← Österreich

{'item': 'W173 2320338-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW173 2320338-1 Spruch, W173 2320338-1/5E M NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), war seit 2021 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Dieses Ergebnis gründet sich auf entsprechende Sachverständigengutachten. 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF), war seit 2021 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Dieses Ergebnis gründet sich auf entsprechende Sachverständigengutachten. 1.1. So ermittelte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie, in seinem Gutachten vom 19.07.2021, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 30.06.2021, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgenden Leiden: „…………………….1.1. So ermittelte der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie, in seinem Gutachten vom 19.07.2021, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 30.06.2021, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgenden Leiden: „……………………. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Arthrose li. Kniegelenk, Z.n. dreimaliger Arthroskopie zuletzt 20.04.2021. Reizzustand und Bewegungseinschränkung. Bei bestehender Arthrose und anhaltendem Reizzustand und dem vorhandenen Übergewicht ist von einer Dauer der Gesundheitsstörung über 6 Monate auszugehen. Fixer RS. 02.05.22 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom Hals- und Lendenwirbelsäule. Discoapathie L4-S1 Radikuläre Ausfälle nicht feststellbar, schon länger keine Behandlung und Röntgen Abklärung. Unterer RS. 02.01.02 30 3 Beginnende Arthrose re. Sprunggelenk. Leichte Bewegungseinschränkung, kein Reizzustand, kein Röntgen vorhanden. 02.05.32 10 4 Reizzustand Patella re Freie Beweglichkeit keine Schwellung, Unterer RS 02.05.18 10 5 Bluthochdruck bisher noch nicht behandelt Regelmäßige Blutdruckkontrolle und Medikation dringend empfohlen. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grundleiden sind die Einschränkungen des li. Kniegelenkes (GS1) In Folge des Wirbelsäulenleidens (GS2) verstärken sich die Beschwerden weshalb der GdB um eine Stufe angehoben wird. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Senkspreizfüße, Thalassämie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten  Dauerzustand  Nachuntersuchung 06/2022 - Besserung Kniefunktion durch weitere physikalische Maßnahmen und vor allem durch Gewichtsreduktion zu erwarten. Nachuntersuchung 06 aus 2022, - Besserung Kniefunktion durch weitere physikalische Maßnahmen und vor allem durch Gewichtsreduktion zu erwarten. ………………………“ 1.2. Dr.med.univ. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelte in seinem Gutachten vom 26.01.2022, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2021, ebenso einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%: „………………1.2. Dr.med.univ. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelte in seinem Gutachten vom 26.01.2022, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.12.2021, ebenso einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%: „……………… Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (MR links 08/2021 und rechts 09/2021) mit medialer Meniskusläsion links und 08 aus 2021, und rechts 09 aus 2021,) mit medialer Meniskusläsion links und Zustand nach mehrfachen Gelenksspiegelungen, beidseits eingeschränkte Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, Kniescheibenschmerz beidseits, beidseits kein Reizzustand; 02.05.21 40 2 Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (CT 06/2016), kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache 06 aus 2016,), kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) ausreichend; 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit; Medikamentöse Kombinationstherapie, letzte HbA1c 8,9 %; 09.02.01 20 4 Bluthochdruck; Niedrigdosierte Kombinationstherapie; 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die Leiden Nummer 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen, mit Leiden Nummer 1 und 2 nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Erhöhte Blutfette: medikamentöse Therapie; - Adipositas/Übergewicht, BMI 36,5: kein Krankheitswert im Sinne der EVO; - beginnende Arthrose Sprunggelenke rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologische Befund vorliegend; - Nierenstein links (CT 09/2021): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend; - Nierenstein links (CT 09 aus 2021,): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden Nummer 1 (Kniegelenksbeschwerden beidseits): unveränderte Einschätzung 40 % unter neuer Positionsnummer Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): unveränderte Einschätzung 30 % Leiden Nummer 3 (nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit): neu hinzugekommen mit 20 % Leiden Nummer 4 (Bluthochdruck): unveränderte Einschätzung mit 10 % Das Leiden Nummer 3 aus dem Vorgutachten (Sprunggelenksarthrose rechts) entfällt das Leiden Nummer 4 aus dem Vorgutachten (Reizzustand Patella rechts) wird in diesem Gutachten in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 50 % gleich.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 12/2024 - Besserung durch Therapie/Operation im Bereich beider Nachuntersuchung 12 aus 2024, - Besserung durch Therapie/Operation im Bereich beider Kniegelenke möglich ……………………“ 1.3. In seinem folgenden Gutachten vom 01.03.2022 aufgrund der Aktenlage blieb Dr.med.univ. XXXX bei diesem Ergebnis. Auszugsweise wurde dabei Folgendes festgehalten: „………………..1.3. In seinem folgenden Gutachten vom 01.03.2022 aufgrund der Aktenlage blieb Dr.med.univ. römisch 40 bei diesem Ergebnis. Auszugsweise wurde dabei Folgendes festgehalten: „……………….. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (MR links 08/2021 und rechts 09/2021) mit medialer Meniskusläsion links und Zustand nach mehrfachen Gelenksspiegelungen, im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.12.2021 beidseits eingeschränkte Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, Kniescheibenschmerz beidseits, beidseits kein Reizzustand; 08 aus 2021, und rechts 09 aus 2021,) mit medialer Meniskusläsion links und Zustand nach mehrfachen Gelenksspiegelungen, im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.12.2021 beidseits eingeschränkte Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, Kniescheibenschmerz beidseits, beidseits kein Reizzustand; 02.05.21 40 2 Wirbelsäulenbeschwerden; Bekannte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (CT 06/2016), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.12.2021 kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) ausreichend; Bekannte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (CT 06 aus 2016,), im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 17.12.2021 kein radikuläres neurologisches Defizit, einfache Schmerzmedikation (WHO Stufe 1) ausreichend; 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit; Medikamentöse Kombinationstherapie, letzter HbA1c 8,9 % (04.10.2021); 09.02.01 20 4 Nervenschädigung beider Beine; Neurologisch diagnostizierte axonale Polyneuropathie (Befund 01/2022) mit Gefühlsstörung (Vibrationsempfinden) und neuropathischem Schmerz, kein motorisches Defizit, spezifische Schmerzmedikation (Gabapentin); Neurologisch diagnostizierte axonale Polyneuropathie (Befund 01 aus 2022,) mit Gefühlsstörung (Vibrationsempfinden) und neuropathischem Schmerz, kein motorisches Defizit, spezifische Schmerzmedikation (Gabapentin); 04.06.01 20 5 Bluthochdruck; Niedrigdosierte Kombinationstherapie; 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die Leiden Nummer 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Das Leiden Nummer 5 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Erhöhte Blutfette: medikamentöse Therapie; - Adipositas/Übergewicht, BMI 36,5: kein Krankheitswert im Sinne der EVO; - beginnende Arthrose Sprunggelenke rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; - Nierenstein links (CT 09/2021): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend; - Nierenstein links (CT 09 aus 2021,): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist das Leiden Nummer 4 mit 20 %. Die übrigen Leiden werden unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 50 % gleich.