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{'item': 'W166 2311519-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 45§ 42§ 43§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW166 2311519-1 Spruch, W166 2311519-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.02.2025 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.12.2024, Nachstehendes ausgeführt: „Anamnese: Ausstellung eines Behindertenpasses Antragsleiden: Krebs Melanom Vorgutachten: 12/2016 – SachverständigungsgutachtenVorgutachten: 12 aus 2016, – Sachverständigungsgutachten Zustand nach Schlaganfall bei arterieller Hypertonie und Dyslipidämie - 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da geringgradige reinmotorische ataktische Hemiparese links Pos.Nr.: 04.01.01 GdB: 30 Derzeitige Beschwerden: Seit 2023 eine Metastase in der Schleimhaut aufgefallen sei, habe er alle 4 Wochen Immuntherapie, am Tag der Therapie sei er sehr müde nach einigen Tagen werde dies wieder besser. Alle 3 Monate habe er ein komplettes Staging. Zuletzt sei ein einzelner Lymphknoten auf kurzfristiger kontrolliert worden. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Brille Immuntherapie (Nivolumab) Sozialanamnese: Lebt mit Lebensgefährtin, Pensionist, Haushalt und Körperpflege selbstständig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12/2024 - Klinik Hietzing Derma Ambulanz (Dr. XXXX )12 aus 2024, - Klinik Hietzing Derma Ambulanz (Dr. römisch 40 ) Patient kommt zum nächsten Zyklus Nivolumab Monotherapie nach Ipilimumab/Nivolumab Kombinationstherapie bei Melanom Stadium IV in therapeutischer Intention.Patient kommt zum nächsten Zyklus Nivolumab Monotherapie nach Ipilimumab/Nivolumab Kombinationstherapie bei Melanom Stadium römisch vier in therapeutischer Intention. Verlauf: - St.p. Melanom skapulär links; Histologie: Clark-Level IV. Tumordicke nach Breslow 7mm. Mitosenanzahl >- St.p. Melanom skapulär links; Histologie: Clark-Level römisch vier. Tumordicke nach Breslow 7mm. Mitosenanzahl > 1 m2, pT4b. Im Gesunden entfernt. 04/22 - St.p. Sentinel-LK-exstirpation axillär links (Histologie: keine Absiedelung), Nachexzision mit 2cm Sicherheitsabstand skapulär links (kein Tumorrest) 06/22 - SBL des bekannten Melanoms in Magen und Duodenum (Gastroskopie 02/23) - BRAF Mutation vorhanden. - SBL des bekannten Melanoms in Dünndarm, Lunge u. LK-Metastasen kranioventral d. Truncus coeliacus und an der kleinen Magenkurvatur (CT Thorax/Abdomen 02/23) - Start Ipilimumab/Nivolumab Start 03/23, nachfolgend seither Nivolumab-Monotherapie Weitere Diagnosen: Transfusionspflichtige Anämie 03/23 Vitamin D-Mangel St.p. zerebraler Insult (201 5) Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie PICC Implantation zuletzt 9/2023 Eisenmangelanämie CT Thorax 25.11.2024: Weiterhin keine suspekte Raumforderung. Keine suspekten Lymphknoten. Der zuletzt geringfügig größenprogrediente Lymphknoten größenkonstant und nach wie vor nicht suspekt. Idem auch die Nebenbefunde (Coronarsklerose, Degeneration am Achsenskelett) MRT Schädel: Unverändert zur Voruntersuchung Befundkonstanz ohne Hinweis auf ein Sekundärblastom. Altersentsprechender Befund am Gehirn mit einzelnen kleinen Gliosespots. Unverändert die kleine Zyste rechts im Bereich der Capsula interna in erster Linie einem erweiterten Virchow Robin Raum entsprechend. LK Sonographie: Zervikal, axillär und inguinal beidseits kein Nachweis suspekter Lymphknoten. 10/2024 - Klinik Hietzing Derma Ambulanz (Dr XXXX )10 aus 2024, - Klinik Hietzing Derma Ambulanz (Dr römisch 40 ) Diagnose Stadium: Melanom IV unter laufender ImmuntherapieDiagnose Stadium: Melanom römisch vier unter laufender Immuntherapie 09/2024 – FÄ für Radiologie (Klinik Hietzing)09 aus 2024, – FÄ für Radiologie (Klinik Hietzing) Anamnese: Melanom Stadium IV unter Immuntherapie in therapeutischer Intention.Melanom Stadium römisch vier unter Immuntherapie in therapeutischer Intention. Staging Thorax Abdomen für September erbeten Fragestellung: Thorax Abdomen CT für Staging: Das zentrale Tracheobronchialsystem ist frei. Die zwei bekannten 3 bzw. 5 mm großen Rundherde im laterobasalen Unterlappen rechts zeigen sich größenkonstant. Neu aufgetretene Plattenatelektase im anteriorbasalen Unterlappen rechts. Die restlichen Lungenabschnitte regelrecht ventiliert ohne Nachweis von SBL-suspekten Läsionen. Minimale Größenprogredienz eines mediastinalen Lymphknotens. Darüber hinaus keine wesentliche Befunddynamik im Vergleich zu 19.06.

