4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG ersetzt wird.2. die Strafe von 6 Tagen Ausgangsverbot
Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG ersetzt wird. II. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Kommandantin des Stabsbataillon 6 vom 05.09.2025, ohne Zahl, wird mit den Maßgaben abgewiesen, dass römisch zwei. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Kommandantin des Stabsbataillon 6 vom 05.09.2025, ohne Zahl, wird mit den Maßgaben abgewiesen, dass
4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG ersetzt wird.2. die Strafe von 7 Tagen Ausgangsverbot
Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG ersetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
GVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die Beschwerde zu
Paragraphen 39, Absatz 2, AVG, 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 1.
1 bis 5 und 15 AVG anzuwenden, und ist
5 AVG die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Dies ist bei der von der Behörde aufgenommenen Verhandlungsschrift zum Vorfall vom 10.07.2025 aber nicht der Fall, da diese insbesondere nicht vom Beschwerdeführer, sondern nur von der Behörde und einem weiteren Offizier unterschrieben und kein Grund vermerkt wurde, warum der Beschwerdeführer die Niederschrift nicht unterschrieben hat. Da
AVG (soweit nicht Einwendungen erhoben wurden,) nur eine
AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, ist diese Niederschrift nicht geeignet, vollen Beweis über den Gang der Disziplinarverhandlung zu liefern, was die Aussagen des Beschwerdeführers betrifft. Diese haben daher in seiner Beurteilung außer Betracht zu bleiben.Die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kompaniekommandanten bzw. der Behörde zum Vorfall vom 10.07.2025 haben außer Betracht zu bleiben. Dies, weil die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Kompaniekommandanten nicht dokumentiert, während die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Behörde nur summarisch niedergeschrieben wurden („Auf Nachfragen der Bataillonskommandantin, was Rekr römisch 40 in der Zeit von 1650 Uhr für ca. 20 Minuten gemacht hat, trifft er selbst immer wieder unterschiedliche Aussagen. Im Zuge des Rapports beim KpKdt gab er an, dass er die Körperpflege durchgeführt hat (Duschen), obwohl dies von 1600 – 1630 Uhr befohlen war, weil er beurteilt hatte, dass er nach 1630 Uhr sowieso viel mehr Zeit hätte. Gegenüber der Bataillonskommandantin und dem S1 gibt er an, dass er nur kurz auf Rundgang war und die Toilette aufgesucht hat, definitiv aber nicht duschen war.“). Darüber hinaus sind
Paragraph 23, Ziffer eins, HDG auch im Kommandantenverfahren (unter anderem) die Paragraphen 14, Absatz eins bis 5 und 15 AVG anzuwenden, und ist
Paragraph 14, Absatz 5, AVG die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Dies ist bei der von der Behörde aufgenommenen Verhandlungsschrift zum Vorfall vom 10.07.2025 aber nicht der Fall, da diese insbesondere nicht vom Beschwerdeführer, sondern nur von der Behörde und einem weiteren Offizier unterschrieben und kein Grund vermerkt wurde, warum der Beschwerdeführer die Niederschrift nicht unterschrieben hat. Da
Paragraph 15, AVG (soweit nicht Einwendungen erhoben wurden,) nur eine
Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, ist diese Niederschrift nicht geeignet, vollen Beweis über den Gang der Disziplinarverhandlung zu liefern, was die Aussagen des Beschwerdeführers betrifft. Diese haben daher in seiner Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Dies spielt aber insoweit keine Rolle, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – auch wenn er das später zum Teil übermalt hatte, blieb der Text trotzdem leserlich– angegeben hat, die Stube verlassen zu haben, um im Dienstbereich einen Rundgang durchzuführen, er dann die Toilette aufgesucht und (dies ist übermalt) die Dusche aufgesucht hätte, um sich zu reinigen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich, duschen gewesen zu sein (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 7), sondern gab an, auf Rundgang gewesen zu sein, den er für einen Toilettenbesuch genutzt habe. Schon diese Änderung der Verantwortung – auch während des Verfassens der Beschwerde war sich der Beschwerdeführer nicht sicher, welche Rechtfertigung er vorbringen will – sprechen gegen seine Glaubwürdigkeit. Auch ist die Rechtfertigung, vor 18.00 Uhr als „neuer“ ChvT einen Kontrollgang zu machen, nicht nachvollziehbar, da dem sowohl der R. (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 12), der als Kompaniekommandant der entsprechenden Einheit diesbezüglich Verantwortung trägt, als auch W., der als DfUO täglich mit dem ChvT zu tun hat und diese auch täglich belehrt (Verh. Schr. 11.11.2025, S. 15), als auch der Zeuge K. (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7) hinsichtlich der gelebten Praxis widersprachen. Auch in der entsprechenden Dienstanweisung sind (unter Pkt. 5.1.2.) die Kontrollgänge für zwischen 1800 und 0600 Uhr angeordnet. Anderes gilt für die Verhandlungsschrift vor der Behörde vom 05.09.2025, zum Vorfall vom 17.08.
