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{'item': 'W108 2295226-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 52Art. 130§ 28§§ 9§ 32Art. 15§ 78§ 6§ 58§ 17Art. 132§ 69

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW108 2295226-3 Spruch, W108 2295226-3/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen: 1.

  1. Der nunmehrige Antragsteller ist ein allgemein beeideter und gerichtlich (bis XXXX ) zertifizierter Dolmetscher für die XXXX Sprache und als solcher in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG, (Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste) eingetragen und u.a. zur Ausübung des Gewerbes der Erbringung von Sprachdienstleistungen berechtigt.1.
  2. Der nunmehrige Antragsteller ist ein allgemein beeideter und gerichtlich (bis römisch 40 ) zertifizierter Dolmetscher für die römisch 40 Sprache und als solcher in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG, (Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste) eingetragen und u.a. zur Ausübung des Gewerbes der Erbringung von Sprachdienstleistungen berechtigt. 1.
  3. Das Bundesministerium für Inneres, BMI, führt ein internes Dolmetscher- und Sachverständigenregister (in der Folge auch DSR), in dem der Antragsteller eingetragen war. Der Antragsteller wurde vom BMI bzw. dessen Behörden für konkrete Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger (Dolmetscher)

§ 52Abs. 2 i

Vm Abs. 4 AVG bestellt. 1.2. Das Bundesministerium für Inneres, BMI, führt ein internes Dolmetscher- und Sachverständigenregister (in der Folge auch DSR), in dem der Antragsteller eingetragen war. Der Antragsteller wurde vom BMI bzw. dessen Behörden für konkrete Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger (Dolmetscher)

Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AVG bestellt.

  1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.09.2023, Zahl: 2023-0.662.001, wurden „die […] am
  2. und 18.8.2023 eingebrachten und am 4.9.2023 bekräftigen Anträge des [Antragstellers] auf Ausnahme von der Kompetenzüberprüfung für Englisch, auf entsprechende Festhaltung im [DSR] und auf Akteneinsicht“ als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27.09.2024, W170 2284125-1/17E, die gegen diesen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2023 erhobene Beschwerde ab, bestätigte die Beschwerdevorentscheidung und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend wurde u.a. ausgeführt, es sei keine verwaltungsrechtliche Grundlage für die Führung des DSR durch das BMI zu finden, es handle sich hiebei um einen reinen Behördenbehelf. Einzig das SDG – dessen Listenführung zwar Vorbild für das DSR gewesen sein möge, aber dessen § 3 die belangte Behörde nicht als listenführende Behörde nenne – kenne die hoheitliche Führung unter anderem einer Liste von Dolmetschern, nämlich die der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste. Es liege auch keine „schlichte Hoheitsverwaltung“ vor, weil die Führung des DSR durch das BMI nicht auf Erlassung eines Bescheides ziele; eine allfällige bescheidmäßige Heranziehung eines eingetragenen Dolmetschers sei nicht Ziel der Führung des DSR, dieses solle den Behörden nur die Möglichkeit geben, aus geeigneten Dolmetschern im Einzelfall auswählen zu können, zumal auch die heranziehende Behörde nicht das das DSR führende Organ sein müsse. Daher liege auch aus dieser Sicht kein Verwaltungsverfahren vor. Mangels einer gesetzlichen Grundlage komme weder die bescheidmäßige Absprache über eine Ausnahme von der Kompetenzüberprüfung für Englisch noch auf entsprechende Festhaltung im DSR in Frage, mangels der Anwendbarkeit des AVG komme auch Akteneinsicht nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen nicht in Betracht.Begründend wurde u.a. ausgeführt, es sei keine verwaltungsrechtliche Grundlage für die Führung des DSR durch das BMI zu finden, es handle sich hiebei um einen reinen Behördenbehelf. Einzig das SDG – dessen Listenführung zwar Vorbild für das DSR gewesen sein möge, aber dessen Paragraph 3, die belangte Behörde nicht als listenführende Behörde nenne – kenne die hoheitliche Führung unter anderem einer Liste von Dolmetschern, nämlich die der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste. Es liege auch keine „schlichte Hoheitsverwaltung“ vor, weil die Führung des DSR durch das BMI nicht auf Erlassung eines Bescheides ziele; eine allfällige bescheidmäßige Heranziehung eines eingetragenen Dolmetschers sei nicht Ziel der Führung des DSR, dieses solle den Behörden nur die Möglichkeit geben, aus geeigneten Dolmetschern im Einzelfall auswählen zu können, zumal auch die heranziehende Behörde nicht das das DSR führende Organ sein müsse. Daher liege auch aus dieser Sicht kein Verwaltungsverfahren vor. Mangels einer gesetzlichen Grundlage komme weder die bescheidmäßige Absprache über eine Ausnahme von der Kompetenzüberprüfung für Englisch noch auf entsprechende Festhaltung im DSR in Frage, mangels der Anwendbarkeit des AVG komme auch Akteneinsicht nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen nicht in Betracht. 3.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden: Maßnahmenbeschwerde) gegen das BMI als belangte Behörde bzw. dessen weisungsbefugtes Verwaltungsorgan Referatsleiter XXXX (im Folgenden: Mag. D. Z.), wegen behaupteter rechtswidriger Weisung an mehrere/viele/sämtliche Bedienstete des BMI und diesem nachgeordnete Behörden ein, und zwar wegen Verletzung in näher genannten (Grund)Rechten aufgrund eines „de facto Berufsverbotes“. Mit Weisung vom 28.05.2024 habe Mag. D. Z. als weisungsbefugter Bediensteter für Dolmetsch- und Sachverständigentätigkeiten für das ganze Ressort des BMI sämtlichen Bediensteten des BMI befohlen, ihn nicht mehr als Dolmetscher für XXXX zu bestellen. Zudem seien seine Daten aus dem DSR gelöscht worden, sodass die Bediensteten seine Daten dort nicht mehr sehen hätten können. 3.1. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden: Maßnahmenbeschwerde) gegen das BMI als belangte Behörde bzw. dessen weisungsbefugtes Verwaltungsorgan Referatsleiter römisch 40 (im Folgenden: Mag. D. Z.), wegen behaupteter rechtswidriger Weisung an mehrere/viele/sämtliche Bedienstete des BMI und diesem nachgeordnete Behörden ein, und zwar wegen Verletzung in näher genannten (Grund)Rechten aufgrund eines „de facto Berufsverbotes“. Mit Weisung vom 28.05.2024 habe Mag. D. Z. als weisungsbefugter Bediensteter für Dolmetsch- und Sachverständigentätigkeiten für das ganze Ressort des BMI sämtlichen Bediensteten des BMI befohlen, ihn nicht mehr als Dolmetscher für römisch 40 zu bestellen. Zudem seien seine Daten aus dem DSR gelöscht worden, sodass die Bediensteten seine Daten dort nicht mehr sehen hätten können. Dazu brachte er auszugsweise begründend vor (Schreibweise und Fehler wie im Original, Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „… Zum besonderen beschwerdegegenständlichen Vorfall/Akt der belangten Behörde am 28.05.2024: Mit Weisung vom 28.05.2024 von [Mag. D. Z.] als weisungsbefugten Bediensteten für Dolmetsch- und Sachverständigentätigkeiten für das ganze Ressort des BMI (siehe Geschäftseinteilungsübersicht des BMI) und Referatsleiter vom Referat XXXX des Bundesministeriums für Inneres (BMI), wurde sämtlichen Bediensteten des BMI befohlen, mich als Dolmetscher für XXXX nicht mehr zu bestellen. Ich erfuhr von einem BMI-Bediensteten am 28.05.2024 von dieser Maßnahme, da vereinbarte Dolmetschtermine abgesagt werden mussten, aufgrund dieser Maßnahme. Das heißt es war nur ein Zufall, dass ich davon erfuhr. Der für diese Weisung zuständige Organwalter [Mag. D. Z.] hatte offenbar nicht vor mir dies mitzuteilen. Man wollte mir anscheinend nicht eine Rechtsschutzmöglichkeit dagegen geben. Mit Weisung vom 28.05.2024 von [Mag. D. Z.] als weisungsbefugten Bediensteten für Dolmetsch- und Sachverständigentätigkeiten für das ganze Ressort des BMI (siehe Geschäftseinteilungsübersicht des BMI) und Referatsleiter vom Referat römisch 40 des Bundesministeriums für Inneres (BMI), wurde sämtlichen Bediensteten des BMI befohlen, mich als Dolmetscher für römisch 40 nicht mehr zu bestellen. Ich erfuhr von einem BMI-Bediensteten am 28.05.2024 von dieser Maßnahme, da vereinbarte Dolmetschtermine abgesagt werden mussten, aufgrund dieser Maßnahme. Das heißt es war nur ein Zufall, dass ich davon erfuhr. Der für diese Weisung zuständige Organwalter [Mag. D. Z.] hatte offenbar nicht vor mir dies mitzuteilen. Man wollte mir anscheinend nicht eine Rechtsschutzmöglichkeit dagegen geben. Zudem wurden meine Daten vom "Dolmetschregister" gelöscht, sodass die Bediensteten meine Daten nicht mehr sehen können. … Zur Mittagszeit am 28.05.2024 um ca. 14 Uhr meldete sich ein BFA-Bediensteter, um vereinbarte Dolmetsch-Termine abzusagen. Mir wurde mitgeteilt, dass eine E-Mail von Herrn [Mag. D. Z.] einlangte, dass meine Person als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für XXXX nicht mehr zu bestellen und heranzuziehen sei. Der Bedienstete des BFA hat es als Schade befunden und fand es auffällig, dass keinerlei Begründung in der E-Mail genannt wurde. Ab diesem Tag meldeten sich mehrere Bedienstete vom BMI nachgeordneten Behörden, weil Sie die Mitteilung (Weisung) fraglich empfanden und nicht nachvollziehbar. Ein Bediensteter dachte sogar, dass ich vielleicht gestorben wäre, da keinerlei Begründung in der Weisung stand. Manche Bedienstete waren nicht überrascht und interpretierten diese Weisung als weitere „Vergeltungsmaßnahme“ der für Dolmetscher zuständigen Stelle im BMI, wegen meinen Verfahrensanstrengungen.Zur Mittagszeit am 28.05.2024 um ca. 14 Uhr meldete sich ein BFA-Bediensteter, um vereinbarte Dolmetsch-Termine abzusagen. Mir wurde mitgeteilt, dass eine E-Mail von Herrn [Mag. D. Z.] einlangte, dass meine Person als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für römisch 40 nicht mehr zu bestellen und heranzuziehen sei. Der Bedienstete des BFA hat es als Schade befunden und fand es auffällig, dass keinerlei Begründung in der E-Mail genannt wurde. Ab diesem Tag meldeten sich mehrere Bedienstete vom BMI nachgeordneten Behörden, weil Sie die Mitteilung (Weisung) fraglich empfanden und nicht nachvollziehbar. Ein Bediensteter dachte sogar, dass ich vielleicht gestorben wäre, da keinerlei Begründung in der Weisung stand. Manche Bedienstete waren nicht überrascht und interpretierten diese Weisung als weitere „Vergeltungsmaßnahme“ der für Dolmetscher zuständigen Stelle im BMI, wegen meinen Verfahrensanstrengungen. …“ 3.2. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, aufgrund fehlenden tauglichen Anfechtungsgegenstandes

§ 28Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig. 3.2. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, aufgrund fehlenden tauglichen Anfechtungsgegenstandes

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend wurde auszugsweise ausgeführt: Nach der Bestimmung des Art. 132 Abs. 2 B-VG könne gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde) an das Verwaltungsgericht erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der Bestimmung des Artikel 132, Absatz 2, B-VG könne gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde) an das Verwaltungsgericht erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Beschwerdefall sei dies allerdings von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde keinen unmittelbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfe und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG vorliege. Im Beschwerdefall sei dies allerdings von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde keinen unmittelbaren Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfe und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorliege.

