G in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Dem Antragsteller wurde schließlich
1 und Abs. 2 Z 2 FPG die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit dem zweiten Tag der Frist der freiwilligen Ausreise an jedem zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden (Spruchpunkt VIII.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2025, Zl. 1375204510/232272685, wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dem Antragsteller wurde schließlich
Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit dem zweiten Tag der Frist der freiwilligen Ausreise an jedem zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden (Spruchpunkt römisch acht.). Das BFA gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies begründete es insbesondere mit im Verfahren aufgetretenen Widersprüchen und Steigerungen sowie der unterbliebenen Vorlage von Bescheinigungsmitteln im Hinblick auf das behauptete Strafverfahren. Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Antragstellers, da er weder ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis zu hier aufhältigen Personen behauptet hätte noch ein solches festgestellt werden könne. Die Verhängung des Einreiseverbotes stützte das BFA im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller nach Österreich rechtswidrig ein- bzw. quer durch den Schengenraum gereist sei und anschließend rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt habe, der ersichtlich allein der Aufenthaltsverlängerung gedient habe. Die angeordnete Auflage (Meldeverpflichtung) sei erforderlich, um die Ausreise des Antragstellers – ohne die Anordnung von Schubhaft – zu sichern. 1.
G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Antragsteller selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Antragsteller selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit ungefähr acht Monaten eine Liebesbeziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin, die in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigt ist, führt. Er lebt mit dieser allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt zusammen und es hat sich die Verbundenheit auch nicht durch weitere Merkmale besonderer Abhängigkeit manifestiert. Beide Beziehungsteile hegen den Wunsch, eine gemeinsame Zukunft in Österreich aufzubauen. Abhängigkeitsverhältnisse untereinander bestehen – jedenfalls über die emotionale Komponente hinausgehend – nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Antragstellers darstellt. Der Antragsteller ist in der Türkei (Midyat [Provinz: Mardin]) geboren, verbrachte seine Kindheit jedoch in Istanbul, wo er schließlich auch zuletzt vor der Ausreise lebte. Dazwischen lebte er zehn Jahre lang in Ankara in einer Mietwohnung. der Antragsteller erwarb Schulbildung im Ausmaß von acht Jahren sowie anschließend Berufserfahrung als Baggerfahrer bzw. Fahrer für Arbeitsmaschinen. Der Antragsteller verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Sein Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie die Exfrau und beide Kinder leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wobei der Vater in Mardin, die volljährigen Geschwister hingegen in Istanbul wohnhaft sind. Die Exfrau und Kinder leben in Diyarbakir. Der Antragsteller hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Da der Antragsteller sich erst seit rund zwei Jahren nicht mehr in der Türkei aufhält, kann eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass er von der Türkei entwurzelt wäre. Der Antragsteller hält sich erst seit rund zwei Jahren in Österreich aufhält und ist dieser Zeitraum nicht ausreichend dafür, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, dass er sich vergleichsweise schnell und durchaus erfolgreich um seine Selbsterhaltungsfähigkeit bemühte, dieses (nicht geringzuschätzende und prinzipiell lobenswerte) Engagement vermag jedoch die kurze Aufenthaltsdauer und die fehlenden erheblichen Anknüpfungspunkte privater und familiärer Natur im Inland nicht zu kompensieren. Auch verfügt der Antragsteller weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch sind die Bande des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat, in welchem er familiär, sozial, kulturell sowie sprachlich verfestigt ist, als relativiert oder gar als aufgelöst anzusehen. Auch wird ihm mangels Verhängung eines Einreiseverbots die neuerliche Einreise in den Schengenraum (und somit die Pflege seiner privaten Kontakte) nicht maßgeblich erschwert. Der Antragsteller absolvierte in Österreich bisher auch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung und kann sich laut eigenen Angaben gegenüber dem BFA auf Deutsch auch nicht verständigen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insofern lässt der Umstand, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von rund zwei Jahren noch keine Deutschprüfung absolviert hat und praktisch nicht kommunikationsfähig ist, keine besondere Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen. Der Antragsteller ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und ging keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Antragsteller unterhält in Österreich keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet – an der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers festzustellen, das die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.Der Antragsteller ist in der Türkei (Midyat [Provinz: Mardin]) geboren, verbrachte seine Kindheit jedoch in Istanbul, wo er schließlich auch zuletzt vor der Ausreise lebte. Dazwischen lebte er zehn Jahre lang in Ankara in einer Mietwohnung. der Antragsteller erwarb Schulbildung im Ausmaß von acht Jahren sowie anschließend Berufserfahrung als Baggerfahrer bzw. Fahrer für Arbeitsmaschinen. Der Antragsteller verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Sein Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie die Exfrau und beide Kinder leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wobei der Vater in Mardin, die volljährigen Geschwister hingegen in Istanbul wohnhaft sind. Die Exfrau und Kinder leben in Diyarbakir. Der Antragsteller hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Da der Antragsteller sich erst seit rund zwei Jahren nicht mehr in der Türkei aufhält, kann eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass er von der Türkei entwurzelt wäre. Der Antragsteller hält sich erst seit rund zwei Jahren in Österreich aufhält und ist dieser Zeitraum nicht ausreichend dafür, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, dass er sich vergleichsweise schnell und durchaus erfolgreich um seine Selbsterhaltungsfähigkeit bemühte, dieses (nicht geringzuschätzende und prinzipiell lobenswerte) Engagement vermag jedoch die kurze Aufenthaltsdauer und die fehlenden erheblichen Anknüpfungspunkte privater und familiärer Natur im Inland nicht zu kompensieren. Auch verfügt der Antragsteller weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch sind die Bande des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat, in welchem er familiär, sozial, kulturell sowie sprachlich verfestigt ist, als relativiert oder gar als aufgelöst anzusehen. Auch wird ihm mangels Verhängung eines Einreiseverbots die neuerliche Einreise in den Schengenraum (und somit die Pflege seiner privaten Kontakte) nicht maßgeblich erschwert. Der Antragsteller absolvierte in Österreich bisher auch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung und kann sich laut eigenen Angaben gegenüber dem BFA auf Deutsch auch nicht verständigen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insofern lässt der Umstand, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von rund zwei Jahren noch keine Deutschprüfung absolviert hat und praktisch nicht kommunikationsfähig ist, keine besondere Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen. Der Antragsteller ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und ging keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Antragsteller unterhält in Österreich keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet – an der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers festzustellen, das die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers in den Herkunftsstaat Türkei ist
FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers in den Herkunftsstaat Türkei ist
, Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Diese Entscheidung erwuchs am 03.11.2025 in Rechtskraft. 1.
