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{'item': 'W168 2256500-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW168 2256500-2 Spruch, W168 2256500-2/8EW168 2256506-2/7EW168 2256502-2/7EW168 2256500-2/8E, W168 2256506-2/7E, W168 2256502-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , Staatsangehörige der Philippinen, des 2.) minderjährigen XXXX , Staatsangehöriger von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch XXXX und der 3.) minderjährigen XXXX , Staatsangehörige von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 04.04.2025, Zl. 1076063110-232477495, 2.) 15.04.2025, Zl. 1116951509-232477479 und 3.) 15.04.2025, Zl. 1116951400-232477428 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , Staatsangehörige der Philippinen, des 2.) minderjährigen römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch römisch 40 und der 3.) minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörige von Syrien und den Philippinen, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 04.04.2025, Zl. 1076063110-232477495, 2.) 15.04.2025, Zl. 1116951509-232477479 und 3.) 15.04.2025, Zl. 1116951400-232477428 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2025 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren

  1. Nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin S. A. (geb. 1981), eine philippinische Staatsangehörige, für sich sowie für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer: M. H. A. (geb. 2009) und L. H. A. (geb. 2014), beide syrische und philippinische Staatsangehörige, am 05.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen wurde die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA) am 01.03.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 24.05.2022 bzw. 25.05.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung auf die Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) Darüber hinaus wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA) am 01.03.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 24.05.2022 bzw. 25.05.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung auf die Philippinen gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Darüber hinaus wurde ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  4. Die Beschwerdeführer erhoben im Wege ihrer Vertretung gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht Beschwerde Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 17.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Philippinisch (Tagalog) eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität, Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren familiären Beziehungen im Herkunftsstaat und zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Philippinen befragt. Ferner wurde mit der Erstbeschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Philippinen mit Stand vom 24.05.2019 erörtert und ihr die Möglichkeit gegeben hierzu eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. Dem Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer um eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen, wurde stattgegeben. Am 23.01.2023 legten die Beschwerdeführer diverse Zeugnisse, Zertifikate, Schulbesuchs- und Kursbestätigungen vor, wobei diese am 31.01.2023 erneut, jedoch in Verbindung mit einer Stellungnahme, bei Gericht einlangten. Die Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden in Folge mit Erkenntnissen des BVwG vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E als unbegründet abgewiesen.
  5. In der Folge wurde eine außerordentliche Revision samt Antrag auf Verfahrenshilfe erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 06.04.2023 ab und wies die Revisionen mit Beschluss vom 13.06.2023 (Ra 2023/20/0114 bis 0116-10) zurück. Aktuelles Verfahren
  6. Am 30.11.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für die minderjährigen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz; es erfolgten Erstbefragungen am selben Tag (Aktenseite = AS; BF1, AS 7-15).
  7. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 25.10.2024 (im Beisein der rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin) niederschriftlich einvernommen, wobei sie insbesondere zum neuerlichen Asylantrag angab (BF1, AS 13) „Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht“. Im Verfahren des minderjährigen M. H. A. erfolgte zudem eine persönliche Einvernahme am 25.10.2024 (BF2, AS 43-48) im Beisein der gesetzlichen und rechtlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin, wobei BF2 als Fluchtgrund angab (BF3, AS 47) „In den Philippinen werden wir gemobbt“.
  8. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 04.04.2025 (Zl. 1076063110) wies das BFA den Folgeantrag der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Asyls und subsidiären Schutz ab, versagte einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen fest und setzte eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft.
  9. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 04.04.2025 (Zl. 1076063110) wies das BFA den Folgeantrag der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Asyls und subsidiären Schutz ab, versagte einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen fest und setzte eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft. Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.04.2025 (Zl. 1116951509 betreffend L. H. A. sowie Zl. 1116951400 betreffend M. H. A.) wurde ebenso über die Folgeanträge der minderjährigen Beschwerdeführer entschieden (Abweisung von Asyl und subsidiärem Schutz, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen, Ausreisefrist 14 Tage ab Rechtskraft).Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 15.04.2025 (Zl. 1116951509 betreffend L. H. A. sowie Zl. 1116951400 betreffend M. H. A.) wurde ebenso über die Folgeanträge der minderjährigen Beschwerdeführer entschieden (Abweisung von Asyl und subsidiärem Schutz, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen, Ausreisefrist 14 Tage ab Rechtskraft).
  10. Hiergegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die bisherigen Vorbringen wurden im Zuge der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2025, in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde insb. der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (A. K. H. A., geb. XXXX ) als Zeuge einvernommen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2025, in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurde insb. der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (A. K. H. A., geb. römisch 40 ) als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  14. Zur Person der Beschwerdeführer:innen: 1.1.
  15. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) S. A. (geb. 1981) ist philippinische Staatsangehörige, ihre Identität steht aufgrund der vorgelegten Personaldokumente (u.a. Kopie des philippinischen Reisepasses; BF1, AS 102) fest. Sie ist Muslima (Konversion in Saudi-Arabien vom Christentum zum Islam) und ihre Muttersprache ist Philippinisch/Tagalog, weiters beherrscht sie Arabisch sowie Englisch (BF1, AS 9, 65) und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse (u.a. Kursbestätigungen; VP). Sie ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, eine laufende medikamentöse Behandlung wurde nicht festgestellt (BF1, AS 64). Die Erstbeschwerdeführerin hat 2006 die Philippinen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und ist nach Saudia-Arabien gereist und hat dort bis 2021 als Krankenschwester gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Saudia-Arabien vom Christentum zum Islam konvertiert. Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) M. H. A. (geb. 2009) ist minderjährig, wurde in Saudi-Arabien geboren und ist dort aufgewachsen. Seine Identität steht fest. Er besitzt sowohl die philippinische als auch die syrische Staatsbürgerschaft. Er ist Muslim. Er beherrscht Arabisch und Englisch und lernt Deutsch. Er besucht in Österreich die Schule (u.a. wurden Schulunterlagen in der Verhandlung vorgelegt) und ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) L. H. A. (geb. 2014) ist minderjährig. Ihre Identität steht fest. Sie besitzt sowohl die philippinische als auch die syrische Staatsbürgerschaft. Sie ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Sie wurde - ebenso wie ihr Bruder - in Saudi-Arabien geboren und ist dort aufgewachsen. Sie beherrscht Arabisch und Englisch, lernt Deutsch und besucht in Österreich die Schule (Schulbestätigungen/Schulnachrichten wurden in der Verhandlung vorgelegt). 1.1.
  16. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Saudia-Arabien mit Abdul XXXX , syrischer Staatsbürger, die Ehe geschlossen. 1.1.
  17. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Saudia-Arabien mit Abdul römisch 40 , syrischer Staatsbürger, die Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin. Der Ehemann der BF hält sich legal in Österreich auf und verfügt über einen Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot“-Karte) und er unterstützt die/seine Familie finanziell (Arbeits-/Einkommensunterlagen wurden in der Verhandlung vorgelegt). Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit den minderjährigen Beschwerdeführern (BF2 und BF3) im gemeinsamen Haushalt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sonstigen Angehörigen in Österreich (über den Familienverband hinaus) wurde nicht festgestellt. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin hält sich in Österreich auf und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung, ihr Schwager lebt mit seiner Familie in Schweden. Auch wenn diese die Beschwerdeführer bei der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes unterstützen, konnte keine besondere Nahebeziehung zu diesen festgestellt werden. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebt nach wie vor auf den Philippinen, eine Schwester in Riad und ein Bruder in Katar. Die Beschwerdeführer haben jedoch keinen Kontakt zu diesen. Alle drei Beschwerdeführer sind gesund und benötigen keine besonderen Behandlungen oder Medikamente, die nur im Bundesgebiet verfügbar oder erhältlich wären. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind strafunmündig. 1.1.
  18. Im jeweiligen Verfahren wurden u.a. folgende Unterlagen in Vorlage gebracht und zum Akt genommen: Kopien von Reisedokumenten (philippinischer Reisepass der Erstbeschwerdeführerin; Reisedokumente der minderjährigen Beschwerdeführer), Nachweise zum Aufenthaltstitel des Vaters/Ehegatten, Schulunterlagen (Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten/Zeugnisse, Schülerkarten), Sprachkursbestätigungen sowie weitere integrationsbezogene Unterlagen (u.a. Arbeitszusage/Schreiben). Zudem wurden medizinische Unterlagen (Röntgenbilder betreffend eine akute Verletzung aus dem Jahr 2022) in der Verhandlung vorgelegt, ohne dass daraus eine aktuelle lebensbedrohende Erkrankung abgeleitet werden konnte. 1.
  19. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:innen: 1.2.
  20. Die Erstbeschwerdeführerin ist im Entscheidungszeitpunkt 44 Jahre alt, lebte über viele Jahre in Saudi-Arabien (sie hat 2006 die Philippinen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und ist nach Saudia-Arabien gereist und hat dort bis 2021 als Krankenschwester gearbeitet) und hielt sich zuletzt im Jahr 2018 mit ihren Kindern wieder auf den Philippinen auf. Spätestens seit September 2021 befindet sie sich gemeinsam mit den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern im Bundesgebiet (am 24.09.2021 ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern, den Zweit- und Drittbeschwerdeführern, legal mit einem Visum der Kategorie C in Österreich eingereist, wo diese am 05.11.2021 im Bundesgebiet ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten). Nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung im Erstverfahren stellten die Beschwerdeführer am 30.11.2023 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. 1.2.
