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{'item': 'W193 2330796-1'}

Obsah (18)Art. 133§§ 39§ 35§ 1§ 17Art. 130Art. 131§ 6§ 28§ 31§ 24Art. 132§ 8§ 5§ 18b§ 38§ 21§ 3a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW193 2330796-1 Spruch, W193 2330796-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße und der 110 kV-Erdkabelleitung (im Folgenden: Stadttunnel Feldkirch) erteilt. Im konzentrierten Genehmigungsverfahren wurde ua. das (Vorarlberger) Baugesetz (im Folgenden: Vb. BauG) mit angewendet. römisch eins.
  2. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße und der 110 kV-Erdkabelleitung (im Folgenden: Stadttunnel Feldkirch) erteilt. Im konzentrierten Genehmigungsverfahren wurde ua. das (Vorarlberger) Baugesetz (im Folgenden: römisch fünf b. BauG) mit angewendet. I.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde

§§ 39Abs. 1 i

Vm. 38 Abs. 1 lit. b Vb. BauG iVm. 39 UVP-G 2000 iVm. 57 Abs. 1 AVG gegenüber dem Land Vorarlberg, der Stadt Feldkirch und der Vorarlberger Energienetze GmbH (im Folgenden: Genehmigungsinhaber) die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung der Baustelle auf XXXX , verfügt.römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde

Paragraphen 39, Absatz eins, in Verbindung mit 38 Absatz eins, Litera b, römisch fünf b. BauG in Verbindung mit 39 UVP-G 2000 in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG gegenüber dem Land Vorarlberg, der Stadt Feldkirch und der Vorarlberger Energienetze GmbH (im Folgenden: Genehmigungsinhaber) die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung der Baustelle auf römisch 40 , verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der UVP-Behörde bekannt geworden sei, dass die erfolgte Errichtung der betreffenden Baustelle der erteilten Baubewilligung widerspreche. Unter Heranziehung des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom XXXX , seien Abweichungen bei der Bauausführung im Vergleich zu den eingereichten und genehmigten Projektunterlagen festgestellt worden, welche auch bereits zum Teil errichtet worden seien. Diese Änderungen – insbesondere die geänderte Lage und Gliederung der Bürocontaineranlage, die geänderte Lage und abweichende Ausführung der Werkstatthalle sowie die Errichtung zusätzlicher Baukörper (Carport, Turmdrehkran, Zündcontainer, Außentreppe Containeranlage) – würden aus hochbautechnischer Sicht wesentliche Abweichungen vom genehmigten Projekt darstellen. Die Änderungen seien durchaus geeignet, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen und könnten mangels Geringfügigkeit nicht nachträglich genehmigt werden. Es lägen bewilligungspflichtige Bauvorhaben nach dem Vb. BauG vor. Da die Projektänderungen lediglich die Baustelleneinrichtung XXXX betreffen würden, sei die Verfügung zur Einstellung der Bauarbeiten auf diesen Bereich eingeschränkt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der UVP-Behörde bekannt geworden sei, dass die erfolgte Errichtung der betreffenden Baustelle der erteilten Baubewilligung widerspreche. Unter Heranziehung des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom römisch 40 , seien Abweichungen bei der Bauausführung im Vergleich zu den eingereichten und genehmigten Projektunterlagen festgestellt worden, welche auch bereits zum Teil errichtet worden seien. Diese Änderungen – insbesondere die geänderte Lage und Gliederung der Bürocontaineranlage, die geänderte Lage und abweichende Ausführung der Werkstatthalle sowie die Errichtung zusätzlicher Baukörper (Carport, Turmdrehkran, Zündcontainer, Außentreppe Containeranlage) – würden aus hochbautechnischer Sicht wesentliche Abweichungen vom genehmigten Projekt darstellen. Die Änderungen seien durchaus geeignet, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen und könnten mangels Geringfügigkeit nicht nachträglich genehmigt werden. Es lägen bewilligungspflichtige Bauvorhaben nach dem römisch fünf b. BauG vor. Da die Projektänderungen lediglich die Baustelleneinrichtung römisch 40 betreffen würden, sei die Verfügung zur Einstellung der Bauarbeiten auf diesen Bereich eingeschränkt worden. I.3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Genehmigungsinhaber Vorstellung gegen den Bescheid vom XXXX .römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die Genehmigungsinhaber Vorstellung gegen den Bescheid vom römisch 40 . I.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an dem die Genehmigungsinhaber als Parteien teilnahmen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der Vorstellung stattgegeben und der Mandatsbescheid vom XXXX aufgehoben. römisch eins.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, an dem die Genehmigungsinhaber als Parteien teilnahmen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der Vorstellung stattgegeben und der Mandatsbescheid vom römisch 40 aufgehoben. Begründend hielt die belangte Behörde – unter ausführlicher Darstellung des Verfahrensgangs – zusammengefasst fest, dass es auf die Beurteilung der Frage, inwieweit die vorgenommenen Abweichungen als geringfügig im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 anzusehen seien, in diesem Verfahren nicht ankomme. Die Anordnung der verwaltungspolizeilichen Maßnahme stütze sich auf das

