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{'item': 'I419 2335224-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlI419 2335224-1 Spruch, I419 2335224-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurück. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot liegt seit 2024 aus dem vorigen Asylverfahren vor.1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) wegen entschiedener Sache zurück. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot liegt seit 2024 aus dem vorigen Asylverfahren vor. 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit Juli 2025 einen Sohn (gemeint: in Österreich, Anm.). Sein Folgeantrag sei begründet, da ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorliege. Das BFA hätte daher eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, den Folgeantrag inhaltlich zu prüfen und eine neuerliche Interessenabwägung betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu treffen gehabt.2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit Juli 2025 einen Sohn (gemeint: in Österreich, Anmerkung Sein Folgeantrag sei begründet, da ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorliege. Das BFA hätte daher eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, den Folgeantrag inhaltlich zu prüfen und eine neuerliche Interessenabwägung betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu treffen gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist an dem im Spruch erstgenannten Tag geboren, also über 25 und im arbeitsfähigen Alter, Staatsangehöriger von Marokko, ledig und Sunnit. Im Herkunftsland, wo er in XXXX ( XXXX ) in der heutigen Region XXXX im Norden zur Welt kam, besuchte er sechs Jahre die Grundschule. Zu seinen Vorfahren zählen Berber und Araber. Er beherrscht Arabisch sowie Französisch in Wort und Schrift und spricht nach eigenen Angaben Englisch und Spanisch.Der Beschwerdeführer ist an dem im Spruch erstgenannten Tag geboren, also über 25 und im arbeitsfähigen Alter, Staatsangehöriger von Marokko, ledig und Sunnit. Im Herkunftsland, wo er in römisch 40 ( römisch 40 ) in der heutigen Region römisch 40 im Norden zur Welt kam, besuchte er sechs Jahre die Grundschule. Zu seinen Vorfahren zählen Berber und Araber. Er beherrscht Arabisch sowie Französisch in Wort und Schrift und spricht nach eigenen Angaben Englisch und Spanisch. Diesen Angaben nach gelangte er Ende 2016 illegal nach Spanien und arbeitete dort als Autowäscher. Später erreichte er ebenso illegal Deutschland und spätestens am 17.04.2019 die Niederlande, wo er erfolglos Asyl beantragte und wie auch in Deutschland wegen Raubes verurteilt wurde. Die Niederlande verhängten 2019 ein fünfjähriges Schengen-weites Einreise- und Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer. Nachdem er um den 05.05.2022 illegal auch nach Österreich gelangt und wegen eines neuerlichen Raubes inhaftiert worden war, stellte er am 12.07.2022 in der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA (nach Ablauf der Überstellungsfrist in die Niederlande) am 24.05.2024 zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko und einem auf zehn Jahre befristetem Einreiseverbot abwies, was nach Hinterlegung im Akt (da sich der Beschwerdeführer anschließend an seine bedingte Entlassung dem Verfahren entzogen hatte) unbekämpft rechtskräftig wurde. Im Herkunftsland leben außer dem der – angeblich verwitweten – Vater und Geschwistern des Beschwerdeführers, mit denen dieser in Kontakt ist, auch Tanten und Onkel. Seine Schwestern dort sind verheiratet. Eine weitere Schwester wohnt in Deutschland. Hinweise auf Abhängigkeiten liegen in keiner Richtung vor. In Österreich hat er weder ein medizinisch ihm zugeschriebenes oder von ihm standesamtlich anerkanntes Kind noch sonstige Angehörige. Er spricht etwas Deutsch auf nicht zertifiziertem Niveau. Einer angemeldeten Arbeit ging er nie nach, war jedoch ohne Bewilligung als Obst- und Gemüseverkäufer auf einem Markt tätig, wodurch er monatlich etwa € 900,-- erzielte, von denen er nach seinen Angaben lebte. Berufserfahrung hat er auch als Hilfskoch. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente. Im Inland war er von 13.05.2022 bis 10.05.2024 und von 06.06.2025 bis 05.02.2026 in Justizanstalten gemeldet, dazwischen von 27.04. bis 26.05.2025 in der Schubhaft, wo er sich auch nun wieder befindet. Andere gemeldete Unterkünfte hatte er hier nie. Statt nach der bedingten Entlassung 2024 einer Ladung zum BFA nachzukommen, entzog er sich dem Verfahren und begab sich zu „Cousins“ in Belgien, wo er am 07.07.2024 inhaftiert und am 24.04.2025 nach Österreich überstellt wurde. Nach der Schubhaftverhandlung am 26.05.2025 riss er sich los, entkam den Polizeibeamten und entzog sich neuerlich dem Verfahren, bis er am 05.06.2025 beim Cannabisverkauf festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX wie folgt rechtskräftig verurteilt:Der Beschwerdeführer wurde vom römisch 40 wie folgt rechtskräftig verurteilt: Am 30.06.2022 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Raubes, weil er am 12.05.2022 mit Bereicherungsvorsatz und einem weiteren Täter sein Opfer umringte und diesem, während der Mittäter es ablenkte, vom Handgelenk eine Armbanduhr im Wert von ca. € 10.000,-- riss, sodass es eine blutende Kratzverletzung am Handrücken erlitt, wobei das umfassende Geständnis und die objektive Schadensgutmachung mildernd wirkten, erschwerend dagegen die einschlägigen Vorstrafen aus den Niederlanden und Deutschland sowie die leichte Verletzung des Opfers, am 20.10.2022 wegen des Vergehens des Diebstahls und des Verbrechens des Raubes zu einem Jahr Freiheits- als Zusatzstrafe, weil er mit Bereicherungsvorsatz

  1. a)am 07.05.2022 ein Opfer unter einem Vorwand auf der Straße ansprach, diesem im Gespräch auf die Schulter fasste, und unbemerkt den Verschluss einer Goldkette von € 5.000,-- nicht übersteigendem Wert öffnete sowie diese vom Hals nahm, ferner
  2. b)am 10.05.2022 sich einem weiteren Opfer von hinten näherte und ihm eine Goldkette im Wert von € 4.000,-- vom Hals riss, wobei mildernd das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung beim vorigen Verfahren wirkten, erschwerend aber acht einschlägige Vorstrafen aus Frankreich, den Niederlanden und Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die leichte Verletzung der beiden Raubopfer und der hohe Schaden von € 14.000,-- bei drei Angriffen innerhalb von fünf Tagen, sowie am 23.06.2025 wegen zweier Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, weil er am 05.06.2025 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche 5,56 g Cannabiskraut einer Abnehmerin für € 10,-- gewinnbringend für mindestens zehn Personen wahrnehmbar überlassen und weitere 16,14 g davon ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen und davor zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt erworben hatte, wobei das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es sich nur um eine geringe Menge Cannabis gehandelt hatte, mildernd wirkten, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, der relativ rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen, und die Probezeit der bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert wurde. In Österreich lebt eine rund acht Jahre jüngere, ledige Österreicherin, die nach ihren und den Angaben des Beschwerdeführers mit diesem eine Beziehung hatte oder hat und behauptetermaßen im Mai 2025 schwanger war. Er gab in der Schubhaftverfahren an, sie mittels einer Mobiltelefon-App kennengelernt zu haben, „wo man Partner sucht“, sie dagegen, sie kenne ihn von „Freunden im Park oder so“ und habe ihn in XXXX am XXXX kennengelernt, etwa 10 Monate zuvor (demnach etwa im August 2024, als er in Belgien in Haft war). In der Sammelunterkunft, in der die Frau gemeldet ist, und in der Unterkunft ihrer Mutter ist kein Kleinkind angemeldet, das 2025 oder danach geboren ist.In Österreich lebt eine rund acht Jahre jüngere, ledige Österreicherin, die nach ihren und den Angaben des Beschwerdeführers mit diesem eine Beziehung hatte oder hat und behauptetermaßen im Mai 2025 schwanger war. Er gab in der Schubhaftverfahren an, sie mittels einer Mobiltelefon-App kennengelernt zu haben, „wo man Partner sucht“, sie dagegen, sie kenne ihn von „Freunden im Park oder so“ und habe ihn in römisch 40 am römisch 40 kennengelernt, etwa 10 Monate zuvor (demnach etwa im August 2024, als er in Belgien in Haft war). In der Sammelunterkunft, in der die Frau gemeldet ist, und in der Unterkunft ihrer Mutter ist kein Kleinkind angemeldet, das 2025 oder danach geboren ist. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 04.12.2025 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 04.12.2025 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vergleiche FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vergleiche FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]). […] 1.2.2 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vgl. ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vergleiche ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). 1.2.3 Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 23.12.2024; vgl. CIA 27.6.2025, ÖB Rabat 28.10.2025). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 23.12.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 28.10.2025). Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 23.12.