Obsah (12)
§ 14Art 133§ 6§ 135a§ 135b§ 58§ 17Art. 130§ 22b§ 112§ 40§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW213 2320101-1 Spruch, W 213 2320101-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 14
BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 14.05.2025, GZ. 803313/178-BPersAng/2023
(25), und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025, GZ. GZ. 803313/178-BPersAng/2023
(26), betreffend Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 14Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025, GZ. GZ. 803313/178-BPersAng/2023
(26)bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins u, n, d, 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025, GZ. GZ. 803313/178-BPersAng/2023
(26)bestätigt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „SB Sem Dfü“ zugewiesen. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „SB Sem Dfü“ zugewiesen. I.
- Mit Schreiben vom 24.10.2024 beauftragte die belangte Behörde die BVAEB-Pensionsservice mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 24.10.2024 beauftragte die belangte Behörde die BVAEB-Pensionsservice mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. I.
- Die BVAEB-Pensionsservice übermittelte mit Schreiben vom 28.11.2024 ein entsprechendes Gutachten an die belangte Behörde. In diesem Gutachten wurde auf Grundlage einer Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie diagnostiziert:römisch eins.
- Die BVAEB-Pensionsservice übermittelte mit Schreiben vom 28.11.2024 ein entsprechendes Gutachten an die belangte Behörde. In diesem Gutachten wurde auf Grundlage einer Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie diagnostiziert: ● Bipolares Syndrom, mittelgradige Symptomatik ● Hals-und Lendenwirbelsäulenschmerzen, klinisch neurologisch keine Ausfälle, ● Übergewicht, Rauchen Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin für die Selbstversorgung sei reduziert, sie benötige Unterstützung im Haushalt. Es liege nur unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit vor. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, sei vor allem sehr gering. Die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können, sei gering. Das geistige Leistungsvermögen sei mit der Grundkrankheit auf einfache Anforderungen beschränkt. Trotz jahrelanger psychiatrischer Therapie und mehrerer stationärer Rehabilitationen habe keine ausreichende Leistungsfähigkeit aufrechterhalten werden können. Langfristig sei die neuropsychiatrische Prognose bezüglich einer wesentlichen Verbesserung ungünstig. Die konkrete Tätigkeit sei somit nicht zu erfüllen. Es bestehe keine Umstellbarkeit zu Arbeiten bei gleich hoher Verantwortlichkeit. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand bei neuropsychiatrisch ungünstiger Prognose, ausdrücklich bei Berücksichtigung geplanter REHA im April
- Das aktuelle Leistungskalkül (mit sehr geringem Durchhaltevermögen) sei grundsätzlich mit der Erfüllung geregelter Tätigkeiten nicht vereinbar. Ob sich an diesem Punkt etwas durch REHA 4/2025 ändert, bleibe abzuwarten. Es bestehe keine auch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Diagnostische Abklärung könne vom geplanten REHA- Aufenthalt erwartet werden.Das aktuelle Leistungskalkül (mit sehr geringem Durchhaltevermögen) sei grundsätzlich mit der Erfüllung geregelter Tätigkeiten nicht vereinbar. Ob sich an diesem Punkt etwas durch REHA 4 aus 2025, ändert, bleibe abzuwarten. Es bestehe keine auch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Diagnostische Abklärung könne vom geplanten REHA- Aufenthalt erwartet werden. I.
- Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten vom 28.11.2024 übermittelt und ihr eröffnet, dass beabsichtigt sei sie in den Ruhestand zu versetzen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten vom 28.11.2024 übermittelt und ihr eröffnet, dass beabsichtigt sei sie in den Ruhestand zu versetzen. I.
- Mit Schreiben vom 04.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme an die belangte Behörde. Im Rahmen einer mündlichen Vorsprache am 12.02.2025 brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich selbst sehr wohl als dienstfähig sehe, wenn sie durch die Dienstbehörde einen anderen (geeigneten) Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen würde. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme an die belangte Behörde. Im Rahmen einer mündlichen Vorsprache am 12.02.2025 brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich selbst sehr wohl als dienstfähig sehe, wenn sie durch die Dienstbehörde einen anderen (geeigneten) Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen würde. I.