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 12/2024 - Besserung durch Therapie/Operation an beiden Nachuntersuchung 12 aus 2024, - Besserung durch Therapie/Operation an beiden Kniegelenken möglich ………………..“ 1.4. Im Zuge später durchgeführter Untersuchungen des BF durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 04.07.2023 und den bereits hinzugezogenen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 14.12.2023 kam es sodann zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 %. 1.4.1. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, kam dabei in seinem Gutachten vom 04.09.2023 zu folgendem Ergebnis: „…………………….1.4.1. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, kam dabei in seinem Gutachten vom 04.09.2023 zu folgendem Ergebnis: „……………………. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniebeschwerden rechts Vorgutachten, kein aktueller Fachbefund, klinisch mittelgradige Einschränkungen 02.05.19 30 2 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule Vorgutachten, kein aktueller Fachbefund, bildgebende Diagnostik mit deutlichen Aufbraucherscheinungen, kein radikuläres neurologisches Defizit, moderate Therapie 02.01.02 30 3 Polyneuropathie/Nervenschädigung beider Beine Fachbefunde vorliegend, mit Gefühlsstörung (Vibrationsempfinden) und neuropathischem Schmerz, kein motorisches Defizit, spezifische Schmerzmedikation, klinisch mittelgradige Einschränkungen 04.06.01 20 4 Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Vorgutachten, ein aktueller internistischer Fachbefund, belegte Medikation 09.02.01 20 5 Knieprothese links Fachbefund vorliegend, blande Narbe, klinisch endlagige Einschränkungen 02.05.18 10 6 Bluthochdruck ausreichende Einstellung unter niedrig dosierter Kombinationstherapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: führende Funktionsstörung: Nummer 1 mit GdB von 30 %, wird durch Nummer 2 erhöht um 1 Stufe, weil Nummer 2 eine von 1 unabhängige, das Gesamtbild negativ beeinflussende Funktionseinschränkungen sind, Nummer 3-6 erhöhen nicht, weil diese Funktionseinschränkungen keinen negativen Einfluss auf das Gesamtbild haben Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Erhöhte Blutfette: medikamentöse Therapie; - Adipositas/Übergewicht, BMI 36,5: kein Krankheitswert im Sinne der EVO; - beginnende Arthrose Sprunggelenke rechts: klinisch unauffällig, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; - Nierenstein links (CT 09/2021): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend; - Nierenstein links (CT 09 aus 2021,): klinisch unauffällig, kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wegfall der Position Nummer 1 aus Vorgutachten (GdB 40) Neue Position Nummer 1 mit GdB 30% und Nummer 5 mit GdB 10% Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Senkung des Gesamt-GdB von 50% auf 40%, Begründung: Wegfall der Position Nummer 1 aus Vorgutachten (GdB 40) Neue Position Nummer 1 mit GdB 30%  Dauerzustand  Nachuntersuchung - …………………..“ 1.4.2. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr.med.univ. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, kam in seinem Gutachten vom 15.01.2024 wiederum zu diesem Ergebnis: „…………………….1.4.2. Der beauftragte medizinische Sachverständige Dr.med.univ. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, kam in seinem Gutachten vom 15.01.2024 wiederum zu diesem Ergebnis: „……………………. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches neuropathische Schmerzsyndrom Schmerzhafte, elektroneurographisch verifizierte diabetische Polyneuropathie (Befund 01/2042), zusätzlich radikuläre Polyneuropathie (Befund 01 aus 2042,), zusätzlich radikuläre Schmerzsymptomatik L5 beidseits bei Neuroforamenstenose L5/S1 (MR 10/2093), medikamentöse Kombinationstherapie einschließlich Morphium (WHO Stufe 3), depressive Begleitreaktion mit medikamentöser Kombinationstherapie, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend, Hypästhesie und Allodynie, kein motorisches Defizit; 10 aus 2093,), medikamentöse Kombinationstherapie einschließlich Morphium (WHO Stufe 3), depressive Begleitreaktion mit medikamentöser Kombinationstherapie, kein aktueller psychiatrischer Fachbefund vorliegend, Hypästhesie und Allodynie, kein motorisches Defizit; 04.11.02 40 2 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene geringe bis mäßige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, Einengung der Nervenaustrittslöcher, kein höhergradiger Bandscheibenvorfall oder Wirbelkanaleinengung, keine Rückenmarksschädigung/Myelopathie (MR-LWS 10/2022, MR HWS und LWS 10/2023), kein radikuläres neurologisches Defizit, Gefühlsstörungen der Polyneuropathie und Wirbelkanaleinengung, keine Rückenmarksschädigung/Myelopathie (MR-LWS 10 aus 2022,, MR HWS und LWS 10 aus 2023,), kein radikuläres neurologisches Defizit, Gefühlsstörungen der Polyneuropathie und Schmerzen in Leiden Nummer 1 eingeschätzt; 02.01.02 30 3 Kniegelenksbeschwerden rechts; Zustand nach 3-maliger Gelenksspiegelung, zuletzt 04/2021, bekannte degenerative Veränderungen mit starker Abnützung der Kniescheibe (MR 09/2021), gute Beweglichkeit mit geringem (schmerzbedingtem) Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt; Zustand nach 3-maliger Gelenksspiegelung, zuletzt 04 aus 2021,, bekannte degenerative Veränderungen mit starker Abnützung der Kniescheibe (MR 09 aus 2021,), gute Beweglichkeit mit geringem (schmerzbedingtem) Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Schmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt; 02.05.18 20 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit; Medikamentöse Kombinationstherapie, berichteter letzter HbA1c 5,9 %; 09.02.01 20 5 Knieprothese links 02/2023; Knieprothese links 02 aus 2023,; Gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, Belastungsschmerzen in Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt; 02.05.18 10 6 Bluthochdruck; Niedrigdosierte Kombinationstherapie; 05.01.01 10 7 Schulterbeschwerden rechts; Eingeschränkte Beweglichkeit und Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, wegen Überschneidung mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Die Leiden Nummer 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkungen mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Die übrigen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Übergewicht/Adipositas, BMI 29,3: kein Krankheitswert im Sinne der EVO; - Vorfußbeschwerden: diskreter Spreizfuß, keine höhergradige Fußfehlstellungen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend, mit orthopädischen Maßschuhen versorgt; - wiederholt Nierensteine: kein aktueller urologischer Fachbefund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (chronisches Schmerzsyndrom, Polyneuropathie): Neueinschätzung mit 40 % unter neuer Positionsnummer Leiden Nummer 2 (Wirbelsäulenbeschwerden): unveränderte Einschätzung mit 30 % Leiden Nummer 3 (Kniegelenksbeschwerden rechts): Neueinschätzung mit 20 % nach klinischem Zustandsbild, Schmerzen im neu eingeschätzten Leiden Nummer 1 mitberücksichtigt Leiden Nummer 4 (Zuckerkrankheit): unveränderte Einschätzung mit 20 % Leiden Nummer 5 (Knieprothese links): unveränderte Einschätzung mit 10 % Leiden Nummer 6 (Bluthochdruck): unveränderte Einschätzung mit 10 % Leiden Nummer 7 (Schulterbeschwerden rechts): neu hinzugekommen mit 10 % Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 40 % gleich.