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{'item': 'L507 2319117-2'}

Obsah (18)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 56§ 22§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlL507 2319117-2 SpruchL507 2319117-2/5E, L507 2319117-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 30.10.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2023 brachte der Antragsteller vor, dass sein Vater Politiker der Partei HDP gewesen sei. Deswegen habe er keine Arbeit bekommen und habe Unterdrückung durch „die Behörde“ erfahren. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.03.2025 brachte der Antragsteller auszugsweise wie folgt vor: „[..] LA: Warum suchen Sie hier in Österreich um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen. VP: Der Grund meiner Flucht war, dass ich zuletzt aufgrund einer Kleinigkeit große Probleme mit der Polizei hatte. Ich wurde zu Unrecht beschuldigt. Gegenüber mir wurde ein Gerichtsverfahren aufgrund von Beleidigung des Präsidenten eröffnet. Und 2020 war ich bereits ca. 3 Monate unschuldig im Gefängnis gesessen. Nach meinem Gerichtsverfahren wurde ich entlassen und das Verfahren gegen mich wurde eingestellt und alle Vorwürfe wurden fallen gelassen. Ich habe Angst, dass ich in der Türkei erneut zu Unrecht eingesperrt werde. Ich glaube, dass es bereits einen neuen Festnahmeauftrag gegen mich gibt, weil die Polizei schon des Öfteren bei meinen Geschwistern nach mir nachgefragt haben. Die Polizei kam im Jahr 2023 zum Geschäft meiner Geschwister, wo auch ich dort war, und wollte die Kameraaufnahmen vor dem Geschäft sehen, da es einen Vorfall vor unserem Geschäft gab. Wir gingen mit zum Kameraraum und baten, nach einer halben Stunde, dass die Polizei sich beeilen sollte, da wir wieder in unser Geschäft mussten. Die Polizisten drehten durch und nahmen mich und meinen Bruder fest. Sie nahmen uns mit zur Polizeiinspektion, wo zwei Anwälte von uns auch hinkamen. Einer der beiden Anwälte wurde ebenfalls festgenommen, da er sich beschwerte, warum er seinen Mandanten nicht sehen darf. Sie warfen uns die Tatbestände des Stören einer Amtshandlung, Beleidigung von Polizisten und Beleidigung des Präsidenten vor. Dies warfen Sie uns unschuldigerweise vor, da wir nichts gemacht haben. Wir wurden jedoch am selben Tage wieder frei gelassen. Jedoch wurde gegen mich und meine Bruder ein Gerichtsverfahren eröffnet. Ich bin mir sicher, dass Sie mich wieder unschuldigerweise eingesperrt hätten. Das sind all meine Fluchtgründe. Ich habe kein Vertrauen mehr in das Rechtssystem der Türkei, da ich bereits einmal unschuldig eingesperrt wurde. LA: Sie wurden bei Ihrem ersten Gerichtsverfahren von allen Vorwürfen frei gesprochen? VP: Ich saß drei Monate unschuldig in Untersuchungshaft. Ich hatte das gesamte Verfahren einen Anwalt und ich wurde auch vom Gericht angehört und schließlich wurde ich freigesprochen. LA: Was haben Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret zu befürchten? VP: Ich würde festgenommen werden. LA: Sie gaben in Ihrer Erstbefragung wie folgt an: „Mein Vater ist Politiker, und er war Vertreter der Kurdischen Partei HDP in unserem Bezirk. Ich bekam deswegen keine Arbeit und die Behörde hat mich aus diesem Grund unterdrückt.“ Warum unterscheiden sich Ihre heutigen Angaben so gravierend von Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung? VP: Im Zuge der Erstbefragung bekam ich nicht die Zeit alles so detailliert zu erzählen. En ich jetzt darüber nachdenke, hätte ich gleich meine Fluchtgründe erzählen sollen und nicht meinen Vater einbauen sollen. So konnte ich nur dies erzählen und hatte keine Zeit für meine Fluchtgründe. Ich war zwei Tage ohne Schlaf und deshalb habe ich diese Angaben gemacht. LA: Ist Ihr Vater Politiker, und er war Vertreter der Kurdischen Partei HDP. VP: Ja mein Vater war das 20 Jahre lang, jetzt ist er das jedoch nicht mehr. LA: Ihr Bruder, der mit Ihnen festgenommen wurde, ist das der, der jetzt in Deutschland lebt? VP: Nein, mein Bruder lebt immer noch in Istanbul. LA: Läuft derzeit gegen Ihren Bruder ein Gerichtsverfahren? VP: Ja, er ist jedoch nicht in Haft. Die Vorwürfe gegenüber meinen Bruder sind nicht so groß wie gegen mich, weil mein Bruder erst später zur Amtshandlung hinzu kam. LA: Sind Sie ebenfalls Mitglied der HDP? Wenn ja, welche Funktion hatten Sie in der Partei über? VP: Nein. LA: Gehören Sie einer anderen Partei an? VP: Nein. LA: Wo lebt Ihr Vater? VP: Mein Vater lebt immer noch in Mardin. LA: Haben Sie meine Frage damit abschließend beantwortet und all Ihre Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse genannt? VP: Ja, das habe ich. […]“ 1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2025, Zl. 1375204510/232272685, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Dem Antragsteller wurde schließlich