aussagte. W. ist daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person glaubwürdig. Dass sich hingegen der Zeuge Ö. an den Vorfall vom 17.08.2025 erinnern konnte, spricht dafür, dass es für diesen ein besonderer Vorfall gewesen ist. Auch hier fällt kein besonderer Verfolgungseifer auf (siehe etwa Verh. Schr. vom 11.11.2025, S. 18: „Er habe aber nur diskutiert und nicht ausdrücklich die Abnahme [Anmerkung: der Dokumente] verweigert.“). Es ist kein Grund zu sehen, warum der Zeuge Ö. den Beschwerdeführer mit seiner Aussage belasten würde, wenn diese nicht der Wahrheit entspricht, zumal Ö. den Beschwerdeführer unbestritten auch während des Grundwehrdienstes nicht näher gekannt hat. Weiters hat Ö. auch über den Vorfall einen Aktenvermerk angelegt, der im Wesentlichen seiner Aussage entspricht, was auch für die Richtigkeit seiner Angaben spricht. Ö. ist daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil hier nicht einmal eine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielt. Ein wenig differenzierter ist die Aussage von D. zu sehen. Einerseits kann dieser als Zugskommandantstellvertreter des Zuges, in dem der Beschwerdeführer seinen Dienst versehen hat, durch das als offenbar negativ wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst worden sein. Andererseits sind seine Aussagen und die des glaubwürdigen Ö. nicht in allen Punkten in Einklang zu bringen, obwohl sich sowohl Ö. als auch D. noch an den Vorfall erinnern, D. sogar „noch genau erinnern“ können (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 4). D. will dem Beschwerdeführer – entgegen der Aussage des Ö. – nicht den Ausweis abgenommen haben, er will auch nicht mit dem Beschwerdeführer geschrien haben, obwohl Ö. ausgesagt hat, dass D. lauter geworden sei. Auch auf Grund des persönlichen Eindrucks – das Bundesverwaltungsgericht konnte erkennen, dass D. den Beschwerdeführer als „schlechten“ Soldaten einschätzt, was seine Aussage wohl unterbewusst beeinflusst hat – ist hier der Schilderung des Ö. der Vorzug zu geben, wobei sich die Aussagen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht unterscheiden. Der Zeuge K. wiederum hat vor dem Bundesverwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht, zumal auch hier kein Grund zu sehen ist, warum dieser unter Missachtung der strafbewehrten Wahrheitspflicht falsch aussagen sollte. Dass sich Zeuge K. noch an den Vorfall vom 10.07.2025 erinnern kann, ist nachvollziehbar, weil sich dieser an das Außergewöhnliche – nämlich, dass der Beschwerdeführer längere Zeit abwesend war – erinnern und an das Alltägliche – nämlich den genauen Inhalt der Belehrung durch W. – nicht mehr erinnern kann. Der Lebenserfahrung nach bleiben außergewöhnliche Tatsachen eben viel länger in Erinnerung als Gewöhnliche. Der Zeuge widersprach etwa auch (tatsachenrichtig) einem Missverständnis des erkennenden Richters (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „R befragt Z5, ob er wahrgenommen habe, ob Vzlt XXXX am 10.07.2025 Gfr XXXX und P [Anmerkung: Beschwerdeführer] als ChvT eingewiesen und belehrt und ihnen befohlen habe, dass die Körperpflege zwischen 16.05 Uhr und 16.30 Uhr zu erfolgen habe. Z5 führt aus, dass XXXX nicht ChvT gewesen sei, dieser sei gerade ins Haus gekommen und habe Z5 ihn ersucht, nachzusehen.“), was auch an eine entsprechende Erinnerung des K. hindeutet. Dieser ließ auch keinen besonderen Verfolgungseifer erkennen (siehe etwa Verh. Schr. 20.01.2026, S. 8: „R befragt Z5 [Anmerkung: K.], was dieser zum Verhalten des P während der Ableistung des Grundwehrdienstes ausführen könne. Z5 führt aus, dass P sich normal verhalten habe. Z5 sei mit ihm in der Gruppe gewesen. P sei kameradschaftlich gewesen, für Z5 habe es in der Gruppe keine Probleme mit P gegeben.