Denn der Beschwerdeführer wende sich gegen innerdienstliche Anordnungen/Vorgänge, die keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein könnten. Die angefochtene verwaltungsinterne Angelegenheit sei, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einen außenwirksamen Akt erfordere, grundsätzlich kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Denn der Beschwerdeführer wende sich gegen innerdienstliche Anordnungen/Vorgänge, die keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein könnten. Die angefochtene verwaltungsinterne Angelegenheit sei, zumal Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einen außenwirksamen Akt erfordere, grundsätzlich kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zum „beschwerdegegenständlichen Vorfall/Akt der belangten Behörde am 28.05.2024“, sei es offensichtlich, dass es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Verwaltungshandeln um eine (nicht

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare) innerbehördliche Angelegenheit handle, nämlich um die an „sämtliche Bedienstete des BMI“ ergangene verwaltungsinterne Anordnung eines näher genannten Referatsleiters des genannten Bundesministeriums, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, die die verwaltungsinterne Löschung der Daten des Antragstellers aus dem behördeninternen „Dolmetschregister“, sodass die Bediensteten der belangten Behörde die Daten des Antragstellers nicht mehr sehen konnten, mit sich gebracht habe. Dieses vom Antragsteller beanstandete Verwaltungshandeln sei sohin nicht an den Antragsteller adressiert, sondern lediglich innerhalb des in Rede stehenden Bundesministeriums in der Rechtsform einer Weisung ergangen. Auch der Beschwerdeführer selbst verwende in seiner Beschwerde den Begriff der „Weisung“ zur Darstellung des beschwerdegegenständlichen Vorfalles/Aktes.Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zum „beschwerdegegenständlichen Vorfall/Akt der belangten Behörde am 28.05.2024“, sei es offensichtlich, dass es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Verwaltungshandeln um eine (nicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare) innerbehördliche Angelegenheit handle, nämlich um die an „sämtliche Bedienstete des BMI“ ergangene verwaltungsinterne Anordnung eines näher genannten Referatsleiters des genannten Bundesministeriums, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, die die verwaltungsinterne Löschung der Daten des Antragstellers aus dem behördeninternen „Dolmetschregister“, sodass die Bediensteten der belangten Behörde die Daten des Antragstellers nicht mehr sehen konnten, mit sich gebracht habe. Dieses vom Antragsteller beanstandete Verwaltungshandeln sei sohin nicht an den Antragsteller adressiert, sondern lediglich innerhalb des in Rede stehenden Bundesministeriums in der Rechtsform einer Weisung ergangen. Auch der Beschwerdeführer selbst verwende in seiner Beschwerde den Begriff der „Weisung“ zur Darstellung des beschwerdegegenständlichen Vorfalles/Aktes. Zu ergänzen sei, dass sich die angesprochene verwaltungsinterne Löschung bei der gebotenen gesamthaften Betrachtungsweise bloß als Folge bzw. Begleiterscheinung der genannten Weisung darstelle und daher keinen selbständigen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde bilde, und zwar insbesondere aus dem Grund, da damit kein erkennbar anderer Zweck als mit der Weisung selbst verfolgt worden sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Verwaltungshandeln in die Rechtsposition des Antragstellers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher nicht eingegriffen worden sei. Damit sei weder dem Antragsteller dessen Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher entzogen noch dieser aus der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste gelöscht worden. Vielmehr hätten eine derartige Entziehung und Löschung

§§ 9

, 10 SDG vom jeweiligen Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu erfolgen, der wiederum mit Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar wäre (vgl. § 11 SDG). Wie der Beschwerdeführer im Ergebnis selbst anführe, bestehe auch kein Recht der in die genannte Liste eingetragenen Sachverständigen (Dolmetscher) auf Verwendung oder auf Verwendung in einer bestimmten Reihenfolge. Des Weiteren sei festzuhalten, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Verwaltungshandeln in die Rechtsposition des Antragstellers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher nicht eingegriffen worden sei. Damit sei weder dem Antragsteller dessen Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher entzogen noch dieser aus der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste gelöscht worden. Vielmehr hätten eine derartige Entziehung und Löschung

Paragraphen 9, 10, SDG vom jeweiligen Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu erfolgen, der wiederum mit Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar wäre vergleiche Paragraph 11, SDG). Wie der Beschwerdeführer im Ergebnis selbst anführe, bestehe auch kein Recht der in die genannte Liste eingetragenen Sachverständigen (Dolmetscher) auf Verwendung oder auf Verwendung in einer bestimmten Reihenfolge. Entgegen der Meinung des Antragstellers liege im vorliegenden Fall auch kein tauglicher Beschwerdegegenstand aufgrund einer qualifizierten behördlichen Untätigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei aber auch hier von Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liege eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt werde, ohne dass ein Bescheid erlassen werde. Unter bestimmten Umständen bestehe die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht. Im vorliegenden Fall könne allerdings ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers zur „qualifizierten Unterlassung“ der belangten Behörde durch Nichtheranziehung seiner Person als Dolmetscher von keiner Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch qualifizierte Untätigkeit im oben genannten Sinn ausgegangen werden. Denn weder sei dadurch, wie bereits dargelegt worden sei, ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bewirkt worden noch könne gesagt werden, dass die Unterlassung (Nichtheranziehung des Antragstellers als Dolmetscher durch die belangte Behörde) in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Antragstellers zu bewirken, bzw. dem Antragsteller eine unmittelbare Duldungspflicht bzw. ein „de facto Berufsverbot“ aufzuerlegen. Die belangte Behörde habe dadurch in die Ausübungsbefugnis bzw. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Dolmetscher (Sachverständiger) nicht eingegriffen und der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch, von der belangten (oder einer anderen) Behörde als Sachverständiger (Dolmetscher) herangezogen zu werden. Selbst wenn man annehmen würde, dass die aus der angefochtenen Weisung resultierende Nichtheranziehung des Antragstellers zu Dolmetschertätigkeiten bei der belangten Behörde (abstrakt) dazu geeignet wäre, in dessen Rechtssphäre einzugreifen, sei eine dadurch auferlegte implizite Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers, entgegen seiner Einschätzung, nicht zu ersehen. Unter diesen Aspekten könne nicht gesagt werden, dass der hier bekämpften behördlichen Unterlassung ein normativer Charakter zukomme und diese als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einzustufen sei. Schließlich diene, worauf der Antragsteller in seiner Maßnahmenbeschwerde in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit selbst hinweise, die Maßnahmenbeschwerde dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden könne, könne daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Demnach komme die Maßnahmenbeschwerde nur dann zum Tragen, wenn nicht anderweitig Rechtsschutz erlangt werden könne. Im vorliegenden Fall sei eine Lücke im Rechtsschutzsystem, welche durch eine Maßnahmenbeschwerde geschlossen werden müsste, allerdings nicht zu ersehen. Das SDG biete vollen (gerichtlichen) Schutz vor allfälliger rechtswidriger Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Dolmetscher) oder Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste. Wie aus der Beschwerde hervorgehe, habe der Antragsteller in der gegenständlichen Angelegenheit bestehende Rechtschutzmöglichkeiten ergriffen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei nicht ersichtlich, weshalb mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden könne. Daher stehe im Beschwerdefall auch die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung entgegen. Die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers sei daher mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes (und damit wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes) als unzulässig zurückzuweisen. 4.1. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 beantragte der Antragsteller

§ 32Vw

GVG die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, abgeschlossene (oben unter den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. dargestellte) Maßnahmenbeschwerdeverfahren mit der Begründung, dass er nunmehr als Beweismittel die Kopie der E-Mail der belangten Behörde vom 28.05.2024 vorliegen habe, aus welcher konkret die Weisung der Behörde ersichtlich sei und welche ihm erst am 13.03.2025 im Zuge eines Auskunftsverfahrens

Art. 15DSGVO vorgelegt worden sei.

Diese E-Mail sei ein Beweismittel, welches eine bereits vor Abschluss des abgeschlossenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Tatsachen darstelle. Aus der E-Mail zeige sich die Intention der Behörde, dadurch könnten nicht nur die subjektiven Intentionen der belangten Behörde festgestellt werden, sondern auch die für die Maßnahmenbeschwerde rechtserhebliche Duldungspflicht und Eingriffsintensität in seine Rechtssphäre in objektiver Hinsicht. So sei aus der E-Mail nun genau ersichtlich, an wie viele Behörden die besagte E-Mail und somit die Anordnung ergangen sei.4.1. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 beantragte der Antragsteller

Paragraph 32, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, abgeschlossene (oben unter den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. dargestellte) Maßnahmenbeschwerdeverfahren mit der Begründung, dass er nunmehr als Beweismittel die Kopie der E-Mail der belangten Behörde vom 28.05.2024 vorliegen habe, aus welcher konkret die Weisung der Behörde ersichtlich sei und welche ihm erst am 13.03.2025 im Zuge eines Auskunftsverfahrens

Artikel 15, DSGVO vorgelegt worden sei.

Diese E-Mail sei ein Beweismittel, welches eine bereits vor Abschluss des abgeschlossenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Tatsachen darstelle. Aus der E-Mail zeige sich die Intention der Behörde, dadurch könnten nicht nur die subjektiven Intentionen der belangten Behörde festgestellt werden, sondern auch die für die Maßnahmenbeschwerde rechtserhebliche Duldungspflicht und Eingriffsintensität in seine Rechtssphäre in objektiver Hinsicht. So sei aus der E-Mail nun genau ersichtlich, an wie viele Behörden die besagte E-Mail und somit die Anordnung ergangen sei. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Antragstellers mit Beschluss vom 02.07.2025, Zahl: W108 2295226-2/3E,

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG als unbegründet ab und erklärte die Revision

Art. 133Abs.

4 B- G für nicht zulässig.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Antragstellers mit Beschluss vom 02.07.2025, Zahl: W108 2295226-2/3E,

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B- G für nicht zulässig.