§ 56Abs.

1 und Abs. 2 Z 2 FPG die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit dem zweiten Tag der Frist der freiwilligen Ausreise an jedem zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden (Spruchpunkt VIII.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2025, Zl. 1375204510/232272685, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dem Antragsteller wurde schließlich

Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Verpflichtung auferlegt, sich beginnend mit dem zweiten Tag der Frist der freiwilligen Ausreise an jedem zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden (Spruchpunkt römisch acht.). Das BFA gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies begründete es insbesondere mit im Verfahren aufgetretenen Widersprüchen und Steigerungen sowie der unterbliebenen Vorlage von Bescheinigungsmitteln im Hinblick auf das behauptete Strafverfahren. Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Antragstellers, da er weder ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis zu hier aufhältigen Personen behauptet hätte noch ein solches festgestellt werden könne. Die Verhängung des Einreiseverbotes stützte das BFA im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller nach Österreich rechtswidrig ein- bzw. quer durch den Schengenraum gereist sei und anschließend rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag gestellt habe, der ersichtlich allein der Aufenthaltsverlängerung gedient habe. Die angeordnete Auflage (Meldeverpflichtung) sei erforderlich, um die Ausreise des Antragstellers – ohne die Anordnung von Schubhaft – zu sichern. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025, Zl. L510 2319117-1/3E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VI. (Einreiseverbot) und VIII. (Meldepflicht) des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025, Zl. L510 2319117-1/3E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. (Einreiseverbot) und römisch acht. (Meldepflicht) des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller ein schutzrelevantes Bedrohungsszenario im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte. Letztlich konnte die Beschwerde nicht aufzeigen, dass das Ermittlungsverfahren des BFA oder die Beweiswürdigung mangelhaft wäre oder Fehler aufweisen würde. Das BVwG schließt sich daher der beweiswürdigenden Argumentation des BFA vollinhaltlich an. Mangels anderer objektivierbarer Migrationsmotive geht das BVwG auf Basis der voranstehenden Würdigung davon aus, dass die Ausreise des Antragstellers aus dem (sowie die Verweigerung der Rückkehr in den) Herkunftsstaat ihre Motivation – angesichts der fehlenden (Vor-)Verfolgung und der vom Antragsteller selbst gegenüber dem BFA eingeräumten schwierigen Rahmenbedingungen und Zukunftsängste in Zusammenschau mit der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage in der Türkei – ausschließlich in wirtschaftlichen Erwägungen findet. Nach Ansicht des BVwG sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Antragsteller selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Antragsteller selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seit ungefähr acht Monaten eine Liebesbeziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin, die in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigt ist, führt. Er lebt mit dieser allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt zusammen und es hat sich die Verbundenheit auch nicht durch weitere Merkmale besonderer Abhängigkeit manifestiert. Beide Beziehungsteile hegen den Wunsch, eine gemeinsame Zukunft in Österreich aufzubauen. Abhängigkeitsverhältnisse untereinander bestehen – jedenfalls über die emotionale Komponente hinausgehend – nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Antragstellers darstellt. Der Antragsteller ist in der Türkei (Midyat [Provinz: Mardin]) geboren, verbrachte seine Kindheit jedoch in Istanbul, wo er schließlich auch zuletzt vor der Ausreise lebte. Dazwischen lebte er zehn Jahre lang in Ankara in einer Mietwohnung. der Antragsteller erwarb Schulbildung im Ausmaß von acht Jahren sowie anschließend Berufserfahrung als Baggerfahrer bzw. Fahrer für Arbeitsmaschinen. Der Antragsteller verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Sein Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie die Exfrau und beide Kinder leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wobei der Vater in Mardin, die volljährigen Geschwister hingegen in Istanbul wohnhaft sind. Die Exfrau und Kinder leben in Diyarbakir. Der Antragsteller hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Da der Antragsteller sich erst seit rund zwei Jahren nicht mehr in der Türkei aufhält, kann eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass er von der Türkei entwurzelt wäre. Der Antragsteller