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 12/2025 - Besserung durch Therapie/Operation möglich Nachuntersuchung 12 aus 2025, - Besserung durch Therapie/Operation möglich ……………………….“ 2. Am 12.07.2024 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde). 2.1. Zur Überprüfung des aktuellen Antrags holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.2.1. Zur Überprüfung des aktuellen Antrags holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2.1.1. Im Gutachten von Dr.in XXXX vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2025, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1.1. Im Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2025, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………….. Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: ----orthopädisch/allgemeinmed. Sachverständigengutachten, BBG 30 06 2021: 1 Arthrose li. Kniegelenk GdB 40% 2 Chronisches Schmerzsyndrom Hals- und Lendenwirbelsäule GdB 30% 3 Beginnende Arthrose re. Sprunggelenk. GdB 10% 4 Reizzustand Patella re GdB 10% 5 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. NU 6/22 keine ZE ----orthopädisches/ allgemeinmed. Sachverständigengutachten, BBG 17 12 2021 1 Kniegelenksbeschwerden beidseits GdB 40% 2 Wirbelsäulenbeschwerden GdB 30% 3 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit GdB 20% 4 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. NU 12/2024 NU 12 aus 2024, Keine ZE D1 20% ----aktenmäßiges allgemeinmed./orthopädisches Sachverständigengutachten, BBG 23 02 2022: 1 Kniegelenksbeschwerden beidseits GdB 40% 2 Wirbelsäulenbeschwerden; GdB 30% 3 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit GdB 20% 4 Nervenschädigung beider Beine GdB 20% 5 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H NU 12/2024 NU 12 aus 2024, keine ZE D1 20% ---allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BBG 04 07 2023: 1 Kniebeschwerden rechts GdB 30% 2 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule GdB 30% 3 Polyneuropathie/Nervenschädigung beider Beine GdB 20% 4 Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus GdB 20% 5 Knieprothese links GdB 10% 6 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Dauerzustand ZE: Prothese D1 20% ----orthopädisches/ allgemeinmed. Sachverständigengutachten, BBG 14 12 2023: 1 Chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom, diabetische Polyneuropathie, radikuläre Schmerzsymptomatik L5 beidseits, depressive Begleitreaktion GdB 40% 2 Wirbelsäulenbeschwerden GdB 30% 3 Kniegelenksbeschwerden rechts GdB 20% 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit GdB 20% 5 Knieprothese links 02/2023 GdB 10% 5 Knieprothese links 02 aus 2023, GdB 10% 6 Bluthochdruck GdB 10% 7 Schulterbeschwerden rechts GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. NU 12/2025 NU 12 aus 2025, ZE: Prothese D1 20% AKTUELL: Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung 27 06 2024 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: Depression ANAMNESE: Bluthochdruck Thalassämie- früher habe er Medikamente gehabt Kniebeschwerden bds., 3x ASK li. Kniegelenk, KTEP links 2/ 2023, es sei gelockert. Er habe jetzt im Februar noch eine weitere Untersuchung und dann werde entschieden ob er neuerlich operiert werden müsse. Nierensteine 2021 nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit 2022 PNP Schulterbeschwerden rechts Seit 2 a Jahren sei er bei einen NervenFÄ in Behandlung Derzeitige Beschwerden: Am rechten Bein brenne es am seitlichen US bis zum Fußrücken, er könne nicht lange gehen und stehen. Links habe er Schmerzen im Knie bei gewissen Bewegungen, oder wenn er länger stehe, er habe auch keinen guten Halt mit dem Knie. Er habe im Rücken Schmerzen, sei infiltriert worden. Er habe Schulterschmerzen links. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol 40 1x1 Pregabalin 100 1-1-1 Fentanyl Pflaster 25 - alle 3 Tage Amlodipin/v/h 10 /160/12,8 1-0-0 Cholib 145/40 1x1 Venlafaxin 150 1-0-0 Xigduo 5/1000 1x1 Ozempic Pen 1mg 1x/Wo (spritzt selber). Er habe von 132 auf 110 abgenommen. NervenFA zuletzt 1x/Monat, dzt. werde wegen der Übersiedlung nach XXXX ein neuer Arzt gesucht. NervenFA zuletzt 1x/Monat, dzt. werde wegen der Übersiedlung nach römisch 40 ein neuer Arzt gesucht. Sozialanamnese: aus dem Iran stammend, Matura dann als Gefängniswärter gearbeitet seit 2000 in Österreich war lange im Gastgewerbe tätig, dann bei XXXX bis 7/2024 war lange im Gastgewerbe tätig, dann bei römisch 40 bis 7 aus 2024, dann AMS seit 12/24 sei er jeden Tag im "Haus aktiv" (Qualifizierung und Arbeitsintegration), es sei wahrscheinlich bis 12/25 vorgesehen. Geschieden seit 5/24, lebt alleine in einer Wohnung, sei erst nach XXXX übersiedelt. 2 Kinder (22,18) - Kontakt vorhanden Geschieden seit 5/24, lebt alleine in einer Wohnung, sei erst nach römisch 40 übersiedelt. 2 Kinder (22,18) - Kontakt vorhanden Führerschein: ja, fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Psychiater Dr. XXXX 16 04 2024: Befund Psychiater Dr. römisch 40 16 04 2024: Der Patient merke nun eine Besserung, nachdem die Dosis von Venlafaxin erhöht wurde. Tagsüber seien die Schmerzen leichter geworden Diagnose: mittelgradige depressive Episode mit hohem reaktiven Anteil; Teilremission Befund XXXX Dr. XXXX 17 04 2024: Befund römisch 40 Dr. römisch 40 17 04 2024: Aktuelle Diagnosen: Schmerzhafte axonale PNP unklarer Genese DD Mb. Fabry, Z.n. Knie TEP Arztbrief Neurologie XXXX 02 07- 04 07 2024: Arztbrief Neurologie römisch 40 02 07- 04 07 2024: Schmerzhafte axonal sensible PNP, ätiologisch DD diabetogen Lumbago mit radikulärer/pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik S1 rechts mit MR-tomographisch Lumbago mit auf Höhe L5/S1: - mäßiger neuroforaminärer Einengung rechts, geringer links - breitbasigem dorsalen Diskusbulging rechtsbetont - geringer Facettengelenksarthrose rechtsbetont - geringgradige Spinalkanalstenose L3/4 Gleason-Score 2 Diabetes mellitus Typ 2 - aktueller HbA1c-Wert 5,9 % Folsäuremangel Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Chronischer Nikotinabusus Mittelgradig depressive Episode Z. n. Knie-TEP links .... Es wird eine elektrophysiologische Reevaluierung mittels EMG/NLG durchgeführt, hier zeigt sich eine Reduktion der motorischen Amplitude des N. tibialis rechts, einer wurzelnahen Schädigung S1 rechts zuzuordnen, Hinweise für floride Denervierungszeichen finden sich in der Kennmuskulatur nicht. Die sensiblen Nerven zeigen eine grenzwertig, aber noch im Normbereich gelegene Amplitude. Es wird somit eine Untersuchung mittels SSEP tibialis ergänzt, hier findet sich ein Hinweis für eine Dysfunktion der peripheren somatosensorischen Afferenzen nach rechts - bzw. linksseitiger Stimulation des N. tibialis. Eine zusätzliche zentrale Leitungsverzögerung findet sich nicht....... 