Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 5§ 32§§ 4a§ 8§ 50§ 12§ 13§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW147 2327546-1 Spruch, W147 2327546-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1, 2 und Abs. 5 – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und Absatz 5, – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- Juli 2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht. Unter Punkt vier des Antragsformulars kreuzte er den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag war eine Meldebestätigung beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom
- September 2024 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: ● Einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie ● Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen. Dezidiert wurden Nachweise über die Anspruchsgrundlage und über das gesamte aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers unter Nennung konkreter Beispiele gefordert.
- Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer eine Mitteilung einer Bankfiliale und eine Kontoumsatzbestätigung.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die beschwerdeführende Partei sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
- November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Eingabe vom
- Juli 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags. 1.
- Am
- September 2024 erging vonseiten der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit folgendem Inhalt: „Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: […] ● Unterlagen zur EinkommensberechnungNachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.Dies können beispielsweise sein: […] Unterlagen zur Einkommensberechnung, Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben., Dies können beispielsweise sein: […] Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (aktuelle Pensions-Aufgliederung 2024/etc.) nachreichen. [...] Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“ 1.
- Mit Bescheid vom
- November 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2025, lautet (auszugsweise):Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lautet (auszugsweise): „Gegenstand und Zweck § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als 1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist; 2. […]. Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3)Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(3)Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4)Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(4)Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach Paragraph 4, oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5)[…] Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich § 5.
(1)Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:Paragraph 5,
(1)Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
- Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder einer vergleichbaren Leistung,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl.
Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers
§ 5Abs.
2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(3)Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen
§ 5Abs.
2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 2, wird als abzugsfähige Ausgabe ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt.
(3)Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz 2,, wird als abzugsfähige Ausgabe ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt.
(4)Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist) den Pauschalbetrag nach Abs. 3, tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.
(4)Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist) den Pauschalbetrag nach Absatz 3,, tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.
(5)Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich
§ 5Abs.
2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.
(5)Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.
(6)Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben. […] Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2)[…] ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2)[…] Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2)[…]
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
(4)[…] Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich § 15.
(1)Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.Paragraph 15,
(1)Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 5, sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2)Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:
(2)Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, vorliegt, und zwar:
- in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3)Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.
(3)Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in Paragraph 5, Absatz 2, nicht übersteigt.
(4)Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage
§ 32Abs.
5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder Einsicht zu nehmen. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4)Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage
Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 vorzunehmen und dabei in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder Einsicht zu nehmen. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(5)Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5)Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(6)Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 5, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7)Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(8a)Die Befreiung erlischt durch Abmeldung des Hauptwohnsitzes.
(9)Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
(9)Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gilt nicht.
(10)Gegen einen nach Abs. 9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(10)Gegen einen nach Absatz 9, erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11)Von Amts wegen können Bescheide, die
Abs. 9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(11)Von Amts wegen können Bescheide, die
Absatz 9, vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12)Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(12)Die Gesellschaft darf die nach Absatz eins bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13)Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten
Abs. 9, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. […]
(13)Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten
Absatz 9,, einschließlich der nach den Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. […] Übergangsbestimmungen § 21.
(1)bis
(6)[…]Paragraph 21,
(1)bis
(6)[…]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8)bis
(10)[…]
(11)Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
§§ 4aund 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(11)Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(12)[…] Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3)Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.
(3)Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 4 a und 14 a samt Überschriften außer Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, treten nicht in Kraft.
(4)Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
(4)Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
- § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit
- Jänner 2025 in Kraft.
- Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 9, Absatz 5, treten mit
- Jänner 2025 in Kraft.
- § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 4 bis 8, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz 2, sowie Paragraph 22, Absatz 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit
- Jänner 2026 in Kraft.
- Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 sowie Paragraph 15, Absatz 4 und 8 a treten mit
- Jänner 2026 in Kraft.
- § 5 Abs. 2a tritt mit
- Jänner 2028 in Kraft.
- Paragraph 5, Absatz 2 a, tritt mit
- Jänner 2028 in Kraft.
- § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des
- Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“
- Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, treten mit Ablauf des
- Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, wieder in Kraft.“ § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lautet:Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lautet: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, außer Kraft getreten am 31.12.2025, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge
§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer
§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.
(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage
§ 32Abs.
5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage
Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
- a)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiea) in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
- b)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
- b)in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)bis
(4)[…]“ 3.
- Zu Spruchteil A) I. Zur Zurückweisung des Antrages:3.
- Zu Spruchteil A) römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages: 3.4.
- Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren
§ 12Abs.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden.3.4.1. Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren
Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2005/17/0242, aus. Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [
- Ausgabe 2014] § 13 Rz 30). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
§ 13Abs.
3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages, zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom
- September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). 3.4.
- Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags“ zu Recht verweigert wurde (siehe z.B. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese den Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies. Konkret ist folglich zu prüfen, ob ● erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; ● zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie ● drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der beschwerdeführenden Partei nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die
§ 21Abs.
11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die
§ 50Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die
Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die
Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in Paragraph 50, leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazustellen vermag vergleiche VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom
- September 2024, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom
- September 2024, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht. 3.4.
- Da die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
§ 28Abs. 5 Vw
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragsplicht vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. 3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG abgesehen werden.Da der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W147.2327546.1.00