Es stellte fest, dass am 28.05.2024 Mag. D. Z., Leiter des Referates XXXX des BMI, folgende E-Mail an Bedienstete sowie untergeordnete Behörden des BMI (so an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Polizeiinspektionen) versendete (auszugsweise; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): Es stellte fest, dass am 28.05.2024 Mag. D. Z., Leiter des Referates römisch 40 des BMI, folgende E-Mail an Bedienstete sowie untergeordnete Behörden des BMI (so an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Polizeiinspektionen) versendete (auszugsweise; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): XXXX römisch 40 Von: *BMI Dolmetschwesen Gesendet: Dienstag,

  1. Mai 2024 12:12 An:… Betreff: Dolmetscher XXXX Betreff: Dolmetscher römisch 40 Sehr geehrte Führungskräfte, Werte Kolleginnen und Kollegen, seit heute dem 28.5.2024 steht der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher Hr. XXXX im Innenressort nicht mehr für die Heranziehung zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zur Verfügung.seit heute dem 28.5.2024 steht der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher Hr. römisch 40 im Innenressort nicht mehr für die Heranziehung zu Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zur Verfügung. Darüber hinaus ist auch von der Beauftragung selbigen Dolmetschers mit Sachverständigengutachten Abstand zu nehmen. Mit der Bitte um entsprechende Kommunikation im do. Bereich verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, XXXX römisch 40 … Zudem seien im internen DSR des BMI bezüglich des Antragstellers die Vermerke „Gesperrt“ und „Nicht Erlaubt“ angebracht worden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es zutreffen möge, dass die nunmehr im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegte E-Mail vom 28.05.2024 bzw. deren konkreter Inhalt und der konkrete Empfängerkreis dem Antragsteller bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens (Maßnahmenbeschwerdeverfahrens) noch nicht bekannt gewesen seien, allerdings sei dem abgeschlossenen Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf der Tatsachenebene genau diese E-Mail vom 28.05.2024 zu Grunde gelegen. Der Antragsteller habe im Wiederaufnahmeantrag und in der Maßnahmenbeschwerde im Wesentlichen dieselben Tataschen vorgebracht und es könne nicht gesagt werden, dass mit dem Wiederaufnahmeantrag und der mit diesem vorgelegten E-Mail vom 28.05.2024 neu hervorgekommene Tatsachen vorgebracht worden seien, sei doch gerade diese E-Mail der Auslöser der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde gewesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde auf der Grundlage dieses vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhaltes, somit basierend auf der (Tatsache der) Existenz der E-Mail vom 28.05.2024, und ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers in der Maßnahmenbeschwerde und in seinen nachfolgenden Schriftsätzen (Stellungnahmen/Beweismittelvorlagen) getroffen. Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag und der mit diesem vorgelegten E-Mail vom 28.05.2024 seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, sondern lediglich Tatsachen und Vorbringen, die/das bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden/wurde, wiederholt bzw. neu dargestellt, was jedoch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiederaufnahmegrund bilde. Die vom Antragsteller vorgelegte E-Mail und die weiteren Erklärungen im Wiederaufnahmeantrag seien auch jedenfalls nicht tauglich, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, da das faktische Vorhandensein der E-Mail vom 28.05.2024, die Kenntnis des konkreten Inhaltes und des Empfängerkreis (der Empfängeranzahl) dieser Nachricht und das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der „subjektiven Intention(en)“ der belangten Behörde, der Duldungspflicht sowie der Eingriffsintensität zu keiner Änderung der im abgeschlossenen Verfahren getroffenen rechtlichen Beurteilung, dass kein tauglicher Beschwerdegegenstand gegeben sei, führen könne. Auch angesichts der vorgelegten E-Mail, dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag und den dort angesprochenen Beweismitteln (in anderen Verfahren) sei von keiner Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch qualifizierte Untätigkeit der Behörde durch Nichtheranziehung des Antragstellers als Dolmetscher auszugehen, zumal weder ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bewirkt worden sei noch gesagt werden könne, dass die Unterlassung (Nichtheranziehung des Antragstellers als Dolmetscher durch die belangte Behörde) in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Antragstellers zu bewirken, bzw. dass dem Antragsteller eine unmittelbare Duldungspflicht bzw. ein „de facto Berufsverbot“ auferlegt worden sei. Auch bezüglich der im abgeschlossenen Verfahren verneinten impliziten Duldungsverpflichtung für den Antragsteller sei nicht zu ersehen, dass es aufgrund der nunmehr vorliegenden E-Mail vom 28.05.2024 und dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag zu einer anderslautenden Beurteilung kommen könne. 4.
  2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12.09.2025, E 2513/2025-6, die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2025 erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, dass soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit von – vom Antragsteller als Verordnung qualifizierten – Enuntiationen („Weisung vom
  3. Mai 2025“ bzw. „Erlass Dolmetscherwesen“) behaupte, ihr Vorbringen schon vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (vgl. zB VfSlg. 14.257/1995 und 17.961/2006) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Damit erübrige sich auch die Prüfung der Frage nach dem Rechtscharakter der genannten Enuntiationen.4.
  4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12.09.2025, E 2513/2025-6, die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2025 erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, dass soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit von – vom Antragsteller als Verordnung qualifizierten – Enuntiationen („Weisung vom
  5. Mai 2025“ bzw. „Erlass Dolmetscherwesen“) behaupte, ihr Vorbringen schon vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften vergleiche zB VfSlg. 14.257 aus 1995, und 17.961 aus 2006,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Damit erübrige sich auch die Prüfung der Frage nach dem Rechtscharakter der genannten Enuntiationen. 5.
  6. Mit Antrag vom 01.06.2024 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung, dass er als Dolmetscher für XXXX wieder im gesamten Ressortbereich des BMI weiterhin unverzüglich bestellt werden könne.5.
  7. Mit Antrag vom 01.06.2024 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung, dass er als Dolmetscher für römisch 40 wieder im gesamten Ressortbereich des BMI weiterhin unverzüglich bestellt werden könne. Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit Bescheid vom 20.11.2024, Zahl: 2024-0.768.779, zurück (Spruchpunkt I.) und erlegte ihm für den Bescheid eine Gebühr (gemeint: Verwaltungsabgabe) in Höhe von EUR 6,50

§ 78AVG i

Vm § 1 Abs. 1 sowie der Tarifpost 2 BVwAbgV auf (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit Bescheid vom 20.11.2024, Zahl: 2024-0.768.779, zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erlegte ihm für den Bescheid eine Gebühr (gemeint: Verwaltungsabgabe) in Höhe von EUR 6,50

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, sowie der Tarifpost 2 BVwAbgV auf (Spruchpunkt römisch zwei.). 5.2. Mit Erkenntnis vom 02.07.2025, W108 2307730-1/13E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2024, soweit sich diese gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtete, statt, hob den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos auf und wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig.5.2. Mit Erkenntnis vom 02.07.2025, W108 2307730-1/13E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2024, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides richtete, statt, hob den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos auf und wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtete, als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. soweit verfahrensrelevant ausgeführt: Es bestehe weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für einen Abspruch über das Begehren des Beschwerdeführers mittels Feststellungsbescheides. Die Erlassung eines Bescheides darüber, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher im Ressortbereich einer Behörde (bzw. der belangten Behörde bzw. des BMI) weiterhin unverzüglich als solcher bestellt werden könne, dass den Bediensteten und Behörden des Innenresorts wieder das Recht auf Bestellung des Beschwerdeführers als geeigneten Dolmetscher zukommen solle und die Erteilung bzw. Feststellung einer Bewilligung, dass der Beschwerdeführer (wieder) als Dolmetscher für das Innenresort tätig sein dürfe, sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die einschlägigen Bestimmungen des AVG, insbesondere § 52 AVG, enthielten keine Ermächtigung, Recht(sverhältniss)e (wie die vom Antragsteller behaupteten) bescheidförmig feststellen können. Zum anderen beziehe sich der Antrag des Antragstellers auf Feststellung (einer Berechtigung), dass der Antragsteller als Dolmetscher im Ressortbereich der belangten Behörde bzw. des BMI weiterhin unverzüglich als solcher bestellt werden könne bzw. die Behörden des gesamten Ressortbereiches des BMI wieder das Recht haben sollten, den Antragsteller als Dolmetscher bestellen zu dürfen, (nicht auf Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern) auf − in § 52 Abs. 2 AVG normierte − rechtserhebliche Tatsachen, welche nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides seien könnten. Auch eine Feststellung auf Berechtigung der Ausübung und Erbringung von Sprachdienstleistungen und eine Feststellung auf Eignung als nichtamtlicher Dolmetscher und Übersetzer habe die Behörde richtigerweise als Tatsachen festgestellt, die einem Feststellungsbescheid nicht zugänglich seien. Daraus folge auch, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers ein Recht, auf vorrangige Heranziehung seiner Person als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bzw. als „de facto Amtsdolmetscher“ durch das BMI bzw. die belangte Behörde nicht bestehe. Damit fehle es vorliegend aber an einem rechtlich geschützten Anspruch oder Rechts(verhältnis), das durch einen Feststellungsbescheid geklärt werden könne. Hierzu sei auch auszuführen, dass das Gesetz einen „de facto Amtsdolmetscher (Amtssachverständigen)“, als welchen sich der Antragsteller betrachte, nicht kenne. Der Antragsteller sei daher kein Amtssachverständiger iSd § 52 Abs. 1 AVG. Auch insofern liege kein strittiges Recht(sverhältniss) vor. Ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis, das zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne, bestehe in Bezug auf das Feststellungsbegehren des Antragstellers nicht. Eine bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei aber nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Zudem sei die begehrte Feststellung auch nicht im nachweislichen rechtlichen Interesse des Antragstellers gelegen, was (ebenfalls) dazu führe, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid insbesondere auch dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bieten würde. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher und daraus sich ergebende Rechte des Beschwerdeführers seien in einem Verfahren nach dem SDG zu klären.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. soweit verfahrensrelevant ausgeführt: Es bestehe weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für einen Abspruch über das Begehren des Beschwerdeführers mittels Feststellungsbescheides. Die Erlassung eines Bescheides darüber, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher im Ressortbereich einer Behörde (bzw. der belangten Behörde bzw. des BMI) weiterhin unverzüglich als solcher bestellt werden könne, dass den Bediensteten und Behörden des Innenresorts wieder das Recht auf Bestellung des Beschwerdeführers als geeigneten Dolmetscher zukommen solle und die Erteilung bzw. Feststellung einer Bewilligung, dass der Beschwerdeführer (wieder) als Dolmetscher für das Innenresort tätig sein dürfe, sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die einschlägigen Bestimmungen des AVG, insbesondere Paragraph 52, AVG, enthielten keine Ermächtigung, Recht(sverhältniss)e (wie die vom Antragsteller behaupteten) bescheidförmig feststellen können. Zum anderen beziehe sich der Antrag des Antragstellers auf Feststellung (einer Berechtigung), dass der Antragsteller als Dolmetscher im Ressortbereich der belangten Behörde bzw. des BMI weiterhin unverzüglich als solcher bestellt werden könne bzw. die Behörden des gesamten Ressortbereiches des BMI wieder das Recht haben sollten, den Antragsteller als Dolmetscher bestellen zu dürfen, (nicht auf Rechte oder Rechtsverhältnisse, sondern) auf − in Paragraph 52, Absatz 2, AVG normierte − rechtserhebliche Tatsachen, welche nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides seien könnten. Auch eine Feststellung auf Berechtigung der Ausübung und Erbringung von Sprachdienstleistungen und eine Feststellung auf Eignung als nichtamtlicher Dolmetscher und Übersetzer habe die Behörde richtigerweise als Tatsachen festgestellt, die einem Feststellungsbescheid nicht zugänglich seien. Daraus folge auch, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers ein Recht, auf vorrangige Heranziehung seiner Person als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bzw. als „de facto Amtsdolmetscher“ durch das BMI bzw. die belangte Behörde nicht bestehe. Damit fehle es vorliegend aber an einem rechtlich geschützten Anspruch oder Rechts(verhältnis), das durch einen Feststellungsbescheid geklärt werden könne. Hierzu sei auch auszuführen, dass das Gesetz einen „de facto Amtsdolmetscher (Amtssachverständigen)“, als welchen sich der Antragsteller betrachte, nicht kenne. Der Antragsteller sei daher kein Amtssachverständiger iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Auch insofern liege kein strittiges Recht(sverhältniss) vor. Ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis, das zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne, bestehe in Bezug auf das Feststellungsbegehren des Antragstellers nicht. Eine bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei aber nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Zudem sei die begehrte Feststellung auch nicht im nachweislichen rechtlichen Interesse des Antragstellers gelegen, was (ebenfalls) dazu führe, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei. Unzulässig sei ein Feststellungsbescheid insbesondere auch dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bieten würde. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher und daraus sich ergebende Rechte des Beschwerdeführers seien in einem Verfahren nach dem SDG zu klären. 5.3. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12.09.2025, E 2510/2025-5, die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2025 erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. wie im seinem Beschluss vom 12.09.2025, E 2513/2025-6 (siehe oben unter Punkt 4.3.) aus. 5.4. Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 (eingelangt am 27.10.2025) beantragte der Antragsteller

