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{'item': 'W166 2316224-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 1§ 190§ 194§ 6§ 9d§ 206§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW166 2316224-1 Spruch, W166 2316224-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, welcher bis zum 18.01.2023 als XXXX lebte, brachte am 25.01.2024 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im Antrag schilderte der Beschwerdeführer, dass zwei näher genannte männliche Personen im Herbst 2019 mit ihm sexuelle Handlungen vorgenommen hätten. Im Mai/Juni 2015 sei eine andere näher bezeichnete männliche Person verdächtig gewesen, den Beschwerdeführer als damals achtjähriges Mädchen bei zwei Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben. Beide Vorfälle habe er zur Anzeige gebracht, Verurteilungen habe es nicht gegeben. Beantragt wird die Kostenübernahme der Psychotherapie mit Beginn 05.12.2023.Der Beschwerdeführer, welcher bis zum 18.01.2023 als römisch 40 lebte, brachte am 25.01.2024 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im Antrag schilderte der Beschwerdeführer, dass zwei näher genannte männliche Personen im Herbst 2019 mit ihm sexuelle Handlungen vorgenommen hätten. Im Mai/Juni 2015 sei eine andere näher bezeichnete männliche Person verdächtig gewesen, den Beschwerdeführer als damals achtjähriges Mädchen bei zwei Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben. Beide Vorfälle habe er zur Anzeige gebracht, Verurteilungen habe es nicht gegeben. Beantragt wird die Kostenübernahme der Psychotherapie mit Beginn 05.12.

  1. Über Aufforderung vom 21.02.2024 wurde der belangten Behörde der bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Strafakt, GZ XXXX , zur Einsichtnahme übermittelt. Über Aufforderung vom 21.02.2024 wurde der belangten Behörde der bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Strafakt, GZ römisch 40 , zur Einsichtnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 21.02.2024 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus XXXX , um Zurverfügungstellung der kompletten Krankenunterlagen des Beschwerdeführers in Kopie. Mit Schreiben vom 21.02.2024 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus römisch 40 , um Zurverfügungstellung der kompletten Krankenunterlagen des Beschwerdeführers in Kopie. Jeweils mit Schreiben vom 12.07.2024 ersuchte die belangte Behörde die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr.in XXXX um Zurverfügungstellung der kompletten Krankenunterlagen des Beschwerdeführers (Anm.: mit Ausnahme der bereits vorliegenden Karteiausdrucke für den Zeitraum 01.07.2019 bis 04.01.2021) in Kopie, sowie die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers Mag.a XXXX um Beantwortung eines an sie übermittelten Fragebogens. Jeweils mit Schreiben vom 12.07.2024 ersuchte die belangte Behörde die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr.in römisch 40 um Zurverfügungstellung der kompletten Krankenunterlagen des Beschwerdeführers Anmerkung, mit Ausnahme der bereits vorliegenden Karteiausdrucke für den Zeitraum 01.07.2019 bis 04.01.2021) in Kopie, sowie die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers Mag.a römisch 40 um Beantwortung eines an sie übermittelten Fragebogens. Am 16.07.2024 langten schließlich die Krankenunterlagen des Landeskrankenhauses XXXX aus den Jahren 2019 bis 2024 bei der belangten Behörde ein. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie übermittelte am 29.07.2024 den Karteiausdruck beginnend ab 05.01.
  2. Auch die Psychotherapeutin retournierte den von ihr ausgefüllten Fragebogen am 14.08.2024 an die belangte Behörde. Am 16.07.2024 langten schließlich die Krankenunterlagen des Landeskrankenhauses römisch 40 aus den Jahren 2019 bis 2024 bei der belangten Behörde ein. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie übermittelte am 29.07.2024 den Karteiausdruck beginnend ab 05.01.
  3. Auch die Psychotherapeutin retournierte den von ihr ausgefüllten Fragebogen am 14.08.2024 an die belangte Behörde. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 28.04.2025 ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: „Herr F. wurde laut Strafakt im Zeitraum zwischen 1.