  1. Weiterhin kein Nachweis SBL-suspekter Läsionen im Untersuchungsgebiet. Fragestellung: Staging Zerebral MRT: Unverändert zur Voruntersuchung Befundkonstanz ohne Hinweis auf ein Sekundärblastom. Altersentsprechender Befund am Gehirn mit einzelnen kleinen Gliosespots. Unverändert die kleine Zyste rechts im Bereich der Capsula interna in erster Linie einem erweiterten Virchow Robin Raum entsprechend. 02/2023 – FÄ für Pathologie (Dr. XXXX )02 aus 2023, – FÄ für Pathologie (Dr. römisch 40 ) Klinische Angaben: Transfusionspflichtige Anämie anamnestisch St.p. Melanom endoskopisch im Duodenum und Magen Makroskopischer Befund: I. Mehrere PEs, zusammen 5 mm großrömisch eins. Mehrere PEs, zusammen 5 mm groß II. Mehrere PEs, zusammen 10 mm großrömisch zwei. Mehrere PEs, zusammen 10 mm groß Diagnose: I. Schleimhautmetastase eines malignen Melanoms (Duodenum),römisch eins. Schleimhautmetastase eines malignen Melanoms (Duodenum), Il. Schleimhautmetastase eines malignen Melanoms (Magen).römisch eins l. Schleimhautmetastase eines malignen Melanoms (Magen). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 176,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 148/99 Klinischer Status – Fachstatus: Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, blande Narben, Keratosen und hypopigmentierungen Gesicht. Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense, Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Nackengriff links endständig beschmerzt (ziehende Schmerzen von Narbe in den Oberarmrückseite) und Schürzengriff li endständig leicht beschmerzt, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, Hüftrotation links leicht beschmerzt ziehende Schmerzen von li ISG in die Leiste, freie Beweglichkeit in allen anderen Gelenken, Wirbelsäule: gerade, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Neurologisch: FNV links min. ataktisch, sonst grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Melanom Stadium IV unter Immuntherapie in therapeutischer IntentionMelanom Stadium römisch vier unter Immuntherapie in therapeutischer Intention Eine Stufe über unterem Rahmensatz - St.p. SBL in Magen Duodenum, Lunge und Lymphknoten (2023, zuletzt pulmonal 2024), lt. letztem CT-Staging, größenkonstanter Lymphknoten mediastinal 13.01.03 60 2 Zustand nach Schlaganfall 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da geringgradige reinmotorische ataktische Hemiparese links, art. Hypertonie und Hypercholesterinämie mitberücksichtigt 04.01.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und dem nachfolgenden Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzu kommt: Melanom L1 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: 3 Stufen höher  Nachuntersuchung 12/2029 - Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung Nachuntersuchung 12 aus 2029, - Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, sowie anhand der vorliegenden Befunde lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses vorlägen, und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 23.02.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.04.2025 vorgelegt. Da die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2025 eingebrachte Beschwerde Formgebrechen aufwies, wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025 aufgetragen, die im Schreiben bezeichneten Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Der Beschwerdeführer kam dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 07.05.2025 nach und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde sodann ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 16.12.2025 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Sachverhalt: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 08.04.2025, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom
  4. April 2025 wird vorgebracht, dass dieser an Krebs im Stadium IV mit Metastasen leide. Es wird ausgeführt, dass er sich in laufender medizinischer Behandlung befinde und monatlich eine Immuntherapie erhalte, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (zu etwa 99 %) bis zum Lebensende fortgeführt werden müsse.Im Beschwerdevorbringen des BF vom
  5. April 2025 wird vorgebracht, dass dieser an Krebs im Stadium römisch vier mit Metastasen leide. Es wird ausgeführt, dass er sich in laufender medizinischer Behandlung befinde und monatlich eine Immuntherapie erhalte, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (zu etwa 99 %) bis zum Lebensende fortgeführt werden müsse. Weiters wird dargelegt, dass es aufgrund der schweren Erkrankung und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Immunsystems zwingend erforderlich sei, Menschenansammlungen zu meiden, um das Immunsystem bestmöglich zu schützen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF daher nicht möglich, weshalb er auf die Nutzung seines privaten PKW angewiesen sei. Als Beilage würden sämtliche medizinischen Befunde übermittelt, aus denen hervorgehe, dass der BF monatlich eine Immuntherapie erhalte sowie alle drei Monate engmaschige Kontrolluntersuchungen (CT, MRT und Ultraschall) durchgeführt würden. Vorgeschichte: Melanom skapular links IV 4/2022 im Gesunden entfernt Melanom skapular links römisch vier 4 aus 2022, im Gesunden entfernt Immuntherapie SBL Magen Dünndarm. Lunge LK-Metastasen kranioventral des Tr. coeliacus Start Ipilimumab/Nivolumah Start 03/
  6. Dann Nivolumab-Monoth. Zustand nach Schlaganfall bei arterieller Hypertonie und Dyslipidamie geringgradige reinmotorische atakt. Hemiparese links Zwischenanamnese seit 12/2024: OP Basaliom linkes Augenlid Befunde: CT Thorax und Abdomen 02.01.2025 Unveränderte Größe des mehrmals bereits vorgeschriebenen mediastinalen Lymphknotens präcarinal Kein Hinweis auf eine SBC-suspekte umschriebene Herdläsion Granulomartige unveränderte Verdichtung im laterobasalen Lungenunterlappen rechts. Coronarsklerose Leberzyste. Cholezystolithiasis. Sigmadivertikulose. Verdacht auf Abgangsstenose der Arteria renalis sinistra. Umbilicalhernie und kleine Inguinlhernien beidseits. Klinik Hietzing 27.02.2025 Kommt zum nächsten Zyklus Nivolumab Monotherapie nach Ipilimumab/Nivolumabnationstherapie bei Melanom Stadium IV in therapeutischer Intention.Ipilimumab/Nivolumabnationstherapie bei Melanom Stadium römisch vier in therapeutischer Intention. Tumorboard 30.
  7. bzgl. Jahrliche Reevaluation gem. Vorgaben bei Langzeittherapie m Melanom skapular links Histologie Clrk-Level IV. Tumordicke nach Breslow 7mm. St.p. Melanom skapular links. Histologie. St p Sentinel LK-exstirpation axillar links (histologie keine Absiedelung), Nachexzision mit 2cm Sicherheitsabstand skapular links (kein Tumorrest 06/22 SBL des bekannten Melanoms in Magen und Duodenum (Castroskopie 02/23) BRAFTumorboard 30.
