Österreich gekommen. Sie habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Tschetschenien vergewaltigt worden und werde von ihren Verwandten bedroht.
Österreich gekommen. Zu diesen Verwandten bestehe derzeit kein Kontakt. Ihr Ehemann, XXXX , sei russischer Staatangehöriger und lebe seit 22 Jahren in Österreich. Sie habe ihren Mann
der Einreise in Österreich auf der Straße kennengelernt. Er habe sie mehrmals in der Betreuungsstelle besucht und dann hätten sie traditionell geheiratet. Sie können sich nicht erinnern, wann das gewesen sei. Sie wohne bei ihrem Mann und werde von ihm versorgt. Befragt
ihrem italienischen Visum, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht einmal, ob sie ein Visum gehabt habe. Sie wisse auch nicht ob sie in Italien gewesen sei. Sie möchte in Österreich bleiben und hier arbeiten. 5. Am 19.01.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie sei gesund, nehme keine Medikamente ein und habe keine Arztbesuche. Sie sei nicht schwanger. Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester, römisch 40 ihrer Nichte, römisch 40 , und ihrem Neffen, römisch 40 ,
Österreich gekommen. Zu diesen Verwandten bestehe derzeit kein Kontakt. Ihr Ehemann, römisch 40 , sei russischer Staatangehöriger und lebe seit 22 Jahren in Österreich. Sie habe ihren Mann
der Einreise in Österreich auf der Straße kennengelernt. Er habe sie mehrmals in der Betreuungsstelle besucht und dann hätten sie traditionell geheiratet. Sie können sich nicht erinnern, wann das gewesen sei. Sie wohne bei ihrem Mann und werde von ihm versorgt. Befragt
ihrem italienischen Visum, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht einmal, ob sie ein Visum gehabt habe. Sie wisse auch nicht ob sie in Italien gewesen sei. Sie möchte in Österreich bleiben und hier arbeiten. Vorgelegt wurden: Ehebestätigung vom 23.10.2025 Arbeitsplatzbestätigung vom 17.01.2026 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, zugestellt am 22.01.2026, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung
Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, zugestellt am 22.01.2026, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung
Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Zur Lage in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen (gekürzt von der erkennenden Gerichtsabteilung): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-09-26 11:58 In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: ASGI/ECRE 1.7.2024 Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen
Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. IRC 4.2024). Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen
Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche IRC 4.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). 2023 kamen 157.652 Migranten auf dem Seeweg (33,31 % mehr als 2022) und ca. 13.700 (Stand August 2023) über Slowenien
Italien. Im Jahr 2023 wurden in Italien 136.826 Asylanträge registriert. 8 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 10 % auf subsidiären Schutz, 19 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 63 % wurden abgelehnt (ASGI/ECRE 1.7.2024). 2024 wurden bis Juni 26.015 Neuankömmlinge auf dem Seeweg und weitere geschätzte 3.400 an der Landgrenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 27.8.2024). Bis 17. September erhöhte sich die Zahl der angekommenen Migranten auf 44.767, davon 5.414 unbegleitete Minderjährige (VB Rom 17.9.2024). 2024 wurden bis Juni 84.999 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 36.736 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 180.084 anhängigen Verfahren im Juni 2024), von denen 8 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 16 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 62 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 2.9.2024). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme
Italien und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Unterbringung, zunächst für sechs Monate der Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet ausgerufen werde (VB Rom 12.4.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa
Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB Rom 6.6.2023). Die italienische Regierung verlängerte den Ausnahmezustand am 10. April 2024 für weitere sechs Monate (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu auch Versorgung] Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-09-26 12:56 Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen
Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert. Im Jahr 2023 wurden lediglich 61 Dublin-Rückkehrer
Italien überstellt. Die niedrigen Zahlen sind auf die Aussetzung von Überstellungen aufgrund des ausgerufenen Ausnahmezustands zurückzuführen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab: 1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 1.7.2024). 2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird
Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133/2023). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden.
Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). 2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird
Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133 aus 2023,). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden.
Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).
