RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW148 2311876-1 Spruch, W148 2311876-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNIC
Art. 133Abs.
4, 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 20.11.2024 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde oder FMA) einen Mandatsbescheid zu GZ XXXX , mit dem der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Bezahlung des Differenzbetrags in Höhe von EUR XXXX aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR XXXX aufgetragen wurde.römisch eins.
- Am 20.11.2024 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde oder FMA) einen Mandatsbescheid zu GZ römisch 40 , mit dem der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Bezahlung des Differenzbetrags in Höhe von EUR römisch 40 aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR römisch 40 aufgetragen wurde. I.
- Ebenfalls am 20.11.2024 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zu GZ XXXX , mit dem der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2025 vorgeschrieben wurde.römisch eins.
- Ebenfalls am 20.11.2024 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zu GZ römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2025 vorgeschrieben wurde. I.
- Gegen diese beiden Mandatsbescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz jeweils vom 01.12.2024 fristgerecht Vorstellung.römisch eins.
- Gegen diese beiden Mandatsbescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz jeweils vom 01.12.2024 fristgerecht Vorstellung. Im Rahmen dieser Vorstellungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr ein erhöhter Kostenanteil vorgeschrieben worden sei. Dieser sei sachlich nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu den Kostensteigerungen der anderen Rechnungskreise und Subrechnungskreise unverhältnismäßig. I.
- Mit Verständigung vom 06.12.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.römisch eins.
- Mit Verständigung vom 06.12.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen. I.
- Mit Eingabe vom 15.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 15.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. I.
- Am 13.03.2025 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ XXXX . Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt:römisch eins.
- Am 13.03.2025 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ römisch 40 . Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt: „I. Ihre Vorstellung vom 01.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 02.12.2024, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründetIhre Vorstellung vom 01.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 02.12.2024, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR XXXX ergibt sichAus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2023 von EUR römisch 40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA.ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Gunsten der FMA. Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom 01.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 02.12.2024, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründetIhre Vorstellung vom 01.12.2024, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 02.12.2024, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2024, GZ römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2025 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2025 auf das Konto der FMA IBAN AT770010000000115517; BIC NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzubezahlen. Rechtsgrundlagen: § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.; § 3 Abs 1 Z. 3 lit. f, Abs 2 und 3, §§ 4 bis 9, 13, 14 und 20 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F.“Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, i.d.g.F.; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 4 bis 9, 13, 14 und 20 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F.“ Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, dass die belangte Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides offenzulegen habe. Das betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten) wie sich aus der im Bescheid ersichtlichen Tabelle ergebe. Eine darüberhinausgehende Offenlegung sei gesetzlich nicht vorgesehen und entspreche auch nicht der einschlägigen Judikatur. Als Berechnungsgrundlage für die von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Kostenbeiträge seien die von den Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß § 20 Abs. 1 FMA-KVO 2016 bis zum
- Juni des Folgejahres zu meldenden Referenzdaten heranzuziehen. Die Referenzdaten betrügen für die Vorstellungswerberin EUR XXXX .Als Berechnungsgrundlage für die von den Zahlungspflichtigen zu leistenden Kostenbeiträge seien die von den Verwaltern kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMA-KVO 2016 bis zum
- Juni des Folgejahres zu meldenden Referenzdaten heranzuziehen. Die Referenzdaten betrügen für die Vorstellungswerberin EUR römisch 40 . Anhand derer habe die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 3 FMA-KVO 2016 die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sowie der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln.Anhand derer habe die belangte Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 3, FMA-KVO 2016 die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sowie der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Die belangte Behörde habe sich im Ermittlungsverfahren für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken. I.