“) und ist somit kein Grund zu sehen, warum dieser wahrheitswidrig gegen den Beschwerdeführer aussagen sollte. Wie schon Ö. ist K. daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann. Der Zeuge K. wiederum hat vor dem Bundesverwaltungsgericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht, zumal auch hier kein Grund zu sehen ist, warum dieser unter Missachtung der strafbewehrten Wahrheitspflicht falsch aussagen sollte. Dass sich Zeuge K. noch an den Vorfall vom 10.07.2025 erinnern kann, ist nachvollziehbar, weil sich dieser an das Außergewöhnliche – nämlich, dass der Beschwerdeführer längere Zeit abwesend war – erinnern und an das Alltägliche – nämlich den genauen Inhalt der Belehrung durch W. – nicht mehr erinnern kann. Der Lebenserfahrung nach bleiben außergewöhnliche Tatsachen eben viel länger in Erinnerung als Gewöhnliche. Der Zeuge widersprach etwa auch (tatsachenrichtig) einem Missverständnis des erkennenden Richters (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „R befragt Z5, ob er wahrgenommen habe, ob Vzlt römisch 40 am 10.07.2025 Gfr römisch 40 und P [Anmerkung: Beschwerdeführer] als ChvT eingewiesen und belehrt und ihnen befohlen habe, dass die Körperpflege zwischen 16.05 Uhr und 16.30 Uhr zu erfolgen habe. Z5 führt aus, dass römisch 40 nicht ChvT gewesen sei, dieser sei gerade ins Haus gekommen und habe Z5 ihn ersucht, nachzusehen.“), was auch an eine entsprechende Erinnerung des K. hindeutet. Dieser ließ auch keinen besonderen Verfolgungseifer erkennen (siehe etwa Verh. Schr. 20.01.2026, S. 8: „R befragt Z5 [Anmerkung: K.], was dieser zum Verhalten des P während der Ableistung des Grundwehrdienstes ausführen könne. Z5 führt aus, dass P sich normal verhalten habe. Z5 sei mit ihm in der Gruppe gewesen. P sei kameradschaftlich gewesen, für Z5 habe es in der Gruppe keine Probleme mit P gegeben.“) und ist somit kein Grund zu sehen, warum dieser wahrheitswidrig gegen den Beschwerdeführer aussagen sollte. Wie schon Ö. ist K. daher hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann. Selbiges gilt auch für den Zeugen G., der in den Vorfall vom 10.07.2025 nur durch das Ersuchen des K., nach dem Beschwerdeführer zu sehen, verwickelt wurde. Er hatte auch während seines Grundwehrdienstes nur wenig Kontakt zum Beschwerdeführer (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 10), sodass hier auch kein Grund für das Entstehen einer das Aussageverhalten beeinflussenden Sympathie oder Antipathie zu sehen ist. Dass sich G. daran erinnern kann, dass er den Beschwerdeführer am Handy in seinem Zimmer gesehen hat, aber nicht mehr weiß, ob dieser Uniform oder Zivilkleidung getragen hat, ist dem üblichen Gang der Erinnerung geschuldet, weil sich G. eben gemerkt hat, was für seine Aussage auch vor den militärischen Organen wesentlich war. Im Übrigen hat ja auch der Zeuge K. angegeben, dass G. angemerkt hat, den Beschwerdeführer im Zimmer am Handy gesehen zu haben (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „Da P nach 30 Minuten nicht zurückgekommen sei, habe Z5 [Anmerkung: K.] XXXX hinaufgeschickt, der sei daraufhin zurückgekommen und habe gesagt: „P sitzt im Zimmer am Handy“.), was auch für die Richtigkeit der Aussage des G. spricht. Darüber hinaus konnte G. die Konversation mit dem Beschwerdeführer lebensnahe schildern. Wie schon Ö. und K. ist G. hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann.Selbiges gilt auch für den Zeugen G., der in den Vorfall vom 10.07.2025 nur durch das Ersuchen des K., nach dem Beschwerdeführer zu sehen, verwickelt wurde. Er hatte auch während seines Grundwehrdienstes nur wenig Kontakt zum Beschwerdeführer (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 10), sodass hier auch kein Grund für das Entstehen einer das Aussageverhalten beeinflussenden Sympathie oder Antipathie zu sehen ist. Dass sich G. daran erinnern kann, dass er den Beschwerdeführer am Handy in seinem Zimmer gesehen hat, aber nicht mehr weiß, ob dieser Uniform oder Zivilkleidung getragen hat, ist dem üblichen Gang der Erinnerung geschuldet, weil sich G. eben gemerkt hat, was für seine Aussage auch vor den militärischen Organen wesentlich war. Im Übrigen hat ja auch der Zeuge K. angegeben, dass G. angemerkt hat, den Beschwerdeführer im Zimmer am Handy gesehen zu