- Da die Beschwerdeführerin die für 16.04.2025 geplante Reha nicht angetreten hat, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.10.2023, dessen Spruch wie folgt lautete:römisch eins.
- Da die Beschwerdeführerin die für 16.04.2025 geplante Reha nicht angetreten hat, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.10.2023, dessen Spruch wie folgt lautete: „Sie werden unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigenbeweises der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/Pensionsservice vom 28.11.2024
§ 14Abs. 1, 2 und 4 des Beamten
Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979, BGBl.Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“„Sie werden unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigenbeweises der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/Pensionsservice vom 28.11.2024
Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 des BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979, BGBl.Nr. 333, mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass Beschwerdeführerin bei der XXXX als "SB SemDfü" diensteingeteilt.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass Beschwerdeführerin bei der römisch 40 als "SB SemDfü" diensteingeteilt. Unter Hinweis auf das von ihrem Fachvorgesetzten erstellte Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes, wurden nachstehend angeführte Hauptaufgaben genannt: Als Hauptaufgaben dieses Arbeitsplatzes wurden folgende genannt: ● Wahrnehmung der administrativen Aufgaben für die Durchführung von Seminaren und Kursen, ● administrative Abwicklung für Tätigkeiten der Teilnehmer einer freiwilligen Waffenübung im Rahmen von Veranstaltungen ● Fachlich-dokumentarische Betreuung des Miliz-Expertenpools (LVAk) des Zentrums ● Führung und Verwaltung des Vorschriften- und Merkblätterarchivs sowie der wissenschaftlichen Studiensammlung im Zentrum ● Unterstützung der Administration des Kanzlei- und Dienstbetriebes Nach Wiedergabe des Gutachtens der BVAEB-Pensionsservice vom 28.11.2024 wurde hinsichtlich der Primärprüfung unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 BDG und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass im Hinblick auf die bei Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsgeschehen und der im Gutachten angeführten Leistungseinschränkungen diese infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben als „SB SemDfü“ ordnungsgemäß zu versehen. Es bestehe keine Umstellbarkeit zu geregelten Tätigkeiten. Es handle sich um einen Dauerzustand und es gelte eine ungünstige Prognose, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Da die Beschwerdeführerin die für 16.04.2025 geplante Reha nicht angetreten habe, sei auch eine neuerliche ärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung nicht in Betracht gekommen.Nach Wiedergabe des Gutachtens der BVAEB-Pensionsservice vom 28.11.2024 wurde hinsichtlich der Primärprüfung unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, BDG und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass im Hinblick auf die bei Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsgeschehen und der im Gutachten angeführten Leistungseinschränkungen diese infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben als „SB SemDfü“ ordnungsgemäß zu versehen. Es bestehe keine Umstellbarkeit zu geregelten Tätigkeiten. Es handle sich um einen Dauerzustand und es gelte eine ungünstige Prognose, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Da die Beschwerdeführerin die für 16.04.2025 geplante Reha nicht angetreten habe, sei auch eine neuerliche ärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung nicht in Betracht gekommen. Hinsichtlich das Sekundärprüfung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im ärztlichen Sachverständigengutachten der BVAEB angeführt sei, dass das Zustandsbild keine Erfüllung geregelter Tätigkeiten erlaube, eine Besserung nicht zu erwarten sei und es sich um einen Dauerzustand handle. Es sei daher von der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne (Verweisungsarbeitsplatz), Abstand zu nehmen (§ 14 Abs. 2 BDG 1979).Hinsichtlich das Sekundärprüfung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im ärztlichen Sachverständigengutachten der BVAEB angeführt sei, dass das Zustandsbild keine Erfüllung geregelter Tätigkeiten erlaube, eine Besserung nicht zu erwarten sei und es sich um einen Dauerzustand handle. Es sei daher von der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne (Verweisungsarbeitsplatz), Abstand zu nehmen (Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979). Auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes (im gesamten Bundesdienst) statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 24.10.2024, GZ P803313/178-BPersAng/2023
(19)hingewiesen worden. Zu ihrer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendung, dass sie sehr wohl dienstfähig sei, wenn ihr die Dienstbehörde einen anderen (geeigneten) Arbeitsplatz zur Verfügung stelle, werde darauf hingewiesen, dass dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 5 BDG zu entnehmen sei, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen habe. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes bestehe nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert seien, könnten schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Unterstützt werde die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at).Zu ihrer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendung, dass sie sehr wohl dienstfähig sei, wenn ihr die Dienstbehörde einen anderen (geeigneten) Arbeitsplatz zur Verfügung stelle, werde darauf hingewiesen, dass dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 5, BDG zu entnehmen sei, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen habe. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes bestehe nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert seien, könnten schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Unterstützt werde die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at). Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt durch Recherche in der im Internet zugänglichen Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at) nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen. Diese Möglichkeit sei ihr auch im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Dienstbehörde durch diese eindeutig und verständlich mitgeteilt worden.