§ 39UVP-G 2000 anzuwendende Vb. Bau

G. Dies bedeute aber im Ergebnis, dass die Zulässigkeit der Baueinstellung

§ 39Abs 1 Vb. Bau

G davon abhänge, ob eine Beanstandung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit a bis c Vb. BauG eine solche Vorgangsweise rechtfertige.

§ 35lit c Vb. Bau

G dürfe von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Bewilligung nicht widerspricht. Nachdem die Liste der freien Bauvorhaben in § 20 BauG mit LGBl. Nr. 64/2019 vom 03.09.2019 dahingehend erweitert worden sei, dass „Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung frei“ seien, sei keiner der Tatbestände des § 35 lit c Vb. BauG erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht gegeben seien. Die Formulierung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung sei durch dFd LGBl.Nr. 24/2025 geändert worden, wobei es sich bei dieser Änderung lediglich um eine legistische Bereinigung im Sinne der Rechtsklarheit und Verständlichkeit handele, inhaltliche Änderungen seien damit nicht intendiert worden. Wohnunterkünfte, für welche die Subsumtion als freies Vorhaben nicht gelten würden, seien bei der Baustelleneinrichtung XXXX nicht vorgesehen. Zur Klärung der Frage, inwieweit die oben dargestellten Änderungen letztlich als geringfügige Abweichungen im Sinne des § 20 Abs 4 UVP-G 2000 angesehen werden können, sei im Hinblick auf die von den Genehmigungsinhabern nachträglich vorgelegten Unterlagen eine Prüfung durch die einschlägigen Sachverständigen veranlasst worden, nach deren Vorliegen mit einem gesonderten Schreiben eine Mitteilung über die Rechtsansicht der Behörde erfolgen werde.Begründend hielt die belangte Behörde – unter ausführlicher Darstellung des Verfahrensgangs – zusammengefasst fest, dass es auf die Beurteilung der Frage, inwieweit die vorgenommenen Abweichungen als geringfügig im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 anzusehen seien, in diesem Verfahren nicht ankomme. Die Anordnung der verwaltungspolizeilichen Maßnahme stütze sich auf das

Paragraph 39, UVP-G 2000 anzuwendende römisch fünf b. BauG. Dies bedeute aber im Ergebnis, dass die Zulässigkeit der Baueinstellung

Paragraph 39, Absatz eins, römisch fünf b. BauG davon abhänge, ob eine Beanstandung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a bis c römisch fünf b. BauG eine solche Vorgangsweise rechtfertige.

