzten Tage mal bei der Familie, mal beim Bruder und mal bei der Freundin aufhältig war, die Adresse der Freundin aber nicht benennen wollte bzw. könnte. Er würde nicht arbeiten, war beim XXXX und hätte sich dort beworben, hätte 150 Euro und wären gesund.Seitens des BFA wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der Fremde wurde in der Fassung am römisch 40 festgenommen und von der Polizei für das BFA befragt. Er gab an, dass er die letzten Tage mal bei der Familie, mal beim Bruder und mal bei der Freundin aufhältig war, die Adresse der Freundin aber nicht benennen wollte bzw. könnte. Er würde nicht arbeiten, war beim römisch 40 und hätte sich dort beworben, hätte 150 Euro und wären gesund. Der Fremde kehrte nach seiner Abschiebung in den Schengenraum illegal zurück und hält sich auch illegal im Bundesgebiet auf. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den Fremden die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, der Schubhaftmandatsbescheid wurde dem Fremden nachweislich am XXXX um 19:15 Uhr im PAZ XXXX zugestellt. Auch der rechtsfreundlichen Vertretung des Fremden wurde der Schubhaftmandatsbescheid nachweislich zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde über den Fremden die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, der Schubhaftmandatsbescheid wurde dem Fremden nachweislich am römisch 40 um 19:15 Uhr im PAZ römisch 40 zugestellt. Auch der rechtsfreundlichen Vertretung des Fremden wurde der Schubhaftmandatsbescheid nachweislich zugestellt. Der Fremde hat durch seine rechtsfreundliche Vertretung bereits mehrere Schubhaftbeschwerden eingebracht, jedoch wurden diese bis dato immer abgewiesen. Seitens des BFA ist die neuerliche begleitete Abschiebung des Fremden nach Bosnien geplant und wurden die Vorbereitungen hierfür bereits eingeleitet, da er über einen gültigen bosnischen Reisepass verfügt, welcher erst am 20.01.2026 ausgestellt wurde. Der Fremde muss wegen der von Ihm ausgehenden Gefährlichkeit durch die Polizei begleitet abgeschoben werden, er weist 11 rechtskräftige Verurteilungen auf. Da er begleitet abgeschoben werden muss, kann ein genauer Abschiebetermin derzeit noch nicht bekannt gegeben werden, dieser wird aber umgehend nachgereicht werden, sobald der Termin feststeht. Zum Beschwerdevorbringen: Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Fremde seit 1991 ununterbrochen in Österreich leben würde, so darf darauf verwiesen werden, dass er zuletzt am XXXX nach Bosnien abgeschoben wurde. Zuvor wurde er am XXXX nach Bosnien abgeschoben. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Fremde seit 1991 ununterbrochen in Österreich leben würde, so darf darauf verwiesen werden, dass er zuletzt am römisch 40 nach Bosnien abgeschoben wurde. Zuvor wurde er am römisch 40 nach Bosnien abgeschoben. Richtig ist, dass der Fremde mehrfach straffällig wurde, er weist insg. 11 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Wenn behauptet wird, dass er dort keine Lebensgrundlage hätte, er keine Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse hätte, so wurde dies bereits im Asylverfahren vorgebracht, interessant ist nur, dass es ihm ohne Sprachkenntnisse binnen kurzer Zeit gelungen ist, sich einen neuen bosnischen Reisepass am 20.01.2026 in Bosnien ausstellen zu lassen. Hierfür sind jedenfalls Sprachkenntnisse erforderlich, um den entsprechenden Antrag auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Auch was die Unterstützung angeht, wird auf seine Familie verwiesen, die ihn bis dato immer unterstützt hat und dies auch weiterhin machen kann, auch wenn sich der Fremde in Bosnien aufhält. Dass die Abschiebung den Fremden nicht in eine existenzielle Notlage bringt und seine Rechte unzulässig verletzen würde, wurde bereits in mehreren Verfahren festgestellt und wurde der Fremde bereits 2 Mal nach Bosnien abgeschoben, zuletzt am XXXX .Dass die Abschiebung den Fremden nicht in eine existenzielle Notlage bringt und seine Rechte unzulässig verletzen würde, wurde bereits in mehreren Verfahren festgestellt und wurde der Fremde bereits 2 Mal nach Bosnien abgeschoben, zuletzt am römisch 40 . Wenn idF behauptet wird, dass er am XXXX festgenommen wäre und sich seither in Schubhaft befinden würde, so darf auf den Schubhaftbescheid verwiesen werden, dieser stammt vom XXXX und wurde auch am XXXX der rechtsfreundlichen Vertretung und dem Fremden zugestellt. Am XXXX hielt sich der Fremde noch in Bosnien auf.Wenn in der Fassung behauptet wird, dass er am römisch 40 festgenommen wäre und sich seither in Schubhaft befinden würde, so