  21. Im aktuellen Verfahren wurde im Wesentlichen erneut (siehe rk abgeschlossene Vorverfahren zu W233 2256500-1/10E W233 2256506-1/9E W233 2256502-1/9E) und im Wesentlich auch bezogen auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalte nunmehr wiederholt, dass der Erstbeschwerdeführerin und den Kindern im Falle einer Rückkehr durch Familienangehörige Nachteile bzw. Übergriffe aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Gemeinschaft der Muslime drohen würden. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der Eheschließung mit einem syrischen Staatsangehörigen bzw. ihrer nunmehrigen muslimischen Religionszugehörigkeit. Weiters wurde geltend gemacht, es seien in der Vergangenheit Drohungen ausgesprochen worden sind (VP S. 7-8). Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) gab wiederholt ausdrücklich an, dass die alten Fluchtgründe aus dem Vorverfahren (rk. Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) nach wie vor aufrecht seien (BF1, AS 13, 68; VP S. 6). Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stützt den gegenständlichen Folgeantrag (vom 30.11.2023) damit im Wesentlichen auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen, wonach sie aufgrund ihrer Konvertierung zum Islam in familiäre Probleme geraten sei und ihr bzw. ihren Kindern im Fall einer Rückkehr auf die Philippinen durch Angehörige „Schaden“ drohe (BF1, AS 69). Als aktuelle Rückkehrbefürchtungen nennt BF1 weiters, dass ihre minderjährigen Kinder auf den Philippinen nicht akzeptiert würden (u.a. wegen der syrischen Herkunft des Vaters), dass ihnen Kultur und Sprache dort fremd seien und dass ihr Ehegatte nicht (oder nicht rechtmäßig) auf die Philippinen nachkommen könne. Weiters befürchtet BF1 eine Schädigung der Kinder durch Familienangehörige im Fall der Rückkehr (BF1, AS 68-69). BF1 brachte vor, ihre Familie werde ihr und den Kindern bei einer Rückkehr auf die Philippinen „psychisch und physisch schaden zufügen“ (BF1, AS 69). Als Hintergrund wurde (erneut) angeführt, dass die familiären Konflikte im Zusammenhang mit ihrer Konvertierung zum Islam stünden und dass ihr Vater bzw. ihre Familie insbesondere ihren Ehegatten ablehnen und diesem im Fall seiner Einreise „schaden“ würden. Eigene, davon unabhängige Fluchtgründe der minderjährigen BF2 und BF3 wurden nicht, jedenfalls nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht, BF1 führte insoweit aus, es seien „die gleichen Gründe“ (BF1, AS 68). Weiters wurde angegeben, es habe (bereits vor der letzten Entscheidung) Probleme „mit den Behörden“ gegeben, weil angenommen worden sei, ein Bruder der BF1 sei der kommunistischen Bewegung beigetreten (BF1, AS 68). Das Bestehen einer diesbezüglich unmittelbar konkreten asylrelevanten Gefährdung der BF konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden. Ergänzend brachte BF1 im Zuge der Rückübersetzung vor, dass unter muslimischen Kindern auf den Philippinen Kinderehen verbreitet seien und sie für ihre Tochter eine (Zwangs-)Verheiratung befürchte (BF1, AS 69). Es kann in casu nicht festgestellt werden, dass BF1 oder die minderjährigen BF2/BF3 jemals konkret mit Zwangsverheiratungen konfrontiert gewesen wären oder eine individuell-konkrete Bedrohungslage dahingehend bestanden hätte. Festgestellt wird zudem, dass sich das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bzw. Folgeantrag im verfahrenswesentlichen Kern auf Ereignisse bezieht, die sich bereits auf Ereignisse beziehen, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens etwa bei ihrer insbesondere auch dort angegeben Rückkehr mit ihren Kindern für 1 Jahr auf die Philippinen stattgefunden haben, bzw. welche die BF auch bereits im Vorverfahren vollumfänglich bereits dort vorgebracht hat und die dort bereits abschließend geprüft und in Beschwerdeverfahren zu diesem Erstverfahren bereits durch das BVwG insgesamt als nicht glaubhaft, bzw. nicht verfahrensrelevant qualifiziert wurden (Konvertierung/familiäre Ablehnung). Die Beschwerdeführer haben durch dieses bzw. sämtliches Vorbringen auch im gegenständlichen Verfahren bzw. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass diese die Philippinen aus einer glaubwürdigen asylrelevanten Furcht oder vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität mit maßgeblicher Intensität, noch wegen einer asylrelevanten individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen haben. 1.2.
  22. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin oder die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Philippinen aktuell oder zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer sie unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder einer sonstigen individuell - konkreten Bedrohung ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt wären. Diesbezüglich wesentliche eigene, von der Erstbeschwerdeführerin unabhängige Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführer konnten auch im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, denn deren Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Ableitung aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, auf welches sich auch ihre Kinder berufen, dass diese aufgrund ihrer nunmehrigen Religionszugehörigkeit zum Islam, bzw. aufgrund von angegebenen Bedrohungen durch Familienangehörigen verfahrensrelevant verfolgt werden würde, insgesamt nicht glaubhaft, bzw. ist diese angegebene Bedrohung durch Privatpersonen insgesamt nicht verfahrensrelevant. Es wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG es insgesamt nicht ausreichend glaubhaft und konkret darlegen konnten, dass diese auf den Philippinen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Muslime oder aufgrund der Anhängerschaft ihres Bruders zu einer kommunistischen Partei oder sonstiger Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer verfahrensrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß vor ihrem Verlassen ausgesetzt waren, noch haben diese glaubhaft machen können, dass sie einer solchen asylrelevante Bedrohung aktuell bzw. zukünftig ausgesetzt sind. 1.
  23. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat (Philippinen): Im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. der Ansiedelung auf den Philippinen (betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer) würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen auf den Philippinen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Philippinen sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr auf die Philippinen ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.3.
  24. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den Beschwerdeführer:innen insbesondere kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3.
  25. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den Beschwerdeführer:innen insbesondere kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die Beschwerdeführer:innen würden im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten und wären als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt. Es ist ihnen möglich und zumutbar, ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse (insb. Nahrung, Unterkunft, medizinische Basisversorgung) zu decken. 1.3.
  26. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung, Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (insbesondere als Krankenschwester) sowie Lebenserfahrung im Ausland; daraus ergibt sich, dass sie - zumindest mittelfristig - zur eigenständigen Existenzsicherung in der Lage ist. 1.3.
  27. Zudem besteht auf den Philippinen familiäre Anknüpfung und Unterstützungsmöglichkeiten: Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebt weiterhin dort, woraus folgt, dass die Beschwerdeführer:innen im Bedarfsfall jedenfalls nicht ohne sozialen Rückhalt wären. Festgestellt wird außerdem, dass BF2 und BF3 als Minderjährige gemeinsam mit ihrer obsorgeberechtigten Mutter (BF1) zurückkehren würden und damit eine gesicherte Betreuung im Familienverband gegeben ist. Zu BF2 und BF3 wird festgestellt, dass sie minderjährig sind, stets im Familienverband insbesondere mit ihrer Mutter aufgewachsen sind. Der Schulbesuch der BF in Österreich ist zwar integrationsbezogen besonders zu berücksichtigen ist (siehe II.2.4), jedoch einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal eine (Wieder-)Eingliederung in das dortige Schul- und Lebensumfeld für die Minderjährigen BF mit Unterstützung ihrer Mutter grundsätzlich möglich ist. Festgestellt wird weiters, dass abgesehen von der angeführten Integration der BF2 und BF3 durch diese im Verfahren keine eigenen, von BF1 unabhängigen Rückkehrbefürchtungen substantiiert geltend gemacht haben, sondern deren Vorbringen im Wesentlichen aus dem Vorbringen von BF1 abgeleitet wurde.Zu BF2 und BF3 wird festgestellt, dass sie minderjährig sind, stets im Familienverband insbesondere mit ihrer Mutter aufgewachsen sind. Der Schulbesuch der BF in Österreich ist zwar integrationsbezogen besonders zu berücksichtigen ist (siehe römisch zwei.2.4), jedoch einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal eine (Wieder-)Eingliederung in das dortige Schul- und Lebensumfeld für die Minderjährigen BF mit Unterstützung ihrer Mutter grundsätzlich möglich ist. Festgestellt wird weiters, dass abgesehen von der angeführten Integration der BF2 und BF3 durch diese im Verfahren keine eigenen, von BF1 unabhängigen Rückkehrbefürchtungen substantiiert geltend gemacht haben, sondern deren Vorbringen im Wesentlichen aus dem Vorbringen von BF1 abgeleitet wurde. 1.3.
  28. Die allgemeine Sicherheitslage auf den Philippinen ist nicht derart, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Sicherheitsrelevante Vorfälle und bewaffnete Auseinandersetzungen betreffen nach den Länderinformationen insbesondere bestimmte Regionen (insbesondere Teile von Mindanao), jedoch ist es den Beschwerdeführer:innen möglich und zumutbar, sich solchen Risikogebieten durch Wahl des Aufenthaltsortes zu entziehen (innerstaatliche Ausweichmöglichkeit). 1.3.
  29. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer:innen im Fall der Rückkehr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine Bedrohung durch die Todesstrafe drohen würde. Die BF laufen auf den Philippinen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Philippinen sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr auf die Philippinen ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr auf die Philippinen ausschließen würden, konnten nicht festgestellt werden. Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer:innen gesund sind und keine schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen, die einer Rückführung entgegenstehen würden, insbesondere steht keine schwerwiegende Erkrankung fest. Auch eine relevante medizinische Unterversorgung, die im konkreten Einzelfall zur Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, konnte nicht festgestellt werden.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr auf die Philippinen ausschließen würden, konnten nicht festgestellt werden. Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer:innen gesund sind und keine schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen, die einer Rückführung entgegenstehen würden, insbesondere steht keine schwerwiegende Erkrankung fest. Auch eine relevante medizinische Unterversorgung, die im konkreten Einzelfall zur Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde, konnte nicht festgestellt werden. Im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. der Ansiedelung auf den Philippinen (betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer) würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. 1.
  30. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer:innen in Österreich: 1.4.
  31. Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer rechtmäßigen Einreise am 24.09.2021 im Bundesgebiet zunächst auf Grundlage eines Einreise - Visums, anschließend im Rahmen der jeweils anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz, das Erstverfahren wurde bereits 2023 letztinstanzlich negativ beendet, bzw. haben die BF im Jahr 2024 verfahrensgegenständliche neuerliche Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, damit erst seit dem Jahr 2021 und damit seit nicht einmal 4 ½ Jahren durchgehend in Österreich auf. 1.4.
