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{'item': 'W296 2324705-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 10§ 11§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlW296 2324705-1 Spruch, W2962324705-1/6EW2962324705-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 10 und 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 10 und 2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 P6 XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX römisch 40 A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX römisch 40 O1 XXXX römisch 40 O2 XXXX römisch 40 O3 XXXX römisch 40 O4 XXXX römisch 40 O5 XXXX römisch 40 O6 XXXX römisch 40 O7 XXXX römisch 40 O8 XXXX römisch 40 B1 XXXX römisch 40 B2 XXXX römisch 40 B3 XXXX römisch 40 B4 XXXX römisch 40 B5 XXXX römisch 40 W1 XXXX römisch 40 W2 W3 XXXX römisch 40 GZ1 XXXX römisch 40 GZ2 XXXX römisch 40 GZ3 XXXX römisch 40 GZ4 XXXX römisch 40 GZ5 XXXX römisch 40 GZ6 XXXX römisch 40 GZ7 XXXX römisch 40 GZ8 XXXX römisch 40 Jahr1 XXXX römisch 40 Jahr2 XXXX römisch 40 Jahr3 XXXX römisch 40 Jahr4 XXXX römisch 40 Fachgebiete 1-9 I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.[Jahr1] beim A1 als Gerichtssachverständiger erstmals und in Folge für die Fachgebiete 1-9 eingetragen und bis [Jahr4] rezertifiziert.
  2. Am 14.05.[Jahr3] legte P1, eine Bedienstete des A2, einen Aktenvermerk des Inhalts an, P2, welche Referatsleiterin in der Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft A3 sei, habe bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren vor dieser Bezirkshauptmannschaft immer wieder ein überaus unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe zum Beispiel die Zugangskontrolle bei der Bezirkshauptmannschaft verweigert, weil er gemeint habe, sich als Sachverständiger dieser nicht unterziehen zu müssen bzw. käme er als Sachverständiger überall hinein. Er würde immer wieder darauf verweisen, dass er gerichtlich beeideter Sachverständiger sei und gegen ihn sowieso niemand etwas machen würde. Auch von ihm gemachte Eingaben bzw. vorgebrachte Argumente seien nicht nachvollziehbar und an den Haaren herbeigezogen. Aufgrund eines damals noch aufrechten Verfahrens habe aber P2 noch keine schriftliche Eingabe machen wollen, bzw. sagte sie diese für nach dem Abschluss ebendieses Verfahrens zu.
  3. Mit Schreiben vom 06.08.[Jahr3], eingelangt beim A2 am 13.08.[Jahr3], legte P2 dar, der Beschwerdeführer sei als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren in Erscheinung getreten und habe dabei mehrfach vehement auf seinen Status als gerichtlich beeideter Sachverständiger verwiesen. Gerade in diesem Kontext seien sowohl seine Aussagen als auch sein Auftreten als befremdlich empfunden worden und würde auf die beigefügte Niederschrift mit ihm verwiesen. Im Anhang dieses Schreibens befand sich eine Niederschrift vom 25.03.[Jahr3], 15:20 Uhr. Darin wurde von P2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer am selben Tage persönlich vorgesprochen und moniert habe, dass die Behörde auf seine Eingabe vom (korrekt:) 24.02.[Jahr3] nicht reagiert habe. Gleichzeitig habe dieser mitgeteilt, dass seitens seiner Bürgermeisterin, welche sehr gut mit dem Herrn Landeshauptmann befreundet sei, auch die Hoffnung bestünde, dass in der Angelegenheit Positives erreicht werden könne, da die Nahversorgung in der Gemeinde O1 durch den Führerscheinentzug des von ihm Vertretenen gefährdet sein würde. Er habe eine Abschrift dieser Niederschrift bekommen und habe zusätzlich festhalten lassen, dass endlich mit der Motorsäge aufgeräumt gehöre und vor allem die Hälfte der Bediensteten von den Ämtern und Behörden entfernt und in die Pflege gesteckt gehörten würde. Die Behörden würden nur auf arbeitsame und fleißige Bürger losgehen; gegen ihn jedoch würde niemand vorgehen, da alle eine Heidenangst vor ihm hätten. P2 hielt weiters fest, dass sämtliche weiteren Ausführungen in Folge nicht mehr zu Protokoll genommen worden wären. Der Beschwerdeführer hatte diese Niederschrift zur Durchsicht erhalten und um 16:00 Uhr unterfertigt. Angeschlossen der Übermittlung der P2 waren weiters eine umfangreiche Vollmacht - datiert mit 24.02.[Jahr3] - für den Beschwerdeführer, wenngleich nicht spezifiziert auf bzw. für ein Verfahren, und eine Eingabe des Beschwerdeführers vom selben Tage an die Bezirkshauptmannschaft A3 des Inhalts, er würde einen Mann (dessen Namen im Schreiben an allen Stellen geschwärzt ist) vertreten, vor allem in Sorge um die Nahversorgung in O1 und Umgebung. Seine Frau Bürgermeisterin P3 sei über sein Einschreiten informiert und habe Unterstützung zugesichert. Mit Spruch vom 30.12.[Jahr2] wäre einem von ihm vertretenen Herrn die Lenkerberichtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen worden. Zusätzlich sei diesem aufgetragen worden, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Seit 23.12.[Jahr2] habe dieser Herr keinen Führerschein mehr und müsse, beginnend noch in der arbeitsreichsten Zeit des Jahres, in der Weihnachtszeit, Taxidienst in Anspruch nehmen, die ein kleiner Gewerbebetrieb kaum tragen könne. Dieser Herr pendle täglich von seinem Wohnort O2 nach O1, müsse den W2 und vieles mehr durchführen. Der Entzug der Lenkerberechtigung für die enorme Zeit von acht Monaten sei (vom Original in Kapitalbuchstaben übernommen) EXISTENZGEFÄHRDEND und könne die Nahversorgung ruinieren. Die Begründung [ergänzt: hierfür] befinde sich auf dünnem Eis:
  4. Es würde ausgeführt, dass sich besagter Herr im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen; dieser Herr habe in der Nacht vom
  5. auf den
  6. Dezember (ergänzt: Jahr2] in O3, Gemeinde O1, W3 betrieben und wäre auf der Heimfahrt zum W1 in O1 gewesen, wobei die Entfernung nur wenige Kilometer betragen würde. In O4 habe dieser Herr dann einen seit Jahren äußerst gefährlich auf der schmalen Gemeindestraße abgestellten PKW beschädigt; so ein Unfall wäre vom Beschwerdeführer seit Jahren vorhergesagt worden, doch sei zur Verkehrssicherheit nichts geschehen; besagter Herr habe sich im Stress befunden und wäre nicht der Nachtzeit entsprechend aufmerksam genug gewesen, dem Verkehrshindernis auszuweichen; von einem rücksichtslosen Verhalten im Straßenverkehr könne daher keine Rede sein; weiters würde diesem Herrn Trunkenheit vorgeworfen werden und sei die mit einem Wert von 0,69mg/l begründet worden. Der Beschwerdeführer sei wohl kein ärztlicher Sachverständiger, der (ergänzt wohl: unbedingt) beigezogen hätte werden müssen, um die überzogenen Vorwürfe zu entkräften, er (i.e.: der Beschwerdeführer) wisse aber aus Erfahrung, dass Werte unter 1,00, 0,8 und gar 0,7 mg/l sehr häufig vorkommen würden und von einem durch Trunkenheit beeinträchtigten Zustand weit weg seien.
  7. Sonstige schwere strafbare Handlungen hätten nicht bewiesen werden können. Die Verwendung der angeblich nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge würde nicht ausreichend dargestellt. Tatsache sei, dass dem vom Beschwerdeführer Vertretenen wegen Überlastung ein Missgeschick passiert sei; da es (ergänzt: jedoch) zu keinem Personenschaden gekommen sei, habe dieser Herr – so wie jeder andere Staatsbürger auch – die Angelegenheit ohne Einschaltung der Polizei regeln wollen. Da sich die Unfallstelle nur zirka zwei Kilometer vom Betrieb befände und sich nach Anläuten im Wohnhaus niemand gemeldet habe, habe der Unfalllenker am nächsten Morgen die Schadensangelegenheit gütlich regeln wollen. Von Fahrerflucht könne daher keine Rede sein. Kurz nach dem Unfall sei noch in der Nacht die Polizei beim Unfalllenker erschienen und habe (ergänzt: diesem) den Führerschein abgenommen. Es sei nicht erhoben worden, ob die geringe Alkoholisierung erst im Betrieb zur Linderung des Schockzustandes entstanden sei. Polizei und Behörde hätten nicht im Sinne des zu schützenden bzw. arbeitenden und steuerzahlenden Staatsbürgers gehandelt; es wäre unverhältnismäßig vorgegangen worden und seien Grundsätze des österreichischen Rechtsstaates wie „Unschuldsvermutung“ und „im Zweifel für den Angeklagten“ missachtet worden. Der Beschwerdeführer stellte in Folge den Antrag, die Angelegenheit kostengünstig und im Sinne der Wirtschaftlichkeit zu beenden. Der von ihm Vertretene sei für seine Ungeschicklichkeit und sein Vertrauen in die Behörden mit dem Entzug der Lenkerberechtigung bis dato genug bestraft worden. Mit Wirkung des
  8. Geburtstages des vom Beschwerdeführer Vertretenen solle der Entzug der Lenkerberechtigung beendet und auf eine Nachschulung verzichtet werden.
  9. Am 04.09.[Jahr3] konfrontierte die Präsidentin des A2 (fortan: belangte Behörde) den Beschwerdeführer mit seinem ungebührlichen Verhalten am 25.03.[Jahr3] als Bevollmächtigter im erwähnten Führerschein-Entzugsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft A3 und mit seinem mehrmaligen Hinweis auf seine Sachverständigentätigkeit bzw. -eigenschaft. In einem wies die belangte Behörde darauf hin, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als befremdlich empfunden worden sei. Unter Vorhalt der Bestimmung betreffend die Vertrauenswürdigkeit wurde er in Folge ersucht, binnen Frist zum angeführten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
  10. Mit Mail bzw. Schreiben vom 20.09.[Jahr3] bezog der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er würde sich dagegen verwehren, dass er am 25.03.[Jahr3] unter Betonung seiner Sachverständigentätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft A3 ein äußerst ungebührliches Verhalten am Tag gelegt habe; er habe nur die Frage gestellt, warum sein Sachverständigenausweis im Gegensatz zur Landesbehörde (korrekt wohl:) Landesverwaltungsgericht bei der Bezirkshauptmannschaft A3 bei der Eingangskontrolle nicht anerkannt werden würde; bei dieser Gelegenheit habe er sich mit dem Sachverständigenausweis legitimiert; alle anderen Vorgänge hätten nichts mit seiner Sachverständigentätigkeit zu tun gehabt.
  11. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.[Jahr3], GZ6, elektronisch zugestellt am 07.10.[Jahr3], wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete 1-9 entzogen. Unter Wiedergabe des dargestellten Sachverhalts und Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass

§ 10Abs.

