Obsah (10)
§ 25Art. 133§ 73§ 58§ 17Art. 130§ 18§ 20§ 71§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW128 2334538-1 Spruch, W128 2334538-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 25Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idg
F, zum Aufsteigen in die siebte Klasse (11. Schulstufe) der besuchten Schulart berechtigt. römisch 40 , geb. römisch 40 , ist
Paragraph 25, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, zum Aufsteigen in die siebte Klasse (11. Schulstufe) der besuchten Schulart berechtigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 6C des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums, XXXX Wien, XXXX .
- Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024 aus 2025, die Klasse 6C des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums, römisch 40 Wien, römisch 40 .
- Am 18.06.2025 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 6C, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Italienisch die Note “Nicht genügend” enthielte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchUG nicht gegeben seien.
- Am 18.06.2025 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 6C, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Italienisch die Note “Nicht genügend” enthielte und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG nicht gegeben seien. Diese Entscheidung wurde am 23.06.2025 zugestellt.
- Mit Schreiben vom 24.06.2025, erhob der Beschwerdeführer durch seine Erziehungsberechtigten rechtzeitig Widerspruch gegen diese Entscheidung. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung sowie eine Leseschwäche aufweise, welche der Schule bekannt gewesen seien, und dennoch im Pflichtgegenstand Italienisch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Die mündliche Prüfung habe überdies schriftlich, nach drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen stattgefunden, was nicht zulässig sei. Der Prüfungsstoff, welcher beinahe das gesamte Schuljahr inkl. bis zur Prüfung noch zu erarbeitenden Kapitel umfasst habe, sei übermäßig umfangreich. Während der Prüfung habe ihn die Lehrperson nicht auf Fehler aufmerksam gemacht. Es werde daher um Überprüfung der Entscheidung ersucht.
- Die belangte Behörde holte ein Fachgutachten bei der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ein und räumte dazu Parteiengehör ein. Mit den nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Begründend wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die befasste Fachgutachterin bestätigt habe, dass der Unterricht im Pflichtgegenstand Italienisch hinsichtlich Bildungs- und Lehraufgabe, Didaktische Grundsätze und Lehrstoff dem Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen entspreche. Die Unterrichtsinhalte sowie die Leistungsbeurteilung würden sich nach den im Lehrplan festgelegten Kompetenzbereichen (Hören, Lesen, Sprechen - an Gesprächen teilnehmen und zusammenhängend sprechen - und Schreiben) und den didaktischen Grundsätzen des integrativen Sprachunterrichts richten. Die Leistungsbeurteilung habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung sei der Beschwerdeführer “knapp” mit “Genügend” beurteilt worden. Vor dem Hintergrund der Lehrplananforderungen der nächsthöheren Schulstufe und der Zielbestimmung der Schulart habe der Beschwerdeführer in diesem Gegenstand zu wenig Leistungsreserven, um die Defizite im Pflichtgegenstand Italienisch in der nächstfolgenden Schulstufe aufzuholen um gleichzeitig die nächsthöhere Schulstufe erfolgreich abschließen zu können.
- Mit Schriftsatz vom 23.07.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und zusammengefasst näher ausgeführt, dass kein “Nachteilsausgleich” stattgefunden habe, was aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Darüber hinaus sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand “Biologie und Umweltkunde” keine Leistungsreserven habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht monierte der Beschwerdeführer, dass das von der Behörde eingeholte Ergänzungsgutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei und dadurch der Grundsatz des rechtlichen Gehör verletzt worden sei.
- Mit Schreiben vom 03.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungen vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, wobei die belangte Behörde ausführte, dass die Vorlage versehentlich zu spät erfolgte.
