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{'item': 'W280 2329002-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 7§ 8§ 52§ 53§ 18§ 28Artikel 1Artikel 66§ 105Artikel 22

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW280 2329002-1 Spruch, W280 2329002-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .11.2005, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .11.2005, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .08.2006 wurde dem BF folglich im Instanzenzug der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  4. Mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .08.2006 wurde dem BF folglich im Instanzenzug der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  5. Nachdem beim BF und seiner Familie 2018 russische Reisepässe sichergestellt worden sind, wurde gegen ihn und seine Familie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
  6. Am XXXX .10.2019 erteilte das für den BF zuständige Magistrat diesem

§ 7Abs. 3 Asyl

G iVm. § 45 Abs. 8 NAG einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.4. Am römisch 40 .10.2019 erteilte das für den BF zuständige Magistrat diesem

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .01.2020 wurde dem BF sodann sein Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Art I Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .01.2020 wurde dem BF sodann sein Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Am XXXX .06.2024 wurde sodann vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen über den BF wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Am römisch 40 .06.2024 wurde sodann vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen über den BF wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Im Stand der Untersuchungshaft verletzte der BF sodann am XXXX .01.2024 – zusammen mit einem Mithäftling – einen anderen russischen Mithäftling vorsätzlich am Körper, wofür er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .06.2025 zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.
  4. Im Stand der Untersuchungshaft verletzte der BF sodann am römisch 40 .01.2024 – zusammen mit einem Mithäftling – einen anderen russischen Mithäftling vorsätzlich am Körper, wofür er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .06.2025 zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.
  5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .07.2025 wurde der BF folglich wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall und Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 4 Z 3 SMG iVm mit § 12
  6. Fall StGB, § 50 Abs. 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .07.2025 wurde der BF folglich wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall und Absatz 2, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit mit Paragraph 12,
  8. Fall StGB, Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  9. Mit schriftlichem Parteiengehör vom XXXX .08.2025 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und diesem Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet.
  10. Mit schriftlichem Parteiengehör vom römisch 40 .08.2025 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und diesem Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet.
  11. Am XXXX .10.2025 erließ das BFA sodann den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit welchem gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt wurde (Spruchpunkt II.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).10. Am römisch 40 .10.2025 erließ das BFA sodann den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit welchem gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA im zusammengefasst aus, dass die Eltern und die Geschwister des BF zwar in Österreich aufhältig seien, zu diesen jedoch kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis oder besonders enge familiäre Bande bestehen würden. Auch die Ehegattin des BF sowie der gemeinsame, im Oktober 2021 geborene, Sohn seien gleichfalls russische Staatsangehörige und habe mit diesen bis zur Festnahme des BF eine gemeinsame Meldeadresse bestanden. Die Ehegattin des BF habe in Österreich aufgrund der medizinischen Indikation eines ihrer nahen Angehörigen im Kindesalter subsidiären Schutz bekommen weshalb bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF keine Gründe gegen eine Aufrechterhaltung von regelmäßigen Kontakten im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat bestünden. Der BF weise eine hohe kriminelle Energie auf und habe dieser durch die Begehung von strafbaren Handlungen versucht sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Zu keinem Zeitpunkt habe es der BF geschafft sich nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren und hätten die Arbeitsverhältnisse jeweils nach kurzer Zeit geendet.