  32. Die BF1 lebt mit den BF2 und BF3 im gemeinsamen Haushalt in Wien und seit der Einreise ihres Ehegatten, des Vaters der BF2 und der BF3 im Jahr 2024 besteht auch eine faktische Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit diesem. Der Ehegatte der BF1 und der Vater der BF2 und BF3 verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Ausstellungsdatum 01.03.2024) und ist erwerbstätig ist (VP; VP Beilagen). Die BF1 hat Deutschkurse absolviert und verfügt nach ihren Angaben über ein Deutsch-Niveau bis B1 (VP S. 15). Hierzu vorgelegt wurden die diesbezüglichen Kursbestätigungen (VP Beilagen). Die BF1 gab an, einige soziale Kontakte zu Familien aus dem schulischen Umfeld der Kinder zu haben (VP S. 15). Eine eigene Erwerbstätigkeit von BF1 kann nicht festgestellt werden, sondern sie führt an, ausschließlich von Mitteln ihres Mannes zu leben. Die BF1 führte hierzu aus, sie habe mehrfach versucht zu arbeiten, sei jedoch mangels Arbeitsberechtigung nicht angestellt worden (VP S. 15-16). Der Lebensunterhalt der Familie wird nach den Angaben in der Verhandlung im Wesentlichen durch den Ehegatten/Vater bestritten (VP S. 15); eine laufende Unterstützung aus der Grundversorgung wurde in der Verhandlung verneint (VP S. 19). Die BF1 ist kein Mitglied eines Vereines (VP S. 15). Sonstige besonderes im Verfahren zu berücksichtigende integrative Anstrengungen oder besondere Verwurzelungen in gesellschaftlicher, kultureller, beruflicher oder sozialer Hinsicht im Bundesgebiet, konnte die BF1 damit insgesamt nicht darlegen. BF2 und BF3 besuchen in Österreich Schulen (VP Beilagen), hierzu wurden Schulunterlagen (u.a. Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten/Zeugnisse) vorgelegt (VP). BF2 erklärte, über Freunde in Österreich zu verfügen und sich im Bundesgebiet integrieren zu wollen (VP S. 23). BF3 gab an, in Österreich zur Schule zu gehen und hier bereits eingewöhnt zu sein und viele Freundinnen zu haben (VP S. 24). Auch deren gesamte Integration im Bundesgebiet ist insbesondere deren Schulbesuch in Österreich geschuldet. Das Bestehen einer besonderen weiteren Integration ist insgesamt nicht ausreichend konkret dargelegt worden. Die Beschwerdeführer:innen konnten außerhalb des Kernfamilienverbandes damit keine wesentlichen verwandtschaftlichen oder sonst engen sozialen Bindungen in Österreich knüpfen. 1.4.
  33. Die Beschwerdeführer:innen sind strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10.06.2025 (BF1) und 28.11.2025 im Akt). Außergewöhnliche Gründe, die eine aktuelle Rückkehr auf die Philippinen ausschließen, konnten damit insgesamt nicht festgestellt werden, bzw. stellt eine Abschiebung oder eine Rückkehr dieser auf die Philippinen keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Außergewöhnliche Gründe, die eine aktuelle Rückkehr auf die Philippinen ausschließen, konnten damit insgesamt nicht festgestellt werden, bzw. stellt eine Abschiebung oder eine Rückkehr dieser auf die Philippinen keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  34. Zur maßgeblichen Situation in den Philippinen: Der Entscheidung werden folgende Berichte zugrunde gelegt:  Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Philippinen mit Stand vom 24.5.2019  Anfragebeantwortung „PHILIPPINEN Situation von Personen muslimischen Glaubens“ vom 29.05.2017  CIA World Factbook mit Stand vom 31.01.2023  DFAT Country Information Report - The Philippines 2021 Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation über die Philippinen mit Stand vom 24.5.2019 herangezogen. Politische Lage Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 107 Mio. Einwohner. Die primären Landessprachen sind Pilipino (Tagalog) und Englisch (allgemeine Verkehrssprache). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 6.3.2019a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 3.2019a). Die Regierung des am 9.5.2016 gewählten und seit dem 30.6.2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Zivilgesellschaftliche Organisationen beklagen eine deutlich verschlechterte Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der seit Amtsantritt Dutertes nach offiziellen Zahlen über 5.000 Personen getötet worden sind. Nach NGO-Angaben ist die Zahl der durch die Polizei oder Unbekannte Getöteten deutlich höher (12.000 bis 20.000) (AA 6.3.2019b). Sicherheitslage Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019). Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und TawiTawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und TawiTawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019). Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und OstMalaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019).Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und OstMalaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019). In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019). Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b). Rechtsschutz / Justizwesen Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem
  35. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen; problematisch ist eher deren mangelhafte Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 3.2019a). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 13.3.2019) Das Justizsystem ist überlastet, wenig effektiv, unterfinanziert und gilt als notorisch korrupt (AA 6.3.2019b). Ein weiteres Problem stellt das mangelhafte Zeugenschutzprogramm der Justizbehörden dar (GIZ 3.2019a). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass dieses Programm aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und grundsätzlicher Zweifel an seiner Effektivität oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein kleineres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund ihrer mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 13.3.2019). Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. GoJust o.D.).Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST römisch zwei) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vergleiche GoJust o.D.). Sicherheitsbehörden Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist im größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig. Sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen (besonders in den Regionen von Mindanao) wird es auch für die innere Sicherheit eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zu Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 180.000 Mann gilt weiterhin als massiv korruptionsanfällig. Menschenrechtsgruppen warnen weiterhin vor potentiellen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019). Die IAS (PNP Internal Affairs Service) sowie andere Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei operieren weitgehend ineffektiv, obwohl Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften von Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde. Von Jänner bis August 2018 erhielt der Ombudsmann 114 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge angeblicher militärischer und polizeilicher Einsätze; im Großteil der Fälle handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August 2018 standen alle Fälle bis auf einen, der abgelehnt wurde, noch zur weiteren Untersuchung offen. Viele Fälle aus dem Vorjahr waren noch offen (USDOS 13.3.2019). Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-DrogenKampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018). Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben einer verbesserten Ausbildung, erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 13.3.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetze verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Dadurch erlangte Beweismittel sind gerichtlich nicht zulässig. Dennoch kommt es regelmäßig zu Missbrauch und gelegentlich zu Folter von Verdächtigen sowie Häftlingen durch Sicherheitskräfte und Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2018 30 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen. In acht Fällen wurde die Polizei verdächtigt. Es gab im Jahr 2018 keine Verurteilungen wegen Folter, aber einige Fälle wurde gemäß dem Antifoltergesetz weiter verhandelt. Psychischer Missbrauch - illegal gemäß des Anti-Folter-Gesetzes - wird besonders in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 13.3.2019). Im April 2017 wurde auf einer Polizeiwache in Manila eine geheime Folterzelle entdeckt. Die staatliche Menschenrechtskommission leitete die Information und entsprechende Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen zur weiteren Untersuchung an die Ombudsstelle weiter. Die Sicherheitskräfte wurden beschuldigt, während der fünf Monate andauernden Kämpfe zwischen der Armee und der Maute-Gruppe in Marawi gefangen genommene Personen gefoltert und außergerichtlich hingerichtet zu haben. Der Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe war bis Ende 2017 nicht verabschiedet (AI 22.2.2018). Korruption Das Gesetz sieht zwar Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber es gibt weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft bleiben. Zur Bekämpfung der Korruption wurden das unabhängige Amt des Ombudsmanns, das Gericht für Anti-Korruption und eine Revisionskommission errichtet. Obwohl diese drei Einheiten unterbesetzt sind, arbeiten sie sowohl miteinander als auch mit der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft aktiv zusammen. Anscheinend operieren sie unabhängig und setzen ihre beschränkten Ressourcen effektiv ein. Von Jänner bis September 2018 erreichte der Ombudsmann 436 Verurteilungen gegen Beamte in 578 Korruptionsfällen, eine dramatische Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (USDOS 13.3.2019). Die Philippinen liegen im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 36 (von 100) (0=sehr korrupt, 100=nicht korrupt) auf Platz 99 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2019). 2017 lag das Land mit einer Bewertung von 34 auf Platz 111 (von 180) (TI 21.2.2018). Allgemeine Menschenrechtslage In den Philippinen werden die Menschenrechte durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten sogenannten Kriegs gegen Drogen ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Es kommt auch außerhalb des „Kriegs gegen Drogen“ zu Menschenrechtsverletzungen (wie sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Eine strafrechtliche Ahndung der Tötungen findet so gut wie nicht statt (AA 6.3.2019b). Die größten Menschenrechtsprobleme in den Philippinen sind ungesetzliche und willkürliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte sowie durch Aufständische, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, politische Häftlinge, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Tötungen von und Drohungen gegenüber Journalisten, behördliche Korruption sowie Zwangsarbeit und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Die Philippinen wurden 2018 erneut in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt im Mai
  36. Seit 2011 sind die Philippinen neben Japan das einzige asiatische Land, das dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beigetreten ist. Die Chefanklägerin des IStGH gab im Februar 2017 die Aufnahme von Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem „Kampf gegen Drogen“ bekannt. Die Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Status ein, der auf die Vorermittlungen des jedoch keine Auswirkungen hat (AA 6.3.2019b). Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Menschenrechtsprobleme in den Philippinen massiv verschärft. 2017 kam es zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen durch Polizisten und andere Personen im Rahmen einer Kampagne gegen Drogen. Zudem geht die Polizei vermehrt mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstrierende vor. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt zwischen dem Militär und separatistischen islamischen Gruppen, im Mai 2017 verhängte Präsident Duterte das Kriegsrecht über die Insel Mindanao (HR 27.8.2018). Immer wieder kommt es zu Folter von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Im Jahr 2016 wurde zum ersten Mal ein Polizist auf Grundlage des Antifoltergesetzes wegen Folter schuldig gesprochen. Viele andere Folteropfer warten aber weiterhin darauf, dass man ihre Folterer zur Verantwortung zieht. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen wurde noch kein Schuldspruch auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen. Frauen, LGBTI-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Philippinen zudem, weil die Regelungen zum Mindestlohn nicht eingehalten werden (HR 27.8.2018). Haftbedingungen In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019) Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018).In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019) Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT 12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018). Todesstrafe Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vgl. DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vgl. DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018).Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vergleiche DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vergleiche DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018). Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen sowie Emigration und Wiedereinbürgerung. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 13.3.2019). Grundversorgung Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c). Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen – mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 6.3.2019c). Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018). Medizinische Versorgung Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit circa 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei allerdings lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur Gesundheitsversorgung (GIZ 3.2019b). In den vergangenen Jahren war lediglich ein Prozent des nationalen Haushalts für das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen - auch 2018 wurde an der Finanzierung nichts geändert, die Haushaltsposten für Bildung und Gesundheit sollen sogar gesenkt werden. Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen die privat gemanagten und technisch gut ausgestatteten Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich. Nicht selten kommt es vor, dass schwerkranke Patienten buchstäblich vor den Krankenhaustoren sterben, weil sie eine solche Auflage nicht erfüllen können (GIZ 3.2109b). In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen – in der Regel nicht der Fall. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernste Krankheiten können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser anders als private Pflegeeinrichtungen oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große mit modernster Technik ausgestattete private Krankenhäuser findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich hierzu können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015). Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offensteht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015). Über all die Jahre hinweg gibt es eine beklemmende Konstante: Sieben von zehn Filipinos sehen bis zu ihrem Tod keinen Arzt. Die meisten können sich das finanziell nicht leisten. Und die anderen greifen lieber auf ihre vertrauten "hilot", die als traditionelle Heiler (Faith Healers) meist großes Ansehen in den ländlichen Kommunen genießen, oder Alternative Healing-Techniken zurück. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zutiefst gläubigen, religiösen, doch gleichzeitig auch abergläubischen Filipinos keinen Widerspruch darin sehen, unerklärliche (Krankheits-)Phänomene als von äußeren Medien, gar "kulam" (Hexenmacht) gesteuert zu betrachten (GIZ 3.2019b). Rückkehr Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019). [...]