§ 14Abs.
4 BDG werde die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam. Den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens der BVAEB folgend, könne als erwiesen angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres dauernden Leidenszustandes, unfähig geworden sei, die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen.
Paragraph 14, Absatz 4, BDG werde die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam. Den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens der BVAEB folgend, könne als erwiesen angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres dauernden Leidenszustandes, unfähig geworden sei, die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie nach engmaschiger psychiatrischer Betreuung durch ihren Psychiater XXXX wieder in der Lage sei ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin nachzugehen.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie nach engmaschiger psychiatrischer Betreuung durch ihren Psychiater römisch 40 wieder in der Lage sei ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin nachzugehen. Bei dem Parteiengehör vom 13.01.2025 habe sie hierzu Stellung genommen. Seitens der Dienstbehörde sei ihr zugesagt worden, dass sie neuerlich dem Gutachter der BVAEB vorstellig werden würde. Bis heute weiß sie keinen neuerlichen Termin bekommen. Auch vom XXXX sei ihr kein neuer vergeben worden. Mittlerweile sei sie in der Lage, sowie körperlich als auch psychisch wieder im täglichen Dienstbetrieb ihre Aufgaben zu tätigen.Bei dem Parteiengehör vom 13.01.2025 habe sie hierzu Stellung genommen. Seitens der Dienstbehörde sei ihr zugesagt worden, dass sie neuerlich dem Gutachter der BVAEB vorstellig werden würde. Bis heute weiß sie keinen neuerlichen Termin bekommen. Auch vom römisch 40 sei ihr kein neuer vergeben worden. Mittlerweile sei sie in der Lage, sowie körperlich als auch psychisch wieder im täglichen Dienstbetrieb ihre Aufgaben zu tätigen. Weiters sei vom XXXX die Abteilung besondere Personalangelegenheiten darauf hingewiesen worden sie bei der Suche auf einen adäquaten Arbeitsplatz zu unterstützen.Weiters sei vom römisch 40 die Abteilung besondere Personalangelegenheiten darauf hingewiesen worden sie bei der Suche auf einen adäquaten Arbeitsplatz zu unterstützen. Ihre Reha habe sie auf Grund der psychischen Verfassung ihrer Tochter, XXXX , nicht antreten können. Diese sei seit Februar 2025 in psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Beim Gespräch mit der Referatsleiterin für besondere Personalangelegenheiten sei vereinbart worden, dass sie der BVA/EB neuerlich vorgestellt werden würde.Ihre Reha habe sie auf Grund der psychischen Verfassung ihrer Tochter, römisch 40 , nicht antreten können. Diese sei seit Februar 2025 in psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Beim Gespräch mit der Referatsleiterin für besondere Personalangelegenheiten sei vereinbart worden, dass sie der BVA/EB neuerlich vorgestellt werden würde. Sie habe sich in keiner Abteilung vorstellen können, da sie laut XXXX nach wie vor dienstunfähig geschrieben sei.Sie habe sich in keiner Abteilung vorstellen können, da sie laut römisch 40 nach wie vor dienstunfähig geschrieben sei. Die ersuche daher um neuerliche Begutachtung jetzt ihrer psychischen und körperlichen Verfassung durch BVA/EB und XXXX .Die ersuche daher um neuerliche Begutachtung jetzt ihrer psychischen und körperlichen Verfassung durch BVA/EB und römisch 40 . I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025, deren Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025, deren Spruch wie folgt lautet: „Ihre Beschwerde vom 02.06.2025 gegen den Bescheid des BMLV vom 14.05.2025, GZ P803313/178-BPersAng/2023
(25)über die amtswegige Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit
§ 14Abs.