haben (Verh. Schr. 20.01.2026, S. 7: „Da P nach 30 Minuten nicht zurückgekommen sei, habe Z5 [Anmerkung: K.] römisch 40 hinaufgeschickt, der sei daraufhin zurückgekommen und habe gesagt: „P sitzt im Zimmer am Handy“.), was auch für die Richtigkeit der Aussage des G. spricht. Darüber hinaus konnte G. die Konversation mit dem Beschwerdeführer lebensnahe schildern. Wie schon Ö. und K. ist G. hinsichtlich seiner Aussagen und als Person besonders glaubwürdig, weil auch hier keine versteckte Antipathie, die bei Funktionsträgern durch das oftmalige negative Auffallen des Beschwerdeführers entstanden sein könnte, eine Rolle spielen kann. 2.
dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
2 ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
3 ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.
4 ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 des § 7 Abs. 5 ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Paragraph 7, Absatz 2, ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Paragraph 7, Absatz 3, ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.
Paragraph 7, Absatz 4, ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
Paragraph 7, Absatz 5, ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 des Paragraph 7, Absatz 5, ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 10.07.2025 bis 11.07.2025 als ChvT eingeteilt war und es nicht sein erster diesbezüglicher Dienst war. Weiters wurde festgestellt, dass der „alte“ ChvT K., den der Beschwerdeführer ablöste, und der Beschwerdeführer am 10.07.2025 von W. beim Dienstantritt des neuen ChvT um 16.00 Uhr belehrt wurden, unter anderem auch, dass es sich in der Chargenkammer aufzuhalten hat; schon zuvor war der Beschwerdeführer von R. angewiesen worden, die Körperpflege bis 16.30 Uhr durchzuführen, danach hatte sich der Beschwerdeführer im Dienstraum laut der Belehrung durch W. aufzuhalten habe. Die Benutzung des privaten Handys ist dem ChvT verboten, darauf hat W. bei der Einweisung hingewiesen. Von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr fand eine gemeinsame Dienstversehung vom „alten“ ChvT und dem Beschwerdeführer (als „neuer“ ChvT) statt, um 18.00 Uhr endet der Dienst des „alten“ ChvT; dies entspricht auch den Vorgaben in der einschlägigen Dienstanweisung für den ChvT der NTKp/StbB6 (ohne Datum, ohne Zahl). Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer um 16.50 Uhr aus dem Dienstraum des ChvT entfernte und gegenüber dem alten ChvT angab, Duschen zu gehen. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beschwerdeführer in der folgenden Zeit gemacht hat, er befand sich jedenfalls nicht auf einem Rundgang. Da der Beschwerdeführer auch nach 30 Minuten nicht zurück im Dienstraum war, ersuchte der alte ChvT den zufällig anwesenden G., nach dem Beschwerdeführer zu sehen und diesen wieder in den Dienstraum zu schicken. Bei einer Nachschau hat G. den Beschwerdeführer in seinem Mannschaftszimmer vorgefunden, dieser hat an seinem Handy hantiert. G. hat zum Beschwerdeführer gesagt, er solle wieder in den Dienstraum gehen, worauf dieser erwidert hat: „Ich brauche solange ich brauche“. G. hat geantwortet: „Passt“, ist dann zu K. gegangen und hat diesem berichtet, wo und wie er den Beschwerdeführer vorgefunden hat. Anschließend hat sich G. entfernt, knapp vor 17.30 Uhr ist der Beschwerdeführer wieder im Dienstraum des ChvT erschienen, um 17.30 Uhr müssen sich der „alte“ und der „neue“ ChvT beim Offizier vom Tag (in Folge: OvT) melden. Dass der Beschwerdeführer remonstriert hat, wurde nicht festgestellt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nach 16.30 Uhr – unabhängig davon, ob er duschen war oder nicht – aus dem Dienstzimmer des ChvT entfernt hat, hat er einerseits gegen den Befehl des R., der als Kompaniekommandant eindeutig sein Vorgesetzter war, bis 16.30 Uhr Duschen zu gehen und andererseits gegen die Belehrung des W., der als DfUO eindeutig sein Vorgesetzter war, nach der befohlenen Körperpflege die Dienstübergabe im Chargenzimmer durchzuführen und nicht am privaten Handy zu hantieren, verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen.
