Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW173 2318744-1 Spruch, W173 2318744-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , ist seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
- Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am römisch 40 , ist seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Am 10.05.2024 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher – dem Hinweis im Antragsformular folgend – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 10.05.2024 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher – dem Hinweis im Antragsformular folgend – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2.
- Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
- Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 16.
- und 15.06.2023 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zwischenanamnese: Unauffällig Derzeitige Beschwerden: Mir tut alles weh. Die linke Hüfte tut auch schon weh und die Knie auch. Die Oberschenkel tun weh, die Schultern und die Ellenbogen. Die Finger tun weh und werden immer dicker. Der Rücken tut weh. Ich habe Atemnot. Seit neuestem habe ich Hörgeräte. Ich sehe schlecht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Lutein, Thyrex, Metagelan, Laufende Therapie: Schmerzgymnastik Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken, Hörgeräte beidseits Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 03/24 Röntgenbefund beschreibt Diskrete Coxarthrose links, ausgeprägte Coxarthrose rechts, Femurkopfhochstand rechts 8mm. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 154,00 cm Gewicht: 56,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: trägt Hörgeräte beidseits Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Mäßig Fingergelenksarthrosen. Übrige Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Im Barfußgang werden nur wenige Schritte zurückgelegt, Das Gangbild ist steif und breitbasig. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen Beinlänge links +1cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Knie und Sprunggelenke sind ergussfrei und bandfest. Eine klinische Untersuchung der Hüften ist nicht möglich wegen massiver Gegeninnervation. Im Sitzen werden die Hüften über 90° gebeugt. R (S 90°) rechts 5-0-10 endlagenschmerzhaft, links 15-0-40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht etwa 1cm höher. Zarte S-förmige Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann und Druckschmerz lumbal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links mit nur mäßiger Beweglichkeitseinschränkung 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose 4 Schilddrüsenunterfunktion, Hashimoto Thyreoiditis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Eine Hörstörung, ein Augenleiden, ein Lungenleiden sind nicht befunddokumentiert. Funktionell ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist unter Verwendung einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. 2 Unterarmstützkrücken sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. ……………………..“ 2.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 01.10.2024 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dazu gab die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2024 an, dass sie beim Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln Schwierigkeiten habe, umso mehr, wenn sie einen Einkauf im Rucksack mit sich trage. Stufen und Unebenheiten seien für sie problematisch, zumal Hüft- und Kniegelenke einknicken würden. Sie leide unter der eingeschränkten Beweglichkeit ihrer Beine. Zudem habe sie kein Gleichgewicht und keine Standsicherheit in einem öffentlichen Verkehrsmittel, was zu Stürzen führen könne. Darüber hinaus habe sie seit der Einnahme von Schmerzmitteln Probleme mit dem Verdauungstrakt. Für die BF sei es ausschließlich möglich, mit dem PKW ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zu bewahren. Aus all den genannten Gründen ersuche sie um Ausstellung eines Parkausweises. 2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 01.10.2024 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dazu gab die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2024 an, dass sie beim Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln Schwierigkeiten habe, umso mehr, wenn sie einen Einkauf im Rucksack mit sich trage. Stufen und Unebenheiten seien für sie problematisch, zumal Hüft- und Kniegelenke einknicken würden. Sie leide unter der eingeschränkten Beweglichkeit ihrer Beine. Zudem habe sie kein Gleichgewicht und keine Standsicherheit in einem öffentlichen Verkehrsmittel, was zu Stürzen führen könne. Darüber hinaus habe sie seit der Einnahme von Schmerzmitteln Probleme mit dem Verdauungstrakt. Für die BF sei es ausschließlich möglich, mit dem PKW ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zu bewahren. Aus all den genannten Gründen ersuche sie um Ausstellung eines Parkausweises.
- Aufgrund der Einwendungen und Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 ein.