- Mit Eingabe vom 10.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2025, GZ XXXX /2024, und brachte im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der Kostenvorschreibung des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, gemäß § 19 Abs. 1 FMABG sachlich nicht nachvollziehbar sei, weil der Subrechnungskreis keinen objektiv feststellbaren äquivalenten Mehraufwand im vergangenen Geschäftsjahr verursacht habe und die Kostenvorschreibung daher gesetzeswidrig sei.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 10.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2025, GZ römisch 40 aus 2024,, und brachte im Wesentlichen vor, dass die Erhöhung der Kostenvorschreibung des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG sachlich nicht nachvollziehbar sei, weil der Subrechnungskreis keinen objektiv feststellbaren äquivalenten Mehraufwand im vergangenen Geschäftsjahr verursacht habe und die Kostenvorschreibung daher gesetzeswidrig sei. Zudem habe die belangte Behörde nicht die Beweismittel offengelegt, aufgrund derer sie die Kostenvorschreibung berechnet habe. Weiters brachte die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihre verfassungsgesetzlich geschützten Rechte vor und bezweifelte, dass die belangte Behörde die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im vergangenen Geschäftsjahr eingehalten habe. I.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 30.04.2025 vor.römisch eins.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 30.04.2025 vor. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 wurde die Beschwerde im ersten Rechtsgang mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Zahlungsziel in Spruchpunkt I. dahingehend zu lauten habe, dass der Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW, bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen sei.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 wurde die Beschwerde im ersten Rechtsgang mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Zahlungsziel in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend zu lauten habe, dass der Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW, bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen sei. Dies wurde insbesondere mit Verweis auf das gesetzlich festgelegte Verfahren um den Jahresabschluss und die Kostenverteilung sowie die Judikatur der Höchstgerichte (VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua; VfGH 30.09.2002, B 891/02; VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669) begründet, wonach die FMA gemäß § 19 Abs. 5 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben und sich dabei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe. Die BF bringe nicht vor, dass sie der falsche Adressat des Bescheides der FMA oder einem falschen Rechnungskreis zugeteilt wäre. Sie lege auch nicht dar, dass die FMA falsche Zahlen übernommen hätte oder die BF ihre Datenmeldung berichtigen müsste. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege die Gebarungskontrolle nach Art. 126b Abs. 5 B-VG überdies dem Rechnungshof, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vgl. VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua).Dies wurde insbesondere mit Verweis auf das gesetzlich festgelegte Verfahren um den Jahresabschluss und die Kostenverteilung sowie die Judikatur der Höchstgerichte (VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua; VfGH 30.09.2002, B 891/02; VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669) begründet, wonach die FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2023 auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben und sich dabei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe. Die BF bringe nicht vor, dass sie der falsche Adressat des Bescheides der FMA oder einem falschen Rechnungskreis zugeteilt wäre. Sie lege auch nicht dar, dass die FMA falsche Zahlen übernommen hätte oder die BF ihre Datenmeldung berichtigen müsste. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege die Gebarungskontrolle nach Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG überdies dem Rechnungshof, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; vergleiche VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua). I.
- Anlässlich der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2025 zu E 2537/2025-9 fest, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sei und hob das Erkenntnis im Wesentlichen mit der folgenden Begründung auf: römisch eins.
- Anlässlich der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2025 zu E 2537/2025-9 fest, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sei und hob das Erkenntnis im Wesentlichen mit der folgenden Begründung auf: „1.5.
- Wenn es nun bei der Kostenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei um die – nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasste – Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 geht, muss die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist (vgl. zB VfSlg. 7332/1974, 11.281/1987; vgl. auch VfSlg. 9598/1982).„1.5.
- Wenn es nun bei der Kostenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei um die – nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasste – Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 geht, muss die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist vergleiche zB VfSlg. 7332 aus 1974,, 11.281 aus 1987,; vergleiche auch VfSlg. 9598 aus 1982,). 1.
- Da das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei monierte Prüfung der Höhe der dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023, welche die Grundlage für die gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Kostenvorschreibung darstellen, trotz substantiieren Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) überhaupt nicht vorgenommen hat, hat sie dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (insbesondere dem § 19 FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.“1.
- Da das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei monierte Prüfung der Höhe der dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023, welche die Grundlage für die gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Kostenvorschreibung darstellen, trotz substantiieren Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) überhaupt nicht vorgenommen hat, hat sie dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (insbesondere dem Paragraph 19, FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. II.
- Zu Spruchpunkt A) und der Zurückverweisungrömisch zwei.
- Zu Spruchpunkt A) und der Zurückverweisung II.1.
- Rechtliche Grundlagen und Judikaturrömisch zwei.1.