  8. bzgl. Jahrliche Reevaluation gem. Vorgaben bei Langzeittherapie m Melanom skapular links Histologie Clrk-Level römisch vier. Tumordicke nach Breslow 7mm. St.p. Melanom skapular links. Histologie. St p Sentinel LK-exstirpation axillar links (histologie keine Absiedelung), Nachexzision mit 2cm Sicherheitsabstand skapular links (kein Tumorrest 06/22 SBL des bekannten Melanoms in Magen und Duodenum (Castroskopie 02/23) BRAF Mutation vorhanden. SBL des bekannten Melanoms in Dünndarm. Lunge unauffällig LK-Metastasen kranioventral Truncus coeliacus SBL des bekannten Melanoms in Dünndarm, Lunge u. LK-Metastasen Ipilimumab Nivolumab Start 03/
  9. Nachfolgend seither Nivolumab-Monotherapie Klinik Hietzing 30.01.2025 Kommt zum nächsten Zyklus Nivolumab Monotherapie Klinik Hietzing 02.04.2024 Angio PICC Implantation 02.04.2024 PICC-Entfernung Klinik Hietzing 07.01.2025 Kontrolle und Befundbesprechung Staging 1/24 bei Melanom Stadium IV unter laufender Immuntherapie keine Beschwerden, subjektiv beschwerdefreiKontrolle und Befundbesprechung Staging 1/24 bei Melanom Stadium römisch vier unter laufender Immuntherapie keine Beschwerden, subjektiv beschwerdefrei Klinik Hietzing 27.03.2025 Bösartiges Melanom an der Haut Klinik Hietzing 05.12.2024 Zyklus Nivolumab Monotherapie Klinik Hietzing 10.10.2024 Zyklus Nivolumab Monotherapie CT Thorax und Abdomen 26.09.2024 Minimal Größenprogredienz eines mediastinalen Lymphknotens. Darüber hinaus keine wesentliche Befunddynamik im Vergleich zu 19.06.2024 Weiterhin kein Nachweis SBC-suspekter Läsionen im Untersuchungsgebiet. MR Schädel 26.09.2024 Unverändert zur Voruntersuchung Befundkonstanz ohne Hinweis auf ein Sekundärblastom. Altersentsprechender Befund am Gehirn mit einzelnen kleinen Gliosespots. Unverändert die kleine Zyste rechts im Bereich der Capsula interna in erster Linie einem erweiterten Virchow Robin Raum entsprechend. Klinik Hietzing 26.09.204 Sonographie der Lymphknotenstation beidseits Zervikal, axillär und inguinal beidseits kein Nachweis suspekter Lymphknoten. Histologischer Befund 14.02.2023 l. Schleimhautmetastase eines Melanoms (Duodenum) Il. Schleimhautmetastase eines malignen Melanoms (Magen)römisch eins l. Schleimhautmetastase eines malignen Melanoms (Magen) Nachgereichte Befunde: AKH Pathologie 19.11.2025: klinisch Basaliom Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt in LG in KGH Berufsanamnese: BUP, zuvor Abteilungsleiter Metro Medikamente: Pantoloc, Amlodipin TASS Allergien: 0 Nikotin: O Hilfsmittel:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Ich befinde mich im Krebsstadium IV und muss aufgrund meines geschwächten Immunsystems vorsichtig sein. Menschenansammlungen meide ich, da ich Metastasen habe und mein Leben nicht gefährden möchte.„Ich befinde mich im Krebsstadium römisch vier und muss aufgrund meines geschwächten Immunsystems vorsichtig sein. Menschenansammlungen meide ich, da ich Metastasen habe und mein Leben nicht gefährden möchte. Vor neun Jahren hatte ich einen Schlaganfall. Seitdem besteht eine Schwache auf der linken Seite, insbesondere im linken Fuß, in der linken Schulter und im linken Unterarm. Eine Gehhilfe benötige ich nicht. Nach dem Schlaganfall habe ich eine Rehabilitation absolviert. Gelegentlich habe ich Gefühlsstörungen in der rechten Hand sowie zeitweise Tinnitus. Bei einem Facharzt für Orthopädie bin ich nicht regelmäßig in Behandlung. Bei der Neurologie bin ich ebenfalls nicht regelmäßig, jedoch alle drei Monate in H. in Betreuung. Ich bin mit dem Auto gekommen und selbst gefahren." Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 176 cm, Gewicht 80 kg 64 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Unterlid links leicht eingezogen nach OP, geringgradig gerötet Thorax: symmetrisch. Narbe ventral über Sternum und links thorakal dorsal etwa 10 cm Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Linke UE geringgradig erhöhter Tonus allseits KG 5 Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, teilweise etwas steifes Vorführen der linken UE Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig Stellungnahme: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke noch Sprunggelenke und Füße konnte eine Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Insbesondere konnte keine relevante Hemiparese bei Zustand nach Insult eindeutig objektiviert werden. 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten vor? Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits. 