hält sich erst seit rund zwei Jahren in Österreich aufhält und ist dieser Zeitraum nicht ausreichend dafür, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, dass er sich vergleichsweise schnell und durchaus erfolgreich um seine Selbsterhaltungsfähigkeit bemühte, dieses (nicht geringzuschätzende und prinzipiell lobenswerte) Engagement vermag jedoch die kurze Aufenthaltsdauer und die fehlenden erheblichen Anknüpfungspunkte privater und familiärer Natur im Inland nicht zu kompensieren. Auch verfügt der Antragsteller weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch sind die Bande des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat, in welchem er familiär, sozial, kulturell sowie sprachlich verfestigt ist, als relativiert oder gar als aufgelöst anzusehen. Auch wird ihm mangels Verhängung eines Einreiseverbots die neuerliche Einreise in den Schengenraum (und somit die Pflege seiner privaten Kontakte) nicht maßgeblich erschwert. Der Antragsteller absolvierte in Österreich bisher auch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung und kann sich laut eigenen Angaben gegenüber dem BFA auf Deutsch auch nicht verständigen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insofern lässt der Umstand, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von rund zwei Jahren noch keine Deutschprüfung absolviert hat und praktisch nicht kommunikationsfähig ist, keine besondere Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen. Der Antragsteller ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und ging keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Antragsteller unterhält in Österreich keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet – an der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers festzustellen, das die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.Der Antragsteller ist in der Türkei (Midyat [Provinz: Mardin]) geboren, verbrachte seine Kindheit jedoch in Istanbul, wo er schließlich auch zuletzt vor der Ausreise lebte. Dazwischen lebte er zehn Jahre lang in Ankara in einer Mietwohnung. der Antragsteller erwarb Schulbildung im Ausmaß von acht Jahren sowie anschließend Berufserfahrung als Baggerfahrer bzw. Fahrer für Arbeitsmaschinen. Der Antragsteller verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Sein Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie die Exfrau und beide Kinder leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wobei der Vater in Mardin, die volljährigen Geschwister hingegen in Istanbul wohnhaft sind. Die Exfrau und Kinder leben in Diyarbakir. Der Antragsteller hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Da der Antragsteller sich erst seit rund zwei Jahren nicht mehr in der Türkei aufhält, kann eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass er von der Türkei entwurzelt wäre. Der Antragsteller hält sich erst seit rund zwei Jahren in Österreich aufhält und ist dieser Zeitraum nicht ausreichend dafür, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, dass er sich vergleichsweise schnell und durchaus erfolgreich um seine Selbsterhaltungsfähigkeit bemühte, dieses (nicht geringzuschätzende und prinzipiell lobenswerte) Engagement vermag jedoch die kurze Aufenthaltsdauer und die fehlenden erheblichen Anknüpfungspunkte privater und familiärer Natur im Inland nicht zu kompensieren. Auch verfügt der Antragsteller weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch sind die Bande des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat, in welchem er familiär, sozial, kulturell sowie sprachlich verfestigt ist, als relativiert oder gar als aufgelöst anzusehen. Auch wird ihm mangels Verhängung eines Einreiseverbots die neuerliche Einreise in den Schengenraum (und somit die Pflege seiner privaten Kontakte) nicht maßgeblich erschwert. Der Antragsteller absolvierte in Österreich bisher auch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung und kann sich laut eigenen Angaben gegenüber dem BFA auf Deutsch auch nicht verständigen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Insofern lässt der Umstand, dass der Antragsteller während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von rund zwei Jahren noch keine Deutschprüfung absolviert hat und praktisch nicht kommunikationsfähig ist, keine besondere Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen. Der Antragsteller ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und ging keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Antragsteller unterhält in Österreich keine maßgeblichen Kontakte bzw. Beziehungen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet – an der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers festzustellen, das die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers in den Herkunftsstaat Türkei ist