- Aufgrund der Einwendungen und Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 ein. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 11.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 11.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………… Anamnese: Kundin suchte um den Parkausweis an, hatte ihn 2017 bis 2021, dann wurde er ihr unerklärlicherweise weggenommen. Nach Sturz von einer Leiter 2015 Schmerzen in der rechten Hüfte, wurde nicht mehr besser. Vorgutachten mit Untersuchung 16.03.2023: Hüftabnützung rechts mittleren Grades (30%), Lumboischialgie, generalisierte Abnützung des Bewegungsapparates. Aktengutachten 15.06.2023 Ergebnis idem zu Vorgutachten. Hinzugekommene Befunde: 16.10.2024: FA für Orthopädie: coxarthrosis gravis dext., coxarthrosis sin, Angstzustände. Algie li>re (?). Röntgen März 2024 BÜ: ausgeprägte Coxarthrose rechts, diskrete links, geringe SI Arthrosen. Derzeitige Beschwerden: Beschwerden in beiden Hüften und beiden Kniegelenken. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Schuhausgleich rechts, Sohlenerhöhung von 14 mm. Medikation: Thyrex, Metagelan, Lutein. Nahrungsergänzungsmittel. Macht selbständig Dehn- und Streckübungen. Sozialanamnese: Lebt alleine, im Haushalt Hilfe durch den Sohn. Geht selbst Einkaufen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 16.10.2024: FA für Orthopädie: coxarthrosis gravis dext., coxarthrosis sin, Angstzustände. Algie li>re (?). Röntgen März 2024 BÜ: ausgeprägte Coxarthrose rechts, diskrete links, geringe SI Arthrosen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 162,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Die Antragstellerin wird vom Sohn gebracht, kommt ohne Begleitperson zur Untersuchung, die Identität wird mittels ecard überprüft. Die Kundin hat 2 Krücken zum Gehen mit. Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig, dabei werden die Arme über Kopf gehoben. Obere Extremitäten: Schultergeradstand, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff und Schürzengriff können beidseits durchgeführt werden, Abduktion und Flexion bds. bis 160°. Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Langfingerkuppen möglich, mit der Daumenkuppe wird jeweils das gleichseitige MCP V Gelenk erreicht, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört. Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Langfingerkuppen möglich, mit der Daumenkuppe wird jeweils das gleichseitige MCP römisch fünf Gelenk erreicht, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört. Im Stehen kein Beckenschiefstand. Die Wirbelsäule klinisch gerade, keine skoliotische Verkrümmung, keine verstärkte Kyphose der BWS. Keine Klopf- Druckschmerzen über der WS, keine Druckschmerzen über beiden SI-Gelenken, die paravertebrale Muskulatur der WS weich. Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgt selbständig, die Antragsteller trägt Konfektionsschuhe, es werden keine orthopädischen Schuheinlagen verwendet. Sohlenausgleich +14 mm rechts. Das Gangbild ohne Krücken mit Schuhen ist kleinschrittig und hinkend, unsicher. Auf der Untersuchungsliege im Liegen rechts deutlich kürzer, Beinlängendifferenz. Lasegue beidseits negativ. Bewegungsumfang der Gelenke der UE: linke Hüfte S 0/0/100, IR 10°, AR 30°. rechts: Heben des gestreckten Beines bis 30°, Hüftbeugung 85°, Streckung 0°, IR 5°, AR 20°, Abduktion 20°. Knie bds. frei, an den Kniegelenken kein Erguss, keine Überwärmung, kein Patellaverschiebeschmerz, die Gelenke bandstabil, frei beweglich, S 0/0/
- An den Sprunggelenken aktive Extension und Flexion möglich, Zehenbeweglichkeit frei. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört. Muskelumfang an den UE: Oberschenkel 10 cm über Patellabasis beidseits 44 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: Verwendet immer zumindest 1 Krücke. Geht ab und zu im Garten, geht spazieren, max. 5 Minuten Gehen am Stück möglich. Status Psychicus: Allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts 2 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades links 3 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das rechte Hüftgelenk etwas verschlechtert in der Beweglichkeit aber nach EVO weiterhin mittleren Grades eingeschränkt. Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke, das Be- und Entsteigen eines öffentlichen VM und ein sicherer Transport sind möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Neu vorgelegt wurde eine Facharztstellungnahme (Orthopädie) und ein Röntgenbefund Beckenübersicht. Klinisch hat sich die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk verschlechtert, nach der EVO aber immer noch im mittleren Bereich. In Zusammenschau keine Änderung zum Vorgutachten. ………………….“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung der Sachverständigenbeweise abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung der Sachverständigenbeweise abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.
- Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass bei der BF seit 2015 lückenlos die Diagnose einer ausgeprägten bis hochgradigen Coxarthrose dokumentiert sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Aus diesem Grund werde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ein fachärztliches, orthopädisch-traumatologisches Privatgutachten vom 11.06.2025 von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Facharzt für Unfallchirurgie, vorgelegt. In diesem Gutachten werde ausführlich und fachlich fundiert dargelegt, weshalb der BF die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren sei.
- Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass bei der BF seit 2015 lückenlos die Diagnose einer ausgeprägten bis hochgradigen Coxarthrose dokumentiert sei. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Aus diesem Grund werde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ein fachärztliches, orthopädisch-traumatologisches Privatgutachten vom 11.06.2025 von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Facharzt für Unfallchirurgie, vorgelegt. In diesem Gutachten werde ausführlich und fachlich fundiert dargelegt, weshalb der BF die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren sei.
- Aufgrund des Beschwerdevorbringens samt vorgelegtem Privatgutachten holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage ein. Darin wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:
- Aufgrund des Beschwerdevorbringens samt vorgelegtem Privatgutachten holte die belangte Behörde erneut ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage ein. Darin wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: „………………… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neue Befunde: Kundeneinwendung/Beschwerdeeinbringung XXXX vom 25.06.2025 und privates SV-Gutachten Dris. XXXX vom 10.06.2025 wegen nicht zuerkannter Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Neue Befunde: Kundeneinwendung/Beschwerdeeinbringung römisch 40 vom 25.06.2025 und privates SV-Gutachten Dris. römisch 40 vom 10.06.2025 wegen nicht zuerkannter Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Es wird ein Aktengutachten erstellt. Im Letztgutachten mit Untersuchung vom 30.04.2025: Schuhausgleich rechts, Sohlenerhöhung von 14 mm. Medikation: Thyrex, Metagelan, Lutein. Nahrungsergänzungsmittel. Macht selbständig Dehn- und Streckübungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüftgelenk- Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts 2 Funktionseinschränkung geringen Grades links 3 Wirbelsäule- Funktionseinschränkungen geringen Grades Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das rechte Hüftgelenk etwas verschlechtert in der Beweglichkeit aber nach EVO weiterhin mittleren Grades eingeschränkt. (Siehe auch Vorgutachten). Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken unter Zuhilfenahme eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit, das Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels sind möglich, ein festes Anhalten ist möglich, das Sitzen ist nicht eingeschränkt, ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Die Beschwerde/Einwendung und das Privatgutachten wurden gelesen. Angeführt wurde eine Vielzahl an radiologischen Befunden mit ausgeprägter Coxarthrose rechts. Dies ist unbestritten und auch in meinem Gutachten so gewürdigt. Die Bewertung einer dadurch vorhandenen Behinderung orientiert sich nicht alleine am Röntgenbefund, sondern in Zusammenschau mit einer möglichen Funktionseinschränkung. Im Rahmen der Letztuntersuchung lag die Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes im mittleren Bereich. Während der Untersuchung war ein Gehen auch ohne Krücke möglich, wenn auch unsicher. Zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit ist die Verwendung von Krücke/n zumutbar und erschwert die Benützung öffentlicher VM nicht in erheblichem Ausmaß. Die Kundin berichtete auch über Spaziergänge und Gehen im Garten (unebener Untergrund?). Es liegt eine Knochendichtemessung aus dem Jahr 2022 vor, hier zeigte sich ein verminderter Knochendichtewert, eine medikamentöse knochenstärkende Therapie wird aber derzeit nicht eingenommen, hier wäre ein aktueller Knochendichtewert zur Bewertung eines möglichen erhöhten Knochenbruchrisikos notwendig. Die vorgebrachte Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk wurde im GA Dris. XXXX zwar beschrieben aber im selben GA auch widerlegt, da die Bewegungsumfänge an beiden Sprunggelenken gleich gut und frei beschrieben wurden. Diese Einwendung kann nicht nachvollzogen werden. Die vorgebrachte Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk wurde im GA Dris. römisch 40 zwar beschrieben aber im selben GA auch widerlegt, da die Bewegungsumfänge an beiden Sprunggelenken gleich gut und frei beschrieben wurden. Diese Einwendung kann nicht nachvollzogen werden. Die Oberschenkelmuskulatur zeigte im Rahmen der Untersuchung für das Sozialministeriumservice kein wesentliches Umfang/Kraftdefizit einer Seite (rechts). Nach neuerlicher Prüfung ergibt sich keine geänderte Beurteilung. …………………“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 31.07.2025 aufgrund der Aktenlage.
