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{'item': 'W213 2320801-1'}

Obsah (14)§ 14§ 28Art 133§ 24§ 6§ 135a§ 135b§ 58§ 17Art. 130§ 22b§ 112§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW213 2320801-1 Spruch, W 213 2320801-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 14

BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 19.08.2025, GZ. PAD/25/00183544/AA, betreffend Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion XXXX eingesetzt. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 eingesetzt. I.
  3. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 befand sich der Beschwerdeführer für die Dauer von 590 Tagen im Krankenstand. Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung am 14.01.2025 leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren

§ 14BDG 1979 ein.römisch eins.2.

In den Jahren 2022, 2023 und 2024 befand sich der Beschwerdeführer für die Dauer von 590 Tagen im Krankenstand. Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung am 14.01.2025 leitete die belangte Behörde ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren

Paragraph 14, BDG 1979 ein. I.

  1. Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurde die BVAEB, Pensionsservice, mit der Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt. Im Gutachten der BVAEB vom 26.05.2025 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Diagnosen gestellt: römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurde die BVAEB, Pensionsservice, mit der Erstattung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt. Im Gutachten der BVAEB vom 26.05.2025 wurden beim Beschwerdeführer nachstehend angeführte Diagnosen gestellt: ● Schultergelenkveränderungen ● Riss linke Obergrätenmuskelsehne 2023, 1/2024 Arthroskopie mit Obergrätensehnennaht, Riss linke Obergrätenmuskelsehne 2023, 1 aus 2024, Arthroskopie mit Obergrätensehnennaht, ● Bereinigung von Gelenkengen, vorderes Schultergelenk-Resektion und Bizeps-Sehnenwiederherstellung, 4/ 2024 teilweise Gelenkschleimhautentfernung, Zustand nach Schulterarthroskopie links 2013 ● Zustand nach Schulterarthroskopie rechts 2022 mit Gelenkbereinigung und Wiederherstellung von Sehnen (Obergräten-und Bizepsmuskel) ● Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenoperatlon 1992 ● Kniearthroskopie beiderseits 1980 I.
  3. Mit Schreiben vom 11.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er

vorliegendem Gutachten dauernd dienstunfähig sei da eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API XXXX , nicht möglich sei, da das beidhändige Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 11.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er

vorliegendem Gutachten dauernd dienstunfähig sei da eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API römisch 40 , nicht möglich sei, da das beidhändige Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien. Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, der API XXXX , begründe sich des Weiteren wie folgt:Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, der API römisch 40 , begründe sich des Weiteren wie folgt: Bei Berücksichtigung der leistungsbegrenzenden Schulterveränderungen links schieden beim Rechtshänder mit dem linken Arm schwere und mittelschwere Belastungen aus, ebenso Arbeiten in- und über Schulterhöhe links. Kalkül-relevante Besserung sei orthopädisch nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer könne im Bereich der belangten Behörde im Hinblick auf die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit kein gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden. Da es im Bereich der belangten Behörde keine Exekutivplanstelle, auch im "Innendienst" ohne Waffe (alle Exekutivbeamten im "Innendienst" seien Waffenträger, da sie als Einsatzreserve für Großereignisse usw. herangezogen würden) gebe, werde der Beschwerdeführer im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG aufgefordert, sich zu erklären, ob er auch eine Verwendung im Verwaltungsdienst annehmen würdeDem Beschwerdeführer könne im Bereich der belangten Behörde im Hinblick auf die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit kein gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden. Da es im Bereich der belangten Behörde keine Exekutivplanstelle, auch im "Innendienst" ohne Waffe (alle Exekutivbeamten im "Innendienst" seien Waffenträger, da sie als Einsatzreserve für Großereignisse usw. herangezogen würden) gebe, werde der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG aufgefordert, sich zu erklären, ob er auch eine Verwendung im Verwaltungsdienst annehmen würde I.

