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{'item': 'W167 2313782-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW167 2313782-1 Spruch, W167 2313782-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: Die BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen) für die Tätigkeit bei der BF
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Dagegen erhoben die BF Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vorlegte. Die vertretenen BF gaben bekannt, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags wurde nach Ausschreibung der Verhandlung seitens des Rechtsvertreters bekannt gegeben (OZ 3). Die Verhandlung wurde abberaumt (vgl. § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG).Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags wurde nach Ausschreibung der Verhandlung seitens des Rechtsvertreters bekannt gegeben (OZ 3). Die Verhandlung wurde abberaumt vergleiche Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis). Die vertretenen BF haben während des noch offenen Beschwerdeverfahrens den verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2313782.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.