Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW173 2319011-1 SpruchW173 2319011-1/4E , W173 2319011-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am XXXX , ist seit 11.12.2023 Inhaberin eines mit 31.01.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und der Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Am 21.03.2025 erfolgte die gegenständliche Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).1.
Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geboren am römisch 40 , ist seit 11.12.2023 Inhaberin eines mit 31.01.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und der Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Am 21.03.2025 erfolgte die gegenständliche Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Diesem Antrag lagen bereits folgende frühere Gutachten zugrunde: 1.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.03.2024 wurde in Hinblick auf ein Verfahren im Bereich des Familienlastenausgleichgesetzes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.03.2024 wurde in Hinblick auf ein Verfahren im Bereich des Familienlastenausgleichgesetzes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „……………… Anamnese: Entsprechend den vorgelegten Befunden besteht bei XXXX eine Intelligenzminderung mit expressiver Sprachstörung und grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung. Von Seiten der Mobilität liegt ein sicheres Gangbild ohne Sturzgefahr vor. Jedoch benötigt XXXX stets eine Begleitung, da sie sofort die Orientierung verlieren würde. Laut dem Vater soll eine Cerebralparese vorliegen, wobei keine schlaffen oder spastischen Lähmungen vorliegen. Von beruflicher Seite soll sie in einer Tagesstruktur angebunden werden. In den meisten ADLs ist sie auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Seit September 2023 befindet sich die Familie in Österreich. Entsprechend den vorgelegten Befunden besteht bei römisch 40 eine Intelligenzminderung mit expressiver Sprachstörung und grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung. Von Seiten der Mobilität liegt ein sicheres Gangbild ohne Sturzgefahr vor. Jedoch benötigt römisch 40 stets eine Begleitung, da sie sofort die Orientierung verlieren würde. Laut dem Vater soll eine Cerebralparese vorliegen, wobei keine schlaffen oder spastischen Lähmungen vorliegen. Von beruflicher Seite soll sie in einer Tagesstruktur angebunden werden. In den meisten ADLs ist sie auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Seit September 2023 befindet sich die Familie in Österreich. Derzeitige Beschwerden: Siehe Anamnese. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: XXXX kommt mit ihrem Vater zum Untersuchungstermin. Sie soll an der Tagesstruktur XXXX angebunden werden. Sie lebt mit ihren 3 Schwestern und ihren Eltern im gemeinsamen Familienverband. römisch 40 kommt mit ihrem Vater zum Untersuchungstermin. Sie soll an der Tagesstruktur römisch 40 angebunden werden. Sie lebt mit ihren 3 Schwestern und ihren Eltern im gemeinsamen Familienverband. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.12.2023 Berufsdiagnostik XXXX 19.12.2023 Berufsdiagnostik römisch 40 Potenzialanalyse für Menschen mit Behinderungen Diagnosen: Mittelgradige Intelligenzminderung Cerebralparese Ataxie Ergebnis: Defizite in den mathematischen Grundkenntnissen und verlangsamtes Arbeitstempo Erhöhter Unterstützungs- und Anleitungsbedarf Eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit Fehlende Schulkenntnisse in deutscher Sprache Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei XXXX eine mittelgradige Intelligenzminderung vor. Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei römisch 40 eine mittelgradige Intelligenzminderung vor. Der Blickkontakt mutet sehr gut sozial moduliert an. Motorisch zeigt sie sich verlangsamt und ataktisch beim Gehen. Aufgrund der vorliegenden Intelligenzminderung in Kombination mit einer Cerebralparese, fehlenden Sprachkenntnissen, Defiziten in den mathematischen Grundkenntnissen wird befristet auf 36 Monate die Tagesstruktur empfohlen. 29.01.2020 Ordination, Dr. XXXX , Ärztin, XXXX 29.01.2020 Ordination, Dr. römisch 40 , Ärztin, römisch 40 Bescheinigung über ein dauerhaft krankes oder schwerbehindertes Kind Diagnosen: Cerebralparese Mentale Retardierung Ataxie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus: 16 Jahre alte Jugendliche, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal. Gesamtmobilität – Gangbild: Ataktisches Gangbild, kann länger als 10 Minuten ohne Pausen gehen. Sie braucht stets eine Begleitung. Keine Sturzgefahr. Sicheres Gangbild. Psycho(patho)logischer Status: XXXX ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist. römisch 40 ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. Gdb % 1 Intelligenzminderung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da notwendige Unterstützung in den meisten ADLs bei expressiver Sprachstörung und grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung ohne Mobilitätseinschränkung. 