- Mit Schreiben vom 01.09.2025 stellte die BF einen Vorlageantrag. Sie verwies darin im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und dem vorgelegten Privatgutachten. Entgegen den Ausführungen im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten würden bei der BF konkrete Funktionseinschränkungen vorliegen. Sie könne keine Wegstrecke im Umfang von 300 – 400 Metern ohne Unterbrechung und aus eigener Kraft zurücklegen.
- Am 03.09.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Frau XXXX , geboren am XXXX , stellte am 10.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. 1.1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 10.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und verfügt über die Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. 1.
- Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Funktionseinschränkung mittleren Grades des Hüftgelenks rechts - Funktionseinschränkung geringen Grades des Hüftgelenks links - Funktionseinschränkung geringen Grades der Wirbelsäule 1.
- Bei der BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 1.
- Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die BF seit 2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ist und über die Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus den von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2024 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024) und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025) und vom 31.07.2025 (aufgrund der Aktenlage). Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus den von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2024 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024) und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025 (aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025) und vom 31.07.2025 (aufgrund der Aktenlage). In den eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Diese Ausführungen konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständigen gelangten unter den von ihnen geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, sodass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich ist. Darüber hinaus können Niveauunterschiede überwunden werden und es besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen sind erhalten. Zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit kann ein Gehstock oder einer Unterarmstützkrücke verwendet werden. Das Sitzen ist auch nicht eingeschränkt. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Für das Fehlen von erheblichen Einschränkungen spricht, dass bei diesen Einschätzungen der einzelnen berücksichtigten Leiden der BF insgesamt nur Funktionseinschränkungen geringen Grades bis maximal mittleren Grades festgestellt wurden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024 sowie am 30.04.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Dr. XXXX stellte bei der BF eine Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links mit nur mäßiger Beweglichkeitseinschränkung; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose sowie eine Schilddrüsenunterfunktion, Hashimoto Thyreoiditis fest. Demgegenüber sprach Dr.in XXXX in ihren beiden aktuelleren Gutachten von einer Funktionseinschränkung mittleren Grades des Hüftgelenks rechts und einer Funktionseinschränkung geringen Grades des Hüftgelenks links sowie weiters einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades. Sie gab auch zu, dass sich das rechte Hüftgelenk in der Beweglichkeit etwas verschlechtert habe, aber nach der Einschätzungsverordnung weiterhin eine Einschränkung mittleren Grades vorliegt. Dabei berücksichtige sie auch den vorliegenden Arztbrief der Orthopädie Gruppenpraxis XXXX vom 16.10.
- Darin wird zwar gegen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel argumentiert, zugleich jedoch ausgeführt, dass bei der BF aus orthopädischer Sicht seit Jahren die dringende Empfehlung zur Versorgung mittels einer Hüft-Totalendoprothese gegeben ist. Aufgrund massiver Angstzustände würde die BF jedoch jeden operativen Eingriff verweigern. Ohne die Angstzustände der BF zu verkennen, gibt es keine Hinweise dafür, dass die BF an einer diagnostizierten Angststörung leidet und dieser operative Eingriff nicht zumutbar wäre. Aufgrund des dringenden ärztlichen Anratens ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Eingriff zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden sowie auch zu einer Mobilitätsverbesserung führen würde. Fest steht damit, dass die BF der jahrelangen Therapieempfehlung nicht nachgekommen ist und demnach noch medizinischen Maßnahmen zur Verbesserung des Leidens bestehen bzw. vorhandene, ärztlich dringend empfohlenen Therapiemöglichkeiten von der BF nicht ausgeschöpft wurden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Für das Fehlen von erheblichen Einschränkungen spricht, dass bei diesen Einschätzungen der einzelnen berücksichtigten Leiden der BF insgesamt nur Funktionseinschränkungen geringen Grades bis maximal mittleren Grades festgestellt wurden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024 sowie am 30.04.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Dr. römisch 40 stellte bei der BF eine Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links mit nur mäßiger Beweglichkeitseinschränkung; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Osteoporose sowie eine Schilddrüsenunterfunktion, Hashimoto Thyreoiditis fest. Demgegenüber sprach Dr.in römisch 40 in ihren beiden aktuelleren Gutachten von einer Funktionseinschränkung mittleren Grades des Hüftgelenks rechts und einer Funktionseinschränkung geringen Grades des Hüftgelenks links sowie weiters einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades. Sie gab auch zu, dass sich das rechte Hüftgelenk in der Beweglichkeit etwas verschlechtert habe, aber nach der Einschätzungsverordnung weiterhin eine Einschränkung mittleren Grades vorliegt. Dabei berücksichtige sie auch den vorliegenden Arztbrief der Orthopädie Gruppenpraxis römisch 40 vom 16.10.
