4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, welcher bis zum 18.01.2023 als XXXX lebte, brachte am 25.01.2024 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im Antrag schilderte der Beschwerdeführer, dass zwei näher genannte männliche Personen im Herbst 2019 mit ihm sexuelle Handlungen vorgenommen hätten. Im Mai/Juni 2015 sei eine andere näher bezeichnete männliche Person verdächtig gewesen, den Beschwerdeführer als damals achtjähriges Mädchen bei zwei Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben. Beide Vorfälle habe er zur Anzeige gebracht, Verurteilungen habe es nicht gegeben. Beantragt wird die Kostenübernahme der Psychotherapie mit Beginn 05.12.2023.Der Beschwerdeführer, welcher bis zum 18.01.2023 als römisch 40 lebte, brachte am 25.01.2024 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Im Antrag schilderte der Beschwerdeführer, dass zwei näher genannte männliche Personen im Herbst 2019 mit ihm sexuelle Handlungen vorgenommen hätten. Im Mai/Juni 2015 sei eine andere näher bezeichnete männliche Person verdächtig gewesen, den Beschwerdeführer als damals achtjähriges Mädchen bei zwei Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben. Beide Vorfälle habe er zur Anzeige gebracht, Verurteilungen habe es nicht gegeben. Beantragt wird die Kostenübernahme der Psychotherapie mit Beginn 05.12.
Vm § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte und rechtlichen Voraussetzungen zusammengefasst ausgeführt, dass laut Gutachten vom 28.04.2025 keine eindeutig oder vordergründig kausale psychische Störung auf Grund des Verbrechens festgestellt habe werden können. Das antragsbegründende schädigende Ereignis sei nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektivierbar. Darüber hinaus könne die Psychotherapie nicht als kausal in Bezug auf die Vorfälle von 2015 bewertet werden, sondern würde diese insbesondere die Auswirkungen der Borderline-Persönlichkeitsstruktur betreffen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), aufgrund der Vorfälle im Zeitraum zwischen 01.05.2015 bis 30.06.2015
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VOG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte und rechtlichen Voraussetzungen zusammengefasst ausgeführt, dass laut Gutachten vom 28.04.2025 keine eindeutig oder vordergründig kausale psychische Störung auf Grund des Verbrechens festgestellt habe werden können. Das antragsbegründende schädigende Ereignis sei nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektivierbar. Darüber hinaus könne die Psychotherapie nicht als kausal in Bezug auf die Vorfälle von 2015 bewertet werden, sondern würde diese insbesondere die Auswirkungen der Borderline-Persönlichkeitsstruktur betreffen. Bezugnehmend auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.06.2025 führte die belangte Behörde aus, dass in dem von ihr eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.04.2024, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt bzw. diagnostiziert worden sei. Dass in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 04.06.2025 unter anderem auch die Missbrauchssituation aus 2015 angeführt worden sei, ändere nichts an den Feststellungen zur Kausalitätsbeurteilung. Der Sachverständige gehe zwar ausführlich darauf ein, dass 2015 eine Missbrauchssituation stattgefunden habe, diese könne jedoch nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektiviert werden. Der Beschwerdeführer leide laut Gutachten vom 28.04.2025 primär an den Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, welche sich multikausal, also auf Basis vielschichtiger und wesentlich länger anhaltender Missstände und Belastungen, entwickelt habe. Deshalb sei auch die Psychotherapie erforderlich. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen dem Missbrauch von 2015 und seinem gegenwärtigen Zustand, habe im eingeholten Gutachten nicht objektiviert werden können. Diese Einschätzung stütze der Sachverständige nicht nur auf den fehlenden Therapieerfolg, sondern begründe dies vielmehr gesamtheitlich aufgrund der persönlichen Begutachtung sowie der vorliegenden umfangreichen Unterlagen. Auch die ebenfalls vorgebrachte Transsexualität sei bereits bei der Gutachtenerstellung bekannt gewesen und gutachterlich berücksichtigt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien demnach nicht geeignet gewesen eine andere Entscheidung herbeizuführen. Mit Schreiben vom 10.07.2025 erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er seit dem Missbrauch Psychotherapie in Anspruch nehme, welche bis zu seiner Volljährigkeit von der Kinder- und Jugendhilfe bezahlt worden sei. Diese sei sohin notwendig und daher auch im Sinne des Verbrechensopfergesetzes kausal gewesen. Auch alle anderen psychischen Erkrankungen, deren Ursprung in diesem Missbrauch lägen, seien daher kausal. Im Gutachten vom 28.04.2025 sei nicht schlüssig dargelegt worden, dass seine anderen Krankheiten ohne diesen Missbrauch entstanden wären und verwies der Beschwerdeführer hierbei auf seine Stellungnahme vom 06.06.