03.01.03 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Cerebralparese. Stellungnahme zu Vorgutachten: GdB liegt vor seit: 01/2020 GdB liegt vor seit: 01 aus 2020, Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Erstmalige Diagnosestellung der Intelligenzminderung im Jänner 2020. Dauerzustand Nachuntersuchung: mit Vollendung des 18. LJ. Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit Vorlage eines Intelligenztests des und eines ausführlichen neurologischen Befundberichtes. …………………..“ 1.2. In einem weiteren Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.03.2024 wurde in Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.03.2024 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.2. In einem weiteren Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.03.2024 wurde in Hinblick auf den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.03.2024 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „……………….. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.03.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX 19.03.2024 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Intelligenzminderung) Mobilität: Ataktisches Gangbild, kann länger als 10 Minuten ohne Pausen gehen. Sie braucht stets eine Begleitung. Keine Sturzgefahr. Sicheres Gangbild. Psychologischer Status: XXXX ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist. Psychologischer Status: römisch 40 ist eine freundliche Jugendliche, die sich ruhig verhält und auf Ansprache reagiert, aber kognitiv eingeschränkt ist. 19.12.2023 Berufsdiagnostik XXXX 19.12.2023 Berufsdiagnostik römisch 40 Potenzialanalyse für Menschen mit Behinderungen Diagnosen: Mittelgradige Intelligenzminderung Cerebralparese Ataxie Ergebnis: Defizite in den mathematischen Grundkenntnissen und verlangsamtes Arbeitstempo Erhöhter Unterstützungs- und Anleitungsbedarf Eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit Fehlende Schulkenntnisse in deutscher Sprache Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei XXXX eine mittelgradige Intelligenzminderung vor. Kognitive Leistungsfähigkeit: Laut Vorbefund vom 16.08.2023 liegt bei römisch 40 eine mittelgradige Intelligenzminderung vor. Der Blickkontakt mutet sehr gut sozial moduliert an. Motorisch zeigt sie sich verlangsamt und ataktisch beim Gehen. Aufgrund der vorliegenden Intelligenzminderung in Kombination mit einer Cerebralparese, fehlenden Sprachkenntnissen, Defiziten in den mathematischen Grundkenntnissen wird befristet auf 36 Monate die Tagesstruktur empfohlen. 29.01.2020 Ordination, Dr. XXXX , Ärztin, XXXX 29.01.2020 Ordination, Dr. römisch 40 , Ärztin, römisch 40 Bescheinigung über ein dauerhaft krankes oder schwerbehindertes Kind Diagnosen: Cerebralparese Mentale Retardierung Ataxie 29.01.2020 XXXX Landeskrankenhaus für Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologische Fachambulanz, XXXX 29.01.2020 römisch 40 Landeskrankenhaus für Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologische Fachambulanz, römisch 40 Bescheinigung Diagnosen: Cerebralparese Mentale Retardierung Ataxie Zusammenfassung: Es wird hiermit bescheinigt, dass das oben genannte Kind wegen seiner dauerhaften Krankheit bzw. Schwerbehinderung die Bestimmungen über die Unterstützung der Familien erfüllt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Intelligenzminderung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da notwendige Unterstützung in den meisten ADLs bei expressiver Sprachstörung und grobmotorischen Defiziten bei ataktischer Gangstörung ohne Mobilitätseinschränkung. 03.01.03 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Cerebralparese, da kein neuropädiatrischer Befund vorliegend und weder spastische noch schlaffe Parese vorliegend. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten im BBG. Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2025 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Nachuntersuchung 10 aus 2025, - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke langsam ohne Pausen und ohne Hilfsmittel selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. …………. Begründung: Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung begründet werden. …………………….“ 1.3. In der folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 ergänzte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, noch Folgendes:1.3. In der folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 ergänzte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, noch Folgendes: „…………………… Antwort(en): XXXX und XXXX sind mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 20.03.2024) nicht einverstanden und erheben am 02.04.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden sind. Es wurde ein neuer Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (29.04.2024) vorgelegt. Dieser berichtet von der Diagnose Joubert Syndrom mit etwas ataktischem Zustandsbild. Laut Aussagen der Eltern und Dr. XXXX ist XXXX in der Lage 10 Minuten ohne Pause und ohne Beschwerden zu gehen. Eine Überprüfung der Gehleistung wurde von Dr. XXXX nicht durchgeführt. Daher kann es auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen. römisch 40 und römisch 40 sind mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe Gutachten von 20.03.2024) nicht einverstanden und erheben am 02.04.