← Österreich

{'item': 'W170 2319132-1'}

Obsah (14)§ 50Art. 133§§ 39§ 23§ 14§ 15§ 7§ 2§ 59§ 46§ 48Art. 130§ 6§ 22

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW170 2319132-1 Spruch, W170 2319132-1/19EW170 2321336-1/18EW170 2319132-1/19E, W170 2321336-1/18E IM NAMEN DER RE

§ 50Abs.

4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG ersetzt wird.2. die Strafe von 6 Tagen Ausgangsverbot

Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG ersetzt wird. II. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Kommandantin des Stabsbataillon 6 vom 05.09.2025, ohne Zahl, wird mit den Maßgaben abgewiesen, dass römisch zwei. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Kommandantin des Stabsbataillon 6 vom 05.09.2025, ohne Zahl, wird mit den Maßgaben abgewiesen, dass

  1. der Schuldspruch zu lauten hat: „Rekr. XXXX ist schuldig, er
  2. der Schuldspruch zu lauten hat: „Rekr. römisch 40 ist schuldig, er a. ist vorsätzlich am 17.08.2025 erst um 23.49 Uhr und nicht, wie ihm durch Vzlt XXXX befohlen war, um 23.45 Uhr in die Standschützenkaserne eingerückt, ohne seine Verspätung im Voraus der Wache zu melden und a. ist vorsätzlich am 17.08.2025 erst um 23.49 Uhr und nicht, wie ihm durch Vzlt römisch 40 befohlen war, um 23.45 Uhr in die Standschützenkaserne eingerückt, ohne seine Verspätung im Voraus der Wache zu melden und b. hat wissentlich ebendort am 17.08.2025 um 23.49 Uhr, die Anordnung der gegen ihn amtshandelnden Wache Gfr XXXX nicht befolgt, weil er diesem trotz entsprechender Aufforderung vorerst die Herausgabe seines Wehrdienstbuches und seines Dienstfreistellungsscheins verweigerte und stattdessen versuchte, Gfr XXXX zu überzeugen, dass er erst um 00.00 Uhr einrücken müsse. b. hat wissentlich ebendort am 17.08.2025 um 23.49 Uhr, die Anordnung der gegen ihn amtshandelnden Wache Gfr römisch 40 nicht befolgt, weil er diesem trotz entsprechender Aufforderung vorerst die Herausgabe seines Wehrdienstbuches und seines Dienstfreistellungsscheins verweigerte und stattdessen versuchte, Gfr römisch 40 zu überzeugen, dass er erst um 00.00 Uhr einrücken müsse. Rekr. XXXX hat dadurch zu
  3. eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 2 Abs. 1 Z 1 HDG, 7 Abs. 1 ADV und zu
  4. eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 2 Abs. 1 Z 1 HDG, 7 Abs. 1, 22 Abs. 4 ADV begangen.“Rekr. römisch 40 hat dadurch zu
  5. eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG, 7 Absatz eins, ADV und zu
  6. eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG, 7 Absatz eins, 22, Absatz 4, ADV begangen.“
  7. die Strafe von 7 Tagen Ausgangsverbot

§ 50Abs.

4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG ersetzt wird.2. die Strafe von 7 Tagen Ausgangsverbot

Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG ersetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Rekr. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) hat von Anfang April 2025 bis Ende September 2025 seinen Grundwehrdienst in der NTKp des StbB6 in der Standschützenkaserne abgeleistet, er war während seines Grundwehrdienstes kein Soldatenvertreter. 1.
  3. Rekr. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) hat von Anfang April 2025 bis Ende September 2025 seinen Grundwehrdienst in der NTKp des StbB6 in der Standschützenkaserne abgeleistet, er war während seines Grundwehrdienstes kein Soldatenvertreter. Mit Disziplinarerkenntnis der Kommandantin des Stabsbataillons 6 (in Folge: Behörde) vom 05.05.2025 wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen, am 17.04.2025, um ca. 07.00 Uhr, sein Mobiltelefon in der Unterkunft benutzt zu haben, obwohl er durch den DfUO und die GrpKdten mehrfach belehrt worden war, dass bis 06:40 Uhr alle persönlichen Dinge zu erledigen und die persönlichen Gegenstände zu versperren sind. Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde eine Geldbuße von € 50,-- verhängt. Das Disziplinarerkenntnis ist rechtskräftig. Weiters wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Disziplinarverfügung des Kommandanten der NTKp des StbB6 schuldig gesprochen, weil er am 27.05.2025, erst um 06.43 Uhr vom Frühstück zurück in die Kompanie gekommen ist, obwohl befohlen war, um 06.40 Uhr bei der befohlenen Reinigung der Reinigungsbereiche und Zimmer zu sein und der Disziplinarbeschuldigte bereits mehrfach darüber belehrt worden war, die vorgegebenen Zeiten einzuhalten. Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde eine Geldbuße von € 50,-- verhängt. Die Disziplinarverfügung ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in der Höhe von € 3.000,--, ansonsten kein Vermögen, er ist ledig, er hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. 1.
  4. Jeweils nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens, der Erlassung einer Disziplinarverfügung durch den Kommandanten der NTKp des StbB6 und einem rechtzeitigen Einspruch des Disziplinarbeschuldigten wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten durch die Behörde
  5. das Disziplinarerkenntnis vom 04.08.2025, ohne Zahl, am 04.08.2025 mündlich verkündet und
  6. das Disziplinarerkenntnis vom 05.09.2025, ohne Zahl, am 05.09.2025 mündlich verkündet. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom 04.08.2025, ohne Zahl, langte die Beschwerde am 18.08.2025 bei der Behörde ein, gegen das Disziplinarerkenntnis vom 05.09.2025, ohne Zahl, langte die Beschwerde am 19.09.2025 bei der Behörde ein. Die Beschwerde zu
  7. wurde am 08.09.2025, jene zu
  8. am 07.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, die Verfahren wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2025, W170 2319132-1/4Z, W170 2321336-1/4Z,

§§ 39Abs. 2 AVG, 17 Vw

GVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die Beschwerde zu

  1. wurde am 08.09.2025, jene zu
  2. am 07.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, die Verfahren wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2025, W170 2319132-1/4Z, W170 2321336-1/4Z,

Paragraphen 39, Absatz 2, AVG, 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 1.