  1. Am XXXX .11.2025 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF unter Beifügung einer entsprechender Vollmacht, eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang.
  2. Am römisch 40 .11.2025 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF unter Beifügung einer entsprechender Vollmacht, eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK sowie in Hinblick auf die Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Art 2 und 3 EMRK verletzt sehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK sowie in Hinblick auf die Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Artikel 2 und 3 EMRK verletzt sehe. Der BF sei als Russischer Staatsangehöriger im Kindesalter (ca. 9 Jahre) nach Österreich eingereist, wo er seither mit seinen Eltern lebe. Er habe hier in Österreich eine schulische Ausbildung absolviert und habe dieser vor seiner Inhaftierung mit seiner Ehegattin und seinem Kind zusammengelebt. Die Ehefrau und das Kind würden zwischenzeitig mit dem Bruder, der Schwester und der Mutter des BF in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er sei sprachlich in Österreich integriert, habe eine Lehre im Lehrberuf Maurer erfolgreich abgeschlossen und fünf Jahre als Schweißer gearbeitet und die erforderliche Ausbildung absolviert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei von der weitgehenden Entwurzelung des BF in der Russischen Föderation auszugehen, zumal der BF auch keinerlei Kontakte zum Heimatstaat aufweise. Der BF erfülle den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 und habe die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in Abweichung der bisherigen Judikatur des VwGH erlassen, weshalb der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig zu erachten sei.Der BF erfülle den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 und habe die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in Abweichung der bisherigen Judikatur des VwGH erlassen, weshalb der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig zu erachten sei. Der BF beantragte abschließend, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration zu verschaffen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei sowie das ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben in eventu dieses in seiner Gültigkeitsdauer zu reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der BF beantragte abschließend, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration zu verschaffen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei sowie das ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben in eventu dieses in seiner Gültigkeitsdauer zu reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Am XXXX .12.2025 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  2. Am römisch 40 .12.2025 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  3. Am 14.01.2026 wurde – nach vorangegangenem Vertagungsersuchen - vor dem BVwG mit dessen rechtlicher Vertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  6. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, bekennt sich zum muslimischen Glauben und seine Muttersprache ist Tschetschenisch. Darüber hinaus spricht der BF sehr gut Deutsch und weist Kenntnisse der russischen Sprache auf. Er wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr
  7. Er wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr
  8. Zumindest ein Jahr besuchte er dort die Volksschule. 1.1.
  9. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (damals bereits geborenen) zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, am XXXX .11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  10. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (damals bereits geborenen) zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, am römisch 40 .11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .08.2006, GZ. XXXX , wurde dem BF sodann der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .08.2006, GZ. römisch 40 , wurde dem BF sodann der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. 1.1.
  11. Aufgrund der Sicherstellung von russischen Reisepässen beim BF und seiner Familie wurde seitens des BFA gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. 1.1.
  12. Mit Bescheid des Magistrats XXXX vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF sodann

§ 7Abs. 3 Asyl

G iVm. § 45 Abs. 8 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. 1.1.4. Mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF sodann