- Am 04.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Schulnachricht des Beschwerdeführers vom 30.01.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Schüler des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums, XXXX Wien, XXXX und besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 6C.Der Beschwerdeführer ist Schüler des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums, römisch 40 Wien, römisch 40 und besuchte im Schuljahr 2024 aus 2025, die Klasse 6C. Am Ende der Beurteilungsperiode wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Italienisch mit “Nicht genügend” beurteilt. In den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltbildung, Deutsch, Geschichte und politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik und Physik wurde der Beschwerdeführer jeweils mit “Genügend" beurteilt. Am 18.06.2025 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 6c, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, da er aufgrund des “nicht abgesicherten” “Genügend im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart nicht aufweise. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Geschichte und politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik und Physik wurde der Beschwerdeführer mit einem gesicherten “Genügend” beurteilt. Auf Grund des gegenständlichen Verfahrens war der Beschwerdeführer
§ 73Abs. 5 Sch
UG vorläufig berechtigt, in die siebte Klasse der besuchten Schulart aufzusteigen. In dieser Klasse wird der Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung nicht unterrichtet.Auf Grund des gegenständlichen Verfahrens war der Beschwerdeführer
Paragraph 73, Absatz 5, SchUG vorläufig berechtigt, in die siebte Klasse der besuchten Schulart aufzusteigen. In dieser Klasse wird der Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung nicht unterrichtet. Dem Beschwerdeführer wurde kein sonderpädagogischer Förderbedarf zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat an der Schule keinen Nachweis erbracht, dass er an einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen leidet, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Zum Pflichtgegenstand Italienisch: Der Beschwerdeführer erwarb im Pflichtgegenstand Italienisch die im Lehrplan für das Schuljahr 2024/2025 definierten Kompetenzen nicht in ausreichendem Maße. Auf Basis der zugrundeliegenden schriftlichen Leistungen, wie Schularbeiten, aber auch des entsprechenden Prüfungsprotokolls vom 16.05.2025 und Beschreibungen der Mitarbeit, zeigt das Leistungsbild des Schülers deutliche Schwächen und fehlende Kompetenzen.Der Beschwerdeführer erwarb im Pflichtgegenstand Italienisch die im Lehrplan für das Schuljahr 2024 aus 2025, definierten Kompetenzen nicht in ausreichendem Maße. Auf Basis der zugrundeliegenden schriftlichen Leistungen, wie Schularbeiten, aber auch des entsprechenden Prüfungsprotokolls vom 16.05.2025 und Beschreibungen der Mitarbeit, zeigt das Leistungsbild des Schülers deutliche Schwächen und fehlende Kompetenzen. Die
- Schularbeit am 12.12.2024 wurde mit “Nicht genügend" beurteilt. Die
- Schularbeit am 08.05.2025 wurde ebenfalls mit “Nicht genügend" beurteilt. Die mündliche Prüfung am 16.05.2025 fand aufgrund des Wunsches des Beschwerdeführers statt und wurde mit “Nicht genügend" beurteilt. Die Aufgabenstellung wie auch die Beurteilung der erbrachten Leistungen entsprachen dem Lehrplan sowie den gültigen rechtlichen Vorgaben. Insbesondere wurden Folgende Lehrplanziele/-inhalte nicht einmal in den wesentlichen Bereichen Überwiegend erfüllt: Kompetenzmodul 3 ● Lesen o kurze einfache Texte mit frequentem Wortschatz und einem gewissen Anteil international bekannter Wörter lesen und verstehen können o Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke, wie z.B. Urlaub verstehen können ● Hören o wesentliche Informationen sowie zentrale Wendungen und Wörter verstehen können, wenn es um Dinge von ganz unmittelbarer Bedeutung geht ● Schreiben o ganz einfache persönliche Briefe und elektronische Mitteilungen (z.B. E-Mails über einen Urlaub), die sich auf das unmittelbare Erlebte beziehen o sowie über gegenwärtige oder vergangene Aktivitäten schreiben zu können Kompetenzmodul4 ● Lesen o kurze einfache Texte zu vertrauten Themen verstehen zu können, in denen die gängige Alltagssprache verwendet wird ● Schreiben o kurze, unkomplizierte, zusammenhängende Texte über alltägliche Aspekte des eigenen Umfeldes Der Beschwerdeführer hat deutlich erkennbare Schwierigkeiten, sich in einfachen, routinemäßigen Situationen auszudrücken und verständigen zu können. Die Sätze sind meist unvollständig und der Beschwerdeführer zeigt beim Sprechen massive Unsicherheiten. Die Aufzeichnungen und Unterlagen reichen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig war, aus. Zum Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung: Nach den vorhandenen nachvollziehbaren und schlüssigen Unterlagen wurde der Beschwerdeführer mit “Genügend” beurteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere stützten sich die Feststellungen auf die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerinnen und das von der belangten Behörde eingeholten schlüssige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Fachgutachten. Dass der Beschwerdeführer an der Schule keinen Nachweis erbracht hat, dass er an einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen leidet, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren, ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Vorbringen. Die Erziehungsberechtigten haben an der Schule lediglich die Diagnose ADS und Leseschwäche bekanntgegeben, ohne weitere Nachweise einer Behinderung. Auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten ergibt sich nicht die Notwendigkeit eines “Nachteilsausgleichs” sondern werden Psychoedukation, Psychotherapeutische/klinisch-psychologische Behandlung und bei Bedarf Medikation empfohlen. Dass in der vom Beschwerdeführer nunmehr besuchten siebten Klasse der Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung nicht unterrichtet wird, ergibt sich aus der von der belangten Behörde übermittelten Schulnachricht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.2.1 Anzuwendende Rechtslage
§ 18Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch
UG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Paragraph 18, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
§ 18Abs. 6 Sch
UG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Paragraph 18, Absatz 6, SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
§ 20Abs. 1 Sch
UG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
§ 25Abs. 1 erster und zweiter Satz Sch
UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält.
Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält.
§ 25Abs.
2 ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
- a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
- b)der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
- c)die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
§ 71Abs. 2 lit. c Sch
UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
§ 71Abs.
4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Paragraph 71, Absatz 4, hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. §§ 3 bis 8 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF lauten (auszugsweise):Paragraphen 3 bis 8 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, idgF lauten (auszugsweise): „Formen der Leistungsfeststellung § 3.
(1)Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:Paragraph 3,
(1)Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
- a)die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
- b)besondere mündliche Leistungsfeststellungen
- aa)mündliche Prüfungen,
- bb)mündliche Übungen,
- c)besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
- aa)Schularbeiten,
- bb)schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
- d)besondere praktische Leistungsfeststellungen,
- e)besondere graphische Leistungsfeststellungen.
(2)Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
(3)Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(3)Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5)Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
(5)Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen. Mitarbeit der Schüler im Unterricht § 4.
(1)Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:Paragraph 4,
(1)Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
- a)in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
- b)Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
- c)Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
- d)Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
- e)Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2)Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3)Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Mündliche Prüfungen § 5.
(1)Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.Paragraph 5,
(1)Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2)Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(2)Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11, genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3)Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4)Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5)Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6)Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann. […]
(9)Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen. […] Mündliche Übungen § 6.
(1)Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).Paragraph 6,
(1)Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2)Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3)Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4)Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern. Schularbeiten § 7.
(1)Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 7,
(1)Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2)Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3)Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4)Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5)Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein. […]
(8)Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.
(8a)Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Bildung empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.
(9)Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist. […] Schriftliche Überprüfungen § 8.
(1)Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:Paragraph 8,
(1)Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
- a)Tests,
- b)Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
(2)Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4)Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
(5)Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
- a)in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
- b)in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
- c)in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
- d)in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,
- e)in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
- f)in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
(6)Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
(7)An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden. […]
(9)Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(9)Die Aufgabenstellungen nach Absatz eins, Litera a, sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10)Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
(11)Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
- a)in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken und textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
- b)in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken und textiles Werken),
- c)in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
- d)in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken und textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
- e)in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
- f)in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport. […]
(13)Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig. […]“ Nach § 14 Abs. 5 LBVO, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO, sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Absatz 6, sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt. 3.2.2. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2009/10/0226).Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2009/10/0226). Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd. § 25 Abs. 1 SchUG - darunter ist ein Abschluss ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (siehe VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/10/0226).Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd. Paragraph 25, Absatz eins, SchUG - darunter ist ein Abschluss ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (siehe VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/10/0226). Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden
§ 71Sch
UG 1986 ohne Einfluss (siehe VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden
Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss (siehe VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG 1986 kann - selbst zutreffendenfalls - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009 mit Hinweis auf die zu § 19 Abs. 4 SchUG 1986 ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg.cit. aber übertragbaren E 22.11.2004, 2004/10/0176; E 20.12.1999, 99/10/0240)Mit dem Vorwurf einer Verletzung der Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG 1986 kann - selbst zutreffendenfalls - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009 mit Hinweis auf die zu Paragraph 19, Absatz 4, SchUG 1986 ergangenen, auf die Informationspflicht nach Paragraph 19, Absatz 3 a, leg.cit. aber übertragbaren E 22.11.2004, 2004/10/0176; E 20.12.1999, 99/10/0240) Maßgeblich im Zusammenhang mit der Ermittlung von einer Note iSd § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung ist, ob eine Beurteilung der vorliegenden Leistungen unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche darstellt, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs. 5 leg.cit. Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist (siehe VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).Maßgeblich im Zusammenhang mit der Ermittlung von einer Note iSd Paragraph 14, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung ist, ob eine Beurteilung der vorliegenden Leistungen unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche darstellt, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des Paragraph 14, Absatz 5, leg.cit. Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist (siehe VwGH vom 29.11.2018, Ro 2017/10/0020). 3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
§ 18Abs. 6 Sch
UG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Ein Verstoß dagegen stellt eine rechtswidrige Leistungsfeststellung dar.