  37. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakte des gegenständlichen Verfahrens, sowie auch der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
  38. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:innen: 2.1.
  39. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin (BF1) konnte nach Vorlage eines philippinischen Reisepasses (Kopie) festgestellt werden Die Identität der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (BF2 und BF3) gründet sich auf die im Behördenverfahren vorgelegten Reisedokumente/Nachweise zur Staatsangehörigkeit, wobei BF1 als gesetzliche Vertreterin die entsprechenden personenbezogenen Daten der Kinder in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (BF1, AS 63-70) gleichbleibend angegeben hat. Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführer:innen gründen ebenfalls auf den gleichgebliebenen konsistenten und widerspruchsfreien Angaben der BF1 im Laufe des/r Verfahren/s (BF1, AS 7-15; BF1, AS 63-70; VP). 2.1.
  40. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit von BF1 (Philippinen) sowie zur doppelten Staatsbürgerschaft von BF2 und BF3 (Philippinen und Syrien) beruhen einerseits auf den vorgelegten Dokumenten (insb. Staatsangehörigkeits-/Reisedokumente, vgl. Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) und andererseits auf den gleichbleibenden Angaben der BF1 im behördlichen Verfahren (vgl. Ersteinvernahme - BF1, AS 7-15; Niederschrift - BF1, AS 63-70).2.1.
  41. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit von BF1 (Philippinen) sowie zur doppelten Staatsbürgerschaft von BF2 und BF3 (Philippinen und Syrien) beruhen einerseits auf den vorgelegten Dokumenten (insb. Staatsangehörigkeits-/Reisedokumente, vergleiche Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) und andererseits auf den gleichbleibenden Angaben der BF1 im behördlichen Verfahren vergleiche Ersteinvernahme - BF1, AS 7-15; Niederschrift - BF1, AS 63-70). Die Feststellung, dass BF1 Muslima ist und in Saudi-Arabien konvertierte, stützt sich auf ihre eigenen, im Vorverfahren (Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) und im aktuellen behördlichen Verfahren gemachten Angaben (vgl. BF1, AS 7-15; BF1, AS 63-70); ebenso waren in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise erkennbar, die an dieser Darstellung zweifeln ließen (vgl. VP).Die Feststellung, dass BF1 Muslima ist und in Saudi-Arabien konvertierte, stützt sich auf ihre eigenen, im Vorverfahren (Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) und im aktuellen behördlichen Verfahren gemachten Angaben vergleiche BF1, AS 7-15; BF1, AS 63-70); ebenso waren in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise erkennbar, die an dieser Darstellung zweifeln ließen vergleiche VP). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (BF1: Tagalog sowie Englisch und Arabisch; BF2/BF3: Arabisch und Englisch; jeweils Deutsch als erlernte Sprache) beruhen auf den konsistenten Angaben der BF1 im Rahmen der Einvernahmen (BF1, AS 7-15; BF1, AS 63-70) sowie auf den in den Verfahren der Kinder getroffenen Feststellungen (Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E). Ergänzend wurden in der mündlichen Verhandlung Unterlagen zu Deutschkursen vorgelegt (VP Beilagen). 2.1.
  42. Die Feststellungen zum Aufwachsen der minderjährigen BF2 und BF3 in Saudi-Arabien sowie zum Schulbesuch in Österreich gründen auf der Aktenlage der jeweiligen behördlichen Verfahren (vgl. Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) und werden durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schulunterlagen nachvollziehbar bestätigt (Konvolut von Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten; vgl. VP Beilagen), sodass daran kein Zweifel besteht.2.1.
  43. Die Feststellungen zum Aufwachsen der minderjährigen BF2 und BF3 in Saudi-Arabien sowie zum Schulbesuch in Österreich gründen auf der Aktenlage der jeweiligen behördlichen Verfahren vergleiche Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) und werden durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schulunterlagen nachvollziehbar bestätigt (Konvolut von Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten; vergleiche VP Beilagen), sodass daran kein Zweifel besteht. 2.1.
  44. Die Feststellungen zur familiären Situation (Ehe der BF1 mit A. K. H. A.) beruhen auf den im behördlichen Verfahren vorgelegten Personenstandsunterlagen (vgl. Erkenntnis vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E; BF1, AS 105; AS 71-110) sowie auf den disbezüglich gleichbleibenden Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung (VP). Die Feststellung, dass der Ehegatte/Vater in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt und die Familie finanziell unterstützt, stützt sich auf die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise (Arbeitsbestätigung/Bestätigung zur Rot-Weiß-Rot-Karte) und die dortigen Angaben (VP S. 8-9). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sonstigen Angehörigen in Österreich (über den Familienverband hinaus) ergab sich weder aus dem Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Angaben in der Verhandlung.2.1.
  45. Die Feststellungen zur familiären Situation (Ehe der BF1 mit A. K. H. A.) beruhen auf den im behördlichen Verfahren vorgelegten Personenstandsunterlagen vergleiche Erkenntnis vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E; BF1, AS 105; AS 71-110) sowie auf den disbezüglich gleichbleibenden Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung (VP). Die Feststellung, dass der Ehegatte/Vater in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt und die Familie finanziell unterstützt, stützt sich auf die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise (Arbeitsbestätigung/Bestätigung zur Rot-Weiß-Rot-Karte) und die dortigen Angaben (VP S. 8-9). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sonstigen Angehörigen in Österreich (über den Familienverband hinaus) ergab sich weder aus dem Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Angaben in der Verhandlung. 2.1.
  46. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den gleichbleibenden Angaben der BF1 im behördlichen Verfahren (sie sei gesund und nehme keine Medikamente; BF1, AS 64) sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 4). Für BF2 und BF3 ergeben sich die Feststellungen zur Gesundheit aus den Angaben der BF1 für BF2 und BF3 bzw. den Eigenangaben von BF2 (BF2, AS 45); Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen sind weder der Aktenlage noch der Verhandlung zu entnehmen. Die in der Verhandlung vorgelegten Röntgenbilder betreffend eine akute Verletzung aus dem Jahr 2022 belegen keine aktuelle, einer Rückführung entgegenstehende Erkrankung (VP Beilagen). 2.
  47. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:innen: 2.2.
  48. Die Feststellungen zur maßgeblichen Lebens- und Aufenthaltschronologie der BF1 (langjähriger Aufenthalt in Saudi-Arabien, letzter - nur kurzzeitiger - Aufenthalt auf den Philippinen im Jahr 2018, anschließender Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2021) beruhen auf den eigenen Angaben der BF1 im Vorverfahren (Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) und im aktuellen Verfahren (BF1, AS 68-69) sowie auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, in welcher sie den zeitlichen Bezug der behaupteten Vorfälle ausdrücklich in das Jahr 2018 verlegte (VP). Dass nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens am 30.11.2023 Folgeanträge gestellt wurden, ergibt sich aus der Aktenlage. 2.2.
