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{'item': 'I406 2226691-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlI406 2226691-3 SpruchI406 2226691-3/4E, I406 2226691-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.11.2018 zurückwies.Am 14.11.2018 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA bzw. belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.11.2018 zurückwies. Am 11.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 12.02.2019 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde. Am 28.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er zusammengefasst an, dass er nach dem Tod seines Vaters und seines Halbbruders fürchte, von den „Fulanis“ umgebracht zu werden. Außerdem sei er telefonisch von den Schleppern seiner Frau bedroht worden, welche glauben würden, dass der Beschwerdeführer der Grund sei, weshalb seine Frau aufgehört habe Geld zu bezahlen. Er sei im Jahr 2009 von Nigeria nach Italien gereist. Dort habe er um Asyl angesucht, jedoch nur humanitäres Bleiberecht bis 2015 bekommen, welches nicht mehr verlängert worden sei. 2015 habe er auch seine Frau kennengelernt und sei dann von 2015 bis 2017 zwischen Italien und Österreich gependelt bis er schließlich im Jänner 2017 endgültig in Österreich verblieben sei. Am 13.08.2019 und am 11.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu seinem Fluchtvorbringen und seinem Leben in Österreich einvernommen und auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zeugenschaftlich befragt. Mit Bescheid vom 14.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab. Zugleich erteilte sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt. Am 13.08.2021 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführer , seiner Ehefrau als Zeugin und der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer über die Gründe für seine Ausreise aus den Herkunftsstaat und über seine privaten persönlichen Verhältnisse einvernommen, sowie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt. Mit Erkenntnis vom 24.08.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2022, E 3756/2021-13, abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die eingebrachte Revision mit Beschluss vom 30.11.2022, Ra 2012/14/0210, zurück. Am 11.07.2024 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.Am 11.07.2024 stellte der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Am 17.09.2024 wurde der Beschwerdeführer persönlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch und im Beisein seiner rechtlichen Vertretung und seiner Gattin niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 23.10.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G ab. Zugleich erließ die belangte Behörde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 23.10.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G ab. Zugleich erließ die belangte Behörde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schriftsatz vom 06.11.2024 wurde gegen diesen Bescheid vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde es sehr wohl Neuerungen gäbe; der Beschwerdeführer werde wieder Vater und erwarte mit seiner Gattin ihr viertes Kind; der Beschwerdeführer kümmere sich primär um den Haushalt, insbesondere seit der erneuten Schwangerschaft seiner Gattin. Eine nähere Betrachtung des Sachverhaltes sei auch im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls nach Nigeria zurück, und v.a. auch seine Gattin uns seine minderjährigen Kinder nicht allein in Österreich zurücklassen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt und am 20.02.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung unter Beiziehung einer Dometscherin für die englische Sprache befragt wurde. Seine Ehegattin, die als Zeugin zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, blieb dieser unentschuldigt fern. Mit Erkenntnis vom 03.03.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, lediglich das Einreiseverbot wurde behoben. Im gegenständlichen Asylverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2025 gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung am selben Tag zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an: Ich habe in meiner Befragung nie erwähnt, dass ich zu einer Gruppe von Homosexuellen gehört habe. Ich hatte Angst es zu sagen. Daher werde ich jetzt in Nigeria verfolgt. Das sind alle meine Gründe. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben. Am 13.11.2025 brachte der Beschwerdeführer dazu bei der Einvernahme durch das BFA vor: F: Ihr letztes INT-Verfahren wurde am 26.08.2021 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Am 10.06.2025 stellten Sie Ihren nunmehr zweiten Asylantrag. Nennen Sie nun die Gründe für Ihren aktuellen Antrag. A: Ich hatte damals in Nigeria während meiner Schulzeit eine heimliche homosexuelle Beziehung zu meinem Freund. Ich habe diesen Freund angerufen, um mich über die Situation in Nigeria zu informieren. Das war, bevor ich meinen zweiten Antrag stellte. Ich wollte mich darüber informie-ren, wie die Lage für Homosexuelle derzeit in Nigeria ist. Er erzählte mir, dass die Situation inzwi-schen schlimmer geworden ist und dass die Bevölkerung Selbstjustiz ausübt, selbst wenn sie hören, dass jemand homosexuell ist. Viele Homosexuelle wurden bereits gelyncht. Nachgefragt heißt mein Freund Harry. F: Sind das all Ihre Gründe, die Sie vorbringen möchten zu Ihrem gegenständlichen Antrag? A: Ja. F: Ist über Ihre gegenständlichen Fluchtgründe in Ihrem Vorverfahren bereits entschieden wor-den? A: Nein, weil ich verheiratet war, habe ich darüber nichts erzählt. F: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie gegenständlich mit Ihrer Ehefrau verheiratet sind, 4 Kinder haben und angeben, dass Sie homosexuell sind? A: Ja, ich habe auch meiner Frau darüber erzählt. F: Fahren Sie bitte fort: A: Nachdem ich meiner Frau gestanden habe, dass ich homosexuell bin, sagte sie mir, dass sie auch des Öfteren, das Gefühl hatte, dass ich homosexuell bin. Meine Frau toleriert, dass ich ho-mosexuell bin und meinte auch, dass Sie bereit wäre zu akzeptieren, falls ich einen männlichen Partner finden sollte. F: Erklären Sie bitte die Umstände Ihres aktuellen Familienlebens, wie stellen Sie sich die Zukunft mit Ihrer Familie vor? A: Meine Frau akzeptiert meine Homosexualität. Für sie ist es jedoch wichtig, mit mir gemeinsam zu leben, um die Kinder gemeinsam großzuziehen. F: Haben Sie aktuell einen männlichen Partner? A: Ich hatte vor 1,5 Jahren einen männlichen Partner, derzeit sind wir jedoch nicht zusammen. F: Seit wissen Sie, dass Sie homosexuell sind? A: Seit meinem

  1. Lebensjahr. F: Wie haben Sie Ihre Homosexualität in Nigeria ausgelebt? A: Es war sehr gut in Nigeria damals, es gab noch keine Restriktionen von der Regierung. Es war damals normal in Nigeria ohne Furcht homosexuelle Beziehungen zu führen. Wir haben es trotz-dem jedoch heimlich praktiziert. F: Erzählen Sie über Ihre Beziehung zu Harry: A: Harry war mein Klassenkamerad, mit welchem ich eine sexuelle Beziehung hatte. Wir waren ca. 1 Jahr und 8 Monate lang zusammen, das war, als ich 16 oder 17 Jahre alt war. Danach hatte ich andere Probleme, weshalb ich Afrika verlassen habe. F: Welche Probleme hatten Sie? A: Mein Vater war ein Priester und es gab eine Gegenseite, das waren Islamisten. Somit war mein Leben als Sohn eines Pastors in Gefahr. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Freund Harry? A: Letzten Monat hatten wir telefonischen Kontakt. F: Wo lebt Harry derzeit? A: Er lebt jetzt in Südafrika. F: Was würde Ihnen im Falle einer Abschiebung nach Nigeria konkret drohen? A: Mein Leben wäre dort in Gefahr als Homosexueller. Mein Leben wäre nicht nur wegen der Situation zwischen den Christen und Moslems in Gefahr, sondern vielmehr, weil ich homosexuell bin. F: Sie haben mit der Zusendung der Ladung ein aktuelles Länderinformationsblatt zu Nigeria er-halten? Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich glaube, dass Nigeria nicht sicher ist für mich. Trump hat auch berichtet, dass es Probleme zwischen Christen und Moslems gibt. Deren Mission ist es, die nigerianischen Christen auszulö-schen. F: Wie erklären Sie Ihre Eheschließung mit Ihrer derzeitigen Ehefrau, trotz des Wissens, dass Sie homosexuell sind? Nehmen Sie bitte dazu Stellung: A: Das war auch sehr schwierig für mich, dass bereits damals in meiner Einvernahme zu erwäh-nen. Ich fühle mich auch zu meiner Frau hingezogen. Ich mag Männer und Frauen. Außerdem ist meine Frau Christin. Es war mir nicht möglich, das zu einem früheren Zeitpunkt zu offenbaren. Ich gehöre zu den Christen der Zeugen Jehovas, da ist Homosexualität verboten. F: Seit wann gehören Sie zu den Zeugen Jehovas? A: Seitdem ich in Europa bin. F: Sind Sie also nun Bisexuell? A: Ja. F: Warum sagten Sie dann, dass Sie homosexuell sind? A: Ich bin ja verheiratet, ich habe gesagt, dass ich schwul bin, damit man weiß, dass ich auch auf Männer stehe. Ich bin bisexuell. F: Sollten Sie die Möglichkeit bekommen, in Österreich verbleiben zu können, wie würden Sie Ihr Leben gestalten? A: Ich habe bereits eine Familie. Meine Frau versteht meine Situation. Es ist dann für mich leichter alles zu planen. Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht.Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Edo sowie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Englisch und Edo und verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau. Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria mehrere Jahre die Schule und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt anschließend als LKW-Fahrer. Im Jahr 2009 reiste er nach Italien und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch ein humanitäres Bleiberecht erteilt. Nachdem dieses 2015 nicht verlängert wurde, pendelte er in den Jahren 2015 und 2016 regelmäßig nach Österreich, bis er sich am 25.10.2016 schließlich durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet niederließ. Der Beschwerdeführer heiratete am 16.10.2017 eine nigerianische Staatsangehörige, welche sich seit 2008 durchgehend in Österreich befindet. Die Ehegattin des BF verfügt über einen bis 16.05.2025 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Aus der Ehe entstammen vier minderjährige Kinder, geboren am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX , welche ebenfalls aufenthaltsberechtigt in Österreich sind.Der Beschwerdeführer heiratete am 16.10.2017 eine nigerianische Staatsangehörige, welche sich seit 2008 durchgehend in Österreich befindet. Die Ehegattin des BF verfügt über einen bis 16.05.2025 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Aus der Ehe entstammen vier minderjährige Kinder, geboren am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 , welche ebenfalls aufenthaltsberechtigt in Österreich sind. Ein Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 18.05.2009 in zweiter Instanz negativ entschieden und gleichzeitig die Ausweisung erlassen. Am 23.07.2009 erhielt sie einen Aufenthaltstitel gemäß § 69a NAG.Ein Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 18.05.2009 in zweiter Instanz negativ entschieden und gleichzeitig die Ausweisung erlassen. Am 23.07.2009 erhielt sie einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 69 a, NAG. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; dieser Antrag wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2019 schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz am 24.08.2021, GZ I414 2226691-1/12E rechtskräftig negativ entschieden wurde und die Rückkehrentscheidung bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2022, E 2759/2021-13, ab wurde diese gemäß Art. 144 Abs. 3 BV-G dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, welcher die erhobene Revision am 30.11.2022 zu Ra 2022/14/0210-10 zurückwies.Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2019 schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz am 24.08.2021, GZ I414 2226691-1/12E rechtskräftig negativ entschieden wurde und die Rückkehrentscheidung bestätigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2022, E 2759/2021-13, ab wurde diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, BV-G dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, welcher die erhobene Revision am 30.11.2022 zu Ra 2022/14/0210-10 zurückwies. Der Beschwerdeführer hat mit am 31.10.2018 bestandener Prüfung einen Deutschkurs auf Niveau A2 absolviert. 1.
  4. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Homosexuelle Letzte Änderung 2025-08-08 07:18 Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025). Nigeria ist eines der Länder, die auch Geschlechtsverkehr zwischen Frauen ausdrücklich unter Strafe stellen. In den Antidiskriminierungsgesetzen wird die sexuelle Ausrichtung nicht als eigener Schutzgrund genannt (EUAA 6.2024).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 8.1.2025; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024, HRW 16.1.2025). Nigeria ist eines der Länder, die auch Geschlechtsverkehr zwischen Frauen ausdrücklich unter Strafe stellen. In den Antidiskriminierungsgesetzen wird die sexuelle Ausrichtung nicht als eigener Schutzgrund genannt (EUAA 6.2024). Der Criminal Code (Strafgesetz, südliche Staaten) aus dem Jahr 2004, das in den meisten südlichen Bundesstaaten als staatliches Gesetz gilt, sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und für „grobe Unsittlichkeit“ drei Jahre vor. In den nördlichen Bundesstaaten sieht der Penal Code (Strafgesetz, nördliche Staaten) von 1959 eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (EUAA 6.2024). Darüber hinaus gilt in zwölf nördlichen Bundesstaaten das Scharia Recht, wo homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden können (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024). Obwohl dieses Gesetz von den Behörden aktiv angewendet wurde, kam es im Laufe des Jahres 2023 zu keiner Hinrichtung (USDOS 23.4.2024).Der Criminal Code (Strafgesetz, südliche Staaten) aus dem Jahr 2004, das in den meisten südlichen Bundesstaaten als staatliches Gesetz gilt, sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und für „grobe Unsittlichkeit“ drei Jahre vor. In den nördlichen Bundesstaaten sieht der Penal Code (Strafgesetz, nördliche Staaten) von 1959 eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (EUAA 6.2024). Darüber hinaus gilt in zwölf nördlichen Bundesstaaten das Scharia Recht, wo homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden können (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024, EUAA 6.2024). Obwohl dieses Gesetz von den Behörden aktiv angewendet wurde, kam es im Laufe des Jahres 2023 zu keiner Hinrichtung (USDOS 23.4.2024). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor. Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, USDOS 23.4.2024). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025, HRW 16.1.2025).Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor. Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, USDOS 23.4.2024). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche AA 8.1.2025, HRW 16.1.2025). Im Jahr 2022 wurde ein Gesetzesentwurf des Parlaments zum Verbot von Crossdressing in zweiter Lesung als „verfassungswidrig“ eingestuft. Im April 2024 zitierten Quellen den PR-Be- auftragten der Polizei mit der Aussage, dass Menschen wegen Crossdressing nicht verhaftet werden können, da es sich nicht um eine Straftat handelt. In den nördlichen Bundesstaaten, in denen die Scharia gilt, ist Crossdressing jedoch nach wie vor illegal (EUAA 6.2024). Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 8.1.2025). Von Zeit zu Zeit wird von Verhaftungen ganzer Feiergesellschaften auf „homosexuellen Geburtstagsparties“ berichtet. In diesen Fällen kommt es auch zu Anklagen und Gerichtsverfahren, die jedoch nicht in Verurteilungen münden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAAInsgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 8.1.2025). Von Zeit zu Zeit wird von Verhaftungen ganzer Feiergesellschaften auf „homosexuellen Geburtstagsparties“ berichtet. In diesen Fällen kommt es auch zu Anklagen und Gerichtsverfahren, die jedoch nicht in Verurteilungen münden (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche EUAA 6.2024) . Die Polizei geht häufig auch dann gegen Treffen von Homosexuellen vor, wenn es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist und daher keine Rechtsgrundlage vorliegt (AA 8.1.2025) . Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020). Seit der Verabschiedung des SSMPA werden Angehörige sexueller Minderheiten noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt (AA 8.1.2025). Die Menschenrechtsverletzungen reichen von Massenverhaftungen unter dem Vorwand einer Ehe gleichgeschlechtlicher Partner, illegale Durchsuchungen, Erpressung, Entführung, Mob-Gewalt, Erpressung, Körperverletzung, Diebstahl, Vergewaltigung, Verletzung der Privatsphäre, Bekehrungspraktiken, gewaltsame Zwangsräumung, unrechtmäßige Entlassung, Diskriminierung in allen Bereichen der Gesellschaft bis zu verschiedenen Formen der Belästigung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure. Der Standort und die sozioökonomische Schicht der betroffenen Personen haben einen erheblichen Einfluss auf den Umgang mit diesen und das Ausmaß dieser Übergriffe (TIERS 3.2024) . Angehörige sexueller Minderheiten sind Gewalt durch die Polizei ausgesetzt, darunter willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Erpressung (EUAA 6.2024). Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht jedoch von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (TIERS 28.6.2021; vgl. STDOK 15.9.2020). Im aktuellen TIERS-Bericht für das Jahr 2023 wird erwähnt, dass in 137 Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Bereich sexueller Minderheiten staatliche Akteure die Täter waren, in 854 Fällen nicht-staatliche Akteure (TIERS 3.2024). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020). Laut TIERS zeigen staatliche Beamte, einschließlich der Straverfolgungsbehörden, oft einen Mangel an Bereitschaft oder Kapazität, Fälle zu bearbeiten, die sexuelle Minderheiten betreffen. Opfer suchen keine Hilfe aufgrund von Stigmatisierung und Diskriminierung oder aus Angst, angegriffen oder verhaftet zu werden (EUAA 6.2024).Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht jedoch von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (TIERS 28.6.2021; vergleiche STDOK 15.9.2020). Im aktuellen TIERS-Bericht für das Jahr 2023 wird erwähnt, dass in 137 Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Bereich sexueller Minderheiten staatliche Akteure die Täter waren, in 854 Fällen nicht-staatliche Akteure (TIERS 3.2024). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020). Laut TIERS zeigen staatliche Beamte, einschließlich der Straverfolgungsbehörden, oft einen Mangel an Bereitschaft oder Kapazität, Fälle zu bearbeiten, die sexuelle Minderheiten betreffen. Opfer suchen keine Hilfe aufgrund von Stigmatisierung und Diskriminierung oder aus Angst, angegriffen oder verhaftet zu werden (EUAA 6.2024). Eine andere Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Human Rights Commission (NHRC). Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungspunkte - v. a. im Gesundheitsbereich und eben bei der NHRC. Positive Trends sind hier sichtbar im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020). Im Jahresbericht der NHRC für das Jahr 2022 heißt es, dass sie mit NGOs zusammenarbeitet, um Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zu Angelegenheiten sexueller Minderheiten abzuhalten, um deren Schutz zu verbessern (EUAA 6.2024) . Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmitglied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Berichterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität nicht. Angehörige sexueller Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei der Beschäftigung, bei der Wohnungssuche und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität oder -ausdruck (USDOS 23.4.2024). Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB Abuja 10.2024) bzw. „allgegenwärtig“ (EUAA 6.2024). Das gesellschaftliche Klima Homosexuellen gegenüber ist feindselig (AA 8.1.2025). Konservative religiöse gesellschaftiche Normen werden als Hauptgrund für die Homophobie in Nigeria beschrieben. Religiöse Institutionen und Persönlichkeiten verbreiten homophobe Botschaften. Homophobe Einstellungen sind in der nigerianischen Gesellschaft tief verwurzelt (EUAA 6.2024). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglie¬der und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz. Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „normal“ verheiratet. Dies dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 15.9.2020). Angehörige sexueller Minderheiten werden durch eine kriminelle Praxis namens Kito ins Visier genommen, bei der sie über Online-Dating-Apps angelockt und später, meist von einer Gruppe von Männern, angegriffen und ausgeraubt werden. Die Angriffe werden manchmal gefilmt und zur Erpressung der Opfer verwendet. Einige dieser Videos werden im Internet veröffentlicht und können zum Verlust des Arbeitsplatzes, zur Räumung der Wohnung, zur Ablehnung durch Familienmitglieder und zur Verschlechterung der psychischen Gesundheit führen. TIERS be- zeichnete Zwangsräumungen im Anschluss an Erpressungen als einen „anhaltenden Trend“. Es handelt sich bei den Opfern meist um Schwule und queere Männer, aber auch Frauen, die sexuellen Minderheiten angehören, werden durch Kito ins Visier genommen, einschließlich Fälle, in denen der Täter vorgab, von der Polizei zu sein (EUAA 6.2024). Praktiken zur Änderung der sexuellen Orientierung sind in Nigeria üblich, einschließlich medizinischer und religiöser Therapien. Laut TIERS praktizieren einige religiöse Führer Konversionstherapien, um homosexuelle Personen zu „heilen“, während CNN über die Geschichte einer lesbischen Frau berichtete, die von ihrer Familie in eine Kirche geschickt wurde, um sie „von Dämonen zu befreien“. Zwischen Dezember 2022 und November 2023 dokumentierte TIERS 15 Fälle von Konversionspraktiken. Es gibt auch Berichte über unangemessene Operationen, die an intersexuellen Menschen vorgenommen wurden, manchmal ohne deren Zustimmung (EUAA 6.2024). In Nigeria gibt es weder eine transgenderbezogene Gesetzgebung noch eine entsprechende gesellschaftsbezogene Sensibilisierung (AA 8.1.2025). In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum - aber auch in den Slums der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei als in der Stadt. Die meisten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020). Homosexuellen-NGOs arbeiten weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer geworden. Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen - dokumentierten - Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020). Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out") geleistet (STDOK 15.9.2020). Dennoch sind Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, in Nigeria faktisch verboten, mit Ausnahme von Organisationen, die Rechtsberatung anbieten oder über HIV und AIDS aufklären. Die Initiative für Frauengesundheit und Gleichberechtigung (Women’s Health and Equal Rights Initiative, WHER) bietet psychosoziale Unterstützung für lesbische, bisexuelle und queere Frauen, während Love Is a Crime auch rechtliche und psychologische Unterstützung für Angehörige sexueller Minderheiten bietet, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind (EUAA 6.2024).Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out") geleistet (STDOK 15.9.2020). Dennoch sind Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, in Nigeria faktisch verboten, mit Ausnahme von Organisationen, die Rechtsberatung anbieten oder über HIV und AIDS aufklären. Die Initiative für Frauengesundheit und Gleichberechtigung (Women’s Health and Equal Rights Initiative, WHER) bietet psychosoziale Unterstützung für lesbische, bisexuelle und queere Frauen, während Love römisch eins s a Crime auch rechtliche und psychologische Unterstützung für Angehörige sexueller Minderheiten bietet, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind (EUAA 6.2024). Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur Verfügung. Diese kommt u. a. beim sogenannten „bail out" aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention von NGOs (STDOK 15.9.2020). Netzwerke sexueller Minderheiten sind v. a. in großen Städten präsent und aktiv. Vormals gab es im ländlichen Bereich wenn, dann aus dem Gesundheitsbereich heraus aktive Organisationen. Nunmehr versuchen einige städtische Netzwerke, ihre Arbeit auch auf ländliche Gegenden auszudehnen. Insgesamt hat sich die Reichweite der Netzwerke in den letzten Jahren verbessert. Sprachgrenzen und Infrastruktur stellen allerdings Barrieren dar. In den meisten Fällen wissen Angehörige sexueller Minderheiten, wen bzw. welche Organisation sie bei Bedarf kontaktieren können. Angehörige sexueller Minderheiten können sich durch einen Umzug in eine (andere) Stadt oder einen anderen Stadtteil aus einer direkten Risikolage befreien. Netzwerke und NGOs der Community unterstützen Personen bei diesem Schritt. In einigen Städten gibt es auch von NGOs organisierte Notquartiere (safe house / shelter). Es kommt mitunter auch zu „Zuweisungen“ bedrohter Personen von einer Stadt in eine andere (STDOK 15.9.2020). Grundsätzlich ist weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert als männliche. Homosexuelle Frauen sind in geringerem Ausmaß von Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen bedroht und betroffen. Allerdings sind ihre Netzwerke schwächer. Mitunter kommt es zu Vegewaltigungen und anderen Formen von Gewalt. Manche Frauen werden von ihren Familien eingesperrt oder zwangsweise zu „Therapien" gezwungen (STDOK 15.9.2020). Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleichgeschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria - von der Wohnung bis hin zum Hotelzimmer - aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstandes auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung - also mit zunehmenden Privilegien - sinkt das Risiko gegen null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischen Status verankert ist (STDOK 15.9.2020). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ec oi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025 ■ ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Ok-tober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_0B-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (15.9.2020): Analyse zur Lage sexueller Minderheiten unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Update der Analyse sexuelle Minderheiten vom 30.9.2016, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2038276/NIGR_Analyse_Homosexuelle_2020_09_15_KE.pdf, Zugriff 24.7.2024 ■ TIERS - The Initiative for Equal Rights Nigeria (3.2024): 2023 Human Rights Violations Report - based on real or perceived sexual orientation, gender identity / expression and sex characteristics in Nigeria, https://theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2024/03/2023-Human-Right s-Violation-Report-2.pdf, Zugriff 24.7.2024 ■ TIERS - The Initiative for Equal Rights Nigeria (28.6.2021): Answer via E-Mail ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zu den beiden ersten Verfahren und aus den Unterlagen zum gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den Protokollen zu den Einvernahmen. 2.
  8. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  11. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  12. 1977, 2609/76). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  13. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  14. 1977, 2609/76). Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Im konkreten Fall: Es ist dem BFA beizupflichten bei seinen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit und Unplausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend seine Homosexualität. Dieses weist somit auch keinen glaubhaften Kern auf, der für die Durchbrechung der entschiedenen Sache erforderlich wäre. Jedoch war die Befragung dazu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell und bei Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben gefährdet ist, zu wenig in die Tiefe gehend. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts reichen im konkreten Fall die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens daher nicht aus, um eindeutig die Ansicht vertreten zu können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens lassen somit Raum für die Möglichkeit, dass ein glaubhafter Kern ermittelt werden kann. Daher kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage und der Einwendungen gegen den Bescheid des Bundesamtes ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, ob bei Rückkehr in den Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK, insbesondere Art. 8 EMRK bedeuten würde.Daher kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage und der Einwendungen gegen den Bescheid des Bundesamtes ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, ob bei Rückkehr in den Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK, insbesondere Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Insgesamt hätte das Bundesamt daher nicht von einem unveränderten Sachverhalt ausgehen und den Asylfolgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Mit der Behebung der Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist auch die Grundlage für sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weggefallen.Mit der Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist auch die Grundlage für sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weggefallen.
  15. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2226691.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.