- Darin wird zwar gegen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel argumentiert, zugleich jedoch ausgeführt, dass bei der BF aus orthopädischer Sicht seit Jahren die dringende Empfehlung zur Versorgung mittels einer Hüft-Totalendoprothese gegeben ist. Aufgrund massiver Angstzustände würde die BF jedoch jeden operativen Eingriff verweigern. Ohne die Angstzustände der BF zu verkennen, gibt es keine Hinweise dafür, dass die BF an einer diagnostizierten Angststörung leidet und dieser operative Eingriff nicht zumutbar wäre. Aufgrund des dringenden ärztlichen Anratens ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Eingriff zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden sowie auch zu einer Mobilitätsverbesserung führen würde. Fest steht damit, dass die BF der jahrelangen Therapieempfehlung nicht nachgekommen ist und demnach noch medizinischen Maßnahmen zur Verbesserung des Leidens bestehen bzw. vorhandene, ärztlich dringend empfohlenen Therapiemöglichkeiten von der BF nicht ausgeschöpft wurden. Unter den vorliegenden medizinischen Unterlagen befinden sich mehrere Röntgenbefunde der Röntgenordination XXXX nach Aktualität gelistet vom 15.03.2024, vom 29.11.2022 und vom 12.05.2022 bezüglich der Hüftgelenke und des Beckens. Beide Gutachter, sowohl Dr. XXXX als auch Dr.in XXXX waren sich jedenfalls darin einig, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Unter den vorliegenden medizinischen Unterlagen befinden sich mehrere Röntgenbefunde der Röntgenordination römisch 40 nach Aktualität gelistet vom 15.03.2024, vom 29.11.2022 und vom 12.05.2022 bezüglich der Hüftgelenke und des Beckens. Beide Gutachter, sowohl Dr. römisch 40 als auch Dr.in römisch 40 waren sich jedenfalls darin einig, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. In einer Gesamtschau der Gutachten wurde angeführt, dass das Gangbild der BF kein auffälliges einseitiges Hinken aufweist. Zuletzt war ein Gehen auch ohne Krücke möglich, wenn auch unsicher. Deshalb empfahl Dr.in XXXX zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit die Verwendung einer Krücke bzw. von Krücken, was sie auch als zumutbar und nicht in erheblichem Ausmaß erschwerend für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ansah. Nachdem die BF selbst über Spaziergänge und Gehen im Garten berichtete, sind ihre geäußerten Bedenken zum Gehen auf unebenem Grund zwar nachvollziehbar, passen aber nicht mit den eigenen Alltagaktivitäten zusammen. Dies wurde von Dr.in XXXX zu Recht erkannt. In einer Gesamtschau der Gutachten wurde angeführt, dass das Gangbild der BF kein auffälliges einseitiges Hinken aufweist. Zuletzt war ein Gehen auch ohne Krücke möglich, wenn auch unsicher. Deshalb empfahl Dr.in römisch 40 zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit die Verwendung einer Krücke bzw. von Krücken, was sie auch als zumutbar und nicht in erheblichem Ausmaß erschwerend für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ansah. Nachdem die BF selbst über Spaziergänge und Gehen im Garten berichtete, sind ihre geäußerten Bedenken zum Gehen auf unebenem Grund zwar nachvollziehbar, passen aber nicht mit den eigenen Alltagaktivitäten zusammen. Dies wurde von Dr.in römisch 40 zu Recht erkannt. Anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung und der vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich demnach, dass bei der BF zwar durchaus Beeinträchtigungen im Bereich der Hüftgelenke und der Wirbelsäule bestehen, jedoch keine daraus die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigende Gangleistungsminderung resultiert. Wie bereits ausgeführt, konnten beide Sachverständigen keine Einschränkungen in einem derartigen Ausmaß bei der BF feststellen, dass sie eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Die BF legte mit ihrer Beschwerde und auch dem Vorlageantrag ein Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 11.06.2025 vor. Damit versuchte die BF den bisherigen Sachverständigenbeweisen insofern entgegenzutreten, als im Privatgutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als gegeben angesehen werden. Im Privatgutachten werden eine massive Gelenksabnutzung im