3 Phasenknochenscan 19 09 2024: Zusammenfassung: Der Befund ist vereinbar mit einer Lockerung des tibialen Anteils der Knie-TEP links mit Synovialitis differentialdiagnostisch ist auch eine septische Lockerung denkbar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 51 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: Übergewicht, BMI 34 Größe: 180,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: endlagig eingeschränkt, Schmerzen Seitabduktion bds. bis zur Horizontalen dann Schmerzen Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: rechts mittellebhaft, links nicht sicher auslösbar (KTEP) ASR: rechts schwach, links mittellebhaft auslösbar Pyramidenbahnzeichen: Fluchtreflex bds. negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: rechts zielsicher, links halbe Wadenhöhe des rechten Beines erreicht, dann Knieschmerzen. Sensibilität: rechts ab Knie abwärts Dysästhesie angegeben Stand und Gang: links hinkend, ohne Hilfsmittel in der Untersuchung möglich Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: wegen Schmerzen sei es nicht möglich Zehen- und Fersenstand: wegen Schmerzen sei es nicht möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer UA Stützkrücke links hinkend alleine zur Untersuchung, kommt mit Schwester, diese wartet draußen. Beobachtbar auch nicht hinkendes Gangbild mit geringem Stützeinsatz der UA Stützkrücke. An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; imponiert klagsam, schmerzverzerrtes Gesicht bei Bewegung der Beine, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, stabil, im Positiven vermindert affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom und depressive Störung bei Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Hinweise für eine sensible Polyneuropathie, Knieabnützung Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik mit Polypharmazie und Opiattherapie 04.11.02 40 2 Schmerzen Wirbelsäule und Abnützungen Unterer Rahmensatz, da ausgeprägte Beschwerden, aber keine motorischen Ausfälle 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit Mittlerer Rahmensatz, da Therapie erforderlich, ohne dokumentierte Entgleisungen 09.02.01 20 4 Bluthochdruck Fixer Grad der Behinderung 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene des Leidens 2 nicht erhöht, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen, die bereits teilweise im Leiden 1 miterfasst sind. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung des Leidens 1. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Knie und Schulterbeschwerden siehe orthopädisches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1-4: keine Änderung zum Vorgutachten 12/2023 nachvollziehbar Leiden 1-4: keine Änderung zum Vorgutachten 12 aus 2023, nachvollziehbar Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten  Dauerzustand  Nachuntersuchung - ………………… 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: Bluthochdruck, Diabetes ………………………“ 2.1.2. Im Gutachten von DDr.in XXXX vom 23.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 26.02.2025, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „……………2.1.2. Im Gutachten von DDr.in römisch 40 vom 23.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 26.02.2025, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………… Anamnese: Begutachtung am 14.12.2023 1 Chronisches neuropathische Schmerzsyndrom 40% 2 Wirbelsäulenbeschwerden 30% 3 Kniegelenksbeschwerden rechts 20% 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit 20% 5 Knieprothese links 10% 6 Bluthochdruck 10% 7 Schulterbeschwerden rechts 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Letzte Begutachtung am 23.01.2025 1 Chronisches Schmerzsyndrom und depressive Störung bei Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Hinweise für eine sensible Polyneuropathie, Knieabnützung 40% 2 Schmerzen Wirbelsäule und Abnützungen 30% 3 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit 20% 4 Bluthochdruck 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zwischenanamnese seit 1/2025: Keine OP Kein stat. Aufenthalt Regelmäßige Behandlung bei 6/2024 KH XXXX wegen neuropath. Schmerzen 6 aus 2024, KH römisch 40 wegen neuropath. Schmerzen 2/2023 Knietotalendoprothese links, Lockerung 2 aus 2023, Knietotalendoprothese links, Lockerung Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke, Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Füße bis Knie rechts und bis Waden links. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig. Rehabilitation hatte ich nach der Knietotalendoprothese links. Links wird derzeit wegen Lockerung untersucht. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantoprazol Pregabalin Dronabimnol Fentanyl Pfl. Amlodipin Cholib Vnlafaxin Xigduo Ozempic Allergie: 0 Nikotin: 20 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke, Genutrain rechts Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Geschieden, 2 Kinder, lebt alleine in Wohnung im 1. Stwk Berufsanamnese: Gastgewerbe 17 Jahre bis 2019 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 3 Phasenknochenscan vom 19.09.2024 (Der Befund ist vereinbar mit einer Lockerung des tibialen Anteils der Knie-TEP links mit Synovialitis differentialdiagnostisch ist auch eine septische Lockerung denkbar.) Abteilung für Neurologie 2024-07-05 (Schmerzhafte axonal sensible PNP, ätiologisch DD diabetogen radikulärer/pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik S1 rechts mit MR-tomographisch Lumbago mit auf Höhe L5/S1 - mäßiger neuroforaminärer Einengung rechts, geringer lin - breitbasigem dorsalen Diskusbulging rechtsbetont rechtsbetont - geringer Facettengelenksarthrose - geringgradige Spinalkanalstenose Gleason-Score 2 Diabetes mellitus Typ 2 - aktueller HbA1c-Wert 5,9 % L3/L4 Folsäuremangel Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Chronischer Nikotinabusus Mittelgradig depressive Episode Z. n. Knie-TEP links) Dr. XXXX FA für Neurologie 17.04.2024 (Schmerzhafte axonale PNP unklarer Genese DD Mb. Fabry, Z.n. Knie TEP) Dr. römisch 40 FA für Neurologie 17.04.2024 (Schmerzhafte axonale PNP unklarer Genese DD Mb. Fabry, Z.n. Knie TEP) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 51 a Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella verbacken, in allen Ebenen stabil, endlagige Beugeschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, R 10/0/40, Knie links 0/0/110, rechts 0/0/0130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit links und rezidivierende Beschwerden bei Verdacht auf Prothesenlockerung. 02.05.19 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vorgutachten vom 14.12.2023: Leiden 3 und 5 des Vorgutachtens werden in Leiden 1 zusammengefasst und neu beurteilt Leiden 7, Schulter rechts: aktuell kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar. Die weiteren Leiden werden jeweils im neurologischen Gutachten eingeschätzt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten  Dauerzustand  Nachuntersuchung - ……………… 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ……………… Begründung: KTEP links …………………“ 2.1.3. Sodann wurden die beiden Gutachten von DDr.in XXXX in der Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 auszugsweise wie folgt zusammengefasst: „…………..2.1.3. Sodann wurden die beiden Gutachten von DDr.in römisch 40 in der Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 auszugsweise wie folgt zusammengefasst: „………….. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom und depressive Störung bei Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Hinweise für eine sensible Polyneuropathie, Knieabnützung Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik mit Polypharmazie und Opiattherapie 04.11.02 40 2 Schmerzen Wirbelsäule und Abnützungen Unterer Rahmensatz, da ausgeprägte Beschwerden, aber keine motorischen Ausfälle 02.01.02 30 3 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit links und rezidivierende Beschwerden bei Verdacht auf Prothesenlockerung. 