  4. bis 30.6.2015 von einem zum Tatzeitpunkt 15-Jährigen, geistig beeinträchtigten Jungen aus der Nachbarschaft sexuell missbraucht. Herr F., damals noch ein Mädchen - eine geschlechtsanpassende Operation wurde im letzten Jahr (Juni 2024) ausschließlich im Bereich der Brust sowie bereits zuvor eine Behandlung hormonell vorgenommen. Die Erinnerungen an diese anerkannte Straftat - obgleich der betreffende Junge aufgrund mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht verurteilt werden konnte - beschreibt Herr F. als getrübt und unscharf; die nur teilweise freiwilligen sexuellen Handlungen mit 15-bis 16-jährigen Jungen später dann 2019 stehen hier nicht zur Diskussion - das Gericht hat diese bereits als strafrechtlich nicht relevant abgehandelt und somit liegt hier keine einen Antrag nach VOG begründende Straftat vor. Zu den gegenständlich relevanten sexuellen Übergriffen 2015 äußert sich der Betroffene kaum aktiv, gibt auch keinen Überblick über mögliche psychische Beschwerden oder Auffälligkeiten damals nach diesen Ereignissen; er führt nur aus, dass er anschließend etwa für ein Jahr bei IFS über den Opferschutz an einer Gesprächs-Gruppentherapie beteiligt gewesen sei. Erste Symptome einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Störung) seien in etwa mit 12 oder 13 Jahren aufgetreten, ungefähr um die Zeit der späteren sexuellen Handlungen, welche subjektiv auch durchaus unter Druck stattgefunden hätten; damals habe sich der Drang zu Ritzungen und Selbstverletzungen sehr deutlich geäußert und hier sind auch durchaus noch jüngere Schnitte und frischeren Narben im Bereich vorwiegend beider Unterarme wahrzunehmen. Zunehmend habe er sich destabilisiert, habe zu Abbrüchen und Unausgeglichenheit geneigt und das sei auch heute noch so; nebenbefundlich berichtet wird über kindliche Hyperaktivität („Klassenkasperl") und nunmehr Probleme mit der Aufmerksamkeit; während der gesamten Schulzeit sei Mobbing ein Thema gewesen, vor allem aber in der Hauptschule, wo sich die Kinder aus dem Dorf fast systematisch an seiner Erniedrigung beteiligt hätten. Anamnestisch weiterhin bedeutsam ist die Tatsache, dass der Betroffene bei Pflegeeltern aufgewachsen ist und nur kurz mit 16 Jahren für einige Monate ausgezogen ist; nun er bei seinen Pflegeeltern wieder lebe und das eigentlich sein einziger sicherer und stabiler Ort sei. Kontakte mit Drogen seien etwa mit 17 oder 18 Jahren vorgekommen, vor allem Kokain und THC; Partydrogen habe er selten ab 16 genommen. Gegenwärtig leide er unter Problemen mit dem Durchschlafen und Aufmerksamkeitsdefizitsymptomen; er habe soziale Defizite, fühle sich häufig unsicher, Loslassen sei ein schwieriges Thema; er leide unter innerer Unruhe und Unwohlsein, könne Aktivitäten nicht lange durchhalten, fühle sich oft ungenügend; manchmal aber spüre er auch gar nichts oder das Gefühl von Panik komme auf, dann komme es etwa einmal in der Woche zum Drang zu Selbstverletzungen. Er leide unter starkem seelischem Schmerz. Insgesamt fühle er sich häufig unerfüllt und gebessert über die bislang durchgeführte Psychotherapie habe sich nur die Selbstreflexion sowie auch der Substanzmissbrauch. Die Psychotherapie bei Frau Mag. XXXX wird gegenwärtig durchgeführt (Gespräche alle 2-3 Wochen, die genannte Therapeutin ist Psychologin sowie Sexualtherapeutin und systemische Psychotherapeutin); lange sei er ab 2019 bei Frau XXXX in Gesprächstherapie gewesen, fast fünf Jahre lang mit Gesprächen einmal wöchentlich.Die Psychotherapie bei Frau Mag. römisch 40 wird gegenwärtig durchgeführt (Gespräche alle 2-3 Wochen, die genannte Therapeutin ist Psychologin sowie Sexualtherapeutin und systemische Psychotherapeutin); lange sei er ab 2019 bei Frau römisch 40 in Gesprächstherapie gewesen, fast fünf Jahre lang mit Gesprächen einmal wöchentlich. Zur Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen: 1) Welche psychische Gesundheitsschädigung liegt vor? Aus psychiatrischer Sicht - wesentliche körperliche Erkrankungen oder Schädigungen sind nicht festzustellen - liegen die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer Genderdysphorie (female to male, mit vor knapp einem Jahr im Bereich der Brust geschlechtsanpassender Operation), eines ADHS (in der Kindheit überwiegend Hyperaktivität, nun leichte bis mäßige Unaufmerksamkeitsneigung) sowie eine Neigung zu Anpassungsstörungen und depressiven Reaktionen vor. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kann - nach gründlicher Erhebung gegenwärtiger und vergangener psychischer Beschwerden und Symptome sowie Beurteilung möglichst aller komplexen Hintergründe und auch Missstände im bisherigen Lebenslauf von Herrn F. - nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt bzw. nach den Kriterien des 'CD-IO diagnostiziert werden. 2) Welche kausale Gesundheitsschädigung liegt aufgrund der antragsbegründenden schädigenden Ereignisse (01.05.-30-05.2015) vor? In Bezug auf die den Antrag begründenden Ereignisse im Frühjahr 2015 kann keine eindeutig oder vordergründig hierzu kausale psychische Störung festgestellt werden; die Entwicklung der hauptdiagnostischen Borderline-Persönlichkeitsstörung ist zwar häufig Folge einer komplexen und multifaktoriellen Traumatisierung, wobei hier überwiegend aber akausale Faktoren (siehe Protokoll der Helferkonferenz aus dem Jahre 2019) sich ausgewirkt haben. Ein eindeutig traumatischer Charakter mit entsprechender Symptomatik anschließend an die Ereignisse 2015 ist nicht erhebbar. 3) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind akausal? Die oben unter Punkt 1) festgestellten psychischen Störungen und Erkrankungen sind als weitgehend akausal, d. h. überwiegend durch andere als die gegenständlichen Ereignisse bedingte Belastungen und Missstände bedingt. 4) Ist das antragsbegründende schädigende Ereignis wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes? Nein, das antragsbegründende schädigende Ereignis ist nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes aufzufassen; primär leidet der Betroffene heute unter den komplexen und vielschichtigen Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit begleitenden Depressionen, Schlafstörungen, Ängsten und sozialen Unsicherheiten sowie allgemeiner und durchgreifender Unausgeglichenheit. Die emotionale Instabilität wiederum hat sich multikausal, d. h. auf der Basis vielschichtiger und wesentlich länger anhaltender Missstände und Belastungen entwickelt - wofür schließlich auch die Tatsache spricht, dass nun nach fast sechs Jahren ununterbrochener Psychotherapie sich auch keine sehr wesentliche Verbesserung der Beschwerden und Probleme entwickelt hat, wie bei posttraumatischen Belastungsstörungen beispielsweise nach einem Einzeltrauma doch in der Regel zu erwarten wäre. 5) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Bedingung zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Zwar äußert der Betroffene subjektiv einen Zusammenhang zwischen seinem gegenwärtigen Zustand und den gegenständlichen Ereignissen des sexuellen Missbrauchs 2015; objektivierbar allerdings ist diese Selbsteinschätzung nicht, einerseits vor dem Hintergrund des fehlenden Therapieerfolges bislang, andererseits auch entsprechend den Einschätzungen früherer Helferkonferenzen, die in ihrer Meinung nachvollziehbar sind - wiederholt haben in der Vergangenheit Therapeuten Zweifel an diesem Kausalzusammenhang geäußert. Es können keine deutlichen Belastungssymptome damals nach den Ereignissen 2015 erhoben werden, welche eine wesentliche Bedingung für den heutigen Leidenszustand darstellen würden. 6) Benötigt Herr F. aufgrund des antragsbegründenden schädigenden Ereignisses generell Psychotherapie? Herr F. benötigt keine Psychotherapie spezifisch aufgrund des antragsbegründend schädigenden Ereignisses 2015; er benötigt Psychotherapie und psychosoziale Begleitung und Betreuung wegen seiner emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur der damit verbundenen psychiatrisch krankheitswertigen Symptome und Beschwerden, welche sich wie erwähnt deutlich überwiegend akausal entwickelt haben (durch familiäre Belastungen, schwere Mobbingerfahrungen, Schwierigkeiten in Schule und Elternhaus wegen ADHS, Störung der Geschlechtsidentität etc). 7) Ist die Therapie bei Frau Mag. F. kausal? Die gegenwärtig durchgeführte Psychotherapie bei Frau Mag. F. kann als nicht kausal in Bezug auf die Ereignisse 2015 bewertet werden, sondern betrifft gegenwärtig insbesondere die Auswirkungen der Borderline-Persönlichkeitsstruktur mit einer starken Neigung zu Selbstverletzungen, Unausgeglichenheit, sowie den dadurch bestehenden Schwierigkeiten im persönlichen Fortkommen und im sozialen Umfeld. 8) Können allfällige Angaben über die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie (Stundenanzahl) gemacht werden bzw. wie lange wird eine psychotherapeutische Behandlung mindestens empfohlen? Die derzeit laufende akausale Psychotherapie wird voraussichtlich noch für weitere zumindest ein bis zwei Jahre notwendig sein. Es ist abschließend aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu bemerken, dass naturgemäß eine exakte Differenzierung oder Gewichtung der Anteile an der Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur nicht möglich ist; es spricht jedoch deutlich mehr für als gegen die Annahme, dass die antragsbegründenden Ereignisse 2015 keine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne ausgelöst haben und diese nur einen untergeordneten Faktor bei der Entwicklung genannter psychischer Erkrankung einer Borderline-Störung (welche gegenwärtig ja vorrangig zu Beschwerden führt) dargestellt haben; untergeordnet nicht im Sinne von unbedeutend, sondern im Sinne von ein Faktor unter letztlich vielen und möglicherweise auch wirksameren ungünstigen Erfahrungen.“ Mit Parteiengehör vom 16.05.