darf auf den Schubhaftbescheid verwiesen werden, dieser stammt vom römisch 40 und wurde auch am römisch 40 der rechtsfreundlichen Vertretung und dem Fremden zugestellt. Am römisch 40 hielt sich der Fremde noch in Bosnien auf. Auch was die nötige Therapie angeht, wurde darüber bereits in den Vorverfahren abgesprochen und ist diese in Bosnien erhältlich. Der Fremde hat bei seiner Befragung am XXXX selbst angegeben, dass er gesund sei und war er auch zuletzt am XXXX jedenfalls flugfähig, ansonsten wäre er nicht abgeschoben worden. Auch was die nötige Therapie angeht, wurde darüber bereits in den Vorverfahren abgesprochen und ist diese in Bosnien erhältlich. Der Fremde hat bei seiner Befragung am römisch 40 selbst angegeben, dass er gesund sei und war er auch zuletzt am römisch 40 jedenfalls flugfähig, ansonsten wäre er nicht abgeschoben worden. Auch die Mittellosigkeit ist gegeben, denn der Fremde darf – mangels rechtmäßigem Aufenthaltes – keiner Beschäftigung nachgehen, er ist auf die Unterstützung anderer oder des Staates angewiesen. Zumindest seine Angehörigen könnten ihn aber auch in Bosnien unterstützen, weiterhin. Weshalb eine neuerliche Rückkehr nach Bosnien dem Fremden objektiv unmöglich wäre, kann seitens des BFA nicht nachvollzogen werden, er wurde bereits 2 Mal nach Bosnien abgeschoben und hielt sich auch für mehrere Wochen in Bosnien auf. Was die extreme materielle Not angeht, die der Fremde behauptet, darf auf sein soziales Netzwerk verwiesen werden, dieses kann ihn auch weiterhin in Bosnien unterstützen. Weiters darf darauf verwiesen werden, dass der Fremde sich zwar an einer Meldeadresse angemeldet hat, aber dort nicht aufhältig war, somit es sich um eine Scheinadresse handelte. Er gibt ja selbst an, dass er mal hier mal dort aufhältig war. Aus den weiteren Angaben lässt sich für das BFA entnehmen, dass sich der Fremde absolut nicht an die Gesetze halten will. Er würde nach eigenen Angaben nach jeder Abschiebung erneut zurückkehren. Er gibt selbst an, dass er ein Aufenthaltsrecht erzwingen will und sich nicht an die Gesetze und die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung halten wird. Nur der Vollständigkeit halber darf darauf verwiesen werden, dass er dies auch in der Vergangenheit nicht getan hat, was seine 11 Verurteilungen eindrucksvoll belegen. Der Vollständigkeit halber wird noch auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach sich aus § 12a Abs 6 AsylG 2005 ergibt, dass Rückkehrentscheidungen durch die Ausreise nicht konsumiert werden und somit für 18 Monate aufrecht bleiben (vgl zB VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061, Rz 14; 12.3.2021, Ra 2020/19/0052, Rz 14 mwN; 3.11.2021, Ra 2021/21/0223, Rz 7).Der Vollständigkeit halber wird noch auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach sich aus Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 ergibt, dass Rückkehrentscheidungen durch die Ausreise nicht konsumiert werden und somit für 18 Monate aufrecht bleiben vergleiche zB VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061, Rz 14; 12.3.2021, Ra 2020/19/0052, Rz 14 mwN; 3.11.2021, Ra 2021/21/0223, Rz 7). Der Fremde ist jedenfalls illegal eingereist und illegal aufhältig, alle Voraussetzungen für eine Abschiebung liegen vor, sobald der Termin für die begleitete Abschiebung bekannt ist, wird dieser dem BVwG mitgeteilt werden, aus derzeitiger Sicht sollte der Fremde jedenfalls binnen 2 Wochen abgeschoben werden können. Das BFA geht ganz klar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig und auch notwendig ist, und der Fremde jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschoben werden kann, und er sich jedenfalls sofort nach Freilassung dem Verfahren und der absehbaren Abschiebung durch neuerliches Untertauchen bei seinen Bekannten der bevorstehenden neuerlichen Abschiebung jedenfalls entziehen würde. Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw als unzulässig zurückzuweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 06.02.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme, in der Folgendes ausgeführt wird: „Unbestritten ist, dass der BF nach seiner Abschiebung am XXXX sehr rasch wieder rechtswidrig nach Österreich zurückgekehrt ist und sich derzeit ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. Beim BVwG, Außenstelle XXXX , ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, das auch die Rückkehrentscheidung umfasst, der Beschwerde kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.