  1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 29.07.2025 im Wesentlichen entgegen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe über Schulterhöhe wohl nicht als schwere Beanspruchung und/oder als mittelschwere Tätigkeit klassifiziert werden könne. Außerdem komme es in den seltensten Fällen vor, dass einerseits die Schusswaffe überhaupt gezogen werden müsse, andererseits, wenn diese gezogen werde, diese beidhändig über Kopfgeführt werden müsse.römisch eins.
  2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 29.07.2025 im Wesentlichen entgegen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe über Schulterhöhe wohl nicht als schwere Beanspruchung und/oder als mittelschwere Tätigkeit klassifiziert werden könne. Außerdem komme es in den seltensten Fällen vor, dass einerseits die Schusswaffe überhaupt gezogen werden müsse, andererseits, wenn diese gezogen werde, diese beidhändig über Kopfgeführt werden müsse. Vergleiche man dazu das Spezialgutachten der Fachärztin für Orthopädie, XXXX , so sei dem zu entnehmen, dass ständige Zwangshaltungen und ein ständiges Arbeiten über Schulterhöhe links zu vermeiden sei. Grundsätzlich sei daher auszuführen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe jedenfalls möglich sei und die allfällige Notwendigkeit des Führens der Schusswaffe mit beiden Händen über Kopf in dem nunmehr weit über 30 Jahre dauernden Dienst des Beschwerdeführers nicht ein einziges Mal vorgekommen sei.Vergleiche man dazu das Spezialgutachten der Fachärztin für Orthopädie, römisch 40 , so sei dem zu entnehmen, dass ständige Zwangshaltungen und ein ständiges Arbeiten über Schulterhöhe links zu vermeiden sei. Grundsätzlich sei daher auszuführen, dass das beidhändige Führen einer Schusswaffe jedenfalls möglich sei und die allfällige Notwendigkeit des Führens der Schusswaffe mit beiden Händen über Kopf in dem nunmehr weit über 30 Jahre dauernden Dienst des Beschwerdeführers nicht ein einziges Mal vorgekommen sei. Weiters sei auszuführen, dass die Einsatztechniken, bei welchen beide Hände zum Einsatz kommen, geradezu immer unter Schulterhöhe durchzuführen seien und daher die Ausführungen des Obergutachtens nicht nachvollziehbar seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers liege daher keine dauernde Dienstunfähigkeit vor und könne mit physikalischer Therapie die Beweglichkeit der Schulter soweit aufrechterhalten werden, dass die Dienstverrichtung möglich wäre. Einer Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Allgemeinen Verwaltungsdienst würde nicht zugestimmt, Es werde angeregt die Dienstbehörde möge ihre Entscheidung noch einmal überdenken. I.
  3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 (zugestellt am 20.08.2025) dessen Spruch wie folgt lautete:römisch eins.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 (zugestellt am 20.08.2025) dessen Spruch wie folgt lautete: „Sie werden von Amts wegen

§ 14Abs.

1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“„Sie werden von Amts wegen