G aufgehoben.2.2. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 02.02.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach Paragraph 12, AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz
, Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er Staatsangehöriger der Türkei sei. Der Antragsteller leide an keiner schweren lebensbedrohenden Krankheit. Der vorhergehende Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren keine Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen angeführt. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalte vorgebracht. Er habe auch keine neuen Beweismittel vorgelegt. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht und auch keine aktuelle Bedrohungslage dargelegt habe. Das BFA könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Aus diesen Gründen werde der Antrag aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zum Privat- und Familienleben des Antragstellers wurde ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Antragsteller zwar schützenswerte private Bindungen in Österreich habe. Demgegenüber sei aber festgestellt worden, dass zur Freundin des Antragstellers und deren Tochter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würde. Es hätten sich im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch keine Änderungen gezeigt. Besondere integrative Maßnahmen seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 04.11.2025 habe der Antragsteller nicht vorgebracht. In einer Gesamtschau könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller besondere private Abhängigkeitsverhältnisse in Österreich habe und deshalb eine Abschiebung nicht verhältnismäßig wäre. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland in der Zeit nach der letzten Prüfung nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Da der Antragsteller in Österreich keine besonderen familiären Anbindungen in Österreich habe und auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnisse bestehen würden, würde auch nicht in seinen Familienleben eingegriffen werden. Besondere private Anknüpfungspunkte habe der Antragsteller darüber hinaus auch keine in Österreich. Auch habe er keine besonders erwähnenswerten Integrationsmaßnahmen ergriffen, welche ihn sehr an Österreich binden und einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich über wiegen würden. Dies begründe sich unter anderem mit seinem Verstoß gegen das österreichische Rechtssystem, indem er nach dem Negativausgang seines ersten Asylverfahrens der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, illegal nach Deutschland weitergereist sei und nach seiner Rückkehr den gegenständlichen Asylantrag rechtsmissbräuchlich für den Inhalt einer Aufenthaltsberechtigung und zum entgegenwirken einer möglichen Abschiebung gestellt habe. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen. Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei getroffen. 3. Mit hg. Schreiben vom 10.02.2026 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte am 10.02.2026 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind. 4. Mit hg. Schreiben vom 11.02.2026 wurde das BFA darüber verständigt, dass die Überprüfung
1 BFA-VG im gegenständlichen Fall ergeben hat, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G rechtmäßig ist.4. Mit hg. Schreiben vom 11.02.2026 wurde das BFA darüber verständigt, dass die Überprüfung
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG im gegenständlichen Fall ergeben hat, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.02.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mit hg. Entscheidung vom 03.11.2025 und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend das gegenständliche Folgeantragverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage in der Türkei. Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. Die familiären und sozialen Bindungen des Antragstellers in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller vom 03.11.2025 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Dem am 02.02.2026 mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers
G den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung
Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung
Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt. Die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a Abs. 2 AsylG geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). 3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller ein Vorbringen erstattet, das bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorgelegen ist, weshalb der gegenständliche zweite Antrag auf internationale Schutz zurückzuweisen sein wird. Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 22.01.2026 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.01.2026 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.01.2026 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist. Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Auch die für den Antragsteller maßgebliche allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat Türkei ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht glaubhaft behauptet. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 22.01.2026 erstbefragt und am 02.02.2026 niederschriftlich einvernommen, wobei die Protokolle rückübersetzt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben ausgeführt auch die Ansicht des BFA, dass beim Antragsteller keine seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025 verfahrensrelevante Änderung eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich erkennbar ist. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.02.2026 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
G für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.02.2026 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 3.4.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.4.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L507.2319117.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.