RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW144 2335392-1 Spruch, W144 2335392-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias festgestellte Volljährigkeit mit XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias festgestellte Volljährigkeit mit römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist auf dem Luftweg von Griechenland kommend am 13.10.2025 ins Bundesgebiet eingereist und hat – unter der Behauptung minderjährig und konkret am XXXX geboren zu sein – am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer (BF) ist auf dem Luftweg von Griechenland kommend am 13.10.2025 ins Bundesgebiet eingereist und hat – unter der Behauptung minderjährig und konkret am römisch 40 geboren zu sein – am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da die Behörde Zweifel an den behaupteten Altersangaben hegte, wurde in der Folge ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten bezüglich des BF eingeholt, welches durch den Gutachter Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung und „forensische Altersdiagnostik“, zum Ergebnis gelangt, dass Da die Behörde Zweifel an den behaupteten Altersangaben hegte, wurde in der Folge ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten bezüglich des BF eingeholt, welches durch den Gutachter Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung und „forensische Altersdiagnostik“, zum Ergebnis gelangt, dass - das vom BF behauptete Lebensalter mit der medizinischen Untersuchung nicht vereinbar ist, dass spätestmögliche fiktive Geburtsdatum ist der XXXX , sodass der BF spätestens am XXXX seinen
(2023)28_Government comments.pdf, Zugriff 21.1.2025 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece IRC - International Rescue Committee (9.2022): Aghans in Greece, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 28.1.2025 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024 METAdrasi - METAdrasi (15.4.2024): Guardianship Network for Unaccompanied Minors, https://metadrasi.org/en/campaigns/guardianship-of-unaccompanied-minors, Zugriff 21.1.2025 RSA - Refugee Support Aegean (1.6.2024): Refugee camps in mainland Greece; What is the current situation based on actual conditions and official data?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115353.html, Zugriff 21.1.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2024): Greece - Annual Factsheet 4 Non-Refoulement Letzte Änderung 2025-05-20 12:52 Auch im Jahr 2023 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet (GCR 6.2024). Über die anhaltende Praxis mutmaßlicher Zurückweisungen wurde unter anderem von UNHCR, IOM, dem UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten und dem Kommissar des Europarats und zivilgesellschaftlichen Organisationen berichtet. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden seien (GCR 6.2024). Darüber hinaus gibt es Berichte über gewaltsame Praktiken, fehlenden Zugang zum Asylverfahren und zu Gütern des Grundbedarfs. Seit Jänner 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammenhang 22 einstweilige Verfügungen gegen Griechenland erlassen (GCR 6.2024). Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte 2022 fest, dass die Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) illegale Pushbacks von Migranten und Asylwerbern, die von der griechischen Küstenwache begangen wurden, routinemäßig vertuscht hatte. Die griechische Regierung hat diese Vorwürfe zurückgewiesen (FH 29.2.2024). NGOs setzten sich für die Einrichtung einer unabhängigen Behörde ein, die Gewalt und andere mutmaßliche Missbräuche untersuchen soll. Die NGOs argumentierten, dass das Land trotz der Berichte der Vereinten Nationen und der EU sowie des Zwischenberichts des Aufzeichnungsmechanismus für informelle Zwangsrückführungen der Nationalen Menschenrechtskommission vom Januar 2023, keine wirksamen Untersuchungen zu Pushback-Vorwürfen durchgeführt habe. Die Regierung bestritt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ermittlungsbehörde (USDOS 23.4.2024) und hat die Nationale Transparenzbehörde (NTA) als zuständige Stelle benannt, die unter anderem für die Untersuchung von Pushback-Vorwürfen zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung wurde keine wirksame Untersuchung der zahlreichen und beständigen Pushback-Vorwürfe durchgeführt. Der NTA wurde vorgeworfen, dass sie nicht über die nötige Expertise verfüge, um Pushbacks zu untersuchen, und dass sie nicht als unabhängige Stelle agiere, da sie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrung der Unabhängigkeit solcher Behörden nicht erfülle. Im Mai 2022 veröffentlichte die NTA ihren einzigen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung, der mehrfach kritisiert wurde (GCR 6.2024). Beim Schiffsunglück Adriana sind in der Nacht vom 14. Juni 2023 mehr als 600 Menschen ertrunken. Die Adriana sank in den frühen Morgenstunden des 14. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.; vgl. RSA 6.2.2025).Beim Schiffsunglück Adriana sind in der Nacht vom 14. Juni 2023 mehr als 600 Menschen ertrunken. Die Adriana sank in den frühen Morgenstunden des 14. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.; vergleiche RSA 6.2.2025). Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am 14. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vgl. FRN 18.6.2021).Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am 14. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vergleiche FRN 18.6.2021). Quellen AI - Amnesty International (o.D.): Unterlassene Hilfeleistung vor Pylos, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/griechenland-migration-schiffsunglueck-unterlassene-hilfeleistung-vor-pylos, Zugriff 10.12.2024 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115524.html, Zugriff 10.12.2024 FRN - Flüchtlingsrat Niedersachsen (18.6.2021): Griechenland erklärt die Türkei zum ,,sicheren Drittstaat“ – Flüchtlingsrat Niedersachsen, https://www.nds-fluerat.org/49572/aktuelles/griechenland-erklaert-die-tuerkei-zum-sicheren-drittstaat, Zugriff 10.12.2024 GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 RSA - Refugee Support Aegean (6.2.2025): Pylos-Schiffskatastrophe: Untersuchungsbericht bestätigt schweres Versagen der griechischen Küstenwache – Forderung nach strafrechtlichen Ermittlungen, https://www.proasyl.de/pressemitteilung/pylos-schiffskatastrophe-untersuchungsbericht-bestaetigt-schweres-versagen-der-griechischen-kuestenwache-forderung-nach-strafrechtlichen-ermittlungen, Zugriff 7.4.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107705.html, Zugriff 10.12.2024 5 Versorgung Letzte Änderung 2025-07-22 10:36 Asylwerber haben ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf die im Rahmen der Grundversorgung angebotenen Leistungen. Im Zuge der Statuszuerkennung werden die Aufnahmebedingungen (mit wenigen Ausnahmen) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des positiven Bescheids beendet. Bei unbegleiteten Minderjährigen beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit (GCR 6.2024). Auch im Jahr 2023 wurde über Wartezeiten beim Zugang zur Versorgung berichtet, die auf chronische Verzögerungen beim Asylverfahren auf dem Festland zurückzuführen sind(GCR 6.2024). Die Versorgung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen erfolgen. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen:
- a)Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen;
- b)Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden;
- c)Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (GCR 6.2024). Finanzielle Unterstützung Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vgl. UNHCHR o.D.).Seit Juli 2021 erhalten nur noch Asylwerber finanzielle Unterstützung, die nachweisen können, dass sie dauerhaft in einer Unterkunft des zuständigen Ministeriums beispielsweise in einem Camp, untergebracht sind. Die Höhe der finanziellen Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder und unterscheidet sich je nachdem, ob die bereitgestellte Unterkunft mit oder ohne Verpflegung ist: alleinstehende erhalten 150 Euro ohne Verpflegung oder 75 Euro mit Verpflegung; eine Familie mit vier oder mehr Personen erhält ohne Verpflegung 420 Euro oder 210 Euro mit Verpflegung (GCR 6.2024; vergleiche UNHCHR o.D.). Arbeit Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024).Asylwerber haben nach zwei Monaten ab Einreichung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt - unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023). In der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (GCR 6.2024). Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCHR 31.3.2022). Für weitere Informationen über das Programm siehe Schutzberechtigte. Sonstige Unterstützungsformen ● Integrationszentren für Migranten (KEM) Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a).Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Integrationszentren für Migranten (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a). Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte.Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene usw.), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.a). Weitere Informationen über die Angebote der KEM siehe Schutzberechtigte. Quellen GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 Infomigrants - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 11.2.2025 IOM - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 11.2.2025 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024 ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023a): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt besiegelt Schwenk in der griech. Migrationspolitik UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (o.D.): Access To Cash Assistance, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/03/help-unhcr-org-greece-living-in-greece-access-to-cash-assistance-.pdf, Zugriff 18.2.2025 UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant - UNHCR Greece 5.1 Unterbringung Letzte Änderung 2025-05-20 14:19 Nach der Einstellung des ESTIA-Programms im Dezember 2022 wurde das griechische Aufnahmesystem auf eine Unterbringungsform in Lagern umgestellt. Obwohl Daten zur Kapazität der Camps auf den Inseln vorliegen, wird die Kapazität der Lager auf dem Festland nicht mehr regelmäßig veröffentlicht. Ende 2023 lebten laut Angaben des zuständigen Ministeriums insgesamt 32.900 Personen im griechischen Aufnahmesystem, davon fast die Hälfte auf den Inseln (15.914) und der Rest auf dem Festland (GCR 6.2024; vgl. IOM 12.1.2023).Nach der Einstellung des ESTIA-Programms im Dezember 2022 wurde das griechische Aufnahmesystem auf eine Unterbringungsform in Lagern umgestellt. Obwohl Daten zur Kapazität der Camps auf den Inseln vorliegen, wird die Kapazität der