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{'item': 'W289 2314332-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW289 2314332-1 Spruch, W289 2314332-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte mit Geltendmachung ab 29.01.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte mit Geltendmachung ab 29.01.2025 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2025 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 29.01.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, laut aktuellen Firmenbuchauszügen sei die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin bei den Firmen XXXX und XXXX . Sie gelte daher nicht als arbeitslos.Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2025 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 29.01.2025 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, laut aktuellen Firmenbuchauszügen sei die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 . Sie gelte daher nicht als arbeitslos. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführte, ihr werde das Arbeitslosengeld nicht gewährt, da sie selbständig sei. Sie sei jedoch nicht selbständig tätig und habe auch kein Einkommen aus diesem Titel. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vom 01.02.2025 vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe zwar ihr Dienstverhältnis zur XXXX beendet, sei jedoch weiterhin handelsrechtliche Geschäftsführerin und die GmbH verfüge nach wie vor über eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Daher habe die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht beendet und gelte somit nicht als arbeitslos. Ob die GmbH einen Gewinn erwirtschafte oder Verluste schreibe, sei eine Facette des unternehmerischen Risikos und vermöge nicht die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe zwar ihr Dienstverhältnis zur römisch 40 beendet, sei jedoch weiterhin handelsrechtliche Geschäftsführerin und die GmbH verfüge nach wie vor über eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Daher habe die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht beendet und gelte somit nicht als arbeitslos. Ob die GmbH einen Gewinn erwirtschafte oder Verluste schreibe, sei eine Facette des unternehmerischen Risikos und vermöge nicht die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. In ihrem fristgerecht gestellten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen vor, dass mit der - gleichzeitig übermittelten - Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung per 21.03.2025 die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nun gegeben sein sollten. Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageblatt verwies das AMS auf die zwischenzeitlich erfolgte Zurücklegung des Gewerbes per 21.03.2025 und darauf, dass die Beschwerdeführerin (im Rahmen ihrer Arbeitslosmeldung am 29.01.2025) eine neue Beschäftigungsaufnahme per 29.04.2025 gemeldet habe und sich nach Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung (erst) am 13.05.2025 wieder beim AMS gemeldet habe. Das AMS übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht einen Insolvenzreport betreffend die XXXX (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, bekannt gemacht am 14.08.2025).Das AMS übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht einen Insolvenzreport betreffend die römisch 40 (Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, bekannt gemacht am 14.08.2025). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft. Sie ist seit 29.11.2007 handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX . Sie vertritt die GmbH selbständig.Sie ist seit 29.11.2007 handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 . Sie vertritt die GmbH selbständig. Zuletzt stand die Beschwerdeführerin vom 25.11.2008 bis zum 15.01.2025 bei der XXXX (auch, daher gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin) in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (als angestellte Geschäftsführerin). Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwarb die Beschwerdeführerin aus diesem Dienstverhältnis.Zuletzt stand die Beschwerdeführerin vom 25.11.2008 bis zum 15.01.2025 bei der römisch 40 (auch, daher gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin) in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (als angestellte Geschäftsführerin). Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwarb die Beschwerdeführerin aus diesem Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Geltendmachung ab 29.01.2025 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die XXXX verfügte (zuletzt) über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe XXXX . Ab 01.10.2024 durfte das Gewerbe ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt werden.Die römisch 40 verfügte (zuletzt) über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe römisch 40 . Ab 01.10.2024 durfte das Gewerbe ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt werden. Die Ruhendmeldung des Gewerbes erfolgte per 21.03.
  2. Die Beschwerdeführerin vertritt zudem seit 06.09.2000 die XXXX als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig.Die Beschwerdeführerin vertritt zudem seit 06.09.2000 die römisch 40 als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2025 wurde – nach Verständigung der Beschwerdeführerin über die Hinterlegung – bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 28.03.
  3. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab 29.01.2025 sowie der Versicherungsverlauf des AMS und die vom AMS beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingeholten Auszüge über die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin im Akt ein. Die Feststellung zum Wohnort der Beschwerdeführerin beruht insbesondere auf den Angaben im Antrag. Die Feststellung zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin gründet auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf in Zusammenschau mit den vom AMS eingeholten Auszügen über die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin, die auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren im Wesentlichen übereinstimmen. Dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld aus diesem Dienstverhältnis erworben hat, ist unstrittig. Das AMS hatte bereits in der Beschwerdevorentscheidung – von der Beschwerdeführerin unbestritten – festgehalten, dass sie aus diesem Dienstverhältnis die für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft erwirtschaftet hat (vgl. XXXX ).Dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld aus diesem Dienstverhältnis erworben hat, ist unstrittig. Das AMS hatte bereits in der Beschwerdevorentscheidung – von der Beschwerdeführerin unbestritten – festgehalten, dass sie aus diesem Dienstverhältnis die für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft erwirtschaftet hat vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden Abfragen des AMS im Wirtschafts-Compass und den Firmenbuchauszügen. Die Ruhendmeldung des Gewerbes stützt sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag in Zusammenschau mit dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zl. XXXX (Stichtag: 02.04.2025). Damit überein stimmen auch die Daten in der vom AMS durchgeführten Abfrage des Wirtschafts-Compass (Stand: 06.06.2025).Die Ruhendmeldung des Gewerbes stützt sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag in Zusammenschau mit dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zl. römisch 40 (Stichtag: 02.04.2025). Damit überein stimmen auch die Daten in der vom AMS durchgeführten Abfrage des Wirtschafts-Compass (Stand: 06.06.2025). Die Feststellung zur Ausübung des Gewerbes ab 01.10.2024 stützt sich auf die E-Mail der Stadt XXXX an das AMS vom 18.02.