PO) am 13.03.2023 eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen wurde von der Staatsanwaltschaft auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Paragraph 190, Ziffer eins, Strafprozessordnung (StPO) am 13.03.2023 eingestellt. Der Beschwerdeführer leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer Genderdysphorie, ADHS sowie einer Neigung zu Anpassungsstörungen und depressiven Reaktionen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum im Jahr 2015 sexuell missbraucht wurde und die stattgefundenen Vorfälle, ergeben sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Strafakt zur XXXX . Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum im Jahr 2015 sexuell missbraucht wurde und die stattgefundenen Vorfälle, ergeben sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Strafakt zur römisch 40 . Die Feststellung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 13.03.2023 sowie der Mitteilung über die Einstellungsgründe
PO vom 20.03.2023. Darin wird erläutert, dass sich aus dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergibt, dass der Verdächtige an einer kombinierten Entwicklungsstörung mit mittelgradiger psychischer Behinderung und erniedrigter Intelligenz leidet und im Tatzeitraum aufgrund seiner verzögerten Reife die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Weshalb das Ermittlungsverfahren aus dem Grund des § 4 Abs. 2 Z 1 JGG
PO eingestellt wurde. Die Feststellung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 13.03.2023 sowie der Mitteilung über die Einstellungsgründe
Paragraph 194, Absatz 2, StPO vom 20.03.2023. Darin wird erläutert, dass sich aus dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergibt, dass der Verdächtige an einer kombinierten Entwicklungsstörung mit mittelgradiger psychischer Behinderung und erniedrigter Intelligenz leidet und im Tatzeitraum aufgrund seiner verzögerten Reife die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Weshalb das Ermittlungsverfahren aus dem Grund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde. Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welches unter Zugrundelegung vorliegender medizinischer Beweismittel erstellt wurde. Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.04.2025 unter Berücksichtigung der genannten Unterlagen und der durchgeführten persönlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, Genderdysphorie (female to male, mit vor knapp einem Jahr im Bereich der Brust geschlechtsanpassender Operation), ADHS (in der Kindheit überwiegend Hyperaktivität, nun leichte bis mäßige Unaufmerksamkeitsneigung) sowie Neigung zu Anpassungsstörungen und depressiven Reaktionen. Hinsichtlich des antragsbegründenden Ereignisses im Jahr 2015 wurde vom fachärztlichen Sachverständigen festgehalten, dass dieses nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes objektivierbar sei. Es könne keine eindeutig oder vordergründig hierzu kausale psychische Störung festgestellt werden. Zwar sei die Entwicklung der hauptdiagnostischen Borderline-Persönlichkeitsstörung häufige Folge einer komplexen und multifaktoriellen Traumatisierung, im konkreten Fall hätten sich jedoch überwiegend akausale Faktoren, also andere Belastungen und Missstände, ausgewirkt. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass sich nun nach fast sechs Jahren ununterbrochener Psychotherapie keine sehr wesentliche Verbesserung der Beschwerden und Probleme entwickelt habe, wie es bei posttraumatischen Belastungsstörungen beispielsweise nach einem Einzeltraume in der Regel zu erwarten wäre. Ein eindeutig traumatischer Charakter mit entsprechender Symptomatik anschließend an die Ereignisse im Jahr 2015 sei nicht erhebbar. Aus fachärztlicher Sicht habe auch die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung -nach gründlicher Erhebung gegenwärtiger und vergangener psychischer Beschwerden und Symptome sowie Beurteilung möglichst aller komplexen Hintergründe und auch Missstände im bisherigen Lebenslauf des Beschwerdeführers - nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt bzw. nach den Kriterien des ICD-10 diagnostiziert werden können. Des Weiteren wurde vom fachärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des antragsbegründenden Ereignisses keine Psychotherapie benötige, vielmehr benötige er die Psychotherapie sowie psychosoziale Begleitung und Betreuung wegen seiner emotional instabilen Borderline-Persönlichkeitsstruktur mit einer starken Neigung zu Selbstverletzungen, Unausgeglichenheit und den dadurch bestehenden Schwierigkeiten im persönlichen Fortkommen sowie im sozialen Umfeld. Diese psychiatrisch krankheitswertigen Symptome und Beschwerden hätten sich eben deutlich überwiegend akausal - nämlich durch familiäre Belastungen, schwere Mobbingerfahrungen, Schwierigkeiten in der Schule und im Elternhaus wegen ADHS sowie Störung der Geschlechtsidentität - entwickelt. Zusammenfassend führte der Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 28.04.2025 nachvollziehbar aus, dass die vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Die antragsbegründenden schädigenden Ereignisse seien nicht als wesentliche Ursache des derzeitigen Leidenszustandes aufzufassen, und leide der Beschwerdeführer primär unter den komplexen und