Paragraph 35, Litera c, römisch fünf b. BauG dürfe von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Bewilligung nicht widerspricht. Nachdem die Liste der freien Bauvorhaben in Paragraph 20, BauG mit Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2019, vom 03.09.2019 dahingehend erweitert worden sei, dass „Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung frei“ seien, sei keiner der Tatbestände des Paragraph 35, Litera c, römisch fünf b. BauG erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht gegeben seien. Die Formulierung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung sei durch dFd LGBl.Nr. 24 aus 2025, geändert worden, wobei es sich bei dieser Änderung lediglich um eine legistische Bereinigung im Sinne der Rechtsklarheit und Verständlichkeit handele, inhaltliche Änderungen seien damit nicht intendiert worden. Wohnunterkünfte, für welche die Subsumtion als freies Vorhaben nicht gelten würden, seien bei der Baustelleneinrichtung römisch 40 nicht vorgesehen. Zur Klärung der Frage, inwieweit die oben dargestellten Änderungen letztlich als geringfügige Abweichungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 angesehen werden können, sei im Hinblick auf die von den Genehmigungsinhabern nachträglich vorgelegten Unterlagen eine Prüfung durch die einschlägigen Sachverständigen veranlasst worden, nach deren Vorliegen mit einem gesonderten Schreiben eine Mitteilung über die Rechtsansicht der Behörde erfolgen werde. I.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und erheblicher Verfahrensfehler Beschwerde gegen die mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde verfügte Aufhebung der Baueinstellung. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung der Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX verfügte Baueinstellung aufrecht bleibt. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den im Spruch genannten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung – erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung – an die belangte Behörde zurückverweisen.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und erheblicher Verfahrensfehler Beschwerde gegen die mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde verfügte Aufhebung der Baueinstellung. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung der Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 verfügte Baueinstellung aufrecht bleibt. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den im Spruch genannten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung – erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung – an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus: Der Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen, weil sie unterlassen habe, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, welche negativen Auswirkungen die verfahrensgegenständlichen Änderungen und dabei insbesondere die hervorgekommenen zusätzlichen oder zumindest geänderten Gerätschaften und Einrichtungen auf die Umwelt, insbesondere auf die angrenzenden Nachbarn haben. Diese Änderungen stünden sehr wohl im Widerspruch zu den Auflagen und Bedingungen der ursprünglichen Baubewilligung, von der nicht abgewichen werden dürfe. Zudem sei die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Da im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt werde, ob nun die verfahrensgegenständlichen Änderungen allfälligen Auflagen und Bedingungen der ursprünglichen Bewilligung widersprechen, seien überdies die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht erfüllt. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass die gegenständlichen – weit über das ansonsten übliche Ausmaß einer Baustelleneinrichtung hinausgehen – Änderungen keine

§ 35lit c Vb. Bau

G zulässigen Planabweichungen darstellen würden, da diese Auflagen und Bedingungen der Bewilligung widersprechen würden. Die Änderungen würden im Ergebnis neuerlich zu Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen für die Umwelt und insbesondere auch die Anrainer führen. Dass sich (insbesondere auch durch den Kran) keine Auswirkungen in erschütterungstechnischer Sicht bzw. auf die Auflage des Sachverständigen für „Erschütterungstechnik“ ergeben, sei von der belangten Behörde weder festgestellt noch geprüft worden. Auch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen hätten

ihren im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen bei der Baustelleneinrichtung Auswirkungen auf die Schutzgüter

§ 1UVP-G 2000 haben können.

Die Änderungen seien sohin bewilligungspflichtig und es läge keine Bewilligung vor. Die Baueinstellung hätte somit nicht aufgehoben, sondern vielmehr bestätigt werden müssen.Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass die gegenständlichen – weit über das ansonsten übliche Ausmaß einer Baustelleneinrichtung hinausgehen – Änderungen keine

Paragraph 35, Litera c, römisch fünf b. BauG zulässigen Planabweichungen darstellen würden, da diese Auflagen und Bedingungen der Bewilligung widersprechen würden. Die Änderungen würden im Ergebnis neuerlich zu Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen für die Umwelt und insbesondere auch die Anrainer führen. Dass sich (insbesondere auch durch den Kran) keine Auswirkungen in erschütterungstechnischer Sicht bzw. auf die Auflage des Sachverständigen für „Erschütterungstechnik“ ergeben, sei von der belangten Behörde weder festgestellt noch geprüft worden. Auch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen hätten

ihren im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen bei der Baustelleneinrichtung Auswirkungen auf die Schutzgüter

Paragraph eins, UVP-G 2000 haben können. Die Änderungen seien sohin bewilligungspflichtig und es läge keine Bewilligung vor. Die Baueinstellung hätte somit nicht aufgehoben, sondern vielmehr bestätigt werden müssen. I.