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ermittlungsergebnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin langte am 06.06.2025 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zur Feststellung im Gutachten vom 28.04.2025, wonach nach sechs Jahren Psychotherapie eine Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung – welche erwartbar wäre – nicht eingetreten sei, ausgeführt, dass dieses Missbrauchstrauma in der Therapie bis heute nie bearbeitet worden sei, weil der Beschwerdeführer laut Therapeutin zu instabil gewesen sei und es eine Retraumatisierung zu vermeiden gegolten habe. In der Therapie seien vielmehr tagesaktuelle Dinge und Probleme besprochen worden, die zur Genüge vorhanden gewesen seien. Es stimme zudem nicht, dass die Folgen des frühen Missbrauchs nicht direkt anschließend erkennbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer träume immer wieder von dem Erlebten. Darüber hinaus habe dieser Missbrauch, von dem ein Mitschüler gewusst und es weitererzählt habe, indirekt zu Mobbingerfahrungen in der Schule geführt. Dass er immer wieder damit konfrontiert worden sei, hätte sich nicht nur auf seine psychische Verfassung ausgewirkt, sondern auch auf die späteren sexuellen Missbräuche von 2019, da diese Täter ebenfalls davon gewusst hätten. Eine wesentliche Folge des Missbrauchs sei auch die Transidentität des Beschwerdeführers. Diese wirke sich auf seine psychische Instabilität aus und führe zu zusätzlichen Belastungen. Schließlich führte der Beschwerdeführer aus, dass in beiden Missbrauchsfällen, die er erlebt habe, die Täter freigesprochen worden seien, obwohl die Taten weder von den Tätern abgestritten noch vom Gericht in Zweifel gezogen worden seien. Die Taten hätten eindeutig so stattgefunden. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2025 vor, woraus sich ergebe, dass er 2015 eine Missbrauchssituation durchleben habe müssen, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Kausalität vorliege. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), aufgrund der Vorfälle im Zeitraum zwischen 01.05.2015 bis 30.06.2015

§ 1Abs. 1 i

Vm § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte und rechtlichen Voraussetzungen zusammengefasst ausgeführt, dass laut Gutachten vom 28.04.2025 keine eindeutig oder vordergründig kausale psychische Störung auf Grund des Verbrechens festgestellt habe werden können. Das antragsbegründende schädigende Ereignis sei nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektivierbar. Darüber hinaus könne die Psychotherapie nicht als kausal in Bezug auf die Vorfälle von 2015 bewertet werden, sondern würde diese insbesondere die Auswirkungen der Borderline-Persönlichkeitsstruktur betreffen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), aufgrund der Vorfälle im Zeitraum zwischen 01.05.2015 bis 30.06.2015

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VOG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte und rechtlichen Voraussetzungen zusammengefasst ausgeführt, dass laut Gutachten vom 28.04.2025 keine eindeutig oder vordergründig kausale psychische Störung auf Grund des Verbrechens festgestellt habe werden können. Das antragsbegründende schädigende Ereignis sei nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektivierbar. Darüber hinaus könne die Psychotherapie nicht als kausal in Bezug auf die Vorfälle von 2015 bewertet werden, sondern würde diese insbesondere die Auswirkungen der Borderline-Persönlichkeitsstruktur betreffen. Bezugnehmend auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.06.2025 führte die belangte Behörde aus, dass in dem von ihr eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.04.2024, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt bzw. diagnostiziert worden sei. Dass in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 04.06.2025 unter anderem auch die Missbrauchssituation aus 2015 angeführt worden sei, ändere nichts an den Feststellungen zur Kausalitätsbeurteilung. Der Sachverständige gehe zwar ausführlich darauf ein, dass 2015 eine Missbrauchssituation stattgefunden habe, diese könne jedoch nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektiviert werden. Der Beschwerdeführer leide laut Gutachten vom 28.04.2025 primär an den Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, welche sich multikausal, also auf Basis vielschichtiger und wesentlich länger anhaltender Missstände und Belastungen, entwickelt habe. Deshalb sei auch die Psychotherapie erforderlich. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen dem Missbrauch von 2015 und seinem gegenwärtigen Zustand, habe im eingeholten Gutachten nicht objektiviert werden können. Diese Einschätzung stütze der Sachverständige nicht nur auf den fehlenden Therapieerfolg, sondern begründe dies vielmehr gesamtheitlich aufgrund der persönlichen Begutachtung sowie der vorliegenden umfangreichen Unterlagen. Auch die ebenfalls vorgebrachte Transsexualität sei bereits bei der Gutachtenerstellung bekannt gewesen und gutachterlich berücksichtigt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien demnach nicht geeignet gewesen eine andere Entscheidung herbeizuführen. Mit Schreiben vom 10.07.2025 erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er seit dem Missbrauch Psychotherapie in Anspruch nehme, welche bis zu seiner Volljährigkeit von der Kinder- und Jugendhilfe bezahlt worden sei. Diese sei sohin notwendig und daher auch im Sinne des Verbrechensopfergesetzes kausal gewesen. Auch alle anderen psychischen Erkrankungen, deren Ursprung in diesem Missbrauch lägen, seien daher kausal. Im Gutachten vom 28.04.2025 sei nicht schlüssig dargelegt worden, dass seine anderen Krankheiten ohne diesen Missbrauch entstanden wären und verwies der Beschwerdeführer hierbei auf seine Stellungnahme vom 06.06.