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. 1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .01.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF folglich der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Art I Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .01.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF folglich der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF in Österreich: 1.2.
  2. Der BF verfügt im Bundesgebiet über nahe Familienangehörige. So leben die voneinander getrenntlebenden Eltern des BF, sowie seine zwei Brüder und eine in Österreich nachgeborene Schwester im Bundesgebiet. Während das Verhältnis zum Vater getrübt ist, pflegt der BF zu seiner Mutter und den Geschwistern ein gutes Verhältnis und wird der BF während er seine Haftstrafe (s.u. Pkt. 1.2.3.) verbüßt von einem Bruder wöchentlich mit EUR 100 unterstützt. 1.2.
  3. Seit dem XXXX .
  4. 2021 ist der BF mit Frau XXXX , eine in Österreich seit XXXX .12.2024 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügende russische Staatsangehörige, nach traditionellem Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, der am XXXX .10.2021 in XXXX geboren wurde. Die Obsorgeberechtigung für diesen kommt der Mutter zu. Sie ist vom BF nicht abhängig. 1.2.
  5. Seit dem römisch 40 .
  6. 2021 ist der BF mit Frau römisch 40 , eine in Österreich seit römisch 40 .12.2024 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügende russische Staatsangehörige, nach traditionellem Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, der am römisch 40 .10.2021 in römisch 40 geboren wurde. Die Obsorgeberechtigung für diesen kommt der Mutter zu. Sie ist vom BF nicht abhängig. Die Lebensgefährtin des BF, die seit XXXX .03.2025 als Tagesmutter in einem Kindergarten arbeitet, ist mit dem Sohn seit XXXX .07.2024 in XXXX , und seit XXXX .10.2024 mit Wohnsitz an der Adresse des jüngsten Bruders des BF (ebenfalls in XXXX ) amtlich gemeldet. Im Zeitraum vom XXXX .11.2023 bis XXXX .07.2024 war diese in XXXX an der Adresse des BF behördlich gemeldet. Die Lebensgefährtin des BF, die seit römisch 40 .03.2025 als Tagesmutter in einem Kindergarten arbeitet, ist mit dem Sohn seit römisch 40 .07.2024 in römisch 40 , und seit römisch 40 .10.2024 mit Wohnsitz an der Adresse des jüngsten Bruders des BF (ebenfalls in römisch 40 ) amtlich gemeldet. Im Zeitraum vom römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .07.2024 war diese in römisch 40 an der Adresse des BF behördlich gemeldet. 1.2.
  7. Seit XXXX .06.2024 befindet sich der BF in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft. Bislang wurde der BF von seiner Lebensgefährtin 16 mal in der Haft besucht, einmal auch in Begleitung des Sohnes. Weitere Besuche fanden durch seine beiden Brüder (zusammen insgesamt 11 Besuche), seine Schwester (drei Besuche) sowie seiner Mutter (vier Besuche) und seines Vaters (ein Besuch) statt. 1.2.
  8. Seit römisch 40 .06.2024 befindet sich der BF in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft. Bislang wurde der BF von seiner Lebensgefährtin 16 mal in der Haft besucht, einmal auch in Begleitung des Sohnes. Weitere Besuche fanden durch seine beiden Brüder (zusammen insgesamt 11 Besuche), seine Schwester (drei Besuche) sowie seiner Mutter (vier Besuche) und seines Vaters (ein Besuch) statt. Am XXXX .03.2026 wird der BF unter bedingter Nachsicht des Rests von einem Jahr und neun Monaten der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Am römisch 40 .03.2026 wird der BF unter bedingter Nachsicht des Rests von einem Jahr und neun Monaten der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. 1.2.
  9. Der BF hat hier in Österreich die Pflichtschule besucht, anschließend eine Lehre im Lehrberuf Maurer abgeschlossen und folglich auch einen Schweißer-Kurs absolviert. Bemühungen sich nachhaltig wirtschaftlich zu verfestigen hat der BF bislang nicht erkennen lassen. Nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung am XXXX .10.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt war der BF lediglich ca. 3 Jahre und 7 Monate zur Sozialversicherung gemeldet. Bemühungen sich nachhaltig wirtschaftlich zu verfestigen hat der BF bislang nicht erkennen lassen. Nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung am römisch 40 .10.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt war der BF lediglich ca. 3 Jahre und 7 Monate zur Sozialversicherung gemeldet. Hinsichtlich der mit dem Schriftsatz vom XXXX .01.2026 (OZ 18) vorgelegten „Einstellungszusage“ der Fa. XXXX vom XXXX .01.2026 wird festgestellt, dass es dieser an wesentlichen Inhalten für eine Effektuierbarkeit mangelt. Hinsichtlich der mit dem Schriftsatz vom römisch 40 .01.2026 (OZ 18) vorgelegten „Einstellungszusage“ der Fa. römisch 40 vom römisch 40 .01.2026 wird festgestellt, dass es dieser an wesentlichen Inhalten für eine Effektuierbarkeit mangelt. 1.2.
  10. Der BF leidet an keinen schweren oder gar lebensbedrohenden Krankheiten, ist arbeitsfähig und arbeitswillig. 1.2.
  11. Bemühungen sich gesellschaftlich zu integrieren wurden bislang vom BF nicht getätigt. Er ist kein aktives Mitglied in einem Verein oder einer anderen sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder einer Glaubensgemeinschaft, pflegt keine relevanten sozialen Kontakte und war sein bisheriger Freundeskreis einem rechtskonformen Verhalten nicht förderlich. 1.
  12. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF sowie seinem Verhalten in Strafhaft: Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt: 1.3.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .06.2025, Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX .06.2025 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83