Hüftgelenk rechts samt CAM Impingement, eine beginnende Gelenksabnutzung im Hüftgelenk links sowie eine beginnende ISG-Gelenksabnutzung beidseits, eine Rotationsskoliose und eine geringe Anterolisthese L4/5 als objektiviert angesehen. Diese Beschwerden wurden von Dr.in XXXX anhand der vorliegenden Befunde berücksichtigt und unter die 3 Leiden der Funktionseinschränkung mittleren Grades des rechten Hüftgelenks (Leiden 1), der Funktionseinschränkung geringen Grades des linken Hüftgelenks (Leiden 2) und der Funktionseinschränkung geringen Grades der Wirbelsäule zusammengefasst. Sofern im Privatgutachten auf S. 21 f wesentlichste bei der BF objektivierte, gesundheitliche Auffälligkeiten aufgezählt werden, ändert dies nichts an den fundierten Feststellungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr.in XXXX . So hat auch Priv.-Doz. Dr. XXXX im Privatgutachten vom 11.06.2025 aufgrund der eigenen Begutachtung der BF am 10.06.2025 Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades, Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen bis mittleren Grades, Funktionseinschränkungen des Kniegelenks geringen Grades und eine Beinverkürzung festgestellt. Eine wesentliche Abweichung zu den Gutachten der belangten Behörde kann damit nicht erkannt und begründet werden. Die BF legte mit ihrer Beschwerde und auch dem Vorlageantrag ein Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 11.06.2025 vor. Damit versuchte die BF den bisherigen Sachverständigenbeweisen insofern entgegenzutreten, als im Privatgutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als gegeben angesehen werden. Im Privatgutachten werden eine massive Gelenksabnutzung im Hüftgelenk rechts samt CAM Impingement, eine beginnende Gelenksabnutzung im Hüftgelenk links sowie eine beginnende ISG-Gelenksabnutzung beidseits, eine Rotationsskoliose und eine geringe Anterolisthese L4/5 als objektiviert angesehen. Diese Beschwerden wurden von Dr.in römisch 40 anhand der vorliegenden Befunde berücksichtigt und unter die 3 Leiden der Funktionseinschränkung mittleren Grades des rechten Hüftgelenks (Leiden 1), der Funktionseinschränkung geringen Grades des linken Hüftgelenks (Leiden 2) und der Funktionseinschränkung geringen Grades der Wirbelsäule zusammengefasst. Sofern im Privatgutachten auf S. 21 f wesentlichste bei der BF objektivierte, gesundheitliche Auffälligkeiten aufgezählt werden, ändert dies nichts an den fundierten Feststellungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr.in römisch 40 . So hat auch Priv.-Doz. Dr. römisch 40 im Privatgutachten vom 11.06.2025 aufgrund der eigenen Begutachtung der BF am 10.06.2025 Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades, Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen bis mittleren Grades, Funktionseinschränkungen des Kniegelenks geringen Grades und eine Beinverkürzung festgestellt. Eine wesentliche Abweichung zu den Gutachten der belangten Behörde kann damit nicht erkannt und begründet werden. Sofern in der Beschwerde mit Bezug auf das Privatgutachten von einer signifikanten Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk der BF die Rede war, konnte die Sachverständige Dr.in XXXX auch diese Einwendung relativieren. Diesbezüglich gab sie an, dass die vorgebrachte Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk zwar im genannten Privatgutachten beschrieben, jedoch auch widerlegt wurde. Diesbezüglich sprach sie die gleich guten und freien Bewegungsumfänge an beiden Sprunggelenken an. Das erkennende Gericht hat auch diese Ausführungen überprüft und kann keine fehlerhafte Einschätzung der Sachverständigen Dr.in XXXX erkennen. Die Beschreibung der beiden Sprunggelenke fällt im Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX völlig ident aus. So lautet sie sowohl in Hinblick auf das Sprunggelenk links als auch rechts: Sofern in der Beschwerde mit Bezug auf das Privatgutachten von einer signifikanten Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk der BF die Rede war, konnte die Sachverständige Dr.in römisch 40 auch diese Einwendung relativieren. Diesbezüglich gab sie an, dass die vorgebrachte Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk zwar im genannten Privatgutachten beschrieben, jedoch auch widerlegt wurde. Diesbezüglich sprach sie die gleich guten und freien Bewegungsumfänge an beiden Sprunggelenken an. Das erkennende Gericht hat auch diese Ausführungen überprüft und kann keine fehlerhafte Einschätzung der Sachverständigen Dr.in römisch 40 erkennen. Die Beschreibung der beiden Sprunggelenke fällt im Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 völlig ident aus. So lautet sie sowohl in Hinblick auf das Sprunggelenk links als auch rechts: „Bandstabil, die Achillessehne gut gespannt, deutliche Weichteilschwellung, Haut unauffällig, Gelenk nicht überwärmt oder gerötet. Kein Gelenksgeräusch durch Bewegung auslösbar. Kein Druckschmerz in der vorderen Bandgrube, kein Druckschmerz in der hinteren Bandgrube, kein Druckschmerz im Bereich der Syndesmose, kein Talusvorschub, kein Druckschmerz an der Basis des
- Mittelfußknochens, kein Druckschmerz über dem Gelenksspalt vorne.“ Eine Überprüfung von Heben und Senken des Fußes aktiv und passiv bei gestreckten und bei gebeugtem Kniegelenk einerseits und das Heben des äußeren und inneren Fußrandes ergab hinsichtlich des linken und des rechten Sprunggelenkes im Privatgutachten ebenso exakt dasselbe Ergebnis. Aufgrund des identen Untersuchungsergebnisses zu den Sprunggelenken ist das Vorbringen zu einer signifikanten Einschränkung der Beweglichkeit (nur) im rechten Sprunggelenk nicht nachvollziehbar. Zur im Privatgutachten erwähnten Osteoporose entgegnete Dr.in XXXX in ihrem Sachverständigengutachten vom 31.07.2025 zu Recht, dass ihrer eigenen fachärztlichen Beurteilung eine Knochendichtemessung aus dem Jahr 2022 zugrundliege. Diesbezüglich konnte die Sachverständige auf den Röntgenbefund der Röntgenordination XXXX vom 12.05.2022 (AS 74) Bezug nehmen. Darin wird als Ergebnis der Knochendichtemessung festgehalten, dass die erhobenen Messwerte
der WHO-Klassifikation an beiden Schenkelhälsen im Bereich der Osteoporose liegen würden; dies sei als diagnostisch zu werten. Folgerichtig hat Dr.in XXXX aus der vorliegenden Knochendichtemessung einen verminderten Knochendichtewert abgeleitet, konnte jedoch zugleich feststellten, dass eine medikamentös knochenstärkende Therapie seitens der BF nicht eingenommen wird. Nachvollziehbar ist auch die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass zur Bewertung eines möglichen erhöhten Knochenbruchrisikos ein aktueller Knochendichtewert notwendig wäre. Ein solcher ist jedoch auch dem vorgelegten Privatgutachten nicht zu entnehmen, sodass hier keine anderweitigen als jene von Dr.in XXXX gemachten Schlussfolgerungen bezüglich des Knochendichtewertes zulässig sind. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass im Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX eine weitere detaillierte Abhandlung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die nicht explizit angeführt werden, unterblieben ist. So wird darauf verwiesen, dass im Sinne einer Kostenreduktion für die BF eine detaillierte Abhandlung der bisherigen vorliegenden bildgebenden Diagnostik, (wie bereits erwähnt) eine weitere detaillierte Abhandlung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und eine detaillierte Abhandlung des vorliegenden Fachgutachtens unterbleibe (S. 23 des Privatgutachtens von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX ).Zur im Privatgutachten erwähnten Osteoporose entgegnete Dr.in römisch 40 in ihrem Sachverständigengutachten vom 31.07.2025 zu Recht, dass ihrer eigenen fachärztlichen Beurteilung eine Knochendichtemessung aus dem Jahr 2022 zugrundliege. Diesbezüglich konnte die Sachverständige auf den Röntgenbefund der Röntgenordination römisch 40 vom 12.05.2022 (AS 74) Bezug nehmen. Darin wird als Ergebnis der Knochendichtemessung festgehalten, dass die erhobenen Messwerte