1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen sei, wenn sich herausstellen würde, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben oder später weggefallen seien. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG würde als eine Eintragungsvoraussetzung die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen normieren und betreffe dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es käme darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig sei, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemanden erwarten dürfe, der in der Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Es wurde dann die Judikatur zu dieser Bestimmung an- und weiter ausgeführt, dass die Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei und sei im gegenständlichen Fall die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben zu betrachten, zumal sein Auftreten einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A3 gegenüber ein nicht zu tolerierendes Fehlverhalten darlege, das mit den Werten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen sei. Ein solches Verhalten habe zwangsläufig mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einher zu gehen. Auch würde die inhaltliche Stellungnahme des Schreibens des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft A3 vom 24.02.[Jahr3] jeglichen Respekt missen lassen. Die Verharmlosung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens mit schwerer Alkoholisierung unter Verweis auf einen zu Unrecht nicht beigezogenen medizinischen Sachverständigen bei gleichzeitigem Hinweis auf seine eigene Erfahrung als Sachverständiger würden nach Ansicht der belangten Behörde durchaus Interventionsversuche in der Position als Sachverständigen darstellen. Dass ein solches Vorgehen mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einhergeht, bedürfe keiner weiteren Begründung. Aus den dargelegten Gründen sei dem Beschwerdeführer folglich die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen gewesen.Unter Wiedergabe des dargestellten Sachverhalts und Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen sei, wenn sich herausstellen würde, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, SDG, seinerzeit nicht gegeben oder später weggefallen seien. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG würde als eine Eintragungsvoraussetzung die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen normieren und betreffe dies nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es käme darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig sei, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemanden erwarten dürfe, der in der Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Es wurde dann die Judikatur zu dieser Bestimmung an- und weiter ausgeführt, dass die Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei und sei im gegenständlichen Fall die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben zu betrachten, zumal sein Auftreten einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A3 gegenüber ein nicht zu tolerierendes Fehlverhalten darlege, das mit den Werten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen sei. Ein solches Verhalten habe zwangsläufig mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einher zu gehen. Auch würde die inhaltliche Stellungnahme des Schreibens des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft A3 vom 24.02.[Jahr3] jeglichen Respekt missen lassen. Die Verharmlosung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens mit schwerer Alkoholisierung unter Verweis auf einen zu Unrecht nicht beigezogenen medizinischen Sachverständigen bei gleichzeitigem Hinweis auf seine eigene Erfahrung als Sachverständiger würden nach Ansicht der belangten Behörde durchaus Interventionsversuche in der Position als Sachverständigen darstellen. Dass ein solches Vorgehen mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit einhergeht, bedürfe keiner weiteren Begründung. Aus den dargelegten Gründen sei dem Beschwerdeführer folglich die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 28.10.[Jahr3], eingegangen bei der belangten Behörde am 29.10.[Jahr3], erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.[Jahr3] und führte aus,
  2. der Bescheid sei extrem überschießend und ohne sachliche Begründung; dieser beruhe allein auf der Anzeige einer beleidigten Person, die ihre Anschuldigungen nicht nachweisen könne;
  3. die Person sei nicht bei der Bezirkshauptmannschaft A4, sondern A3 beschäftigt;
  4. er habe sich mit dem Sachverständigenausweis ausgewiesen und sei dies leider sein einziger Fehler gewesen. Eine ständige Betonung seiner Sachverständigentätigkeit müsse als absurd und falsch zurückgewiesen werden; er habe solche Äußerungen nicht notwendig; dafür sei kein Beweis vorgelegt worden. Eine Niederschrift sei allein auf Wunsch von P2 angefertigt worden, weil sich ein Diskurs über die ausufernden Verwaltungskosten, die den Staatshaushalt überfordern würden, ergeben habe. Der Hinweis mit der Motorsäge sei im Zusammenhang mit Staaten wie den USA und Argentinien erwähnt worden. Die Hälfte der Bediensteten in Ämtern und Behörde sollten eingespart werden, weil laut OECD Statistik 2022 in Österreich 16,7% aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst tätig seien. In Deutschland seien es nur 11,5% und in Japan 4,9%. Wenn die drei Bezirksverwaltungsbehörden in O5 (A3, A5 und A6) zusammengelegt werden würden, könne man die Hälfte der Bediensteten einsparen und Personal für die Pflege rekrutieren. Geldstrafen und Führerscheinentzüge träfen nur Personen, die arbeiten und verdienen und den Führerschein zum Erwerb brauchen würden. Gegen Sozialhilfeempfänger blieben die Strafen wirkungslos. Ersatzfreiheitsstrafen würden zu Lasten der Steuerzahler gehen. Gegen seine Person würde wegen dieser Äußerungen keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden, weil er dort den Wahrheitsbeweis (korrekt wohl:) erbringen könne. Es würde daher das Mittel der Meldung bei Institutionen, die ihn persönlich schädigen könnten, gewählt;
  5. die Vollmacht sei erforderlich gewesen, um Akteneinsicht zu erhalten. Nach Akteneinsicht habe sich ein neuer Sachverhalt ergeben, der im Bescheid (ergänzt: im Führerschein-Entzugsverfahren) nicht enthalten sei. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass die festgestellte Alkoholisierung (ergänzt: des von ihm Vertretenen) erst nach dem Unfall nach Arbeitsbeginn zustande gekommen sei. Die Alkoholisierung sei erst da festgestellt worden. Gegen die Behauptung von „Beschönigungen“ von Straftaten würde er sich aufs Äußerste verwahren;
  6. seine Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie Pflichtbewusstsein seien schon alleine dadurch bewiesen, dass er sich trauen würde, Missstände anzusprechen und Vorschläge für eine vernünftige Lösung zu machen;
  7. sein Auftreten gegenüber einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A3 sei korrekt gewesen. Es habe kein Fehlverhalten bewiesen werden können. Behauptungen von Fehlverhalten würden daher zurückgewiesen;
  8. der Inhalt des Ersuchens um Strafmilderung sei angemessen. Es enthalte jedoch keine Schmeicheleien und sei frei von „Untertanenmentalität“ und
  9. der Vorwurf der „schweren Alkoholisierung“ könne nur von medizinischen Sachverständigen und mit ganzer Aktenlage geklärt werden. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass er sich mit eigener Sachverständigenerfahrung für die Lösung der Probleme empfehlen würden. Die Behauptung eines Interventionsversuches als Sachverständiger würde zurückgewiesen. Er habe nur das gemacht, was jedem Staatsbürger erlaubt sei. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit könne nicht bewiesen werden und würden dafür weitere Begründungen fehlen. Aus diesem Grund werde das Begehren gestellt, den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.[Jahr3] wegen fehlender Begründung ersatzlos aufzuheben. Weiters wurden im Rechtsmittel Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemacht und der Einzahlungsbeleg für die Gerichtsgebühren bzw. Dokumente betreffend die Ersteintragung des Beschwerdeführers als Sachverständiger samt Rezertifizierungen angeschlossen.
  10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.[Jahr3], eingegangen am 03.11.[Jahr3], wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Am 26.11.[Jahr3] und am 28.11.[Jahr3] wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl auf der Festnetz- als auch Handynummer des Beschwerdeführers versucht, diesem den Verhandlungstermin am 22.01.2026 vorab mitzuteilen. Diesen Versuchen war jedoch kein Erfolg beschieden, da der Beschwerdeführer die Anrufe des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegennahm.
  12. Am 05.12.[Jahr3] wurden die Parteien und die Zeugin zur Verhandlung am 22.01.2026 geladen.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher mit den Parteien die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen erörtert wurden und P2 als Zeugin einvernommen wurde. In diesem Zusammenhang legte P2 weitere Beweismittel vor, welche nach Sichtung durch die Parteien als Beilagen zum Akt genommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  15. Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.[Jahr1] beim A1 als Gerichtssachverständiger eingetragen und bis [Jahr4] für die Fachgebiete 1-9 rezertifiziert. 1.
  16. Beginnend mit 24.02.[Jahr3] zeigte der Beschwerdeführer ein Verhalten, dass eines Sachverständigen nicht würdig ist bzw. nicht mehr unter „Vertrauenswürdigkeit“ iSd SDG subsumiert werden kann. 1.
  17. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 06.10.[Jahr3], wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die unter 1.
  18. erwähnten Fachgebiete entzogen. 1.
  19. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.[Jahr3] fristgerecht Beschwerde ein.
  20. Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens. 2.
  21. Die Feststellung zu Punkt 1.
  22. folgt dem Akteninhalt. 2.
  23. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  24. resultieren aus dem Folgenden: 2.2.
  25. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.02.[Jahr3] als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft A3 findet sich folgender Inhalt: „Er würde einen Herrn (dessen Name im Schreiben an allen Stellen geschwärzt ist), vertreten, vor allem in Sorge um die Nahversorgung in O1 und Umgebung. Seine Bürgermeisterin P3 sei über sein Einschreiten informiert und habe Unterstützung zugesichert. Mit Spruch vom 30.12.[Jahr2] wäre einem von ihm vertretenen Herrn die Lenkerberichtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen worden. Zusätzlich sei diesem aufgetragen worden, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Seit 23.12.[Jahr2] habe dieser Herr keinen Führerschein mehr und müsse, beginnend noch in der arbeitsreichsten Zeit des Jahres, in der Weihnachtszeit, Taxidienst in Anspruch nehmen, die ein kleiner Gewerbebetrieb kaum tragen könne. Dieser Herr pendle täglich von seinem Wohnort O2 nach O1, müsse den W2 und vieles mehr durchführen. Der Entzug der Lenkerberechtigung für die enorme Zeit von acht Monaten sei (vom Original in Kapitalbuchstaben übernommen) EXISTENZGEFÄHRDEND und könne die Nahversorgung ruinieren. Die Begründung befinde sich auf dünnem Eis:
  26. Es würde ausgeführt, dass sich besagter Herr im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, dieser Herr habe in der Nacht vom
  27. auf den
  28. Dezember (ergänzt: Jahr2) in O3, Gemeinde O1, W3 betrieben und wäre auf der Heimfahrt zum W1 in O1 gewesen, wobei die Entfernung nur wenige Kilometer betragen würde. In O4 habe dieser Herr dann einen seit Jahren äußerst gefährlich auf der schmalen Gemeindestraße abgestellten PKW beschädigt; so ein Unfall wäre vom Beschwerdeführer seit Jahren vorhergesagt worden, doch sei zur Verkehrssicherheit nichts geschehen; besagter Herr habe sich im Stress befunden und wäre nicht der Nachtzeit entsprechend aufmerksam genug gewesen, dem Verkehrshindernis auszuweichen; von einem rücksichtslosen Verhalten im Straßenverkehr könne daher keine Rede sein; weiter würde ihm Trunkenheit vorgeworfen und sei die mit einem Wert von 0,69mg/l begründet worden. Der Beschwerdeführer sei wohl kein ärztlicher Sachverständiger, der unbedingt beigezogen hätten werden müssen, um die überzogenen Vorwürfe zu entkräften, er wisse aber aus Erfahrung, dass Werte unter 1,00, 0,8 und gar 0,7 mg/l sehr häufig vorkommen würden und von einem durch Trunkenheit beeinträchtigten Zustand weit weg seien.
  29. Sonstige schwere strafbare Handlungen könnten nicht bewiesen werden. Die Verwendung der angeblich nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge würde nicht ausreichend dargestellt. Tatsache sei, dass dem vom Beschwerdeführer Vertretenen wegen Überlastung ein Missgeschick passiert sei, da es zu keinem Personenschaden gekommen sei, habe dieser Herr – so wie jeder andere Staatsbürger auch – die Angelegenheit ohne Einschaltung der Polizei regeln wollen. Da sich die Unfallstelle nur zirka zwei Kilometer vom Betrieb befinde und sich nach Anläuten im Wohnhaus niemand gemeldet habe, habe der Unfalllenker am nächsten Morgen die Schadensangelegenheit gütlich regeln wollen. Von Fahrerflucht könne daher keine Rede sein. Kurz nach dem Unfall sei noch in der Nacht die Polizei beim Unfalllenker erschienen und habe den Führerschein abgenommen. Es sei nicht erhoben worden, ob die geringe Alkoholisierung erst im Betrieb zur Linderung des Schockzustandes entstanden sei. Polizei und Behörde hätten nicht im Sinne des zu schützenden bzw. arbeitenden und steuerzahlenden Staatsbürgers gehandelt; es wäre unverhältnismäßig vorgegangen worden und seien Grundsätze des österreichischen Rechtsstaates wie „Unschuldsvermutung“ und „im Zweifel für den Angeklagten“ missachtet worden. Zudem stellte der Beschwerdeführer in Folge den Antrag, die Angelegenheit „kostengünstig und im Sinne der Wirtschaftlichkeit“ zu beenden. Der von ihm Vertretene sei für seine Ungeschicklichkeit und sein Vertrauen in die Behörden mit dem Entzug der Lenkerberechtigung bis dato genug bestraft worden. Mit Wirkung des
  30. Geburtstages des vom Beschwerdeführer Vertretenen solle der Entzug der Lenkerberechtigung beendet und auf eine Nachschulung verzichtet werden“. 2.2.