  1. Darüber hinaus gehe der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitraum, im Jahr 2015, 12 bis 13 Jahre alt gewesen sei (er schreibe auf Seite 2, dass erste Symptome einer instabilen Persönlichkeitsstörung etwa im Alter von 12 oder 13 Jahren, ungefähr um die Zeit der späteren sexuellen Handlungen, welche durchaus unter Druck stattgefunden hätten, aufgetreten seien); der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt jedoch erst im
  2. Lebensjahr gewesen. Der Sachverständige habe die Sachlage mit dem zweiten Verfahren verwechselt und auf Basis dessen eine falsche Kausalitätsthese herangezogen. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer fest, dass erst Jahre nach dem sexuellen Missbrauch im Jahr 2015, als das Mobbing in der Schule derart zugenommen habe, die Selbstverletzungen begonnen hätten, sodass er sich auch das Leben habe nehmen wollen. Im Tatzeitraum habe er nachweislich noch keine Borderline-Störung gehabt. Diese sei (wie der Gutachter richtig festgestellt habe) erst im Alter von 12 oder 13 Jahren aufgetreten. Letztlich verkenne der Sachverständige den Sachverhalt völlig und habe nicht dargelegt, ob der sexuelle Missbrauch an einem zehnjährigen Kind Folgeerkrankungen auslösen könne. Insofern sich der Gutachter auf Helferkonferenzen beziehe, in denen Therapeuten wiederholt Zweifel an dem Kausalitätszusammenhang geäußert hätten, wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um eine unwahre Unterstellung handle, da nur ein Protokoll davon vorliege, aus welchen eben der sexuelle Missbrauch und das Mobbing hervorgehe. Schließlich wurde auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 06.06.2025 Bezug genommen und ausgeführt, dass demnach erst rund vier Jahre nach dem Missbrauch im Jahr 2015, also im Jahr 2019 die Diagnosen aufgetreten seien und aufgrund dieses zeitlichen Ablaufes eine darauf zurückführende Kausalität deutlich erkennbar sei. Mit Schreiben vom 15.07.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese am 17.07.2025 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 25.01.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung. Der Beschwerdeführer wurde an zwei - nicht mehr näher bestimmbaren - Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 01.05.2015 und 30.06.2015, im Alter von 9 Jahren, von einem zum Tatzeitpunkt 15-jährigen geistig beeinträchtigten Jungen aus der Nachbarschaft sexuell missbraucht. Im Rahmen des ersten Übergriffes, der in der Garage des Mehrparteienhauses des Beschwerdeführers stattfand, küsste der Beschuldigte den Beschwerdeführer. Anschließend zog der Beschuldigte sich und dem Beschwerdeführer die Hose runter und führte einen Finger in die Vagina des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer musste zudem den Penis des Beschuldigten anfassen. Bei einem zweiten Vorfall, wenige Tage später, trafen sich die beiden auf einem Bauernhof, entkleideten sich vollständig und nahm der Beschwerdeführer den Penis des Beschuldigten in den Mund. Anschließend versuchte dieser mit dem Penis in die Vagina des Beschwerdeführers einzudringen. Zu diesem Zeitpunkt wurden sie von einem herannahenden Erwachsenen überrascht und brachen - ohne entdeckt zu werden - ab. Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen wurde von der Staatsanwaltschaft auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§ 190Z 1 Strafprozessordnung (St

PO) am 13.03.2023 eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen wurde von der Staatsanwaltschaft auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Paragraph 190, Ziffer eins, Strafprozessordnung (StPO) am 13.03.2023 eingestellt. Der Beschwerdeführer leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer Genderdysphorie, ADHS sowie einer Neigung zu Anpassungsstörungen und depressiven Reaktionen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum im Jahr 2015 sexuell missbraucht wurde und die stattgefundenen Vorfälle, ergeben sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Strafakt zur XXXX . Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum im Jahr 2015 sexuell missbraucht wurde und die stattgefundenen Vorfälle, ergeben sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Strafakt zur römisch 40 . Die Feststellung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 13.03.2023 sowie der Mitteilung über die Einstellungsgründe

§ 194Abs. 2 St

PO vom 20.03.2023. Darin wird erläutert, dass sich aus dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergibt, dass der Verdächtige an einer kombinierten Entwicklungsstörung mit mittelgradiger psychischer Behinderung und erniedrigter Intelligenz leidet und im Tatzeitraum aufgrund seiner verzögerten Reife die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Weshalb das Ermittlungsverfahren aus dem Grund des § 4 Abs. 2 Z 1 JGG