  1. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt ausgewählten Aktenstücken dem Bundesverwaltungsgericht vor und hielt fest, dass es der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehle: römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt ausgewählten Aktenstücken dem Bundesverwaltungsgericht vor und hielt fest, dass es der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehle: Der Beschwerdeführerin sei im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 unstrittig Parteistellung als betroffene Nachbarin zugekommen, hieraus ergebe sich jedoch nicht zwingend eine Parteistellung für allfällig erforderliche verwaltungspolizeiliche Verfahren im Zuge der Ausführung bzw. Konsumierung der UVP-Genehmigung. Nachbarn bzw. andere Personen, die nicht die potentiellen Adressaten eines behördlichen Auftrags sind, hätten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze würden ausdrücklich anderes vorsehen und diesen Personen eine Parteistellung einräumen (Verweis auf VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057; 25.09.2014, 2013/07/0060). Ein solcher Anspruch sei dem Vb. BauG für den gegenständlichen Fall jedoch nicht zu entnehmen. Diese Grundsätze ließen sich auch auf das UVP-G 2000 übertragen, das den Verfahrensparteien eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung einräume. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im UVP-Genehmigungsverfahren vermittle ihr deshalb keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung der begehrten verwaltungspolizeilichen Maßnahme und komme ihr keine Parteistellung in einem entsprechenden verwaltungspolizeilichen Verfahren zu, welches die Anordnung bzw. – wie gegenständlich – auch die Aufhebung einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführerin sei im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 unstrittig Parteistellung als betroffene Nachbarin zugekommen, hieraus ergebe sich jedoch nicht zwingend eine Parteistellung für allfällig erforderliche verwaltungspolizeiliche Verfahren im Zuge der Ausführung bzw. Konsumierung der UVP-Genehmigung. Nachbarn bzw. andere Personen, die nicht die potentiellen Adressaten eines behördlichen Auftrags sind, hätten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze würden ausdrücklich anderes vorsehen und diesen Personen eine Parteistellung einräumen (Verweis auf VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057; 25.09.2014, 2013/07/0060). Ein solcher Anspruch sei dem römisch fünf b. BauG für den gegenständlichen Fall jedoch nicht zu entnehmen. Diese Grundsätze ließen sich auch auf das UVP-G 2000 übertragen, das den Verfahrensparteien eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung einräume. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im UVP-Genehmigungsverfahren vermittle ihr deshalb keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung der begehrten verwaltungspolizeilichen Maßnahme und komme ihr keine Parteistellung in einem entsprechenden verwaltungspolizeilichen Verfahren zu, welches die Anordnung bzw. – wie gegenständlich – auch die Aufhebung einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme zum Gegenstand hat. Überdies könne die Beschwerdeführerin von der Baustelleneinrichtung XXXX auf XXXX , denkunmöglich in einem einschlägigen subjektiven-öffentlichen Recht betroffen sein, zumal ihr Liegenschaftseigentum XXXX , aus welchem die ursprüngliche Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren abgeleitet wird, sich räumlich weit (ca. 2,5 km Luftlinie) von der verfahrensgegenständlichen Baustelleneinrichtung entfernt befinde.Überdies könne die Beschwerdeführerin von der Baustelleneinrichtung römisch 40 auf römisch 40 , denkunmöglich in einem einschlägigen subjektiven-öffentlichen Recht betroffen sein, zumal ihr Liegenschaftseigentum römisch 40 , aus welchem die ursprüngliche Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren abgeleitet wird, sich räumlich weit (ca. 2,5 km Luftlinie) von der verfahrensgegenständlichen Baustelleneinrichtung entfernt befinde. Im Rahmen der Beschwerde habe es die Beschwerdeführerin auch unterlassen darzulegen, inwiefern sie durch die Aufhebung der zuvor verfügten Baueinstellung in ihren gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werde bzw. auch nur abstrakt beeinträchtigt werden könnte. Insgesamt erweise sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin daher mangels Parteistellung als unzulässig. I.
  3. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde ergänzend weitere Aktenstücke und teilte informativ mit, dass die finalen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen in Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ergeben hätten, dass die Änderungen aus fachlicher Sicht die in § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 geforderte Geringfügigkeit nicht übersteigen und voraussichtlich im Rahmen der Abnahmeprüfung bzw. des zu erfolgenden Abnahmebescheides mitgenehmigt werden können würden.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde ergänzend weitere Aktenstücke und teilte informativ mit, dass die finalen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen in Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ergeben hätten, dass die Änderungen aus fachlicher Sicht die in Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 geforderte Geringfügigkeit nicht übersteigen und voraussichtlich im Rahmen der Abnahmeprüfung bzw. des zu erfolgenden Abnahmebescheides mitgenehmigt werden können würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom XXXX , und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte

§ 17Abs.

1 UVP-G 2000 erteilt. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom römisch 40 , und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte

Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 erteilt. Die Beschwerdeführerin machte als (natürliche) Privatperson ein subjektiv-öffentliches Recht geltend, hatte ihren Wohnsitz im von potenziell relevanten Auswirkungen betroffenen Bezugsraum und war folglich als Nachbarin Partei im UVP-Genehmigungsverfahren. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft XXXX .Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft römisch 40 . Mit Bescheid vom XXXX , verfügte die belangte Behörde

§§ 39Abs. 1 i

Vm. 38 Abs. 1 lit. b Vb. BauG iVm. 39 UVP-G 2000 2000 iVm. 57 Abs. 1 AVG gegenüber den Genehmigungsinhabern die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung der Baustelle auf der Liegenschaft XXXX . Mit Bescheid vom römisch 40 , verfügte die belangte Behörde

Paragraphen 39, Absatz eins, in Verbindung mit 38 Absatz eins, Litera b, römisch fünf b. BauG in Verbindung mit 39 UVP-G 2000 2000 in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG gegenüber den Genehmigungsinhabern die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung der Baustelle auf der Liegenschaft römisch 40 . Mit Bescheid vom XXXX , gab die belangte Behörde der gegen die Einstellung erhobenen Vorstellung statt und hob den Bescheid vom XXXX , auf.Mit Bescheid vom römisch 40 , gab die belangte Behörde der gegen die Einstellung erhobenen Vorstellung statt und hob den Bescheid vom römisch 40 , auf. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie beantragte, dass die Baueinstellung aufrecht bleibe, da die vorgenommenen Änderungen einer Bewilligung bedurft und negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die angrenzenden Nachbarn, hätten.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie beantragte, dass die Baueinstellung aufrecht bleibe, da die vorgenommenen Änderungen einer Bewilligung bedurft und negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die angrenzenden Nachbarn, hätten. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend die Genehmigung der Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .Die Feststellung betreffend die Genehmigung der Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 . Die Feststellung zur Parteistellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX (Seite 178), sowie aus dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom XXXX .Die Feststellung zur Parteistellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 (Seite 178), sowie aus dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom römisch 40 . Die Feststellung zum Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug. Die Feststellung zum Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug. Die übrigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II. 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei. 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i

Vm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich im gegenständlichen Fall weder um ein Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 , noch um ein Verfahren um § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 handelt, liegt die Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich im gegenständlichen Fall weder um ein Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 , noch um ein Verfahren um Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 handelt, liegt die Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG geregelt (§ 1).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(1)der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2)die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(1)der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2)die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN). Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, mwN) (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073).