20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. EUAA/MdI 12.4.2023).Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche EUAA/MdI 12.4.2023). Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-09-26 14:40 Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration wurde im Feber 2023 erneut verlängert. Das MoU sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Einem italienischen Gericht zufolge steht das Abkommen in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks
Libyen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die italienischen Behörden arbeiteten manchmal mit der libyschen Küstenwache zusammen, um Schiffe mit Migranten in libyschen Gewässern aufzubringen und
Libyen zurückzutransportieren. Die Zivilgesellschaft und UNHCR betrachten Libyen, angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, einschließlich des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als "sicheres Land" (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks
Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Wo es Migranten gelungen ist, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement
Albanien gekommen sein (ASGI/ECRE 1.7.2024). Am
Bosnien-Herzegowina. Diese Praxis wurde im Mai 2023 von einem italienischen Gericht verurteilt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit
der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen
der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung]Im Mai 2023 trat das Gesetz 50 aus 2023, in Kraft, welches Gesetzesdekret 20 aus 2023, umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa
Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023). Asylwerber dürfen zwei Monate
Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024). Unterbringung Letzte Änderung 2024-09-26 15:47 Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer
Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer
Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20 aus 2023, kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Erstaufnahme Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024). CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024). SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione) Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg
Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg
Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Provisorische Aufnahmestrukturen Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024). Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024). Obdachlosigkeit UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 15. September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024). Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-09-27 10:04 Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg
Italien eingereist sind. [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung] (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50 aus 2023,) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg
Italien eingereist sind. [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung] (ASGI/ECRE 1.7.2024). Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen, als auch Rückkehrer deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023). Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen
Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 1.7.2024). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem italienischen Visum in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. Sie sei spätestens am 29.09.2025 mit diesem Visum
Österreich eingereist, wobei das Visum zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Hinblick auf die Angehörigen der Beschwerdeführerin mit denen sie
Österreich gekommen ist, sei anzumerken, dass zu diesen seit ihrer Einreise
Österreich kein Kontakt mehr besteht. Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der russischen Föderation seit 23.10.2025 traditionell verheiratet und lebe mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Angesichts dessen würde durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann erst am Tag ihrer Erstbefragung kennengelernt habe. Von einer besonderen Beziehungsintensität könne nicht ausgegangen werden. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Wunsch
Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem italienischen Visum in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. Sie sei spätestens am 29.09.2025 mit diesem Visum
Österreich eingereist, wobei das Visum zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Hinblick auf die Angehörigen der Beschwerdeführerin mit denen sie
Österreich gekommen ist, sei anzumerken, dass zu diesen seit ihrer Einreise
Österreich kein Kontakt mehr besteht. Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der russischen Föderation seit 23.10.2025 traditionell verheiratet und lebe mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Angesichts dessen würde durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann erst am Tag ihrer Erstbefragung kennengelernt habe. Von einer besonderen Beziehungsintensität könne nicht ausgegangen werden. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Wunsch
Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. 7. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass große Unsicherheit bestehe ob Dublin-Überstellungen derzeit durchgeführt werden können. Festzuhalten sei, dass Italien sämtliche Dublin-Überstellungen ausgesetzt habe. Den aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer bei ihrer Rückkehr Probleme hätten eine neue Unterkunft zu beantragen, die für die zuständige Quästur oft weit entfernt sei und sie keine Anreisemöglichkeiten hätten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Frau ohne soziales Netz in Italien. Sie sei in Österreich traditionell verheiratet und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft, weshalb sie nicht wieder
Italien zurückkehren möchte. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben sei. 7. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass große Unsicherheit bestehe ob Dublin-Überstellungen derzeit durchgeführt werden können. Festzuhalten sei, dass Italien sämtliche Dublin-Überstellungen ausgesetzt habe. Den aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer bei ihrer Rückkehr Probleme hätten eine neue Unterkunft zu beantragen, die für die zuständige Quästur oft weit entfernt sei und sie keine Anreisemöglichkeiten hätten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Frau ohne soziales Netz in Italien. Sie sei in Österreich traditionell verheiratet und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft, weshalb sie nicht wieder
Italien zurückkehren möchte. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben sei.
Italien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankungen, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin hat familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, nämlich ihre Schwester und deren zwei Kinder, XXXX und XXXX , mit denen sie gemeinsam
Österreich gekommen ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin in Österreich einen asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, XXXX , kennengelernt und traditionell
islamischem Recht geheiratet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihm versorgt. Eine besondere enge Beziehung besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht. Die Beschwerdeführerin hat familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, nämlich ihre Schwester und deren zwei Kinder, römisch 40 und römisch 40 , mit denen sie gemeinsam
Österreich gekommen ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin in Österreich einen asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, römisch 40 , kennengelernt und traditionell