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, auch unter Beachtung der regelmäßigen Immuntherapie, ohne erhebliche objektivierbare Nebenwirkungen. 4) Liegt erhöhte Infektanfälligkeit im Zhg. mit dem Leiden 1 Melanom Stadium IV unter Immuntherapie in therapeutischer Intention vor? Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?4) Liegt erhöhte Infektanfälligkeit im Zhg. mit dem Leiden 1 Melanom Stadium römisch vier unter Immuntherapie in therapeutischer Intention vor? Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar. 5) Es wird um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ersucht. Insbesondere wird um Stellungnahme zu folgendem Vorbringen ersucht: Der BF müsse die meisten öffentlichen Bereiche meiden wegen seiner Immuntherapie die für ihn lebensnotwendig sei. Insbesondere auch durch seine Metastasen die er in der Lunge und im Magen habe. Nur so könne er sein Immunsystem schützen. Im Beschwerdevorbringen des BF vom
  10. April 2025 wird vorgebracht, dass dieser an Krebs im Stadium IV mit Metastasen leide. Es wird ausgeführt, dass er sich in laufender medizinischer Behandlung befinde und monatlich eine Immuntherapie erhalte, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (zu etwa 99 %) bis zum Lebensende fortgeführt werden müsse.Im Beschwerdevorbringen des BF vom
  11. April 2025 wird vorgebracht, dass dieser an Krebs im Stadium römisch vier mit Metastasen leide. Es wird ausgeführt, dass er sich in laufender medizinischer Behandlung befinde und monatlich eine Immuntherapie erhalte, welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (zu etwa 99 %) bis zum Lebensende fortgeführt werden müsse. Weiters wird dargelegt, dass es aufgrund der schweren Erkrankung und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Immunsystems zwingend erforderlich sei, Menschenansammlungen zu meiden, um das Immunsystem bestmöglich zu schützen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF daher nicht möglich, weshalb er auf die Nutzung seines privaten PKW angewiesen sei. Als Beilage würden sämtliche medizinischen Befunde übermittelt, aus denen hervorgehe, dass der BF monatlich eine Immuntherapie erhalte sowie alle drei Monate engmaschige Kontrolluntersuchungen (CT, MRT und Ultraschall) durchgeführt würden. Stellungnahme: Das Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der Immuntherapie bei Melanom Stadium IV zwingend Menschenansammlungen zu meiden seien und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, findet in den objektivierbaren medizinischen Befunden keine ausreichende Begründung. Zum Untersuchungszeitpunkt liegt weder eine klinisch fassbare noch befundmäßig dokumentierte relevante Immundefizienz oder nachweislich wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit vor. Auch anamnestisch bestehen keine Hinweise auf gehäufte oder atypische Infekte.Das Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der Immuntherapie bei Melanom Stadium römisch vier zwingend Menschenansammlungen zu meiden seien und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, findet in den objektivierbaren medizinischen Befunden keine ausreichende Begründung. Zum Untersuchungszeitpunkt liegt weder eine klinisch fassbare noch befundmäßig dokumentierte relevante Immundefizienz oder nachweislich wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit vor. Auch anamnestisch bestehen keine Hinweise auf gehäufte oder atypische Infekte. Die bestehenden onkologischen Erkrankungen und die laufende Immuntherapie sind belegt, führen jedoch nach den vorliegenden Befunden nicht zu erheblichen funktionellen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten und auch nicht zu einer relevanten Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus medizinischer Sicht nicht erheblich erschwert. Aus medizinischer Sicht liegen keine ausreichenden objektiven Gründe vor, die eine generelle Meidung öffentlicher Bereiche oder die zwingende Abhängigkeit vom privaten PKW rechtfertigen würden. Stellungnahme zu den vorgelegten Beweismitteln. insbesondere zu nachfolgenden mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen: • Befund Klinik Hietzing, CT Thorax und Abdomen 02.01.2025 • Ambulante Patientenbriefe Klinik Hietzing vom 27.02.2025, vom 30.01.2025, vom 07.01.2025, vom 27.03.2025 • Bericht Klinik Hietzing, erstellt 02.04.2024 Stellungnahme: In den Befunden sind die mehrmals bereits vorbeschriebenen mediastinalen Lymphknoten präcarinal belegt, kein Hinweis auf eine SBC-suspekte umschriebene Herdläsion im Befund Klinik Hietzing, CT Thorax und Abdomen 02.01.