der WHO-Klassifikation an beiden Schenkelhälsen im Bereich der Osteoporose liegen würden; dies sei als diagnostisch zu werten. Folgerichtig hat Dr.in römisch 40 aus der vorliegenden Knochendichtemessung einen verminderten Knochendichtewert abgeleitet, konnte jedoch zugleich feststellten, dass eine medikamentös knochenstärkende Therapie seitens der BF nicht eingenommen wird. Nachvollziehbar ist auch die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass zur Bewertung eines möglichen erhöhten Knochenbruchrisikos ein aktueller Knochendichtewert notwendig wäre. Ein solcher ist jedoch auch dem vorgelegten Privatgutachten nicht zu entnehmen, sodass hier keine anderweitigen als jene von Dr.in römisch 40 gemachten Schlussfolgerungen bezüglich des Knochendichtewertes zulässig sind. An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass im Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 eine weitere detaillierte Abhandlung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die nicht explizit angeführt werden, unterblieben ist. So wird darauf verwiesen, dass im Sinne einer Kostenreduktion für die BF eine detaillierte Abhandlung der bisherigen vorliegenden bildgebenden Diagnostik, (wie bereits erwähnt) eine weitere detaillierte Abhandlung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und eine detaillierte Abhandlung des vorliegenden Fachgutachtens unterbleibe (S. 23 des Privatgutachtens von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 ). In der Stellungnahme vom 08.11.2024 brachte die BF vor, seit der Einnahme von Schmerzmitteln Probleme mit dem Verdauungstrakt zu haben. Abgesehen davon, dass die BF selbst einräumte, diese durch eine Medikamentenumstellung in den Griff bekommen zu haben, ist keine Darmerkrankung, die offensichtlich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würde, bei der BF befundbelegt. Zuletzt wurde im in Vorlage gebrachten Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX vom 11.06.2025 Inkontinenz bei Stuhl (und Harn) von der BF selbst ausgeschlossen (S. 17 des Privatgutachtens). In der Stellungnahme vom 08.11.2024 brachte die BF vor, seit der Einnahme von Schmerzmitteln Probleme mit dem Verdauungstrakt zu haben. Abgesehen davon, dass die BF selbst einräumte, diese durch eine Medikamentenumstellung in den Griff bekommen zu haben, ist keine Darmerkrankung, die offensichtlich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würde, bei der BF befundbelegt. Zuletzt wurde im in Vorlage gebrachten Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 vom 11.06.2025 Inkontinenz bei Stuhl (und Harn) von der BF selbst ausgeschlossen (S. 17 des Privatgutachtens). Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die BF daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können. Die BF legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen darzutun. Angemerkt wird, dass es sich bei den Gutachten von den beiden die BF untersuchenden Sachverständigen um neutrale, unabhängige, in Distanz zur Beteiligten stehende, aber im Ergebnis übereinstimmende Einschätzungen handelt, denen deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Demnach konnte der (privat-)ärztliche Befund der Orthopädie Gruppenpraxis XXXX sowie das (im Ergebnis relativierte) Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. XXXX zu keinem anderen Ergebnis führen, auch wenn darin die beantragte Zusatzeintragung befürwortet wurde. Angemerkt wird, dass es sich bei den Gutachten von den beiden die BF untersuchenden Sachverständigen um neutrale, unabhängige, in Distanz zur Beteiligten stehende, aber im Ergebnis übereinstimmende Einschätzungen handelt, denen deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Demnach konnte der (privat-)ärztliche Befund der Orthopädie Gruppenpraxis römisch 40 sowie das (im Ergebnis relativierte) Privatgutachten von Herrn Priv.-Doz. Dr. römisch 40 zu keinem anderen Ergebnis führen, auch wenn darin die beantragte Zusatzeintragung befürwortet wurde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024, sowie den beiden Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025 und vom 31.07.2025, basierend auf der Aktenlage. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.09.2024, sowie den beiden Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie, vom 11.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.04.2025 und vom 31.07.2025, basierend auf der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist der BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2318744.1.00