(1), 84
(5)Z 2 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .06.2025, Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 .06.2025 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83,
(1), 84
(5)Ziffer 2, StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Urteilsspruch lag zugrunde, dass der BF am XXXX .01.2025 gemeinsam mit zwei Mithäftlingen den XXXX in verabredeter Verbindung vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt hatten, in dem sie auf den am Boden liegenden XXXX eintraten und einschlugen, wodurch dieser eine minimal dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Kopfprellung und Hämatome erlitt. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, die Tatbegehung in Gemeinschaft als erschwerend an. Dem Urteilsspruch lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .01.2025 gemeinsam mit zwei Mithäftlingen den römisch 40 in verabredeter Verbindung vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt hatten, in dem sie auf den am Boden liegenden römisch 40 eintraten und einschlugen, wodurch dieser eine minimal dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Kopfprellung und Hämatome erlitt. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, die Tatbegehung in Gemeinschaft als erschwerend an. 1.3.
  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .07.2025, Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX .08.2025 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach §28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter iSd. § 12
  2. und
  3. Fall StGB, sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall und Abs. 2 SMG und das Vergehen nach § 50 WaffG zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe zu dem o.a. Urteil vom XXXX .06.2025 in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.3.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .07.2025, Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 .08.2025 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach §28a Absatz eins, 5.Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter iSd. Paragraph 12,
  5. und
  6. Fall StGB, sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall und Absatz 2, SMG und das Vergehen nach Paragraph 50, WaffG zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe zu dem o.a. Urteil vom römisch 40 .06.2025 in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Strafgericht führte begründend aus, dass der BF und seine Mitangeklagten gelegentlich Suchtgift – im Fall des BF in Form von Kokain und Cannabisprodukten – konsumierten. Der BF unterstützte zumindest ab XXXX .04.2023 seinen Bekannten und Erstangeklagten beim Ankauf und der Weiterveräußerung von Suchtgift und entwickelte sich bald zur Rechten Hand des Erstangeklagten. Der BF fuhr – teilwiese mit dem Erstangeklagten, teilweise allein oder mit anderen Begleitern – von der XXXX nach XXXX und erwarb dort über Aufforderung des Erstangeklagten Cannabis in der Größenordnung von zwei bis fünf Kilogramm pro Fahrt. So übernahm der BF für den Erstangeklagten am XXXX .09.2023 zwei Kilogramm Cannabiskraut und am XXXX .08.2023 200 Gramm Kokain. Das Strafgericht führte begründend aus, dass der BF und seine Mitangeklagten gelegentlich Suchtgift – im Fall des BF in Form von Kokain und Cannabisprodukten – konsumierten. Der BF unterstützte zumindest ab römisch 40 .04.2023 seinen Bekannten und Erstangeklagten beim Ankauf und der Weiterveräußerung von Suchtgift und entwickelte sich bald zur Rechten Hand des Erstangeklagten. Der BF fuhr – teilwiese mit dem Erstangeklagten, teilweise allein oder mit anderen Begleitern – von der römisch 40 nach römisch 40 und erwarb dort über Aufforderung des Erstangeklagten Cannabis in der Größenordnung von zwei bis fünf Kilogramm pro Fahrt. So übernahm der BF für den Erstangeklagten