§ 32Vw

GVG die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das mit hg. Erkenntnis vom 02.07.2025, W108 2307730-1/13E, (siehe oben Punkt 5.2.) abgeschlossene Verwaltungsverfahren.5.4. Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 (eingelangt am 27.10.2025) beantragte der Antragsteller

Paragraph 32, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das mit hg. Erkenntnis vom 02.07.2025, W108 2307730-1/13E, (siehe oben Punkt 5.2.) abgeschlossene Verwaltungsverfahren. Dieses Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W108 2307730-2 anhängig. 6.1. Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 (eingelangt am 27.10.2025) beantragte der Antragsteller

§ 32Vw

GVG auch erneut die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, abgeschlossene (oben unter den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. dargestellte) Maßnahmenbeschwerdeverfahren.6.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 (eingelangt am 27.10.2025) beantragte der Antragsteller

Paragraph 32, VwGVG auch erneut die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, abgeschlossene (oben unter den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. dargestellte) Maßnahmenbeschwerdeverfahren. Dies mit der Begründung, dass der Antragsteller nunmehr über die Aussagen des belangten Verwaltungsorgans, Mag. D. Z., sowie dessen Dienstvorgesetzten XXXX , in der Folge Mag. M. M., aus der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 10.10.2025, Zahl: 92 Hv 21/25v, verfüge. Diese Aussagen belegten die ausschließliche Intention des Mag. D. Z., den Antragsteller in seinen Rechten zu schädigen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Zuge der Abweisung seines Wiederaufnahmeantrags vom 25.03.2025 in derselben Sache hauptsächlich davon ausgegangen, dass keine im Außenverhältnis ergangene Anordnung vorgelegen habe, jedoch verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit eine Grundrechtsverletzung darstellen und dies auch Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde sein könne. Aus den angeschlossen Beweismitteln sowie dem Gerichtsakt zur Zahl W108 2307730/13E ergebe sich zudem die fehlende Weisungsbefugnis des handelnden Verwaltungsorgans Mag. D. Z.Dies mit der Begründung, dass der Antragsteller nunmehr über die Aussagen des belangten Verwaltungsorgans, Mag. D. Z., sowie dessen Dienstvorgesetzten römisch 40 , in der Folge Mag. M. M., aus der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 10.10.2025, Zahl: 92 Hv 21/25v, verfüge. Diese Aussagen belegten die ausschließliche Intention des Mag. D. Z., den Antragsteller in seinen Rechten zu schädigen. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Zuge der Abweisung seines Wiederaufnahmeantrags vom 25.03.2025 in derselben Sache hauptsächlich davon ausgegangen, dass keine im Außenverhältnis ergangene Anordnung vorgelegen habe, jedoch verkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit eine Grundrechtsverletzung darstellen und dies auch Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde sein könne. Aus den angeschlossen Beweismitteln sowie dem Gerichtsakt zur Zahl W108 2307730/13E ergebe sich zudem die fehlende Weisungsbefugnis des handelnden Verwaltungsorgans Mag. D. Z. Der Antrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut (Schreibweise und Fehler wie im Original, Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „… Das BVwG geht somit hauptsächlich davon aus, dass keine „im Außenverhältnis ergangene Anordnung“ ergangen ist. Dabei verkennt das BVwG, dass ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit eine Grundrechtsverletzung darstellen kann und dies auch Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde sein kann. Im gegenständlichen Fall ist aber nicht nur eine Verletzung im Recht auf Erwerbsfreiheit festzustellen, sondern auch die Grundrechtsverletzung in mein Recht auf Datenschutz, in das absolut geschützte Recht auf Ehre bzw. Persönlichkeitsrecht, Art 8 EMRK und vielen weiteren Grundrechten.Dabei verkennt das BVwG, dass ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit eine Grundrechtsverletzung darstellen kann und dies auch Anlass für eine Maßnahmenbeschwerde sein kann. Im gegenständlichen Fall ist aber nicht nur eine Verletzung im Recht auf Erwerbsfreiheit festzustellen, sondern auch die Grundrechtsverletzung in mein Recht auf Datenschutz, in das absolut geschützte Recht auf Ehre bzw. Persönlichkeitsrecht, Artikel 8, EMRK und vielen weiteren Grundrechten. … Ich habe bereits am 28.05.2024 von der Weisung des belangten Verwaltungsorgans der belangten Behörde erfahren. Über den genauen Inhalt, also der genauen Wortwahl, der Weisung, erfuhr ich erst am 13.03.2025, nachdem ich (nochmals!) um Auskunft nach Art 15 DSGVO verlangte.Ich habe bereits am 28.05.2024 von der Weisung des belangten Verwaltungsorgans der belangten Behörde erfahren. Über den genauen Inhalt, also der genauen Wortwahl, der Weisung, erfuhr ich erst am 13.03.2025, nachdem ich (nochmals!) um Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verlangte. Dabei konnte ich feststellen, dass der Inhalt der Weisung, auch eine unrichtige Tatsachenbehauptung umfasste. Das belangte Verwaltungsorgan der belangten Behörde behauptete, dass ich als allg. beeid. & gerichtl. zert. Dolmetscher nicht zur Verfügung stehen würde. Aufgrund des Verdachts der Kreditschädigung, wurde sodann am 22.05.2025 über meine Rechtsvertretung eine Privatanklage wegen § 152 iVm § 313 StGB eingebracht gegen das belangte Verwaltungsorgan.Aufgrund des Verdachts der Kreditschädigung, wurde sodann am 22.05.2025 über meine Rechtsvertretung eine Privatanklage wegen Paragraph 152, in Verbindung mit Paragraph 313, StGB eingebracht gegen das belangte Verwaltungsorgan. Hierzu fand am 10.10.2025 die erste Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wollte das belangte Verwaltungsorgan keine Fragen von mir beantworten. Die vom belangten Verwaltungsorgan beantragte und sodann einvernommene Zeugin, nämlich die dienstliche Vorgesetzte, [Mag. M. M.], hat durch die Einvernahme, aus meiner Sicht deutlich gemacht, dass die „Sperre“ bzw. die beabsichtigte Vorgehensweise gegen meine Person, die „Idee“ bzw. aufgrund einer „Stellungnahme“ (die nicht vorgelegt wurde) vom belangten Verwaltungsorgan kam. Das belangte Verwaltungsorgan selbst hat als rechtsanwaltlich vertretener Privatangeklagter selbst in der Verhandlung am 10.10.2025 nahegelegt (möglicherweise sogar wörtlich deutlich ausgesagt – das Verhandlungsprotokoll wird noch ausgefertigt und wurde bis dato nicht fertig erstellt und ausgefolgt), dass es ihm darauf ankam bzw. gerade diese E-Mail (vom 28.05.2024) schrieb, weil er verhindern wollte, dass ich weiterhin beauftragt werde. Diese Aussage sowie die Aussage von der Zeugin, nämlich seiner Vorgesetzten, ist wichtig, um die subjektive Intentionalität festzustellen. Mit den Aussagen und dem Verhalten insgesamt, kann – das belangte Verwaltungsorgan selbst gibt es ja sogar zu – die subjektive Intentionalität festgestellt werden, dass man nicht wollte, dass ich beauftragt werde – somit wird und wurde gegen meine Erwerbsfreiheit vorgegangen. Es handelt sich somit nicht nur „bloß“ um eine Begleiterscheinung, sondern es kam dem belangten Verwaltungsorgan geradezu darauf an, mich in meinem Recht auf Erwerbsfreiheit zumindest einzuschränken bzw. zu verletzen, aber auf jeden Fall einzugreifen. … Aber nicht nur wurde unmittelbar und deutlicher Intentionalität in mein Recht auf Erwerbsfreiheit eingegriffen, sondern auch intentional in mein absolut geschütztes Recht auf Ehre und Persönlichkeitsrecht. Über mich wurde vom belangten Verwaltungsorgan einfach eine unrichtige Tatsachenbehauptung verbreitet und Gegenständlich handelt es sich zwar um eine Weisung und somit innerdienstliche Anordnung vom belangten Verwaltungsorgan, jedoch geht es ausschließlich in der Weisung um meine Person bzw. um die Rechtsverletzung an meiner Person. Betroffen von dieser Weisung bin ausschließlich ist und somit muss ich die unrichtige Tatsachenbehauptung bzw. die Grundrechtsverletzungen an mir erdulden. Das BVwG hatte bereits in der Vergangenheit einen ähnlichen Fall: BVwG 26.07.2024 W257 2235067-
  3. Dabei ging es auch um einen Gesamtakt, von welchem ein Teilakt gegen das Grundrecht nach Art 8 EMRK verstieß.Dabei ging es auch um einen Gesamtakt, von welchem ein Teilakt gegen das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK verstieß. In dieser Entscheidung wird festgehalten: „Durch die im Büro des Beschwerdeführers (1.35) durchgeführten Arbeiten (umfangreiche Durchsicht des dortigen Arbeitsplatzes, an welchem der Beschwerdeführer private Unterlagen gelagert hatte, ist die Möglichkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte des Beschwerdeführers, wie insbesondere in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK, gegeben.„Durch die im Büro des Beschwerdeführers (1.35) durchgeführten Arbeiten (umfangreiche Durchsicht des dortigen Arbeitsplatzes, an welchem der Beschwerdeführer private Unterlagen gelagert hatte, ist die Möglichkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte des Beschwerdeführers, wie insbesondere in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK, gegeben. Der Beschwerdeführer ist daher als Adressat der von ihm bekämpften Maßnahme (der durchgeführten Arbeiten) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.“ Gegenständlich wurde durch die Weisung an die sämtlichen Behörden und Dienststellen, eine unrichtige Tatsachenbehauptung über mich verbreitet. Es wurde sogar aufgefordert (per Weisung), dass die „Information“ weiterkommuniziert werden soll (siehe dazu die Aufforderung in der E-Mail im „do. Bereich“ „zu kommunizieren“) … Insgesamt ist die Weisung aber nicht einmal als gültige Weisung anzusehen, da das belangte Verwaltungsorgan nicht weisungsbefugt hierzu ist. Somit erfolgte die bisher als „Weisung“ betitelte „innerdienstliche Anordnung“ als rein faktische Handlung ohne Rechtsgrundlage. Es war somit keine gültige innerdienstliche Anordnung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das belangte Verwaltungsorgan wegen Amtsanmaßung nach § 314 StGB angezeigt wurde. Es gibt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens und ist noch offen ob einem Fortführungsantrag stattgegeben wird oder nicht. Selbstverständlich gilt auch hier die Unschuldsvermutung.In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das belangte Verwaltungsorgan wegen Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB angezeigt wurde. Es gibt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens und ist noch offen ob einem Fortführungsantrag stattgegeben wird oder nicht. Selbstverständlich gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Das BVwG hat aber bereits festgestellt, dass die Handlung eine Weisung war. Verwaltungsrechtlich relevant Strafrechtlich wird wohl relevant sein, ob der Vorsatz zur Amtsanmaßung bestand oder nicht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand im Verwaltungsverfahren, sondern relevant wird hier wohl ausschließlich sein, ob die „Weisung“ von einem „weisungsbefugten“ Verwaltungsorgan getätigt wurde oder nicht. Das belangte Verwaltungsorgan selbst führte schriftlich aus, dass es nicht weisungsbefugt sei gegenüber Personen außerhalb seines Referats im Bundesministerium für Inneres. Als neue Tatsache bzw. Beweismittel bringe ich innerhalb von 14 Tagen vor, dass am 10.10.2025 das belangte Verwaltungsorgan selbst und auch die Vorgesetzte durch die Aussagen, die Intentionalität deutlich machten, dass die E-Mail am 28.05.2024 zu meiner Person erfolgte, um zu verhindern, dass ich nicht bestellt und beauftragt werde. Durch die weiteren Aussagen kann aus meiner Sicht deutlich festgestellt werden, dass eine Schädigung bzw. zumindest ein Eingriff in meine Rechte beabsichtigt war. Mit den Aussagen des belangten Verwaltungsorgans und der Zeugin [Mag. M. M.], ist aufgrund der festzustellenden INTENTIONALITÄT der Schädigung bzw. der Eingriffe in meine Grundrechte, die E-Mail und Weisung vom 28.05.2024 als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Zudem ist aufgrund der beigelegten Beweismittel und dem Gesamtakt des BVwG Aktes zur Zahl: W108 2307730-1/13E, deutlich feststellbar, dass das belangte Verwaltungsorgan gar nicht weisungsbefugt ist. Die faktische Handlung war somit völlig rechtsgrundlos. Eine rechtsgrundlose Handlung mit der einzigen Intentionalität mich in meinen Grundrechten zu schädigen bzw. in meine Grundrechte einzugreifen, stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die rechtsgrundlose Handlung ist als Privatakt einzuordnen und aufgrund der „Genehmigung“ seiner dienstlichen Vorgesetzen ([Mag. M. M.]) dem Staat zurechenbar, nämlich dem BMI. Zu denken ist dabei etwa an einen Privaten, der im Auftrag einer Verwaltungsbehörde ein Fahrzeug abschleppt (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2