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 28.10.2025).Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 23.12.2024; vergleiche CIA 27.6.2025, ÖB Rabat 28.10.2025). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 23.12.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 28.10.2025). Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 23.12.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 28.10.2025). Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 27.6.2025). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 23.12.2024). 1.2.4 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024). Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024). [...] 1.2.5 Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfälle im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfälle im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025). Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025). Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025). Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025). Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025). Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025). Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025). Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025). Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025). Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024). In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben: Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort. 67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort. Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %. Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserung bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen: Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht. Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen. Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025). Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025). 1.2.6 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vergleiche UNHCR o.D.). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025). […] 1.3 Zu den Fluchtgründen 1.3.1 Zum ersten Asylantrag gab der Beschwerdeführer am 12.07.2022 erstbefragt an, er habe sich 2016 zur Ausreise entschlossen und Marokko wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen. Er habe keine Arbeit und kein gutes Leben gehabt und rein wirtschaftliche Gründe, seine Heimat zu verlassen. Im Fall der Rückkehr fürchte er, dort ein schlechtes Leben zu haben. Vom BFA knapp zehn Monate später einvernommen, brachte er vor, bisher zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt zu haben. 1.3.2 Zum Folgeantrag führte er in der Erstbefragung an, seine Freundin hier sei schwanger und bekomme in sechs Wochen ein Kind. Das wisse er seit acht Monaten. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Nach seinen Befürchtungen betreffend eine Rückkehr nach Marokko führte er an, kein Marokkaner zu sein. In der Schubhaftverhandlung am 26.05.2025 gab er an, die Freundin habe ihm vorhin gesagt, es seien nur noch drei Wochen bis zur Niederkunft. Seine Heimat habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe und er aus einer ärmlichen Familie stamme. Er müsse arbeiten, um für seine Familie zu sorgen, und sei verantwortlich für fünf Personen dort plus sich selbst, für die er sorgen müsse. Er habe, wie dort die Rechtsvertretung vorbrachte, den Folgeantrag nicht in Verzögerungsabsicht gestellt, weil „nicht ausgeschlossen werden“ könne, dass die im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchzuführende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen werde. Aufgrund seiner „sozialen Verankerung“ bestehe keine Fluchtgefahr. Anschließend an die Verhandlung entwich er der Polizei und tauchte unter. 1.3.3 Vom BFA gut zwei Monate darauf einvernommen, brachte er vor, in Marokko habe er nichts zu befürchten. Er könne „ganz normal in die Heimat zurückkehren“, wo er in Armut geboren und auch in Armut aufgewachsen sei. Das sei alles, was er befürchte. Er wolle, wenn sein Antrag negativ erledigt werde, freiwillig nach Marokko zurück und seinen Vater noch sehen, bevor dieser sterbe. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden sich stark negativ auf sein Familien- und Privatleben auswirken, da er aus Österreich seine Familie sehr viel unterstützen habe können. Dem Vater, der sehr krank sei, habe er Medikamente und Geld geschickt, und auch den Bruder, der in die Schule gehe, habe er unterstützt. Für beide sei er „verantwortlich“, da der Vater arbeitsunfähig sei. 1.3.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, das Kind seiner Freundin sei im Juli 2025 zur Welt gekommen, sodass sich seit dem rechtskräftigen Bescheid ein neuer Sachverhalt ergeben habe. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat keine ihn erwartende oder ihm widerfahrene Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Herkunftsstaat behauptet, die seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Er hat kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen. 1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. 1.3.7 Am 09.07.2024 wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Dieses wurde am 10.07.2024 unterbrochen, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig war. Die Unterlagen zur Verifizierung der Identität wurden der Botschaft von Marokko sowie dem marokkanischen Innenministerium übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2025 identifiziert. Er hat mit dem Folgeantrag bewusst seinen Aufenthalt verlängert, um – auch nach der Entlassung aus der Strafhaft – noch länger in Österreich bleiben zu können. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Berücksichtigt wurden ferner die Niederschrift und das darin wiedergegebene Erkenntnis vom 26.05.2025 aus dem Schubhaftverfahren W609 2313127-1/28Z dieses Gerichts sowie die drei Strafurteile.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Berücksichtigt wurden ferner die Niederschrift und das darin wiedergegebene Erkenntnis vom 26.05.2025 aus dem Schubhaftverfahren W609 2313127-1/28Z dieses Gerichts sowie die drei Strafurteile. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht bereits seit dem Schubhaftverfahren aufgrund der Identifizierung durch Interpol Rabat fest, auch wenn er dessen ungeachtet auch noch in der hier zu behandelnden Beschwerde weiterhin eine Aliasidentität verwendet. Betreffend das angeblich vom Beschwerdeführer stammende Kind einer Österreicherin war zu berücksichtigen, dass die laut Beschwerde im Juli stattgefundene Geburt sich weder in einer Anmeldung eines Kindes in der Unterkunft der Österreicherin manifestiert, noch in einer solchen in der Unterkunft von deren Mutter. Ferner ergibt sich aus den Beilagen B und D der Niederschrift der Schubhaftverhandlung, dass er sich von 07.07.2024 bis zumindest („still detained in prison“) 31.03.2025 in Belgien in Haft befand, mithin auch im empfängniskritischen Zeitraum. Darüber hinaus hat er bei der Erstbefragung am 23.05.2025 angegeben (AS 15), seine Freundin bekomme in sechs Wochen ein Kind von ihm (demnach etwa am 04.07.2025), dagegen dem BFA gegenüber am 25.07.2025, er wohne mit einem Palästinenser zusammen und habe im Inland weder eine Lebensgemeinschaft noch Eltern, Kinder oder andere Verwandte (AS 149 f). In der Schubhaftverhandlung am 26.05.2025 hat die – damals als Freundin einvernommene und angeblich (ein Eltern-Kind-Pass liegt nicht vor) Schwangere („Wir sind in einer Beziehung. Es ist ein bisschen kompliziert.“) – angegeben, sie erwarte kein Kind des Beschwerdeführers. Sie könne es nicht mit Sicherheit ausschließen, aber sie glaube es nicht. Der Beschwerdeführer hat dort als Termin der Niederkunft „in drei Wochen“ angegeben, sodass nicht der 04.07, sondern bereits der 16.06. gemeint gewesen wäre, also 5 ½ Wochen vor dem Termin seiner Einvernahme beim BFA. Betreffend die Geschwister sind keine genaueren Feststellungen zu treffen, da er 2022 angab, es handle sich um zwei Schwestern und vier Brüder, jedoch 2025 drei Schwestern und einen Bruder in Marokko angab und erklärte, bei den Angaben zuvor sei er „mit Sicherheit betrunken“ gewesen (AS 149). Die Schwestern wären außerdem einmal verheiratet (AS 149), das andere Mal darauf angewiesen, dass der Beschwerdeführer für sie sorge (Schubhaftverhandlung S. 9). 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den vom BFA angebotenen Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und gab an: „Das interessiert mich überhaupt nicht“. (AS 151) In der Beschwerde wird auf die Länderinformationen nicht eingegangen. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet weiterhin, wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ausgereist und in Europa geblieben zu sein, sinngemäß deswegen, weil er sich – und nun auch behauptetermaßen – Angehörige dort nicht vor Armut bewahren könne und versorgen müsse. Zudem macht er zum Folgeantrag noch geltend, er habe diesen gestellt, damit das BFA die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot neu prüfen und zu seinen Gunsten ändern müsse. Dazu macht er geltend, er wäre seit Juli 2025 Vater eines Sohnes, dessen Mutter eine hier lebende Österreicherin sei. Wie dieses Gericht bereits im Schubhaftverfahren feststellte, war das Verhalten des Beschwerdeführers daher bereits seit dessen erstem Asylantrag darauf gerichtet, eine Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Dass er kein Interesse an der Durchführung der Verfahren betreffend internationalen Schutz hatte, zeigte auch daran, dass er sich den Verfahren entzog, in dem er untertauchte, im Schengenraum illegal umherreiste und es auch unterließ, dem BFA die jeweiligen Aufenthaltsorte bekanntzugeben. Daher konnte auch bereits im Schubhaftverfahren festgestellt werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2025 in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt wurde. 