am römisch 40 .09.2023 zwei Kilogramm Cannabiskraut und am römisch 40 .08.2023 200 Gramm Kokain. Weiters führte der BF allein im Zeitraum zwischen XXXX .01.2024 und XXXX .05.2024 zumindest zehn Beschaffungsfahrten zu einem namentlich bekannten Lieferanten in XXXX durch, wobei er insgesamt mindestens 20 Kilogramm Cannabiskraut und 1.300 Gramm Kokain erwarb und über Anweisung des Erstangeklagten an verschiedene Abnehmer bzw. an diesen selbst überließ. Zudem veräußerte er 150 Gramm Kokain an den Drittangeklagten, sowie je 20 Gramm an zwei weitere, namentlich bekannte, Personen. Der Drittangeklagte erwarb im Zeitraum zwischen Jänner 2024 und der Verhaftung des BF zumindest 150 Gramm Kokain von diesem. Der Drittangeklagte begleitete am XXXX .04.2024 sowie am XXXX .05.2024 den BF bei dessen Beschaffungsfahrt nach XXXX , wobei in einem Fall zwei Kilogramm Cannabiskraut und 200 Gramm Kokain und am XXXX .04.2024 vier Kilogramm Cannabiskraut eingekauft und in der Folge gewinnbringend veräußert wurde. Weiters führte der BF allein im Zeitraum zwischen römisch 40 .01.2024 und römisch 40 .05.2024 zumindest zehn Beschaffungsfahrten zu einem namentlich bekannten Lieferanten in römisch 40 durch, wobei er insgesamt mindestens 20 Kilogramm Cannabiskraut und 1.300 Gramm Kokain erwarb und über Anweisung des Erstangeklagten an verschiedene Abnehmer bzw. an diesen selbst überließ. Zudem veräußerte er 150 Gramm Kokain an den Drittangeklagten, sowie je 20 Gramm an zwei weitere, namentlich bekannte, Personen. Der Drittangeklagte erwarb im Zeitraum zwischen Jänner 2024 und der Verhaftung des BF zumindest 150 Gramm Kokain von diesem. Der Drittangeklagte begleitete am römisch 40 .04.2024 sowie am römisch 40 .05.2024 den BF bei dessen Beschaffungsfahrt nach römisch 40 , wobei in einem Fall zwei Kilogramm Cannabiskraut und 200 Gramm Kokain und am römisch 40 .04.2024 vier Kilogramm Cannabiskraut eingekauft und in der Folge gewinnbringend veräußert wurde. Im Zeitpunkt des Zugriffs der Polizei und Verhaftung des BF zusammen mit dem Erstangeklagten und Drittangeklagten bewachte der BF das Fahrzeug des Erstangeklagten, mit welchem dieser zuvor eine Beschaffungsfahrt nach XXXX durchgeführt hatte und in welchem sich – nachdem der Erstangeklagte zuvor schon vier Kilogramm, in XXXX erworbenes, Cannabiskraut an zwei namentlich bekannte Abnehmer übergeben hatte – ein weiteres Kilogramm verblieben war. Im Zeitpunkt der Festnahme wurde der BF mit einer geladenen und gespannten Faustfeuerwaffe betreten, die er in seinem Hosenbund stecken hatte. Neben der Faustfeuerwaffe trug der BF in seiner Bekleidung ein Messer bei sich. Im Zeitpunkt des Zugriffs der Polizei und Verhaftung des BF zusammen mit dem Erstangeklagten und Drittangeklagten bewachte der BF das Fahrzeug des Erstangeklagten, mit welchem dieser zuvor eine Beschaffungsfahrt nach römisch 40 durchgeführt hatte und in welchem sich – nachdem der Erstangeklagte zuvor schon vier Kilogramm, in römisch 40 erworbenes, Cannabiskraut an zwei namentlich bekannte Abnehmer übergeben hatte – ein weiteres Kilogramm verblieben war. Im Zeitpunkt der Festnahme wurde der BF mit einer geladenen und gespannten Faustfeuerwaffe betreten, die er in seinem Hosenbund stecken hatte. Neben der Faustfeuerwaffe trug der BF in seiner Bekleidung ein Messer bei sich. Der BF hat sohin laut den Feststellungen des Strafgerichtes im Zeitraum vom XXXX .04.2023 bis XXXX .06.2024 insgesamt mindestens 25.000 Gramm Cannabiskraut (240 Delta-9-THC und 3.157 Gramm THCA, 91 Grenzmengen), 200 Ecstasy-Tabletten (MDMA) sowie 1.700 Gramm Kokain (1.340 Gramm Kokainbase, 89 Grenzmengen) teils allein, teils gemeinsam mit einem Mitangeklagten von verschiedenen Lieferanten beschaffte und teils an den Erstangeklagten übergab, teils an verschiedene Abnehmer überließ bzw. zur