1, 2 und 4 BDG 1979 wird als unbegründet abgewiesen.„Ihre Beschwerde vom 02.06.2025 gegen den Bescheid des BMLV vom 14.05.2025, GZ P803313/178-BPersAng/2023
(25)über die amtswegige Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit
Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 wird als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung, dass Sie von Amts wegen
5 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, bleibt somit bestehen.“Die Entscheidung, dass Sie von Amts wegen
5 14 Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, bleibt somit bestehen.“ Begründend wurde die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin zwar ihrem subjektiven Empfinden entsprechend sich wieder in der Lage fühle, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der XXXX in gewohnter Weise auszuüben. Dem müsse jedoch entgegnet werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Frage der Dienstfähigkeit nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren sei (vgl VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).Begründend wurde die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin zwar ihrem subjektiven Empfinden entsprechend sich wieder in der Lage fühle, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der römisch 40 in gewohnter Weise auszuüben. Dem müsse jedoch entgegnet werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Frage der Dienstfähigkeit nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren sei vergleiche VwGH 16.12.1998, 97/12/0172). Ihrem Vorbringen, dass „sie in der Lage sei wieder im täglichen Dienstbetrieb ihre Aufgaben zu erfüllen", könne daher nicht gefolgt werden, da in Anbetracht der im aktuellen Sachverständigengutachten vom 28.11.2024 vorliegenden Diagnose und des sich daraus ergebenden Leistungskalküls sowie auf Grund der darin festgelegten ungünstigen Zukunftsprognose keine Besserung zu erwarten sei. Für die Dienstbehörde liege es daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen/Aufgaben zu erfüllen. Da in ihrem Fall weder in absehbarer Zeit noch überhaupt mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu rechnen sei, sei sie seitens der Dienstbehörde
§ 14Abs.
1 BDG als dauerhaft dienstunfähig zu qualifizieren.Ihrem Vorbringen, dass „sie in der Lage sei wieder im täglichen Dienstbetrieb ihre Aufgaben zu erfüllen", könne daher nicht gefolgt werden, da in Anbetracht der im aktuellen Sachverständigengutachten vom 28.11.2024 vorliegenden Diagnose und des sich daraus ergebenden Leistungskalküls sowie auf Grund der darin festgelegten ungünstigen Zukunftsprognose keine Besserung zu erwarten sei. Für die Dienstbehörde liege es daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen/Aufgaben zu erfüllen. Da in ihrem Fall weder in absehbarer Zeit noch überhaupt mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu rechnen sei, sei sie seitens der Dienstbehörde
Paragraph 14, Absatz eins, BDG als dauerhaft dienstunfähig zu qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin einwende, dass ihr seitens der Dienstbehörde die neuerliche Zuführung zur BVAEB-PS zwecks Begutachtung durch den Obergutachter versprochen worden sei, müsse entgegnet werden, dass dies ein besonderes Zugeständnis der Dienstbehörde gewesen sei. Bei ihrer am 12.02.2025 bei der Dienstbehörde geführten Vorsprache sei ihr jedoch angeboten worden, die bereits geplante REHA am 16.04.2025 anzutreten und sie danach einer neuerlichen Untersuchung bei der BVAEB-PS zur letztmaligen Abklärung ihres Gesundheitszustandes zuzuführen. Da sie dem nicht nachgekommen sei und die Dienstbehörde fernmündlich darüber informiert habe, dass sie die REHA aus persönlichen/familiären Gründen keinesfalls antreten könne, sehe sich die Dienstbehörde nicht mehr dazu veranlasst, sie neuerlich einer Begutachtung bei der BVAEB-PS zuzuführen, da ohne die Absolvierung der geplanten REHA von keinerlei Veränderung Ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe der Obergutachter in ihrem Fall einen Dauerzustand diagnostiziert, bei neuropsychiatrisch ungünstiger Prognose und ausdrücklicher Berücksichtigung der geplanten REHA 