  31. Am 25.03.[Jahr3] erschien der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft A3 und monierte, dass „die Behörde auf seine Eingabe vom 24.02.[Jahr3] nicht reagiert habe. Gleichzeitig teilte er mit, dass seitens seiner Bürgermeisterin, welche sehr gut mit dem Herrn Landeshauptmann befreundet sei, auch die Hoffnung bestünde, dass in der Angelegenheit Positives erreicht werden könne, da die Nahversorgung in der Gemeinde O1 durch den Führerscheinentzug des von ihm Vertretenen gefährdet würde“. 2.2.
  32. Die Referatsleiterin P2 von der Bezirkshauptmannschaft A3 hielt das Verhalten des Beschwerdeführers vom 25.03.[Jahr3] in einer Niederschrift vom selben Tage fest; der Beschwerdeführer erhielt die Niederschrift zur Durchsicht, unterfertigte sie, bekam in Folge eine Abschrift der Niederschrift und ließ expressis verbis noch hinzufügen, dass (Zitat:) „endlich mit der Motorsäge aufgeräumt gehört und vor allem die Hälfte der Bediensteten von den Ämtern und Behörden entfernt und in die Pflege gesteckt gehören würde. Die Behörden würden nur auf arbeitsame und fleißige Bürger losgehen, gegen ihn jedoch würde niemand vorgehen, da alle eine Heidenangst vor ihm hätten“. Weitere seiner sämtlichen Ausführungen wurden nicht mehr zu Protokoll genommen. 2.2.
  33. Am 14.05.[Jahr3] legte P1, Bedienstete der belangten Behörde, einen Aktenvermerk des Inhalts an, „P2 habe bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren vor dieser Bezirkshauptmannschaft immer wieder ein überaus unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe zum Beispiel die Zugangskontrolle bei der Bezirkshauptmannschaft verweigert, weil er gemeint habe, sich als Sachverständiger dieser nicht unterziehen zu müssen bzw. käme er als Sachverständiger überall hinein. Er würde immer wieder darauf verweisen, dass er gerichtlich beeideter Sachverständiger sei und gegen ihn sowieso niemand etwas machen würde. Auch von ihm gemachte Eingaben bzw. vorgebrachte Argumente seien nicht nachvollziehbar und würden an den Haaren herbeigezogen. Aufgrund eines damals noch aufrechten Verfahrens habe aber P2 noch keine schriftliche Eingabe machen wollen, bzw. habe sie diese für nach dem Abschluss ebendieses Verfahrens zugesagt“. 2.2.
  34. Mit Schreiben vom 06.08.[Jahr3], eingelangt beim A2 am 13.08.[Jahr3], legte P2 dar, der Beschwerdeführer sei „als Bevollmächtigter in einem Führerschein-Entzugsverfahren in Erscheinung getreten und habe dabei mehrfach vehement auf seinen Status als gerichtlich beeideter Sachverständiger verwiesen. Gerade in diesem Kontext seien sowohl seine Aussagen als auch sein Auftreten als befremdlich empfunden worden“. In Einem wurde auf die Niederschrift vom 25.03.[Jahr3] verwiesen. 2.2.
  35. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.09.[Jahr3] findet sich folgender Inhalt: „Er würde sich dagegen verwehren, dass er am 25.03.[Jahr3] unter Betonung seiner Sachverständigentätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft A3 ein äußerst ungebührliches Verhalten am Tag gelegt habe; er habe nur die Frage gestellt, warum sein Sachverständigenausweis im Gegensatz zur Landesbehörde (korrekt:) Landesverwaltungsgericht bei der Bezirkshauptmannschaft A3 bei der Eingangskontrolle nicht anerkannt werden würde; bei dieser Gelegenheit habe er sich mit dem Sachverständigenausweis legitimiert; alle anderen Vorgänge hätten nichts mit seiner Sachverständigentätigkeit zu tun gehabt“. 2.2.
  36. Befragt vom Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung zu diversen Wortfolgen in seinen Vorbringen (siehe VHNS 13ff) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst wiederholend vor, „der von ihm Vertretene wäre [ergänzt: bereits] „sehr bescholten“ gewesen, respektive wären schon etliche Strafen gegen diesen verhängt worden, und habe er (i.e.: der Beschwerdeführer) lediglich eine Strafmilderung im Führerschein-Entzugsverfahren bewirken wollen, weswegen er am 25.03.[Jahr3] bei P2 vorstellig gewesen sei, die seiner Ansicht ob seines Erscheinens „beleidigt“ gewesen wäre, da sie lieber „unangetroffen“ hätte arbeiten wollen. Er habe die Zugangskontrolle zur Bezirkshauptmannschaft A3 zuvor nicht verweigert, habe jedoch mittels Vorzeigen seines Sachverständigenausweises unkontrolliert hineinkommen wollen und sei dies ein Fehler gewesen, da ihm klar gewesen sei, dass das Führerschein-Entzugsverfahren in keinem Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit gewesen sei. Der von ihm Vertretene wäre [ergänzt: jedoch] ein sehr fleißiger, arbeitsamer Mann und würde ständig mit Strafen konfrontiert werden und finde er (i.e.: der Beschwerdeführer) es ungerecht, dass ein Mann, der von der Mindestsicherung lebe, nichts arbeite und nichts „tue“, bei solchen Sachen unbescholten davonkäme. Nachgefragt vom Bundesverwaltungsgericht, woher er genau wisse, welche Personen von Behörden bestraft werden würden, meinte der Beschwerdeführer, dass sich sein Bild aus seiner „sehr langen Lebenserfahrung“ generieren würde. Die Anmerkung in der Niederschrift vom 25.03.025 (auf welche er selbst im Übrigen entgegen seinem eigenen Vorbringen laut der Zeugin P2 bestanden und welche er auch unterfertigt hat), gegen ihn würde jedoch niemand vorgehen, da „alle eine Heidenangst vor ihm“ hätten, sei eine „völlig unbedachte“ Aussage gewesen und würde er diese nunmehr auch zurückziehen.“ Befragt dazu, wieso er in seinen diversen Vorbringen derart expressiv, respektive ausschweifend und zum Teil in Kapital- bzw. Versalbuchstaben geschrieben habe (Beispiele im Führerschein-Entzugsverfahren: „Der Entzug der Lenkerberechtigung für die enorme Zeit von 8 Monaten ist EXISTENZGEFÄHRDEND und kann die Nahversorgung ruinieren.“, „Geldstrafen und Führerscheinentzüge treffen nur Personen, die arbeiten und verdienen und den Führerschein zum Erwerb brauchen. Gegen Sozialhilfeempfänger bleiben die Strafen wirkungslos. Ersatzfreiheitsstrafen gehen zu Lasten der Steuerzahler.“, […] dass endlich mit der Motorsäge aufgeräumt gehört und vor allem sollte die Hälfte der Bediensteten von den Ämtern und Behörden entfernt und in die Pflege gesteckt gehören“, „alle hätten Heidenangst vor ihm“, „enorme Dauer“, „überzogene Vorwürfe“, „es wurde unverhältnismäßig vorgegangen“, „die Grundsätze des österreichischen Rechtsstaates wie „Unschuldsvermutung“ und „im Zweifel für den Angeklagten“ wurden missachtet“; Beispiele im gegenständlichen Verfahren: „der Bescheid ist extrem überschießend und ohne sachliche Begründung“, „Anzeige einer beleidigten Person“), konstatierte der Beschwerdeführer, dass „seine Ausführungen partiell nichts mit jenen zwei Verfahren (i.e.: Führerschein und das gegenständliche) zu tun gehabt hätten und auch überschießend gewesen wären; er habe [ergänzt: einfach] vorbringen wollen, was in der Presse und im Rundfunkt öffentlich gemacht werden und die Bevölkerung beschäftigen würde. Er habe im Führerscheinverfahren die Vermutung gehabt, dass (in Worten des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. korrekt:) Verfahrensfehler passiert seien - an Amtsmissbrauch habe er nicht direkt gedacht, er hätte aber diese Rechtssache beim Landesverwaltungsgericht überprüfen lassen wollen, doch der von ihm Vertretene habe schlussendlich gemeint, dass er „endlich“ Ruhe haben wolle und habe die Eingabe beim Landesverwaltungsgericht zurückgezogen.“ Das Bundesverwaltungsgericht erörterte mit dem Beschwerdeführer in Folge sowohl die (verwaltungs)strafrechtlichen als auch naturwissenschaftlichen Themen, welche im Rahmen des Führerschein-Entzugsverfahrens von Relevanz gewesen waren und gab dieser nicht nur zu, keine Ahnung zu haben, was als Fahrerflucht im rechtlichen Sinne gelte, sondern auch, dass er den wahren Alkoholisierungsgrad des vom ihn Vertretenen nicht korrekt erkannt habe; „er sei von „0,69“ ausgegangen und habe den Wert nicht in Promille umgerechnet“. Befragt, wieso er sich nicht zuvor erkundigt habe, bevor er derartige Vorbringen an staatliche Behörden übermittelt habe, meinte er, „er habe den Begriff „Fahrerflucht entkräften“ wollen, doch stimme es wohl, dass der alkoholisierte Lenker nicht unmittelbar danach die Polizei kontaktiert habe“; wiederholte jedoch danach ein weiteres Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Gegenwartsform, dass es „aus seiner Sicht keine Fahrerflucht gewesen sei“. Auch wiederholte er sein Vorbringen im Führerschein-Entzugsverfahren, dass „der Grad der Alkoholisierung des Unfalllenkers erst einige Stunden später im Betrieb bei dessen Arbeit festgestellt worden sei und habe der Betroffene [ergänzt: in Wahrheit] erst nach dem Unfall „kräftig“ getrunken“. Die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er sowohl beim Unfall dabei gewesen sei als auch danach persönliche Wahrnehmungen betreffend den Unfalllenker gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer und berief sich hinsichtlich seiner eigenen Vorbringen in der Causa auf „Zeug:innenaussagen der Mitarbeiter:innen im W1, aber auch des Unfalllenkers“. Befragt, ob er mit seinen mehrmaligen, apodiktisch formulierten Vorbringen („Mit Wirkung seines
  37. Geburtstages sollte der Entzug der Lenkerberechtigung beendet und auf eine Nachschulung verzichtet werden“, „Mein Auftreten gegenüber einer Mitarbeiterin der BH A3 war korrekt gewesen.“, „Es konnte kein Fehlverhalten bewiesen werden. Behauptungen von Fehlverhalten werden daher zurückgewiesen.“ „Der Inhalt des Ersuchens um Strafmilderung ist angemessen.“ „Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann nicht bewiesen werden.“) die behördliche Entscheidung vorwegnehmen wollte, meinte er, „es sei nicht an ihm gelegen gewesen, diese Sachen zu entscheiden bzw. zu beurteilen, und habe es sich lediglich um „Wünsche“ gehandelt, doch leider habe er es unterlassen, die jeweiligen „Wünsche“ (ergänzt wohl: dementsprechend) vorzubringen“. Befragt dazu, wieso er im Führerschein-Entzugsverfahren an mehreren Stellen auf seinen Kontakt zur Bürgermeisterin seiner Ortschaft und an einer Stelle auf deren Kontakt zum Landeshauptmann hingewiesen habe bzw. welche Relevanz das für das erwähnte Führerschein-Entzugsverfahren haben hätte sollen, meinte der Beschwerdeführer, „er habe darauf hinwiesen wollen, dass auch die Bürgermeisterin trotz ihrer „guten Beziehungen“, keine Strafmilderung bewirken habe können“. Nachgefragt, ob er denn meinen würde, dass die Intervention einer Bürgermeisterin, die nicht Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens gewesen sei, zu einer Strafmilderung hätte führen sollen, antwortet der Beschwerdeführer, „wenn es um die Sicherung der Nahversorgung gehen würde, solle eine „gewisse Nachsicht möglich sein, denn Strafmilderung solle auch im Sinne der Bevölkerung passieren; die Politik habe für die Nahversorgung zu sorgen“. Den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes, dass beim Unfalllenker ein Blutalkoholgehalt von 1,38‰ nachgewiesen werden konnte, quittierte der Beschwerdeführer wiederholend mit der Antwort, „seiner Ansicht nach sei eine zu hohe Strafe ausgesprochen worden und hätte sein Hinweis auf direkten und indirekten Kontakt zu politischen Funktionsträger:innen aufzeigen sollen, dass, wenn sich öffentliche Funktionsträger für etwas einsetzen würden, es „wie in jedem Strafrahmen“ Milderungsgründe gebe“. Der rechtlichen Aufklärung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es keine Bestimmung im gesatzten Recht gebe, die politische Intervention als Milderungsgrund legistisch verankert habe, begegnete der Beschwerdeführer mit der etwas verwirrenden Antwort, „der politische Einfluss der Bürgermeisterin habe sich nur auf den Strafrahmen bezogen und sei der Hinweis auf den Landeshauptmann völlig überflüssig gewesen“. Konfrontiert mit den Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs („
  38. Allgemeine Verhaltensgrundsätze; 1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigenfunktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen seines Standes zu wahren.“) meinte der Beschwerdeführer, „diese seien ihm bekannt und könne er nunmehr lediglich sagen, dass er sich zu allgemein und umfassend ausgedrückt habe und würde er jetzt selber einsehen, dass seine Vorbringen überschießend gewesen seien“. 2.2.