(2016), S 12, mwN). …“ Dem Antrag beigelegt waren ein E-Mailverkehr datiert mit 29.05.2024, zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 15.12.2023 und 21.12.2023, zwei datenschutzrechtliche Auskünfte vom 09.05.2025 und 20.05.2025 sowie eine Bestätigung über die entrichtete Eingabegebühr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt/Vorbringen, insbesondere von folgenden Umständen, ausgegangen: Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt/Vorbringen, insbesondere von folgenden Umständen, ausgegangen: - Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.10.2025: Am 10.10.2025 tätigten Mag. D. Z., Leiter des Referates XXXX des BMI, und Mag. M. M., die Dienstvorgesetze von Mag. D. Z., Aussagen vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 92 Hv 21/25, wonach es die Idee des Mag. D. Z. war, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, und wonach das E-Mail vom 28.05.2024 der Durchsetzungen dieser Idee diente.Am 10.10.2025 tätigten Mag. D. Z., Leiter des Referates römisch 40 des BMI, und Mag. M. M., die Dienstvorgesetze von Mag. D. Z., Aussagen vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 92 Hv 21/25, wonach es die Idee des Mag. D. Z. war, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, und wonach das E-Mail vom 28.05.2024 der Durchsetzungen dieser Idee diente. - Zur datenschutzrechtlichen Auskunft der Landespolizeidirektion Burgenland, GZ: PAD/25/00898987/AA, vom 20.05.2025: Diese enthält alle personenbezogenen Daten des Antragstellers, welche in den Datenanwendungen der Landespolizeidirektion Burgenland gespeichert werden. Im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 28.05.2024 lauten die erteilten Informationen auszugsweise (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Bezugnehmend auf die konkret bezeichnete E-Mail vom 28.05.2024, Absender bmi-dolmetschwesen@bmi.gv.at mit dem Betreff: Dolmetscher XXXX wird folgendes mitgeteilt: „Bezugnehmend auf die konkret bezeichnete E-Mail vom 28.05.2024, Absender bmi-dolmetschwesen@bmi.gv.at mit dem Betreff: Dolmetscher römisch 40 wird folgendes mitgeteilt: Gegenständliches E-Mail (welches in Ihrem Antrag angeführt wird) wurde am 28.05.2024 unverändert durch das Büro (B3) Budget LPD-B-Buero-Budget@polizei.gv.at (mit dem Zusatz „zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung“) an die der Landespolizeidirektion Burgenland nachgeordneten Dienststellen weitergeleitet.“ - Zur datenschutzrechtlichen Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich, GZ: PAD/25/00897276/001/VW, vom 09.05.2025: Im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 28.05.2024 lauten die erteilten Informationen auszugsweise (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Das von Ihnen ins Treffen geführte E-Mail des BMI, Referat XXXX vom 28.05.2024 wurde am 29.05.2024 um 13.05 Uhr von der LPD NÖ, Büro Budget an folgende Dienststellen weitergeleitet: SPK Schwechat; SPK Schwechat Grenzbezogene Sonderaufgaben; PI Schwechat Fremdenpolizei; PAZ St. Pölten; in cc an den Büroleiter Büro Budget sowie die Fachgebietsleiterin FGA 3, Anhaltevollzug.„Das von Ihnen ins Treffen geführte E-Mail des BMI, Referat römisch 40 vom 28.05.2024 wurde am 29.05.2024 um 13.05 Uhr von der LPD NÖ, Büro Budget an folgende Dienststellen weitergeleitet: SPK Schwechat; SPK Schwechat Grenzbezogene Sonderaufgaben; PI Schwechat Fremdenpolizei; PAZ St. Pölten; in cc an den Büroleiter Büro Budget sowie die Fachgebietsleiterin FGA 3, Anhaltevollzug. Im Anschreiben war angeführt, dass Sie als Dolmetscher im Jahr 2024 von diesen Dienststellen für Dolmetscherleistungen herangezogen wurden und das E-Mail des BMI daher an diese Stellen zur Information weitergeleitet werde. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass Sie im DSR nicht mehr aufscheinen und dass Sie, für den Fall, dass Ihre Telefonnummer auf der Dienststelle aufliegen sollte, nicht mehr kontaktiert werden sollen. Einen weiteren Schriftverkehr gab in dieser Sache seit dem 29.05.2024 nicht mehr.“ - Zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens des Antragstellers vom 22.05.2025 durch das BMI mit E-Mail vom 29.05.2024: Der E-Mailverlauf vom 29.05.2024 lautet auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „… 1) Der Grund dafür, dass das Innenressort Sie bis auf weiteres nicht mehr als Dolmetscher heranziehen möchte, basiert einerseits auf den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich Ihrer Leistungserbringung als Dolmetscher bzw Übersetzer, andererseits an Ihrem Umgang mit den Behörden bzw einzelnen Mitarbeitern. Beides und darüber hinaus verschiedene Unterstellungen Ihrerseits haben die Situation zwischen Ihnen und den Behörden des Innenressorts an einen Punkt gebracht, von dem aus eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Unabhängig davon besteht kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch, wonach jemand (oder eine ganz bestimmte Person) als Dolmetscher herangezogen werden muss. Umgekehrt sind Sie durch die künftige Nichtbestellung als nichtamtlicher Dolmetscher von Ihrer bei der jeweiligen Bestellungen entstehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung einer Dolmetschleistung fürderhin entbunden. In einem können Sie sich dadurch wieder besser Ihrem eigentlichen Metier als Unternehmensberater sowie den sicherlich einbringlicheren Sprachdienstleistungen am Markt widmen. 2) Die hausinterne Überlegung, Sie künftig nicht mehr als nichtamtlichen Dolmetscher heranzuziehen, steht nicht in Zusammenhang mit Ihrer Auskunftsanfrage vom 22.5.
  2. Auch mit keiner sonstigen Ihnen gesetzlich zustehenden Eingabe steht dieser Schritt in Zusammenhang. …“ - Zu den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 15.12.2023, GZ: 2023-0.899.821, und 21.12.2023, GZ: 2023-0.917.317: Diese betreffen Anträge des Antragstellers im Zusammenhang mit der Ausnahme der Kompetenzprüfung für Englisch, Festhaltung dieser Ausnahme im DSR, Akteneinsicht und Herausgabe von Audioaufnahmen und Anträge von XXXX , nach Art. 15 DSGVO und auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dolmetscherkompetenz.Diese betreffen Anträge des Antragstellers im Zusammenhang mit der Ausnahme der Kompetenzprüfung für Englisch, Festhaltung dieser Ausnahme im DSR, Akteneinsicht und Herausgabe von Audioaufnahmen und Anträge von römisch 40 , nach Artikel 15, DSGVO und auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dolmetscherkompetenz.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W108 2295226-1/8E, dem Inhalt des Wiederaufnahmeantragsverfahrens zur Zahl W108 2295226-2/3E sowie dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantragsverfahren zur Zahl W108 2295226-3/3E, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zum Inhalt des Verhandlungsprotokolls vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10.10.2025 und den vorgelegten bzw. angeschlossenen Beweismitteln. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen vor. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise – wie vom Antragsteller beantragt – und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Rechtslage: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.1.3. § 32 Vw