„Unbestritten ist, dass der BF nach seiner Abschiebung am römisch 40 sehr rasch wieder rechtswidrig nach Österreich zurückgekehrt ist und sich derzeit ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. Beim BVwG, Außenstelle römisch 40 , ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, das auch die Rückkehrentscheidung umfasst, der Beschwerde kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Trotzdem ist der Wunsch der Behörde, den BF erneut abzuschieben, nicht nachvollziehbar. Der BF ist in XXXX aufgewachsen, seine engsten Angehörigen leben hier. In Bosnien hingegen hat er keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, er spricht die Sprache nur unzureichend und wäre dort nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen. Vermutlich auch nicht mit Hilfe der Angehörigen in Österreich, weil seine Heimatregion nunmehr muslimisch geprägt, und er Christ ist.Trotzdem ist der Wunsch der Behörde, den BF erneut abzuschieben, nicht nachvollziehbar. Der BF ist in römisch 40 aufgewachsen, seine engsten Angehörigen leben hier. In Bosnien hingegen hat er keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, er spricht die Sprache nur unzureichend und wäre dort nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen. Vermutlich auch nicht mit Hilfe der Angehörigen in Österreich, weil seine Heimatregion nunmehr muslimisch geprägt, und er Christ ist. Die Argumentation der Behörde, seine Sprachkenntnisse müssten ausreichend sein, weil er einen bosnischen Reisepass beantragen konnte, ist nicht haltbar. Der Vertreter hat in seiner beruflichen Praxis bereits mehrfach österreichische Staatsbürger zur Passbehörde begleitet, die kaum oder gar kein Deutsch sprachen, weil sie im Ausland aufgewachsen sind, und dann dennoch ohne Schwierigkeiten einen österreichischen Reisepass beantragen konnten. Die Fähigkeit, ein Passverfahren zu durchlaufen, sagt daher nichts über tatsächliche Sprachkompetenz oder Lebensfähigkeit in einem Staat aus. Der BF versucht nicht ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Ihm bleibt jedoch – um einer existenzbedrohenden Notlage in Bosnien zu entgehen – faktisch keine andere Möglichkeit, als in seine Heimat XXXX zurückzukehren. Die Behörde kann selbstverständlich auf einer weiteren Abschiebung bestehen; zu befürchten ist jedoch, dass der BF bei einer erneuten Rückkehr im Verborgenen leben würde. Damit wäre niemandem gedient: Seine bestehende Suchtmittelabhängigkeit würde unbehandelt bleiben, eine Substitution wäre nicht gewährleistet bzw nicht wahrscheinlich, und die Gefahr erneuter Suchtmitteldelikte würde steigen. Der BF versucht nicht ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Ihm bleibt jedoch – um einer existenzbedrohenden Notlage in Bosnien zu entgehen – faktisch keine andere Möglichkeit, als in seine Heimat römisch 40 zurückzukehren. Die Behörde kann selbstverständlich auf einer weiteren Abschiebung bestehen; zu befürchten ist jedoch, dass der BF bei einer erneuten Rückkehr im Verborgenen leben würde. Damit wäre niemandem gedient: Seine bestehende Suchtmittelabhängigkeit würde unbehandelt bleiben, eine Substitution wäre nicht gewährleistet bzw nicht wahrscheinlich, und die Gefahr erneuter Suchtmitteldelikte würde steigen. Eine Abschiebung dient daher nicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – im Gegenteil, sie gefährdet sie. Ein suchtkranker Mensch, der grundsätzlich bereit ist, sich einer Substitutionsbehandlung zu unterziehen, wird mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit straffällig als ein unbehandelter Abhängiger. Voraussetzung dafür ist jedoch zumindest eine Duldung, die Aufnahme in die Grundversorgung sowie eine psychotherapeutische Betreuung. Jedenfalls ist die Entlassung aus der Schubhaft erforderlich. Das BVwG wird daher höflich gebeten der Beschwerde stattzugeben.“ Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.02.2026 wurde Folgendes ausgeführt: „Der Obengenannte ist derzeit aufgrund seines jetzigen physischen – und psychischen Zustandes einvernehmungs, -haft, -und transportfähig. Er bekommt derzeit eine Drogenersatzmedikation und ist vom Dialog in regelmäßiger Betreuung.“ Am 10.02.2026 teilte das BFA mit, dass die erneute begleitete Abschiebung des BF für den XXXX geplant ist.Am 10.02.2026 teilte das BFA mit, dass die erneute begleitete Abschiebung des BF für den römisch 40 geplant ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF besuchte in Österreich die Schule und spricht deutsch. Der BF verfügt über einen am XXXX ausgestellten Reisepass von Bosnien und Herzegowina (gültig bis XXXX ). Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen.

Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde XXXX mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verhängt wurde. Mit Erkenntnis des BWwG, vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)

§ 68Abs.

1 AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und II.) abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel

§ 57

Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.) und mit Spruchpunkt VII. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. II. und III. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1

  1. Satz und 28 Abs 1
  2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF besuchte in Österreich die Schule und spricht deutsch. Der BF verfügt über einen am römisch 40 ausgestellten Reisepass von Bosnien und Herzegowina (gültig bis römisch 40 ). Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen mehreren Einbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.02.2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Stande der Strafhaft stellte der BF am 02.04.2008 seinen ersten Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Ein Antrag des BF vom 03.10.2008 auf Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.10.2008 rechtskräftig abgewiesen. Am 30.10.2008 wurde ein schriftlicher Asylantrag des BF eingebracht. Auch dieser Asylantrag wurde während eines Strafvollzuges gestellt. Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Der zweite Asylantrag des BF wurde wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dagegen hat der BF Berufung erhoben. Der BF wurde römisch 40 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen versuchten Einbruchsdiebstahl, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verhängt wurde. Mit Erkenntnis des BWwG, vom 03.03.2014 wurde die Beschwerde des BF (im zweiten Asylverfahren)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 wird ausgesprochen, dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat erteilt und gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der BF am 06.04.2015 ausdrücklich verzichtet und erklärt freiwillig auszureisen. Der BF hat sodann das Bundesgebiet verlassen und war im Bundesgebiet melderechtlich nicht mehr erfasst. Der BF meldete einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet am 04.04.2023 an. An diesem Tag stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wo er erklärte, er fühle sich als Österreicher und wolle nicht nach Bosnien zurück. Mit Bescheid vom 03.07.2023 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt l und römisch zwei.) abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) und mit Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte l. römisch zwei. und römisch drei. ausdrücklich nicht bekämpft wurden. Aufgrund der amtswegigen Prüfung wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2023 wurde die Beschwerde gegen die verbleibenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins,

  1. Satz und 28 Absatz eins,
  2. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, davon römisch 40 Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76

Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 12.40 Uhr übernommen, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am XXXX (um 13:17 Uhr) seinen vierten Asylantrag. Der BF stellte nach Verhängung der Schubhaft am römisch 40 (um 13:17 Uhr) seinen vierten Asylantrag. Der BF wurde am 29.08.2025 einer Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz unterzogen. Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Mit ausführlichem Aktenvermerk vom 01.09.2025, vom BF am selben Tag um 11:05 Uhr nachweislich übernommen, wurde ausgeführt, dass im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 29.08.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. In weiterer Folge brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Am 05.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde (dieser via ZOOM) statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025 wurde der Bescheid des BFA vom 14.08.2025 aufgehoben, da der Asylantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wurde. Aufgrund der Zulassung des Verfahrens internationaler Schutz, war das gegenständliche Verfahren einzustellen und der erlassene Bescheid ex lege außer Kraft zu setzen. Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, XXXX ,des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Mit schriftlicher Ausfertigung des BVwG vom 03.10.2025, römisch 40 ,, des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Am 14.10.2025 wurde der BF zu seinem Folgeantrag durch das BFA einvernommen. Der BF übermittelte im Zuge des Asylverfahrens am 28.09.2025, am 01.10.2025, am 15.10.2025, am 18.10.2025 sowie am 21.10.2025 eigenhändig gefertigte Schriftstücke, in denen er seine persönliche Situation darlegte. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Am 13.11.2025 langte diese beim BVwG ein. Am 10.11.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 05.09.2025 (13:00 Uhr). Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 14.11.2025 wurde

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 10.11.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 05.09.2025 (13:00 Uhr). Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 14.11.2025 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Der BF verfasste in weiterer Folge selbstständig und handschriftlich am 12.12.2025 eine weitere Schubhaftbeschwerde, welche jedoch in unzulässiger Weise, nämlich per E-Mail beim BVwG eingebracht wurde und das Verfahren daher mit Aktenvermerk eingestellt wurde. Am 17.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor.Am 17.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor. Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. In diesem Beschluss wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. In diesem Beschluss wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt. Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trotz dessen, dass diese ex lege nicht zukommt, rechtfertigen könnte.Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trotz dessen, dass diese ex lege nicht zukommt, rechtfertigen könnte. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung

§ 17Abs.