  39. Die Referatsleiterin P2 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen, sie möge das Verhalten des Beschwerdeführers elaborieren, zusammengefasst zu Protokoll (siehe VHNS 27ff), es sei ihr bereits im Februar [Jahr3] von einer Kollegin über einen „Herrn [Nachname des Beschwerdeführers]“ mitgeteilt worden, dass ein „Bürgeranwalt“ der Gemeinde O1 angerufen und sich über das Verfahren des Herrn (gemeint: des Unfalllenkers) erkundigt habe. Dabei wäre moniert worden, dass die Nahversorgung der Gemeinde O1 wegen eines „ungerechtfertigten Führerscheinentzugs“ in Gefahr sei. Die Kollegin habe ihr das mitgeteilt und habe sie das zur Kenntnis genommen. Einige Zeit später habe sie dann einen zweiten Aktenvermerk bekommen von einer weiteren Kollegin, dass aufgrund der Rechtskraft des Entzugsbescheides (ergänzt: des Unfalllenkers) ein Wiedereinsetzungsantrag begehrt werden würde und es „eine Frechheit“ sei, dass man bei einer „derartigen Alkoholisierung die Existenz ruinieren“ würde; es handle sich um eine „taktische Zeitverzögerung“, weil er (i.e.: der Beschwerdeführer) „kenne die Vorgehensweise der Behörde“. Zu dem Zeitpunkt wäre ihr (der Zeugin) weder der Name noch die ausgeübte Funktion bekannt gewesen. Im März [Jahr3] habe sie dann mit dem Beschwerdeführer persönliche Bekanntschaft gemacht, da dieser „plötzlich“ bei ihrer Türe im Amt gestanden sei und sich zunächst „fürchterlich aufgeregt“ habe, warum er mit seinem Sachverständigenausweis die Eingangskontrolle durchlaufen müsse. Er habe ihr (wiederum) seinen Sachverständigenausweis gezeigt und in diesem Moment habe sie erstmals gewusst, mit wem sie es zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe sich beschwert, dass die Behörde auf eine Eingabe von ihm nicht reagiert habe, woraufhin er ihr ebendiese Eingabe in Kopie zur Verfügung gestellt habe, da sie diese noch nicht gekannt habe. Bei näherer Betrachtung dieses Schriftstückes habe sich herausgestellt, dass die falsche E-Mail-Adresse angeführt gewesen wäre, da in dieser ein Punkt zu viel aufgeschienen und das nämliche Schriftstück folglich nicht zugestellt worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer über seine Gattin mit den Worten: „Die kann sich auf was einstellen, wenn ich heimkomm‘!“ geäußert, weil diese das Mail (ergänzt: offensichtlich) hätte schicken sollen. Die ganze Situation sei für sie schon zu diesem Zeitpunkt - nämlich in Anbetracht dessen, dass es sich beim Einschreiter um einen Gerichtssachverständigen gehandelt habe – „befremdlich“ gewesen. Grundsätzlich habe sie sehr viel mit Personen zu tun, die „verhaltenskreativ“ seien, allerdings sei es dann weitergegangen, da der Beschwerdeführer verlangt habe, sie möge „jetzt“ eine Niederschrift aufnehmen, was sie dann gemacht habe und worin festgehalten worden sei, dass das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe er zu ihr gesagt: „Da gehört sowieso mal mit der Motorsäge aufgeräumt!“ und sie habe ihn wortwörtlich gefragt: „Sind Sie sicher, dass das so im Protokoll stehen soll?“ und er habe darauf geantwortet: „Ja, die Wahrheit gehört ans Licht und hier gehören alle in die Pflege gesteckt. Die Behörden gehen nur gegen arbeitssame und fleißige Bürger vor, gegen mich geht niemand vor, weil alle eine Heidenangst vor mir haben!“. Die Zeugin fügte hinzu, hätte sie nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer Gerichtssachverständiger sei, hätte sie „das Ganze abgetan“, da sie sich - seit 20 Jahre mit solchen Vorfällen konfrontiert – ein „relativ dickes Fell“ zugelegt habe; jedoch die Tatsache, dass es sich bei dem damals Einschreitenden um einen Gerichtssachverständigen handelt habe, habe sie „doch etwas bestürzt“. Sie habe bei der Amtsleitung im Haus betreffend die weitere Vorgangsweise nachgefragt, da auch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Nötigung und gefährlicher Drohung im Raum gestanden sei, doch sei, nachdem sie sich nicht in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt habe, davon abgesehen worden. Jedoch habe sie sich in Folge nach Abschluss des Führerscheinverfahrens des vom Beschwerdeführer Vertretenen entschlossen, eine Mitteilung an die belangte Behörde zu übermitteln, da es ihres Wissens nach einen Verhaltenskodex für Gerichtssachverständige gebe und sie zudem als öffentliche Bedienstete verpflichtet sei, derartige Verfehlungen aufzuzeigen. Befragt zur Situation bei der Ausweiskontrolle bzw. der Zugangskontrolle, antwortete die Zeugin, sie habe das lediglich vom Hörensagen gehört, da die zuständige Security- Mitarbeiterin bei ihr nachgefragt habe, ob dieser Herr zu ihr gekommen sei, weil es Probleme bei der Eingangskontrolle gegeben habe. Weiters befragt, was mit der Passage im Aktenvermerk vom 14.05.[Jahr3] des Wortlauts: „Auch [vom Beschwerdeführer] gemachte Eingaben bzw. von ihm vorgebrachte Argumente sind nicht nachvollziehbar und scheinen an den Haaren herbeigezogen.“ gemeint gewesen sei, verwies die Zeugin auf die dem Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung übergebenen Beweismittel, welche zusammengefasst folgende Aussagen des Beschwerdeführers enthielten würden: „Jeder österreichische Staatsbürger fahre angesoffen durch die Gegend und, wenn man einen Unfall verursache, sei es ganz normal, dass man die Polizei nicht rufen würde; es sei zwar ein Unfall gewesen, aber keine Fahrerflucht, weil es hätten nur zwei Zeugen gesehen; eine Alkoholisierung von 0,69mg sei „nichts“ und sie (gemeint: die Behörden) würden absichtlich Existenzen ruinieren.“ Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, was mit der Passage: „Sämtliche weiteren Ausführungen werden nicht mehr zu Protokoll genommen.“ in der Niederschrift vom 25.03.[Jahr3] gemeint gewesen sei, respektive, was der Beschwerdeführer im Zuge dieser Besprechung denn noch geäußert habe, antwortete die Zeugin, dass er „genau so in diesem Stil weiter agiert habe“, nämlich, dass „das Verhalten bzw. der Bescheid der Behörde nur mutwillig sei; man werde das schon noch sehen, dass es nicht sein könne und sei es dann dergestalt weitergegangen“. Hinzu trat laut der Zeugin, dass, nachdem ursprünglich vom Beschwerdeführer nur das Führerschein-Entzugsverfahren bekämpft worden sei und sie auch nur für dieses Verfahren seitens des Unfalllenkers eine Vollmacht im Akt gehabt habe, im Wiedereinsetzungsverfahren auch das (inhaltliche) Strafverfahren bekämpft worden sei, welches [ergänzt: eigentlich] bereits längst rechtskräftig abgeschlossen wäre; der Akt sei zum Landesverwaltungsgericht geschickt worden und habe sie den Unfalllenker per Mail kontaktiert, ob er denn auch im Strafverfahren durch den Beschwerdeführer vertreten werden würde, bejahendenfalls hätte sie eine entsprechende Mitteilung gebraucht. Daraufhin habe sie einen Anruf vom Lenker erhalten, der sie gefragt habe, was „denn jetzt los“ sei. Sie habe dann „verblüfft“ gefragt, ob er nicht wisse, was in seiner Angelegenheit passieren würde, woraufhin der Unfalllenker angegeben habe, dass es für ihn eigentlich „alles abgeschlossen“ gewesen sei, aber der Beschwerdeführer, welcher ein Nachbar sei, habe ihm angeboten, ihn bei der Behörde zu vertreten, jedoch sei er sich nicht dessen bewusst gewesen, dass das Verfahren noch immer nicht abgeschlossen sei. Sprich: Der Unfalllenker habe keine Ahnung gehabt und habe ihr (der Zeugin) daraufhin ein Mail geschickt, dass er nicht weiter vom Beschwerdeführer vertreten sein wolle und er den Antrag zurückziehe. Danach habe es ihrerseits keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gegeben. Ergänzend befragt gab die Zeugin an, dass der nämliche Verkehrsunfall am 22.12.[Jahr2] zwischen 04:00 und 04:20 Uhr passiert sei, der Alkoholgehalt sei um 05:01 Uhr ausgesprochen und die Atemkontrollen seien um 05.18 Uhr und 05:19 Uhr durchgeführt worden, wobei korrekterweise von der Polizei die Wartezeit zwischen Anhaltung und Testung 15 Minuten betragen habe, damit das Ergebnis nicht verfälscht werde. Schlussendlich gab die Zeugin hierzu befragt zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sich weder bei ihr noch den Kolleginnen für sein Verhalten entschuldigt. 2.2.
  40. Wie schon erwähnt, hatte die Zeugin, hierzu aufgefordert, weitere, respektive bis zur Beschwerdeverhandlung dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannte Beweismittel vorlegt (siehe Beilagenkonvolut 3): 2.2.9.
  41. Zum einen handelt es sich um Aktenvermerke von Referentinnen der Bezirkshauptmannschaft A3 - konkret von P5 vom 24.02.[Jahr3] und P6 vom 20.03.[Jahr3]. 2.2.9.1.
  42. Im Aktenvermerk vom 24.02.[Jahr3] wurde – soweit für die gegenständliche Rechtssache relevant – festgehalten, „ein Bürgeranwalt habe wegen des Unfalllenkers angerufen, sei laut, sprachlich aggressiv und herablassend geworden und habe unter anderem gesagt, man brauche die Behörde nicht und seien es lauter Bagatelldelikte; alle würden alkoholisiert durch die Gegend fahren, unabhängig von Behörde usw.usf.“ 2.2.9.1.
  43. Im Aktenvermerk vom 20.03.[Jahr3] wurde – soweit für die gegenständliche Rechtssache relevant – festgehalten, der namentliche genannte Beschwerdeführer habe wegen des Führerscheinentzugs des von ihm Vertretenen angerufen und unter anderem gemeint, ein „Führerscheinentzug wegen 0,69mg sei eine Frechheit, die Behörde habe im Verfahren schlimmste Fehler gemacht; ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden und sei dies nur eine taktische Zeitverzögerung gewesen und kenne er die Arbeitsweise dieser Behörde“. 2.2.9.
  44. Zum anderen handelt es sich um Eingaben des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft A3 vom 27.03.[Jahr3], 22.04.[Jahr3] und vom 13.05.[Jahr3]. 2.2.9.2.