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird, dass sie mit der Ablehnung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden sind. Es wurde ein neuer Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (29.04.2024) vorgelegt. Dieser berichtet von der Diagnose Joubert Syndrom mit etwas ataktischem Zustandsbild. Laut Aussagen der Eltern und Dr. römisch 40 ist römisch 40 in der Lage 10 Minuten ohne Pause und ohne Beschwerden zu gehen. Eine Überprüfung der Gehleistung wurde von Dr. römisch 40 nicht durchgeführt. Daher kann es auch nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses, der angeführten Befunde und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen zu keiner Gewährung des Zusatzantrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kommen. ……………………“ 2. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2025 ein. 2. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2025 ein. 2.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 03.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 03.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Anamnese: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung Siehe auch VGA vom 20.03.2024 Intelligenzminderung 60% Nachuntersuchung 10/2025 Nachuntersuchung 10 aus 2025, ZE: BG Siehe auch FLAG vom 19.03.2024 Intelligenzminderung 60% Nachuntersuchung: mit Vollendung des 18. LJ. Derzeitige Beschwerden: Die Konversation erfolgt auf Englisch. Laut Angabe der Schwester: sind wir hier wegen der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Meine Schwester ist nicht in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel eigenständig zu benutzen. Mit unserer Hilfe ist es allerdings möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Meine Schwester hat im öffentlichen Raum Orientierungsschwierigkeiten. Sie hat auch beim Gehen Balanceprobleme. Es könnte auch passieren, dass sie stürzen könnte, allerdings ist das noch nicht passiert. Sie wird auch meistens müde, wenn sie fünf Minuten geht. In ihrer Muttersprache kann sie sich prinzipiell gut verständigen. Meine Schwester kann sich zwar alleine kleiden, benötigt aber Hilfe bei der gründlichen Körperpflege. Auch hat sie Probleme beim Öffnen und Schließen von Knöpfen. Auf die Toilette kann sie eigenständig gehen. Sie kann auch eigenständig essen. Schwierigkeiten hat sie zum Beispiel beim Schneiden der Mahlzeiten. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Besucht eine Werkstätte und Tagesstruktur, fährt mit dem Fahrtendienst lebt mit der Familie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr XXXX , FA f. Psychiatrie Dr römisch 40 , FA f. Psychiatrie An das Arbeits- und Sozialgericht vom 08.01.2025 Aktuelle Probleme: Bewegungsunsicherheit im outdoorbereich und im Badezimmer. Ermüdet nach 5 Minuten Gehstrecke, klagt über Schmerzen in den Beinen. Geschwisterkonflikte. Die Eigenkompetenzen sind stark abhängig von Stimmungslage. Hält sich meist lange auf der Toilette auf. Nachtschlaf keine Probleme. Wird auf allen outdoor-Wegen begleitet, da einerseits Bewegungsunsicherheit, andererseits Orientierungsprobleme (verwechselt die Richtungen). Arbeitsweg: Fahrtendienst Laufende Behandlungen und Kontrollen: Dzt. keine Therapien; Keine Arzt-Ko. Diagnose (n): Joubert Syndrom=Vermis-Agenesie und Cerebello-Parenchymale Störung IV ist eine genetisch bedingte komplexe zentralnervöse Entwicklungs- und Funktionsbesonderheit beim Menschen auf der Grundlage einer Genmutation. Joubert Syndrom=Vermis-Agenesie und Cerebello-Parenchymale Störung römisch vier ist eine genetisch bedingte komplexe zentralnervöse Entwicklungs- und Funktionsbesonderheit beim Menschen auf der Grundlage einer Genmutation. Beobachtungen bei der Untersuchung: geht frei, schlechte Bewegungskoordination, keine Sturzgefahr, aber stolpert leicht über Unebenheiten. Ball: Handfang, tw. unsicher, Fuß korrekt gezielt, Einbeinstand sehr unsicher - muss gehalten werden; Einbeinhüpfen unsicher, bds. nur 2 Folgen; HN: links Konvergenzschwäche; VHV, FNV oB - kein Tremor. Visomotor. Koord. (Gleiss-Test: 5 Obj.) unterdurchschnittlich; 3-D-Puzzle mit geringer Hilfe gelöst; Farbbezeichnungen durchschnittlich, Richtungsbezeichnungen (mit Übersetzungshilfe) unterdurchschnittlich schreibt Namen in Schreibschrift, Hauszeichnung kleinkindhaft. BEURTEILUNG XXXX leidet Bewegungsstörung und kognitiver Beeinträchtigung (It. ungar. Befund: Joubert-Syndrom - Missbildung des Kleinhirns) römisch 40 leidet Bewegungsstörung und kognitiver Beeinträchtigung (römisch eins t. ungar. Befund: Joubert-Syndrom - Missbildung des Kleinhirns) Der behinderungsspezifisch erhöhte Pflegebedarf beruht auf dem Hilfsbedarf bei Alltagshandlungen. Eine Besserung des Leidenszustands ist nicht wahrscheinlich. PF-Bedarf 100 