Überlassung beitrug.Der BF hat sohin laut den Feststellungen des Strafgerichtes im Zeitraum vom römisch 40 .04.2023 bis römisch 40 .06.2024 insgesamt mindestens 25.000 Gramm Cannabiskraut (240 Delta-9-THC und 3.157 Gramm THCA, 91 Grenzmengen), 200 Ecstasy-Tabletten (MDMA) sowie 1.700 Gramm Kokain (1.340 Gramm Kokainbase, 89 Grenzmengen) teils allein, teils gemeinsam mit einem Mitangeklagten von verschiedenen Lieferanten beschaffte und teils an den Erstangeklagten übergab, teils an verschiedene Abnehmer überließ bzw. zur Überlassung beitrug. Der BF zeigte sich laut den Ausführungen im Strafurteil zunächst vollkommen unkooperativ, verweigerte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei jegliche Aussage und gab sogar an mit Suchtgift keinerlei Kontakt gehabt zu haben. Erst anlässlich der beiden Hauptverhandlungen änderte der BF sodann sein Aussageverhalten. Hinsichtlich der Strafzumessung werte das Gericht beim BF dessen Unbescholtenheit, sein Geständnis und die teilweise begangenen Beitragshandlungen als mildernd, die Tatbegehung in Gemeinschaft, das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen und die teilweise vorliegende Bestimmungstäterschaft sowie die zu XXXX ergangene Verurteilung als erschwerend. Aufgrund der von ihm zu verantwortenden Mengen an Suchtgiften, die er bei seiner Tatbegehung einerseits veräußerte, andererseits für den Erstangeklagten beschaffte und die eine 7-fache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge betrifft, sei – so das Gericht - eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren zusätzlich zu der bereits wegen des Verbrechens der Körperverletzung verhängten Strafe - zu verhängen gewesen. Hinsichtlich der Strafzumessung werte das Gericht beim BF dessen Unbescholtenheit, sein Geständnis und die teilweise begangenen Beitragshandlungen als mildernd, die Tatbegehung in Gemeinschaft, das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen und die teilweise vorliegende Bestimmungstäterschaft sowie die zu römisch 40 ergangene Verurteilung als erschwerend. Aufgrund der von ihm zu verantwortenden Mengen an Suchtgiften, die er bei seiner Tatbegehung einerseits veräußerte, andererseits für den Erstangeklagten beschaffte und die eine 7-fache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge betrifft, sei – so das Gericht - eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren zusätzlich zu der bereits wegen des Verbrechens der Körperverletzung verhängten Strafe - zu verhängen gewesen. 1.3.
  7. Zudem weist der BF zum Stichtag XXXX .12.2025 drei ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstöße gegen die StVO - darunter die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h - auf und wurden gegen ihn Geldstrafen in Höhe von zwei Mal EUR 190 und EUR 850 verhängt. 1.3.
  8. Zudem weist der BF zum Stichtag römisch 40 .12.2025 drei ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstöße gegen die StVO - darunter die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 65 km/h - auf und wurden gegen ihn Geldstrafen in Höhe von zwei Mal EUR 190 und EUR 850 verhängt. 1.3.
  9. Während der Verbüßung seiner Haftstrafe mussten bislang auch vier Mal Ordnungsstrafen, sohin wegen eines medizinischen Notfalls aufgrund Spice Verdachts, Raufhandel, dem Fund von Papierschnipsel im Zucker sowie dem Besitz von zwei Handys verhängt werden. 1.3.
  10. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  11. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 1.4.
  12. Der BF erlangte seinen Asylstatus durch Erstreckung von seinem Vater. Für diesen selbst – der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF war durch seine Mutter vertreten - wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Wie o. zu Pkt. 1.1.
  13. festgestellt, wurde dem BF dessen Asylstatus