  45. Am 27.03.[Jahr3] schrieb der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft A3 Folgendes: „Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Vollmacht vom 24.02.[Jahr3] vertrete ich Herrn [Name P4] und habe nach Information unserer Frau Bürgermeisterin [Name P3] mein Schreiben vom 24.02.[Jahr3] nachweislich (auch mit • nach bh) an die Bezirkshauptmannschaft A3, Bearbeiterin P5 gerichtet. Bei der Akteneinsicht am 25.03.[Jahr3] bei Frau [Name P2) wurde mir mitgeteilt, dass das Schriftstück mit Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit im Amt wegen eines Punktes (allerdings nicht in der ausgehenden Mail-Adresse) nicht im Amt eingegangen ist. Mein Schreiben hat unsere Frau Bürgermeisterin erhalten und mir mitgeteilt, dass sie mit dem Herrn Bezirkshauptmann Kontakt aufgenommen hat. Alles, was nun geschrieben und behauptet wird, geschieht unter der Annahme der Unschuldsvermutung aller beteiligten Personen, einschließlich des Herrn [Name P4]. Alles wird von mir nur UNTER VERDACHT ausgesprochen und geschrieben und kann nur von einem unabhängigen Gericht geklärt werden. Nachdem der Vorschlag zur gütigen einvernehmlichen Erledigung nicht angekommen ist, besteht der Verdacht, dass die Strafbehörde die Angelegenheit aussitzen will. Nach Akteneinsicht am 25.03.[Jahr3] und Erhebungen vor Ort, Gemeindeamt O1 und Befragung von [Name P4], ergibt sich für unseren Antrag folgende BEGRÜNDUNG:
  46. Auszug aus dem Führerscheinregister GZ1 vom 30.12.[Jahr2] Bundesrechenzentrum: keine Einschränkungen/Bemerkungen Protokollübersicht EKIS: GZ7[Jahr2] Bestrafung GZ8, Strafen € 200,00 + € 220,00 + 220,00 + 250,00, insgesamt€ 890,00 dürften bezahlt worden sein. KEIN FÜHRERSCHEINENTZUG!
  47. Bezirkshauptmannschaft A3, Bearbeiterin Frau [Name der Sachbearbeiterin], 30.12.[Jahr2] Betreff: Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen [Name P4], 10 Seiten, Geschäftszahlen 41, Deliktscode 12, Geldstrafen 41 Rechtsnorm Marktordnung 12 Straßenverkehrsordnung 9 Kraftfahrgesetz 6 O.ö. Sexualdienstleistungsgesetz 2 Meldegesetz 9 KFG 6 Führerscheingesetz 1 LMSVG 1, Kein Anspruch auf Richtigkeit! Auffallend sind die vielen Wiederholungen mit identen Geschäftszahlen, Rechtsnormen, die mit Straßenverkehr nichts zu tun haben und anderen Auffälligkeiten, die [Name P4] als amtsbekannten Straftäter abstempeln sollen.
  48. Bescheid GZ2 vom 30.12.[Jahr2] Begründung: Es gibt keinen Tatbestand für rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder für Trunkenheit, Suchtmittel oder Medikamente. Der Sachverhalt wird völlig falsch dargestellt. Das Fahrzeug war zum Verkehr zugelassen. Der festgestellte Alkoholisierungsgrad war beim Schadensereignis nicht gegeben, lag unter der gesetzlichen Norm und wurde nicht erhoben. Verkehrsunfall mit Sachschaden JA, aber KEINE Fahrerflucht.
  49. A7 GZ3 O6 vom 23.12.[Jahr2] Anzeige Tatzeit FALSCH Delikt KONSTRUIERT Sachschaden JA, Fahrerflucht NEIN Alkoholgeruch deutlich, weil nach dem Unfall zu Hause und im Betrieb wegen Stress, Schock und Übelkeit Schnaps getrunken wurde. Gang sicher, Benehmen beherrscht, beweisen eine geringe Alkoholisierung. Sprache lallend und leichte Bindehautrötung zeigen Stress und Übermüdung an. Alkoholgenuss vor dem Lenken, 3 Stunden. Keine unbekannte Menge Bier, sondern ½ Bier. Letzter Alkoholgenuss: 2:00 Uhr, richtig. Nachtrunk erst im Betrieb nach Bereinigung der Unfallstelle und Beendigung des Lenkens. Alkoholmessungen am 22.12.[Jahr2] 05:18 Uhr und 05:19 Uhr, etwa 2 Stunden nach Beendigung des Lenkens. Die Führerscheinabnahme erfolgte ohne gesetzliche Grundlage nach falschen Erhebungen. Tatbeschreibung: Verkehrsunfall ohne Fahrerflucht nicht in der B
  50. Tatort: Gemeinde O1, O7, B4 unbekannt. Dafür gibt es keine Grundlage. Laut Auskunft des Bauamtes O1 vom 26.03.[Jahr3] ist es in der B4, Eigentum und Straßenerhalter Gemeinde O1 zu keinem Schadensfall gekommen. Verkehrsunfall vor dem Haus B5/1, Gemeinde O
  51. Angezeigter: Die Angaben der Person sind teilweise falsch wiedergegeben. Der Verkehrsunfall wurde bestätigt, die Räumung der Unfallstelle bekanntgegeben. Fahrzeug: Alle angeführten Fahrzeuge waren zugelassen und haben die angeführten Kennzeichen geführt. Texte/Mitteilungen: Führer lenkte den nicht abgemeldeten PKW [Typus] schon vor 04:00 Uhr auf der B5, NIE von O8, sondern von O3 kommend Richtung O
  52. Die Kollision geschah mit dem nicht vorschriftsgemäß auf der B5, nicht beleuchteten PKW [Kennzeichen]. Beweis: Bild Nr. 4, der PKW wurde durch den Aufprall in den Zaun/Busch geschoben. Verschwiegen wird, dass er vor dem Aufprall auf der B5 unbeleuchtet abgestellt war und von der Straße weggeschoben wurde. Dafür kann [Name des Beschwerdeführers] als Zeuge einvernommen werden, der den PKW vor dem Unfallereignis gesehen hat. Im Haus O4 1 rührte sich trotz enormen zweimaligen Knalls und Anläuten nichts. Auch das Abschleppen des Unfallfahrzeuges und die Straßenräumung wurde nicht wahrgenommen. Zwei Augenzeugen haben alles gesehen und [Name P4] erkannt. Von Fahrerflucht nach einem Unfall mit Sachschaden ohne Personenschäden kann keine Rede sein. Das unbefugte Eindringen der Polizei in der Nacht in die W1 ist zu untersuchen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für Gefahr in Verzug. Die Amtshandlung hätte auch am Tag durchgeführt werden können. [Name P4] war in einer Ausnahmesituation und nach dem Alkoholgenuss in seinem Betrieb nach dem Unfall nicht einvernehmungsfähig. Alle seine Aussagen sind daher zu hinterfragen. Der Tatbestand der Nötigung und falschen Beweisaufnahme ist zu prüfen. Nach dem Trinken von Schnaps im Betrieb hätte der Alkotest nicht stattfinden dürfen. Der geringe Alkoholgehalt der Atemluft beweist jedoch, dass [Name P4] zum Zeitpunkt des Unfalls einen Alkoholgehalt der Atemluft in erlaubtem Ausmaß hatte. Die Führerscheinabnahme geschah ungesetzlich, willkürlich, überschießend, existenzbedrohend und kann Anzeigen wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Existenzbedrohung und weiterer schwerer Delikte nach sich ziehen. Maßnahmen: Belehrungen mangelhaft, zum Schaden des Opfers mit Unschuldsvermutung. Die Polizei fungierte nicht als Freund und Helfer.
  53. [Name der exekutivdienstlichen Sachbearbeiterin]: Von PL-O-O6 an Post, BH-LL, Bericht Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht, Anlagen, Lichtbildbeilage vom 23.12.[Jahr2] A7 GZ4 Verkehrsunfall Angaben der Beteiligten: Erstangaben: [Name P4], nur teilweise richtig. Auch das Bauamt der Gemeinde O1 kann sich nicht erinnern, dass am 23.12.[Jahr2] in der B4/ O1er-Straße ein Straßenleitpflock umgefahren worden sei. Es existiert keine Kreuzung der B4 mit der O1er-Straße. [Name P4] wollte die Einschaltung der Polizei wegen des Sachschadens ohne Personenschäden vermeiden und am 23.12.[Jahr3] bei Tag alles regeln. Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht sind eine reine Konstruktion. Angaben der Zeugen dürften richtig sein. Da Zeugen vorhanden sind, ist der Tatbestand Fahrerflucht nicht haltbar. Die unnötige Einschaltung der Polizei hat die Zeugin rasch erkannt und mit dem Wunsch nach Anonymität bestätigt. Sachverhaltsdarstellung: weitgehend falsch [Name P4] lenkte einen zum Verkehr zugelassenen PKW auf der B5 von O3 kommend Richtung O
  54. Der PKW [Kennzeichen] war auf der B5 unbeleuchtet abgestellt (Zeuge [Name des Beschwerdeführers]). Am Rückweg zur W1 ist kein Sachschaden entstanden (Beweis: Bauamt O1). Die Aufforderung zum Alkotest erfolgt gesetzlos und stark verspätet, weil Alkoholgenuss im Betrieb erst nach dem Unfall (Übelkeit). Lichtbildbeilage: Bilder 1 - 4 beweisen den geringen Sachschaden ohne Personenschäden und dass der unbeleuchtete PKW von der Straße weg in Böschung und Hecke geschubst wurde. Bild 5: Ein umgefahrener Straßenleitpflock ist erkennbar, der Verursacher des Sachschadens unbekannt, die Beschuldigung von [Name P4] grenzt an Verleumdung. Bilder 6,7,8: Unfallfahrzeug weist Kennzeichen auf. Bild 9: Das Unfallfahrzeug wurde erst nach dem Unfall wegen Totalschadens abgemeldet. Die Feststellungen bezüglich eines [Fahrzeugtyp] sind uns unerklärlich. Bild 11: Kratzer an der linken vorderen Stoßstange nicht erkennbar. Bild 12 und 13: Feststellungen dazu gegenstandslos, weil Kennzeichen am privaten Parkplatz abgenommen werden dürfen. ANTRÄGE Die Behörde soll den Bescheid GZ2 der Bezirkshauptmannschaft A3 vom 30.12.[Jahr2] rückwirkend bis 23.12.[Jahr2] ersatzlos aufheben und den Führerschein an Herrn [Name P4] zurückgeben. Als Ersatzmaßnahmen beantragen wir die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Voraussetzungen und Irrtümer. Als weitere Möglichkeit ersuchen wir um eine den neuen Umständen entsprechende außerordentliche Strafminderung, sofortige Rückgabe des Führerscheins und Verzicht auf Nachschulung. Mit freundlichen Grüßen [Name des Beschwerdeführers]“ 2.2.9.2.
  55. Am 22.04.[Jahr3] schrieb der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft A3 mit dem Vorlageschreiben des Inhalts, er würde eine Antwort auf das Schreiben dieser Behörde vom 07.04.[Jahr3] übermitteln und ersuchen, dass sein Schreiben auch dem Herrn Bezirkshauptmann zur Kenntnis gebracht werden solle, Folgendes: „Sehr geehrte Frau [Name der Zeugin]! In Wahrung der offenen Frist gebe ich Ihnen folgendes bekannt: Da nur die Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage kommt, wird dieser Antrag, wie bereits im Schreiben vom 24.03.[Jahr3] aufrecht erhalten. Der Vorfall hat sich am 22.12.[Jahr2], dem vierten Adventsonntag zugetragen. Es liegen neue Tatsachen und Beweismittel vor, die von den Zeugen [Name von Personen], beide B1, und [Name einer Person], B2, die das Eindringen der Polizei in den W1 in der Nacht des 22.12.[Jahr2] beobachtet hatten und dies bezeugen können. Zusätzlich steht auch [Name des Beschwerdeführers], B3, auf Grund intensiven Aktenstudiums, Befragung von Zeugen und Ortskenntnis als Auskunftsperson zur Verfügung. Es liegen genügend neue Beweismittel vor, die die „unter Verdacht" ausgesprochenen Geschehnisse beweisen werden.
  56. Herr [Name P4] war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert.
  57. Gemeinsam mit seinem Bruder [Name einer Person] hat er die Unfallstelle geräumt und gereinigt (Dauer 1 Stunde).
  58. Wegen der langen Anwesenheit an der Unfallstelle, wegen des Versuches, Personen im Haus B5/1 zu verständigen und der Anwesenheit von Zeugen, die letztlich eine Anzeige tätigten, kann der Tatbestand der Fahrerflucht nicht vorliegen.
  59. Im Haus B1 gibt es viele alkoholische Getränke. Die Zeugen können den Konsum durch [Name P4] nach dem Unfall im Haus B1 bestätigen.