h/Monat Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 160,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 17 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds mit Abstützen möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken Wirbelsäule: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: Ataktisches jedoch sicheres Gangbild Status Psychicus: spricht nur wenige Worte deutsch, ho ruhig, angepasst und freundlich wirkt kognitiv eingeschränkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Joubert Syndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2025 - weil Analog zum FLAG Nachuntersuchung 10 aus 2025, - weil Analog zum FLAG 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist trotz ataktischen Gangbild selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Aufgrund von Orientierungsschwierigkeiten kann eine Begleitperson begründet werden 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein …………………..“ 2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 15.07.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 15.07.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. 2.
- Mit am 31.07.2025 eingelangtem E-Mailschreiben wurden dagegen Einwendungen erhoben. Unter Bezugnahme auf das Krankheitsbild der BF, dem Joubert-Syndrom, wurde dargelegt, dass bei der BF insbesondere im öffentlichen Raum deutliche Einschränkungen bestehen würden. Diesbezüglich wurde auf ihren unsicheren Gang mit Sturzgefahr, ihr eingeschränktes Orientierungsvermögen, die Probleme beim Ein- und Aussteigen sowie die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit bei Notfällen hingewiesen. Es wurde erneut um Gewährung der beantragten Zusatzeintragung ersucht.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung des Sachverständigenbeweises abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Aus diesem Grund könne auch kein Ausweis
§ 29bSt
VO (Parkausweis) ausgestellt werden. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung des Sachverständigenbeweises abgewiesen. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Aus diesem Grund könne auch kein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde moniert, dass die im Gutachten getroffene Einschätzung die tatsächlichen Einschränkungen der BF nicht berücksichtigen würde. Wiederholt wurde ausgeführt, dass die BF am Joubert-Syndrom leide. Die Erkrankung gehe mit einer kognitiven Beeinträchtigung, Bewegungsstörungen und erheblicher Orientierungsproblematik einher. Dies würde wiederum eine sichere und selbstständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Im Zuge der Beschwerde wurde auf die vorliegenden ärztlichen Befunde verwiesen. Zugleich wurde um eine Fristverlängerung zur Vorlage aktueller ärztlicher Befunde und eine neuerliche Begutachtung der BF durch einen anderen, unabhängigen Arzt ersucht.
- Am 05.09.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Frau XXXX , geboren am XXXX , stellte am 21.03.2025 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter den vorliegenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).1.1.
Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 21.03.2025 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter den vorliegenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 11.12.2023 Inhaberin eines mit 31.01.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und verfügt über die Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. 1.
- Die BF leidet an folgender Funktionseinschränkung: - Joubert Syndrom 1.
- Bei der BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist trotz Vorliegens eines ataktischen Gangbildes selbstständig möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind bei ausreichend guten Kraftverhältnissen gewährleistet. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. 1.
- Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Aufgrund von Orientierungsschwierigkeiten kann eine Begleitperson begründet werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag der BF, zu ihren persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die BF seit 11.12.2023 Inhaberin eines mit 31.01.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % ist und über die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025; dies in Ergänzung zu den weiters vorliegenden Gutachten betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Familienlastenausgleichsgesetz von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.03.2024 (aufgrund der Aktenlage) und vom 25.03.2024 (basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 19.03.2024) sowie seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025; dies in Ergänzung zu den weiters vorliegenden Gutachten betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Familienlastenausgleichsgesetz von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.03.2024 (aufgrund der Aktenlage) und vom 25.03.2024 (basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 19.03.2024) sowie seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.