§ 190Z 1 St

PO eingestellt wurde. Die Feststellung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 13.03.2023 sowie der Mitteilung über die Einstellungsgründe

Paragraph 194, Absatz 2, StPO vom 20.03.2023. Darin wird erläutert, dass sich aus dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergibt, dass der Verdächtige an einer kombinierten Entwicklungsstörung mit mittelgradiger psychischer Behinderung und erniedrigter Intelligenz leidet und im Tatzeitraum aufgrund seiner verzögerten Reife die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Weshalb das Ermittlungsverfahren aus dem Grund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde. Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches unter Zugrundelegung vorliegender medizinischer Beweismittel erstellt wurde. Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.04.2025 unter Berücksichtigung der genannten Unterlagen und der durchgeführten persönlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, Genderdysphorie (female to male, mit vor knapp einem Jahr im Bereich der Brust geschlechtsanpassender Operation), ADHS (in der Kindheit überwiegend Hyperaktivität, nun leichte bis mäßige Unaufmerksamkeitsneigung) sowie Neigung zu Anpassungsstörungen und depressiven Reaktionen. Hinsichtlich des antragsbegründenden Ereignisses im Jahr 2015 wurde vom fachärztlichen Sachverständigen festgehalten, dass dieses nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektivierbar sei. Es könne keine eindeutig oder vordergründig hierzu kausale psychische Störung festgestellt werden. Zwar sei die Entwicklung der hauptdiagnostischen Borderline-Persönlichkeitsstörung häufige Folge einer komplexen und multifaktoriellen Traumatisierung, im konkreten Fall hätten sich jedoch überwiegend akausale Faktoren, also andere Belastungen und Missstände, ausgewirkt. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass sich nun nach fast sechs Jahren ununterbrochener Psychotherapie keine sehr wesentliche Verbesserung der Beschwerden und Probleme entwickelt habe, wie es bei posttraumatischen Belastungsstörungen beispielsweise nach einem Einzeltraume in der Regel zu erwarten wäre. Ein eindeutig traumatischer Charakter mit entsprechender Symptomatik anschließend an die Ereignisse im Jahr 2015 sei nicht erhebbar. Aus fachärztlicher Sicht habe auch die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung -nach gründlicher Erhebung gegenwärtiger und vergangener psychischer Beschwerden und Symptome sowie Beurteilung möglichst aller komplexen Hintergründe und auch Missstände im bisherigen Lebenslauf des Beschwerdeführers - nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt bzw. nach den Kriterien des ICD-10 diagnostiziert werden können. Des Weiteren wurde vom fachärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des antragsbegründenden Ereignisses keine Psychotherapie benötige, vielmehr benötige er die Psychotherapie sowie psychosoziale Begleitung und Betreuung wegen seiner emotional instabilen Borderline-Persönlichkeitsstruktur mit einer starken Neigung zu Selbstverletzungen, Unausgeglichenheit und den dadurch bestehenden Schwierigkeiten im persönlichen Fortkommen sowie im sozialen Umfeld. Diese psychiatrisch krankheitswertigen Symptome und Beschwerden hätten sich eben deutlich überwiegend akausal - nämlich durch familiäre Belastungen, schwere Mobbingerfahrungen, Schwierigkeiten in der Schule und im Elternhaus wegen ADHS sowie Störung der Geschlechtsidentität - entwickelt. Zusammenfassend führte der Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 28.04.2025 nachvollziehbar aus, dass die vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Die antragsbegründenden schädigenden Ereignisse seien nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes aufzufassen, und leide der Beschwerdeführer primär unter den komplexen und vielschichtigen Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit begleitenden Depressionen, Schlafstörungen, Ängsten und sozialen Unsicherheiten sowie allgemeiner und durchgreifender Unausgeglichenheit. Die emotionale Instabilität wiederum habe sich – wie oben bereit ausgeführt – auf Basis vielschichtiger und wesentlich länger anhaltender Missstände und Belastungen entwickelt. Der fachärztliche Sachverständige hielt weiters zu dem vom Beschwerdeführer subjektiv geäußerte Zusammenhang zwischen seinem gegenwärtigen Zustand und dem sexuellen Missbrauch aus 2015 fest, dass diese Selbsteinschätzung eben nicht objektivierbar sei. Dies einerseits vor dem Hintergrund des bislang fehlenden Therapieerfolges und andererseits auch entsprechend den nachvollziehbaren Einschätzungen früherer