  49. Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführer:innen ihr bisheriges Lebensumfeld nicht wegen einer ihnen auf den Philippinen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden, individuell-konkreten Verfolgung verließen, gründen auf dem Inhalt des Folgevorbringens selbst sowie dessen fehlender Substantiierung. Familiäre Ablehnung/Übergriffe wegen Konversion/Ehe BF1 brachte zusammengefasst vor, ihre Familie werde ihr und den Kindern im Falle einer Rückkehr „psychisch und physisch Schaden zufügen“ (BF1, AS 69) und verwies als Hintergrund (erneut, wie bereits im Erstverfahren; Erkenntnisse vom 03.02.2023 zu W233 2256500-1/10E, W233 2256506-1/9E, W233 2256502-1/9E) auf familiäre Konflikte im Zusammenhang mit ihrer Konvertierung zum Islam sowie die Ablehnung ihres syrischen Ehegatten durch Angehörige (BF1, AS 68-69). In der mündlichen Verhandlung konkretisierte BF1 die behauptete Bedrohungslage im Kern dahin, dass es im Jahr 2018 zu Vorfällen gekommen sei und ihr seither sinngemäß angekündigt worden sei, es werde „etwas passieren“, falls sie zurückkehre (VP S. 7); zugleich gab BF1 an, sich damals nicht an Polizei oder Gerichte gewandt zu haben und auch keinen Versuch unternommen zu haben, eine konkrete Anzeige gegen ein (behauptet) als Angehöriger der Air Force bezeichnetes Familienmitglied zu erstatten (VP S. 8). Durch all diese Ausführungen, die sich insbesondere auch auf Ereignisse stützen, die bereits vor dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren der BF in Österreich, bzw. ihren eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 stattgefunden haben, bzw. bereits umfassend auch bereits im Vorverfahren als nicht verfahrensrelevant bzw. unglaubwürdig qualifiziert wurden, konnte die BF auch im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer die BF unmittelbar konkret persönlich betreffenden aktuellen asylrelevanten Gefährdung oder Bedrohung insgesamt auch im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend glaubhaft und konkret darlegen. Insbesondere dieses Vorbringen bezüglich einer allgemeinen Bedrohung der BF durch ihre Konversion zum Islam wurde bereits im rechtskräftig im Jahr 2023 abgeschlossenen Vorverfahren durch das BVwG geprüft und bereits dort als unglaubwürdig qualifiziert. Konkrete oder diesbezüglich wesentlich veränderte Gründe, warum die BF tatsächlich aufgrund einer Bedrohung durch Familienangehörige gegenwärtig oder zukünftig auf den Philippinen asylrelevanten Bedrohungen ausgesetzt sein sollten, bzw. warum ihnen bei Vorliegen von konkreten Bedrohungen dort kein Schutz durch die lokalen Polizeibehörden oder Gerichte gewährt werden sollte, konnte die BF ausreichend glaubhaft nicht darlegen. Dies war auch insbesondere deshalb zu erkennen, da auch, wie dies auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren beweiswürdigend festgehalten wurde, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen entnehmen lässt, dass laut Schätzungen auf den Philippinen rund 6% der Bevölkerung der muslimischen Religionsgemeinschaft an [CIA World Factbook: Philippines - The World Factbook (cia.gov) mit Stand vom 31.01.2023] angehören. Diesen Ausführungen ist wie folgt zur Lage der Muslime zu entnehmen: „Die lange Geschichte von Konflikten und sezessionistischen Aktivitäten in Mindanao hat zwischen der christlichen Mehrheit und der muslimischen Minderheit zu einem gewissen Maß an Misstrauen geführt. Das Büro der Nationalen Kommission des Präsidenten on Muslim Filipinos (NCMF) meldete 2019 keine formellen Fälle von Diskriminierung von Muslimen, aber stellte fest, dass es im ganzen Land subtile Formen antimuslimischer gesellschaftlicher Diskriminierung gebe. Einige muslimische Gruppen haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass das Anti-Terrorismus-Gesetz dazu benutzt werden könnte, sie zu diskriminieren. Das DFAT (Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade) hält dies aufgrund der in das Gesetz eingebauten Schutzmaßnahmen für unwahrscheinlich (siehe Anti-Terror-Gesetz). Zudem wird davon ausgegangen, dass es außerhalb der mehrheitlich muslimischen Gebiete eine antimuslimische Stimmung gibt, aber es gibt sie im Allgemeinen auf niedrigem Niveau. In Gebieten mit muslimischer Mehrheit sind sunnitische Muslime nicht der Gefahr von Diskriminierung oder Gewalt auf Grundlage ihres Glaubens ausgesetzt [DFAT Country Information Report - The Philippines 2021 (ecoi.net) mit Stand vom 31.01.2023].“ Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausführungen und Berichte, vermögen dies nicht zu widerlegen. Sämtliche hierauf sich beziehenden Ausführungen, der sich im Wesentlichen auch auf eine nicht verfahrensrelevante reine Privatbedrohung beziehenden Befürchtungen, werden zudem ausschließlich spekulativ und erkennbar allgemein bzw. detaillos ausgeführt. Das Vorliegen einer die BF tatsächlich unmittelbar konkreten persönlichen und asylrelevanten Bedrohung der BF konnte die BF1 durch sämtliche hierauf bezogenen erkennbar rein spekulativen und verfahrenszweckbezogenen Ausführungen ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen. Auch, dass die BF zudem, auch dies wurde bereits im Erstverfahren durch das BVwG abschließend ausgeführt und geprüft, auf den Philippinen diesbezüglich keine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternative, etwa insbesondere auf der Insel Mindanao hätten, wo der Anteil der Muslime rund 23% beträgt, kann verfahrensgegenständlich nicht erkannt werden. Konkrete und nachvollziehbare Gründe, warum die BF selbst bei allfälligen Anfeindungen durch ihre Familienmitglieder nicht etwa dort sich niederlassen könnte um diesen zu entgehen, konnte die BF ausreichend glaubhaft und konkret nicht ausführen. Bezogen auf dieses Vorbringen war auch im gegenständlichen Verfahren durch den Richter ferner zu erkennen, dass sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen ausschließlich allgemein, detaillos und unkonkret erstattet worden ist. Konkrete Hinweise, auf eine die BF unmittelbar konkret persönlich betreffende Bedrohung hat diese nicht. Die Länderinformationen schildern ein formal rechtsstaatliches System (Verfassung, einklagbare Rechte), jedoch mit praktischen Defiziten (Korruption, ineffiziente Verfahren, Verzögerungen, polizeiliche Korruptionsanfälligkeit, teils unzureichende Schutzprogramme). Diese Feststellungen führen aber nicht dazu, dass jede behauptete familiäre Bedrohung automatisch als nicht beherrschbar oder als staatlich nicht schutzfähig zu qualifizieren wäre. Konkrete Hinweise, dass der BF jedoch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung auf den Philippinen der für sie notwendige Schutz durch staatliche Organe oder Behörden, durch Gerichte oder Polizeibehörden aus asylrelevanten Gründen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit versagt werden würde, hat diese nicht vorbringen und glaubhaft machen können. Ausreichend nachvollziehbare und glaubhaft konkrete Gründe, warum diese etwa die angegebenen Bedrohungen durch Familienangehörige diese nicht bei den Behörden angezeigt hat, kann diese nicht darlegen, sondern gibt hierauf nur erkennbar ausweichend unkonkrete Antworten zu Protokoll. Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei den angegebenen Bedrohungen ausschließlich um Bedrohungen durch Privatpersonen handelt. Bereits diesbezüglich konnte die BF das Bestehen einer asylrelevanten bzw. verfahrensrelevanten Bedrohung nicht glaubhaft machen. Vielmehr war bezogen auf sämtlichen diesbezüglichen Befürchtungen der BF zu erkennen, dass diese diese vielmehr nur spekulativ und als allgemein unkonkrete Möglichkeit des Bestehens von solchen anführen kann. Konkrete Hinweise auf eine sie aktuell unmittelbar konkret persönlich betreffende Bedrohung in Herkunftsstaat für sich selbst bzw. ihre Kinder, hat diese nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können. Es war auch aufgrund der allgemeinen, emotionslosen Art und Weise der Ausführungen, bzw. der diesbezüglich erkennbaren Allgemeinheit und Detaillosigkeit der hierauf bezogenen Ausführungen der BF im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG durch den Richter zu erkennen, dass sämtliches hierauf bezogenes Vorbingen ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden ist und diesem in Folge gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Dem Vorbringen der BF1 fehlt es daher insgesamt an der notwendigen individuellen Konkretisierung: BF1 behauptete pauschal, Angehörige würden „psychisch und physisch schaden“ (BF1, AS 69), ohne eine aktuelle Ereigniskette glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen; zudem verlegte sie den maßgeblichen Bezug für Vorfälle zeitlich in das Jahr 2018 (VP). Selbst wenn das Gericht die in II.1.5 beschriebenen Schutzdefizite berücksichtigt, ersetzt dies nicht das Erfordernis, eine aktuelle, individuell-konkrete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung substantiiert darzulegen. Das gelingt im konkreten Fall nicht, weil es an überprüfbaren Details und an nachvollziehbaren aktuellen Umständen fehlt, die nach dem Länderbericht gerade nicht automatisch aus der allgemeinen Lage folgen.Dem Vorbringen der BF1 fehlt es daher insgesamt an der notwendigen individuellen Konkretisierung: BF1 behauptete pauschal, Angehörige würden „psychisch und physisch schaden“ (BF1, AS 69), ohne eine aktuelle Ereigniskette glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen; zudem verlegte sie den maßgeblichen Bezug für Vorfälle zeitlich in das Jahr 2018 (VP). Selbst wenn das Gericht die in römisch zwei.1.5 beschriebenen Schutzdefizite berücksichtigt, ersetzt dies nicht das Erfordernis, eine aktuelle, individuell-konkrete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung substantiiert darzulegen. Das gelingt im konkreten Fall nicht, weil es an überprüfbaren Details und an nachvollziehbaren aktuellen Umständen fehlt, die nach dem Länderbericht gerade nicht automatisch aus der allgemeinen Lage folgen. Damit blieb das Vorbringen jedoch insgesamt vage, unsubstantiiert und konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden: BF1 nannte keine belastbaren Bescheinigungsmittel, die eine aktuelle, konkret-personenbezogene und ernstliche Gefährdungslage für sie oder die Kinder im Herkunftsstaat belegen würden (z.B. Anzeigeunterlagen, Bedrohungsschreiben/Chatverläufe, sonstige objektivierbare Nachweise). Soweit BF1 behauptete, es seien über soziale Medien Vorwürfe erhoben worden, ihre Kinder seien „Rebellen“ (VP S. 7), blieb auch dies ohne Vorlage verifizierbarer Belege und ohne nachvollziehbare Darlegung, weshalb daraus eine reale, asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer:innen entstehen sollte. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts zudem, dass BF1 das Geschehen selbst ausdrücklich (VP S. 7) zeitlich auf einen kurzen Aufenthalt 2018 bezog und keine fortgesetzten, konkretisierten Übergriffe in den Folgejahren darlegen konnte, vielmehr stellte sie - trotz richterlicher Nachfrage (VP S. 7) - keine verfahrensgegenständliche, aktuelle Ereigniskette dar, die eine gegenwärtige Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tragen könnte (VP). 2.2.