1 BFA-VG nicht zuzuerkennen.“Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuzuerkennen.“ Am XXXX wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von XXXX , 08:00 Uhr, bis XXXX , 13:25 Uhr, in Schubhaft angehalten. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das Verfahren

§§ 28Abs. 1 i

Vm. 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Am römisch 40 wurde der BF nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Der BF wurde von römisch 40 , 08:00 Uhr, bis römisch 40 , 13:25 Uhr, in Schubhaft angehalten. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das Verfahren

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. Der BF reiste in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet ein und nahm persönlich an der Verhandlung des BVwG am 28.01.2026 teil. Er reiste jedoch nicht wieder aus, verblieb illegal im Bundesgebiet und meldete sich in der Folge am 30.01.2026 in XXXX mit Hauptwohnsitz an. Aufgrund dieser Anmeldung wurden in weiterer Folge am 31.01.2026 (an der Meldeadresse) sowie am 02.02.2026 (an der Adresse des Bruders des BF) Hauserhebungen durch die Polizei gemacht. Die Hauserhebung an der Meldeadresse am 31.01.2026 ergab, dass der BF dort nicht bekannt war. Auch eine freiwillige Nachschau in der Wohnung verlief negativ. In weiterer Folge wurde das amtliche Abmeldeverfahren eingeleitet. Auch eine Nachschau beim Bruder des BF verlief negativ. Seitens des BFA wurde am 02.02.2026 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge am XXXX festgenommen und am XXXX von der LPD XXXX für das BFA befragt. Er gab an, dass er die letzten Tage manchmal bei seinem Bruder und manchmal bei einer Freundin - die Adresse könne er nicht rausgeben, weil sie einen Freund habe der sie sonst schlage – untergekommen sei. Er arbeite nicht in Österreich. Er wäre beim XXXX gewesen und hätte sich dort beworben, die sollten ihm helfen. Er besitze ca. € 150, ansonsten helfe ihm sein Bruder aus. Er sei gesund. Der BF reiste in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet ein und nahm persönlich an der Verhandlung des BVwG am 28.01.2026 teil. Er reiste jedoch nicht wieder aus, verblieb illegal im Bundesgebiet und meldete sich in der Folge am 30.01.2026 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz an. Aufgrund dieser Anmeldung wurden in weiterer Folge am 31.01.2026 (an der Meldeadresse) sowie am 02.02.2026 (an der Adresse des Bruders des BF) Hauserhebungen durch die Polizei gemacht. Die Hauserhebung an der Meldeadresse am 31.01.2026 ergab, dass der BF dort nicht bekannt war. Auch eine freiwillige Nachschau in der Wohnung verlief negativ. In weiterer Folge wurde das amtliche Abmeldeverfahren eingeleitet. Auch eine Nachschau beim Bruder des BF verlief negativ. Seitens des BFA wurde am 02.02.2026 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge am römisch 40 festgenommen und am römisch 40 von der LPD römisch 40 für das BFA befragt. Er gab an, dass er die letzten Tage manchmal bei seinem Bruder und manchmal bei einer Freundin - die Adresse könne er nicht rausgeben, weil sie einen Freund habe der sie sonst schlage – untergekommen sei. Er arbeite nicht in Österreich. Er wäre beim römisch 40 gewesen und hätte sich dort beworben, die sollten ihm helfen. Er besitze ca. € 150, ansonsten helfe ihm sein Bruder aus. Er sei gesund. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , vom BF am XXXX um 19:15 Uhr übernommen, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , vom BF am römisch 40 um 19:15 Uhr übernommen, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX (19:15 Uhr) in Schubhaft.Der BF befindet sich seit römisch 40 (19:15 Uhr) in Schubhaft. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und reiste nur wenige Tage später wieder ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Vorerst verfügte er über eine Meldeadresse, an der er sich jedoch kaum aufgehalten hat. Am 23.12.2024 wurde er von Amts wegen abgemeldet und hielt sich fortan im Verborgenen auf. Am XXXX wurde der BF erneut nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Nach erneuter Einreise verblieb er illegal im Bundesgebiet und konnte er in weiterer Folge an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden und wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. Er ist ledig und verfügt in Österreich über kein aufrechtes Familienleben. Er verfügt jedoch im Raum XXXX über ein soziales Netzwerk, welches ihm ermöglicht im Verborgenen Unterkunft zu nehmen. Sein Fortkommen sicherte sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über keine eigenen Barmittel. In der Befragung am XXXX durch die LPD XXXX für das BFA gab der BF an, gesund zu sein. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.02.2026 besteht aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des derzeitigen Zustandes des BF Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit. Der BF bekommt derzeit eine Drogenersatzmedikation und wird vom Verein Dialog regelmäßig betreut. In Bosnien und Herzegowina ist die medikamentöse Substitutionsbehandlung mit Methadon in Sarajevo und weiteren Städten verfügbar. Es ist dem BF daher möglich, die Substitutionsbehandlung auch in Bosnien und Herzegowina weiterzuführen.Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben und reiste nur wenige Tage später wieder ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Vorerst verfügte er über eine Meldeadresse, an der er sich jedoch kaum aufgehalten hat. Am 23.12.2024 wurde er von Amts wegen abgemeldet und hielt sich fortan im Verborgenen auf. Am römisch 40 wurde der BF erneut nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Nach erneuter Einreise verblieb er illegal im Bundesgebiet und konnte er in weiterer Folge an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden und wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. Er ist ledig und verfügt in Österreich über kein aufrechtes Familienleben. Er verfügt jedoch im Raum römisch 40 über ein soziales Netzwerk, welches ihm ermöglicht im Verborgenen Unterkunft zu nehmen. Sein Fortkommen sicherte sich der BF durch illegale Erwerbstätigkeit. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über keine eigenen Barmittel. In der Befragung am römisch 40 durch die LPD römisch 40 für das BFA gab der BF an, gesund zu sein. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.02.2026 besteht aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des derzeitigen Zustandes des BF Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit. Der BF bekommt derzeit eine Drogenersatzmedikation und wird vom Verein Dialog regelmäßig betreut. In Bosnien und Herzegowina ist die medikamentöse Substitutionsbehandlung mit Methadon in Sarajevo und weiteren Städten verfügbar. Es ist dem BF daher möglich, die Substitutionsbehandlung auch in Bosnien und Herzegowina weiterzuführen. Der BF stellte missbräuchliche Asylfolgeanträge. Der BF hat in Österreich bisher drei Asylanträge gestellt, die allesamt als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zum zuletzt am XXXX , um 13:17 Uhr, im Stande der Schubhaft gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz konnte durch das BFA angenommen werden, dass der Asylantrag auch ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der BF Beschwerde.