  1. Zum Vorfall vom 10.07.2025: Rekr XXXX (in Folge: K.) war von 09.07.2025 bis 10.07.2025 als Charge vom Tag (in Folge: ChvT) eingeteilt und wurde vom Beschwerdeführer, der vom 10.07.2025 bis 11.07.2025 als ChvT eingeteilt war, abgelöst. Für beide war der jeweilige Dienst als ChvT nicht der erste derartige Dienst.Rekr römisch 40 (in Folge: K.) war von 09.07.2025 bis 10.07.2025 als Charge vom Tag (in Folge: ChvT) eingeteilt und wurde vom Beschwerdeführer, der vom 10.07.2025 bis 11.07.2025 als ChvT eingeteilt war, abgelöst. Für beide war der jeweilige Dienst als ChvT nicht der erste derartige Dienst. Wie dies üblich war, wurden K. und der Beschwerdeführer am 10.07.2025 von Vzlt XXXX (in Folge: W.) beim Dienstantritt des neuen ChvT um 16.00 Uhr belehrt; schon zuvor war der Beschwerdeführer von Hptm XXXX (in Folge: R.), angewiesen worden, die Körperpflege bis 16.30 Uhr durchzuführen, danach hatte sich der Beschwerdeführer laut der Belehrung durch W. im Dienstraum aufzuhalten. Die Benutzung des privaten Handys ist dem ChvT verboten, darauf hat W. bei der Einweisung hingewiesen.Wie dies üblich war, wurden K. und der Beschwerdeführer am 10.07.2025 von Vzlt römisch 40 (in Folge: W.) beim Dienstantritt des neuen ChvT um 16.00 Uhr belehrt; schon zuvor war der Beschwerdeführer von Hptm römisch 40 (in Folge: R.), angewiesen worden, die Körperpflege bis 16.30 Uhr durchzuführen, danach hatte sich der Beschwerdeführer laut der Belehrung durch W. im Dienstraum aufzuhalten. Die Benutzung des privaten Handys ist dem ChvT verboten, darauf hat W. bei der Einweisung hingewiesen. Von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr fand – auch dies ist üblich – gemeinsame Dienstversehung von K. (als „alter“ ChvT) und dem Beschwerdeführer (als „neuer“ ChvT) statt, um 18.00 Uhr endet der Dienst des K. (als „alter“ ChvT); dies entspricht auch den Vorgaben in der einschlägigen Dienstanweisung für den ChvT der NTKp/StbB6 (ohne Datum, ohne Zahl). Allerdings entfernte sich der Beschwerdeführer um 16.50 Uhr aus dem Dienstraum des ChvT und gab gegenüber K. an, Duschen zu gehen. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beschwerdeführer in dieser Zeit gemacht hat, er befand sich jedenfalls nicht auf einem Rundgang. Da der Beschwerdeführer auch nach 30 Minuten nicht zurück im Dienstraum war, ersuchte K. den zufällig anwesenden Gfr XXXX (in Folge: G.), nach dem Beschwerdeführer zu sehen und diesen wieder in den Dienstraum zu schicken. Bei einer Nachschau hat G. den Beschwerdeführer in seinem Mannschaftszimmer vorgefunden, dieser hat an seinem Handy hantiert. G. hat zum Beschwerdeführer gesagt, er solle wieder in den Dienstraum gehen, worauf dieser erwidert hat: „Ich brauche solange ich brauche“. G. hat geantwortet: „Passt“, ist dann zu K. gegangen und hat diesem berichtet, wo und wie er den Beschwerdeführer vorgefunden hat. Anschließend hat sich G. entfernt, knapp vor 17.30 Uhr ist der Beschwerdeführer wieder im Dienstraum des ChvT erschienen, um 17.30 Uhr müssen sich der „alte“ und der „neue“ ChvT beim Offizier vom Tag (in Folge: OvT) melden.Allerdings entfernte sich der Beschwerdeführer um 16.50 Uhr aus dem Dienstraum des ChvT und gab gegenüber K. an, Duschen zu gehen. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beschwerdeführer in dieser Zeit gemacht hat, er befand sich jedenfalls nicht auf einem Rundgang. Da der Beschwerdeführer auch nach 30 Minuten nicht zurück im Dienstraum war, ersuchte K. den zufällig anwesenden Gfr römisch 40 (in Folge: G.), nach dem Beschwerdeführer zu sehen und diesen wieder in den Dienstraum zu schicken. Bei einer Nachschau hat G. den Beschwerdeführer in seinem Mannschaftszimmer vorgefunden, dieser hat an seinem Handy hantiert. G. hat zum Beschwerdeführer gesagt, er solle wieder in den Dienstraum gehen, worauf dieser erwidert hat: „Ich brauche solange ich brauche“. G. hat geantwortet: „Passt“, ist dann zu K. gegangen und hat diesem berichtet, wo und wie er den Beschwerdeführer vorgefunden hat. Anschließend hat sich G. entfernt, knapp vor 17.30 Uhr ist der Beschwerdeführer wieder im Dienstraum des ChvT erschienen, um 17.30 Uhr müssen sich der „alte“ und der „neue“ ChvT beim Offizier vom Tag (in Folge: OvT) melden. Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt gehandelt, obwohl er wusste, dass er damit seine Dienstpflichten als Funktionssoldat verletzt. 1.
  2. Zum Vorfall vom 17.08.2025: Der Beschwerdeführer war mittels von W. unterschriebenen Dienstfreistellungsschein vom 14.08.2025, 15.45 Uhr bis zum 17.08.2025, 23.45 Uhr vom Dienst freigestellt, er hätte daher am 17.08.2025, um spätestens 23.45 Uhr, wieder in die Standschützenkaserne einrücken müssen. Obwohl der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Minuten von der Kaserne gewohnt hat, ist dieser, ohne die Verspätung anzukündigen oder im Nachhinein nachvollziehbar zu erklären, am 17.08.2025 erst um (im Zweifel) 23.49 Uhr bei der Wache erschienen, hat angeläutet (die Wache befindet sich in der Nacht in einem Wacheraum). Nach einer Minute ist die Wache Gfr XXXX (in Folge: Ö.) erschienen.Obwohl der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Minuten von der Kaserne gewohnt hat, ist dieser, ohne die Verspätung anzukündigen oder im Nachhinein nachvollziehbar zu erklären, am 17.08.2025 erst um (im Zweifel) 23.49 Uhr bei der Wache erschienen, hat angeläutet (die Wache befindet sich in der Nacht in einem Wacheraum). Nach einer Minute ist die Wache Gfr römisch 40 (in Folge: Ö.) erschienen. Als er von Ö. auf die Verspätung angesprochen und aufgefordert worden ist, diesem seinen Ausweis zu geben, ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung insoweit nicht gefolgt, als er begonnen hat, mit Ö. zu diskutieren und versucht hat, diesem einzureden, dass er nicht zu spät sei, da der Zapfenstreich erst um Mitternacht sei. In weiterer Folge ist der Wachkommandant StWm XXXX (in Folge: D.) eingeschritten; da dieser den Beschwerdeführer gekannt hat, hat er ihm den Weg freigegeben und die Verspätung dem OvT gemeldet. Die Amtshandlung von Ö. und D. hat in etwa fünf oder sechs Minuten gedauert, der Beschwerdeführer ist ein wenig nach Mitternacht, also nach dem Zapfenstreich, in der Kompanie eingetroffen, wo der damalige ChvT die Verspätung notiert hat.Als er von Ö. auf die Verspätung angesprochen und aufgefordert worden ist, diesem seinen Ausweis zu geben, ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung insoweit nicht gefolgt, als er begonnen hat, mit Ö. zu diskutieren und versucht hat, diesem einzureden, dass er nicht zu spät sei, da der Zapfenstreich erst um Mitternacht sei. In weiterer Folge ist der Wachkommandant StWm römisch 40 (in Folge: D.) eingeschritten; da dieser den Beschwerdeführer gekannt hat, hat er ihm den Weg freigegeben und die Verspätung dem OvT gemeldet. Die Amtshandlung von Ö. und D. hat in etwa fünf oder sechs Minuten gedauert, der Beschwerdeführer ist ein wenig nach Mitternacht, also nach dem Zapfenstreich, in der Kompanie eingetroffen, wo der damalige ChvT die Verspätung notiert hat. Hinsichtlich des Zuspätkommens hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich, dass er zu spät kommen könnte und er fand sich damit ab. Hinsichtlich der Nichtbefolgung der Anordnung der Wache hat der Beschwerdeführer wissentlich gehandelt, da er die Wache von seinem Vergehen ablenken und daher genau die Ausfolgung des Ausweises verhindern wollte. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich beider Vorfälle nicht einsichtig, ersteren Vorfall bestreitet er, hinsichtlich des zweiten räumt er allenfalls eine kurzfristige Verspätung ein; es ist bei ihm keine Reue zu erkennen. Im Zweifel wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer – von den festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen abgesehen – ein durchschnittlicher Soldat war, der auf Grund einer Verletzung nicht alle Ausbildungsziele erreicht hat.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu 1.
  6. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat – in Übereinstimmung mit der Aktenlage und ohne, dass die anwesende Behörde widersprochen hätte – selbst ausgeführt, seinen Wehrdienst von April bis Ende September 2025 absolviert zu haben (Verh.-Schr. 11.11.2025, S. 4). Die beiden festgestellten rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Vorstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, nämlich aus dem Führungsblatt 21/25 und dem Führungsblatt 24/2025, jeweils betreffend den Beschwerdeführer. Diese Dokumente wurden den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2025, W170 2319132-1/5Z, W170 2321336-1/5Z, übermittelt und in der Tagsatzung vom 11.11.2025 (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 5) unwidersprochen in das Verfahren eingeführt und können daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die beiden festgestellten rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Vorstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, nämlich aus dem Führungsblatt 21/25 und dem Führungsblatt 24 aus 2025,, jeweils betreffend den Beschwerdeführer. Diese Dokumente wurden den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2025, W170 2319132-1/5Z, W170 2321336-1/5Z, übermittelt und in der Tagsatzung vom 11.11.2025 (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 5) unwidersprochen in das Verfahren eingeführt und können daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Hinsichtlich der Feststellungen zur finanziellen Situation, zum Familienstand des Beschwerdeführers und dazu, dass dieser während des Grundwehrdienstes kein Soldatenvertreter war, ist auf dessen – unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen in der Tagsatzung am 11.11.2025 (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 4) zu verweisen. 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Tagsatzung am 11.11.2025 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 3 f). 2.
  9. Um hinsichtlich des Vorfalls vom 10.07.2025 entsprechende Feststellungen treffen zu können, waren die Ausführungen und Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und die Aussagen der Zeugen W., K. und G. zu prüfen, wobei schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die Aussagen der Zeugen und die des Beschwerdeführers widersprechen, sodass einleitend auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen bzw. der entsprechenden Personen einzugehen sein wird. Selbiges gilt sinngemäß hinsichtlich der Feststellungen zum Vorfall vom 17.08.2025, hier stehen die Aussagen von Ö. und D. den Aussagen des Beschwerdeführers entgegen, sodass auch diesbezüglich auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen bzw. der entsprechenden Personen einzugehen sein wird. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen unter strafbewehrter Wahrheitspflicht aussagen, während der Beschwerdeführer in einem ihn betreffenden Verfahren nicht unter Strafdrohung zur Wahrheit verpflichtet ist. Darüber hinaus haben die Zeugen alleine aus dem Verfahren heraus kein erkennbares Motiv, unwahr gegen den Beschwerdeführer auszusagen, da es für sie keine Rolle spielt, wie das Verfahren endet, während der Beschwerdeführer Interesse daran hat, der jeweils drohenden, doch nicht ganz unerheblichen Ersatzgeldstrafe zu entgehen. Aus diesen Überlegungen lässt sich allerdings keine Beweisregel ableiten, nach der bei widerstreitenden Aussagen den Zeugen und nicht dem Beschwerdeführer zu glauben ist, die Überlegungen sind bei der Bewertung der Zeugenaussagen und der Ausführungen und Aussagen des Beschwerdeführers allerdings zu berücksichtigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kompaniekommandanten bzw. der Behörde zum Vorfall vom 10.07.2025 haben außer Betracht zu bleiben. Dies, weil die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kompaniekommandanten nicht dokumentiert, während die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Behörde nur summarisch niedergeschrieben wurden („Auf Nachfragen der Bataillonskommandantin, was Rekr XXXX in der Zeit von 1650 Uhr für ca. 20 Minuten gemacht hat, trifft er selbst immer wieder unterschiedliche Aussagen. Im Zuge des Rapports beim KpKdt gab er an, dass er die Körperpflege durchgeführt hat (Duschen), obwohl dies von 1600 – 1630 Uhr befohlen war, weil er beurteilt hatte, dass er nach 1630 Uhr sowieso viel mehr Zeit hätte. Gegenüber der Bataillonskommandantin und dem S1 gibt er an, dass er nur kurz auf Rundgang war und die Toilette aufgesucht hat, definitiv aber nicht duschen war.“). Darüber hinaus sind