  50. Soweit BF1 ergänzend behauptete, es habe „Probleme mit den Behörden“ gegeben, weil angenommen worden sei, ein Bruder sei der kommunistischen Bewegung beigetreten (BF1, AS 68), blieb dieses Vorbringen ebenfalls nicht näher substantiiert. Probleme mit Behörden wegen kommunistischer Zuschreibung Das diesbezügliche Vorbringen erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung ohne individualisierende (Bedrohungs-/Verfolgungs-)Basis und ohne nachvollziehbare Herleitung einer daraus resultierenden, gegenwärtigen Gefährdung der BF1 bzw. der Minderjährigen BF2 und BF
  51. Auch die Länderinformationen (II.1.5) kann zum diesbezüglich auch nur allgemeinen Vorbringen „Probleme mit Behörden wegen kommunistischer Zuschreibung“ nichts anderes entnommen werden: das LIB beschreibt die kommunistische Rebellion/NPA als in Teilen des Landes präsent und hält zugleich fest, dass die Regierung - insbesondere unter Duterte - den Konflikt mit der NPA/CPP verschärft und diese als „terroristische Organisationen“ eingeordnet hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass Rückkehrer:innen oder Angehörige automatisch wegen bloßer (behaupteter) familiärer Nähe zu einem „kommunistischen“ Umfeld behördlich verfolgt würden; vielmehr wäre dafür ein konkret-individuelles Vorbringen erforderlich (z.B. konkrete behördliche Maßnahmen, Ermittlungen, Ladungen, Haft, Bedrohungen, wiederholte und nachweisbare Schikanen). Auch die Länderinformationen (römisch zwei.1.5) kann zum diesbezüglich auch nur allgemeinen Vorbringen „Probleme mit Behörden wegen kommunistischer Zuschreibung“ nichts anderes entnommen werden: das LIB beschreibt die kommunistische Rebellion/NPA als in Teilen des Landes präsent und hält zugleich fest, dass die Regierung - insbesondere unter Duterte - den Konflikt mit der NPA/CPP verschärft und diese als „terroristische Organisationen“ eingeordnet hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass Rückkehrer:innen oder Angehörige automatisch wegen bloßer (behaupteter) familiärer Nähe zu einem „kommunistischen“ Umfeld behördlich verfolgt würden; vielmehr wäre dafür ein konkret-individuelles Vorbringen erforderlich (z.B. konkrete behördliche Maßnahmen, Ermittlungen, Ladungen, Haft, Bedrohungen, wiederholte und nachweisbare Schikanen). BF1 brachte hierzu lediglich pauschal vor, es habe „Probleme mit den Behörden“ gegeben, weil angenommen worden sei, ein Bruder gehöre einer kommunistischen Bewegung an (BF1, AS 68), ohne Zeitpunkt, Ort, Art der Maßnahmen, Intensität, Adressatenkreis oder Folgen nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergaben sich keine konkreten, überprüfbaren Anhaltspunkte für eine diesbezüglich aktuelle, zielgerichtete staatliche Verfolgung gerade der BF1 oder der Kinder (VP). Die BF1 führte diesbezüglich, insbesondere in der verfahrensgegenständlichen Verhandlung vor dem BVwG, ausreichend konkrete und nachvollziehbare hierauf bezogene behördliche Maßnahmen gegen sie oder die Kinder (z.B. Festnahmen, Ladungen, Ermittlungen, gerichtliche Schritte) noch eine nachvollziehbar konkret, bzw. aktuelle Verfolgungsdynamik, die an einen asylrelevanten Grund anknüpfen würde aus. Warum man etwa Kleinkindern von staatlicher Seite unterstellen sollte, dass diese Rebellen wären, bzw. diese der BF alleine deshalb entziehen sollte, nur weil die BF und ihre Kinder Mulime wären, kann nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich ausreichend detaillierte und konkrete Ausführungen zu erstatten gelingt der BF auch hierauf bezogen nicht (Verhandlung S.7 ff). Vielmehr ist auch bezogen auf diese Ausführungen zu erkennen, dass diese sich auf Sachverhalte beziehen, die ausschließlich im Jahr 2018 stattgefunden haben, bereits im Vorverfahren geprüft und bereits dort als unglaubwürdig qualifiziert wurden. Auch im gegenständlichen Verfahren erstattet die BF hierauf bezogen nur ein hierauf bezogen allgemein, detailloses Vorbringen. Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen bleibt insgesamt ausschließlich allgemein und unkonkret und wird mit wenigen Worten dargelegt und ausgeführt. Insbesondere war zu erkennen, dass dieses strukturell unverbunden mit den diesbezüglichen Informationen aus den Länderinformationen zur Situation von Muslimen bleibt: Der Länderbericht beschreibt zwar ein diesbezüglich allgemeines Konfliktfeld, das individuell-konkrete Risiko muss aber anhand einzelfallbezogener Tatsachen nachvollziehbar gemacht werden. Dies gelang der BF jedoch durch sämtliche hierauf bezogenen -kurzen und allgemeinen- Ausführungen im gegenständlichen Verfahren nicht. Vielmehr war auch diesbezüglich zu erkennen, dass die BF sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet hat und diesen war damit gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. 2.2.
  52. Die - erst im Zuge der Rückübersetzung ergänzend erwähnte - Befürchtung, unter muslimischen Kindern auf den Philippinen seien Kinderehen verbreitet und BF1 wolle „keine Kinderehe“ für ihre Tochter (BF1, AS 69), ist ebenso als gänzlich allgemein gehaltenes und hypothetisches Vorbringen zu würdigen. Konkrete und sie unmittelbar persönlich betreffende Hinweise, dass ihre minderjährigen Kinder tatsächlich aktuell unmittelbar von einer Zwangsverheiratung betroffen wären, hat diese nicht. Vielmehr ist anzumerken, dass die BF konkret auch angibt, dass ihre Eltern, Familienangehörigen und Verwandten ja weiterhin der christlichen Glaubensgemeinschaft zugehörig sind. Aus welchen Gründen, ihre Kinder daher tatsächlich unmittelbar von Zwangsverheiratung bedroht sein würden, kann die BF durch diese erkennbar nur allgemeinen, kurze und insgesamt detaillos angeführte Erwähnung dieser Bedrohung, die damit ebenso erkennbar nur als weiteres verfahrenszweckbezogen erstattetes Vorbringen zu qualifizieren ist, nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen. Ergänzend sind zu der auf eine Kinderehe bezogenen Ausführungen der BF1 folgende Ausführungen zu erstatten: Den Länderberichten (II.1.5) ist keine belastbare Information entnehmbar, aus der sich eine landesweit typische, die BF3 konkret betreffende Gefahr einer (Zwangs-)Verheiratung ableiten ließe, zu entnehmen. Damit steht das Vorbringen (BF1, AS 69) nicht im Einklang mit den herangezogenen Länderfeststellungen, sondern bleibt eine allgemeine, hypothetische Befürchtung ohne fallbezogene Konkretisierung (keine konkrete Person, kein konkreter Ort, keine konkreten Anbahnungen/Übergriffe). Auch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass BF3 bereits jemals einer solchen Situation ausgesetzt gewesen wäre oder künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (VP).Den Länderberichten (römisch zwei.1.5) ist keine belastbare Information entnehmbar, aus der sich eine landesweit typische, die BF3 konkret betreffende Gefahr einer (Zwangs-)Verheiratung ableiten ließe, zu entnehmen. Damit steht das Vorbringen (BF1, AS 69) nicht im Einklang mit den herangezogenen Länderfeststellungen, sondern bleibt eine allgemeine, hypothetische Befürchtung ohne fallbezogene Konkretisierung (keine konkrete Person, kein konkreter Ort, keine konkreten Anbahnungen/Übergriffe). Auch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass BF3 bereits jemals einer solchen Situation ausgesetzt gewesen wäre oder künftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (VP). Eine individuell-konkrete Betroffenheit der BF3 (z.B. konkrete Anbahnung, Drucksituationen, bestimmte Personen/Anlässe, aktuelle Vorfälle) wurde weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Damit war daraus keine tragfähige Feststellung einer aktuellen, individuell-konkreten Bedrohungslage abzuleiten. 2.2.
  53. Schließlich stützt sich die Feststellung, dass BF2 und BF3 keine eigenen, von BF1 unabhängigen Fluchtgründe substantiiert geltend gemacht haben, auf die ausdrückliche Angabe der BF1, es seien „die gleichen Gründe“ (BF1, AS 68; VP). Das kindbezogene Vorbringen erschöpfte sich damit im Wesentlichen in der Ableitung aus dem Vorbringen der BF1, ohne dass eine eigenständige, individuell-konkrete Gefährdung der Minderjährigen aufgezeigt worden wäre. In der Gesamtschau war das gegenständliche Folgevorbringen zudem seinem Kern nach als Wiederholung bzw. Fortführung bereits im Erstverfahren thematisierter Rückkehrbefürchtungen (familiäre Ablehnung/Konflikte im Zusammenhang mit Religionszugehörigkeit und Ehe) zu würdigen. Neue, entscheidungswesentliche Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden, konnten daraus nicht gewonnen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer:innen bleibt demgegenüber im Kern pauschal, überwiegend auf familiäre Ablehnung gestützt und ohne belastbare, aktuelle, überprüfbare Tatsachen, die eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung oder eine reale Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK begründen könnten (BF1, AS 68-69; VP).In der Gesamtschau war das gegenständliche Folgevorbringen zudem seinem Kern nach als Wiederholung bzw. Fortführung bereits im Erstverfahren thematisierter Rückkehrbefürchtungen (familiäre Ablehnung/Konflikte im Zusammenhang mit Religionszugehörigkeit und Ehe) zu würdigen. Neue, entscheidungswesentliche Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden, konnten daraus nicht gewonnen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer:innen bleibt demgegenüber im Kern pauschal, überwiegend auf familiäre Ablehnung gestützt und ohne belastbare, aktuelle, überprüfbare Tatsachen, die eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung oder eine reale Gefahr iSd Artikel 2, oder 3 EMRK begründen könnten (BF1, AS 68-69; VP). 2.