04/2025, sodass auch seitens des Obergutachters keinerlei Verbesserungswahrscheinlichkeit Ihres Gesundheitszustandes — auch nicht nach absolvierter REHA- erkannt worden sei.Da sie dem nicht nachgekommen sei und die Dienstbehörde fernmündlich darüber informiert habe, dass sie die REHA aus persönlichen/familiären Gründen keinesfalls antreten könne, sehe sich die Dienstbehörde nicht mehr dazu veranlasst, sie neuerlich einer Begutachtung bei der BVAEB-PS zuzuführen, da ohne die Absolvierung der geplanten REHA von keinerlei Veränderung Ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Darüber hinaus habe der Obergutachter in ihrem Fall einen Dauerzustand diagnostiziert, bei neuropsychiatrisch ungünstiger Prognose und ausdrücklicher Berücksichtigung der geplanten REHA 04 aus 2025,, sodass auch seitens des Obergutachters keinerlei Verbesserungswahrscheinlichkeit Ihres Gesundheitszustandes — auch nicht nach absolvierter REHA- erkannt worden sei. An diesem Ergebnis vermöge auch ihre in der Stellungnahme vorgebrachte Begründung, dass „sie durch ihren Psychiater XXXX engmaschig betreut werde" nichts ändern, weil sie den im Gutachten der BVAEB-PS angeführten gutachterlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei (vgl. hiezu u.a. vwGH, 30.06.2010, 2009/12/0138). Allein ihre subjektiv empfundene gesundheitliche Besserung verbunden mit dem Hinweis auf die engmaschige psychiatrische Betreuung durch einen Psychiater könne der im vorliegenden Gutachten der BVAEB-PS getroffenen Einschätzung ihres Gesundheitszustandes nicht widersprechen, sodass die Dienstbehörde davon ausgehen könne, dass sie durch ihre Krankheit an der weiteren Ausübung des Dienstes verhindert sei.An diesem Ergebnis vermöge auch ihre in der Stellungnahme vorgebrachte Begründung, dass „sie durch ihren Psychiater römisch 40 engmaschig betreut werde" nichts ändern, weil sie den im Gutachten der BVAEB-PS angeführten gutachterlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei vergleiche hiezu u.a. vwGH, 30.06.2010, 2009/12/0138). Allein ihre subjektiv empfundene gesundheitliche Besserung verbunden mit dem Hinweis auf die engmaschige psychiatrische Betreuung durch einen Psychiater könne der im vorliegenden Gutachten der BVAEB-PS getroffenen Einschätzung ihres Gesundheitszustandes nicht widersprechen, sodass die Dienstbehörde davon ausgehen könne, dass sie durch ihre Krankheit an der weiteren Ausübung des Dienstes verhindert sei. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 24.10.2024, GZ P803313/178-BPersAng/2023
(19)bereits auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes (im gesamten Bundesdienst) statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit hingewiesen worden. Zu ihrer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendung, dass sie sehr wohl dienstfähig sei, wenn ihr die Dienstbehörde einen anderen (geeigneten) Arbeitsplatz zur Verfügung stelle, werde darauf hingewiesen, dass dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 5 BDG zu entnehmen sei, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen habe. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes bestehe nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert seien, könnten schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Unterstützt werde die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at).Zu ihrer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendung, dass sie sehr wohl dienstfähig sei, wenn ihr die Dienstbehörde einen anderen (geeigneten) Arbeitsplatz zur Verfügung stelle, werde darauf hingewiesen, dass dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 5, BDG zu entnehmen sei, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen habe. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes bestehe nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert seien, könnten schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Unterstützt werde die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at). Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt durch Recherche in der im Internet zugänglichen Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.