Paragraph 18, Absatz 6, SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Ein Verstoß dagegen stellt eine rechtswidrige Leistungsfeststellung dar. Dennoch ist für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen. Beim Wort "Behinderung" handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits mit seiner Entscheidung vom 11.05.2015, W128 2008793-1 klargestellt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Gesetzgeber im Schulrecht von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt. Das hat der Gesetzgeber auch mit der Novelle des § 8 Abs. 1 SchPflG, BGBl. I Nr. 138/2017 klargestellt(siehe EB zum Bildungsreformgesetz 2017, AB 2254/A XXV. GP. S. 153).Dennoch ist für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen. Beim Wort "Behinderung" handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits mit seiner Entscheidung vom 11.05.2015, W128 2008793-1 klargestellt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Gesetzgeber im Schulrecht von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in Paragraph 3, BEinstG auszugehen beabsichtigt. Das hat der Gesetzgeber auch mit der Novelle des Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, klargestellt(siehe EB zum Bildungsreformgesetz 2017, Ausschussbericht 2254/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode S. 153). Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Insofern ist bei einer bloßen Mitteilung einer Diagnose ohne weitere Nachweise – wie etwa die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe oder einer sonstigen bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Behinderung – keineswegs eine Beurteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 SchUG geboten.Insofern ist bei einer bloßen Mitteilung einer Diagnose ohne weitere Nachweise – wie etwa die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe oder einer sonstigen bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Behinderung – keineswegs eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, SchUG geboten. Nachdem seitens des Beschwerdeführer kein solcher Nachweis erbracht wurde, geht der Vorwurf der Nichtberücksichtigung seiner Diagnose ADS bzw. Leseschwäche ins Leere. Nach der ständigen Rechtsprechung des VWGH sind im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit – so etwa das Unterlassen einer für den Schüler optimalen Förderung – bei der Überprüfung der Leistungsbeurteilung unerheblich.Nachdem seitens des Beschwerdeführer kein solcher Nachweis erbracht wurde, geht der Vorwurf der Nichtberücksichtigung seiner Diagnose ADS bzw. Leseschwäche ins Leere. Nach der ständigen Rechtsprechung des VWGH sind im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insb. auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit – so etwa das Unterlassen einer für den Schüler optimalen Förderung – bei der Überprüfung der Leistungsbeurteilung unerheblich. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezüglichen Feststellungen auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten. Vor diesem Hintergrund war die Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Italienisch mit „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Abänderung der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung auf „zumindest mit ‚Befriedigend‘“ abzielt, ist festzuhalten, dass positive Leistungsbeurteilungen mangels Einbeziehung in die taxative Aufzählung des § 71 Abs. 1 und 2 SchUG weder einem Widerspruch noch einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind.Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Abänderung der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung auf „zumindest mit ‚Befriedigend‘“ abzielt, ist festzuhalten, dass positive Leistungsbeurteilungen mangels Einbeziehung in die taxative Aufzählung des Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG weder einem Widerspruch noch einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind. Dennoch ist dem Beschwerdeführer das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu gewähren. Zwar steht der Umstand, dass ein Unterrichtsgegenstand in der nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet wird, seiner Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsreserven grundsätzlich nicht entgegen. Nach der Konzeption des § 25 Abs 2 lit c SchUG kommt es jedoch auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Einzelfall an (siehe VwGH vom 11.11.1985, 85/10/0096).Zwar steht der Umstand, dass ein Unterrichtsgegenstand in der nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet wird, seiner Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung der Leistungsreserven grundsätzlich nicht entgegen. Nach der Konzeption des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG kommt es jedoch auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Einzelfall an (siehe VwGH vom 11.11.1985, 85/10/0096). Nachdem es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, ist bei der Überprüfung derselben vom Entscheidungszeitpunkt der Klassenkonferenz auszugehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Behörde ausschließlich auf die Beurteilung mit dem „nicht abgesicherten Genügend“ im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltbildung gestützt. Demgegenüber ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme der Schule als auch aus dem darauf basierenden Gutachten, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen übrigen mit „Genügend“ beurteilten Gegenständen über Leistungsreserven durch sogenannte “gesicherte Genügend” verfügt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in allen in der siebten Klasse weitergeführten Unterrichtsgegenständen über Leistungsspielräume verfügt und somit in der Lage wäre, entsprechende Ressourcen zur Verbesserung seiner Leistungen im Pflichtgegenstand Italienisch zu mobilisieren, ohne dabei die positive Beurteilung in den übrigen Pflichtgegenständen zu gefährden. 3.2.4. Die gerügte Verletzung des Parteiengehörs kann als saniert betrachtet werden, da der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig darlegt und der Beschwerdeführer von der mit der Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme dazu Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).3.2.4. Die gerügte Verletzung des Parteiengehörs kann als saniert betrachtet werden, da der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig darlegt und der Beschwerdeführer von der mit der Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme dazu Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). 3.2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Gegenständlich konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist auch nicht vom Schutzbereich des Art. 6 MRK erfasst (siehe VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist auch nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, MRK erfasst (siehe VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2334538.1.00