  54. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat (Philippinen): 2.3.
  55. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Akt einliegenden Länderinformationen zu den Philippinen in Zusammenschau mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:innen (Ausbildung/Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, familiäre Anknüpfungspunkte, Gesundheitszustand) sowie dem Verfahrensvorbringen (insbesondere BF1, AS 68-69; ergänzend VP). 2.3.
  56. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergibt sich, dass die allgemeine Versorgungs- und auch Wirtschaft- bzw. Sicherheitslage, bzw. auch die allgemeine medizinische Versorgungslage auf den Philippinen nicht derart ist, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit, etwa durch Unterversorgung, bzw. infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Sicherheitsrelevante Vorfälle und bewaffnete Auseinandersetzungen betreffen demnach insbesondere bestimmte Regionen (insbesondere Teile von Mindanao). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass den Beschwerdeführer:innen - schon mangels individueller Risikomerkmale - eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit offensteht, indem ein Aufenthalt außerhalb der genannten Risikogebiete gewählt wird. Vielmehr war die BF betreffend festzustellen, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die nicht aus einer Region stammen, in der der diesbezüglich besondere sicherheitsrelevante Vorfälle besonders auftreten. Auch handelt es sich bei den BF nicht um Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Die BF sind alle gesund und insbesondere die BF1 ist arbeitsfähig. Die BF1 hat auf den Philippinen zudem Familienangehörige, bzw. hat diese in Österreich einen Ehepartner, bzw. Familienangehörige, die diese zumutbar zumindest für eine erste Zeit nach deren Rückkehr zumutbar unterstützen können und insbesondere wie dies der Ehepartner der BF auch in Österreich tut, dieser die BF1 bis BF3 dort auch weiterhin unterstützten wird. Da die Erstbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben zudem die primären Landessprachen Tagalog und Englisch beherrscht, auf den Philippinen aufgewachsen ist, dort sozialisiert wurde, dort ihre Schullaufbahn absolviert hat und letztlich dort auch ein College zur Ausbildung als Krankenschwester absolviert hat, damit eine Ausbildung im Dienstleistungssektor aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat auch bei einer Rückkehr wieder zumutbar wieder einen Job finden wird, um sich ihre Lebensgrundlage und jene ihrer Kinder zu sichern. Zudem hat sie in Saudi-Arabien jedenfalls auch Berufserfahrung als Krankenschwester gesammelt. Für das Gericht ist zudem nicht ersichtlich, dass sie nicht auch weiterhin durch ihre in Österreich lebende Schwester und den in Schweden lebenden Schwager finanziell unterstützt werden könnte. Auf Grund ihrer schulischen und universitären Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat kann auch davon ausgegangen werden, dass sie dort sozialisiert wurde. Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin wurden beide in Saudia-Arabien geboren und haben sich dort bis zu ihrem
  57. bzw.
  58. Lebensjahr aufgehalten und dort auch ihre Grundschulbildung erhalten bzw. im Falle der Drittbeschwerdeführerin die Grundschule in Saudia-Arabien bis inklusive der zweiten Schulstufe besucht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bezogen auf die BF2 und BF3 nicht, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer die Sprache Tagalog (Philippinisch) eines ihres Herkunftsstaaten, nämlich Philippinen, nicht beherrschen bzw. in einem ihrer Herkunftsstaaten, den Philippinen auch - bis auf einen kurzen Aufenthalt im Jahr 2018 – nicht gelebt haben. Auf der anderen Seite beherrschen die beiden minderjährigen Beschwerdeführer Englisch, neben Tagalog, einer der Verkehrssprachen auf den Philippinen, weshalb im Falle ihrer Rückkehr davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer Englischkenntnisse, einer der Verkehrssprachen der Philippinen, dort auch am sozialen Leben teilnehmen werden können, nicht zuletzt auch deshalb, da ihnen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten auf den Philippinen durch ihre Mutter, die - 21 - Erstbeschwerdeführerin, näher gebracht werden können. In Österreich sind die beiden minderjährigen Beschwerdeführer erst seit 24.09.2021 und somit zum Entscheidungszeitpunkt erst seit 4 Jahren und rund 4 Monaten aufhältig und besuchen im Bundesgebiet erst seit diesem Zeitpunkt, zunächst auch nur als außerordentliche Schüler, eine Schule, wobei ihre Leistungen zumindest anfänglich in den Schulen nicht beurteilt worden sind. Auch, wenn die BF durch das Verbleiben im Bundesgebiet nach der rechtskräftig negativen Entscheidung im Jahre 2023, bzw. durch die Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz, nunmehr sich länger im Bundesgebiet aufhalten, so kann auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen der BF zu ihrer Integration bzw. ihren integrativen Anstrengungen fallbezogen jedenfalls nicht von einer zu berücksichtigenden besonderen sozialen Integration insbesondere der BF1 oder auch der beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Österreich ausgegangen werden. Vielmehr war zu erkennen, dass sämtliche diesbezüglichen integrativen Handlungen im Wissen um den unsicheren Aufenthalt gesetzt wurden. Auch ist der weitere Schulbesuch der BF2 und BF3 ausschließlich nur die Folge des weiterhin im Bundesgebiet verbleiben der BF dar und ist diesbezüglich nicht als besondere integrative Leistung zu werten. Dass die minderjährigen BF hierbei Bekanntschaften und Freundschaften schließen ist ebenso eine erwartbare Folge des Verbleibens im Bundesgebiet und stellt damit auch keine exzeptionelle Integrative Handlung dar. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde durch das BVwG erkannt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befinden würde, bzw. der Zweitbeschwerdeführer zwar auch zu diesem Zeitpunkt diesem anpassungsfähigen Alter, welches von der Judikatur der Höchstgerichte zwischen 7 und 11 Jahren angenommen wird, bereits seit zwei Jahren entwachsen war, allerdings ist auch in seinem Fall – angesichts der gemeinsamen Ansiedelung mit seiner Familie auf den Philippinen - eine Unzumutbarkeit nicht zu erkennen. Diese Situation hat sich im gegenständlichen Verfahren insoferne verändert, als dass der Zweibeschwerdeführer als auch der Drittbeschwerdeführer nunmehr etwa 2 Jahre älter als im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, damit aktuell rund 12 Jahre bzw. 16 Jahre alt sind. Dass diesbezüglich jedoch aktuell im Vergleich zur Vorentscheidung, in der eine Zumutbarkeit der BF die philippinische Staatsbürger sind, im Familienverband mit der Mutter erkannt wurde, alleine durch das Verbleiben der BF im Bundesgebiet für weitere rund 2 Jahre bzw. nunmehr aufgrund des Alters der BF nicht mehr anzunehmen wäre, kann fallgegenständlich unter Würdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalles weiterhin nicht erkannt werden. Vielmehr ist damit auch aktuell davon auszugehen, dass diese sich auch gegenwärt insbesondere auch für die Zeit bis zu einer für sie auch möglichen Legalisierung einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet oder auch dauerhaft, dort niederlassen können, bzw. aktuell gemeinsam mit ihrer Mutter auf die Philippinen gegenwärtig dorthin zumutbar zurückkehren können. Die Beschwerdeführer haben auch ansonsten kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Vielmehr war aus dem hierauf bezogenen Ausführungen der BF erkennbar, dass die BF individuell-konkrete Umstände, aus denen sich für die BF1 bzw. BF2/BF3 eine standortbezogene Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten ließe, im Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkretisieren konnten und insgesamt nicht glaubhaft aufgezeigt bzw. dargetan haben. (BF1, AS 68-69; VP). Dies stützt sich auch im gegenständlichen Verfahren auf ihre Angaben zu ihrer individuellen Situation in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten. Folglich konnte eine verfahrensrelevante Unzumutbarkeit der Rückkehr oder eine konkrete Gefährdung der Existenzgrundlage weder der Erstbeschwerdeführerin noch des Zweit- oder der Drittbeschwerdeführerin festgestellt werden. In Anbetracht der Gesamtumstände war daher die Feststellung zu treffen, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Republik der Philippinen zumutbar ist. In einer Gesamtbetrachtung stellt damit auch gegenwärtig, wie auch bereit im Erstverfahren durch das BVwG festgestellt, eine Rückkehr der beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Familienverbund mit ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, auch aktuell keine unüberwindbaren Schwierigkeiten in Bezug ihre soziale und kulturelle Eingliederung in die philippinische Gesellschaft dar. Auch im gegenständlichen Verfahren ist diesbezüglich somit zu erkennen, bzw. war festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Philippinen in keine existenzgefährdende Lage geraten werden, bzw. eine Rückkehr der BF auf die Philippinen für diese möglich und zumutbar ist. 2.3.
  59. Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch Familienangehörige (BF1, AS 68-69) ist - wie bereits im Rahmen der Würdigung der Fluchtgründe zu II.2.2 - hervorzuheben, dass BF1 zwar pauschal von befürchteten „psychischen und physischen“ Übergriffen sprach, jedoch weder eine aktuelle, konkretisierte Bedrohungslage noch taugliche Bescheinigungsmittel vorlegte, die eine reale Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK im Rückkehrfall tragen könnten (BF1, AS 68-69; VP). 2.3.