- Rechtliche Grundlagen und Judikatur Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner ständigen Judikatur mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dabei in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006), dass die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dabei in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006), dass die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006).Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 07.04.2022, Ra 2021/03/0151, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind (VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Hingegen kann die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung etwa dann gegeben sein, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062, mit Hinweis auf VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159). Dies kann auch darin begründen, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer Rechtsansicht zu einer zentralen Frage des vorliegenden Verfahrens, die sich als unzutreffend erwies, von derartigen Ermittlungsschritten gänzlich absah. Damit befindet sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, dass es im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener Beschwerden nur zu ergänzen gehabt hätte. In dieser Konstellation liegt fallbezogen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Angelegenheit nicht außerhalb der relevanten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Hingegen kann die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung etwa dann gegeben sein, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062, mit Hinweis auf VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159). Dies kann auch darin begründen, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer Rechtsansicht zu einer zentralen Frage des vorliegenden Verfahrens, die sich als unzutreffend erwies, von derartigen Ermittlungsschritten gänzlich absah. Damit befindet sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, dass es im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener Beschwerden nur zu ergänzen gehabt hätte. In dieser Konstellation liegt fallbezogen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Angelegenheit nicht außerhalb der relevanten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Dabei beanstandete der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahrensstadium auch nicht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkte, für das fortgesetzte Verfahren auf die tragenden Grundsätze des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, mit dem eine frühere Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verworfen wurde (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006).Dabei beanstandete der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahrensstadium auch nicht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkte, für das fortgesetzte Verfahren auf die tragenden Grundsätze des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, mit dem eine frühere Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verworfen wurde vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). II.1.
- Zur vorliegenden Rechtssacherömisch zwei.1.
- Zur vorliegenden Rechtssache Verfahrensgegenstand ist die Vorschreibung des Kostenanteils der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2023 und der sich daraus berechnenden Vorauszahlungen des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr
- Die BF wendet sich im Wesentlichen gegen die Nichtoffenlegung der Gründe für die Erhöhung der Kostenvorschreibung und stellt die Kostenverteilung auf ihren Subrechnungskreis wie auch die Höhe des von ihr zu zahlenden Betrags in Frage. Insbesondere hinterfragt sie, ob die für das Geschäftsjahr 2023 dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) zugeordneten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind, weil die diesem zugeordneten Aufsichtskosten der FMA im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr in auffallender und nicht nachvollziehbarer Art und Weise stark gestiegen seien. Die Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, hätten sich im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt, ohne dass dafür ein faktischer oder rechtlicher Grund erkennbar sei. Die Aufsichtskosten aller Rechnungskreise der FMA seien vom Geschäftsjahr 2022 auf das Geschäftsjahr 2023 um 15,88 vH und die Kosten im Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) um 23,01 vH gestiegen. Bei relativer Betrachtung der Kostenpflichtigen für den Rechnungskreis 3 im Vergleich zu den gesamten Aufsichtskosten habe sich der Anteil der Aufsichtskosten aus der Wertpapieraufsicht um 1,43 vH gesteigert. Die FMA habe die Rücklage für unvorhergesehene Belastungen gemäß § 20 FMABG um 5 vH erhöht. Der Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 sei nur um ein beaufsichtigtes Unternehmen erweitert worden. Die Vollzeitäquivalente der Bediensteten der FMA im gesamten Rechnungskreis 3 seien von 88,15 auf 91,15 Planstellen angestiegen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass alle Planstellen nur dem Subrechnungskreis 6 zuzuordnen seien. Es habe auch