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG 2014 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Asylfolgeantrag

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (von Gesetzes wegen) keine aufschiebende Wirkung zu, was

§ 16Abs.

4 erster Satz BFA-VG 2014 zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 regelt, unter welchen Voraussetzungen das VwG solchen Beschwerden dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Dafür wird eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde festgelegt. Diese einwöchige Frist findet sich in § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder. Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung war somit durchsetzbar und durchführbar. Der BF wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen nach § 52 FrPolG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des BF nach Österreich – nicht ins Leere geht. Außerdem wurde für Fälle der bereits erfolgten Ausreise der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Der BF stellte missbräuchliche Asylfolgeanträge. Der BF hat in Österreich bisher drei Asylanträge gestellt, die allesamt als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zum zuletzt am römisch 40 , um 13:17 Uhr, im Stande der Schubhaft gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz konnte durch das BFA angenommen werden, dass der Asylantrag auch ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2025 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der BF Beschwerde.

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Asylfolgeantrag

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (von Gesetzes wegen) keine aufschiebende Wirkung zu, was

Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG 2014 zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG 2014 regelt, unter welchen Voraussetzungen das VwG solchen Beschwerden dennoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Dafür wird eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde festgelegt. Diese einwöchige Frist findet sich in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 in Form einer Hemmung der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder. Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung war somit durchsetzbar und durchführbar. Der BF wurde am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FrPolG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des BF nach Österreich – nicht ins Leere geht. Außerdem wurde für Fälle der bereits erfolgten Ausreise der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Im Strafregister finden sich den BF betreffend insgesamt 11 rechtskräftige Verurteilungen: - LG vom XXXX , §§ 127, 129/2, 229/1 StGB zu einer Geldstrafe von XXXX zu je XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129 /, 2, 229 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von römisch 40 zu je römisch 40 - LG vom XXXX , §§ 127, 129/2, Freiheitsstrafe XXXX Monate bedingt- LG vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129 /, 2,, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate bedingt - BG vom XXXX , § 125, 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe XXXX Monate- BG vom römisch 40 , Paragraph 125, 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate - LG vom XXXX , §§ 27/1 SMG, 83, 84/1 StGB, Geldstrafe XXXX zu je XXXX - LG vom römisch 40 , Paragraphen 27 /, eins, SMG, 83, 84/1 StGB, Geldstrafe römisch 40 zu je römisch 40 - LG vom XXXX , § 27/1 SMG, Freiheitsstrafe XXXX Monate- LG vom römisch 40 , Paragraph 27 /, eins, SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate - LG vom XXXX , §§ 127, 129/1, 164/1 u 2 StGB, Freiheitsstrafe XXXX Monate- LG vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129 /, eins, 164 /, eins, u 2 StGB, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate - LG vom XXXX , § 27 Abs 1 u 2 SMG, Freiheitsstrafe XXXX Monate- LG vom römisch 40 , Paragraph 27, Absatz eins, u 2 SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate - LG vom XXXX , § 27/1 u 2 SMG, Freiheitsstrafe XXXX Monate- LG vom römisch 40 , Paragraph 27 /, eins, u 2 SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate - LG vom XXXX , §§ 129/1, 130, 127, 128/1, 229/1, 241, 146, 147, 148, Freiheitsstrafe XXXX Monate- LG vom römisch 40 , Paragraphen 129 /, eins, 130, 127, 128 /, eins, 229 /, eins, 241, 146, 147, 148,, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate - LG vom XXXX , § 15, 127, 129/1 StGB, 28 SMG, Freiheitsstrafe XXXX Monate- LG vom römisch 40 , Paragraph 15, 127, 129 /, eins, StGB, 28 SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate - LG vom XXXX , §§ 28/1/1 und 28/2/2