  60. Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch Familienangehörige (BF1, AS 68-69) ist - wie bereits im Rahmen der Würdigung der Fluchtgründe zu römisch zwei.2.2 - hervorzuheben, dass BF1 zwar pauschal von befürchteten „psychischen und physischen“ Übergriffen sprach, jedoch weder eine aktuelle, konkretisierte Bedrohungslage noch taugliche Bescheinigungsmittel vorlegte, die eine reale Gefahr iSd Artikel 2, oder 3 EMRK im Rückkehrfall tragen könnten (BF1, AS 68-69; VP). Ebenso blieb die ergänzend vorgetragene Befürchtung im Zusammenhang mit „Kinderehen“ auf den Philippinen (BF1, AS 69) hypothetisch und wurde nicht hinreichend als individuell-konkrete Gefahr für BF3 substantiiert – hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass dieses Vorbringen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur erwähnt wurde; wäre tatsächlich eine Kinderehebefürchtung gegeben, wäre doch anzunehmen, dass derartiges in weiterer Folge des Verfahrens weiterverfolgt werden würde, dass dies nicht geschehen ist, lässt an diesem Vorbringen jedenfalls Zweifel aufkommen. 2.3.
  61. Die Feststellungen zur Möglichkeit einer Rückkehr der BF auf die Philippinen, zur dortigen Existenzsicherung stützen sich auf die persönlichen Ressourcen der BF1, deren persönliche Verhältnisse, sowie bestehende familiale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Eine sonstige verfahrensrelevante Verwurzelung der BF selbst im Bundesgebiet in sprachlicher, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder auch beruflicher Weise war aus sämtlichen Vorbringen nicht zu erkennen, bzw. haben sie keine ausreichenden Hinweise auf eine diesbezüglich verfahrenswesentliche Verfestigung seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ergeben. So ist die BF1 im Bundesgebiet insgesamt nicht berufstätig, sie ist nicht Mitglied in einem Verein, sie hat ausschließlich ein Deutschsprachzertifikat B1 absolviert, bzw. hat das Bestehen einer sonstigen besonderen Integration oder Verwurzelung, bzw. das Bestehen von besonderen persönlichen Kontakten im Bundesgebiet außerhalb ihrer Familie nicht, jedenfalls nicht ausreichen konkret und glaubhaft darlegen können. Vielmehr war zu erkennen, dass die BF auch nach Abschluss des Vorverfahrens weiterhin nicht das Bundesgebiet verlassen hat. BF1 ist arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung, Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Herkunftsstaat bzw. in Saudi Arabien (insbesondere als Krankenschwester; BF1, AS 67, VH – S.10 ff.) und damit eine berufliche Auslandserfahrung. Daraus ergibt sich, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, zumindest mittelfristig zur eigenständigen Existenzsicherung beizutragen. Zudem besteht auf den Philippinen familiärer Rückhalt, da die Mutter der BF1 weiterhin dort lebt, die Beschwerdeführer:innen wären im Bedarfsfall daher nicht ohne soziales Netz. Ebenso gibt die BF an, dass ihr Ehemann sie in Österreich unterstützt. Dass dieser nicht willens, bzw. in der Lage wäre die BF und die gemeinsamen Kinder auch mittelfristig auf den Philippinen bis zu einer möglichen Legalisierung ihrer Einreise zu unterstützen, hat die BF nicht dargelegt, bzw. kann dies nicht angenommen werden. Die BF1 hat für sich und ihre Kinder auch im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend begründet dargelegt, dass es ihr insgesamt nicht möglich oder nicht zumutbar wäre für die Zeit bis zu einer Legalisierung ihrer Einreise nach Österreich mittelfristig das Land zu verlassen, bzw. den Kontakt mit ihrem Mann für diese Zeit auch über soziale Medien, bzw. durch Besuche dieses auf den Philippinen aufrecht zu erhalten. Diese Schlussfolgerung beruht auf den Angaben der BF1 zu ihrer Biografie und familiären Situation (BF1, AS 7-15, AS 68-69; VP) in Zusammenschau mit den Länderinformationen zur allgemeinen Versorgungslage. So hat BF1 insbesondere nicht aufzeigen können, dass eine allfällig kurzfristige Trennung der BF1 von ihrem Ehemann, bzw. der Kinder, der BF2 und BF3 von ihrem Vater insgesamt nicht zumutbar oder möglich wäre. Dies, da diesbezüglich besonders festzuhalten ist, dass der Ehemann der BF1 und der Vater der BF2 und BF3 sich bewusst mehrere Jahre weiterhin in der Türkei bis zur legalen Einreise im Jahr 2024 aufgehalten hat, wohingegen die BF1 bis BF3 bereits sich seit dem Jahr 2021 sich in Österreich aufhalten. (VH – S12). Eine Trennung der BF1 bis BF3 vom Ehmann der BF1 und ihrer Kinder hat damit auch aufgrund eigener Entscheidung der BF bereits für rund 2 bis 3 Jahren stattgefunden. Zu BF2 und BF3 ist besonders zu berücksichtigen, dass sie minderjährig sind und im Rückkehrfall jedenfalls gemeinsam mit ihrer obsorgeberechtigten Mutter (BF1) in den Herkunftsstaat zurückkehren würden - damit ist eine durchgehend gesicherte Betreuung im Familienverband jedenfalls wie auch im soeben erwähnten Zeitraum von 2021 bis 2024 allein durch die Mutter gegeben und möglich. Dass es der BF1 insgesamt nicht möglich wäre, wie vor ihrer Ausreise aus den Philippinen, als gesunde und arbeitsfähige Frau der Philippinen, dort wieder eine Arbeit, zu finden und auszuüben, bzw. hierdurch ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten für sich und die Kinder zu erwirtschaften hat diese ausreichend konkret und glaubhaft nicht darlegen können. Richtig hält bereits das BFA fest, dass besondere Gründe, warum es auch dem Ehemann der BF1 tatsächlich nicht möglich sein sollte, die BF in ihren Herkunftsstaat zu begleiten bzw. dort ein fortgesetzt gemeinsames Familienleben zu führen, die BF im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können. Vielmehr war auch diesbezüglich zu erkennen, dass die BF1 diesbezüglich nur allgemein unkonkrete Vermutungen im Beschwerdeverfahren anstellt. Die BF konkret auch die Bestimmung der Section 13a des philippinischen Einwanderrungsrechts angesprochen, wonach ein Ehepartner ein Non Quoata Immigrant Visa by Marriage beantragen kann und aufgrund dieses legal einreisen und sich auch dort niederlassen kann, bzw. in Folge dort auch arbeiten und sich dann dauerhaft niederlassen kann, kann die BF nur auf diesbezüglich gewöhnliche Beschwernisse wie die diesbezügliche Notwendigkeit der Besorgung von Dokumenten oder Geld verweisen. Verfahrensrelevant besondere Gründe, warum es damit dem Ehemann nicht möglich oder zumutbar sein sollte, die BF auf die Philippinen zu begleiten, bzw. sich auch dort gemeinsam mit der BF niederzulassen, kann diese nicht nennen. Dass durch eine Rückkehr der BF auf die Philippinen somit eine allenfalls verfahrensrelevante Trennung, bzw. insgesamt unzumutbare Trennung der BF1 bis 3 von Ehemann und dem Vater der BF2 und BF3 stattfinden müsste, kann somit im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden. Vielmehr ist es nach den oben angeführten Ausführungen den BF zumutbar möglich weiterhin im gemeinsamen Familienverband auch auf den Philippinen weiterhin zu leben, bzw. ist es den BF und dem Ehemann der BF1 möglich das Familienleben auch weiterhin entsprechend aufrechtzuerhalten. Auch, dass eine Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens ausschließlich nur im Bundesgebiet für die BF bzw. den Ehemann der BF1 und dem Vater der BF2 und BF3 möglich wäre, hat die BF durch sämtliche Ausführungen nicht ausreichend konkret darlegen und aufzeigen können. Auch diesbezüglich weist das BFA zutreffend darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.Auch diesbezüglich weist das BFA zutreffend darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem - 30/37 –BE-0311-431 öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem - 30/37 –BE-0311-431 öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellungwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2017/22/0130).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellungwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2017/22/0130). Dies trifft auf das Verfahren der BF im gegenständlichen Verfahren umfassend zu. Den BF1 bis BF3 war durchgehend bewusst, dass diese über einen jeweils gänzlich ungewissen Aufenthalt verfügen. Insbesondere war dies den BF nach dem rechtskräftig negativen Abschluss der Vorverfahren der BF im Jahr 2023 bewusst. Diese haben jedoch dennoch das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sind vielmehr bewusst im Bundesgebebiet verblieben und haben in Folge auf die Einreise des Ehemannes der BF 1, bzw. des Vaters der BF2 und BF3 gewartet und erst im Jahr 2024 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bungesgebiet gestellt. Ein verfahrensrelevantes Vertrauen auf ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet konnten die BF damit durch diese Abläufe aufzeigen. Der in Österreich erfolgende Schulbesuch der Kinder seit der Einreise im Jahr 2021 stellt zwar ein integrationsbezogen zu berücksichtigendes Element dar, steht jedoch in casu einer Rückkehr der BF jedoch nicht entgegen. Die beiden Kinder der BF1, die BF2 und BF3 befinden sich in einem weiterhin anpassungsfähigen Alter für eine anzunehmend nur mittelfristige Rückkehr auf die Philippinen. Es kann diesen zugemutet werden, dass diese sich für die Dauer bis zu einer möglichen Legalisierung ihrer Einreise in das Bundesgebiet, nach Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen nach insb. den Bestimmungen des NAG oder ASVG (etwa §11 oder 21a NAG, § 293 ASVG), um wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich hier niederlassen können, mittelfristig auf die Philippinen zurückkehren können. Die beiden Kinder der BF1, die BF2 und BF3 befinden sich in einem weiterhin anpassungsfähigen Alter für eine anzunehmend nur mittelfristige Rückkehr auf die Philippinen. Es kann diesen zugemutet werden, dass diese sich für die Dauer bis zu einer möglichen Legalisierung ihrer Einreise in das Bundesgebiet, nach Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen nach insb. den Bestimmungen des NAG oder ASVG (etwa §11 oder 21a NAG, Paragraph 293, ASVG), um wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich hier niederlassen können, mittelfristig auf die Philippinen zurückkehren können. Dies, zumal auch eine

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