keine Gesetzesänderung gegeben, die eine nur auf den Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 bezogene Erhöhung der Kosten rechtfertige. Trotzdem seien die dem Subrechnungskreis 6 zugeordneten Kosten der FMA im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2022 um 115,37 vH gestiegen. In den anderen Subrechnungskreisen des Rechnungskreises 3 seien die Kosten hingegen deutlich weniger gestiegen. Der Anstieg der Kosten im Subrechnungskreis 6 sei außergewöhnlich und unverhältnismäßig. Dies zeige sich auch an den geprüften Zahlen für das Geschäftsjahr 2024 der FMA, wonach die Kosten des Rechnungskreises 3 um 12,38 vH gestiegen, die Kosten des Subrechnungskreises 6 jedoch um 25,28 vH gefallen seien. Die BF wendet sich im Wesentlichen gegen die Nichtoffenlegung der Gründe für die Erhöhung der Kostenvorschreibung und stellt die Kostenverteilung auf ihren Subrechnungskreis wie auch die Höhe des von ihr zu zahlenden Betrags in Frage. Insbesondere hinterfragt sie, ob die für das Geschäftsjahr 2023 dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) zugeordneten Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind, weil die diesem zugeordneten Aufsichtskosten der FMA im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr in auffallender und nicht nachvollziehbarer Art und Weise stark gestiegen seien. Die Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3, Subrechnungskreis 6, hätten sich im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt, ohne dass dafür ein faktischer oder rechtlicher Grund erkennbar sei. Die Aufsichtskosten aller Rechnungskreise der FMA seien vom Geschäftsjahr 2022 auf das Geschäftsjahr 2023 um 15,88 vH und die Kosten im Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) um 23,01 vH gestiegen. Bei relativer Betrachtung der Kostenpflichtigen für den Rechnungskreis 3 im Vergleich zu den gesamten Aufsichtskosten habe sich der Anteil der Aufsichtskosten aus der Wertpapieraufsicht um 1,43 vH gesteigert. Die FMA habe die Rücklage für unvorhergesehene Belastungen gemäß Paragraph 20, FMABG um 5 vH erhöht. Der Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 sei nur um ein beaufsichtigtes Unternehmen erweitert worden. Die Vollzeitäquivalente der Bediensteten der FMA im gesamten Rechnungskreis 3 seien von 88,15 auf 91,15 Planstellen angestiegen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass alle Planstellen nur dem Subrechnungskreis 6 zuzuordnen seien. Es habe auch keine Gesetzesänderung gegeben, die eine nur auf den Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 bezogene Erhöhung der Kosten rechtfertige. Trotzdem seien die dem Subrechnungskreis 6 zugeordneten Kosten der FMA im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2022 um 115,37 vH gestiegen. In den anderen Subrechnungskreisen des Rechnungskreises 3 seien die Kosten hingegen deutlich weniger gestiegen. Der Anstieg der Kosten im Subrechnungskreis 6 sei außergewöhnlich und unverhältnismäßig. Dies zeige sich auch an den geprüften Zahlen für das Geschäftsjahr 2024 der FMA, wonach die Kosten des Rechnungskreises 3 um 12,38 vH gestiegen, die Kosten des Subrechnungskreises 6 jedoch um 25,28 vH gefallen seien. Den vorgelegten Akten der FMA sind zu diesen Fragestellungen, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 aufhebenden Erkenntnis betonte (VfGH 17.12.2025, E E 2537/2025-9), keinerlei Anhaltspunkte und Ermittlungsergebnisse zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass nach der Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid durch die FMA im Sinne des § 57 AVG diesbezüglich ein inhaltliches Ermittlungsverfahren geführt worden wäre, wobei nicht verkannt wird, dass die FMA die BF zumindest zur Stellungnahme aufforderte. Jedoch ging die FMA auf das von der BF erstattete Vorbringen inhaltlich nicht ein und nahm trotz substantiierten Vorbringens der BF (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) keinerlei Prüfung der Kostenverteilung oder zumindest eine weitere Begründung vor, sondern verwies diesbezüglich ausschließlich auf die bestehende Judikatur, wonach dies gerade nicht erforderlich sei.Den vorgelegten Akten der FMA sind zu diesen Fragestellungen, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 aufhebenden Erkenntnis betonte (VfGH 17.12.2025, E E 2537/2025-9), keinerlei Anhaltspunkte und Ermittlungsergebnisse zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass nach der Vorstellung der BF gegen den Mandatsbescheid durch die FMA im Sinne des Paragraph 57, AVG diesbezüglich ein inhaltliches Ermittlungsverfahren geführt worden wäre, wobei nicht verkannt wird, dass die FMA die BF zumindest zur Stellungnahme aufforderte. Jedoch ging die FMA auf das von der BF erstattete Vorbringen inhaltlich nicht ein und nahm trotz substantiierten Vorbringens der BF (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) keinerlei Prüfung der Kostenverteilung oder zumindest eine weitere Begründung vor, sondern verwies diesbezüglich ausschließlich auf die bestehende Judikatur, wonach dies gerade nicht erforderlich sei. Zwar fand im Vorfeld das gesetzmäßige Verfahren zur Ermittlung des Jahresabschlusses der FMA und zur Kostenaufteilung auf die Rechnungskreise statt, wobei die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4 (vgl. § 19 FMABG) durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft (§ 18 Abs. 2 FMABG) und die Zuordnung für das jeweilige Geschäftsjahr auf der Homepage der FMA veröffentlicht wurde (§ 18 Abs. 6 FMABG). Im Grundsatz sind die Kosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde nicht durch ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen und / oder das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis darlegte. Vorliegend fand gemäß Verfassungsgerichtshof jedoch einerseits keine Überprüfung der Zurechnung an die Subrechnungskreise durch den Wirtschaftsprüfer statt, hier konkret der Zurechnung an den Subrechnungskreis