02.05.19 30 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit Mittlerer Rahmensatz, da Therapie erforderlich, ohne dokumentierte Entgleisungen 09.02.01 20 5 Bluthochdruck Fixer Grad der Behinderung 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da mit Leiden 2 und 3 teilweise Leidensüberschneidung vorliegt, und kein ungünstiges Zusammenwirken mit den weiteren Leiden vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vorgutachten vom 14.12.2023: Leiden 3 und 5 des Vorgutachtens werden in Leiden 1 zusammengefasst und neu beurteilt Leiden 7, Schulter rechts: aktuell kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar. keine Änderung der weiteren Leiden zum Vorgutachten 12/2023 keine Änderung der weiteren Leiden zum Vorgutachten 12 aus 2023, Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung  Dauerzustand  Nachuntersuchung - …………………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ……………… Begründung: KTEP links ……………………“ 2.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin übermittelte der BF weitere Befunde. 2.3. In weiterer Folge wurden noch zwei gutachterliche Stellungnahmen von DDr.in XXXX und Dr.in XXXX eingeholt. 2.3. In weiterer Folge wurden noch zwei gutachterliche Stellungnahmen von DDr.in römisch 40 und Dr.in römisch 40 eingeholt. 2.3.1. Die Sachverständige DDr.in XXXX führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: 2.3.1. Die Sachverständige DDr.in römisch 40 führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: „……………….. Antwort(en): AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden und legt weitere Befunde vor. Befunde: MRT der LWS 25.06.2025 Mäßiggradige chronische Osteochondrosen L3/4 bis L5/S1 wie beschrieben. Zusätzliche geringgradige breitbasige Protrusion L4/L5 sowie auch beginnende Facettengelenksarthrose mit insgesamt geringgradiger teils diskogener, teils knöcherner Vertebro- bzw. Neuroforamenstenose. MRT der LWS 2024-07-04 Im Wirbelkörper L3 zeigt sich eine in allen Sequenzen hypointense rundliche Läsion mit einem Maximaldurchmesser von etwa cm, in erster Linie einer Sklerosezone entsprechend. Flaches breitbasiges dorsales Diskusbulging. Inzipiente Facettengelenksarthrosen. Keine wesentliche Einengung des Spinalkanals sowie der Neuroforamina Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Das Kniegelenksleiden wurde korrekt eingestuft. Die MRT Befunde untermauern aus orthopädischer Sicht die Einschätzung von Leiden 1 und 2. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt, daher keine Änderung der Einstufung. Siehe auch neurologische Stellungnahme. ………………“ 2.3.2. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: 2.3.2. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 im Wesentlichen Folgendes aus: „……………….. VORLIEGENDE VORGUTACHTEN/ UNTERLAGEN: ----orthopädisch/allgemeinmed. Sachverständigengutachten, BBG 30 06 2021: 1 Arthrose li. Kniegelenk GdB 40% 2 Chronisches Schmerzsyndrom Hals- und Lendenwirbelsäule GdB 30% 3 Beginnende Arthrose re. Sprunggelenk. GdB 10% 4 Reizzustand Patella re GdB 10% 5 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. NU 6/22 keine ZE ----orthopädisches/ allgemeinmed. Sachverständigengutachten, BBG 17 12 2021: 1 Kniegelenksbeschwerden beidseits GdB 40% 2 Wirbelsäulenbeschwerden GdB 30% 3 Nicht insulinpflichtiger Zuckerkrankheit GdB 20% 4 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. NU 12/2024 NU 12 aus 2024, Keine ZE D1 20% ----aktenmäßiges allgemeinmed./orthopädisches Sachverständigengutachten, BBG 23 02 2022: 1 Kniegelenksbeschwerden beidseits GdB 40% 2 Wirbelsäulenbeschwerden; GdB 30% 3 Nicht insulinpflichtiger Zuckerkrankheit GdB 20% 4 Nervenschädigung beider Beine GdB 20% 5 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H NU 12/2024 keine ZE NU 12 aus 2024, keine ZE D1 20% ---allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BBG 04 07 2023: 1 Kniebeschwerden rechts GdB 30% 2 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule GdB 30% 3 Polyneuropathie/Nervenschädigung beider Beine GdB 20% 4 Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus GdB 20% 5 Knieprothese links GdB 10% 6 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Dauerzustand ZE: Prothese D1 20% ----orthopädisches/ allgemeinmed. Sachverständigengutachten, BBG 14 12 2023: 1 Chronisches neuropathische Schmerzsyndrom, diabetische Polyneuropathie, radikuläre Schmerzsymptomatik L5 beidseits, depressive Begleitreaktion GdB 40% 2 Wirbelsäulenbeschwerden GdB 30% 3 Kniegelenksbeschwerden rechts GdB 20% 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit GdB 20% 5 Knieprothese links 02/2023 GdB 10% 5 Knieprothese links 02 aus 2023, GdB 10% 6 Bluthochdruck GdB 10% 7 Schulterbeschwerden rechts GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. NU 12/2025 NU 12 aus 2025, ZE: Prothese D1 20% --Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung 27 06 2024 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: Depression ----Gesamtgutachten BBG 23 04 2025 (neurologisch/ psychiatrisches Sachverständigengutachten 23 01 2025 und unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten 26 02 2025): 1 Chronisches Schmerzsyndrom und depressive Störung bei Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Hinweise für eine sensible Polyneuropathie, Knieabnützung GdB 40% 2 Schmerzen Wirbelsäule und Abnützungen GdB 30% 3 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts GdB 30% 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit GdB 20% 5 Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Dauerzustand ZE: Prothese D1 20%, D3 10% ----orthopädische Stellungnahme, BBG 20 08 2025 (bei Vorlage von weiteren Befunden): keine Änderung AKTUELL: Schreiben des AW vom 29 04 2025: ...."Ich bin mit dem Ergebnis der Neuaufsetzung der GdB nicht einverstanden und benötige etwas Zeit, um Unterlagen zu organisieren und mich beraten zu lassen".... und Vorlage von neuen Befunden: Diagnose/Therapiebestätigung Psychiater Dr. XXXX 11 06 2025: Diagnose/Therapiebestätigung Psychiater Dr. römisch 40 11 06 2025: Erstuntersuchung Diagnose: Depression, Ängste, Polyneuropathie, DM. Adipositas, deg. WS Erkrankung, Nikotinabusus Entsprechend der Beschwerden und Diagnosen wird die laufende Medikation weitergeführt, zu empfehlen ist ein Versuch mit Dominal wegen der hartnäckigen Schlafstörungen STELLUNGNAHME: Die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen hat nach den objektivierbaren Einschränkungen in der aktuellen Untersuchung unter Einbeziehung der Anamnese, den vorliegenden Befunden und Therapie nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Das nun beigebrachte psychiatrische Schreiben vom 11 06 2025 in Rahmen einer Erstvorstellung bestätigt das festgestellte Leiden Depression mit auch Schlafstörungen. Dies wurde im gegenständlichen Gutachten vom 23 01 2025 nach der Einschätzungsverordnung im Leiden 1 ausreichend mitbewertet, andere Aspekte ergeben sich daraus nicht. Der Verlauf bleibt abzuwarten. Daher ergibt sich keine Änderung der getroffenen Bewertung. ……………………….“ 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 % neu festgesetzt. 