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“ Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass jeder Exekutivbeamter (A1, E1, E2a, E2b) dem Regelwerk des Einsatztrainings erliege. Das gelte sowohl für Exekutivbeamte im Außendienst als auch für Exekutivbeamte im Innendienst. Darin enthalten sei unter anderem der Fachteil Einsatztechniken und der Fachteil Schießen. Bei der Schießausbildung da die Waffe immer mit beiden Händen geführt (Ausnahme bei lediglich eine Notwehrübung auf sehr kurze Distanz, wenn ein Zuführen der Nichtschusshand nicht mehr möglich sei). Im Fachteil Einsatztechniken werde immer beidhändig am Gegenüber gearbeitet, Grund dafür sei die Kontrolle über das Gegenüber, sowie eine effektivere Wirkung der jeweiligen Einsatztechnik. Aus diesem Grunde sei eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API XXXX , nicht möglich, da beidhändiges Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien.Im Fachteil Einsatztechniken werde immer beidhändig am Gegenüber gearbeitet, Grund dafür sei die Kontrolle über das Gegenüber, sowie eine effektivere Wirkung der jeweiligen Einsatztechnik. Aus diesem Grunde sei eine Dienstverwendung des Beschwerdeführers am tatsächlichen Arbeitsplatz, der API römisch 40 , nicht möglich, da beidhändiges Führen der Waffe, die ordnungsgemäße Ausführungen der Einsatztechniken sowie die Teilnahme am vorgeschriebenen Einsatztraining nicht möglich seien. Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz, der API XXXX , begründe sich des Weiteren wie folgt:Die Nichteignung auf dem aktuellen Arbeitsplatz, der API römisch 40 , begründe sich des Weiteren wie folgt: ● Bei Berücksichtigung der leistungsbegrenzenden Schulterveränderungen links schieden beim Rechtshänder mit dem linken Arm schwere und mittelschwere Belastungen aus, ebenso Arbeiten in- und über Schulterhöhe links. ● Kalkül-relevante Besserung sei orthopädisch nicht zu erwarten. Dem Beschwerdeführer könne im Bereich der LPD XXXX , aufgrund der Gutachtenaussagen zu seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, auch kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden.Dem Beschwerdeführer könne im Bereich der LPD römisch 40 , aufgrund der Gutachtenaussagen zu seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, auch kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden. Des Weiteren sei die Zuweisung auf einen Verweisungsarbeitsplatz i.S.d. § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht möglich, da sämtliche in Frage kommenden Planstellen auf ihr Freiwerden in absehbarer Zeit geprüft und festgestellt worden sei, dass keine der in Frage kommenden Planstellen als Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Wie oben angeführt, stehe des Weiteren die nicht vorhandene Exekutivdiensttauglichkeit entgegen.Des Weiteren sei die Zuweisung auf einen Verweisungsarbeitsplatz i.S.d. Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 nicht möglich, da sämtliche in Frage kommenden Planstellen auf ihr Freiwerden in absehbarer Zeit geprüft und festgestellt worden sei, dass keine der in Frage kommenden Planstellen als Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Wie oben angeführt, stehe des Weiteren die nicht vorhandene Exekutivdiensttauglichkeit entgegen. Somit sei insgesamt Dienstunfähigkeit gegeben und die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand vorgesehen. Da die Art und Schwere der bei ihm festgestellten Krankheitsgeschehen und vorliegenden Leistungsbeschränkungen auch eine andere Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich der LPD XXXX ausschließe, ihm somit auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann und er einer Verwendung im Verwaltungsdienst nicht zustimme, sei er daher in den Ruhestand zu versetzen.Da die Art und Schwere der bei ihm festgestellten Krankheitsgeschehen und vorliegenden Leistungsbeschränkungen auch eine andere Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich der LPD römisch 40 ausschließe, ihm somit auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen werden kann und er einer Verwendung im Verwaltungsdienst nicht zustimme, sei er daher in den Ruhestand zu versetzen. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 29.07.2025 im Wesentlichen vor, dass die untersuchende Fachärztin für Orthopädie XXXX in ihrem Gutachten im Verfahren vor dem Pensionsservice der BVAEB festgehalten habe, dass das Führen einer Dienstwaffe möglich sei. Weiters habe diese festgehalten, dass Arbeiten in und über Schulterhöhe links weitestgehend zu vermeiden wären. Damit habe diese weder das Führen einer Schusswaffe beidhändig noch allgemein Tätigkeiten in und über Schulterhöhe linksseitig ausgeschlossen. Dennoch schließe der Obergutachter ein beidhändiges Führen der Waffe aus. Dies sei alleine mit dem durch die Gutachter festgehalten Leistungskalkül, nämlich dass mit dem linken Arm mittelschwere und schwere Belastungen ausschieden, nicht in Einklang zu bringen. Das Führen einer Dienstwaffe durch einen Rechtshänder, der die linke Hand maximal als Stabilisierung beim Führen derselben verwende, könne wohl nicht unter schwere oder mittelschwere Belastung des linken Armes fallen. Abgesehen davon sei das aktive Führen einer Dienstwaffe derart selten, dass bei der Formulierung des Leistungskalküls durch die Fachärztin hinsichtlich weitestgehend zu vermeidender Arbeiten in und über Schulterhöhe links, diese Tätigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 29.07.2025 im Wesentlichen vor, dass die untersuchende Fachärztin für Orthopädie römisch 40 in ihrem Gutachten im Verfahren vor dem Pensionsservice der BVAEB festgehalten habe, dass das Führen einer Dienstwaffe möglich sei. Weiters habe diese festgehalten, dass Arbeiten in und über Schulterhöhe links weitestgehend zu vermeiden wären. Damit habe diese weder das Führen einer Schusswaffe beidhändig noch allgemein Tätigkeiten in und über Schulterhöhe linksseitig ausgeschlossen. Dennoch schließe der Obergutachter ein beidhändiges Führen der Waffe aus. Dies sei alleine mit dem durch die Gutachter festgehalten Leistungskalkül, nämlich dass mit dem linken Arm mittelschwere und schwere Belastungen ausschieden, nicht in Einklang zu bringen. Das Führen einer Dienstwaffe durch einen Rechtshänder, der die linke Hand maximal als Stabilisierung beim Führen derselben verwende, könne wohl nicht unter schwere oder mittelschwere Belastung des linken Armes fallen. Abgesehen davon sei das aktive Führen einer Dienstwaffe derart selten, dass bei der Formulierung des Leistungskalküls durch die Fachärztin hinsichtlich weitestgehend zu vermeidender Arbeiten in und über Schulterhöhe links, diese Tätigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei durch die Ärztin eine geringe Bewegungseinschränkung mit Kraftabschwächung in bzw. über Schulterhöhe festgehalten worden. Ein beidhändiges Führen einer Schusswaffe über Schulterhöhe sei einerseits in den 36 Dienstjahren des Beschwerdeführers nie vorgekommen, andererseits wohl auch wenn es doch einmal vorkommen würde keine dauernde, sondern eine kurzfristige Belastung der linken Hand über Schulterhöhe, wobei diese die rechte Hand nur stütze und eine Dienstwaffe lediglich 0,625 kg wiege. Dieses Argument der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht nachvollziehbar