2.3.2 Die Feststellungen in 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. Dieser hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht, wo er geboren ist und aufwuchs, mehr als zwei Jahrzehnte, und beherrscht die zwei bedeutendsten dortigen Sprachen. Er ging dort in die Schule, hat Ortskenntnisse und gehört der Mehrheitsreligion an. Da er gesund und im arbeitsfähigen Alter ist, besteht kein Grund zur Sorge, dass er in eine existenzielle Notlage geriete, sogar wenn ihm familiäre Hilfe wider Erwarten nicht zur Verfügung steht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN) 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): 3.1.1 Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.3.1.1 Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. 3.1.2 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)3.1.2 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN) 3.1.3 Vorliegend weist das neue Vorbringen mit dem Inhalt geänderter Familienverhältnisse keinen glaubhaften Kern auf; es ist darüber hinaus aber auch ungeeignet, zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zumal eine Änderung der Familienverhältnisse in Österreich wie behauptet, keinerlei Zusammenhang zu einer Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hätte (und ein solcher auch nicht behauptet wurde). 3.1.4 Damit ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor. 3.1.5 Somit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde sowohl bezogen auf Spruchpunkt I als auch auf Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.1.5 Somit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde sowohl bezogen auf Spruchpunkt römisch eins als auch auf Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: 3.2.1 Selbst bei – nicht festgestelltem – Zutreffen der Behauptung, der Beschwerdeführer hätte einen hier geborenen Sohn mit österreichischer Mutter (womit dieser auch, da sie ledig ist, österreichischer Staatsbürger wäre) erwiese sich das Beschwerdevorbringen betreffend die unterbliebene Rückkehrentscheidung nicht zielführend. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 9 BFA-VG) bzw. einer (amtswegigen) Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die die Vornahme einer Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers beinhaltet hätte, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der angefochtene Bescheid des BFA enthält nämlich keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, weil eine solche (samt Einreiseverbot) bereits mit Bescheid vom 524.05.2024 erlassen worden ist. (Vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2923/014/0355, Rz. 18)Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 9, BFA-VG) bzw. einer (amtswegigen) Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, die die Vornahme einer Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers beinhaltet hätte, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der angefochtene Bescheid des BFA enthält nämlich keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, weil eine solche (samt Einreiseverbot) bereits mit Bescheid vom 524.05.2024 erlassen worden ist. (Vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2923/014/0355, Rz. 18) 3.2.2 Zwar ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Beschwerdeführer jedoch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG geltend gemacht. (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, Rz. 20 ff, mwN)3.2.2 Zwar ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Beschwerdeführer jedoch keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht. (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, Rz. 20 ff, mwN) 3.2.3 Es besteht aber auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. (VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, Rz. 20, mwN)3.2.3 Es besteht aber auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. (VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, Rz. 20, mwN) Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zur Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zur Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2335224.1.00

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