4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz aller neuer Befunde keine Erhöhung des Grades der Behinderung beim BF vorgenommen worden sei. Der BF befinde sich derzeit wegen einer Angststörung in Behandlung und müsse Medikamente nehmen. Zudem könne er nicht einmal 100 Meter problemlos zurücklegen und habe dauernd Schmerzen. Er ersuche um eine neuerliche Untersuchung bei einem anderen Gutachter. In einer Beschwerdeergänzung brachte der BF erneut vor, mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden zu sein und ersuchte abermals um Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen. 5. Am 25.09.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , war seit 2021 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Er ist Staatsbürger des Iran und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , war seit 2021 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Er ist Staatsbürger des Iran und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2. Der BF stelle am 12.07.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. 1.3. Der BF leidet nunmehr an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom und depressive Störung bei Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein, Hinweise für eine sensible Polyneuropathie, Knieabnützung Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik mit Polypharmazie und Opiattherapie 04.11.02 40 2 Schmerzen Wirbelsäule und Abnützungen Unterer Rahmensatz, da ausgeprägte Beschwerden, aber keine motorischen Ausfälle 02.01.02 30 3 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit links und rezidivierende Beschwerden bei Verdacht auf Prothesenlockerung. 02.05.19 30 4 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit Mittlerer Rahmensatz, da Therapie erforderlich, ohne dokumentierte Entgleisungen 09.02.01 20 5 Bluthochdruck Fixer Grad der Behinderung 05.01.01 10 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt weiterhin 40%. Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da mit Leiden 2 und 3 teilweise eine Leidensüberschneidung und kein ungünstiges Zusammenwirken mit den weiteren Leiden vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (zum gegenständlichen Antrag vom 12.07.2024) von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 und von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 26.02.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2025.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf die oben in Teilen wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (zum gegenständlichen Antrag vom 12.07.2024) von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 und von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 26.02.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2025. Die beigezogenen Sachverständigen gingen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die beigezogenen Sachverständigen gingen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der genannten Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Die gewählten Positionsnummern aus der Anlage zur EVO entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze samt Grad der Behinderung sind schlüssig begründet. Als Leiden 1 wurden in der - die beiden Gutachten umfassenden - Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 ein chronisches Schmerzsyndrom und eine depressive Störung bei Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie Hinweise für eine sensible Polyneuropathie und eine Knieabnützung genannt. Dafür wurde die Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform) mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 % genannt. Die diesbezüglichen Parameter lauten: „Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung; Schmerzattacken fast täglich; Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie l). Schlüssig begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer ausgeprägten Symptomatik mit Polypharmazie und Opiattherapie. Für die getroffene Einschätzung der Sachverständigen sprechen neben der eigens durchgeführten Untersuchung auch die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass der BF an Schmerzen leidet, steht in Einklang mit der Aktenlage und kann beispielsweise dem neurologischen Befundbericht von Dr. XXXX , MSc. (AS 23) entnommen werden, wonach der BF an einer bekannten axonalen PNP (Polyneuropathie) leidet. In der Familie ist eine diabetischen PNP bekannt. Die beim BF bestehenden psychischen Leiden sind auch befundbelegt. So wird im psychiatrischen Befundbericht von Dr. XXXX vom 16.04.2024 (AS 24) dem BF eine mittelgradige depressive Episode mit hohem reaktiven Anteil, Teilremission (F32.1) diagnostiziert. Das im Laufe des Verfahrens vorgelegte Schreiben von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 11.06.2025 (AS 53) bestätigt auch das Leiden der Depression mit Schlafstörungen. Dies wurde bereits im Gutachten von Dr.in XXXX vom 30.01.2025 im nunmehrigen Leiden 1 ausreichend mitbewertet. Andere Aspekte ergeben sich aus dem fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX nicht. Er hat lediglich die Weiterführung der laufenden Medikation und den Versuch einer Medikation mit Dominal – dies wegen der hartnäckigen Schlafstörungen – sowie eine Kontrolle empfohlen. Demnach hat Dr.in XXXX in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 zu Recht auf diese Umstände hingewiesen und weiter ausgeführt, dass der weitere Verlauf noch abzuwarten bleibt. Allein aufgrund des vorgelegten ärztlichen Schreibens von Dr. XXXX konnte sie aber keine Änderung der bereits zu Leiden 1 getroffenen Bewertung erkennen. Als Leiden 1 wurden in der - die beiden Gutachten umfassenden - Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 ein chronisches Schmerzsyndrom und eine depressive Störung bei Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie Hinweise für eine sensible Polyneuropathie und eine Knieabnützung genannt. Dafür wurde die Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform) mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 % genannt. Die diesbezüglichen Parameter lauten: „Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung; Schmerzattacken fast täglich; Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie l). Schlüssig begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer ausgeprägten Symptomatik mit Polypharmazie und Opiattherapie. Für die getroffene Einschätzung der Sachverständigen sprechen neben der eigens durchgeführten Untersuchung auch die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass der BF an Schmerzen leidet, steht in Einklang mit der Aktenlage und kann beispielsweise dem neurologischen Befundbericht von Dr. römisch 40 , MSc. (AS 23) entnommen werden, wonach der BF an einer bekannten axonalen PNP (Polyneuropathie) leidet. In der Familie ist eine diabetischen PNP bekannt. Die beim BF bestehenden psychischen Leiden sind auch befundbelegt. So wird im psychiatrischen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 16.04.2024 (AS 24) dem BF eine mittelgradige depressive Episode mit hohem reaktiven Anteil, Teilremission (F32.1) diagnostiziert. Das im Laufe des Verfahrens vorgelegte Schreiben von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 11.06.2025 (AS 53) bestätigt auch das Leiden der Depression mit Schlafstörungen. Dies wurde bereits im Gutachten von Dr.in römisch 40 vom 30.01.2025 im nunmehrigen Leiden 1 ausreichend mitbewertet. Andere Aspekte ergeben sich aus dem fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 nicht. Er hat lediglich die Weiterführung der laufenden Medikation und den Versuch einer Medikation mit Dominal – dies wegen der hartnäckigen Schlafstörungen – sowie eine Kontrolle empfohlen. Demnach hat Dr.in römisch 40 in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 zu Recht auf diese Umstände hingewiesen