  12. Die Immuntherapie ist mehrfach belegt. Die Immuntherapie bei onkologischer Erkrankung wird der Beurteilung zugrunde gelegt, maßgebliche Nebenwirkungen sind nicht objektivierbar. 6) Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? Nein. Zustand nach Basaliom Augenlid links: im Gesunden entfernt, kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar.“ Das ho. Gericht brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.01.2026 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Dieses obengenannte Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2026 persönlich zugestellt. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Beim Beschwerdeführer wurden die Funktionseinschränkungen Melanom Stadium IV unter Immuntherapie in therapeutischer Intention und Zustand nach Schlaganfall diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer wurden die Funktionseinschränkungen Melanom Stadium römisch vier unter Immuntherapie in therapeutischer Intention und Zustand nach Schlaganfall diagnostiziert. Im Bereich der unteren Extremitäten sind die Kraft und Sensibilität ausreichend, Zehenspitzen- und Fersengang sowie Einbeinstand sind möglich. In den Gelenken der unteren Extremitäten insbesondere den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken sowie in den Füßen liegen keine erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit bzw. keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Eine Hemiparese bei Zustand nach Insult konnte nicht objektiviert werden. In den oberen Extremitäten liegen symmetrische Muskelverhältnisse vor, grobe Kraft und Sensibilität sind gegeben, der Nacken- und Schürzengriff ist leicht beschmerzt, Spitzengriff und Faustschluss sind möglich. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder eine anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit – unter Beachtung der regelmäßigen Immuntherapie ohne erhebliche objektivierbare Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Funktionseinschränkung Melanom Stadium IV – liegt ebenfalls nicht vor. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder eine anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit – unter Beachtung der regelmäßigen Immuntherapie ohne erhebliche objektivierbare Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Funktionseinschränkung Melanom Stadium römisch vier – liegt ebenfalls nicht vor. Eine dokumentierte relevante Immundefizienz oder eine nachweislich wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit ist nicht objektivierbar. Die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen, das Anhalten und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, es werden keine Gehilfen verwendet. Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit. Der Zustand nach einem im Gesunden entfernten Basaliom Augenlid links führt zu keinem einschätzungsrelevanten Leiden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.02.2025 und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie vom 16.12.
  15. Darin wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig, unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und basierend auf persönlichen Untersuchungen, auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Im Zuge der Erhebung des klinischen Status hielt die ärztliche Sachverständige im Gutachten vom 23.02.2025 die unteren Extremitäten betreffend fest, dass beim Beschwerdeführer symmetrische Muskelverhältnisse vorlägen, Kraft und Sensibilität seien seitengleich unauffällig, Zehenspitzen- sowie Fersengang und Einbeinstand seien problemlos möglich. Die Gelenke der unteren Extremitäten seien ausreichend beweglich. Im fachärztlichen Gutachten vom 16.12.2025 wurde diesbezüglich festgehalten, dass im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie in den Füßen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorlägen, insbesondere habe keine Hemiparese bei Zustand nach Insult eindeutig objektiviert werden können. Zu den oberen Extremitäten wurde in beiden ärztlichen Sachverständigengutachten festgehalten, dass symmetrische Muskelverhältnisse vorlägen und die grobe Kraft und Sensibilität seitengleich unauffällig sei. Der Nacken- und Schürzengriff sei links jeweils leicht beschmerzt, Faustschluss und Spitzengriff seien jedoch möglich. Die übrigen Gelenke seien allesamt frei beweglich. Das Gangbild sei unauffällig und hinkfrei, eine Gehhilfen werde nicht verwendet. Im fachärztlichen Gutachten vom 16.12.2025 führte die fachärztliche Sachverständige weiters aus, dass auch keine kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, auch unter Beachtung der regelmäßigen Immuntherapie ohne erhebliche objektivierbare Nebenwirkungen bei vorliegender Gesundheitsschädigung Melanom Stadium IV, gegeben seien. Zum Untersuchungszeitpunkt sei keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte Immundefizienz vorgelegen, welche geeignet wäre, eine nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es seien auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie beispielsweise atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar. Im fachärztlichen Gutachten vom 16.12.2025 führte die fachärztliche Sachverständige weiters aus, dass auch keine kardiopulmonalen Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, auch unter Beachtung der regelmäßigen Immuntherapie ohne erhebliche objektivierbare Nebenwirkungen bei vorliegender Gesundheitsschädigung Melanom Stadium römisch vier, gegeben seien. Zum Untersuchungszeitpunkt sei keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte Immundefizienz vorgelegen, welche geeignet wäre, eine nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es seien auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie beispielsweise atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Immuntherapie bei Melanom Stadium IV zwingend