- at)nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen. Diese Möglichkeit sei ihr auch im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Dienstbehörde durch diese eindeutig und verständlich mitgeteilt worden. Einer derartigen Suche nach alternativen Arbeitsplätzen stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die bis zur rechtsgültigen Ruhestandsversetzung aufrechte Dienstunfähigkeit nicht entgegen. I.9. Die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge mit Schreiben vom 28.07.2025 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie vorbrachte, dass sie wieder in der Lage sei ihren Haushalt selbständig zu führen und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im BMLV wieder aufzunehmen. Sie sei wieder normal psychisch belastbar. Bzgl ihrer beruflichen Aufgaben sei sie durchaus in der Lage meine Arbeit adäquat zu erledigen. Ihre Diagnose bestehe seit vielen Jahren und sie war trotz allem in der Lage gewesen ihre Aufgaben zu erledigen. Wie die Ärzte der BVAEB auf eine Persönlichkeitsstörung kommen sei ihr rätselhaft. Das geistige Leistungsvermögen sei nicht auf einfache Anforderungen beschränkt.römisch eins.9. Die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge mit Schreiben vom 28.07.2025 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie vorbrachte, dass sie wieder in der Lage sei ihren Haushalt selbständig zu führen und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im BMLV wieder aufzunehmen. Sie sei wieder normal psychisch belastbar. Bzgl ihrer beruflichen Aufgaben sei sie durchaus in der Lage meine Arbeit adäquat zu erledigen. Ihre Diagnose bestehe seit vielen Jahren und sie war trotz allem in der Lage gewesen ihre Aufgaben zu erledigen. Wie die Ärzte der BVAEB auf eine Persönlichkeitsstörung kommen sei ihr rätselhaft. Das geistige Leistungsvermögen sei nicht auf einfache Anforderungen beschränkt. Die REHA im Frühjahr 2025 habe sie wegen schwerer akuter Erkrankung ihrer Tochter nicht antreten können. Entgegen der Vereinbarung mit BPersAng sei sie jedoch keinem ärztlichen Sachverständigen vorgeführt worden. Auch wenn laut sachverständigen Gutachten eine ungünstige Zukunftsprognose bestehe, wisse sie, dass sie selbst am besten einschätzen könne ob sie wieder fähig sei, ihre Tätigkeit auf ihrem Arbeitsplatz kompetent durchzuführen. Wenn sie einer neuerlichen Begutachtung durch das Sanz Süd bzw. durch BVAEB zugeführt worden wäre, hätte sie die Möglichkeit gehabt ihre Besserung vorzuweisen. Bzgl Suche nach einem adäquaten Arbeitsplatz sei hinzuzufügen, dass die Psychiaterin im Sanz SÜD ihr erläutert habe, dass solange sie dienstunfähig sei, sie sich nirgends bewerben könne, die wie die da sie nicht dienstfähig sei. Bei einer neuerlichen Begutachtung wäre sicher eine andere Prognose gestellt worden. Aber es wurde ihr verwehrt worden. Es werde ein Befund von XXXX 28.07.2025 vorgelegt,Wenn sie einer neuerlichen Begutachtung durch das Sanz Süd bzw. durch BVAEB zugeführt worden wäre, hätte sie die Möglichkeit gehabt ihre Besserung vorzuweisen. Bzgl Suche nach einem adäquaten Arbeitsplatz sei hinzuzufügen, dass die Psychiaterin im Sanz SÜD ihr erläutert habe, dass solange sie dienstunfähig sei, sie sich nirgends bewerben könne, die wie die da sie nicht dienstfähig sei. Bei einer neuerlichen Begutachtung wäre sicher eine andere Prognose gestellt worden. Aber es wurde ihr verwehrt worden. Es werde ein Befund von römisch 40 28.07.2025 vorgelegt, Es werde beantragt, ● sie neuerlich beim SanZ SÜD und bei der BVA/EB untersuchen zu lassen, damit sie wieder in den aktiven Dienststand zugeführt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der einer „SB Sem Dfü“ im Bereich der XXXX . Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der einer „SB Sem Dfü“ im Bereich der römisch 40 . Dieser Arbeitsplatz umfasst folgende Hauptaufgaben: ● Wahrnehmung der administrativen Aufgaben für die Durchführung von Seminaren und Kursen ● administrative Abwicklung für Tätigkeiten der Teilnehmer einer freiwilligen Waffenübung im Rahmen von Veranstaltungen ● Fachlich-dokumentarische Betreuung des Miliz-Expertenpools (LVAk) des Zentrums ● Führung und Verwaltung des Vorschriften- und Merkblätterarchivs sowie der wissenschaftlichen Studiensammlung im Zentrum ● Unterstützung der Administration des und Dienstbetriebes. Mit diesem Arbeitsplatz ist nachstehendes Anforderungsprofil verbunden: Tätigkeit Ständig Überwiegend Fallweise Nicht Außendienst x Reisetätigkeiten x Gehen x Sitzen x Stehen x Heben Leicht (bis 10