Lager auf dem Festland nicht mehr regelmäßig veröffentlicht. Ende 2023 lebten laut Angaben des zuständigen Ministeriums insgesamt 32.900 Personen im griechischen Aufnahmesystem, davon fast die Hälfte auf den Inseln (15.914) und der Rest auf dem Festland (GCR 6.2024; vergleiche IOM 12.1.2023). Das staatliche Aufnahmesystem besteht aus den folgenden Unterbringungsformen, die im Folgenden näher beschrieben werden. ● Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) ● Kontrollierte Temporäre Aufnahmezentren (CTRC) ● Zentren mit eingeschränktem Zugang (CCAC). Die Unterbringung von Vulnerablen wird im Kapitel Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber näher beschrieben. Quellen GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece 5.1.1 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Auf dem griechischen Festland gibt es insgesamt 27 Camps, die vom Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) des Ministeriums für Migration und Asyl verwaltet werden und aus den folgenden Einheiten der Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) und der Kontrollierten Temporären Aufnahmezentren (CTRC) bestehen: ● 12 „Zentren in Nordgriechenland“ (RIC Fylakio; RIC & CTRC Diavata; CTRC Polykastro, Serres, Katsikas, Kavala, Filippiada, Alexandria, Vagiochori, Sintiki, Lagadikia, Drama, Veria, Agia Eleni) (RSA 1.6.2024). ● 12 „Zentren in Südgriechenland“ (RIC & CTRC Malakasa; CTRC Ritsona, Koutsochero, Schisto, Thiva, Corinth, Kyllini, Thermopyles, Oinofyta, Pyrgos, Elefsina, Volos, Attiko Alsos) (RSA 1.6.2024). Ende 2023 waren die Camps auf dem Festland mit insgesamt 16.911 Personen belegt, d. h. sie waren zu 73,7 % ihrer tatsächlichen Gesamtkapazität ausgelastet (RSA 1.6.2024). Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (GCR 6.2024; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung werden die Betroffenen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem wird ihnen psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen, angeboten (IOM 12.1.2023; vgl. GCR 6.2024).Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (GCR 6.2024; vergleiche IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung werden die Betroffenen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem wird ihnen psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen, angeboten (IOM 12.1.2023; vergleiche GCR 6.2024). Kontrollierte Temporäre Aufnahmezentren (CTRC) Die Camps, die früher als offene temporäre Aufnahmeeinrichtungen bekannt waren, werden seit 2021 offiziell als kontrollierte temporäre Aufnahmezentren für Asylwerber bezeichnet. Diese Lager sind offenbar die einzige Form der Versorgung und Unterbringung für Asylwerber, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens zur Verfügung steht (RSA 22.12.2022; vgl. MMA o.D.b). Für den laufenden Betrieb der CTRCs ist hauptsächlich der RIS zuständig (IOM 12.1.2023). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem die Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise; die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln; Bargeldunterstützung; Sicherheitsmaßnahmen; weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS); darüber hinaus Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung; sichere Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher); die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit der NGO METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. MMA o.D.b). In diesen Strukturen untergebrachte Personen müssen die Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über ihr Asylverfahren verlassen; unbegleitete Minderjährige bleiben bis zu ihrer Volljährigkeit (MMA o.D.b). Die Lebensbedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren (GCR 6.2024).Die Camps, die früher als offene temporäre Aufnahmeeinrichtungen bekannt waren, werden seit 2021 offiziell als kontrollierte temporäre Aufnahmezentren für Asylwerber bezeichnet. Diese Lager sind offenbar die einzige Form der Versorgung und Unterbringung für Asylwerber, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens zur Verfügung steht (RSA 22.12.2022; vergleiche MMA o.D.b). Für den laufenden Betrieb der CTRCs ist hauptsächlich der RIS zuständig (IOM 12.1.2023). Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem die Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise; die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln; Bargeldunterstützung; Sicherheitsmaßnahmen; weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS); darüber hinaus Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung; sichere Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher); die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit der NGO METAdrasi (IOM 12.1.2023; vergleiche MMA o.D.b). In diesen Strukturen untergebrachte Personen müssen die Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über ihr Asylverfahren verlassen; unbegleitete Minderjährige bleiben bis zu ihrer Volljährigkeit (MMA o.D.b). Die Lebensbedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren (GCR 6.2024). Quellen GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.b): Facilities / Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/, Zugriff 25.3.2025 RSA - Refugee Support Aegean (1.6.2024): Refugee camps in mainland Greece; What is the current situation based on actual conditions and official data?