§ 46

FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers in den Herkunftsstaat Türkei ist

, Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Diese Entscheidung erwuchs am 03.11.2025 in Rechtskraft. 1.

  1. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, Zl. E 3690/2025-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde bis dato nicht erhoben. 2.
  2. Am 22.01.2026 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er über ein Jahr eine Freundin habe, die er heiraten wolle. Im Hinblick auf den Asylantrag gebe es keine neuen relevanten Gründe. Er wolle sich in Österreich ein Leben aufbauen. Der Rechtsberater bei der BBU habe ihm mitgeteilt, dass er im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil er bei der BBU mehrmals erwähnt habe, dass er freiwillig in Tätigkeit zurückkehren und auch sämtliche Kosten dafür selbst übernehmen wolle. Der Antragsteller wolle freiwillig in die Türkei zurückkehren, bevor er abgeschoben werde. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2026 gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass er gesund sei und sich sein Gesundheitszustand seit November 2025 nicht verändert habe. Betreffend seine Freundin habe sich auch nichts geändert. Der Antragsteller habe regelmäßig Kontakt mit seinen Verwandten in der Türkei, insbesondere mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er den Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 18.11.2025 zurückziehen solle, weil er ein Recht habe, in Österreich zu heiraten. Die Formalitäten beim Standesamt seien erledigt und seien die Unterlagen vollständig. Der Antragsteller wolle nicht mehr von seinem Anwalt vertreten werden. Er wolle freiwillig in die Türkei zurückkehren. 2.
  3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 02.02.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.2.2. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 02.02.2026 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach Paragraph 12, AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz

, Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er Staatsangehöriger der Türkei sei. Der Antragsteller leide an keiner schweren lebensbedrohenden Krankheit. Der vorhergehende Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren keine Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen angeführt. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalte vorgebracht. Er habe auch keine neuen Beweismittel vorgelegt. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht und auch keine aktuelle Bedrohungslage dargelegt habe. Das BFA könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Aus diesen Gründen werde der Antrag aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zum Privat- und Familienleben des Antragstellers wurde ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Antragsteller zwar schützenswerte private Bindungen in Österreich habe. Demgegenüber sei aber festgestellt worden, dass zur Freundin des Antragstellers und deren Tochter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würde. Es hätten sich im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch keine Änderungen gezeigt. Besondere integrative Maßnahmen seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 04.11.2025 habe der Antragsteller nicht vorgebracht. In einer Gesamtschau könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller besondere private Abhängigkeitsverhältnisse in Österreich habe und deshalb eine Abschiebung nicht verhältnismäßig wäre. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland in der Zeit nach der letzten Prüfung nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand des Antragstellers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Da der Antragsteller in Österreich keine besonderen familiären Anbindungen in Österreich habe und auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnisse bestehen würden, würde auch nicht in seinen Familienleben eingegriffen werden. Besondere private Anknüpfungspunkte habe der Antragsteller darüber hinaus auch keine in Österreich. Auch habe er keine besonders erwähnenswerten Integrationsmaßnahmen ergriffen, welche ihn sehr an Österreich binden und einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich über wiegen würden. Dies begründe sich unter anderem mit seinem Verstoß gegen das österreichische Rechtssystem, indem er nach dem Negativausgang seines ersten Asylverfahrens der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, illegal nach Deutschland weitergereist sei und nach seiner Rückkehr den gegenständlichen Asylantrag rechtsmissbräuchlich für den Inhalt einer Aufenthaltsberechtigung und zum entgegenwirken einer möglichen Abschiebung gestellt habe. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen. Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei getroffen. 3. Mit hg. Schreiben vom 10.02.2026 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte am 10.02.2026 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind. 4. Mit hg. Schreiben vom 11.02.2026 wurde das BFA darüber verständigt, dass die Überprüfung