§ 23Z 1 HDG auch im Kommandantenverfahren (unter anderem) die §§ 14 Abs.

1 bis 5 und 15 AVG anzuwenden, und ist

§ 14Abs.

5 AVG die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Dies ist bei der von der Behörde aufgenommenen Verhandlungsschrift zum Vorfall vom 10.07.2025 aber nicht der Fall, da diese insbesondere nicht vom Beschwerdeführer, sondern nur von der Behörde und einem weiteren Offizier unterschrieben und kein Grund vermerkt wurde, warum der Beschwerdeführer die Niederschrift nicht unterschrieben hat. Da

§ 15

AVG (soweit nicht Einwendungen erhoben wurden,) nur eine

§ 14

AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, ist diese Niederschrift nicht geeignet, vollen Beweis über den Gang der Disziplinarverhandlung zu liefern, was die Aussagen des Beschwerdeführers betrifft. Diese haben daher in seiner Beurteilung außer Betracht zu bleiben.Die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kompaniekommandanten bzw. der Behörde zum Vorfall vom 10.07.2025 haben außer Betracht zu bleiben. Dies, weil die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kompaniekommandanten nicht dokumentiert, während die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Behörde nur summarisch niedergeschrieben wurden („Auf Nachfragen der Bataillonskommandantin, was Rekr römisch 40 in der Zeit von 1650 Uhr für ca. 20 Minuten gemacht hat, trifft er selbst immer wieder unterschiedliche Aussagen. Im Zuge des Rapports beim KpKdt gab er an, dass er die Körperpflege durchgeführt hat (Duschen), obwohl dies von 1600 – 1630 Uhr befohlen war, weil er beurteilt hatte, dass er nach 1630 Uhr sowieso viel mehr Zeit hätte. Gegenüber der Bataillonskommandantin und dem S1 gibt er an, dass er nur kurz auf Rundgang war und die Toilette aufgesucht hat, definitiv aber nicht duschen war.“). Darüber hinaus sind

Paragraph 23, Ziffer eins, HDG auch im Kommandantenverfahren (unter anderem) die Paragraphen 14, Absatz eins bis 5 und 15 AVG anzuwenden, und ist

Paragraph 14, Absatz 5, AVG die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Dies ist bei der von der Behörde aufgenommenen Verhandlungsschrift zum Vorfall vom 10.07.2025 aber nicht der Fall, da diese insbesondere nicht vom Beschwerdeführer, sondern nur von der Behörde und einem weiteren Offizier unterschrieben und kein Grund vermerkt wurde, warum der Beschwerdeführer die Niederschrift nicht unterschrieben hat. Da

Paragraph 15, AVG (soweit nicht Einwendungen erhoben wurden,) nur eine

Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, ist diese Niederschrift nicht geeignet, vollen Beweis über den Gang der Disziplinarverhandlung zu liefern, was die Aussagen des Beschwerdeführers betrifft. Diese haben daher in seiner Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Dies spielt aber insoweit keine Rolle, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – auch wenn er das später zum Teil übermalt hatte, blieb der Text trotzdem leserlich– angegeben hat, die Stube verlassen zu haben, um im Dienstbereich einen Rundgang durchzuführen, er dann die Toilette aufgesucht und (dies ist übermalt) die Dusche aufgesucht hätte, um sich zu reinigen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich, duschen gewesen zu sein (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 7), sondern gab an, auf Rundgang gewesen zu sein, den er für einen Toilettenbesuch genutzt habe. Schon diese Änderung der Verantwortung – auch während des Verfassens der Beschwerde war sich der Beschwerdeführer nicht sicher, welche Rechtfertigung er vorbringen will – sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit. Auch ist die Rechtfertigung, vor 18.00 Uhr als „neuer“ ChvT einen Kontrollgang zu machen, nicht nachvollziehbar, da dem sowohl der R. (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 12), der als Kompaniekommandant der entsprechenden Einheit diesbezüglich Verantwortung trägt, als auch W., der als DfUO täglich mit dem ChvT zu tun hat und diese auch täglich belehrt (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 15), als auch der Zeuge K. (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7) hinsichtlich der gelebten Praxis widersprachen. Auch in der entsprechenden Dienstanweisung sind (unter Pkt. 5.1.2.) die Kontrollgänge für zwischen 1800 und 0600 Uhr angeordnet. Anderes gilt für die Verhandlungsschrift vor der Behörde vom 05.09.2025, zum Vorfall vom 17.08.