  4. Den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten.Die Feststellung zur Ausübung des Gewerbes ab 01.10.2024 stützt sich auf die E-Mail der Stadt römisch 40 an das AMS vom 18.02.
  5. Den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin eine weitere GmbH als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig vertritt, kann auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug (Stichtag: 30.01.2025) und die vom AMS durchgeführte Abfrage des Wirtschafts-Compass (Stand: 01.02.2025) gestützt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung wurden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die Beschwerdevorentscheidung ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Rückschein bzw. RSb-Abschnitt in Kopie.
  6. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
  7. Nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, Slg. Nr. 9.315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld (hiezu gehört auch der Anspruch auf Fortbezug desselben gemäß § 19 Abs. 1 AlVG) – sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet – zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037, mwN; vgl. dazu auch VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187, mwN).3.
  8. Nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, Slg. Nr. 9.315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld (hiezu gehört auch der Anspruch auf Fortbezug desselben gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AlVG) – sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet – zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037, mwN; vergleiche dazu auch VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187, mwN). Daher hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.01.2024, Ra 2023/08/0097; 19.02.2003, 2002/08/0053).Daher hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.01.2024, Ra 2023/08/0097; 19.02.2003, 2002/08/0053). Vom Zeitpunkt der Antragstellung (Geltendmachung 29.01.2025) bis zur Erlassung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (mit Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 28.03.2025) lauteten die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 (AlVG) – soweit von Relevanz – wie folgt:Vom Zeitpunkt der Antragstellung (Geltendmachung 29.01.2025) bis zur Erlassung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (mit Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 28.03.2025) lauteten die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 (AlVG) – soweit von Relevanz – wie folgt: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
  4. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
  5. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  6. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]“ 3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Geltendmachung ab 29.01.2025 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Nur wer arbeitslos ist, hat gemäß § 7 AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).Nur wer arbeitslos ist, hat gemäß Paragraph 7, AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195). Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195).Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, die auch auf die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 zu übertragen ist, dass im Fall eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er/sie ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft – verbunden mit Auflösung der Gesellschaft – der Konkurs eröffnet wurde (vgl. VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010, mit Hinweis auf insbesondere VwGH 02.07.2008, 2007/08/0338).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, die auch auf die Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, zu übertragen ist, dass im Fall eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er/sie ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft – verbunden mit Auflösung der Gesellschaft – der Konkurs eröffnet wurde vergleiche VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010, mit Hinweis auf insbesondere VwGH 02.07.2008, 2007/08/0338). Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG beendet wurde (vgl. VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010).Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet wurde vergleiche VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010). 3.3. Zur Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit: Bezugnehmend auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist betreffend die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass bei ihr als handelsrechtliche Geschäftsführerin Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht vorlag, als das anwartschaftsbegründende Beschäftigungsverhältnis beendet wurde (im vorliegenden Fall am 15.01.2025). Da die Beschwerdeführerin über diesen Zeitpunkt hinaus im verfahrensrelevanten Zeitraum weiterhin handelsrechtliche Geschäftsführerin ist, und somit das Organschaftsverhältnis weiter besteht, liegt auch in weiterer Folge keine Arbeitslosigkeit vor. Dabei ist es – wie sich aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt – ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ein Entgelt erhält.Bezugnehmend auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist betreffend die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass bei ihr als handelsrechtliche Geschäftsführerin Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht vorlag, als das anwartschaftsbegründende Beschäftigungsverhältnis beendet wurde (im vorliegenden Fall am 15.01.2025). Da die Beschwerdeführerin über diesen Zeitpunkt hinaus im verfahrensrelevanten Zeitraum weiterhin handelsrechtliche Geschäftsführerin ist, und somit das Organschaftsverhältnis weiter besteht, liegt auch in weiterer Folge keine Arbeitslosigkeit vor. Dabei ist es – wie sich aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt – ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ein Entgelt erhält. Auch die vorgebrachte Ruhendmeldung des Gewerbes ändert nichts an der organschaftlichen Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin. Somit ist auch keine Arbeitslosigkeit ab der Ruhendmeldung anzunehmen (vgl. VwGH 16.02.1999, 96/08/0171).Auch die vorgebrachte Ruhendmeldung des Gewerbes ändert nichts an der organschaftlichen Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin. Somit ist auch keine Arbeitslosigkeit ab der Ruhendmeldung anzunehmen vergleiche VwGH 16.02.1999, 96/08/0171). Aus der oben unter 3.1. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen ist. Daher war der vom AMS im Nachhinein vorgelegte Insolvenzreport (betreffend Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, bekannt gemacht am 14.08.2025) nicht mehr zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber wird dazu aber festgehalten, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden auch keine Rolle spielt, wenn über das Vermögen einer Gesellschaft – verbunden mit Auflösung der Gesellschaft – der Konkurs eröffnet wurde (vgl. VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010).Aus der oben unter 3.1. wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen ist. Daher war der vom AMS im Nachhinein vorgelegte Insolvenzreport (betreffend Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, bekannt gemacht am 14.08.2025) nicht mehr zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber wird dazu aber festgehalten, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden auch keine Rolle spielt, wenn über das Vermögen einer Gesellschaft – verbunden mit Auflösung der Gesellschaft – der Konkurs eröffnet wurde vergleiche VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010). Wirksam wird die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit entweder mit dem Rücktritt der Geschäftsführerin oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0199, mwN). Derartiges ergibt sich jedoch nicht aus dem Akteninhalt und wurde insbesondere nicht von der Beschwerdeführerin behauptet.Wirksam wird die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit entweder mit dem Rücktritt der Geschäftsführerin oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0199, mwN). Derartiges ergibt sich jedoch nicht aus dem Akteninhalt und wurde insbesondere nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2314332.1.00

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