  60. Die Zeugen können das Eindringen der Polizisten ohne jeglichen triftigen Grund in das Haus B1 bestätigen.
  61. Es gab keinen Personenschaden, nur Sachschaden.
  62. Die Zeugen können bestätigen, dass [Name P4] unter Stress litt und somit nicht in der Lage war, vernünftig auszusagen.
  63. Ein Bluttest wurde nicht durchgeführt.
  64. Die Behörde geht daher von einem völlig falsch dargestellten Sachverhalt aus. Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt einen behördlichen Willkürakt mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen dar, der weitere Verfahren nach sich ziehen kann und einer Überprüfung durch die Volksanwaltschaft bedarf. Ein fahrlässig geführtes auf die Vernichtung einer Person ausgerichtetes Verfahren wird auch im Schein eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens nicht besser. Mit freundlichen Grüßen [Name des Beschwerdeführers]“ Am 22.04.[Jahr3] schrieb der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft A3 mit dem Vorlageschreiben, er würde eine Antwort auf das Schreiben dieser Behörde vom 07.04.[Jahr3] übermitteln und ersuchen, dass sein Schreiben auch dem Herrn Bezirkshauptmann zur Kenntnis gebracht werden solle, Folgendes: 2.2.9.2.
  65. Am 13.05.[Jahr3] schrieb der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an die Bezirkshauptmannschaft A3 mit dem Vorlageschreiben des Inhalts, er würde abermals ersuchen, dass dieses sein Schreiben dem Herrn Bezirkshauptmann zur Kenntnis gebracht werden möge, und frage er höflich an, wann er „endlich“, obwohl er schon zweimal im dortigen Amt persönlich vorstellig gewesen wäre, alle Akten der gegenständlichen Verfahren einsehen könne, Folgendes: „Entziehung der Lenkerberechtigung - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Ab - bzw. Zurückweisung In Wahrung der offenen Frist bringen wir das Rechtsmittel der BESCHWERDE gegen den angefochtenen Bescheid GZ2 vom 24.04.[Jahr3] der Bezirkshauptmannschaft A3 mit folgender BEGRÜNDUNG ein:
  66. Wegen schwerwiegender gesundheitlicher Gründe (Schockzustand) mit Alkoholkonsum im Betriebsgebäude erst nach dem Unfall, war es Herrn [Name P4] nicht möglich, den Suggestivfragen der beiden Exekutivbeamten etwas entgegen zu setzen. Obwohl die drei genannten Zeugen im Betrieb anwesend waren, wurden sie von den Exekutivbeamten nicht befragt. Diese konnten nichts unternehmen, weil sie vom Einschreiten der Beamten eingeschüchtert waren.
  67. Wie in früheren Zeiten kam es nur wegen einer beabsichtigt anonymen Anzeige (Denunziation) zu einem ungesetzlichen Eindringen der Beamten in das Betriebsgebäude. Grund war ein entschuldbarer Unfall mit beträchtlicher Mitschuld der Fahrzeughalterin des beschädigten Fahrzeuges. [Name P4] war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert. Im alkoholisierten Zustand wäre ihm eine ordnungsgemäße Räumung der Unfallstelle nicht möglich gewesen. Es war keine Gefahr in Verzug. [Name P4] war allein am Unfall beteiligt und unverletzt.
  68. Fahrerflucht kann nicht bewiesen werden, weil [Name P4] alles unternommen hat, den Schaden gut zu machen. Eine Anzeige bei der Polizei ist bei Sachschaden nicht erforderlich.
  69. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann bis zu drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden. Es ist daher unerklärlich, warum der Antrag verspätet eingebracht worden sei. Nicht am 26.03.[Jahr3] wurde erstmals die Bezirkshauptmannschaft A3 mit dem Fall beschäftigt, sondern schon am 24.02.[Jahr3] wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Angelegenheit nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Erst nach Einsicht in den Akt am 25.03.[Jahr3] wurden die schweren Verfahrensmängel offenkundig. Erst ab diesem Zeitpunkt war es möglich Erhebungen und Befragungen der Zeugen vorzunehmen
  70. Herr [Name P4] hat erst ab 24.02.[Jahr3] mit Unterzeichnung der Vertretungsvollmacht mit kostenfreier Vertretung seiner Unschuld rechnen können. Er hat nach Erhalt des Bescheides einen Rechtsanwalt kontaktiert und Aussichtslosigkeit gegenüber der Willkür der Behörden bis zur Existenzzerstörung als Antwort erhalten. Eine Einschaltung eines Anwaltes hätte derart hohe Kosten verursacht, dass die Nahversorgung von O1 noch früher zusammengebrochen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine Konzeptbeamtin über Existenzen entscheiden kann.
  71. Wegen Schockzustand gegenüber Exekutive und Behörde war es Herrn [Name P4] völlig unmöglich, in diesem Verfahren etwas zu seiner Verteidigung zu unternehmen. Wegen großer Arbeitsüberlastung, Kampf um die Existenz des Betriebes, sowie absoluter Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden kann Herrn [Name P4] kein Verschulden im Verwaltungsverfahren angelastet werden. Da anwaltliche Vertretung und somit ein Kampf mit annähernd gleichen rechtlichen Voraussetzungen mit der Übermacht von Exekutive und Behörde aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich war, musste sich [Name P4] seinem Schicksal ergeben. Es kann kein Verschulden [Name P4] konstruiert werden. Das Einschreiten einer Person, die ein Vorgehen gegen Exekutive und Behörden nicht scheut, hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen rechtlicher und sachlicher Widersprüche ermöglicht.
  72. lm Telefonat vom 17.01.[Jahr3], nach Befragung eines Rechtsanwaltes, war sich Herr [Name P4] seiner Hilflosigkeit vor der Allmacht der Exekutive und Behörde bewusst und hat in völliger Unkenntnis rechtlicher Dinge Aussagen getätigt, die ihm nur schaden konnten. Herr [Name P4] hätte nie ohne Rechtsbeistand einer Aufforderung nachkommen oder irgendetwas aussagen dürfen. Es besteht der Verdacht, dass ihm alle seine Aussagen, die nun zu seinem Nachteil ausgelegt werden, suggestiv entlockt wurden. Es gibt dazu auch nur teilweise Niederschriften und keine Unterschriften von Herrn [Name P4].
  73. Trotz Vorsprache bei der Verkehrsbehörde in O5 am 25.03.[Jahr3] und dem Ersuchen um gesamte Akteneinsicht wurde die Einsicht in den parallel geführten Akt des Verwaltungsstrafverfahrens unter GZ5 verweigert. Einsicht in diesen Akt war trotz weiterer persönlicher Vorsprache bei der Behörde am 15.04.[Jahr3] bis heute nicht möglich. Die Behörde hat alles unternommen, um Rechtskraft zu erzeugen und Fristen zu versäumen. Diese Vorgehensweise ist schärfstens zu verurteilen!
  74. Eine schriftliche Rechtfertigung war wegen der horrenden Kosten für Herrn [Name P4] bis zu meinem Einschreiten unmöglich. Alle Aussagen Herrn [Name P4] vor der Polizei und am Telefon werden als FALSCH und nicht den Tatsachen entsprechend widerrufen.
  75. Der Alkoholgehalt der Atemluft 0,69 mg/1 ist extrem gering. Da er erst Stunden später nach dem Schadensereignis und Alkoholkonsum in privaten Räumen von der Exekutive widerrechtlich festgestellt wurde, ist der Beweis erbracht, dass Herr [Name P4] zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert war. Die Anzeige des Verkehrsunfalls mit Sachschaden erfolgte von Denunzianten ohne triftigen Grund und scheinbar in Absicht Herrn [Name P4] Schaden zuzufügen. Der Tatbestand der Fahrerflucht ist konstruiert und hat keine Grundlagen.
  76. Herr [Name P4] hat wegen fehlendem Rechtsbeistand und wegen mangelnder Aufklärung durch die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren als Parallelverfahren nicht verstanden. Wegen hoher Kosten hat er dagegen nichts unternommen. Die Zustellung erfolgte am 07.03.[Jahr3]. Seit 24.02.[Jahr3] war der Behörde durch Verständigung des Herrn Bezirkshauptmannes aber bereits bekannt, dass [Name des Beschwerdeführers] Herrn [Name P4] vertritt und alles unternimmt, den finanziellen Zusammenbruch des Nahversorgers zu verhindern. Die Behörde hat alles verschleiert und eine zufriedenstellende Erledigung der Angelegenheit verhindert. Es ist nicht zu verstehen, dass Konzeptbeamte über Existenzen entscheiden können.
  77. Es wird in Abrede gestellt, dass irgendwelche Fristen versäumt wurden. Sollten dennoch Fristenversäumnisse entstanden sein, liegt das Verschulden bei der Behörde. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtigkeit, Schuldlosigkeit, schwerer Verfahrensfehler u.s.w. ist mit 3 Jahresfrist dennoch gesichert. Das Fahrzeug wurde von Herrn [Name P4] nicht alkoholisiert gelenkt. Es gibt keine Alkoholprobe vor Ort und zeitgleich. Die geringe Alkoholisierung ereignete sich Stunden später in privater Atmosphäre (Zeugen). Herr [Name P4] hat alles unternommen und war lange Zeit genug vor Ort, hat Zeugen eingebunden, um den Unfall zu dokumentieren. Von Fahrerflucht kann daher keine Rede sein. Erst, wenn Akteneinsicht genehmigt und nichts verheimlicht wird, kann dazu weiter Stellung genommen werden. Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht verspätet eingebracht worden. Die vorhandenen Zeugen hat die Polizei nicht einvernommen. Herr [Name P4] war im Schockzustand, konnte keine vernünftigen Aussagen tätigen und konnte nichts unterfertigen bzw. hat nichts unterfertigt. Erst nach Rechtsauskunft, die die Behörden verweigert bzw. unterlassen haben, ist Herrn [Name P4] bewusst geworden, dass er ein Behördenopfer wurde, welches die Polizeistatistik aufbessern und zur Kassa gebeten werden sollte. Es gibt genug Beweismittel, die beweisen können, wie die Angelegenheit in Wirklichkeit abgelaufen ist. Mit diesen Beweismitteln wäre es zu einem anderen Spruch der Behörde gekommen bzw. hätten parallel geführte Verfahren eingestellt werden müssen. Wegen Einschüchterung und horrender Kosten war es Herrn [Name P4] nicht möglich, alle Beweismittel für seine Schuldlosigkeit rechtzeitig oder sofort geltend zu machen. Erst mit meinem Einschreiten nach der durch Behördenwillkür nur teilweisen Akteneinsicht konnten die neuen Beweismittel erkannt und genannt werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass nach vollständiger Akteneinsicht weitere neue Tatsachen bekannt werden. Die Beurteilung des Verschuldens von Herrn [Name P4] muss neu überdacht werden. Der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit war nach der Räumung der Unfallstelle nicht mehr möglich. Gewöhnliche juristische Fähigkeiten sind nicht gegeben. Ohne Rechtsbeistand, da es ja um Existenzfragen geht, hätte Herr [Name P4] nie befragt, getestet und verurteilt werden dürfen. Da Rechtsbeistand die wirtschaftliche Existenz zusätzlich gefährdet hätte, ist er nicht zumutbar und hätte kostenlos von den Behörden erfolgen müssen. Gehörige Aufmerksamkeit und gebotene Gelegenheiten waren für Herrn [Name P4] nicht gegeben. Am
  78. Adventsonntag wurde um 5:00 Uhr früh im W1 bereits wieder gearbeitet. Es mussten Termine und Aufträge erfüllt werden. Das Eindringen der Polizei und die Störung des Betriebes war ungesetzlich, weil keine unmittelbare Gefahr in Verzug war. Einschüchterung durch Polizei und Behörde, hohe Schadenskosten, Existenzängste u.s.w. schließen ein Verschulden aus. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird daher zwingend. Es sollen auch nicht Versäumnisse während eines überzogenen Verwaltungsverfahrens saniert werden, sondern eklatante Übergriffe und widerrechtliches Verhalten von Exekutive und Behörde überprüft werden. BEGEHREN Es wird beantragt, die beiden parallel geführten Verfahren GZ2 (Entziehung der Lenkerberechtigung), sowie GZ5 wegen Rechtswidrigkeit bzw. Gegenstandslosigkeit aufzuheben. Die Beschwerde wurde nach Eingang am 02.05.[Jahr3] und einer Frist von 4 Wochen rechtzeitig eingebracht. Mit freundlichen Grüßen [Name des Beschwerdeführers]“ 2.2.