vielschichtigen Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit begleitenden Depressionen, Schlafstörungen, Ängsten und sozialen Unsicherheiten sowie allgemeiner und durchgreifender Unausgeglichenheit. Die emotionale Instabilität wiederum habe sich – wie oben bereit ausgeführt – auf Basis vielschichtiger und wesentlich länger anhaltender Missstände und Belastungen entwickelt. Der fachärztliche Sachverständige hielt weiters zu dem vom Beschwerdeführer subjektiv geäußerte Zusammenhang zwischen seinem gegenwärtigen Zustand und dem sexuellen Missbrauch aus 2015 fest, dass diese Selbsteinschätzung eben nicht objektivierbar sei. Dies einerseits vor dem Hintergrund des bislang fehlenden Therapieerfolges und andererseits auch entsprechend den nachvollziehbaren Einschätzungen früherer Helferkonferenzen, wonach Therapeuten wiederholt Zweifel an den Kausalzusammenhängen geäußert hätten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Kausalität im Sinne des Verbrechensopfergesetzes damit zu begründen versucht, dass seine Psychotherapie bis zu seiner Volljährigkeit von der Kinder- und Jugendhilfe bezahlt worden sei, ist festzuhalten, dass dies zwar auf die Notwendigkeit einer Psychotherapie hinweist, sich daraus aber keine Rückschlüsse auf die Ursache derselben ziehen lassen. Dass die Ereignisse im Jahr 2015 die Ursache hierfür dargestellt hätten, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Gutachter davon ausgehe, dass er zum Tatzeitraum im Jahr 2015, 12 bis 13 Jahre alt gewesen sei und diesbezüglich auf Seite 2 des Gutachtens vom 28.04.2025 verweist, wo ausgeführt wurde, dass „erste Symptome einer instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline) (…) etwa im Alter von 12 oder 13 Jahren aufgetreten [seien], ungefähr um die Zeit der späteren sexuellen Handlungen, welche durchaus unter Druck stattgefunden hätten“, missinterpretiert der Beschwerdeführer diese Ausführungen des Sachverständigen insofern, als dieser nicht auf den Vorfall aus 2015 Bezug nimmt, sondern auf die „späteren sexuellen Handlungen“, womit jene im Jahr 2019 gemeint sind. Der fachärztliche Sachverständige hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keinesfalls die Sachlage mit dem anderen geführten Verfahren (Anm.: zu Vorfällen im Jahr 2019) verwechselt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der wiederholten eindeutigen Bezugnahme des fachärztlichen Sachverständigen auf die „Ereignisse im Frühjahr 2015“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige den Sachverhalt verkannt und ein falsche Kausalitätsthese herangezogen habe, geht daher ins Leere.Der fachärztliche Sachverständige hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keinesfalls die Sachlage mit dem anderen geführten Verfahren Anmerkung, zu Vorfällen im Jahr 2019) verwechselt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der wiederholten eindeutigen Bezugnahme des fachärztlichen Sachverständigen auf die „Ereignisse im Frühjahr 2015“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige den Sachverhalt verkannt und ein falsche Kausalitätsthese herangezogen habe, geht daher ins Leere. Auch mit dem Vorbringen, wonach erst Jahre nach dem sexuellen Missbrauch im Jahr 2015, als das Mobbing in der Schule derart zugenommen habe, die Selbstverletzungen begonnen hätten, sodass er sich auch das Leben habe nehmen wollen sowie mit dem Vorbringen, dass die Diagnosen im Jahr 2019, also erst rund vier Jahre nach dem Missbrauch im Jahr 2015, aufgetreten seien, woraus ebenfalls eine Kausalität deutlich erkennbar sei, vermochte der Beschwerdeführer die Beurteilung durch den fachärztlichen Sachverständigen nicht zu entkräften, zumal dieser in seinem Gutachten vom 28.04.2025 ebenfalls von einem Eintritt erster Symptome im Alter von 12 oder 13 Jahren, sohin etwa im Jahr 2019, ausgeht. Zu dem vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom 06.06.2025 vorgelegten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.06.2025, welches im Zusammenhang mit einer Antragstellung nach dem Bundesbehindertengesetz erstellt wurde und dem hierzu erstatteten Vorbringen, wonach er eine Missbrauchssituation durchleben habe müssen und somit eine Kausalität vorliege, ist festzuhalten, dass dieses Gutachten vom 04.06.2025 nach den Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung erstellt wurde, welche allerdings nicht ident sind mit den Kriterien und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten nach dem Verbrechensopfergesetz und kann dieses daher nicht als Gegengutachten im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden. Ungeachtet dessen kann jedoch zu diesem Vorbringen festgehalten werden, dass im vorgelegten Gutachten zwar ein „Zustand nach Missbrauchssituation 2015“ festgestellt wurde, ein solcher jedoch – wie bereits von der belangten Behörde in korrekter Weise darauf hingewiesen wurde – nichts an den Feststellungen zur Kausalitätsbeurteilung ändert. Dass ein Missbrauch im Jahr 2015 stattgefunden hat, wurde weder von der belangten Behörde noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen, allerdings konnte dieser nicht als wesentliche Ursache der Gesundheitsschädigungen objektiviert werden. Die im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme erhobenen Einwände des Beschwerdeführers waren nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 28.04.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lautet: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