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen vergleiche VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN). Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen vergleiche VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, mwN) (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073). Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (vgl. VwGH 24.2.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007) (VwGH 18.04.2024, Ro 2021/05/0032). Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer – im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren – Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung

§ 8AVG (vgl. Vw

GH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093).Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden vergleiche VwGH 24.2.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007) (VwGH 18.04.2024, Ro 2021/05/0032). Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer – im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren – Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung

Paragraph 8, AVG vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093).

§ 39Abs.

1 UVP-G 2000 ist die Landesregierung für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst sämtliche Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungsaufgaben, die sich aus den

§ 5Abs.

1 betroffenen Verwaltungsvorschriften ergeben, sowie Änderungen

§ 18bUVP-G 2000.

Darüber hinaus umfasst sie auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung verfügt dabei über sämtliche Überwachungsbefugnisse, die üblicherweise den Materienbehörden zustehen, sowie über zusätzliche Befugnisse, die direkt im UVP-G 2000 geregelt sind (§ 23 UVP-G 2000). Zu den Aufgaben der Landesregierung zählt insbesondere auch die Sicherstellung der Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheids (vgl. Baumgartner et al., RdU 2000, 131 f) sowie die Anordnung und Vollziehung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen nach den Materiengesetzen (vgl. N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G 2000: Kommentar³

(2013), § 39, Rz 1). Die sich aus den Materiengesetzen ergebenden Überwachungskompetenzen werden dabei von den Regelungen des UVP-G 2000 überlagert (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000-ON2.00 § 39 Rz. 44 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).

Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ist die Landesregierung für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst sämtliche Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungsaufgaben, die sich aus den

Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften ergeben, sowie Änderungen

Paragraph 18 b, UVP-G 2000. Darüber hinaus umfasst sie auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung verfügt dabei über sämtliche Überwachungsbefugnisse, die üblicherweise den Materienbehörden zustehen, sowie über zusätzliche Befugnisse, die direkt im UVP-G 2000 geregelt sind (Paragraph 23, UVP-G 2000). Zu den Aufgaben der Landesregierung zählt insbesondere auch die Sicherstellung der Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheids vergleiche Baumgartner et al., RdU 2000, 131 f) sowie die Anordnung und Vollziehung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen nach den Materiengesetzen vergleiche N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G 2000: Kommentar³

(2013), Paragraph 39,, Rz 1). Die sich aus den Materiengesetzen ergebenden Überwachungskompetenzen werden dabei von den Regelungen des UVP-G 2000 überlagert vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000-ON2.00 Paragraph 39, Rz. 44 [Stand 01.07.2024, rdb.at]). Der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem die mit Mandatsbescheid verfügte Einstellung der Bauarbeiten auf der Liegenschaft XXXX , aufgehoben wurde, ist im Rahmen einer solchen verwaltungspolizeilichen Überwachungskompetenz ergangen:

§ 38Abs. 1 lit. b Vb. Bau

G („Überwachung der Bauausführung“) ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Ausführung der Baubewilligung, der Entscheidung über die Freigabe oder sonst der Bauanzeige entspricht; § 39 leg. cit. („Baueinstellung und Gefahrenabwehr“) ermächtigt die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der beanstandeten Bauausführung zu verfügen, wenn eine solche Überprüfung Grund zur Beanstandung ergibt. § 39 Abs. 1 Vb. BauG (vgl. hingegen etwa § 39 Abs. 3 Vb. BauG, der ausdrücklich ua. den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken nennt) zielt dabei auf die Einhaltung der Vorschriften des objektiven Rechts ab (vgl. ErläutRV 9 BlgVbLT 21. GP, S. 140: „Diese Bestimmungen […] sollen der Baubehörde die Möglichkeit geben, die technisch einwandfreie und der Baubewilligung entsprechende Bauausführung stufenweise zu überprüfen.“). Einen Rechtsanspruch auf Erlassung solcher Maßnahmen bzw. eine Parteistellung von Nachbarn bzw. vom potentiellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen sieht das Vb. BauG – anders etwa § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (vgl. dazu VwGH 23.11.2010, Ra 2009/06/0098) – nicht vor. Nachbarrechte sind im Vb. BauG explizit nur im Baubewilligungsverfahren normiert (vgl. § 26 Vb. BauG), wobei als „Nachbar“ iSd Vb. BauG