und weiter ausgeführt, dass der weitere Verlauf noch abzuwarten bleibt. Allein aufgrund des vorgelegten ärztlichen Schreibens von Dr. römisch 40 konnte sie aber keine Änderung der bereits zu Leiden 1 getroffenen Bewertung erkennen. Weitere Aufschlüsse zum Leiden 1 gibt der Arztbrief der XXXX des Krankenhauses XXXX vom 05.07.2024 (AS 31). Aufgrund einer Überweisung vom niedergelassenen Neurologen wurde der BF am 02.07.2024 geplant stationär aufgenommen. Es bestand bereits die Vordiagnose einer diabetischen schmerzhaften PNP. Zusätzlich ergaben sich Hinweise für eine Schmerzsymptomatik gluteal mit Ausstrahlung an die US-Rückseite und Fußsohle, die doch einer radikulären Symptomatik S1 zuordenbar schienen. Nach mehreren durchgeführten Maßnahmen ergab sich ein Mischbild beim BF, bestehend einerseits aus dem neuropathischen Schmerz, der der sensiblen Polyneuropathie zuzuordnen ist, und andererseits aus einem radikulären Schmerzsyndrom S1 rechtsseitig. Aufgrund von persönlichen Gründen musste der stationäre Aufenthalt bereits nach 2 Tagen abgebrochen werden. Demnach konnte weder der Therapieerfolg der eingeleiteten Maßnahmen beurteilt noch konnten weitere therapeutische Empfehlungen in die Wege geleitet werden. Weitere Aufschlüsse zum Leiden 1 gibt der Arztbrief der römisch 40 des Krankenhauses römisch 40 vom 05.07.2024 (AS 31). Aufgrund einer Überweisung vom niedergelassenen Neurologen wurde der BF am 02.07.2024 geplant stationär aufgenommen. Es bestand bereits die Vordiagnose einer diabetischen schmerzhaften PNP. Zusätzlich ergaben sich Hinweise für eine Schmerzsymptomatik gluteal mit Ausstrahlung an die US-Rückseite und Fußsohle, die doch einer radikulären Symptomatik S1 zuordenbar schienen. Nach mehreren durchgeführten Maßnahmen ergab sich ein Mischbild beim BF, bestehend einerseits aus dem neuropathischen Schmerz, der der sensiblen Polyneuropathie zuzuordnen ist, und andererseits aus einem radikulären Schmerzsyndrom S1 rechtsseitig. Aufgrund von persönlichen Gründen musste der stationäre Aufenthalt bereits nach 2 Tagen abgebrochen werden. Demnach konnte weder der Therapieerfolg der eingeleiteten Maßnahmen beurteilt noch konnten weitere therapeutische Empfehlungen in die Wege geleitet werden. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt können daher die Voraussetzungen für die nächsthöhere Positionsnummer 04.11.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 % und damit eine schwere Verlaufsform nicht festgestellt werden. Dazu müssten opioidhaltige Analgetica und/oder Polypharmazie seit mehr als 2 Jahre ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung eingenommen werden; tägliche Schmerzattacken und Depressionen vorliegen und auch alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft sein. Dies ist im Fall des BF jedoch nicht gegeben. Die Schmerzen in der Wirbelsäule und Abnützungen wurden als Leiden 2 in der Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 erfasst und korrekt bewertet und eingestuft. So erfolgte die Bewertung dieses Leidens mit der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 30% (Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) lege artis und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung. Die Sachverständige Dr.in XXXX wählte dabei den unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer. Begründend führte sie dazu aus, dass beim BF ausgeprägte Beschwerden, aber keine motorischen Ausfälle bestehen. Die Sachverständige stützte sich bei ihrer Einschätzung auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der eigenen Begutachtung des BF. Die Schmerzen in der Wirbelsäule und Abnützungen wurden als Leiden 2 in der Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 erfasst und korrekt bewertet und eingestuft. So erfolgte die Bewertung dieses Leidens mit der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 30% (Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) lege artis und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 wählte dabei den unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer. Begründend führte sie dazu aus, dass beim BF ausgeprägte Beschwerden, aber keine motorischen Ausfälle bestehen. Die Sachverständige stützte sich bei ihrer Einschätzung auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der eigenen Begutachtung des BF. So geht insbesondere aus dem Arztbrief der XXXX des Krankenhauses XXXX vom 05.07.2024 (AS 31) hervor, dass beim BF neben der schmerzhaften axonalen sensiblen PNP starke akute Rückenschmerzen bestehen. Als Diagnose wurde „Lumbago mit radikulärer/pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik S1 rechts mit MR-tomographisch auf Höhe L5/S1 - mäßiger neuroforaminärer Einengung rechts, geringer links, - breitbasigem dorsalen Diskusbulging rechtsbetont, - geringer Facettengelenksarthrose rechtsbetont und - geringgradiger Spinalkanalstenose L3/L4“ festgestellt. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wäre beim BF noch eine probatorische CT-gezielte Wurzelinfiltration S1 zu erwägen. So geht insbesondere aus dem Arztbrief der römisch 40 des Krankenhauses römisch 40 vom 05.07.2024 (AS 31) hervor, dass beim BF neben der schmerzhaften axonalen sensiblen PNP starke akute Rückenschmerzen bestehen. Als Diagnose wurde „Lumbago mit radikulärer/pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik S1 rechts mit MR-tomographisch auf Höhe L5/S1 - mäßiger neuroforaminärer Einengung rechts, geringer links, - breitbasigem dorsalen Diskusbulging rechtsbetont, - geringer Facettengelenksarthrose rechtsbetont und - geringgradiger Spinalkanalstenose L3/L4“ festgestellt. Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wäre beim BF noch eine probatorische CT-gezielte Wurzelinfiltration S1 zu erwägen. Zur Wirbelsäule des BF konnte zuletzt in der Untersuchung vom 26.02.2025 durch DDr.in XXXX festgestellt werden, dass Schultergürtel und Becken beim BF horizontal stehen, in etwa im Lot. Zudem waren regelrechte Krümmungsverhältnisse gegeben. Es bestand ein mäßiger Hartspann, aber kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Die Wirbelsäule war im Wesentlichen in allen Ebenen frei beweglich. Der Lasegue Test verlief beidseits negativ. Zur Wirbelsäule des BF konnte zuletzt in der Untersuchung vom 26.02.2025 durch DDr.in römisch 40 festgestellt werden, dass Schultergürtel und Becken beim BF horizontal stehen, in etwa im Lot. Zudem waren regelrechte Krümmungsverhältnisse gegeben. Es bestand ein mäßiger Hartspann, aber kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Die Wirbelsäule war im Wesentlichen in allen Ebenen frei beweglich. Der Lasegue Test verlief beidseits negativ. Es ist demnach nachvollziehbar, wenn nach zweimaliger persönlicher Untersuchung des BF durch zwei verschiedene Sachverständige unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen im Ergebnis ein Grad der Behinderung von 30 % in Hinblick auf das Leiden 2 festgestellt wurde. Für einen höheren Grad der Behinderung im Sinne der Positionsnummer 02.01.03 müssten radiologische Veränderungen, klinische Defizite und maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen. Derartiges konnte jedoch nicht festgestellt werden. So wurde zum Leiden 2 gutachterlich festgestellt, dass keine motorischen Ausfälle beim BF vorliegen, was die Wahl der Positionsnummer und des Grades der Behinderung nachvollziehbar stützt. Selbst als sich der BF mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden erklärt hat und weitere Befunde vorgelegt hat, konnten diese zu keinem anderen Ergebnis führen. Vielmehr haben