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Art I Abschnitt C Ziffer 1 GFK rechtskräftig aberkannt. 1.4.

  1. Der BF erlangte seinen Asylstatus durch Erstreckung von seinem Vater. Für diesen selbst – der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF war durch seine Mutter vertreten - wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Wie o. zu Pkt. 1.1.
  2. festgestellt, wurde dem BF dessen Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 1 GFK rechtskräftig aberkannt. 1.4.

  1. Der BF ist weder aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater noch aus in seiner Person liegenden Gründen einer Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Der BF hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Auch hat der BF im gegenständlichen Aberkennungsverfahren keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. 1.4.
  2. Im Herkunftsland des BF, in der Stadt XXXX , leben die Großeltern, des BF. Des Weiteren verfügt dieser ebendort über Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Zu diesen Angehörigen und Verwandten steht der BF in Kontakt. 1.4.
  3. Im Herkunftsland des BF, in der Stadt römisch 40 , leben die Großeltern, des BF. Des Weiteren verfügt dieser ebendort über Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Zu diesen Angehörigen und Verwandten steht der BF in Kontakt. 1.4.
  4. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlicher Ansichten mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.4.
  5. Es wird außerdem festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dem BF im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung seiner Rechte im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. im Sinne der Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 droht.1.4.
  6. Es wird außerdem festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dem BF im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung seiner Rechte im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bzw. im Sinne der Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 droht. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insbesondere könne der BF bei den in seinem Herkunftsstaat lebenden Verwandten Zuflucht finden. 1.4.
  7. Er ist aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner schulischen und beruflichen Ausbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in der Lage seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben zu befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Auch verfügt er über ein Netz an Verwandten in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.
  8. Zur Situation in der Russischen Föderation: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025). Auszug aus den Länderinformationen: Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Artikel 1

der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).

der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Artikel 66

der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).

OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). Tschetschenien Letzte Änderung 2025-12-23 13:38 Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Dagestan Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern (Föderationsrat RUSS o.D.a; vgl. ACCORD 13.1.2020) die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. Föderationsrat RUSS o.D.

  1. a)und eine der ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Dagestan zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern (Föderationsrat RUSS o.D.a; vergleiche ACCORD 13.1.2020) die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vergleiche Föderationsrat RUSS o.D.
  2. a)und eine der ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Dagestan zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Seit dem Jahr 2003 verfügt die Republik Dagestan über eine eigene Verfassung (Föderations- rat RUSS o.D.b). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KK 26.5.2025), welcher sich als immer weniger effektiv erwiesen hat. Er hat erheblich an Vertrauen in der Gesellschaft verloren, deren Unzufriedenheit sehr rasch wächst (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Regierung wird vom Oberhaupt Dagestans gebildet und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt. Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.a). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 % der Stimmen, die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 5,56 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021), die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021).Seit dem Jahr 2003 verfügt die Republik Dagestan über eine eigene Verfassung (Föderations- rat RUSS o.D.b). Das Republikoberhaupt ist seit 14.10.2021 Sergej Melikow (KK 26.5.2025), welcher sich als immer weniger effektiv erwiesen hat. Er hat erheblich an Vertrauen in der Gesellschaft verloren, deren Unzufriedenheit sehr rasch wächst (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Regierung wird vom Oberhaupt Dagestans gebildet und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt. Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.a). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 % der Stimmen, die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 5,56 % (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021), die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).

dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index

(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Nordkaukasus Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige wer- den für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispiels- weise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). [ … ] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.

der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungs- verbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).

dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.

den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte

Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).

einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022).

der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/ Ratelle/Iliyasov 18.12.2023).

der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

§ 105

des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).

Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). [ … ] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025):

Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025). Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).

zahlreichen Berichten ist Sicherheits- personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).

zahlreichen Berichten ist Sicherheits- personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024). Personen dürfen

Artikel 22

der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025). Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen

einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022): • dem

  1. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“ • dem
  2. motorisierten Spezialbataillon „Süden“ • der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR) • der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON) • dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und • uniformierten Polizeitruppen. Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich unter- geben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten inner- halb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich unter- geben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten inner- halb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird

dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Will- kür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).

Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025).

zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich wer- den die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statis

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