1 Z 1 HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
1 Z 1 HDG § 59. ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden.
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, HDG Paragraph 59, ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zwar hat die richtige Behörde über die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers entschieden, es ist aber der Spruch deutlicher zu fassen und daher mit der Maßgabe der Spruchänderung die Beschwerde gegen den Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 04.08.2025, ohne Zahl, abzuweisen. 3.3. Zum Strafausspruch unter A) I. ist auszuführen:3.3. Zum Strafausspruch unter A) römisch eins. ist auszuführen:
sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Paragraph 46, sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
1 HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.
Paragraph 48, Absatz eins, HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder eines Ausgangsverbotes) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Es ist daher vorerst die Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und nur, wenn diese nicht dem Gesetz entspricht, eigenes Ermessen zu üben.
1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers ist als schwer zu bezeichnen, da er sich in einem Funktionsdienst befand. Spezialpräventiv hat der Beschwerdeführer einen Hang zur Missachtung der militärischen Disziplin erkennen lassen. Er gehört immer noch dem Reservestand an, und war auch durch zwei Disziplinarerkenntnisse nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzubringen, sodass spezialpräventiv ein hohes Interesse an einer entsprechenden Bestrafung vorlag. Auch generalpräventiv liegt ein hohes Interesse vor, gerade Soldaten im Funktionsdienst vor Augen zu führen, dass die Aufgaben peinlich genau einzuhalten sind, weil von ihnen einerseits die militärische Sicherheit abhängt und andererseits die anderen Funktionssoldaten wissen müssen, wer in welcher Stärke mit welchen Aufgaben betraut sind. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass diese Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden. Es liegt daher eine schwere Dienstpflichtverletzung mit schwerwiegenden spezial- und generalpräventiven Gründen vor, sodass als Strafe ein Ausgangsverbot von fünf bis vierzehn Tagen in Betracht kommt. Mildernd ist kein Umstand zu bewerten, erschwerend die festgestellten Vorstrafen, die sich insoweit gegen das gleiche Rechtsgut richten, als da der Beschwerdeführer jeweils die militärische Disziplin nicht beachtet hat. Daher kann der Behörde im Licht des Verschlechterungsverbots des § 35 Abs. 2 HDG nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer mit einem Ausgangsverbot von 6 Tagen bestraft hat.Daher kann der Behörde im Licht des Verschlechterungsverbots des Paragraph 35, Absatz 2, HDG nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer mit einem Ausgangsverbot von 6 Tagen bestraft hat. Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot
4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen.Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot
Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 40 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen. 3.4. Zum Schuldspruch unter A) II. ist auszuführen:3.4. Zum Schuldspruch unter A) römisch zwei. ist auszuführen:
dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
2 ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
3 ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.
4 ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 des § 7 Abs. 5 ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
dem auf den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes anzuwendenden Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Paragraph 7, Absatz 2, ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Paragraph 7, Absatz 3, ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.