Helferkonferenzen, wonach Therapeuten wiederholt Zweifel an den Kausalzusammenhängen geäußert hätten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Kausalität im Sinne des Verbrechensopfergesetzes damit zu begründen versucht, dass seine Psychotherapie bis zu seiner Volljährigkeit von der Kinder- und Jugendhilfe bezahlt worden sei, ist festzuhalten, dass dies zwar auf die Notwendigkeit einer Psychotherapie hinweist, sich daraus aber keine Rückschlüsse auf die Ursache derselben ziehen lassen. Dass die Ereignisse im Jahr 2015 die Ursache hierfür dargestellt hätten, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Gutachter davon ausgehe, dass er zum Tatzeitraum im Jahr 2015, 12 bis 13 Jahre alt gewesen sei und diesbezüglich auf Seite 2 des Gutachtens vom 28.04.2025 verweist, wo ausgeführt wurde, dass „erste Symptome einer instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline) (…) etwa im Alter von 12 oder 13 Jahren aufgetreten [seien], ungefähr um die Zeit der späteren sexuellen Handlungen, welche durchaus unter Druck stattgefunden hätten“, missinterpretiert der Beschwerdeführer diese Ausführungen des Sachverständigen insofern, als dieser nicht auf den Vorfall aus 2015 Bezug nimmt, sondern auf die „späteren sexuellen Handlungen“, womit jene im Jahr 2019 gemeint sind. Der fachärztliche Sachverständige hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keinesfalls die Sachlage mit dem anderen geführten Verfahren (Anm.: zu Vorfällen im Jahr 2019) verwechselt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der wiederholten eindeutigen Bezugnahme des fachärztlichen Sachverständigen auf die „Ereignisse im Frühjahr 2015“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige den Sachverhalt verkannt und ein falsche Kausalitätsthese herangezogen habe, geht daher ins Leere.Der fachärztliche Sachverständige hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keinesfalls die Sachlage mit dem anderen geführten Verfahren Anmerkung, zu Vorfällen im Jahr 2019) verwechselt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der wiederholten eindeutigen Bezugnahme des fachärztlichen Sachverständigen auf die „Ereignisse im Frühjahr 2015“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige den Sachverhalt verkannt und ein falsche Kausalitätsthese herangezogen habe, geht daher ins Leere. Auch mit dem Vorbringen, wonach erst Jahre nach dem sexuellen Missbrauch im Jahr 2015, als das Mobbing in der Schule derart zugenommen habe, die Selbstverletzungen begonnen hätten, sodass er sich auch das Leben habe nehmen wollen sowie mit dem Vorbringen, dass die Diagnosen im Jahr 2019, also erst rund vier Jahre nach dem Missbrauch im Jahr 2015, aufgetreten seien, woraus ebenfalls eine Kausalität deutlich erkennbar sei, vermochte der Beschwerdeführer die Beurteilung durch den fachärztlichen Sachverständigen nicht zu entkräften, zumal dieser in seinem Gutachten vom 28.04.2025 ebenfalls von einem Eintritt erster Symptome im Alter von 12 oder 13 Jahren, sohin etwa im Jahr 2019, ausgeht. Zu dem vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom 06.06.2025 vorgelegten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2025, welches im Zusammenhang mit einer Antragstellung nach dem Bundesbehindertengesetz erstellt wurde und dem hierzu erstatteten Vorbringen, wonach er eine Missbrauchssituation durchleben habe müssen und somit eine Kausalität vorliege, ist festzuhalten, dass dieses Gutachten vom 04.06.2025 nach den Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung erstellt wurde, welche allerdings nicht ident sind mit den Kriterien und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten nach dem Verbrechensopfergesetz und kann dieses daher nicht als Gegengutachten im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden. Ungeachtet dessen kann jedoch zu diesem Vorbringen festgehalten werden, dass im vorgelegten Gutachten zwar ein „Zustand nach Missbrauchssituation 2015“ festgestellt wurde, ein solcher jedoch – wie bereits von der belangten Behörde in korrekter Weise darauf hingewiesen wurde – nichts an den Feststellungen zur Kausalitätsbeurteilung ändert. Dass ein Missbrauch im Jahr 2015 stattgefunden hat, wurde weder von der belangten Behörde noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen, allerdings konnte dieser nicht als wesentliche Ursache der Gesundheitsschädigungen objektiviert werden. Die im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme erhobenen Einwände des Beschwerdeführers waren nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 28.04.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lautet: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde. und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. (…)“ 3.