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115353.html, Zugriff 21.1.2025 RSA - Refugee Support Aegean (22.12.2022): A step backwards for protection and integration: On the termination of the ESTIA II housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 25.3.2025 RSA - Refugee Support Aegean (22.12.2022): A step backwards for protection and integration: On the termination of the ESTIA römisch zwei housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 25.3.2025 5.1.2 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Der sogenannte „Hotspot-Ansatz“ wurde erstmals 2015 von der Europäischen Kommission eingeführt. Seine Annahme war Teil der Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, die an den EU-Außengrenzen einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt waren. In Griechenland wurden auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos 5 Hotspots – später als Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC) bezeichnet – eingerichtet. Im Jahr 2021 wurden die RIC auf Samos, Leros und Kos in Zentren mit eingeschränktem Zugang (CCAC) umgewandelt und neue EU-Einrichtungen geschaffen. Die Einrichtungen/Kapazitäten stellen sich folgedermaßen dar: (GCR 6.2024). Zentren mit eingeschränktem Zugang (inkl. Kapazität und Auslastung am 31.12.2023) (GCR 6.2024) Am 31. Dezember 2023 hielten sich 16.139 Menschen auf den Inseln der östlichen Ägäis auf, mehr als dreimal so viele wie am gleichen Tag des Vorjahres (4.735) untergebracht waren (GCR 6.2024). Die Versorgung in diesen Zentren wird von Hilfsorganisationen immer wieder kritisiert (UNO-FH 11.7.2024; vgl. RSA 31.1.2024).Am 31. Dezember 2023 hielten sich 16.139 Menschen auf den Inseln der östlichen Ägäis auf, mehr als dreimal so viele wie am gleichen Tag des Vorjahres (4.735) untergebracht waren (GCR 6.2024). Die Versorgung in diesen Zentren wird von Hilfsorganisationen immer wieder kritisiert (UNO-FH 11.7.2024; vergleiche RSA 31.1.2024). Die Bewohner eines CCAC dürfen in den ersten fünf Tagen die Unterkunft nicht verlassen. Dieser Zeitraum kann ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft auf insgesamt bis zu 25 Tage verlängert werden, was in der Praxis überwiegend auch gemacht wird (AI 30.7.2024). Drittstaatsangehörige durchlaufen in diesen Einrichtungen zuerst ein Aufnahme- und Identifizierungsverfahren. Während ihres Aufenthalts im jeweiligen Camp können sie sich in bestimmten Bereichen frei bewegen. Die Bewohner haben das Recht, das Zentrum entsprechend der Hausordnung zu verlassen und zu betreten; dürfen jedoch nicht außerhalb der Einrichtung übernachten. Wenn ein Bewohner bei der regelmäßigen Kontrolle zweimal hintereinander nicht in der Einrichtung angetroffen wird, können ihm gemäß Artikel 61 des Gesetzes 4939/2022 die materiellen und unterkunftsbezogene Leistungen entzogen werden. Für den Zugang zum CCAC werden elektronische Karten verwendet (MMA o.D.c). Die Bewohner eines CCAC dürfen in den ersten fünf Tagen die Unterkunft nicht verlassen. Dieser Zeitraum kann ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft auf insgesamt bis zu 25 Tage verlängert werden, was in der Praxis überwiegend auch gemacht wird (AI 30.7.2024). Drittstaatsangehörige durchlaufen in diesen Einrichtungen zuerst ein Aufnahme- und Identifizierungsverfahren. Während ihres Aufenthalts im jeweiligen Camp können sie sich in bestimmten Bereichen frei bewegen. Die Bewohner haben das Recht, das Zentrum entsprechend der Hausordnung zu verlassen und zu betreten; dürfen jedoch nicht außerhalb der Einrichtung übernachten. Wenn ein Bewohner bei der regelmäßigen Kontrolle zweimal hintereinander nicht in der Einrichtung angetroffen wird, können ihm gemäß Artikel 61 des Gesetzes 4939 aus 2022, die materiellen und unterkunftsbezogene Leistungen entzogen werden. Für den Zugang zum CCAC werden elektronische Karten verwendet (MMA o.D.c). Berichten zufolge stellen unmenschliche und erniedrigende Bedingungen, restriktive Zugangskontrollen, gefängnisähnliche Strukturen und die Abgeschiedenheit der CCAC ein großes Problem dar (SFH 10.10.2024; vgl. UNO-FH 11.7.2024; AI 30.7.2024; GCR 6.2024). Es gab eine Reihe von einstweiligen Maßnahmen des EGMR im Jahr 2023 (GCR 6.2024).Berichten zufolge stellen unmenschliche und erniedrigende Bedingungen, restriktive Zugangskontrollen, gefängnisähnliche Strukturen und die Abgeschiedenheit der CCAC ein großes Problem dar (SFH 10.10.2024; vergleiche UNO-FH 11.7.2024; AI 30.7.2024; GCR 6.2024). Es gab eine Reihe von einstweiligen Maßnahmen des EGMR im Jahr 2023 (GCR 6.2024). Quellen AI - Amnesty International (30.7.2024): People seeking asylum detained in EU-funded “pilot” refugee camp on Samos, https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2024/07/people-seeking-asylum-detained-in-samos-camp-in-greece, Zugriff 31.3.2025 GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.c): RIC and CCAC, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/kyt-domes, Zugriff 31.3.2025 RSA - Refugee Support Aegean (31.1.2024): Not again in 2024: Call for upholding human rights in the Samos Closed Controlled Access Centre - R.S.A., https://rsaegean.org/en/joint-statement-samos-ccac, Zugriff 7.4.2025 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.10.2024): Griechenland als sicherer Drittstaat: Juristische Analyse – Update 2024, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/2024_Juristische_Analyse_GR.pdf, Zugriff 31.3.2025 UNO-FH - UNO-Flüchtlingshilfe (11.7.2024): Flüchtlingshilfe in Griechenland, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/griechenland, Zugriff 31.3.2025 5.2 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Es besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern, die grob in primäre, sekundäre und tertiäre Versorgungsstufen unterteilt sind (? o.D.) Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vergleiche GCR 6.2024). Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken. Weiters erschweren der Mangel an Dolmetschern und Kulturvermittlern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) bzw. die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Sozialversicherungsnummer den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung (GCR 6.2024). Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vgl. Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vergleiche Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024). Trotz erster Verzögerungen bei der Einführung des neuen Systems scheint die Ausstellung des PAAYPA seit Anfang 2021 zunehmend effizienter zu sein. Es gibt jedoch weiterhin bestehende Herausforderungen diesbezüglich. Da für die Ausstellung einer PAAYPA-Nummer die vollständige Registrierung eines Asylantrags erforderlich ist, führen die Verspätungen beim Zugang zu Asyl, insbesondere auf dem griechischen Festland, de facto auch zu Verzögerungen beim Erhalt des PAAYPA und beim tatsächlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Ankünfte auf dem Seeweg wurden ähnliche Probleme auch auf den Inseln gemeldet (GCR 6.2024). Selbst für Personen mit einer aktiven PAYPA-Nummer erschwert die isolierte Lage der Unterkünfte (d. h. Lager in abgelegenen Gebieten) den effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich psychosozialer Unterstützung. Schließlich wird der Zugang auch durch den Mangel an qualifiziertem Personal in den Camps geschmälert. Das Programm Philos (bis Mitte März 2024; danach durch ein neues Programm namens Hippocrates ersetzt) zielt darauf ab, den Bedarf an medizinischer und psychosozialer Versorgung in der Grundversorgung zu decken (GCR 6.2024). Das Programm Hippokrates I des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates I beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vgl. IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Das Programm Hippokrates römisch eins des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates römisch eins beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vergleiche IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie Ärzte ohne Grenzen (MSF) (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022). In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (Refugee.Info 13.5.2024). Quellen EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece EC - Europäische Kommission (30.1.2025): Greece: Healthcare and psychosocial support for migrant children, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-healthcare-and-psychosocial-support-migrant-children_en, Zugriff 1.4.2025 GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024 GoG - Government of Greece (22.12.2022): Find the Temporary Number of Insurance and Health, https://www.gov.gr/en/ipiresies/ergasia-kai-asphalise/asphalise/eurese-prosorinou-arithmou-asphalises-kai-ugeionomikes-perithalpses-allodapou-paaupa, Zugriff 1.4.2025 IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis I more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025 IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis römisch eins more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025 IOM - International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece Allianz Versicherung (o.D.): Das Gesundheitswesen in Griechenland, https://www.allianzcare.com/de/ressourcen/gesundheit-und-wellness/national-healthcare-systems/gesundheitswesen-in-griechenland.html, Zugriff 31.3.2025 Refugee.Info - Refugee.Info Greece (13.5.2024): Health insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 1.4.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024 6 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024). 1. Dokumente im Allgemeinen Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen. MBZ 3.9.2024 * Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024). ** Selbstangabe der Adresse *** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters **** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024). 2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC) Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023). ● ADET - Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden. ● ADET - Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden. Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). ● ADET - Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). ● ADET - Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024). 3. Reisedokumente Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Folgeantrag Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
- gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
- gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e). Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024). 4. Steueridentifikationsnummer (AFM) Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). 5. Sozialversicherung (AMKA) Die