- kg)x Mittelschwer (bis 20
- kg)x Schwer (über 20
- kg)x Tragen Leicht (bis 10
- kg)x Mittelschwer (bis 20
- kg)x Schwer (über 20
- kg)x Überkopfarbeiten x Arbeiten in gebeugter Haltung x Sonstige Zwangshaltungen x An Maschinen oder Geräten x Berufsbedingtes KFZ Lenken x unter starker Lärmeinwirkung x Unter besonderer Hitze, Kälte, Nässe x Mit besonderer körperlicher Wendigkeit x In geschlossenen Räumen x Im Freien x An höher exponierten Stellen x Mit besonderer Fingerfertigkeit und Genauigkeit Feinarbeiten x Grobarbeiten x Ohne Zeitdruck x Unter durchschnittlichem Zeitdruck x Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck x Unter dauerndem besonderen Zeitdruck x Mit besonderer Geduld x Mit besonderer Ausdauer x Mit besonderem Konzentrationsvermögen x Mit besonderer Kommunikationsfähigkeit x Mit besonderer Flexibilität x Mit Entscheidungskompetenz x Terminarbeit x Schichtarbeit x Besonderer Dienstplan x Nachtarbeit x Bildschirmarbeit x Bei der Beschwerdeführerin wurden nachstehend angeführte gesundheitliche Einschränkungen diagnostiziert: ● Bipolares Syndrom, mittelgradige Symptomatik ● Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen, klinisch neurologisch keine Ausfälle ● Übergewicht, Raucherin Hinweise auf signifikante, rein körperliche Leistungsbehinderungen bestehen nicht. Eine bipolare Symptomatik ("manisch-depressive Erkrankung" Erstdiagnose 2009, mit Wechsel von Antriebslosigkeit und Agitiertheit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Grübeln etc.) wirkt leistungsbehindernd. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin für die Selbstversorgung ist reduziert, sie benötigt Unterstützung im Haushalt. Nur unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, ist sehr gering. Die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können, ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist mit der Grundkrankheit auf einfache Anforderungen beschränkt. Unter der aktuellen Medikation besteht eine wesentliche Restsymptomatik der bipolaren Grunderkrankung. Die Behandlungsintensität sollte erhöht werden. Trotz jahrelanger psychiatrischer Therapie und mehrerer stationärer Rehabilitationen konnte keine ausreichende Leistungsfähigkeit aufrechterhalten werden. Der nächste REHA-Termin ist im April 2025 fixiert laut Angaben der Untersuchten. Langfristig ist die neuropsychiatrische Prognose bezüglich einer wesentlichen Verbesserung ungünstig. Die konkrete Tätigkeit ist somit nicht zu erfüllen. Es besteht keine Umstellbarkeit zu Arbeiten bei gleich hoher Verantwortlichkeit. Dabei handelt es sich um einen Dauerzustand, bei neuropsychiatrisch ungünstiger Prognose, ausdrücklich bei Berücksichtigung geplanter REHA. Das aktuelle Leistungskalkül (mit sehr geringem Durchhaltevermögen) ist grundsätzlich mit der Erfüllung geregelter Tätigkeiten nicht vereinbar. Ob sich an diesem Punkt etwas durch REHA 4/2025 ändert, bleibt abzuwarten. Es besteht auch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Diagnostische Abklärung kann vom geplanten REHA- Aufenthalt erwartet werden.Das aktuelle Leistungskalkül (mit sehr geringem Durchhaltevermögen) ist grundsätzlich mit der Erfüllung geregelter Tätigkeiten nicht vereinbar. Ob sich an diesem Punkt etwas durch REHA 4 aus 2025, ändert, bleibt abzuwarten. Es besteht auch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Diagnostische Abklärung kann vom geplanten REHA- Aufenthalt erwartet werden. Die mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin die Aufgaben ihres zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen besteht auch bei Durchführung der für April 2025 geplanten Rehabilitation. Die Beschwerdeführerin hat den für 16.04.2025 terminisierten Rehabilitationsaufenthalt nicht angetreten. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat
§ 135aAbs.