  1. Fall SMG, Freiheitsstrafe XXXX Monate, davon XXXX Monate bedingt- LG vom römisch 40 , Paragraphen 28 /, eins /, eins und 28 /, 2 /, 2
  2. Fall SMG, Freiheitsstrafe römisch 40 Monate, davon römisch 40 Monate bedingt Der BF wurde 11 Mal rechtskräftig - beginnend mit XXXX , zuletzt am XXXX - wegen verschiedenster Vergehen und Verbrechen im Bereich der Vermögensdelikte als auch Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, wie Suchtgifthandel udgl. rechtskräftig verurteilt, wobei ihn auch die Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnte. Der BF wurde 11 Mal rechtskräftig - beginnend mit römisch 40 , zuletzt am römisch 40 - wegen verschiedenster Vergehen und Verbrechen im Bereich der Vermögensdelikte als auch Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, wie Suchtgifthandel udgl. rechtskräftig verurteilt, wobei ihn auch die Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnte. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF aufgrund des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerend waren demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie das einschlägig getrübte Vorleben. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht konnte sowohl beim Erstangeklagten wie auch beim Zweitangeklagten aufgrund des einschlägigen Vorlebens nicht gewährt werden.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerend waren demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie das einschlägig getrübte Vorleben. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht konnte sowohl beim Erstangeklagten wie auch beim Zweitangeklagten aufgrund des einschlägigen Vorlebens nicht gewährt werden. Der BF am XXXX mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1
  3. Fall SMG und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch, wobei eine Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verhängt wurde. Mildernd wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.Der BF am römisch 40 mit Urteil eines Landesgerichts neuerlich strafgerichtlich verurteilt und zwar wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins,
  4. Fall SMG und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch, wobei eine Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verhängt wurde. Mildernd wurde die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, 28 Abs 1
  5. Satz und 28 Abs 1
  6. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am XXXX zuletzt wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Demnach wurde der BF schuldig gesprochen, zumindest am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/- 0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX ON 19.2, Pos 3; 0,01- fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Polizeikontrolle – nach einem erfolglosen Fluchtversuch – mit Suchtgift betreten und wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Über den BF wurde in weiterer Folge die U-Haft verhängt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, 28 Absatz eins,
  7. Satz und 28 Absatz eins,
  8. Fall SMG. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am römisch 40 zuletzt wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, davon römisch 40 Monate bedingt, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende Geständnis sowie das geringe Übersteigen der Grenzmenge gewertet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen -auch wenn diese länger zurückliegen - gewertet. Demnach wurde der BF schuldig gesprochen, zumindest am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (gesamt 1,55-fache Grenzmenge), und zwar 79,38 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 4,62 Gramm Heroinbase (Reinsubstanzgehalt von 5,81+/-0,06% bis 5,84+/-0,05% laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 1 und 2; 1,54-fache Grenzmenge) und 1 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 0,24 Gramm THCA und 0,02 Gramm Delta-9-THC (Reinsubstanzgehalt von 23,67+/-0,56% THCA und 1,81+/- 0,04 Delta-9-THC laut Gutachten ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ON 19.2, Pos 3; 0,01- fache Grenzmenge) mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. Das Gesamtverhalten des BF ergab, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren. (vgl. dazu Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft.Das Gesamtverhalten des BF ergab, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren. vergleiche dazu Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung des BF, eine erneute Rückführung durch Untertauchen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, da sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Festzuhalten ist, dass ein gelinderes Mittel zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist. Der BF verfügt über einen gültigen bosnischen Reisepass, weshalb eine zeitnahe Rückführung nach Bosnien und Herzegowina im Luftweg jederzeit möglich ist. Es besteht eine gute Zusammenarbeit zwischen den bosnischen und den österreichischen Behörden und werden rückgeführte Personen auch in Bosnien und Herzegowina von den dortigen Behörden übernommen. Der BF wurde bereits im Jahr XXXX und am XXXX nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Eine erneute begleitete Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt für den XXXX geplant.Der BF verfügt über einen gültigen bosnischen Reisepass, weshalb eine zeitnahe Rückführung nach Bosnien und Herzegowina im Luftweg jederzeit möglich ist. Es besteht eine gute Zusammenarbeit zwischen den bosnischen und den österreichischen Behörden und werden rückgeführte Personen auch in Bosnien und Herzegowina von den dortigen Behörden übernommen. Der BF wurde bereits im Jahr römisch 40 und am römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Eine erneute begleitete Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt für den römisch 40 geplant.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten des BVwG betreffend den BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des BVwG bezüglich des BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem sowie die Anhaltedatei. Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Da der BF über ein Reisedokument verfügt, steht seine Identität zweifelsfrei fest. Die Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses liegt im Akt ein. In der Befragung am XXXX durch die LPD XXXX für das BFA gab der BF an, gesund zu sein. Die Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.02.