  1. Diese Niederschrift ist nämlich neben der Behörde und dem Offizier auch vom Beschwerdeführer unterschrieben, entspricht daher den Vorgaben von § 14 AVG und hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Schon in dieser Niederschrift hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass er zu spät gekommen ist. Dies hat er dann auch, am Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, befragt zu seiner Verantwortung, bestätigt (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 4: „P [Anmerkung: Beschwerdeführer] bekennt sich […] zum Vorwurf 2 hinsichtlich einer geringfügigen Verspätung schuldig, hinsichtlich der Beeinflussung der Wache nicht schuldig.“). Im Laufe der Verhandlung relativierte er diese Verantwortung wieder (siehe Verh. Schr. 11.11.2025, S. 8: „P wisse nicht, wann er genau bei der Wache gewesen sei. Es sei möglicherweise knapp nach 23.45 Uhr gewesen, aber jedenfalls keine vier Minuten später.“). Zwar widersprechen sich diese Ausführungen nicht unbedingt, aber hat der Beschwerdeführer zu Beginn sich hinsichtlich einer geringfügigen Verspätung schuldig bekannt und dies später relativiert, als er angegeben hat, nur möglicherweise nach 23.45 Uhr gekommen zu sein. Dafür spricht auch seine am Ende der ersten Tagsatzung durchgeführte Änderung seiner Verantwortung, er wolle sich nunmehr hinsichtlich des Zuspätkommens gar nicht bekennen (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 21). Anderes gilt für die Verhandlungsschrift vor der Behörde vom 05.09.2025, zum Vorfall vom 17.08.
  2. Diese Niederschrift ist nämlich neben der Behörde und dem Offizier auch vom Beschwerdeführer unterschrieben, entspricht daher den Vorgaben von Paragraph 14, AVG und hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Schon in dieser Niederschrift hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass er zu spät gekommen ist. Dies hat er dann auch, am Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, befragt zu seiner Verantwortung, bestätigt (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 4: „P [Anmerkung: Beschwerdeführer] bekennt sich […] zum Vorwurf 2 hinsichtlich einer geringfügigen Verspätung schuldig, hinsichtlich der Beeinflussung der Wache nicht schuldig.“). Im Laufe der Verhandlung relativierte er diese Verantwortung wieder (siehe Verh. Schr. 11.11.2025, S. 8: „P wisse nicht, wann er genau bei der Wache gewesen sei. Es sei möglicherweise knapp nach 23.45 Uhr gewesen, aber jedenfalls keine vier Minuten später.“). Zwar widersprechen sich diese Ausführungen nicht unbedingt, aber hat der Beschwerdeführer zu Beginn sich hinsichtlich einer geringfügigen Verspätung schuldig bekannt und dies später relativiert, als er angegeben hat, nur möglicherweise nach 23.45 Uhr gekommen zu sein. Dafür spricht auch seine am Ende der ersten Tagsatzung durchgeführte Änderung seiner Verantwortung, er wolle sich nunmehr hinsichtlich des Zuspätkommens gar nicht bekennen (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 21). Insgesamt hat der Beschwerdeführer aufgrund der obigen Ausführungen beim erkennenden Richter den Eindruck hinterlassen, dass er zu jeglicher Aussage und/oder Änderung seiner Verantwortung bereit ist, wenn ihm dies im Verfahren nur (wenn auch nur aus seiner subjektiven Sicht) einen Vorteil bringen könnte. Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich seiner Aussagen, aber auch als Person, nicht glaubwürdig. Diesen Eindruck verstärkt auch der Versuch des Beschwerdeführers, die Aussage des Zeugen G. am 20.01.2026 zu entkräften, indem er hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung befragt anführt, dass ihm die Aussage des G. hinsichtlich des Worts „abgefangen“ auf Seite 11,
  3. Absatz, der Verh. Schr. vom 20.01.2026 unpassend erscheine, da er G. angesprochen und nicht abgefangen habe, zumal sich der erkennende Richter – wie auch in der Verh. Schr. vermerkt – erinnern konnte, dass G. das Wort „abgefangen“ benutzt hat; hier wollte der Beschwerdeführer seine Kontaktaufnahme mit G. (zumindest aus seiner Sicht) entschärfen und den (aus seiner Sicht offenbar bestehenden) Eindruck der versuchten Beeinflussung des Zeugen G. hintanhalten, obwohl er nur behauptet hat, dass ihm das Wort unpassend erscheinen würde und nicht, dass dieses nicht gefallen sei oder falsch protokolliert worden wäre. Hinsichtlich der Zeugen ist anzuführen, dass diese zwar (offenbar) von der Behörde einvernommen wurden, diese Einvernahmen aber nicht protokolliert wurden und daher nicht verwertbar sind; es ist hier lediglich auf deren Auftreten vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug zu nehmen. Weiters ist zu bedenken, dass die Zeugen R., W. und D. dem Lager des Dienstgebers zugehörig sind während die Zeugen Ö., K. und G. keinem Lager zuzurechnen sind, da hier kein Dienstverhältnis mehr besteht und auch ansonsten nicht zu erkennen war, dass diese aus Sympathie oder Antipathie für oder gegen eine der am Verfahren beteiligten Parteien aussagen würden. Der Zeuge R. hat keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Dienstpflichtverletzungen, wenn man davon absieht, dass er befohlen habe, dass jeder die Körperpflege bis 16.30 Uhr durchzuführen habe; dies ist aber insoweit glaubhaft, als schon die Behörde, den Angaben des R. folgend, in der Niederschrift vom 04.08.2025 festgestellt hat, dass „[u]m 1600 Uhr die Rekruten des Zuges durch den KpKdt zur Nachbereitung und Körperpflege geschickt“ worden waren; zwar übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass diese Niederschrift nicht den Voraussetzungen nach §§ 14, 15 AVG in Verbindung mit § 23 HDG entspricht, aber kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass die Behörde sich diese relevanten Informationen, die nur einen Vorhalt bilden, von R. eingeholt hat. Auch ansonsten war kein Grund zu erkennen, warum R. nicht die Wahrheit sagen sollte. R. ist daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person glaubwürdig. Der Zeuge R. hat keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Dienstpflichtverletzungen, wenn man davon absieht, dass er befohlen habe, dass jeder die Körperpflege bis 16.30 Uhr durchzuführen habe; dies ist aber insoweit glaubhaft, als schon die Behörde, den Angaben des R. folgend, in der Niederschrift vom 04.08.2025 festgestellt hat, dass „[u]m 1600 Uhr die Rekruten des Zuges durch den KpKdt zur Nachbereitung und Körperpflege geschickt“ worden waren; zwar übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass diese Niederschrift nicht den Voraussetzungen nach Paragraphen 14, 15, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, HDG entspricht, aber kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass die Behörde sich diese relevanten Informationen, die nur einen Vorhalt bilden, von R. eingeholt hat. Auch ansonsten war kein Grund zu erkennen, warum R. nicht die Wahrheit sagen sollte. R. ist daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person glaubwürdig. Auch der Zeuge W. ist glaubwürdig, insbesondere, weil bei diesem kein besonderer Verfolgungseifer an den Tag getreten ist und seine Aussagen auch nicht widersprüchlich sind. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge zu gewissen Verrichtungen, die er täglich macht, soweit er im Dienst ist, etwa die Belehrung der ChvT nur allgemeines sagen kann, ohne genau zu wissen, wie dies am Vorfallstag war; dass sich W. an den Namen des Beschwerdeführers (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 16) erinnern konnte, obwohl er als DfUO nicht für dessen Ausbildung unmittelbar zuständig war, zeigt, dass er mit diesem öfter zu tun hatte, weshalb auch eine allfällige Verwechslung auszuschließen ist. Ansonsten sind die Aussagen des W. in sich schlüssig, mit den Lebenserfahrungen in Einklang zu bringen und war der Eindruck des Gerichts auch, dass W. seiner Erinnerung