- Andererseits fehlte es trotz des Vorbringens der BF an Feststellungen und einer nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Bescheid. Zwar fand im Vorfeld das gesetzmäßige Verfahren zur Ermittlung des Jahresabschlusses der FMA und zur Kostenaufteilung auf die Rechnungskreise statt, wobei die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4 vergleiche Paragraph 19, FMABG) durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft (Paragraph 18, Absatz 2, FMABG) und die Zuordnung für das jeweilige Geschäftsjahr auf der Homepage der FMA veröffentlicht wurde (Paragraph 18, Absatz 6, FMABG). Im Grundsatz sind die Kosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde nicht durch ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen und / oder das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis darlegte. Vorliegend fand gemäß Verfassungsgerichtshof jedoch einerseits keine Überprüfung der Zurechnung an die Subrechnungskreise durch den Wirtschaftsprüfer statt, hier konkret der Zurechnung an den Subrechnungskreis
- Andererseits fehlte es trotz des Vorbringens der BF an Feststellungen und einer nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Bescheid. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die belangte Behörde hat aufgrund der bislang bestehenden Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; VfGH 26.09.2024, V 45/2024 ua; VfGH 30.09.2002, B 891/02) ihre diesbezügliche Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht wahrgenommen. Der Sachverhalt erweist sich damit mit Verweis auf das behebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Sinne der geänderten Rechtsansicht als so mangelhaft, dass entsprechende Ermittlungen und Feststellungen sämtlich nachzuholen sind. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen muss, wie die Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist (VfGH 17.12.2025, E E 2537/2025-9). Die belangte Behörde hat aufgrund der bislang bestehenden Judikatur der Höchstgerichte (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; VfGH 26.09.2024, römisch fünf 45 aus 2024, ua; VfGH 30.09.2002, B 891/02) ihre diesbezügliche Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht wahrgenommen. Der Sachverhalt erweist sich damit mit Verweis auf das behebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Sinne der geänderten Rechtsansicht als so mangelhaft, dass entsprechende Ermittlungen und Feststellungen sämtlich nachzuholen sind. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen muss, wie die Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist (VfGH 17.12.2025, E E 2537/2025-9). Die aufgezählten Mängel können gegenständlich nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden. So fehlt mangels entsprechenden Ermittlungsverfahrens eine Darstellung der relevanten Umstände im Akt wie auch jeglicher Sachverhalt, wie es zur konkreten Zuordnung der Aufsichtskosten zum Subrechnungskreis 6 kam und insbesondere weshalb – anders als in den anderen Subrechnungskreisen – ein derartiger Anstieg gerade im Subrechnungskreis 6 erfolgte. Vorliegend kann mangels jeglichen diesbezüglichen Sachverhalts im erstinstanzlichen Akt auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Einwände der BF im Ermittlungsverfahren begründet sein mögen, weshalb es allenfalls zu einer Neuverteilung kommen müsste, die auch eine Neuberechnung bedingen würde. Dazu wären Ermittlungen weit jenseits des vorliegenden Verfahrensgegenstandes durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht auch laut Verfassungsgerichtshof gerade nicht die Kosten der FMA als unabhängige Aufsichtsbehörde überprüfen soll. Die Durchführung des vorliegenden Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht würde in einem solchen Fall zudem zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegt. Vorliegend befindet sich das Bundesverwaltungsgericht damit nicht in der Lage, dass es im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass der erhobenen Beschwerde lediglich zu ergänzen gehabt hätte. Mit Verweis auf die oben dargelegten Gründe erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt, wenn nicht überhaupt geboten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten allgemeinen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG bereits nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zudem anerkennt auch der Verwaltungsgerichtshof (ua VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006) im Bereich einer derart geänderten Judikatur die Möglichkeit einer Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, damit die belangte Behörde jene Ermittlungsschritte nachholen und Feststellungen treffen kann, die sie aufgrund der zuvor bestehenden anderslautenden Rechtsansicht gerade nicht getätigt hat. Dies ist vorliegend mit Verweis auf die Begründung des Bescheids der FMA der Fall. Diese sah aufgrund ihrer Rechtsansicht zu einer zentralen Frage des vorliegenden Verfahrens, die sich als unzutreffend erwies, von derartigen Ermittlungsschritten gänzlich ab. In dieser Konstellation liegt fallbezogen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit nicht außerhalb der relevanten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Mit Verweis auf die oben dargelegten Gründe erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt, wenn nicht überhaupt geboten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten allgemeinen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG bereits nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zudem anerkennt auch der Verwaltungsgerichtshof (ua VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006) im Bereich einer derart geänderten Judikatur die Möglichkeit einer Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, damit die belangte Behörde jene Ermittlungsschritte nachholen und Feststellungen treffen kann, die sie aufgrund der zuvor bestehenden anderslautenden Rechtsansicht gerade nicht getätigt hat. Dies ist vorliegend mit Verweis auf die Begründung des Bescheids der FMA der Fall. Diese sah aufgrund ihrer Rechtsansicht zu einer zentralen Frage des vorliegenden Verfahrens, die sich als unzutreffend erwies, von derartigen Ermittlungsschritten gänzlich ab. In dieser Konstellation liegt fallbezogen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit nicht außerhalb der relevanten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einem solchen Verfahrensstadium beanstandet der Verwaltungsgerichtshof auch nicht, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich darauf beschränkt, für das fortgesetzte Verfahren auf die tragenden Grundsätze des Erkenntnisses des Höchstgerichtes zu verweisen, mit dem eine frühere Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – bzw. vorliegend überhaupt eine ständige Judikatur eines anderen Höchstgerichtes – verworfen wurde (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Folglich ist deshalb auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17.12.2025 zu E E 2537/2025-9) zu verweisen, wonach die FMA begründet darzulegen hat, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist. Die FMA hat der BF damit im fortgesetzten Verfahren begründet aufzuzeigen, warum es im Rechnungskreis 3 einzig im Subrechnungskreis 6 zum erwähnten Anstieg kam und weshalb die Kostenzuordnung an den Subrechnungskreis 6 (und somit die Kostenvorschreibung an die BF) für die Geschäftsjahre 2023 (und darauf aufbauend für 2025) nachvollziehbar und nicht rechtswidrig war. Sollten sich die Einwände der BF als berechtigt erweisen, hat die FMA überhaupt geeignete Schritte zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu ergreifen. In einem solchen Verfahrensstadium beanstandet der Verwaltungsgerichtshof auch nicht, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich darauf beschränkt, für das fortgesetzte Verfahren auf die tragenden Grundsätze des Erkenntnisses des Höchstgerichtes zu verweisen, mit dem eine frühere Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – bzw. vorliegend überhaupt eine ständige Judikatur eines anderen Höchstgerichtes – verworfen wurde vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006). Folglich ist deshalb auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17.12.2025 zu E E 2537/2025-9) zu verweisen, wonach die FMA begründet darzulegen hat, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist. Die FMA hat der BF damit im fortgesetzten Verfahren begründet aufzuzeigen, warum es im Rechnungskreis 3 einzig im Subrechnungskreis 6 zum erwähnten Anstieg kam und weshalb die Kostenzuordnung an den Subrechnungskreis 6 (und somit die Kostenvorschreibung an die BF) für die Geschäftsjahre 2023 (und darauf aufbauend für 2025) nachvollziehbar und nicht rechtswidrig war. Sollten sich die Einwände der BF als berechtigt erweisen, hat die FMA überhaupt geeignete Schritte zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu ergreifen. II.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar. II.
- Zu Spruchpunkt B):römisch zwei.
- Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde vielmehr ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des in der Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, aus welchen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006) Bezug genommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde vielmehr ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des in der Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, aus welchen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006) Bezug genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W148.2311876.1.00