  79. Nach der Aussage der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, diese aus eigenem zu befragen, doch stellten sich ihm keine weiteren Fragen. Erst nach dieser Reaktion und dem Verzicht auch der belangten Behörde auf weitere Fragen beeilte sich der Beschwerdeführer, sich „jetzt“ bei der Zeugin noch vor deren Abgang zu entschuldigen, fügte [jedoch] bemerkenswerter Weise noch in deren Anwesenheit den Zusatz hinzu, er habe das Ganze „unterhaltsam“ empfunden (VHNS 36). In Folge wurde ihm die Möglichkeit gegeben, auf das Vorbringen der Zeugin zu reagieren (VHNS 36ff) und meinte er hierzu zusammengefasst, „deren Angaben hätten im Prinzip alle gestimmt; sie wären nur sehr überspitzt dargestellt worden. Er könne sich [ergänzt: jedoch] nicht daran erinnern, dass er sich als Bürgeranwalt bezeichnet habe und habe er das auch noch nie gemacht“. Konfrontiert damit, dass ihm drei Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft A3 befremdliches Verhalten zur Last gelegt hätten, meinte er, „er kenne außer P2 die anderen zwei Bediensteten jener Behörde nicht und habe diese auch noch nicht gesehen“. Befragt, ob er meine, dass die Aktenvermerke dieser zwei Bediensteten auf Unwahrheiten basieren würden, wiederholte der Beschwerdeführer, „er kenne diese Personen nicht und konnte sich auch auf Nachfrage nicht an Telefonate mit Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft A3 erinnern“. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er – bevor sie die ihr erst in der Beschwerdeverhandlung von der Zeugin vorgelegten Beweismittel sichten würde – hierzu etwas aus eigenem noch anmerken wolle, antwortete der Beschwerdeführer, „was er geschrieben habe, liege „schwarz auf weiß“ vor und würde das auch so sein, aber über alles, was gesprochen worden sei, gebe es überhaupt keinen Beweis; es gebe keinen Beweis dafür, was ihm vorgeworfen werde und er müsse alle überspitzten Behauptungen, die gegen ihn vorlägen und nicht verschriftlicht worden seien, zurückweisen“. Auf den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es von drei Personen Aussagen gebe, meinte er, er würde „auf eine Verschwörung tippen“. 2.2.
  80. In seinem Schlusswort führte der Beschwerdeführer aus, „er bedaure, dass diese Angelegenheit, welcher er keine besondere Bedeutung zugemessen habe, so ausgeartet sei. Er habe am Anfang nur eine Strafmilderung für den Unfalllenker erreichen wollen und hätte sich mit einer kleinen Milderung schon zufriedengegeben bzw. wenn er dem Betroffenen hätte zeigen können, dass dieser Eintritt etwas gebracht hätte. Nachdem dies nicht möglich gewesen sei, hab er es lediglich in die nächsthöhere Instanz bringen wollen; er habe sich nur deswegen mit dem Sachverständigenausweis ausgewiesen, weil er ihn schon in der Hand gehabt hätte, was er jetzt als großen Fehler sehe; er hätte seinen Sachverständigenausweis überhaupt nicht herzeigen dürfen. Er entschuldige sich bei allen jenen, die er angeblich beleidigt habe; ihn könne niemand beleidigen; damit meine er, dass manche sehr empfindlich seien und er eben nicht“. 2.2.
  81. Zusammengefasst trat der Beschwerdeführer in einem Führerschein-Entzugsverfahren als Bevollmächtigter eines – von ihm dergestalt titulierten – „Nahversorgers“ auf, welcher mit 1,38‰ das Delikt der schweren Sachbeschädigung und in Folge Fahrerflucht begangen hatte. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem Verfahren mehrmals auf seine Kontakte zur politischen Ebene, warf Organen der Republik Österreich amtsmissbräuchliches Verhalten vor, versuchte in seinen apodiktischen Schreiben Behörden deren Entscheidungen vorzuschreiben, fabulierte sach-, rechts- und verfahrensfremd in diversen schriftlichen Stellungnahmen und auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht über die – in seinen Augen – überzogene personelle Ressource des Öffentlichen Dienstes in Österreich, verweigerte die Zugangskontrolle zur Bezirkshauptmannschaft A3, respektive wollte unkontrolliert das Gebäude betreten, indem er sich auf seine Sachverständigeneigenschaft berief, obgleich er nicht in seiner Funktion als Sachverständiger tätig gewesen war. In der Beschwerdeverhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer - vorgegeben - teilweise einsichtig, sprach jedoch von einer Verschwörung von Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft A3 gegen ihn, bezeichnete die Angelegenheit rund um das Führerschein-Entzugsverfahren als unterhaltsam, maß nach seinen Worten dieser Angelegenheit offensichtlich keine besondere Bedeutung bei und schloss mit den Worten, dass manche Personen [eben] sehr empfindlich seien. Dieses sein Verhalten eines ist Sachverständigen nicht (mehr) unter „Vertrauenswürdigkeit“ iSd SDG zu subsumieren und kommt dem Beschwerdeführer mangels positiver Zukunftsprognose auch seine partielle Einsicht in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) zugute. 2.
  82. Die Feststellungen zu den Punkten 1.
  83. und 1.
  84. folgen dem unstrittigen Akteninhalt.
  85. Rechtliche Beurteilung: 3.
  86. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 11

SDG steht gegen einen Bescheid, mit welchem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wurde, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Paragraph 11, SDG steht gegen einen Bescheid, mit welchem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wurde, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.

  1. Relevante Normen, Gesetzesmaterialien und höchstgerichtliche Judikatur für die gegenständliche Rechtssache: 3.2.
  2. Die für die Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975, in der geltenden Fassung, lauten:3.2.
  3. Die für die Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, in der geltenden Fassung, lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.

(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich (korrekt:) zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich (korrekt:) zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers […] e) Vertrauenswürdigkeit, […] Entziehung der Eigenschaft § 10.
(1)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,Paragraph 10,
(1)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen,
  1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, […]“
  2. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, […]“ 3.2.
  3. Erläuterungen zur Stammfassung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG:3.2.
  4. Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG: „Zum II. Abschnitt „Zum römisch zwei. Abschnitt AIIgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger Zum § 2Zum Paragraph 2 … Von den, für die persönliche Eignung geforderten Voraussetzungen bedürfen nur die unter den Buchstaben e und g angeführten einer Erläuterung. Ähnlich wie bei der Sachkunde wird man auch bei der besonders zu fordernden Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers anläßIich der Eintragung in die Sachverständigenliste eine gewisse Unsicherheit hinnehmen müssen. Dies kann aber mit Rücksicht darauf, daß der Eintrag zunächst befristet ist (§ 6), und auf die Möglichkeit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 10) in Kauf genommen werden (vgl. auch die bloße Bescheinigungspflicht dieser Voraussetzung bei Vorliegen von Zweifeln nach § 4 Abs. 1). Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“Von den, für die persönliche Eignung geforderten Voraussetzungen bedürfen nur die unter den Buchstaben e und g angeführten einer Erläuterung. Ähnlich wie bei der Sachkunde wird man auch bei der besonders zu fordernden Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers anläßIich der Eintragung in die Sachverständigenliste eine gewisse Unsicherheit hinnehmen müssen. Dies kann aber mit Rücksicht darauf, daß der Eintrag zunächst befristet ist (Paragraph 6,), und auf die Möglichkeit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (Paragraph 10,) in Kauf genommen werden vergleiche auch die bloße Bescheinigungspflicht dieser Voraussetzung bei Vorliegen von Zweifeln nach Paragraph 4, Absatz eins,). Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“ 3.2.
  5. Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes zu § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG:3.2.
  6. Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG: Das SDG 1975 enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094).Das SDG 1975 enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz 2, RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; Paragraph 34, Absatz 2, FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH vom 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis E 1.4.1981, 01/0669/80).Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SVDolmG betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH vom 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis E 1.4.1981, 01/0669/80). [...] Das vorliegende Verhalten, selbst wenn es auch auf einem Rechtsirrtum beruht haben sollte, muss in Anbetracht der sehr bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukommt, und der Erwartung an ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein, welches auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse, als allgemein beeideter Sachverständiger tätig zu werden, voraussetzt, als Verlust der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG gewertet werden, zumal ein solches Verhalten geeignet ist, die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw Behörden zu erschüttern. Da es bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit darauf ankommt, dass das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (Hinweis E 29.10.1975, 1100/75, VwSlg 8915 A/1975, ergangen zur Frage der Aufnahme in die Verteidigerliste), ist die Vertrauenswürdigkeit des Bf nicht mehr gegeben. […] (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).[...] Das vorliegende Verhalten, selbst wenn es auch auf einem Rechtsirrtum beruht haben sollte, muss in Anbetracht der sehr bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukommt, und der Erwartung an ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein, welches auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse, als allgemein beeideter Sachverständiger tätig zu werden, voraussetzt, als Verlust der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SVDolmG gewertet werden, zumal ein solches Verhalten geeignet ist, die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw Behörden zu erschüttern. Da es bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit darauf ankommt, dass das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (Hinweis E 29.10.1975, 1100/75, VwSlg 8915 A/1975, ergangen zur Frage der Aufnahme in die Verteidigerliste), ist die Vertrauenswürdigkeit des Bf nicht mehr gegeben. […] (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105, 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, 23.2.2018, Ro 2017/03/0025, 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Umso mehr können mit der Tätigkeit eines Sachverständigen unmittelbar zusammenhängende Pflichtverletzungen Zweifel an der verlässlichen Berufsausübung des Sachverständigen und damit seiner Vertrauenswürdigkeit begründen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, GRS wie Ra 2021/03/0321 B
  7. Februar 2022 RS 1).Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105, 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, 23.2.2018, Ro 2017/03/0025, 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Umso mehr können mit der Tätigkeit eines Sachverständigen unmittelbar zusammenhängende Pflichtverletzungen Zweifel an der verlässlichen Berufsausübung des Sachverständigen und damit seiner Vertrauenswürdigkeit begründen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, GRS wie Ra 2021/03/0321 B
  8. Februar 2022 RS 1). Soweit sich der Sachverständige auf sein langjähriges unbeanstandetes Wohlverhalten seit seiner Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen stützt, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH das Gesetz eine "Aufrechnung" des in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes mit dem die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Ereignis nicht vorsieht, weil § 10 Abs. 1 Z 1 SDG 1975 ja gerade davon ausgeht, dass eine ursprünglich vorhanden gewesene Vertrauenswürdigkeit durch ein späteres Ereignis wegfällt und trotz der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden "Unbescholtenheit" mit dem Entzug der Eigenschaft als Sachverständiger vorzugehen ist (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, vgl. VwGH 23.3.1999, 96/19/1229).Soweit sich der Sachverständige auf sein langjähriges unbeanstandetes Wohlverhalten seit seiner Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen stützt, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH das Gesetz eine "Aufrechnung" des in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes mit dem die Vertrauenswürdigkeit erschütternden Ereignis nicht vorsieht, weil Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG 1975 ja gerade davon ausgeht, dass eine ursprünglich vorhanden gewesene Vertrauenswürdigkeit durch ein späteres Ereignis wegfällt und trotz der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden "Unbescholtenheit" mit dem Entzug der Eigenschaft als Sachverständiger vorzugehen ist (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, vergleiche VwGH 23.3.1999, 96/19/1229). Ausgehend davon, dass der Entzug der Sachverständigeneigenschaft - ebenso wie die Abweisung eines Rezertifizierungsantrags - eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sicherstellen soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt, haben bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen ist, subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321, GRS wie Ra 2020/03/0005 B
  9. Jänner 2020 RS 1, vgl. VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; 30.5.1996, 95/19/0017, je mwN).Ausgehend davon, dass der Entzug der Sachverständigeneigenschaft - ebenso wie die Abweisung eines Rezertifizierungsantrags - eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sicherstellen soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt, haben bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen ist, subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321, GRS wie Ra 2020/03/0005 B
  10. Jänner 2020 RS 1, vergleiche VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; 30.5.1996, 95/19/0017, je mwN). Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060, GRS wie Ra 2015/03/0094 B
  11. Dezember 2015 RS 2, vgl etwa VwGH vom
  12. März 1999, 96/19/1229, vom
  13. Juli 2000, 98/10/0368, und vom