- Schon im Vorgutachten vom 21.03.2024 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 von Dr. XXXX , welche beide in Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt wurden, wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der BF trotz festgestellter Intelligenzminderung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dafür sprechen auch die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 ins Treffen geführten Aussagen der Eltern der BF, wonach die BF in der Lage ist, 10 Minuten ohne Pause und ohne Beschwerden zu gehen. Sie gaben explizit schriftlich an, dass die BF im Bedarfsfall beispielsweise maximal 10 Minuten von zu Hause zur Bushaltestelle gehen könne. Ein weiteres Mal gaben sie wiederholt an, dass die BF höchstens 10 Minuten gehen könne und danach eine Pause benötige. Sofern in der ärztlichen Bestätigung von Prim. Univ.-Doz. Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychotherapeut, vom 29.04.2024, wiederum ausgeführt wurde, dass der BF aus neuropädiatrischer Sicht – allein schon durch die Grunderkrankung - eine Gehstrecke von 10 Minuten nicht zumutbar sei, ist nicht ersichtlich, ob bzw. welche Überprüfung hinsichtlich der Gehleistung der BF erfolgt ist. Dies wurde in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 13.05.2024 zu Recht entgegengehalten. Schon im Vorgutachten vom 21.03.2024 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 von Dr. römisch 40 , welche beide in Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt wurden, wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der BF trotz festgestellter Intelligenzminderung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dafür sprechen auch die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 ins Treffen geführten Aussagen der Eltern der BF, wonach die BF in der Lage ist, 10 Minuten ohne Pause und ohne Beschwerden zu gehen. Sie gaben explizit schriftlich an, dass die BF im Bedarfsfall beispielsweise maximal 10 Minuten von zu Hause zur Bushaltestelle gehen könne. Ein weiteres Mal gaben sie wiederholt an, dass die BF höchstens 10 Minuten gehen könne und danach eine Pause benötige. Sofern in der ärztlichen Bestätigung von Prim. Univ.-Doz. Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychotherapeut, vom 29.04.2024, wiederum ausgeführt wurde, dass der BF aus neuropädiatrischer Sicht – allein schon durch die Grunderkrankung - eine Gehstrecke von 10 Minuten nicht zumutbar sei, ist nicht ersichtlich, ob bzw. welche Überprüfung hinsichtlich der Gehleistung der BF erfolgt ist. Dies wurde in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 13.05.2024 zu Recht entgegengehalten. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX , bestätigt die Einschätzung von Dr. XXXX , wonach eine ausreichende Gehstrecke gegeben ist. So gelangte sie unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der BF keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist trotz ataktischen Gangbildes selbstständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Aufgrund von Orientierungsschwierigkeiten kann aber die Notwendigkeit einer Begleitperson begründet werden. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 , bestätigt die Einschätzung von Dr. römisch 40 , wonach eine ausreichende Gehstrecke gegeben ist. So gelangte sie unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der BF keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist trotz ataktischen Gangbildes selbstständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Aufgrund von Orientierungsschwierigkeiten kann aber die Notwendigkeit einer Begleitperson begründet werden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Die BF konnte nur wenige Worte Deutsch sprechen, war darüber hinaus ruhig, angepasst und freundlich. Sie wirkte kognitiv eingeschränkt. Die Gelenke der oberen Extremitäten waren altersentsprechend beweglich; die Kraft nicht vermindert. Bezüglich der unteren Extremitäten war eine freie Beweglichkeit in den Hüft- und Kniegelenken bei der BF feststellbar. Die grobe Kraft schien auch nicht vermindert. Der BF war es möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits mit Abstützen durchzuführen. Sie konnte auch beide Beine von der Unterlage abheben. Die Rotation und Seitwärtsneigung der Wirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich. Im Gutachten vom 03.07.2025 bekräftigte die Sachverständige Dr.in XXXX , dass bei der BF zwar ein ataktisches, aber sicheres Gangbild besteht und die BF fähig ist, kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind aufgrund des vorliegenden Joubert Syndroms nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Die BF konnte nur wenige Worte Deutsch sprechen, war darüber hinaus ruhig, angepasst und freundlich. Sie wirkte kognitiv eingeschränkt. Die Gelenke der oberen Extremitäten waren altersentsprechend beweglich; die Kraft nicht vermindert. Bezüglich der unteren Extremitäten war eine freie Beweglichkeit in den Hüft- und Kniegelenken bei der BF feststellbar. Die grobe Kraft schien auch nicht vermindert. Der BF war es möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits mit Abstützen durchzuführen. Sie konnte auch beide Beine von der Unterlage abheben. Die Rotation und Seitwärtsneigung der Wirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich. Im Gutachten vom 03.07.2025 bekräftigte die Sachverständige Dr.in römisch 40 , dass bei der BF zwar ein ataktisches, aber sicheres Gangbild besteht und die BF fähig ist, kurze Wegstrecken (300 bis 400 Meter) selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind aufgrund des vorliegenden Joubert Syndroms nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die von der BF vorgelegten Befunde und auch das im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht verfasste Gutachten von Univ. Prof. Dr. med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Kinderneurologie), Psychotherapeut, vom 13.