und werde als Scheinbegründung gerügt. Auch hinsichtlich der Einsatztechniken sei auszuführen, dass es üblich sei, dass Beamte über 55 Jahre gewisse Einsatztechniken im Einsatztraining nicht mehr übten und diese Übungen auch ausließen. Insbesondere sei hinsichtlich der Abstellung auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autobahnpolizist und der durch die belangte Behörde selbst aufgeführten Aufgabenstellung in den wenigsten Fällen davon auszugehen, dass bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Durchführung von Radarmessungen, bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen mit Personenschäden oder bei der Durchführung von Verkehrskontrollen oder Gewichtskontrollen sowie der Lärmmessung eine Körperkraftanwendung mit beiden Armen in und über Kopfhöhe in einem Ausmaß benötigt werde, dass dem Beschwerdeführer eine dauernde Dienstunfähigkeit zugeschrieben werden könne. Vielmehr sei es so, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zwangsweise in den Ruhestand versetzen wolle, andernfalls sie dem Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit im Dezember 2024 stattgegeben und ein Versuch gestartet hätte werden müssen, ob die Verrichtung des wie bisher ausgeübten Dienstes durch den Beschwerdeführer friktionsfrei möglich sei. Dies habe die Behörde abgelehnt und versucht nunmehr diese ablehnende Haltung mit nicht nachvollziehbaren und lediglich dem Übungshandbuch des Einsatztrainings entspringenden anzuwendenden Techniken zu begründen bzw. zu untermauern. Eine derartige Vorgangsweise grenze an Willkür und sei rechtswidrig. Es werde auch beantragt, ● den Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu ● eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und nach Durchführung des Beweisverfahrens insbesondere nach Bestellung der Sachverständigen aus dem Fach der Orthopädie den gegenständlichen Bescheid zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion XXXX eingesetzt. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt als eingeteilter Beamter im operativen Exekutivdienst im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 eingesetzt. Der Aufgabenbereich der Autobahnpolizeiinspektion XXXX umfasst in ihrem Überwachungsgebiet die sicherheits-, kriminal-, verkehrs- und sonstige verwaltungspolizeiliche Betreuung der Autobahn- und Schnellstraßen(-teilstücke), deren Zubringer und allfälligen Raststätten sowie sonstigen Anlagen und Areale, wobei der Schwerpunkt in der Verkehrsüberwachung der definierten Verkehrswege liegt. Von den Autobahninspektionen werden auch allenfal!s eingerichtete Verkehrskontrollplätze mitbetreut.Der Aufgabenbereich der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 umfasst in ihrem Überwachungsgebiet die sicherheits-, kriminal-, verkehrs- und sonstige verwaltungspolizeiliche Betreuung der Autobahn- und Schnellstraßen(-teilstücke), deren Zubringer und allfälligen Raststätten sowie sonstigen Anlagen und Areale, wobei der Schwerpunkt in der Verkehrsüberwachung der definierten Verkehrswege liegt. Von den Autobahninspektionen werden auch allenfal!s eingerichtete Verkehrskontrollplätze mitbetreut. Die Aufgaben umfassen: ● die Durchführung des überregionalen motorisierten Verkehrsstreifendienstes und der verkehrsdienstlichen Einsätze im gesamten Überwachungsbereich ● die Durchführung von Verkehrsdiensten mit den Schwerpunkten Kraftfahrrecht, Personen- und Güterbeförderung, sowie EU-Sozialvorschriften, mobilen Gewichtskontrollen mit Radlastenmessern, Lärmmessungen ● die verdeckte Verkehrsüberwachung auch mit zivilen Fahrzeugen unter Berücksichtigung der verkehrsunfallsbezogenen Schwerpunkte (Unfallhäufungspunkte) ● die Aufnahme von Verkehrsunfällen mit Personenschäden, neben der schwerpunktmäßigen Verkehrsüberwachung. Mit diesen Aufgaben ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil verbunden: Tätigkeiten Häufigkeitseinstufungen Überwiegend Häufig Selten Nicht Außendienst x Reisetätigkeit x Gehen x Stehen x Sitzen x Schweres Heben (bis 12 kg) x Schweres Tragen (bis 12 kg) x Leichtes Heben (bis 3 kg) x Leichtes Tragen (bis 3 kg) x Bücken, Besteigen von Leitern etc. x Arbeit an Maschinen oder Geräten (Kommunikationseinrichtungen, Schreibmaschine, EDV) x Unter starker Lärmentwicklung x Unter besonderer Kälte x Unter besonderer Hitze x Unter besonderer Nässe x In der Berührung von chemischen Stoffen, Dämpfen etc. x Mit besonderer Fingerfertigkeit und Genauigkeit x Mit besonders erhöhter Konzentration x In unmittelbarem Kontakt mit Menschen x Nachtarbeit x Dienstplan Wechseldienstplan Aufsicht über Mitarbeiter Nein Besondere auf den Dienst bezogene Anforderungen an: Sehen: Ja Hören: Ja Sprechen: Ja Begründung: Erkennen von Gefahren, Lesen und Verfassen von Schriftstücken, Parteienverkehr, Bedienen von Kommunikationseinrichtungen und Bürogeräten, Lenken von (Einsatz-) Dienstkraftfahrzeugen, Waffen- und Gerätehandhabung Der Beschwerdeführer ist Beamter des Exekutivdienstes. Als solcher unterliegt er dem Regelwerk des Einsatztrainings, das gilt für Exekutivbeamte im Außendienst als auch für Exekutivbeamte im Innendienst. Dazu gehören auch die Bereiche Einsatztechniken und der Schießen. Bei der Schießausbildung wird die Waffe immer mit beiden Händen geführt (Ausnahme ist lediglich eine Notwehrübung auf sehr kurze Distanz, wenn ein Zuführen der Nichtschusshand nicht mehr möglich ist). Im Fachteil Einsatztechniken wird immer beidhändig am Gegenüber gearbeitet, Grund dafür ist die Kontrolle über das Gegenüber, sowie eine effektivere Wirkung der jeweiligen Einsatztechnik. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 befand sich der Beschwerdeführer für die Dauer von insgesamt 590 Tagen im Krankenstand. Beim Beschwerdeführer wurden nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert: ● Schultergelenkveränderungen ● Riss linke Obergrätenmuskelsehne 2023, 1/2024 Arthroskopie mit Obergrätensehnennaht, Riss linke Obergrätenmuskelsehne 2023, 1 aus 2024, Arthroskopie mit Obergrätensehnennaht, ● Bereinigung von Gelenkengen, vorderes Schultergelenk-Resektion und Bizeps-Sehnenwiederherstellung, 4/ 2024 teilweise Gelenkschleimhautentfernung, Zustand nach Schulterarthroskopie links 2013 ● Zustand nach Schulterarthroskopie rechts 2022 mit Gelenkbereinigung und Wiederherstellung von Sehnen (Obergräten-und Bizepsmuskel) ● Lendenwirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenoperatlon 1992 ● Kniearthroskopie beiderseits 1980 Es ergibt sich nachstehend angeführtes Leistungskalkül: Der Beschwerdeführer ist Rechtshänder. Nach 3 Schulterarthroskopien links, zuletzt am 18.4.2024, besteht an der linken Schulter eine geringe Bewegungseinschränkung mit Kraftabschwächung. Es bestehen Schulterschmerzen links bei vermehrter Belastung und bei Bewegungen über Schulterhöhe links werden. An der Lendenwirbelsäule besteht eine mäßige Funktionseinschränkung Die Schulter- Armfunktion rechts ist nicht eingeschränkt. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen scheiden beim Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Belastungen aus mit dem linken Arm, ebenso Arbeiten in -und über Schulterhöhe links aus. Eine kalkülrelevante Besserung ist orthopädisch nicht zu erwarten. Im Rahmen der exekutivdienstlichen Tätigkeit kann es jederzeit an der Inken Schulter zu mittelschweren und auch schween Beanspruchung kommen, auch zu Arbeiten in und über Schulterhöhe links (zB bei beidarmiger körperlicher Kraftanwendung bei der Ausübung einsatzbezogener Körperkraft, Bergung von Verletzten, Gefahrenabwehr). Abseits der linken Schulter bestehen am Bewegungs- und Stützapparat keine signifikanten Einschränkungen Die Mobilität ist nicht eingeschränkt, die Feinmotorik ist intakt. Bis zu fallweise mittelschwer körperlich anstrengende Tätigkeiten sind im Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Ein KFZ kann gelenkt werden, unter Innendienstbedingungen ist dem Rechtshänder (medizinisch betrachtet) Dienst mit Schusswaffe möglich, nur beidhändiges Führen der Waffe scheidet aus. Ergonomisch optimierte bildschirmunterstützte Mischtätigkeit ist möglich. Übliche Pausen sind ausreichend.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der Gebrauch von Schusswaffen äußerst selten vorkommt, ändert das nichts an den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der linke Arm beim Schießen nur durch Stabilisierung verwendet werde, weshalb wohl nicht von einer mittelschweren bis schweren Belastung des Armes gesprochen werden kann. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein sicheres beidhändiges Zielen nur möglich ist, wenn auch der linke Arm uneingeschränkt beweglich und voll belastbar ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es üblich sei, dass bei Beamten über 55 Jahren gewisse Einsatztechniken im Einsatztraining nicht geübt würden, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Damit wird lediglich der belangten Behörde vorgeworfen, dass das Einsatztraining inadäquat durchgeführt wird. Darüber hinaus muss ein im exekutiven außendienststehender Exekutivbeamter einer Autobahnpolizeiinspektion jederzeit damit rechnen einsatzbezogene Körperkraft anwenden zu müssen, um den Widerstand einer Person zu überwinden. Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das orthopädische Gutachten von XXXX vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da der Oberbegutachter der BVAEB, XXXX , genau von den durch die Fachärztin für Orthopädie festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen ist.Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestritten werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der Gebrauch von Schusswaffen äußerst selten vorkommt, ändert das nichts an den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der linke Arm beim Schießen nur durch Stabilisierung verwendet werde, weshalb wohl nicht von einer mittelschweren bis schweren Belastung des Armes gesprochen werden kann. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein sicheres beidhändiges Zielen nur möglich ist, wenn auch der linke Arm uneingeschränkt beweglich und voll belastbar ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es üblich sei, dass bei Beamten über 55 Jahren gewisse Einsatztechniken im Einsatztraining nicht geübt würden, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Damit wird lediglich der belangten Behörde vorgeworfen, dass das Einsatztraining inadäquat durchgeführt wird. Darüber hinaus muss ein im exekutiven außendienststehender Exekutivbeamter einer Autobahnpolizeiinspektion jederzeit damit rechnen einsatzbezogene Körperkraft anwenden zu müssen, um den Widerstand einer Person zu überwinden. Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das orthopädische Gutachten von römisch 40 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da der Oberbegutachter der BVAEB, römisch 40 , genau von den durch die Fachärztin für Orthopädie festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat

§ 135aAbs.

2 BDG 1979 idf 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 135bAbs.

4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat

Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 b, Absatz 4, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 BDG 1979 lautet:Paragraph 14, BDG 1979 lautet: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die

§ 17Abs.

1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages

§ 22bdes Gehaltsgesetzes 1956 (Geh

G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes

Abs. 5.

(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages

Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes

Absatz 5,

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5,

(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung

§ 112

oder einer Dienstenthebung

§ 40des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“

(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung

Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung

Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. VwGH, 19.

  1. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist (vgl. VwGH,
  2. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (vgl. VwGH,
  3. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH,
  4. 2002, Zl. 2001/12/0138). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154, festgestellt, dass die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war vergleiche VwGH, 19.
  5. 2003, Zl. 2003/12/0068). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist vergleiche VwGH,
  6. 1998, Zl. 97/12/0172). Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde vergleiche VwGH,
  7. 2005, Zl. 2005/12/0058) anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vergleiche VwGH,
  8. 2002, Zl. 2001/12/0138). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der eines Beamten des operativen Exekutivdienstes im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion XXXX ist. Im Hinblick auf die damit verbundene Aufgabenstellung, die die Wahrnehmung sicherheits-, kriminal-, verkehrs- und verwaltungspolizeilicher Agenden umfasst, liegt es auf der Hand, dass dieser Arbeitsplatz eine uneingeschränkte Exekutivdienstfähigkeit erfordert. Das beinhaltet vor allem auch die uneingeschränkte Fähigkeit zum Schusswaffengebrauch. Im Hinblick auf die damit verbundene Lebensgefahr sind die beim Beschwerdeführer vorhandenen Beeinträchtigungen, die ein sicheres beidhändiges Zielen beeinträchtigen nicht mit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes vereinbart. Dies gilt auch für die Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft, wo ebenfalls die uneingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Arme erforderlich ist, um gegebenenfalls den Widerstand einer Person zu überwinden. Darüber hinaus gehen mit dem Arbeitsplatzes Beschwerdeführers auch Einsätze im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung (z.B.: Bergung von Verletzten bei Verkehrsunfällen) einher, wo ebenfalls die uneingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Arme erforderlich istIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der eines Beamten des operativen Exekutivdienstes im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 ist. Im Hinblick auf die damit verbundene Aufgabenstellung, die die Wahrnehmung sicherheits-, kriminal-, verkehrs- und verwaltungspolizeilicher Agenden umfasst, liegt es auf der Hand, dass dieser Arbeitsplatz eine uneingeschränkte Exekutivdienstfähigkeit erfordert. Das beinhaltet vor allem auch die uneingeschränkte Fähigkeit zum Schusswaffengebrauch. Im Hinblick auf die damit verbundene Lebensgefahr sind die beim Beschwerdeführer vorhandenen Beeinträchtigungen, die ein sicheres beidhändiges Zielen beeinträchtigen nicht mit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes vereinbart. Dies gilt auch für die Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft, wo ebenfalls die uneingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Arme erforderlich ist, um gegebenenfalls den Widerstand einer Person zu überwinden. Darüber hinaus gehen mit dem Arbeitsplatzes Beschwerdeführers auch Einsätze im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung (z.B.: Bergung von Verletzten bei Verkehrsunfällen) einher, wo ebenfalls die uneingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Arme erforderlich ist Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der Gebrauch von Schusswaffen äußerst selten vorkommt, ändert das nichts an den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Ebenso ins Leere geht der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der linke Arm beim Schießen nur durch Stabilisierung verwendet werde, weshalb wohl nicht von einer mittelschweren bis schweren Belastung des Armes gesprochen werden kann. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein sicheres beidhändiges Zielen nur möglich ist, wenn auch der linke Arm uneingeschränkt beweglich und voll belastbar ist. Wie oben ausgeführt, können aber im Hinblick auf die mit dem Schusswaffengebrauch verbundene Lebensgefahr keine Abstriche bei Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Armes gemacht werden Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es üblich sei, dass bei Beamten über 55 Jahren gewisse Einsatztechniken im Einsatztraining nicht geübt würden, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Damit wird lediglich der belangten Behörde vorgeworfen, dass das Einsatztraining inadäquat durchgeführt wird. Darüber hinaus muss ein im exekutiven außendienststehender Exekutivbeamter einer Autobahnpolizeiinspektion jederzeit damit rechnen einsatzbezogene Körperkraft anwenden zu müssen, um den Widerstand einer Person zu überwinden. Auch in diesem Punkt ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass die Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft zur Überwindung des Widerstandes einer Person die volle Beweglichkeit und Belastbarkeit beider Arme bzw. Schultern erfordert. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, die mit seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b. Als Verweisungsarbeitsplätze im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG kommen daher nur Arbeitsplätze des Exekutivdienstes in Betracht. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf allen diesen Arbeitsplätzen die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich. Selbst bei einer weitgehenden Innendienstverwendung müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein das Einsatztraining zu absolvieren, was ihm aber wie oben dargestellt nicht möglich ist. Darüber hinaus müssen auch Exekutivbeamte wie weitgehend im Innendienst verwendet werden, jederzeit im Fall von ad hoc auftretenden Personalengpässen für einen exekutivdienstlichen Einsatz zur Verfügung stehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass in ihrem Bereich für den Beschwerdeführer kein Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG zur Verfügung steht.Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b. Als Verweisungsarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG kommen daher nur Arbeitsplätze des Exekutivdienstes in Betracht. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf allen diesen Arbeitsplätzen die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich. Selbst bei einer weitgehenden Innendienstverwendung müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein das Einsatztraining zu absolvieren, was ihm aber wie oben dargestellt nicht möglich ist. Darüber hinaus müssen auch Exekutivbeamte wie weitgehend im Innendienst verwendet werden, jederzeit im Fall von ad hoc auftretenden Personalengpässen für einen exekutivdienstlichen Einsatz zur Verfügung stehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass in ihrem Bereich für den Beschwerdeführer kein Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG.Der Beschwerdeführer ist daher dauernd dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, BDG. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 BDG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2320801.1.00

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