aussagte. W. ist daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person glaubwürdig. Dass sich hingegen der Zeuge Ö. an den Vorfall vom 17.08.2025 erinnern konnte, spricht dafür, dass es für diesen ein besonderer Vorfall gewesen ist. Auch hier fällt kein besonderer Verfolgungseifer auf (siehe etwa Verh. Schr. vom 11.11.2025, S. 18: „Er habe aber nur diskutiert und nicht ausdrücklich die Abnahme [Anmerkung: der Dokumente] verweigert.“). Es ist kein Grund zu sehen, warum der Zeuge Ö. den Beschwerdeführer mit seiner Aussage belasten würde, wenn diese nicht der Wahrheit entspricht, zumal Ö. den Beschwerdeführer unbestritten auch während des Grundwehrdienstes nicht näher gekannt hat. Weiters hat Ö. auch über den Vorfall einen Aktenvermerk angelegt, der im Wesentlichen seiner Aussage entspricht, was auch für die Richtigkeit seiner Angaben spricht. Ö. ist daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil hier nicht einmal eine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielt. Ein wenig differenzierter ist die Aussage von D. zu sehen. Einerseits kann dieser als Zugskommandantstellvertreter des Zuges, in dem der Beschwerdeführer seinen Dienst versehen hat, durch das als offenbar negativ wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst worden sein. Andererseits sind seine Aussagen und die des glaubwürdigen Ö. nicht in allen Punkten in Einklang zu bringen, obwohl sich sowohl Ö. als auch D. noch an den Vorfall erinnern, D. sogar „noch genau erinnern“ können (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 4). D. will dem Beschwerdeführer – entgegen der Aussage des Ö. – nicht den Ausweis abgenommen haben, er will auch nicht mit dem Beschwerdeführer geschrien haben, obwohl Ö. ausgesagt hat, dass D. lauter geworden sei. Auch auf Grund des persönlichen Eindrucks – das Bundesverwaltungsgericht konnte erkennen, dass D. den Beschwerdeführer als „schlechten“ Soldaten einschätzt, was seine Aussage wohl unterbewusst beeinflusst hat – ist hier der Schilderung des Ö. der Vorzug zu geben, wobei sich die Aussagen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht unterscheiden. Der Zeuge K. wiederum hat vor dem Bundesverwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht, zumal auch hier kein Grund zu sehen ist, warum dieser unter Missachtung der strafbewehrten Wahrheitspflicht falsch aussagen sollte. Dass sich Zeuge K. noch an den Vorfall vom 10.07.2025 erinnern kann, ist nachvollziehbar, weil sich dieser an das Außergewöhnliche – nämlich, dass der Beschwerdeführer längere Zeit abwesend war – erinnern und an das Alltägliche – nämlich den genauen Inhalt der Belehrung durch W. – nicht mehr erinnern kann. Der Lebenserfahrung nach bleiben außergewöhnliche Tatsachen eben viel länger in Erinnerung als Gewöhnliche. Der Zeuge widersprach etwa auch (tatsachenrichtig) einem Missverständnis des erkennenden Richters (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „R befragt Z5, ob er wahrgenommen habe, ob Vzlt XXXX am 10.07.2025 Gfr XXXX und P [Anmerkung: Beschwerdeführer] als ChvT eingewiesen und belehrt und ihnen befohlen habe, dass die Körperpflege zwischen 16.05 Uhr und 16.30 Uhr zu erfolgen habe. Z5 führt aus, dass XXXX nicht ChvT gewesen sei, dieser sei gerade ins Haus gekommen und habe Z5 ihn ersucht, nachzusehen.“), was auch an eine entsprechende Erinnerung des K. hindeutet. Dieser ließ auch keinen besonderen Verfolgungseifer erkennen (siehe etwa Verh. Schr. 20.01.2026, S. 8: „R befragt Z5 [Anmerkung: K.], was dieser zum Verhalten des P während der Ableistung des Grundwehrdienstes ausführen könne. Z5 führt aus, dass P sich normal verhalten habe. Z5 sei mit ihm in der Gruppe gewesen. P sei kameradschaftlich gewesen, für Z5 habe es in der Gruppe keine Probleme mit P gegeben.“) und ist somit kein Grund zu sehen, warum dieser wahrheitswidrig gegen den Beschwerdeführer aussagen sollte. Wie schon Ö. ist K. daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann. Der Zeuge K. wiederum hat vor dem Bundesverwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht, zumal auch hier kein Grund zu sehen ist, warum dieser unter Missachtung der strafbewehrten Wahrheitspflicht falsch aussagen sollte. Dass sich Zeuge K. noch an den Vorfall vom 10.07.2025 erinnern kann, ist nachvollziehbar, weil sich dieser an das Außergewöhnliche – nämlich, dass der Beschwerdeführer längere Zeit abwesend war – erinnern und an das Alltägliche – nämlich den genauen Inhalt der Belehrung durch W. – nicht mehr erinnern kann. Der Lebenserfahrung nach bleiben außergewöhnliche Tatsachen eben viel länger in Erinnerung als Gewöhnliche. Der Zeuge widersprach etwa auch (tatsachenrichtig) einem Missverständnis des erkennenden Richters (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „R befragt Z5, ob er wahrgenommen habe, ob Vzlt römisch 40 am 10.07.2025 Gfr römisch 40 und P [Anmerkung: Beschwerdeführer] als ChvT eingewiesen und belehrt und ihnen befohlen habe, dass die Körperpflege zwischen 16.05 Uhr und 16.30 Uhr zu erfolgen habe. Z5 führt aus, dass römisch 40 nicht ChvT gewesen sei, dieser sei gerade ins Haus gekommen und habe Z5 ihn ersucht, nachzusehen.“), was auch an eine entsprechende Erinnerung des K. hindeutet. Dieser ließ auch keinen besonderen Verfolgungseifer erkennen (siehe etwa Verh. Schr. 20.01.2026, S. 8: „R befragt Z5 [Anmerkung: K.], was dieser zum Verhalten des P während der Ableistung des Grundwehrdienstes ausführen könne. Z5 führt aus, dass P sich normal verhalten habe. Z5 sei mit ihm in der Gruppe gewesen. P sei kameradschaftlich gewesen, für Z5 habe es in der Gruppe keine Probleme mit P gegeben.“) und ist somit kein Grund zu sehen, warum dieser wahrheitswidrig gegen den Beschwerdeführer aussagen sollte. Wie schon Ö. ist K. daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann. Selbiges gilt auch für den Zeugen G., der in den Vorfall vom 10.07.2025 nur durch das Ersuchen des K., nach dem Beschwerdeführer zu sehen, verwickelt wurde. Er hatte auch während seines Grundwehrdienstes nur wenig Kontakt zum Beschwerdeführer (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 10), sodass hier auch kein Grund für das Entstehen einer das Aussageverhalten beeinflussenden Sympathie oder Antipathie zu sehen ist. Dass sich G. daran erinnern kann, dass er den Beschwerdeführer am Handy in seinem Zimmer gesehen hat, aber nicht mehr weiß, ob dieser Uniform oder Zivilkleidung getragen hat, ist dem üblichen Gang der Erinnerung geschuldet, weil sich G. eben gemerkt hat, was für seine Aussage auch vor den militärischen Organen wesentlich war. Im Übrigen hat ja auch der Zeuge K. angegeben, dass G. angemerkt hat, den Beschwerdeführer im Zimmer am Handy gesehen zu haben (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „Da P nach 30 Minuten nicht zurückgekommen sei, habe Z5 [Anmerkung: K.] XXXX hinaufgeschickt, der sei daraufhin zurückgekommen und habe gesagt: „P sitzt im Zimmer am Handy“.), was auch für die Richtigkeit der Aussage des G. spricht. Darüber hinaus konnte G. die Konversation mit dem Beschwerdeführer lebensnahe schildern. Wie schon Ö. und K. ist G. hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann.Selbiges gilt auch für den Zeugen G., der in den Vorfall vom 10.07.2025 nur durch das Ersuchen des K., nach dem Beschwerdeführer zu sehen, verwickelt wurde. Er hatte auch während seines Grundwehrdienstes nur wenig Kontakt zum Beschwerdeführer (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 10), sodass hier auch kein Grund für das Entstehen einer das Aussageverhalten beeinflussenden Sympathie oder Antipathie zu sehen ist. Dass sich G. daran erinnern kann, dass er den Beschwerdeführer am Handy in seinem Zimmer gesehen hat, aber nicht mehr weiß, ob dieser Uniform oder Zivilkleidung getragen hat, ist dem üblichen Gang der Erinnerung geschuldet, weil sich G. eben gemerkt hat, was für seine Aussage auch vor den militärischen Organen wesentlich war. Im Übrigen hat ja auch der Zeuge K. angegeben, dass G. angemerkt hat, den Beschwerdeführer im Zimmer am Handy gesehen zu haben (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „Da P nach 30 Minuten nicht zurückgekommen sei, habe Z5 [Anmerkung: K.] römisch 40 hinaufgeschickt, der sei daraufhin zurückgekommen und habe gesagt: „P sitzt im Zimmer am Handy“.), was auch für die Richtigkeit der Aussage des G. spricht. Darüber hinaus konnte G. die Konversation mit dem Beschwerdeführer lebensnahe schildern. Wie schon Ö. und K. ist G. hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann. 2.