GVG lautet samt Überschrift:3.1.3. Paragraph 32, VwGVG lautet samt Überschrift: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, ausgeführt, er habe in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, ausgeführt, er habe in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Beweismittel/Tatsachen stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren, also nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (nova reperta) und daher ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196, VwGH 25.11.1994, 94/19/0126). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise (vgl. VwGH 13.09.1974, 1735/73). Genauso wenig bilden Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden und Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten, einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die nachträgliche abweichende Beurteilung durch ein Höchstgericht, die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung oder die Auslegung von Unionsrecht durch den EuGH sind keine Tatsachen im Sinne von § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 20 zu § 32).Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise vergleiche VwGH 13.09.1974, 1735/73). Genauso wenig bilden Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden und Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten, einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die nachträgliche abweichende Beurteilung durch ein Höchstgericht, die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Verordnung oder die Auslegung von Unionsrecht durch den EuGH sind keine Tatsachen im Sinne von Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vergleiche Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 20 zu Paragraph 32,). Darüber hinaus kann es lediglich zu einer Wiederaufnahme kommen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275 und VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051 zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Darüber hinaus kann es lediglich zu einer Wiederaufnahme kommen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275 und VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051 zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096). Unter Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen (VwGH 09.06.1994, 94/06/0106; 22.06.1995, 95/06/0087; 24.02.2004, 2002/01/0458). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an – auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) – und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (§ 1297 ABGB; vgl. VwGH 25.11.1994, 94/19/0126; 10.10.2001, 98/03/0259).Unter Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB zu verstehen (VwGH 09.06.1994, 94/06/0106; 22.06.1995, 95/06/0087; 24.02.2004, 2002/01/0458). Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an – auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) – und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.04.1991, 89/08/0188). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (Paragraph 1297, ABGB; vergleiche VwGH 25.11.1994, 94/19/0126; 10.10.2001, 98/03/0259). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits bzw. das Verwaltungsgericht seinerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 8.04.1997, 94/07/0063). Ein Verschulden der Partei ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht darüber belehrt worden ist, was sie alles zur Wahrung ihrer Rechte unternehmen könne und welche Beweisanträge sie zweckmäßigerweise zu stellen habe (VwGH 02.02.1970, 29/70; 21.02.1977, 2795/76; 18.01.1989, 88/03/0188). Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194). Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 Vw

GVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 36-38).Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits bzw. das Verwaltungsgericht seinerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 8.04.1997, 94/07/0063). Ein Verschulden der Partei ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht darüber belehrt worden ist, was sie alles zur Wahrung ihrer Rechte unternehmen könne und welche Beweisanträge sie zweckmäßigerweise zu stellen habe (VwGH 02.02.1970, 29/70; 21.02.1977, 2795/76; 18.01.1989, 88/03/0188). Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.07.1994, 94/07/0094; 28.06.2006, 2006/08/0194). Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 36-38). Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.03.1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 36-38).Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.03.1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 36-38). 3.

  1. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.2.
  2. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand („Sache“) des Verfahrens ausschließlich die vom Antragsteller begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, abgeschlossene Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers vom 09.07.2024 ist. 3.2.
  3. Im vorliegenden Fall zielt der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme auf das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG).3.2.
  4. Im vorliegenden Fall zielt der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme auf das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG). Dieser Tatbestand bezieht sich auf solche Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten („nova reperta“). 3.2.
  5. Soweit der Antragsteller neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweise durch die mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.10.2025 sowie zwei datenschutzrechtliche Auskünfte vom 09.05.2025 und 20.05.2025 behauptet, ist grundsätzlich festzuhalten, dass jegliche daraus resultierenden Erkenntnisse als „nova producta“ zu qualifizieren sind, weil sie von der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung nicht umfasst sind und folglich keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen (VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196 und 17.02.2006, 2006/18/003). 3.2.
  6. Zudem lagen dem abgeschlossenen Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf der Tatsachenebene bereits die durch die vorgelegten bzw. angesprochenen Beweismittel des Antragstellers vorgebrachten Umstände, mit dem das BMI als belangte Behörde bzw. dessen weisungsbefugtes Verwaltungsorgan Referatsleiter Mag. D. Z. eine aus Sicht des Antragstellers rechtswidrige interne Anordnung/Weisung an mehrere/viele/sämtliche Bedienstete des BMI und diesem nachgeordnete Behörden erteilt hat, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, zugrunde. So bezog sich der Antragsteller in seiner Maßnahmenbeschwerde bezüglich des Beschwerdegegenstandes auf eine E-Mail vom 28.05.2024 des Mag. D. Z., die bei Bediensteten des BMI eingelangt sei, womit die Mitteilung (Weisung) ergangen sei, den Antragsteller als allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für XXXX nicht mehr zu bestellen und heranzuziehen. Nichts anderes ergibt sich aus den vorgebrachten Inhalten der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.10.2025, den datenschutzrechtlichen Auskünften vom 09.05.2025 und 20.05.2025 sowie der vorgelegten E-Mail vom 29.05.2024, wobei letztere bereits im Maßnahmenbeschwerdeverfahren durch den Antragsteller vorgelegt worden ist. Der Antragsteller führte in seinem Wiederaufnahmeantrag folglich nur bestätigend bzw. wiederholend aus, dass die behördliche bzw. innerdienstliche Anordnung von Mag. D. Z. stamme, an zahlreiche Dienststellen versendet worden sei und dieser Anordnung die Intention zugrunde gelegen sei, dass der Antragsteller als Dolmetscher nicht mehr beauftragt werde. Damit im Einklang heißt es in der Maßnahmenbeschwerde auch: „Zur Mittagszeit am 28.05.2024 um ca. 14 Uhr meldete sich ein BFA-Bediensteter, um vereinbarte Dolmetsch-Termine abzusagen. Mir wurde mitgeteilt, dass eine E-Mail von [Mag. D. Z.] einlangte, dass meine Person als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für XXXX nicht mehr zu bestellen und heranzuziehen sei…….“. Auch die vorgelegten Beschwerdevorentscheidungen vom 15.12.2023 und 21.12.2023, welche sich nicht auf die Anordnung/Weisung des Mag. D. Z. beziehen, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, vermögen daran nichts zu ändern.3.2.
  7. Zudem lagen dem abgeschlossenen Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf der Tatsachenebene bereits die durch die vorgelegten bzw. angesprochenen Beweismittel des Antragstellers vorgebrachten Umstände, mit dem das BMI als belangte Behörde bzw. dessen weisungsbefugtes Verwaltungsorgan Referatsleiter Mag. D. Z. eine aus Sicht des Antragstellers rechtswidrige interne Anordnung/Weisung an mehrere/viele/sämtliche Bedienstete des BMI und diesem nachgeordnete Behörden erteilt hat, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, zugrunde. So bezog sich der Antragsteller in seiner Maßnahmenbeschwerde bezüglich des Beschwerdegegenstandes auf eine E-Mail vom 28.05.2024 des Mag. D. Z., die bei Bediensteten des BMI eingelangt sei, womit die Mitteilung (Weisung) ergangen sei, den Antragsteller als allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für römisch 40 nicht mehr zu bestellen und heranzuziehen. Nichts anderes ergibt sich aus den vorgebrachten Inhalten der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.10.2025, den datenschutzrechtlichen Auskünften vom 09.05.2025 und 20.05.2025 sowie der vorgelegten E-Mail vom 29.05.2024, wobei letztere bereits im Maßnahmenbeschwerdeverfahren durch den Antragsteller vorgelegt worden ist. Der Antragsteller führte in seinem Wiederaufnahmeantrag folglich nur bestätigend bzw. wiederholend aus, dass die behördliche bzw. innerdienstliche Anordnung von Mag. D. Z. stamme, an zahlreiche Dienststellen versendet worden sei und dieser Anordnung die Intention zugrunde gelegen sei, dass der Antragsteller als Dolmetscher nicht mehr beauftragt werde. Damit im Einklang heißt es in der Maßnahmenbeschwerde auch: „Zur Mittagszeit am 28.05.2024 um ca. 14 Uhr meldete sich ein BFA-Bediensteter, um vereinbarte Dolmetsch-Termine abzusagen. Mir wurde mitgeteilt, dass eine E-Mail von [Mag. D. Z.] einlangte, dass meine Person als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für römisch 40 nicht mehr zu bestellen und heranzuziehen sei…….“. Auch die vorgelegten Beschwerdevorentscheidungen vom 15.12.2023 und 21.12.2023, welche sich nicht auf die Anordnung/Weisung des Mag. D. Z. beziehen, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen, vermögen daran nichts zu ändern. Überhaupt wird bei einem Vergleich des Vorbringens in der Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers und jenem im verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag deutlich, dass im Wesentlichen dieselben Tataschen zur Begründung der Maßnahmenbeschwerde vorgebracht werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht traf seine Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde auf der Grundlage dieses vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhaltes, somit basierend auf der (Tatsache) der Identität des Absenders der E-Mail vom 28.05.2024, den zahlreichen Empfängern, den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem durch den Wortlaut erschließbaren Zweck bzw. der Intention des agierenden Verwaltungsorgans der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vom Vorbringen des Antragstellers in der Maßnahmenbeschwerde und in seinen nachfolgenden Schriftsätzen (Stellungnahmen/Beweismittelvorlagen) aus und sah den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt, auch aufgrund seiner konkreten und substantiierten Angaben zum Inhalt und Verfasser, als erwiesen an, sodass die Einholung einer Gegenschrift der belangten Behörde oder eine Aufforderung an diese, Akten bzw. Aktenteile vorzulegen sowie die Aufnahme weiterer Beweise, die Gewährung von Parteiengehör oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war, da der zur Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der mit dem Vorbringen des Antragstellers geschaffenen Aktenlage feststand. Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag werden durch den vorgebrachten Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 10.10.2025 sowie zwei datenschutzrechtliche Auskünfte vom 09.05.2025 und 20.05.2025 keine Beweismittel vorgebracht, welche beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden waren, noch liegen neue Tatsachen vor, da lediglich Tatsachen und Vorbringen, die/das bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden/wurde, wiederholt bzw. neu dargestellt/gewürdigt wurden. Ebenso stellen die Beschwerdevorentscheidungen vom 15.12.2023 und 21.12.2023 sowie der E- Mailverlauf vom 29.05.2024 keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel dar, da lediglich Tatsachen und Vorbringen, die/das bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden/wurde, wiederholt bzw. neu dargestellt wurden. Dabei handelt es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um keine Wiederaufnahmegründe. 3.2.
  8. Soweit der Antragsteller zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 15.12.2023 und 21.12.2023 als Beweismittel vorlegt, setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 28.03.1995, 94/19/0139; 14.11.2012, 2010/08/0165).3.2.5. Soweit der Antragsteller zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 15.12.2023 und 21.12.2023 als Beweismittel vorlegt, setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 28.03.1995, 94/19/0139; 14.11.2012, 2010/08/0165). Verfahrensgegenständlich sind diese Beweismittel dem Antragsteller bereits während des laufenden Maßnahmenbeschwerdeverfahrens, welches mit Beschluss am 27.11.2024 endete, zur Verfügung gestanden. Ein generelles Vorbringen zum fehlenden Verschulden ist dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme nicht zu entnehmen. Warum die – nach Ansicht des Antragstellers neu hervorgekommenen – Tatsachen bzw. Beweismittel ohne ein Verschulden nicht bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten, ist nicht ersichtlich. Folglich liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht ein Verschulden der antragstellenden Partei vor. Daher vermögen die genannten Beschwerdevorentscheidungen auch aus diesem Grund die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 08.04.1997, 94/07/0063)Verfahrensgegenständlich sind diese Beweismittel dem Antragsteller bereits während des laufenden Maßnahmenbeschwerdeverfahrens, welches mit Beschluss am 27.11.2024 endete, zur Verfügung gestanden. Ein generelles Vorbringen zum fehlenden Verschulden ist dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme nicht zu entnehmen. Warum die – nach Ansicht des Antragstellers neu hervorgekommenen – Tatsachen bzw. Beweismittel ohne ein Verschulden nicht bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten, ist nicht ersichtlich. Folglich liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht ein Verschulden der antragstellenden Partei vor. Daher vermögen die genannten Beschwerdevorentscheidungen auch aus diesem Grund die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 08.04.1997, 94/07/0063) 3.2.