Menschenansammlungen meiden müsse und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, führte die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 16.12.2025 aus, dass sich in den objektivierbaren medizinischen Befunden keine ausreichende Begründung dafür finde. Wie oben bereits dargelegt sei zum Untersuchungszeitpunkt am 11.12.2025 weder eine klinisch fassbare noch befundmäßig dokumentierte relevante Immundefizienz noch eine nachweislich wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit vorgelegen. Auch anamnestisch würden keine Hinweise auf gehäufte oder atypische Infekte bestehen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden onkologischen Erkrankungen und die laufende Immuntherapie seien belegt, würden aber nach den vorliegenden Befunden nicht zu erheblichen funktionellen Einschränkungen oder erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit führen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei aus medizinischer Sicht nicht erheblich erschwert und lägen keine ausreichenden objektiven Gründe vor, die eine generelle Meidung öffentlicher Bereiche rechtfertigen würden. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Immuntherapie bei Melanom Stadium römisch vier zwingend Menschenansammlungen meiden müsse und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, führte die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 16.12.2025 aus, dass sich in den objektivierbaren medizinischen Befunden keine ausreichende Begründung dafür finde. Wie oben bereits dargelegt sei zum Untersuchungszeitpunkt am 11.12.2025 weder eine klinisch fassbare noch befundmäßig dokumentierte relevante Immundefizienz noch eine nachweislich wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit vorgelegen. Auch anamnestisch würden keine Hinweise auf gehäufte oder atypische Infekte bestehen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden onkologischen Erkrankungen und die laufende Immuntherapie seien belegt, würden aber nach den vorliegenden Befunden nicht zu erheblichen funktionellen Einschränkungen oder erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit führen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei aus medizinischer Sicht nicht erheblich erschwert und lägen keine ausreichenden objektiven Gründe vor, die eine generelle Meidung öffentlicher Bereiche rechtfertigen würden. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen – CT-Thorax und Abdomen, KH Hietzing vom 02.01.2025, Ambulante Patientenbriefe, KH Hietzing, vom 07.01.2025, vom 30.01.2025, vom 27.02.2025 und vom 27.03.2025 und Befundbericht, KH Hietzing, vom 02.04.2025 – wurden der gutachterlichen Beurteilung zugrunde gelegt und im Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 unter „Befunde“ aufgelistet. Eine Änderung der fachärztlichen Einschätzung ergab sich daraus nicht. Die fachärztliche Sachverständige führte dazu aus, dass in den Befunden die mehrmals bereits vorbeschriebenen mediastinalen Lymphknoten präcarinal belegt seien und sich kein Hinweis auf eine SBC-suspekte umschriebene Herdläsion aus dem Befund Klinik Hietzing und im CT-Thorax und Abdomen 02.01.2025 ergäbe. Die Immuntherapie bei onkologischer Erkrankung sei mehrfach belegt und der Beurteilung zugrunde gelegt worden, maßgebliche Nebenwirkungen seien aber nicht objektivierbar. Zusammenfassend wurde in den (fach)ärztlichen Gutachten vom 23.02.2025 und vom 16.12.2025 nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen vorlägen, welche ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300-400 Meter, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erschweren oder unzumutbar machen würden. Das Gangbild sei unauffällig. Wie oben bereits umfassend dargelegt, ließen sich weder aus den im Rahmen der körperlichen Untersuchungen festgestellten Defizite noch anhand der vorliegenden Befunde maßgebliche Einschränkungen der Mobilität oder der körperlichen Belastbarkeit ableiten. Eine dokumentierte relevante Immundefizienz oder eine nachweislich wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit sein nicht objektivierbar und auch anamnestisch würden keine Hinweise auf gehäufte oder atypische Infekte bestehen. Zu einem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zustand nach Basaliom Augenlid links, hat die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 16.12.2025 ausgeführt, dass dieses im Gesunden entfernt worden sei und daher kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar sei. Der Beschwerdeführer vermochte sohin mit seinem Vorbringen in der Beschwerde und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Im Rahmen des ihm zum ho. eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Fachbereich der Unfallchirurgie/Orthopädie vom 16.12.2025 eingeräumten Parteiengehör, hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingebracht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.02.2025 und vom 16.12.2025 und wurden dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) - die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - in allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- in allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass weder maßgebliche Einschränkungen der unteren/oberen Extremitäten oder der Gehfähigkeit noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Beschwerdeführer persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs hat sich der Beschwerdeführer nicht zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 geäußert. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Beschwerdeführer persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs hat sich der Beschwerdeführer nicht zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 geäußert. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2311519.1.00

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