  1. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.
  2. ist auszuführen, dass unstrittig ist, dass K. von 09.07.2025 bis 10.07.2025 als Charge vom Tag (in Folge: ChvT) eingeteilt war und vom Beschwerdeführer, der vom 10.07.2025 bis 11.07.2025 als ChvT eingeteilt war, abgelöst wurde, sowie dass dies für beide nicht der erste jeweilige Dienst als ChvT war (siehe insbesondere Verh. Schr. 11.11.2025, S. 8). Weiters ist unstrittig, dass K. und der Beschwerdeführer am 10.07.2025 bei W. zur Belehrung waren (siehe insbesondere auch Verh. Schr. 11.11.2025, S. 8), wenn auch der Inhalt der Belehrung, insbesondere hinsichtlich des Befehls, bis 16.30 Uhr duschen zu gehen, strittig ist. Grundsätzlich unstrittig ist, dass K. und der Beschwerdeführer am 10.07.2025 von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr gemeinsam den Dienst versahen und der Dienst des K. um 18.00 Uhr endete. Der Inhalt der einschlägigen Dienstanweisung für den ChvT der NTKp/StbB6 (ohne Datum, ohne Zahl) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, diese wurde in das Verfahren eingebracht. Dass R. schon beim Antreten am 10.07.2025 vor bzw. um 16.00 Uhr befohlen hat, ergibt sich aus der Aussage des R. (siehe Verh. Schr. 11.11.2025, S. 11 f: „Z1 [Anmerkung: R,] führt aus, dass er beim Antreten der Kompanie befohlen habe ‚jeder führt die Köperpflege bis 16.30 Uhr durch‘. Dann seien der alte und der neue ChvT, also auch P, zur Belehrung zum DfUO gegangen.“). Dem ist der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich entgegengetreten, es ist jedoch kein Grund zu sehen, warum hier R. nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, sodass dessen Aussage diese Feststellung trägt. Dass auch W. am 10.07.2025 bei der um etwa 16.00 Uhr durchgeführten Belehrung des alten und neuen ChvT auf die Pflicht, die Übergabe (nach der Körperpflege) in der Chargenkammer durchzuführen, hingewiesen hat, ergibt sich aus dessen Aussage (siehe Verh. Schr. 11.11.2025, S. 14: „Darüber hinaus belehre Z2 [Anmerkung: W.] die jeweiligen ChvT 15 bis 20 Minuten in seiner Kanzlei um 12.00 Uhr. Hier werde alles Wesentliche vorgetragen, nur etwa der Brandschutz und dergleichen werde in der zweistündigen Schulung erklärt. Nachgefragt durch R, was Z2 hinsichtlich der Vorbereitungszeit in der täglichen Einweisung ausführe, gibt dieser an, dass sich die ChvT um 15.45 Uhr nach Dienstschluss so rasch wie möglich etwas zu essen holen müssen und sich auch nicht anstellen müssen. Um 16.00 Uhr müssten diese mit dem alten ChvT die Übernahme/Übergabe im Chargenkammer machen und sich dort bis 17.30 Uhr bis zur Indienststellung durch den OvT aufhalten, ausgenommen von Sonntag auf Montag, weil es da keinen alten ChvT gäbe.“). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die Belehrung am 10.07.2025 diesen Inhalt hatte, weil die Lebenserfahrung zeigt, dass tägliche Belehrungen im Wesentlichen immer gleich ablaufen und es W. besonders wichtig ist, dass die ChvT in der Chargenkammer erreichbar sind. Das bestreitet der Beschwerdeführer, es ist hier aber den glaubwürdigeren Aussagen des W. zu folgen. Dass die Benutzung des privaten Handys dem ChvT verboten ist, hat W. bei der Einweisung ebenfalls erwähnt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt; dies ist insbesondere im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der diesbezüglich zuvor schon entsprechende Probleme hatte (siehe das rechtskräftige Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 05.05.2025), glaubwürdig, da dem W. als DfUO diese Umstände bekannt waren. Dass sich der Beschwerdeführer um 16.50 Uhr aus dem Dienstraum des ChvT entfernt und gegenüber K. angegeben, Duschen zu gehen, ergibt sich aus der glaubwürdigen (siehe 2.3.) Aussage des K., der die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nichts entgegenzusetzen hat. Dass nicht festgestellt werden kann, was der Beschwerdeführer in dieser Zeit gemacht hat, er sich jedenfalls nicht auf einem Rundgang befand, ergibt sich daraus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit unglaubwürdig sind (siehe 2.3., siehe auch die durchgestrichenen Ausführungen in seiner Beschwerde), insbesondere, weil es nicht üblich und nicht angewiesen war, als „neuer“ ChvT vor 18.00 Uhr einen Kontrollgang zu machen und weil G. den Beschwerdeführer – was absolut glaubhaft ist – vor 17.30 Uhr in seinem Zimmer am Handy angetroffen hat. Dass der K. den G., als der Beschwerdeführer auch nach 30 Minuten nicht zurück im Dienstraum war, ersuchte, nach dem Beschwerdeführer zu sehen und diesen wieder in den Dienstraum zu schicken, haben K. und G. gleichartig ausgesagt. Dass der G. den Beschwerdeführer bei der darauf folgenden Nachschau in seinem Mannschaftszimmer vorgefunden hat, wie dieser an seinem Handy hantierte, hat G. glaubhaft ausgesagt; die leugnende Verantwortung des als Person unglaubwürdigen Beschwerdeführers hat dieser Aussage nichts entgegenzusetzen, da G. einerseits glaubwürdig ist (siehe 2.3.) und durch eine Falschaussage nichts zu gewinnen hat; selbiges gilt für die Feststellung der nachfolgenden Kommunikation zwischen G. und dem Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer knapp vor 17.30 Uhr wieder im Dienstraum des ChvT erschienen ist, hat K. glaubhaft ausgesagt, dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Umstand, dass sich der „alte“ und der „neue“ ChvT um 17.30 beim OvT melden müssen, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer wie festgestellt gehandelt hat, obwohl er wusste, dass er damit seine Dienstpflichten als Funktionssoldat verletzt, ergibt sich daraus, dass er relativ unmittelbar vor seiner Dienstpflichtverletzung von W. belehrt wurde und bereits den Dienst als ChvT gemacht hat und somit mit den Regeln dieses Funktionsdienstes vertraut war. 2.
  3. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.
  4. ist vor allem auf die glaubwürdigen Aussagen des Ö. zu verweisen, die von den weniger schwerwiegenden Aussagen des D. gestützt werden. Der Beschwerdeführer selbst hat sich zum Zuspätkommen immer unterschiedlich verantwortet, einerseits hat er dieses zugegeben (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 4 „… hinsichtlich einer geringfügigen Verspätung schuldig …“), aber darauf hingewiesen, dass er als einer „als einer der wenigen Soldaten keinen Überzeitschein gehabt habe“ Verh. Schr. 11.11.2025, S. 8). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfolgung von Überzeitscheinen an andere Soldaten keine Wirkung auf den Beschwerdeführer hat und daher nicht relevant ist. Dann führte er (an der gleichen Stelle) aus, dass er nicht wisse, wann er bei der Wache gewesen sei, es könne nach 23.45 Uhr gewesen sein, auch habe er warten müssen, bis die Wache nach dem Anläuten erschienen sei. Insgesamt reichen diese Aussagen des Beschwerdeführers aber nicht hin, die glaubwürdigen Aussagen des Ö., dass der Beschwerdeführer zu spät gekommen sei, auszuräumen. Dass der Beschwerdeführer nicht gleich seine Dokumente dem Ö. ausgefolgt hat, ergibt sich auch aus den Aussagen des Ö., die sich auch hier mit den Aussagen des D., was Ö. ihm bei der bzw. unmittelbar nach der Amtshandlung erzählt hat, in Einklang zu bringen ist; da insbesondere Ö. absolut glaubhaft ist, kann die leugnende Aussage des Beschwerdeführers, die Ausweise nicht gleich vorgezeigt zu haben – dass er das Zuspätkommen wegdiskutieren wollte, hat er zugegeben (siehe Verh. Schr. vom 11.11.2025, S. 8: „Bis der Wachkommandant gekommen sei, habe P etwa 10 Sekunden mit der Wache kommuniziert und nur gefragt, wo das Problem sei, da der Zapfenstreich erst um 00:00 Uhr sei.“) – nicht entkräften. Dass der ChvT im Dienstrapport vom 17.08.2025 auf den 18.08.2025 vermerkt hat, dass der Beschwerdeführer (bloß) fünf Minuten zu spät gekommen ist, erklärt sich darin, dass dieser den Zapfenstreich (um 00:00 Uhr) und nicht das Einrücken in die Kaserne, das nicht vom ChvT sondern von der Wache kontrolliert wird, zu beurteilen hatte; dies lässt sich zwanglos mit dem verspäteten Einrücken des Beschwerdeführers in Einklang bringen, wenn dieser um 23.49 Uhr die Kaserne erreicht, eine Minute auf die Wache wartet, fünf bis sechs Minuten mit dieser kommuniziert und dann noch in das Kompaniegebäude in der Kaserne gehen muss. Diese Anmerkung des ChvT spricht nicht gegen die Aussage des Ö. Dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich hielt, dass er zu spät kommen könnte und er sich damit abfand, ergibt sich aus dem Umstand, dass er nur 10 Minuten von der Kaserne entfernt gewohnt hat, er keine Verkehrsprobleme oder andere unvorhersehbare Umstände geschildert hat und daher so knapp weggefahren ist, dass es eben erkennbar war, dass er zu spät kommen könnte; es war ihm aber egal, er hat dieses Ergebnis offensichtlich in Kauf genommen, zumal hier keine entsprechende Erklärung zu finden war. Dass er allenfalls gesundheitliche Probleme gehabt hat, ändert daran nichts, weil diese nicht akut aufgetreten sind; er hätte diese miteinberechnen müssen. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtbefolgung der Anordnung der Wache der Beschwerdeführer wissentlich gehandelt hat, ergibt sich aus der Feststellung des Ablaufes mangels anderer Erklärung durch den Beschwerdeführer. Wer einer Wache mit Ausreden kommt ohne den verlangten Ausweis herauszugeben, will diese offensichtlich dazu bringen, die Aufforderung zu widerrufen und widersetzt sich daher dieser Aufforderung; natürlich war es dem Beschwerdeführer klar, dass das Präsentieren einer Ausrede die Ausfolgung des Ausweises nicht ersetzten kann, zumal eine Wache von jedermann, der den Wachbereich passiert, einen Ausweis verlangen kann. Daher hatte die Präsentation der Ausrede bzw. der Ausflüchte nur den Sinn, der Aufforderung, den Ausweis herauszukommen nicht unverzüglich nachzukommen und das wusste der Beschwerdeführer. Es sind daher die Feststellungen unter 1.
  5. zu treffen. 2.
  6. Hinsichtlich der Feststellung unter 1.5., dass der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Vorfälle nicht einsichtig ist, ersteren Vorfall bestreitet und hinsichtlich des zweiten allenfalls eine kurzfristige Verspätung einräumt, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da Reue ein entsprechendes Tatsachengeständnis voraussetzt (aber ersteres nicht automatisch aus letzterem folgt), an dem es aber hinsichtlich beider Taten mangelt, ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht reuig ist. Dass im Zweifel festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer – von den festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen abgesehen – ein durchschnittlicher Soldat war, der auf Grund einer Verletzung nicht alle Ausbildungsziele erreicht hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen. Obwohl R. bereits in der Ladung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Gegenstand der Einvernahme jedenfalls das Verhalten Beschwerdeführers während der Ableistung des Grundwehrdienstes sein werde, war er nur in der Lage, zum Nichterreichen der Ausbildungsziele – die aber auch laut seiner Aussage auf medizinische Gründe zurückzuführen war – von den Disziplinarverfahren abgesehen konkrete Aussagen zum Verhalten des Beschwerdeführers während seines Grundwehrdienstes zu machen. Selbiges gilt für W., der ja noch dazu nicht für die Ausbildung des Beschwerdeführers zuständig war und für D., der, obwohl er der Zugskommandantstellvertreter des Beschwerdeführers war, auch keine konkreten Angaben machen konnte; dies zumal es nach dem Vorbringen des D. vor den Disziplinarverfahren befohlene Rapporte gegeben haben soll und es hinsichtlich dieser ja Aufzeichnungen geben müsste. Daher ist im Zweifel festzustellen, dass der Beschwerdeführer – von den festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen abgesehen – ein durchschnittlicher Soldat war, der auf Grund einer Verletzung nicht alle Ausbildungsziele erreicht hat.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer jeweils der Schuld- und der Strafausspruch bekämpft. 3.
  9. Zum Schuldspruch unter A) I. ist auszuführen:3.
  10. Zum Schuldspruch unter A) römisch eins. ist auszuführen:

dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

§ 7Abs.

2 ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

§ 7Abs.

3 ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.

§ 7Abs.

4 ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.

§ 7Abs.

5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 des § 7 Abs. 5 ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.

dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Paragraph 7, Absatz 2, ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

Paragraph 7, Absatz 3, ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.

Paragraph 7, Absatz 4, ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.

Paragraph 7, Absatz 5, ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 des Paragraph 7, Absatz 5, ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 10.07.2025 bis 11.07.2025 als ChvT eingeteilt war und es nicht sein erster diesbezüglicher Dienst war. Weiters wurde festgestellt, dass der „alte“ ChvT K., den der Beschwerdeführer ablöste, und der Beschwerdeführer am 10.07.2025 von W. beim Dienstantritt des neuen ChvT um 16.00 Uhr belehrt wurden, unter anderem auch, dass es sich in der Chargenkammer aufzuhalten hat; schon zuvor war der Beschwerdeführer von R. angewiesen worden, die Körperpflege bis 16.30 Uhr durchzuführen, danach hatte sich der Beschwerdeführer im Dienstraum laut der Belehrung durch W. aufzuhalten habe. Die Benutzung des privaten Handys ist dem ChvT verboten, darauf hat W. bei der Einweisung hingewiesen. Von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr fand eine gemeinsame Dienstversehung vom „alten“ ChvT und dem Beschwerdeführer (als „neuer“ ChvT) statt, um 18.00 Uhr endet der Dienst des „alten“ ChvT; dies entspricht auch den Vorgaben in der einschlägigen Dienstanweisung für den ChvT der NTKp/StbB6 (ohne Datum, ohne Zahl). Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer um 16.50 Uhr aus dem Dienstraum des ChvT entfernte und gegenüber dem alten ChvT angab, Duschen zu gehen. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beschwerdeführer in der folgenden Zeit gemacht hat, er befand sich jedenfalls nicht auf einem Rundgang. Da der Beschwerdeführer auch nach 30 Minuten nicht zurück im Dienstraum war, ersuchte der alte ChvT den zufällig anwesenden G., nach dem Beschwerdeführer zu sehen und diesen wieder in den Dienstraum zu schicken. Bei einer Nachschau hat G. den Beschwerdeführer in seinem Mannschaftszimmer vorgefunden, dieser hat an seinem Handy hantiert. G. hat zum Beschwerdeführer gesagt, er solle wieder in den Dienstraum gehen, worauf dieser erwidert hat: „Ich brauche solange ich brauche“. G. hat geantwortet: „Passt“, ist dann zu K. gegangen und hat diesem berichtet, wo und wie er den Beschwerdeführer vorgefunden hat. Anschließend hat sich G. entfernt, knapp vor 17.30 Uhr ist der Beschwerdeführer wieder im Dienstraum des ChvT erschienen, um 17.30 Uhr müssen sich der „alte“ und der „neue“ ChvT beim Offizier vom Tag (in Folge: OvT) melden. Dass der Beschwerdeführer remonstriert hat, wurde nicht festgestellt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nach 16.30 Uhr – unabhängig davon, ob er duschen war oder nicht – aus dem Dienstzimmer des ChvT entfernt hat, hat er einerseits gegen den Befehl des R., der als Kompaniekommandant eindeutig sein Vorgesetzter war, bis 16.30 Uhr Duschen zu gehen und andererseits gegen die Belehrung des W., der als DfUO eindeutig sein Vorgesetzter war, nach der befohlenen Körperpflege die Dienstübergabe im Chargenzimmer durchzuführen und nicht am privaten Handy zu hantieren, verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen.

§ 2Abs.

1 Z 1 HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.

§ 59Abs.

1 Z 1 HDG § 59. ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden.

Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, HDG Paragraph 59, ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zwar hat die richtige Behörde über die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers entschieden, es ist aber der Spruch deutlicher zu fassen und daher mit der Maßgabe der Spruchänderung die Beschwerde gegen den Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 04.08.2025, ohne Zahl, abzuweisen. 3.3. Zum Strafausspruch unter A) I. ist auszuführen:3.3. Zum Strafausspruch unter A) römisch eins. ist auszuführen:

§ 46

sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Paragraph 46, sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 48Abs.

1 HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

Paragraph 48, Absatz eins, HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder eines Ausgangsverbotes) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Es ist daher vorerst die Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und nur, wenn diese nicht dem Gesetz entspricht, eigenes Ermessen zu üben.

§ 6Abs.

1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers ist als schwer zu bezeichnen, da er sich in einem Funktionsdienst befand. Spezialpräventiv hat der Beschwerdeführer einen Hang zur Missachtung der militärischen Disziplin erkennen lassen. Er gehört immer noch dem Reservestand an, und war auch durch zwei Disziplinarerkenntnisse nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzubringen, sodass spezialpräventiv ein hohes Interesse an einer entsprechenden Bestrafung vorlag. Auch generalpräventiv liegt ein hohes Interesse vor, gerade Soldaten im Funktionsdienst vor Augen zu führen, dass die Aufgaben peinlich genau einzuhalten sind, weil von ihnen einerseits die militärische Sicherheit abhängt und andererseits die anderen Funktionssoldaten wissen müssen, wer in welcher Stärke mit welchen Aufgaben betraut sind. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass diese Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden. Es liegt daher eine schwere Dienstpflichtverletzung mit schwerwiegenden spezial- und generalpräventiven Gründen vor, sodass als Strafe ein Ausgangsverbot von fünf bis vierzehn Tagen in Betracht kommt. Mildernd ist kein Umstand zu bewerten, erschwerend die festgestellten Vorstrafen, die sich insoweit gegen das gleiche Rechtsgut richten, als da der Beschwerdeführer jeweils die militärische Disziplin nicht beachtet hat. Daher kann der Behörde im Licht des Verschlechterungsverbots des § 35 Abs. 2 HDG nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer mit einem Ausgangsverbot von 6 Tagen bestraft hat.Daher kann der Behörde im Licht des Verschlechterungsverbots des Paragraph 35, Absatz 2, HDG nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer mit einem Ausgangsverbot von 6 Tagen bestraft hat. Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot

§ 50Abs.