§ 22Abs.

1 BFA-VG im gegenständlichen Fall ergeben hat, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G rechtmäßig ist.4. Mit hg. Schreiben vom 11.02.2026 wurde das BFA darüber verständigt, dass die Überprüfung

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG im gegenständlichen Fall ergeben hat, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Antragstellers: Die Identität des Antragstellers steht fest. Er führt den im Spruch ausgewiesenen Namen unter dem dort zugeordneten Geburtsdatum. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Der Antragsteller beherrscht Kurdisch als Muttersprache und Türkisch in Wort und Schrift. Er ist geschieden und Vater zweier minderjähriger Kinder. Der Antragsteller wurde in XXXX geboren, verbrachte seine Kindheit jedoch in Istanbul, wo er schließlich auch zuletzt vor der Ausreise lebte. Dazwischen lebte er zehn Jahre lang in Ankara in einer Mietwohnung. Der Antragsteller erwarb Schulbildung im Ausmaß von acht Jahren sowie anschließend Berufserfahrung als Baggerfahrer bzw. Fahrer für Arbeitsmaschinen.Der Antragsteller wurde in römisch 40 geboren, verbrachte seine Kindheit jedoch in Istanbul, wo er schließlich auch zuletzt vor der Ausreise lebte. Dazwischen lebte er zehn Jahre lang in Ankara in einer Mietwohnung. Der Antragsteller erwarb Schulbildung im Ausmaß von acht Jahren sowie anschließend Berufserfahrung als Baggerfahrer bzw. Fahrer für Arbeitsmaschinen. Der Antragsteller verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Sein Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie die Exfrau und beiden Kinder des Antragstellers leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wobei der Vater in XXXX , die volljährigen Geschwister hingegen in Istanbul wohnhaft sind. Die Exfrau und Kinder leben in XXXX . Der Antragsteller hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Der Antragsteller verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Sein Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern sowie die Exfrau und beiden Kinder des Antragstellers leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wobei der Vater in römisch 40 , die volljährigen Geschwister hingegen in Istanbul wohnhaft sind. Die Exfrau und Kinder leben in römisch 40 . Der Antragsteller hat regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Aktuell liegen keine behandlungsbedürftigen Krankheiten beim Antragsteller vor. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Antragsteller verließ am 25.10.2023 seine Heimat auf zunächst legalem Wege mit dem Flugzeug in Richtung Serbien. Von dort reiste er anschließend unrechtmäßig auf dem Landweg über mehrere Schengenstaaten – u. a. Österreich – nach Deutschland weiter, wo er beim Versuch des illegalen Grenzübertrittes aufgegriffen und von wo aus er am 30.10.2023 nach Österreich rücküberstellt wurde. Am gleichen Tag stellte er den ersten Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Antragsteller bezieht seit 21.05.2024 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung. Seit 21.04.2024 (mit einer rund eineinhalbmonatigen Unterbrechung ab dem 13.05.2025) war er als Reinigungskraft beschäftigt. Der Antragsteller führt eine Beziehung mit der – in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten – serbischen Staatsbürgerin XXXX . Der Antragsteller und seine Freundin unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz, es herrscht jedoch zwischen der Tochter der Freundin des Antragstellers und dem Antragsteller ein sehr gutes Einvernehmen bzw. Verhältnis und sind die Beziehungsteile gewillt, eine gemeinsame Zukunft in Österreich aufzubauen. Abhängigkeitsverhältnisse sind nicht ersichtlich.Der Antragsteller führt eine Beziehung mit der – in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten – serbischen Staatsbürgerin römisch 40 . Der Antragsteller und seine Freundin unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz, es herrscht jedoch zwischen der Tochter der Freundin des Antragstellers und dem Antragsteller ein sehr gutes Einvernehmen bzw. Verhältnis und sind die Beziehungsteile gewillt, eine gemeinsame Zukunft in Österreich aufzubauen. Abhängigkeitsverhältnisse sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat kein Deutschzertifikat erworben und besitzt auch keine Deutschkenntnisse. Der Antragsteller verfügt über keine Angehörigen in Österreich. Der Antragsteller ging/geht keiner ehrenamtlichen Betätigung oder Vereinsaktivität nach. Maßgebliche soziale oder freundschaftliche Kontakte in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig. 1.
  3. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers wurde am 30.10.2023 gestellt und wurde mit Bescheid des BFA vom 28.07.2025 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025, L510 2319117-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, Zl. E 3690/2025-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde bis dato nicht erhoben. 1.