GB erfüllt wird und eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit im Jahr 2015, im Alter von 9 Jahren, von einem zum Tatzeitpunkt 15-jährigen geistig beeinträchtigten Jungen aus der Nachbarschaft sexuell missbraucht. Wodurch der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 206, StGB erfüllt wird und eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. 3.1.2. Zur Kausalitätsprüfung: Aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den Handlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG ist im Rahmen einer Kausalitätsprüfung zu beurteilen, ob mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Handlung im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG besteht. Diese Beurteilung hat auf Basis der Feststellungen zu erfolgen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095, mwN).Aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den Handlungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist im Rahmen einer Kausalitätsprüfung zu beurteilen, ob mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Handlung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG besteht. Diese Beurteilung hat auf Basis der Feststellungen zu erfolgen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2023/11/0095, mwN). "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN)."Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum VOG ist betreffend die Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH 28.6.2021, Ra 2019/11/0147, mwN). Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (siehe etwa VwGH 26.1.2012, 2011/09/0113; 20.10.2014, Ro 2014/12/0019, mwN; vgl. auch VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004 [Slg.Nr. 19109 A]; 30.11.2017, Ra 2017/11/0281). (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum VOG ist betreffend die Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt vergleiche VwGH 28.6.2021, Ra 2019/11/0147, mwN). Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (siehe etwa VwGH 26.1.2012, 2011/09/0113; 20.10.2014, Ro 2014/12/0019, mwN; vergleiche auch VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004 [Slg.Nr. 19109 A]; 30.11.2017, Ra 2017/11/0281). (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171) Wie beweiswürdigend festgestellt, sind die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf den sexuellen Missbrauch im Jahr 2015 zurückzuführen, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind akausal und waren andere Faktoren die überwiegende Ursache derselben. Das Verbrechen im Jahr 2015 stellt keine wesentlich mitwirkende Bedingung und demnach keine wesentliche Ursache für den psychischen Leidenszustand des Beschwerdeführers dar. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und wurden keine Beweismittel vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob der Beschwerdeführer infolge des von der Behörde bereits festgestellten Verbrechens, das zu zwei nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 01.05.2015 bis 30.06.2015 stattgefunden hat, an kausalen Gesundheitsschädigungen leidet, welche Ansprüche auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz begründen. Aus dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren lag dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein fachärztliches Sachverständigengutachten vor, welches die Behörde basierend auf der angeforderten Krankengeschichte und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einholte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse, konnte das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar und schlüssig der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass sich für das Bundesverwaltungsgericht weitere Fragen an den Beschwerdeführer oder den befassten Sachverständigen ergaben. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer in der Beschwerde noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob der Beschwerdeführer infolge des von der Behörde bereits festgestellten Verbrechens, das zu zwei nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen 01.05.2015 bis 30.06.2015 stattgefunden hat, an kausalen Gesundheitsschädigungen leidet, welche Ansprüche auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz begründen. Aus dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren lag dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein fachärztliches Sachverständigengutachten vor, welches die Behörde basierend auf der angeforderten Krankengeschichte und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einholte. Nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse, konnte das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar und schlüssig der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass sich für das Bundesverwaltungsgericht weitere Fragen an den Beschwerdeführer oder den befassten Sachverständigen ergaben. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer in der Beschwerde noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W166.2316224.1.00
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