  6. Der Beschwerdeführer begehrte im Hinblick auf eine psychische Gesundheitsschädigung die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG, in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung. 3.1.
  7. Zur Qualifikation der konkreten Tathandlung im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VOG: 3.1.
  8. Zur Qualifikation der konkreten Tathandlung im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, VOG: Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. 06.03.20214, Zl. 2013/11/0219, mwN).Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche 06.03.20214, Zl. 2013/11/0219, mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit im Jahr 2015, im Alter von 9 Jahren, von einem zum Tatzeitpunkt 15-jährigen geistig beeinträchtigten Jungen aus der Nachbarschaft sexuell missbraucht. Wodurch der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§ 206St

GB erfüllt wird und eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit im Jahr 2015, im Alter von 9 Jahren, von einem zum Tatzeitpunkt 15-jährigen geistig beeinträchtigten Jungen aus der Nachbarschaft sexuell missbraucht. Wodurch der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 206, StGB erfüllt wird und eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. 3.1.2. Zur Kausalitätsprüfung: Aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG ist im Rahmen einer Kausalitätsprüfung zu beurteilen, ob mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Handlung im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG besteht. Diese Beurteilung hat auf Basis der Feststellungen zu erfolgen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095, mwN).Aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den Handlungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist im Rahmen einer Kausalitätsprüfung zu beurteilen, ob mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Handlung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG besteht. Diese Beurteilung hat auf Basis der Feststellungen zu erfolgen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095, mwN). "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN)."Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum VOG ist betreffend die Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH 28.6.2021, Ra 2019/11/0147, mwN). Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (siehe etwa VwGH 26.1.2012, 2011/09/0113; 20.10.2014, Ro 2014/12/0019, mwN; vgl. auch VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004 [Slg.Nr. 19109 A]; 30.11.2017, Ra 2017/11/0281). (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum VOG ist betreffend die Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt vergleiche VwGH 28.6.2021, Ra 2019/11/0147, mwN). Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (siehe etwa VwGH 26.1.2012, 2011/09/0113; 20.10.2014, Ro 2014/12/0019, mwN; vergleiche auch VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004 [Slg.Nr. 19109 A]; 30.11.2017, Ra 2017/11/0281). (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171) Wie beweiswürdigend festgestellt, sind die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den sexuellen Missbrauch im Jahr 2015 zurückzuführen, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind akausal und waren andere Faktoren die überwiegende Ursache derselben. Das Verbrechen im Jahr 2015 stellt keine wesentlich mitwirkende Bedingung und demnach keine wesentliche Ursache für den psychischen Leidenszustand des Beschwerdeführers dar. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und wurden keine Beweismittel vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob der Beschwerdeführer infolge des von der Behörde bereits festgestellten Verbrechens, das zu zwei nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 01.05.2015 bis 30.06.2015 stattgefunden hat, an kausalen Gesundheitsschädigungen leidet, welche Ansprüche auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz begründen. Aus dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren lag dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein fachärztliches Sachverständigengutachten vor, welches die Behörde basierend auf der angeforderten Krankengeschichte und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einholte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse, konnte das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar und schlüssig der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass sich für das Bundesverwaltungsgericht weitere Fragen an den Beschwerdeführer oder den befassten Sachverständigen ergaben. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer in der Beschwerde noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob der Beschwerdeführer infolge des von der Behörde bereits festgestellten Verbrechens, das zu zwei nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 01.05.2015 bis 30.06.2015 stattgefunden hat, an kausalen Gesundheitsschädigungen leidet, welche Ansprüche auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz begründen. Aus dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren lag dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein fachärztliches Sachverständigengutachten vor, welches die Behörde basierend auf der angeforderten Krankengeschichte und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einholte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse, konnte das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar und schlüssig der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass sich für das Bundesverwaltungsgericht weitere Fragen an den Beschwerdeführer oder den befassten Sachverständigen ergaben. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer in der Beschwerde noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2316224.1.00

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