die beiden vorgelegten MRT-Befunde bezüglich der Lendenwirbelsäule des BF vom 25.06.2025 und vom 04.07.2024 die gutachterliche Einschätzung von Leiden 1 und 2 untermauert. Belegt wird diese Ansicht in der gutachterlichen Stellungnahme von DDr.in XXXX vom 20.08.2025. Zusätzlich wird in dieser Stellungnahme auch die Einstufung des Kniegelenksleidens erneut als korrekt erachtet. Selbst als sich der BF mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden erklärt hat und weitere Befunde vorgelegt hat, konnten diese zu keinem anderen Ergebnis führen. Vielmehr haben die beiden vorgelegten MRT-Befunde bezüglich der Lendenwirbelsäule des BF vom 25.06.2025 und vom 04.07.2024 die gutachterliche Einschätzung von Leiden 1 und 2 untermauert. Belegt wird diese Ansicht in der gutachterlichen Stellungnahme von DDr.in römisch 40 vom 20.08.2025. Zusätzlich wird in dieser Stellungnahme auch die Einstufung des Kniegelenksleidens erneut als korrekt erachtet. Auch die als Leiden 3 bezeichnete „Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts“ des BF wurde zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30% zugeordnet. Diese umfasst „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Kniegelenke und sieht den herangezogenen Rahmensatz von 20 bis 30 % vor. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde damit begründet, dass eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit links vorliegt und rezidivierende Beschwerden bei Verdacht auf eine Prothesenlockerung gegeben sind. Die Einschätzungsverordnung gibt als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk einen bestimmten Bewegungsradius vor. Bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ ist von einer Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.19 auszugehen. In Anbetracht der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF vom 26.02.2025 festgestellten und vom BF unbeanstandet gebliebenen Bewegungsumfänge im Bereich der Kniegelenke von 0/0/110° links und 0/0/130° rechts sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen erweist sich die vorgenommene Einstufung somit als gerechtfertigt und objektiv. Eine höhere Einschätzung im Sinne der Positionsnummer 02.05.21 „Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseitig“, mit einem Grad der Behinderung von 40 %, war damit nicht indiziert. Bei der Einschätzung des Knieleidens des BF konnten die Sachverständigen nicht nur auf die Ergebnisse früherer Gutachten, sondern auch auf den 3 Phasenknochenscan vom 20.09.2024 (AS 33) zurückgreifen. Im Ergebnis war der Befund vereinbar mit einer Lockerung des tibialen Anteils der Knie-TEP links mit Synovialitis; differentialdiagnostisch wurde auch eine septische Lockerung als denkbar erachtet. Als Leiden 4 wurde eine nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit festgestellt. Diese wurde rechtsrichtig unter die Positionsnummer 09.02.01 (nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus), mit dem mittleren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft. Dazu liegt die schlüssige gutachterliche Begründung vor, dass diesbezüglich eine Therapie erforderlich ist, es aber keine dokumentierten Entgleisungen gibt. Der HbA1c-Wert spielt bei der Einstufung einer Diabeteserkrankung eine tragende Rolle, zumal je nach Ausmaß des HbA1c-Wertes und der medikamentösen Therapie eine Einstufung der Diabetes Erkrankung entweder zu einer Stufe (20%) oder zu zwei Stufen (30%) über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 führt. Der zuletzt im Schreiben der XXXX des Krankenhauses XXXX vom 05.07.2025 (AS 28) befundbelegte HbA1c-Wert von 5,9 % spricht offenbar für eine Einstufung der medikamentös behandelten Diabeteserkrankung des BF mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01. und damit für eine 20%ige Einstufung des Leidens 4 des BF.Der HbA1c-Wert spielt bei der Einstufung einer Diabeteserkrankung eine tragende Rolle, zumal je nach Ausmaß des HbA1c-Wertes und der medikamentösen Therapie eine Einstufung der Diabetes Erkrankung entweder zu einer Stufe (20%) oder zu zwei Stufen (30%) über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 führt. Der zuletzt im Schreiben der römisch 40 des Krankenhauses römisch 40 vom 05.07.2025 (AS 28) befundbelegte HbA1c-Wert von 5,9 % spricht offenbar für eine Einstufung der medikamentös behandelten Diabeteserkrankung des BF mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01. und damit für eine 20%ige Einstufung des Leidens 4 des BF. Auch gegen die Einstufung des Leidens 5 (Bluthochdruck) unter die Positionsnummer 05.01.01 (leichte Hypertonie) der Anlage der EVO mit einem fixen Grad der Behinderung von 10% wurde kein Vorbringen vom BF erstattet, das für eine höhere Bewertung dieses Leidens 5 sprechen würde. Unterlagen, die für eine höhere Einstufung dieses Leidens sprechen würden, liegen auch nicht vor. Die fehlende Wechselwirkung zwischen den Leiden wurde ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar bereits in der Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 (unter Berücksichtigung beider Gutachten von Dr.in XXXX sowie von DDr.in XXXX ) begründet. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da mit Leiden 2 und 3 teilweise eine Leidensüberschneidung vorliegt und kein ungünstiges Zusammenwirken mit den weiteren Leiden gegeben ist. Die fehlende Wechselwirkung zwischen den Leiden wurde ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar bereits in der Gesamtbeurteilung vom 23.04.2025 (unter Berücksichtigung beider Gutachten von Dr.in römisch 40 sowie von DDr.in römisch 40 ) begründet. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da mit Leiden 2 und 3 teilweise eine Leidensüberschneidung vorliegt und kein ungünstiges Zusammenwirken mit den weiteren Leiden gegeben ist. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von den beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten (zum gegenständlichen Antrag vom 12.07.2024) von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 und von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 26.02.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2025.Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von den beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten (zum gegenständlichen Antrag vom 12.07.2024) von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 und von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 26.02.2025 sowie ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2025. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Die oben angeführten Sachverständigengutachten waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Das Vorbringen des BF bot keinen Anlass, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb ihre Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von den beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF nach wie vor ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2025 ist mit der Maßgabe zu bestätigen, als der Spruch in der Form zu lauten hat, dass der Grad der Behinderung (GdB) von XXXX weiterhin 40 vH (40%) beträgt. Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2025 ist mit der Maßgabe zu bestätigen, als der Spruch in der Form zu lauten hat, dass der Grad der Behinderung (GdB) von römisch 40 weiterhin 40 vH (40%) beträgt. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welchen Grad der Behinderung der BF nunmehr auf Grund seiner dauernden Gesundheitsschädigungen erreicht. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2320338.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.