2 BDG 1979 idf 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 135bAbs.
4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, Absatz 4, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 BDG 1979 lautet:Paragraph 14, BDG 1979 lautet: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die
§ 17Abs.
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
§ 22bdes Gehaltsgesetzes 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages
Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung
Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung
§ 112
oder einer Dienstenthebung
§ 40des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung
Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung
Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.
- 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH,
- 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH,
- 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH,
- 2002, Zl. 2001/12/0138). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war vergleiche VwGH, 19.
- 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist vergleiche VwGH,
- 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde vergleiche VwGH,
- 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vergleiche VwGH,
- 2002, Zl. 2001/12/0138). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten bipolaren Störung an Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Grübeln etc.) leistungsbehindernd sind. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin für die Selbstversorgung ist so weit reduziert, dass sie Unterstützung im Haushalt benötigt. Ihre psychische Belastbarkeit ist nur unterdurchschnittliche. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, ist sehr gering. Die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. sich auf Gruppenarbeit einstellen zu können und konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können, ist gering. Das geistige Leistungsvermögen ist mit der Grundkrankheit auf einfache Anforderungen beschränkt. Angesichts dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegt es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt ist rechtlich wirksam zugewiesen Arbeitsplatz ordnungsgemäß zu versehen, zumal dort ständig bzw. überwiegend Terminarbeit, Tätigkeiten mit besonderem Konzentrationsvermögen, mit besonderer Geduld und mit besonderer Ausdauer anfallen. Da es sich um einen Dauerzustand handelt und eine kalkülsrelevante Besserung nicht zu erwarten ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung des ihr zuletzt ist rechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes dauerhaft dienstunfähig ist. Hinsichtlich der Sekundärprüfung hatte belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin keine Erfüllung geregelter Tätigkeiten möglich und eine Besserung nicht zu erwarten ist. Es besteht keine Umstellbarkeit zu geregelten Tätigkeiten. Es handelt sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist. Da die Beschwerdeführerin die für 16.04.2025 geplante Reha nicht angetreten hat, kam auch eine neuerliche ärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung nicht in Betracht. Eine Prüfung, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne (Verweisungsarbeitsplatz), kam daher nicht in Betracht (§ 14 Abs. 2 BDG 1979).Es besteht keine Umstellbarkeit zu geregelten Tätigkeiten. Es handelt sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist. Da die Beschwerdeführerin die für 16.04.2025 geplante Reha nicht angetreten hat, kam auch eine neuerliche ärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung nicht in Betracht. Eine Prüfung, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne (Verweisungsarbeitsplatz), kam daher nicht in Betracht (Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979). Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.07.2025 verweist, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen: Einerseits diagnostiziert auch dieser eine bipolare Störung. Andererseits genügt dieser Befundbericht nicht den an ein medizinisches Sachverständigengutachten stellenden Anforderungen. Insbesondere trifft es keine klaren, am von der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Anforderungsprofil orientierten Aussagen zu ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat es damit unterlassen, dem Gutachten der BVAEB auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Beschwerde war daher
§ 14Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2320101.1.00