Paragraph 7, Absatz 4, ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
Paragraph 7, Absatz 5, ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 des Paragraph 7, Absatz 5, ADV erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mittels von W. unterschriebenen Dienstfreistellungsschein vom 14.08.2025, 15.45 Uhr bis zum 17.08.2025, 23.45 Uhr vom Dienst freigestellt war und er daher am 17.08.2025, um spätestens 23.45 Uhr, wieder in die Standschützenkaserne einrücken hätte müssen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl dieser innerhalb von 10 Minuten von der Kaserne gewohnt hat, ohne die Verspätung anzukündigen oder im Nachhinein nachvollziehbar zu erklären, am 17.08.2025 erst um (im Zweifel) 23.49 Uhr bei der Wache erschienen ist, angeläutet hat und nach einer Minute mit der Wache Ö. kommuniziert hat. Dabei ist er, als er von Ö. der auf die Verspätung angesprochen und aufgefordert worden ist, diesem seinen Ausweis zu geben, dieser Aufforderung insoweit nicht gefolgt, als er begonnen hat, mit Ö. zu diskutieren und versucht hat, diesem einzureden, dass er nicht zu spät sei, da der Zapfenstreich erst um Mitternacht sei. Erst als in weiterer Folge der Wachkommandant D. eingeschritten ist, wurde dem Beschwerdeführer, da D. diesen gekannt hat, der Weg freigegeben und die Verspätung dem OvT gemeldet. Die Amtshandlung von Ö. und D. hat in etwa fünf oder sechs Minuten gedauert, der Beschwerdeführer ist ein wenig nach Mitternacht, also nach dem Zapfenstreich, in der Kompanie eingetroffen, wo der damalige ChvT die Verspätung notiert hat. Durch sein unerklärtes und unangekündigtes zu spät Einrücken am 17.08.2025 hat der Beschwerdeführer gegen den einen schriftlichen Befehl darstellenden Dienstfreistellungsschein verstoßen, der ihm von W., der unzweifelhaft sein Vorgesetzter ist, erteilt wurde. Darüber hinaus hat er – und das wiegt schwerer – der Anordnung der Wache Ö. –
4 ADV haben alle Soldaten den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten – ihm seinen Ausweis zu geben, insoweit wissentlich nicht gefolgt, weil er, anstatt Ö. den Ausweis zu geben, begonnen hat, mit diesem darüber zu diskutieren, ob er denn verspätet sei oder nicht; um jegliche Fehlinterpretation auszuschließen: es steht dem Beschwerdeführer zu, auch gegenüber der Wache (auch ein offensichtliches) Zuspätkommen zu bestreiten, er darf dies aber nicht dazu nützen, um die Ausführung einer Anordnung der Wache – hier seinen Ausweis herauszugeben – zu verzögern. Darüber hinaus hat er – und das wiegt schwerer – der Anordnung der Wache Ö. –
Paragraph 22, Absatz 4, ADV haben alle Soldaten den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten – ihm seinen Ausweis zu geben, insoweit wissentlich nicht gefolgt, weil er, anstatt Ö. den Ausweis zu geben, begonnen hat, mit diesem darüber zu diskutieren, ob er denn verspätet sei oder nicht; um jegliche Fehlinterpretation auszuschließen: es steht dem Beschwerdeführer zu, auch gegenüber der Wache (auch ein offensichtliches) Zuspätkommen zu bestreiten, er darf dies aber nicht dazu nützen, um die Ausführung einer Anordnung der Wache – hier seinen Ausweis herauszugeben – zu verzögern. Daher liegen hier zwei Dienstpflichtverletzungen vor, hinsichtlich des Zuspätkommens hat der Beschwerdeführer bedingt vorsätzlich gehandelt hinsichtlich des Nichtbefolgens der Anordnung der Wache wissentlich.