  10. Der BF bekommt derzeit eine Drogenersatzmedikation und wird vom Verein Dialog regelmäßig betreut. In Bosnien und Herzegowina ist die medikamentöse Substitutionsbehandlung mit Methadon in Sarajevo und weiteren Städten verfügbar. Es ist dem BF daher möglich, die Substitutionsbehandlung auch in seinem Herkunftsstaat weiterzuführen. Ausweislich der aktuellen Länderfeststellungen haben alle zurückkehrenden Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina das Recht auf eine Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen erwirken. Der BF ist daher in der Lage seine Behandlung auch in Bosnien und Herzegowina fortzuführen.In der Befragung am römisch 40 durch die LPD römisch 40 für das BFA gab der BF an, gesund zu sein. Die Haftfähigkeit, Einvernahmefähigkeit sowie Transportfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.02.
  11. Der BF bekommt derzeit eine Drogenersatzmedikation und wird vom Verein Dialog regelmäßig betreut. In Bosnien und Herzegowina ist die medikamentöse Substitutionsbehandlung mit Methadon in Sarajevo und weiteren Städten verfügbar. Es ist dem BF daher möglich, die Substitutionsbehandlung auch in seinem Herkunftsstaat weiterzuführen. Ausweislich der aktuellen Länderfeststellungen haben alle zurückkehrenden Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina das Recht auf eine Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen erwirken. Der BF ist daher in der Lage seine Behandlung auch in Bosnien und Herzegowina fortzuführen. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt sowie einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich. Dass der BF sich im Verborgenen aufhielt und an der Meldeadresse nicht greifbar war, ergibt sich aus dem Meldezettel vom 30.01.2026, dem Hauserhebungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.02.2026, dem Bericht Erhebungsauftrag der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.02.2026, dem Ersuchen um amtliche Abmeldung vom 31.01.2026 sowie der Einvernahme am XXXX durch die LPD XXXX für das BFA. Dass der BF der Schwarzarbeit nachging ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Dass der BF über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihm ermöglicht im Verborgenen Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus seinem Vorverhalten. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Bescheid des BFA vom 29.10.2025 liegt im Akt ein. Der Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 liegt im Akt ein. Dass der BF sich im Verborgenen aufhielt und an der Meldeadresse nicht greifbar war, ergibt sich aus dem Meldezettel vom 30.01.2026, dem Hauserhebungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.02.2026, dem Bericht Erhebungsauftrag der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.02.2026, dem Ersuchen um amtliche Abmeldung vom 31.01.2026 sowie der Einvernahme am römisch 40 durch die LPD römisch 40 für das BFA. Dass der BF der Schwarzarbeit nachging ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Dass der BF über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihm ermöglicht im Verborgenen Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus seinem Vorverhalten. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Der Bescheid des BFA vom 29.10.2025 liegt im Akt ein. Der Beschluss des BVwG vom 18.12.2025 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die Anhaltedatei). Der Schubhaftbescheid vom XXXX sowie die Zustellbestätigung liegen im Akt ein. Die Feststellungen zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Bosnien und Herzegowina sowie zur erneuten geplanten begleiteten Überstellung des BF am XXXX ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 06.02.2026 sowie der Mitteilung des BFA vom 10.02.
  12. Der Abschiebebericht vom XXXX liegt im Akt ein.Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die Anhaltedatei). Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie die Zustellbestätigung liegen im Akt ein. Die Feststellungen zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Bosnien und Herzegowina sowie zur erneuten geplanten begleiteten Überstellung des BF am römisch 40 ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 06.02.2026 sowie der Mitteilung des BFA vom 10.02.
  13. Der Abschiebebericht vom römisch 40 liegt im Akt ein. Der BF stellte bis dato unmissverständlich unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Er ist in Österreich 11 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist unmittelbar nach seinen Abschiebungen erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hielt sich in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet auf. Somit kann im Falle des BF im Entscheidungszeitpunkt kein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Er ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig und es besteht aufgrund der zeitnah bevorstehenden erneuten begleiteten Abschiebung Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  14. Rechtliche Beurteilung 3.
  15. Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme o

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.