4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen.Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot

Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen. 3.4. Zum Schuldspruch unter A) II. ist auszuführen:3.4. Zum Schuldspruch unter A) römisch zwei. ist auszuführen:

dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

§ 7Abs.

2 ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

§ 7Abs.

3 ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.

§ 7Abs.

4 ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.

§ 7Abs.

5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 des § 7 Abs. 5 ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.

dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Paragraph 7, Absatz 2, ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

Paragraph 7, Absatz 3, ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.

Paragraph 7, Absatz 4, ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.

Paragraph 7, Absatz 5, ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 des Paragraph 7, Absatz 5, ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mittels von W. unterschriebenen Dienstfreistellungsschein vom 14.08.2025, 15.45 Uhr bis zum 17.08.2025, 23.45 Uhr vom Dienst freigestellt war und er daher am 17.08.2025, um spätestens 23.45 Uhr, wieder in die Standschützenkaserne einrücken hätte müssen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl dieser innerhalb von 10 Minuten von der Kaserne gewohnt hat, ohne die Verspätung anzukündigen oder im Nachhinein nachvollziehbar zu erklären, am 17.08.2025 erst um (im Zweifel) 23.49 Uhr bei der Wache erschienen ist, angeläutet hat und nach einer Minute mit der Wache Ö. kommuniziert hat. Dabei ist er, als er von Ö. der auf die Verspätung angesprochen und aufgefordert worden ist, diesem seinen Ausweis zu geben, dieser Aufforderung insoweit nicht gefolgt, als er begonnen hat, mit Ö. zu diskutieren und versucht hat, diesem einzureden, dass er nicht zu spät sei, da der Zapfenstreich erst um Mitternacht sei. Erst als in weiterer Folge der Wachkommandant D. eingeschritten ist, wurde dem Beschwerdeführer, da D. diesen gekannt hat, der Weg freigegeben und die Verspätung dem OvT gemeldet. Die Amtshandlung von Ö. und D. hat in etwa fünf oder sechs Minuten gedauert, der Beschwerdeführer ist ein wenig nach Mitternacht, also nach dem Zapfenstreich, in der Kompanie eingetroffen, wo der damalige ChvT die Verspätung notiert hat. Durch sein unerklärtes und unangekündigtes zu spät Einrücken am 17.08.2025 hat der Beschwerdeführer gegen den einen schriftlichen Befehl darstellenden Dienstfreistellungsschein verstoßen, der ihm von W., der unzweifelhaft sein Vorgesetzter ist, erteilt wurde. Darüber hinaus hat er – und das wiegt schwerer – der Anordnung der Wache Ö. –

§ 22Abs.

4 ADV haben alle Soldaten den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten – ihm seinen Ausweis zu geben, insoweit wissentlich nicht gefolgt, weil er, anstatt Ö. den Ausweis zu geben, begonnen hat, mit diesem darüber zu diskutieren, ob er denn verspätet sei oder nicht; um jegliche Fehlinterpretation auszuschließen: es steht dem Beschwerdeführer zu, auch gegenüber der Wache (auch ein offensichtliches) Zuspätkommen zu bestreiten, er darf dies aber nicht dazu nützen, um die Ausführung einer Anordnung der Wache – hier seinen Ausweis herauszugeben – zu verzögern. Darüber hinaus hat er – und das wiegt schwerer – der Anordnung der Wache Ö. –

Paragraph 22, Absatz 4, ADV haben alle Soldaten den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten – ihm seinen Ausweis zu geben, insoweit wissentlich nicht gefolgt, weil er, anstatt Ö. den Ausweis zu geben, begonnen hat, mit diesem darüber zu diskutieren, ob er denn verspätet sei oder nicht; um jegliche Fehlinterpretation auszuschließen: es steht dem Beschwerdeführer zu, auch gegenüber der Wache (auch ein offensichtliches) Zuspätkommen zu bestreiten, er darf dies aber nicht dazu nützen, um die Ausführung einer Anordnung der Wache – hier seinen Ausweis herauszugeben – zu verzögern. Daher liegen hier zwei Dienstpflichtverletzungen vor, hinsichtlich des Zuspätkommens hat der Beschwerdeführer bedingt vorsätzlich gehandelt hinsichtlich des Nichtbefolgens der Anordnung der Wache wissentlich.

§ 2Abs.

1 Z 1 HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.

§ 59Abs.

1 Z 1 HDG § 59. ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden.

Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, HDG Paragraph 59, ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zwar hat die richtige Behörde über die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers entschieden, es ist aber der Spruch deutlicher zu fassen und daher mit der Maßgabe der Spruchänderung die Beschwerde gegen den Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 05.09.2025, ohne Zahl, abzuweisen. 3.5. Zum Strafausspruch unter A) I. ist auszuführen:3.5. Zum Strafausspruch unter A) römisch eins. ist auszuführen:

§ 46

sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Paragraph 46, sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 48Abs.

1 HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

Paragraph 48, Absatz eins, HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Ausgangsverbot) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Es ist daher vorerst die Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und nur, wenn diese nicht dem Gesetz entspricht, eigenes Ermessen zu üben.

§ 6Abs.

1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

§ 6Abs.

2 HDG ist nur eine Strafe zu verhängen, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird.

Paragraph 6, Absatz 2, HDG ist nur eine Strafe zu verhängen, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird. Wie schon oben ausgeführt, ist die nicht unverzügliche Ausführung der Anordnung der Wache Ö., nämlich die Anordnung, der Wache den Ausweis zu übergeben, die für die Bestrafung relevantere Dienstpflichtverletzung, das Zuspätkommen ist „nur“ ein Erschwerungsgrund. Dies deshalb, weil die Wache in einer besonderen Funktion für die militärische Sicherheit der Kaserne zuständig ist und die Verzögerung von deren Amtshandlungen durch die nicht unmittelbare Befolgung von deren Anordnungen die Aufmerksamkeit der Wache bindet und somit die Sicherheit länger als nötig beeinträchtigt. Gerade in der Nacht (schlechte Sicht bei der Umfeldbeobachtung) sind daher die Anweisungen so unverzüglich wie möglich zu befolgen, damit die Wache wieder ihren ursprünglichen Aufgaben nachgehen kann. Die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers ist als mittelschwer (abstrakt leichter als die Dienstpflichtverletzung als Funktionssoldat) zu bezeichnen, da sie sich gegen die militärische Disziplin richtet und darüber hinaus er die Anordnung einer Wache nicht unverzüglich Folge geleistet hat. Spezialpräventiv hat der Beschwerdeführer einen Hang zur Missachtung der militärischen Disziplin erkennen lassen. Er gehört immer noch dem Reservestand an, und war auch durch zwei Disziplinarerkenntnisse nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzubringen, sodass spezialpräventiv ein hohes Interesse an einer entsprechenden Bestrafung vorlag. Auch generalpräventiv liegt ein hohes Interesse vor, dass Soldaten die Anordnungen der Wache unmittelbar befolgen, einerseits weil – wie oben dargestellt – die „Ausdehnung“ der Amtshandlungen zur Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Wache führt und andererseits, da die Verweigerung der Befolgung der Anordnungen der bewaffneten Wache zu gefährlichen Situationen führen kann. Es liegt daher eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung mit schwerwiegenden spezial- und generalpräventiven Gründen vor, sodass als Strafe ein Ausgangsverbot von ein bis acht Tagen in Betracht kommt. Mildernd ist kein Umstand zu bewerten, erschwerend die festgestellten Vorstrafen, die sich insoweit gegen das gleiche Rechtsgut richten, als da der Beschwerdeführer jeweils die militärische Disziplin nicht beachtet hat sowie die weitere, unter einem behandelte Dienstpflichtverletzung, die abermals als Verstoß gegen einen Befehl, wenn auch zeitlich nur geringfügig, zu werten ist und daher auch mittelschwer wiegt. Daher kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer mit einem Ausgangsverbot von sieben Tagen bestraft hat, auch wenn das ihren Ermessenspielraum weiter ausschöpft als die Bestrafung im Disziplinarerkenntnis vom 04.08.2025, ohne Zahl; insoweit sind die Strafen nicht konkret vergleichbar, weil die Behörde im Disziplinarerkenntnis vom 04.08.2025, ohne Zahl, die Strafe (sehr) zurückhaltend bestimmt hat. Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot

§ 50Abs.

4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen.Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot

Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist nicht zu sehen, dass gegenständlich grundsätzliche Rechtsfragen zu klären waren, weil in den Beschwerden im Wesentlichen Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen aufgeworfen wurden, die das Bundesverwaltungsgericht nunmehr geklärt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2319132.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.