1 Z 1 HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
1 Z 1 HDG § 59. ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden.
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, HDG Paragraph 59, ist über Pflichtverletzungen von Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zwar hat die richtige Behörde über die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers entschieden, es ist aber der Spruch deutlicher zu fassen und daher mit der Maßgabe der Spruchänderung die Beschwerde gegen den Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 05.09.2025, ohne Zahl, abzuweisen. 3.5. Zum Strafausspruch unter A) I. ist auszuführen:3.5. Zum Strafausspruch unter A) römisch eins. ist auszuführen:
sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Paragraph 46, sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot und (4.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
1 HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.
Paragraph 48, Absatz eins, HDG besteht das Ausgangsverbot im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Ausgangsverbot) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Es ist daher vorerst die Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und nur, wenn diese nicht dem Gesetz entspricht, eigenes Ermessen zu üben.
1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
2 HDG ist nur eine Strafe zu verhängen, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird.
Paragraph 6, Absatz 2, HDG ist nur eine Strafe zu verhängen, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird. Wie schon oben ausgeführt, ist die nicht unverzügliche Ausführung der Anordnung der Wache Ö., nämlich die Anordnung, der Wache den Ausweis zu übergeben, die für die Bestrafung relevantere Dienstpflichtverletzung, das Zuspätkommen ist „nur“ ein Erschwerungsgrund. Dies deshalb, weil die Wache in einer besonderen Funktion für die militärische Sicherheit der Kaserne zuständig ist und die Verzögerung von deren Amtshandlungen durch die nicht unmittelbare Befolgung von deren Anordnungen die Aufmerksamkeit der Wache bindet und somit die Sicherheit länger als nötig beeinträchtigt. Gerade in der Nacht (schlechte Sicht bei der Umfeldbeobachtung) sind daher die Anweisungen so unverzüglich wie möglich zu befolgen, damit die Wache wieder ihren ursprünglichen Aufgaben nachgehen kann. Die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers ist als mittelschwer (abstrakt leichter als die Dienstpflichtverletzung als Funktionssoldat) zu bezeichnen, da sie sich gegen die militärische Disziplin richtet und darüber hinaus er die Anordnung einer Wache nicht unverzüglich Folge geleistet hat. Spezialpräventiv hat der Beschwerdeführer einen Hang zur Missachtung der militärischen Disziplin erkennen lassen. Er gehört immer noch dem Reservestand an, und war auch durch zwei Disziplinarerkenntnisse nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzubringen, sodass spezialpräventiv ein hohes Interesse an einer entsprechenden Bestrafung vorlag. Auch generalpräventiv liegt ein hohes Interesse vor, dass Soldaten die Anordnungen der Wache unmittelbar befolgen, einerseits weil – wie oben dargestellt – die „Ausdehnung“ der Amtshandlungen zur Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Wache führt und andererseits, da die Verweigerung der Befolgung der Anordnungen der bewaffneten Wache zu gefährlichen Situationen führen kann. Es liegt daher eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung mit schwerwiegenden spezial- und generalpräventiven Gründen vor, sodass als Strafe ein Ausgangsverbot von ein bis acht Tagen in Betracht kommt. Mildernd ist kein Umstand zu bewerten, erschwerend die festgestellten Vorstrafen, die sich insoweit gegen das gleiche Rechtsgut richten, als da der Beschwerdeführer jeweils die militärische Disziplin nicht beachtet hat sowie die weitere, unter einem behandelte Dienstpflichtverletzung, die abermals als Verstoß gegen einen Befehl, wenn auch zeitlich nur geringfügig, zu werten ist und daher auch mittelschwer wiegt. Daher kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer mit einem Ausgangsverbot von sieben Tagen bestraft hat, auch wenn das ihren Ermessenspielraum weiter ausschöpft als die Bestrafung im Disziplinarerkenntnis vom 04.08.2025, ohne Zahl; insoweit sind die Strafen nicht konkret vergleichbar, weil die Behörde im Disziplinarerkenntnis vom 04.08.2025, ohne Zahl, die Strafe (sehr) zurückhaltend bestimmt hat. Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot
4 Z 2 HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach § 47 Abs. 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen.Da der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst bereits abgeschlossen hat, ist das Ausgangsverbot
Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, HDG durch eine Ersatzgeldstrafe von 45 von 100 der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 HDG zu ersetzen und dies im Spruch auszuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist nicht zu sehen, dass gegenständlich grundsätzliche Rechtsfragen zu klären waren, weil in den Beschwerden im Wesentlichen Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen aufgeworfen wurden, die das Bundesverwaltungsgericht nunmehr geklärt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2319132.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.