  4. Der Antragsteller stellte am 22.01.2026 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.02.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.02.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mit hg. Entscheidung vom 03.11.2025 und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend das gegenständliche Folgeantragverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage in der Türkei. Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. Die familiären und sozialen Bindungen des Antragstellers in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller vom 03.11.2025 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Dem am 02.02.2026 mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers und zum ersten Asylverfahren stützen sich auf den Akteninhalt. Zur nunmehrigen Begründung des gegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz hat das BFA zutreffend ausgeführt, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen auf einen Sachverhalt stützt, der bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen ist, weshalb der Folgeantrag als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers wurde vom BFA als nicht geeignet angesehen, einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen. Insgesamt ist dem BFA zuzustimmen, dass kein geänderter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Antragstellers hat sich in Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025 keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben die zu seinen Gunsten wirken könnte. Insbesondere ist dabei beachtlich, dass die privaten bzw. familiären Bindungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurden und jene, die seit dieser Entscheidung hinzukamen während einer Zeit geschahen, wo der Antragsteller mangels Ausreisewilligkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und somit entsprechend zu relativieren sein werden. Ferner schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen der Begründung des BFA an und ist so wie dieses der Ansicht, dass gegenständlich kein neuer und zu berücksichtigender Sachverhalt hervorkam, der gegen eine voraussichtliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache sprechen würde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  3. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:3.
  4. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet: "

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers

§ 12aAbs. 2 Asyl

G den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung

§ 22BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.3.2.

Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung

Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt. Die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a Abs. 2 AsylG geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). 3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller ein Vorbringen erstattet, das bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorgelegen ist, weshalb der gegenständliche zweite Antrag auf internationale Schutz zurückzuweisen sein wird. Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 22.01.2026 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.01.2026 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers

§ 68Abs.

1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.01.2026 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist. Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Auch die für den Antragsteller maßgebliche allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat Türkei ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht glaubhaft behauptet. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom

  1. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
  2. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich – seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 22.01.2026 erstbefragt und am 02.02.2026 niederschriftlich einvernommen, wobei die Protokolle rückübersetzt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben ausgeführt auch die Ansicht des BFA, dass beim Antragsteller keine seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025 verfahrensrelevante Änderung eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich erkennbar ist. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.02.2026 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war

§ 22BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asyl

G für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.02.2026 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war

Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 3.4.

§ 22Abs.

1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.4.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L507.2319117.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.