  14. Juni 2008, 2008/06/0033).Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060, GRS wie Ra 2015/03/0094 B
  15. Dezember 2015 RS 2, vergleiche etwa VwGH vom
  16. März 1999, 96/19/1229, vom
  17. Juli 2000, 98/10/0368, und vom
  18. Juni 2008, 2008/06/0033). Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen mit besonderer negativer Öffentlichkeitswirkung verbunden sind. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Straftat in einem direkten Bezug zum Beruf steht, zumal die Ehre, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit eines ganzen Berufsstandes in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werden (VfGH vom 28.02.2006, B3253/05, standesrechtliche Verpflichtungen betroffen (siehe § 9b und § 43 Abs 5 RL-BA 1977).Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen mit besonderer negativer Öffentlichkeitswirkung verbunden sind. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Straftat in einem direkten Bezug zum Beruf steht, zumal die Ehre, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit eines ganzen Berufsstandes in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werden (VfGH vom 28.02.2006, B3253/05, standesrechtliche Verpflichtungen betroffen (siehe Paragraph 9 b und Paragraph 43, Absatz 5, RL-BA 1977). Bei dem im § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 verwendeten Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" ist - da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien Aussagen zur näheren Bestimmung dieses Begriffes enthalten - von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Dem Wort "vertrauen" kommt demnach inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem "sich verlassen". Verlässlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (VwGH vom 22.04.2024, Ra 2022/11/0014, GRS wie Ra 2023/11/0021 B
  19. Februar 2023 RS 1).Bei dem im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 verwendeten Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" ist - da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien Aussagen zur näheren Bestimmung dieses Begriffes enthalten - von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Dem Wort "vertrauen" kommt demnach inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem "sich verlassen". Verlässlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (VwGH vom 22.04.2024, Ra 2022/11/0014, GRS wie Ra 2023/11/0021 B
  20. Februar 2023 RS 1). Auch eine einzige strafbare Handlung, die in auffallendem Gegensatz zu dem sonstigen jahrelangen Verhalten eines Fahrlehrers stehen mag, kann sein gesamtes Charakterbild so verändern, sodaß daraus folgt, daß die bis dahin nie in Zweifel gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden ist (VwGH vom 28.02.2023, Ra 2023/11/0021, Hinweis E 23.5.1984, 83/11/0168, GRS wie 92/11/0247 E
  21. März 1993 RS 3). Es trifft nicht zu, dass der VwGH bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen nur auf strafrechtlich relevantes bzw. gesetzwidriges Verhalten des Sachverständigen Bedacht genommen hätte. Es wurde vielmehr immer wieder betont, dass in Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen darf und dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/03/0105). Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG ist auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis: E 1.4.1981, 01/0669/80).Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SVDolmG hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SVDolmG ist auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229, mit Hinweis: E 1.4.1981, 01/0669/80). Für den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt es nur darauf an, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 20.1.1993, 92/01/0798). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 2.3.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht. Schon allein die Tatsache der im Beschwerdefall vorliegenden Verurteilung wegen fahrlässiger Krida reicht aus, um die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte zu erschüttern (VwGH vom 06.07.1999, 99/10/0090, GRS wie VwGH E 1999/02/15 98/10/0422 2, mit Hinweis E 1.4.1981, 01/0669/80). Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen

§ 2

Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen (VwGH vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321, vgl. VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, mwN).Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen (VwGH vom 10.02.2022, Ra 2021/03/0321, vergleiche VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, mwN). Die "Vertrauenswürdigkeit"

§ 2Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 ist vom Vw

G zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen (vgl dazu VwGH vom

  1. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens (vgl § 10 SDG 1975) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (vgl etwa VwGH vom
  2. September 2003, 2003/06/0103; VwGH vom
  3. Februar 2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH vom
  4. März 1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH vom
  5. März 1999, 98/11/0091; VwGH vom
  6. Dezember 2016, Ro 2015/04/0019; VwGH vom
  7. Dezember 2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, GRS wie Ro 2017/03/0024 B
  8. Oktober 2017 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)).Die "Vertrauenswürdigkeit"

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 ist vom VwG zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen vergleiche dazu VwGH vom

  1. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens vergleiche Paragraph 10, SDG 1975) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird vergleiche etwa VwGH vom
  2. September 2003, 2003/06/0103; VwGH vom
  3. Februar 2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH vom
  4. März 1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH vom
  5. März 1999, 98/11/0091; VwGH vom
  6. Dezember 2016, Ro 2015/04/0019; VwGH vom
  7. Dezember 2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, GRS wie Ro 2017/03/0024 B
  8. Oktober 2017 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)). Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gem. § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (Hinweis E vom
  9. März 2008, 2005/11/0193 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (VwGH vom 23.02.2023, Ra 2022/11/0025, mit Hinweis Urteil des OGH vom
  10. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (Hinweis Urteil des OGH vom
  11. September 1999, 12 Os 71/99; GRS wie Ra 2014/11/0082 B
  12. September 2016 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz).Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gem. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (Hinweis E vom
  13. März 2008, 2005/11/0193 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (VwGH vom 23.02.2023, Ra 2022/11/0025, mit Hinweis Urteil des OGH vom
  14. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (Hinweis Urteil des OGH vom
  15. September 1999, 12 Os 71/99; GRS wie Ra 2014/11/0082 B
  16. September 2016 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz). 3.2.
  17. Die für die Rechtssache maßgebliche Bestimmung der Standesregeln des Hautverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs in der geltenden Fassung lautet: „
  18. Allgemeine Verhaltensgrundsätze 1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigenfunktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen seines Standes zu wahren.“ 3.
  19. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die notwendige Vertrauenswürdigkeit für einen Sachverständigen zukommt oder – wie von der belangten Behörde festgestellt – das nicht mehr der Fall ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich in der Legistik des SDG keine nähere Begriffsbestimmung zur Vertrauenswürdigkeit findet, sodass dieser Begriff entsprechend der Judikatur unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist. Letztlich kann nur nach den Umständen des gegenständlichen Einzelfalls beurteilt werden, wobei die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insofern unrelevant ist, als es sich um rezente Verhaltensweisen des Beschwerdeführers handelt. Weiters gilt zu betonen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers grundsätzlich um solche handelt, die nicht im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit stehen, doch auch diese können den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen, da es auf eine Gesamtbetrachtung der Person des Sachverständigen ankommt. Demnach muss der Beschwerdeführer als Sachverständiger entsprechend der Judikatur in Anbetracht der bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukommt, und der Erwartung an ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein, welches auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse, als allgemein beeideter Sachverständiger tätig zu werden, voraussetzt, in der Gesamtheit seines Verhaltens gerecht werden, um seine Integrität als Hilfsorgan nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw. Behörden aufrechtzuerhalten. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesem Bild eines vertrauenswürdigen Sachverständigen gerecht gewesen war: Gegenständlich hat die belangte Behörde die Aberkennung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit wegen seines Verhaltens in einem Führerschein-Entzugsverfahren begründet. Dem setzte der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen,
  20. der Bescheid sei extrem überschießend und ohne sachliche Begründung; er beruhe allein auf der Anzeige einer beleidigten Person, die ihre Anschuldigungen nicht nachweisen könne;
  21. die Person sei nicht bei der Bezirkshauptmannschaft A4, sondern A3 beschäftigt;
  22. er habe sich mit dem Sachverständigenausweis ausgewiesen. Dies sei leider sein einziger Fehler. Eine ständige Betonung seiner Sachverständigentätigkeit müsse als absurd und falsch zurückgewiesen werden; er habe solche Äußerungen nicht notwendig. Dafür sei kein Beweis vorgelegt worden. Eine Niederschrift sei allein auf Wunsch von P2 angefertigt worden, weil sich ein Diskurs über die ausufernden Verwaltungskosten, die den Staatshaushalt überfordern würden, ergeben hätte. Der Hinweis mit der Motorsäge sei im Zusammenhang mit Staaten wie den USA und Argentinien erwähnt worden. Die Hälfte der Bediensteten in Ämtern und Behörde sollten eingespart werden, weil laut OECD Statistik 2022 in Österreich 16,7% aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst tätig seien. In Deutschland seien es nur 11,5% und in Japan 4,9%. Wenn die drei Bezirksverwaltungsbehörden in O5 (A3, A5 und A6) zusammengelegt werden würden, könne man die Hälfte der Bediensteten einsparen und Personal für die Pflege rekrutieren. Geldstrafen und Führerscheinentzüge träfen nur Personen, die arbeiten und verdienen und den Führerschein zum Erwerb brauchen würden. Gegen Sozialhilfeempfänger blieben die Strafen wirkungslos. Ersatzfreiheitsstrafen würden zu Lasten der Steuerzahler gehen. Gegen seine Person würde wegen dieser Äußerungen keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erhoben, weil er dort den Wahrheitsbeweis bringen könne. Es würde daher das Mittel der Meldung bei Institutionen, die ihn persönlich schädigen könnten, gewählt;
  23. die Vollmacht sei erforderlich gewesen, um Akteneinsicht zu erhalten. Nach Akteneinsicht habe sich ein neuer Sachverhalt ergeben, der im gegenständlichen Bescheid nicht enthalten sei. Es bestehe nämlich der Verdacht, dass die festgestellte Alkoholisierung erst nach dem Unfall nach Arbeitsbeginn zustande gekommen sei. Die Alkoholisierung sei erst da festgestellt worden. Gegen die Behauptung von „Beschönigungen“ von Straftaten würde er sich aufs Äußerste verwahren;
  24. seine Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie Pflichtbewusstsein seien schon alleine dadurch bewiesen, dass er sich trauen würde, Missstände anzusprechen und Vorschläge für eine vernünftige Lösung zu machen;
  25. sein Auftreten gegenüber einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A3 sei korrekt gewesen. Es habe kein Fehlverhalten bewiesen werden können. Behauptungen von Fehlverhalten würden daher zurückgewiesen;
  26. der Inhalt des Ersuchens um Strafmilderung sei angemessen. Es enthalte jedoch keine Schmeicheleien und sei frei von Untertanenmentalität und
  27. der Vorwurf der schweren Alkoholisierung könne nur von medizinischen Sachverständigen und mit ganzer Aktenlage geklärt werden. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass er sich mit eigener Sachverständigenerfahrung für die Lösung der Probleme empfehlen würden. Die Behauptung eines Interventionsversuches als Sachverständiger würde zurückgewiesen. Er habe nur das gemacht, was jedem Staatsbürger erlaubt sei. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit könne nicht bewiesen werden und würden dafür weitere Begründungen fehlen. Kurzum hatte sich der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach korrekt verhalten und hatte lediglich seine Rechte als Staatsbürger in Anspruch genommen. Mit dieser Argumentation ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen - dies aus den folgenden Gründen: Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem Führerschein-Entzugsverfahren als Bevollmächtigter eines Nahversorgers aufgetreten war, welcher mit 1,38‰ das Delikt der Sachbeschädigung und in Folge der Fahrerflucht begangen hatte. In diesem Verfahren berief der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Kontakte zur politischen Ebene, versuchte in seinen apodiktischen Schreiben Behörden deren Entscheidungen vorzuschreiben, fabulierte in diversen schriftlichen Stellungnahmen und auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht über die – in seinen Augen – überzogene personelle Ressource des Öffentlichen Dienstes in Österreich und verweigerte die Zugangskontrolle zur Bezirkshauptmannschaft A3 bzw. berief sich auf seine Sachverständigeneigenschaft, um unkontrolliert das Amt betreten zu können. Vor allem jedoch warf er Organen der Republik Österreich amtsmissbräuchliches Verhalten vor und dies, obgleich er selbst als Hilfsorgan der Republik Österreich im Auftrag von Gerichten und Behörden seit [Jahr1] tätig ist bzw. war. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 24.02.[Jahr3] – sei es im erwähnten Führerschein-Entzugsverfahren oder im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – entspricht nicht annähernd jenem, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist, da in Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen darf, wobei bei dieser Beurteilung ein extrem strenger Maßstab

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