der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 lit. k nur der Eigentümer bzw. Bauberechtigte eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist, anzusehen ist. Auch in dieser Definition kommt klar zu Ausdruck, dass das Vb. BauG in Bezug auf die Parteistellung von Nachbarn auf das Bewilligungsverfahren abstellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem die mit Mandatsbescheid verfügte Einstellung der Bauarbeiten auf der Liegenschaft römisch 40 , aufgehoben wurde, ist im Rahmen einer solchen verwaltungspolizeilichen Überwachungskompetenz ergangen:

Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, römisch fünf b. BauG („Überwachung der Bauausführung“) ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Ausführung der Baubewilligung, der Entscheidung über die Freigabe oder sonst der Bauanzeige entspricht; Paragraph 39, leg. cit. („Baueinstellung und Gefahrenabwehr“) ermächtigt die Behörde gegenüber dem Bauherrn oder den Bauausführenden mit Bescheid die Einstellung der beanstandeten Bauausführung zu verfügen, wenn eine solche Überprüfung Grund zur Beanstandung ergibt. Paragraph 39, Absatz eins, römisch fünf b. BauG vergleiche hingegen etwa Paragraph 39, Absatz 3, römisch fünf b. BauG, der ausdrücklich ua. den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken nennt) zielt dabei auf die Einhaltung der Vorschriften des objektiven Rechts ab vergleiche ErläutRV 9 BlgVbLT 21. GP, S. 140: „Diese Bestimmungen […] sollen der Baubehörde die Möglichkeit geben, die technisch einwandfreie und der Baubewilligung entsprechende Bauausführung stufenweise zu überprüfen.“). Einen Rechtsanspruch auf Erlassung solcher Maßnahmen bzw. eine Parteistellung von Nachbarn bzw. vom potentiellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen sieht das römisch fünf b. BauG – anders etwa Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG vergleiche dazu VwGH 23.11.2010, Ra 2009/06/0098) – nicht vor. Nachbarrechte sind im römisch fünf b. BauG explizit nur im Baubewilligungsverfahren normiert vergleiche Paragraph 26, römisch fünf b. BauG), wobei als „Nachbar“ iSd römisch fünf b. BauG

der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, nur der Eigentümer bzw. Bauberechtigte eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist, anzusehen ist. Auch in dieser Definition kommt klar zu Ausdruck, dass das römisch fünf b. BauG in Bezug auf die Parteistellung von Nachbarn auf das Bewilligungsverfahren abstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2014, VwSlg 18938 A/2014, mit dem er die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung auf das AWG 2002 übertragen hat, allgemein festhält, ist die den Nachbarn in den Genehmigungsverfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen eingeräumte Rechtsstellung häufig lediglich auf die Abwehr einer die gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden behördlichen Genehmigung gerichtet. Ihre Rechtsstellung erstreckt sich aber nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren (vgl. E 29. Mai 2002, 2002/04/0057). Den Nachbarn bzw. den vom potentiellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen steht daher ein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen nicht zu, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes vor und räumen diesen Personen ausdrücklich Parteistellung ein. Derartiges sieht jedoch weder der –

§ 21Abs. 4 UVP-G 2000 mittelbar anwendbare – § 360 Gew

O 1994 (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099; 24.10.2001, 2001/04/0173, mwN), noch das UVP-G 2000 selbst vor, das den Verfahrensparteien ebenfalls (nur) eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung einräumt. Dem Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf Änderungen wird überdies dadurch Rechnung getragen, dass Nachbarn, die Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren hatten, üblicherweise in (einem oder mehreren) nachfolgenden Verfahren nach verschiedenen Verwaltungsvorschriften, mit denen die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 (geringfügig) geändert wird, ohne dass für diese Änderung