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.01.2025 (AS 82 f.), sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die Befunde enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, die unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der BF vorgelegten Befunde und auch das im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht verfasste Gutachten von Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Kinderneurologie), Psychotherapeut, vom 13.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.01.2025 (AS 82 f.), sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die Befunde enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, die unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte der BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen vermag, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der BF. Betreffend das pauschale Beschwerdevorbringen, dass die im Gutachten von Dr.in XXXX getroffene Einschätzung die tatsächlichen Einschränkungen der BF nicht berücksichtigt, ist auf das Gutachten selbst zu verweisen. Die befasste Gutachterin untersuchte die BF – wie oben ausgeführt - persönlich und berücksichtigte in dem Gutachten alle vorliegenden medizinischen Unterlagen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern daher bei der Begutachtung nicht auf die tatsächlichen Einschränkungen der BF bezüglich einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen worden hätte sein sollen. Die Gutachterin berücksichtigte die bestehende Funktionseinschränkung der BF und legte vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz des vorliegenden Joubert Syndroms zumutbar ist. Sofern in der Beschwerde, aber auch in der am 31.07.2025 eingelangten Stellungnahme der BF auf die kognitive Beeinträchtigung der BF, ihre Bewegungsstörungen, erhebliche Orientierungsproblematik sowie eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit hingewiesen und damit auch die fehlende Selbstständigkeit und Sicherheit der BF zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe thematisiert wurde, ist auf die Zusatzeintragung im Behindertenpass zu verweisen. So enthält der Behindertenpass der BF laut einliegendem Datenstammblatt im Akt die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Auch die befasste Gutachterin Dr.in XXXX legte dar, dass das Erfordernis einer Begleitperson aufgrund der Orientierungsschwierigkeiten der BF begründet werden könne, weswegen die Zusatzeintragung auch vorgenommen wurde.Betreffend das pauschale Beschwerdevorbringen, dass die im Gutachten von Dr.in römisch 40 getroffene Einschätzung die tatsächlichen Einschränkungen der BF nicht berücksichtigt, ist auf das Gutachten selbst zu verweisen. Die befasste Gutachterin untersuchte die BF – wie oben ausgeführt - persönlich und berücksichtigte in dem Gutachten alle vorliegenden medizinischen Unterlagen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern daher bei der Begutachtung nicht auf die tatsächlichen Einschränkungen der BF bezüglich einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen worden hätte sein sollen. Die Gutachterin berücksichtigte die bestehende Funktionseinschränkung der BF und legte vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz des vorliegenden Joubert Syndroms zumutbar ist. Sofern in der Beschwerde, aber auch in der am 31.07.2025 eingelangten Stellungnahme der BF auf die kognitive Beeinträchtigung der BF, ihre Bewegungsstörungen, erhebliche Orientierungsproblematik sowie eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit hingewiesen und damit auch die fehlende Selbstständigkeit und Sicherheit der BF zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe thematisiert wurde, ist auf die Zusatzeintragung im Behindertenpass zu verweisen. So enthält der Behindertenpass der BF laut einliegendem Datenstammblatt im Akt die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Auch die befasste Gutachterin Dr.in römisch 40 legte dar, dass das Erfordernis einer Begleitperson aufgrund der Orientierungsschwierigkeiten der BF begründet werden könne, weswegen die Zusatzeintragung auch vorgenommen wurde. Die BF ist somit bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen. Sie leidet unter einer kognitiven Einschränkung, die für eine Orientierung im öffentlichen Raum oder zur Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedarf. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin bedarf einer Begleitperson“ in ihren Behindertenpass, die ihr bereits gewährt wurde. Die BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.in XXXX vom 03.07.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Die BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr.in römisch 40 vom 03.07.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Die oben auszugsweise angeführten Sachverständigengutachten waren allesamt als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist der BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2319011.1.00