  1. Neu entstandene Beweismittel, wie etwa das Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2025 und die datenschutzrechtlichen Auskünfte vom 09.05.2025 und 20.05.2025, kommen als Wiederaufnahmegrund nur dann in Betracht, wenn sie sich auf „alte“ – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159). Diese können gegenständlich als neu hervorgekommenes Beweismittel bezüglich dieser „alten“ Tatsachen gewertet werden. Ein solches Beweismittel rechtfertigt – ungeachtet eines etwaigen Verschuldens des Antragstellers – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn dieses die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lässt. Es kann nämlich nur dann zu einer Wiederaufnahme kommen, wenn Tatsachen/Beweismittel vorgebracht werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung führen. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil die vom Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Inhalte bzw. Beweismittel jedenfalls nicht tauglich sind, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen: Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund – ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit – nämlich nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde bzw. das Gericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildende Entscheidung (hier hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E) oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 20.06.2012, 2009/03/0050). Dies ist in dem dem vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren zu Grunde liegenden Fall, in dem es um die Frage der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde ging, nicht erkennbar.Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund – ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit – nämlich nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde bzw. das Gericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildende Entscheidung (hier hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E) oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 20.06.2012, 2009/03/0050). Dies ist in dem dem vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren zu Grunde liegenden Fall, in dem es um die Frage der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde ging, nicht erkennbar. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand. Eine Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG richtet sich gegen einen Akt unmittelbarerer Befehls- oder Zwangsgewalt eines Verwaltungsorganes im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergehen stets im Außenverhältnis. Innerdienstliche Maßnahmen können daher keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, sie sind als Weisungen zu qualifizieren (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], 13 und 14, mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand. Eine Maßnahmenbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG richtet sich gegen einen Akt unmittelbarerer Befehls- oder Zwangsgewalt eines Verwaltungsorganes im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergehen stets im Außenverhältnis. Innerdienstliche Maßnahmen können daher keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, sie sind als Weisungen zu qualifizieren (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], 13 und 14, mwN). Das Vorliegen von nicht außenwirksamen, bloß innerdienstlichen Anordnungen/Vorgängen der belangten Behörde (BMI) im abgeschlossenen Verfahren – und damit das Nichtvorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes – wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die in Beschwerde gezogenen Akte des BMI bzw. der E-Mail vom 28.05.2024 aufgrund des Vorbringens des Antragstellers im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bejaht. Dass es sich bei dem mit Maßnahmenbeschwerde vom 09.07.2024 bekämpften Akt um eine Weisung und somit um eine innerdienstliche Anordnung gehandelt hat, führt der Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag auch selbst aus (Seite 5 des Schriftsatzes). Die Kenntnis des konkreten Ursprungs der Idee bzw. des Urhebers dieses innerdienstlichen Vorganges, der Abläufe rund um den E-Mailversand am 28.05.2024, der Vorgeschichte betreffend die Überprüfung der Kompetenzen des Antragstellers als Dolmetscher sowie der mit dem innerdienstlichen Vorgang verfolgten „subjektiven“ Intentionen – wie sie sich gegenständlich aus den vorgebrachten Beweismitteln und dem Vorbringen des Antragstellers auf Wiederaufnahme ergeben – ändert (wie das faktische Vorhandensein der E-Mail vom 28.05.2024 bzw. das Wissen von ihrem konkreten Inhalt und dem konkreten Empfängerkreis bzw. der konkreten Empfängeranzahl) nichts an dieser im abgeschlossenen Verfahren getroffenen und vom Antragsteller selbst bestätigten rechtlichen Beurteilung. Denn auch daraus ergeben sich bloß nicht im Außenverhältnis ergangene, innerdienstliche Akte/Anordnungen im Bereich des BMI, die keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können. Diese rein innerdienstlichen Maßnahmen richteten sich nicht an den Antragsteller, dieser ist nicht Adressat/Empfänger dieser Akte/Anordnungen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist nicht erfolgt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Inhalte bzw. Schlussfolgerungen betreffend die Aussagen des agierenden Verwaltungsorgans sowie seiner Dienstvorgesetzen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.10.2025, wonach es die Idee bzw. Intention des Verwaltungsorgans gewesen sei, den Antragsteller nicht mehr als Dolmetscher heranzuziehen, und im Ergebnis ein rechtswidriges bzw. willkürliches Handeln vorliege, ist daher für die rechtliche Beurteilung, ob ein tauglicher Beschwerdegegenstand gegeben ist, irrelevant. Nichts anderes ergibt sich für die im Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegten bzw. angesprochenen Beweismittel. Auch kommt es für diese Beurteilung, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nicht darauf an, ob das handelnde Organ befugt war, diese innerdienstliche Anordnung/Weisung zu erteilen, oder ob diese rechtsgrundlos erfolgte oder nicht. Auch aus einem etwaigen strafrechtlich relevanten Verhalten des agierenden Verwaltungsorgans, Mag. D. Z., bzw. der behaupteten Überschreitung seiner Approbationsbefugnis ist für den Standpunkt des Antragstellers – aufgrund des fehlenden Anfechtungsgegenstandes – nichts zu gewinnen. Aus demselben Grund ist auch der Hinweis des Antragstellers auf den Gerichtsakt zur Zahl W108 2307730-1, welcher die fehlende Weisungsbefugnis des handelnden Verwaltungsorgans belegen soll, nicht zielführend. Im hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226- 1/8E, wurde des Weiteren dargelegt, dass entgegen der Meinung des Antragstellers auch kein tauglicher Beschwerdegegenstand aufgrund einer qualifizierten behördlichen Untätigkeit vorliegt, auch daran ändern das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag und die mit diesem vorgelegten bzw. angesprochenen Beweismittel nichts. Der Ansicht des Antragstellers, dass mit dieser innerdienstlichen Anordnung/Weisung ein (massiver) Eingriff seine Rechtssphäre und eine Verletzung seiner subjektiven Rechte und Grundrechte erfolgt und eine Duldungspflicht bewirkt worden sei, sodass ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, wurde bereits im mit hg. Beschluss vom 27.11.2024, W108 2295226-1/8E, abgeschlossenen Verfahren nicht gefolgt. Daher stellt das diese Ansicht in abgewandelter Form wiederholende Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, dass mit der innerdienstlichen Anordnung/Weisung eine Schädigung bzw. zumindest ein Eingriff in seine Rechte beabsichtigt gewesen sei und aufgrund der Intentionalität der Schädigung bzw. der Eingriffe in seine Grundrechte diese innerdienstliche Anordnung/Weisung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei und dass ein derart schwerer Eingriff in seine Grundrechte vorliege, dass dies alleine die Qualifikation der E-Mail und der Weisung vom 28.05.2024 als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtfertige, entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Wiederaufnahmegrund dar, da damit lediglich eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen wird. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass das (nunmehrige) Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, insbesondere zur Intentionalität, Rechtswidrigkeit und Eingriffsintensität der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 sowie zum Umfang der durch diese bewirkten Grundrechtsverletzungen nicht zu einer Änderung der im abgeschlossenen Verfahren getroffenen rechtlichen Beurteilung führen kann. Auch mit diesem Vorbringen und den vorgelegten sowie angesprochenen Beweismitteln ist von keiner Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die innerdienstliche Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 bzw. qualifizierte Untätigkeit der Behörde durch Nichtheranziehung des Antragstellers als Dolmetscher auszugehen, zumal weder ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bewirkt wurde noch gesagt werden kann, dass die Anordnung/Weisung bzw. Unterlassung (Nichtheranziehung des Antragstellers als Dolmetscher durch die belangte Behörde) in objektiver Hinsicht darauf abzielt(e), eine diesbezügliche Duldungspflicht des Antragstellers zu bewirken, bzw. dass dem Antragsteller eine unmittelbare Duldungspflicht bzw. ein „de facto Berufsverbot“ auferlegt wurde. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers und eine Verletzung seiner subjektiven Rechte und Grundrechte im Zusammenhang mit der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 ist daher nicht zu ersehen. Zwar kann grundsätzlich auch ohne direkten Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers dessen Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzt werden. Im Rahmen der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 wurde jedoch nicht in die Ausübungsbefugnis bzw. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit des Antragstellers (als Dolmetscher/Sachverständiger) eingegriffen. Dieser hat, wie schon im zitierten hg. Beschluss vom 27.11.2024 ausgeführt wurde, keinen Rechtsanspruch, von der belangten (oder einer anderen) Behörde als Sachverständiger (Dolmetscher) herangezogen zu werden. Es existiert kein Recht der in der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragenen Sachverständigen (Dolmetscher) auf Verwendung oder auf Verwendung in einer bestimmten Reihenfolge. Umso weniger kann ein solches Recht eines Sachverständigen (Dolmetschers) in Bezug auf eine behördeninterne Sachverständigen- bzw. Dolmetscherliste, wie etwa bezüglich des hier in Rede stehenden internen Registers (DSR) des BMI, bei dem es sich um einen reinen Behördenbehelf, der nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, handelt (vgl. BVwG 27.09.2024, W170 2284125-1/17E), angenommen werden. Auch bezüglich der im abgeschlossenen Verfahren verneinten impliziten Duldungsverpflichtung für den Antragsteller ist nicht zu ersehen, dass es aufgrund des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag zu einer anderslautenden Beurteilung kommen kann. Die Intentionalität der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 und ein allfälliges rechtsgrundloses, willkürliches Handeln des Organwalters ist daher auch unter diesem Aspekt für die rechtliche Beurteilung, ob ein tauglicher Beschwerdegegenstand gegeben ist, nicht relevant. Zudem liegt bei einem bloßen innerbehördlichen Handeln, das nicht zwangsweise gegen den Antragsteller durchgesetzt werden kann, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg. 7509/1975) keine Befehls- oder Zwangsgewalt und daher keine Verletzung des Antragstellers im Grundrecht auf Erwerbsfreiheit vor. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass das (nunmehrige) Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, insbesondere zur Intentionalität, Rechtswidrigkeit und Eingriffsintensität der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 sowie zum Umfang der durch diese bewirkten Grundrechtsverletzungen nicht zu einer Änderung der im abgeschlossenen Verfahren getroffenen rechtlichen Beurteilung führen kann. Auch mit diesem Vorbringen und den vorgelegten sowie angesprochenen Beweismitteln ist von keiner Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die innerdienstliche Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 bzw. qualifizierte Untätigkeit der Behörde durch Nichtheranziehung des Antragstellers als Dolmetscher auszugehen, zumal weder ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bewirkt wurde noch gesagt werden kann, dass die Anordnung/Weisung bzw. Unterlassung (Nichtheranziehung des Antragstellers als Dolmetscher durch die belangte Behörde) in objektiver Hinsicht darauf abzielt(e), eine diesbezügliche Duldungspflicht des Antragstellers zu bewirken, bzw. dass dem Antragsteller eine unmittelbare Duldungspflicht bzw. ein „de facto Berufsverbot“ auferlegt wurde. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers und eine Verletzung seiner subjektiven Rechte und Grundrechte im Zusammenhang mit der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 ist daher nicht zu ersehen. Zwar kann grundsätzlich auch ohne direkten Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers dessen Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzt werden. Im Rahmen der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 wurde jedoch nicht in die Ausübungsbefugnis bzw. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit des Antragstellers (als Dolmetscher/Sachverständiger) eingegriffen. Dieser hat, wie schon im zitierten hg. Beschluss vom 27.11.2024 ausgeführt wurde, keinen Rechtsanspruch, von der belangten (oder einer anderen) Behörde als Sachverständiger (Dolmetscher) herangezogen zu werden. Es existiert kein Recht der in der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragenen Sachverständigen (Dolmetscher) auf Verwendung oder auf Verwendung in einer bestimmten Reihenfolge. Umso weniger kann ein solches Recht eines Sachverständigen (Dolmetschers) in Bezug auf eine behördeninterne Sachverständigen- bzw. Dolmetscherliste, wie etwa bezüglich des hier in Rede stehenden internen Registers (DSR) des BMI, bei dem es sich um einen reinen Behördenbehelf, der nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, handelt vergleiche BVwG 27.09.2024, W170 2284125-1/17E), angenommen werden. Auch bezüglich der im abgeschlossenen Verfahren verneinten impliziten Duldungsverpflichtung für den Antragsteller ist nicht zu ersehen, dass es aufgrund des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag zu einer anderslautenden Beurteilung kommen kann. Die Intentionalität der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 und ein allfälliges rechtsgrundloses, willkürliches Handeln des Organwalters ist daher auch unter diesem Aspekt für die rechtliche Beurteilung, ob ein tauglicher Beschwerdegegenstand gegeben ist, nicht relevant. Zudem liegt bei einem bloßen innerbehördlichen Handeln, das nicht zwangsweise gegen den Antragsteller durchgesetzt werden kann, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg. 7509 aus 1975,) keine Befehls- oder Zwangsgewalt und daher keine Verletzung des Antragstellers im Grundrecht auf Erwerbsfreiheit vor. Soweit der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag eine Verletzung in weiteren Grundrechten, insbesondere in seinem durch Art. 8 EMRK geschützten Privatleben, neu geltend macht, ist ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt, sondern der Antragsteller damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht dartun will, darauf hinzuweisen, dass dadurch ebenfalls kein tauglicher Beschwerdegegenstand aufgezeigt wird, weil, wie dargelegt, ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers und eine Verletzung seiner subjektiven Rechte und Grundrechte aufgrund der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 zu verneinen sind. Auch vor dem Hintergrund des im Wiederaufnahmeantrag angesprochenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2024, W257 2235067-1/47E, ist gegenständlich von keinem Eingriff in Art. 8 EMRK und keiner Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass mit der getroffenen Anordnung/Weisung bzw. der Nichtheranziehung als Dolmetscher in Lebensbereiche des Antragsstellers mit legitimer Erwartung der Privatheit eingegriffen wurde. Es wurde bereits (im abgeschlossenen Verfahren) festgehalten, dass die in Rede stehende Anordnung/Weisung bzw. Unterlassung weder einen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bewirkte noch in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Beschwerdeführers zu bewirken oder ihm ein Verbot aufzuerlegen. Der vom Antragsteller als vergleichbar angesehene Sachverhalt betraf eine umfangreiche Durchsicht (auch privater) Unterlagen eines konkreten Arbeitsplatzes – ohne das Wissen des individuellen Adressaten – im Rahmen der Hoheitsverwaltung. In diesem Fall lag ein außenwirksamer Eingriff in die Rechtssphäre des Maßnahmenadressaten – wenn auch ohne dessen Wissen – vor und war wesentlich, dass das Verhalten der handelnden Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. In Ermangelung eines vergleichbaren Sachverhalts vermag der Antragsteller auch mit diesem Vorbingen keine entscheidungswesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen aufzuzeigen. Soweit der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag eine Verletzung in weiteren Grundrechten, insbesondere in seinem durch Artikel 8, EMRK geschützten Privatleben, neu geltend macht, ist ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG handelt, sondern der Antragsteller damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht dartun will, darauf hinzuweisen, dass dadurch ebenfalls kein tauglicher Beschwerdegegenstand aufgezeigt wird, weil, wie dargelegt, ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers und eine Verletzung seiner subjektiven Rechte und Grundrechte aufgrund der innerdienstlichen Anordnung/Weisung vom 28.05.2024 zu verneinen sind. Auch vor dem Hintergrund des im Wiederaufnahmeantrag angesprochenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2024, W257 2235067-1/47E, ist gegenständlich von keinem Eingriff in Artikel 8, EMRK und keiner Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass mit der getroffenen Anordnung/Weisung bzw. der Nichtheranziehung als Dolmetscher in Lebensbereiche des Antragsstellers mit legitimer Erwartung der Privatheit eingegriffen wurde. Es wurde bereits (im abgeschlossenen Verfahren) festgehalten, dass die in Rede stehende Anordnung/Weisung bzw. Unterlassung weder einen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bewirkte noch in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Beschwerdeführers zu bewirken oder ihm ein Verbot aufzuerlegen. Der vom Antragsteller als vergleichbar angesehene Sachverhalt betraf eine umfangreiche Durchsicht (auch privater) Unterlagen eines konkreten Arbeitsplatzes – ohne das Wissen des individuellen Adressaten – im Rahmen der Hoheitsverwaltung. In diesem Fall lag ein außenwirksamer Eingriff in die Rechtssphäre des Maßnahmenadressaten – wenn auch ohne dessen Wissen – vor und war wesentlich, dass das Verhalten der handelnden Organe in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. In Ermangelung eines vergleichbaren Sachverhalts vermag der Antragsteller auch mit diesem Vorbingen keine entscheidungswesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen aufzuzeigen. Abgesehen davon stellen die vom Antragsteller bekämpften innerdienstlichen Anordnungen/Vorgänge auch deshalb keine – mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Akte unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt dar, weil diese Anordnungen nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt wurden. Die Maßnahmen, die die Behörde im Rahmen eines reinen Behördenbehelfs, etwa dem DSR des BMI, (intern) vornimmt, unterliegen nicht dem Regime des AVG oder des SDG, vielmehr hat der Gesetzgeber die Verwaltung diesbezüglich nicht mit Hoheitsgewalt ausgestaltet (vgl. auch Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], 13 mwN).Abgesehen davon stellen die vom Antragsteller bekämpften innerdienstlichen Anordnungen/Vorgänge auch deshalb keine – mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Akte unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt dar, weil diese Anordnungen nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt wurden. Die Maßnahmen, die die Behörde im Rahmen eines reinen Behördenbehelfs, etwa dem DSR des BMI, (intern) vornimmt, unterliegen nicht dem Regime des AVG oder des SDG, vielmehr hat der Gesetzgeber die Verwaltung diesbezüglich nicht mit Hoheitsgewalt ausgestaltet vergleiche auch Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], 13 mwN). Inwiefern das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag insbesondere hinsichtlich der Intentionen und der Rechtswidrigkeit des Handelns des agierenden Verwaltungsorgans geeignet sein soll, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, die zur Zurückweisung im wiederaufzunehmenden Verfahren geführt haben, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht daher gerade nicht. Die vorgebrachten Tatsachen waren bereits Gegenstand und Grund des abgeschlossenen Verfahrens und sind nicht geeignet, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht seine bereits rechtskräftige Entscheidung gestützt hat. Im vorliegenden Fall sind mit dem Wiederaufnahmeantrag und den dazu vorgelegten bzw. angesprochenen Beweismitteln keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, die für sich oder in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass ein tauglicher Beschwerdegegenstand bzw. die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde angenommen werden muss. Es kann daher nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gesagt werden, dass vorliegend neue Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes herbeigeführt hätten.Inwiefern das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag insbesondere hinsichtlich der Intentionen und der Rechtswidrigkeit des Handelns des agierenden Verwaltungsorgans geeignet sein soll, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, die zur Zurückweisung im wiederaufzunehmenden Verfahren geführt haben, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht daher gerade nicht. Die vorgebrachten Tatsachen waren bereits Gegenstand und Grund des abgeschlossenen Verfahrens und sind nicht geeignet, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht seine bereits rechtskräftige Entscheidung gestützt hat. Im vorliegenden Fall sind mit dem Wiederaufnahmeantrag und den dazu vorgelegten bzw. angesprochenen Beweismitteln keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, die für sich oder in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass ein tauglicher Beschwerdegegenstand bzw. die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde angenommen werden muss. Es kann daher nicht im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gesagt werden, dass vorliegend neue Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes herbeigeführt hätten. Klarstellend wird noch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers mangels eines geeigneten Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen war, nicht bedeutet, dass der Antragsteller berechtigt ist, (entsprechend seinem in einem anderen Verfahren dargelegten Verfahrensziel) die „Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht der Weisung überprüfen zu lassen“. 3.2.
  2. Vor dem Hintergrund des Inhalts des ersten Wiederaufnahmeantrags des Antragstellers vom 27.11.2024 kann auch dahingestellt blieben, ob gegenständlich das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) vorliegt, da verfahrensgegenständlich weder eine Änderung der Rechtslage noch des wesentlichen Sachverhalts für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar ist. 3.2.
  3. Soweit im Wiederaufnahmeantrag die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung und die vorgenommene rechtliche Beurteilung im abgeschlossenen Maßnahmenbeschwerdeverfahren sowie die ergangene Entscheidung betreffend einen vorausgegangenen Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers beanstandet werden, sind darin vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur/Literatur ebenfalls keine Gründe für die Bewilligung einer Wiederaufnahme zu erblicken, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass es dadurch im wiederaufzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird bzw. kommen kann. 3.2.
  4. Nur dann, wenn (tatsächlich) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, und die weiteren im Gesetz (hier insbesondere in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG; § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) festgelegten Voraussetzungen, so dahin, dass die hervorgekommenen Tatsachen/Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung führen, vorliegen, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben, andernfalls ist der Antrag mangels V

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