§ 3a

UVP-G 2000 neuerlich eine UVP durchzuführen ist, üblicherweise die Möglichkeit haben, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen und allenfalls vorzubringen, dass die Änderung doch UVP-pflichtig sei (vgl. VwGH 23.02.2017 Ro 2014/07/0034).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2014, VwSlg 18938 A/2014, mit dem er die Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung auf das AWG 2002 übertragen hat, allgemein festhält, ist die den Nachbarn in den Genehmigungsverfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen eingeräumte Rechtsstellung häufig lediglich auf die Abwehr einer die gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden behördlichen Genehmigung gerichtet. Ihre Rechtsstellung erstreckt sich aber nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren vergleiche E 29. Mai 2002, 2002/04/0057). Den Nachbarn bzw. den vom potentiellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen steht daher ein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen nicht zu, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes vor und räumen diesen Personen ausdrücklich Parteistellung ein. Derartiges sieht jedoch weder der –

Paragraph 21, Absatz 4, UVP-G 2000 mittelbar anwendbare – Paragraph 360, GewO 1994 vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/04/0099; 24.10.2001, 2001/04/0173, mwN), noch das UVP-G 2000 selbst vor, das den Verfahrensparteien ebenfalls (nur) eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung einräumt. Dem Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf Änderungen wird überdies dadurch Rechnung getragen, dass Nachbarn, die Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren hatten, üblicherweise in (einem oder mehreren) nachfolgenden Verfahren nach verschiedenen Verwaltungsvorschriften, mit denen die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 (geringfügig) geändert wird, ohne dass für diese Änderung

Paragraph 3 a, UVP-G 2000 neuerlich eine UVP durchzuführen ist, üblicherweise die Möglichkeit haben, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen und allenfalls vorzubringen, dass die Änderung doch UVP-pflichtig sei vergleiche VwGH 23.02.2017 Ro 2014/07/0034). Dementsprechend lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren weder aus dem Vb. BauG noch aus dem UVP-G 2000 ableiten.Dementsprechend lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren weder aus dem römisch fünf b. BauG noch aus dem UVP-G 2000 ableiten. Abgesehen davon weist die belangte Behörde zu Recht auf die Entfernung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zur Baustelle auf der Liegenschaft XXXX – und nur diese Baustelle, nicht das im Genehmigungsverfahren bewilligte (Gesamt-)Projekt, war im vorliegenden verwaltungspolizeilichen Verfahren verfahrensgegenständlich –, hin: Insofern ist auch kein räumliches Naheverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 lit. k Vb. BauG erkennbar, zumal der Beschwerdeschriftsatz selbst nur allgemein Auswirkungen „auf die Umwelt und insbesondere auch die Anrainer“ ins Treffen führt bzw. konkret „angrenzende Nachbarn“ bzw. „betroffene Anrainer“ nennt, aber nicht aufzeigt, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Änderungen der Baustelleneinrichtung konkret in ihren subjektiven Rechten berührt, geschweige denn verletzt wird. Abgesehen davon weist die belangte Behörde zu Recht auf die Entfernung des Grundstücks der Beschwerdeführerin zur Baustelle auf der Liegenschaft römisch 40 – und nur diese Baustelle, nicht das im Genehmigungsverfahren bewilligte (Gesamt-)Projekt, war im vorliegenden verwaltungspolizeilichen Verfahren verfahrensgegenständlich –, hin: Insofern ist auch kein räumliches Naheverhältnis iSv. Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, römisch fünf b. BauG erkennbar, zumal der Beschwerdeschriftsatz selbst nur allgemein Auswirkungen „auf die Umwelt und insbesondere auch die Anrainer“ ins Treffen führt bzw. konkret „angrenzende Nachbarn“ bzw. „betroffene Anrainer“ nennt, aber nicht aufzeigt, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Änderungen der Baustelleneinrichtung konkret in ihren subjektiven Rechten berührt, geschweige denn verletzt wird. Im Ergebnis war die Beschwerde somit aufgrund der mangelnden Berechtigung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. II. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte die Durchführung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. II. 3.

  1. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. 3.
  2. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter Punkt II.3.
  3. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter Punkt römisch zwei.3.
  4. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W193.2330796.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.