islamischem Recht geheiratet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihm versorgt. Eine besondere enge Beziehung besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum italienischen Visum C der Beschwerdeführerin basieren auf der durchgeführten VIS-Abfrage. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Dass die Beschwerdeführerin bislang in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der fehlenden EURODAC-Treffermeldung und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Italien nicht maßgeblich geändert hat. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Während des gesamten bisherigen Verfahrens wurden keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Während des gesamten bisherigen Verfahrens wurden keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren namentlich genannten mitgereisten Verwandten besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass derzeit kein Kontakt zu ihren Verwandten besteht. Eine besonders enge Beziehung ist somit nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin traditionell mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie der vorgelegten Ehe-Bestätigung des Islamischen Zentrum XXXX . Dass die Beschwerdeführerin seit 10.11.2025 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann lebt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. In einer Gesamtbetrachtung kann nicht erkannt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann eine besondere Beziehungsintensität vorliegt. Die Beschwerdeführerin lernte ihren nunmehrigen Mann ihren eigenen Angaben
, erst
ihrer Einreise in Österreich, am 29.09.2025 auf der Straße kennen und verzog in der Folge innerhalb von zwei Wochen an dessen Privatadresse. Die traditionelle Eheschließung fand laut vorgelegter Ehe-Bestätigung am 23.10.2025 statt, wobei die Beschwerdeführerin dieses Datum in der niederschriftlichen Einvernahme nicht nennen konnte. Die Beschwerdeführerin bezieht aufgrund ihres Privatverzugs aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, wodurch sich eine – von ihr selbst verursachte – finanzielle Abhängigkeit von ihrem Mann ergibt, die aber dadurch relativiert wird, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Diesfalls würden alle ihre Grundbedürfnisse vom Staat gedeckt werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin traditionell mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie der vorgelegten Ehe-Bestätigung des Islamischen Zentrum römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin seit 10.11.2025 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann lebt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. In einer Gesamtbetrachtung kann nicht erkannt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann eine besondere Beziehungsintensität vorliegt. Die Beschwerdeführerin lernte ihren nunmehrigen Mann ihren eigenen Angaben
, erst
ihrer Einreise in Österreich, am 29.09.2025 auf der Straße kennen und verzog in der Folge innerhalb von zwei Wochen an dessen Privatadresse. Die traditionelle Eheschließung fand laut vorgelegter Ehe-Bestätigung am 23.10.2025 statt, wobei die Beschwerdeführerin dieses Datum in der niederschriftlichen Einvernahme nicht nennen konnte. Die Beschwerdeführerin bezieht aufgrund ihres Privatverzugs aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, wodurch sich eine – von ihr selbst verursachte – finanzielle Abhängigkeit von ihrem Mann ergibt, die aber dadurch relativiert wird, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Diesfalls würden alle ihre Grundbedürfnisse vom Staat gedeckt werden.
der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. 3.1.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen/die Situation in Italien Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen
Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren
der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen
Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK- Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren
der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: Im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche und hinreichend aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Aus dieser Berichtslage lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Italien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum italienischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung. Speziell reservierte Unterbringungsplätze gibt es nicht, aber Dublin-Rückkehrer bekommen normalerweise einen Platz in einem CAS (temporäre Strukturen, Notunterkünfte) zur Verfügung gestellt. In Italien existiert zudem neben Notunterkünften auch außerhalb staatlicher Strukturen ein Netzwerk von nichtstaatlichen Unterbringungsmöglichkeiten, die von Kirchen und Freiwilligenverbänden betrieben werden, sodass nötigenfalls auch auf diese zurückgegriffen werden kann. Erfolgte – wie vorliegend – eine Zustimmung durch Fristablauf, kommen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa an, wo ihnen von der Polizei eine Einladung mit der Information über die für ihr Asylverfahren zuständige Quästur ausgehändigt wird. Dublin-Rückkehrer, die – wie die Beschwerdeführerin – noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt haben, können dies tun und werden in der Provinz des Ankunftsflughafens untergebracht. Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 wirkte sich laut den Länderberichten nicht unmittelbar auf Versorgungseinrichtungen für Asylwerber aus. Vor diesem Hintergrund liegen keine Hinweise vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen. Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO
Italien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Auch die Aussetzung von Dublin-Überstellungen
Italien ab dem 06.12.2022 mit der Begründung, dass es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe, lässt nicht den allgemeinen Rückschluss zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die
der Dublin III-VO
Italien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Im Falle einer Überstellung
Italien würden der Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – die vorgesehenen Leistungen aus der Grundversorgung zukommen und sie würde Zugang zu Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung haben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin
Italien für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normieren Fristen. Auch die Aussetzung von Dublin-Überstellungen
Italien ab dem 06.12.2022 mit der Begründung, dass es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe, lässt nicht den allgemeinen Rückschluss zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die
der Dublin III-VO
Italien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen vergleiche EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Im Falle einer Überstellung
Italien würden der Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – die vorgesehenen Leistungen aus der Grundversorgung zukommen und sie würde Zugang zu Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung haben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der Beschwerdeführerin
Italien für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normieren Fristen. Es obliegt nicht dem Fremden, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Italien:
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, nimmt keine Medikamente ein und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung
Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Den Länderberichten ist ein ausreichend gesicherter Zugang zu Gesundheitsversorgung zu entnehmen. Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt, sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.3. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Die Beschwerdeführerin verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht weder zu ihren mitgereisten Verwandten noch zu ihrem in Österreich asylberechtigten Mann ein im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswertes Familienleben. Die Beschwerdeführerin verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht weder zu ihren mitgereisten Verwandten noch zu ihrem in Österreich asylberechtigten Mann ein im Sinne des Artikel 8, EMRK besonders schützenswertes Familienleben. Insbesondere zu ihrem Mann ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem zwar traditionell verheiratet ist und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dass sich die Eheleute aber erst in Österreich kennengelernt haben, die Beziehung sowie die traditionelle Ehe insgesamt erst wenige Monate andauert und zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Mann ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein mussten. Es ist der Beschwerdeführerin möglich die Beziehung zu ihrem Mann im Falle einer Abschiebung
Italien weiterzuführen. Ihr Mann ist asylberechtigt und somit in der Lage sie in Italien zu besuchen. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und ist eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W212.2334709.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.