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{'item': 'W187 2331035-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW187 2331035-1 SpruchW187 2331035-1/27E , W187 2331035-1/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art 24Abs 2 Gesetz über digitale Dienste 534.759“ (Beilage ./16 zu OZ 21).

Unter Fakten und Zahlen finden sich die Einträge „1.500.000 VISITS“ „Besuche pro Monat auf BBBB “, „930.000 UNIQUE USERS“ „unterschiedliche Besucher auf BBBB “, „600.000 JOBAGENTEN“ „E-Mail Benachrichtigung von Kandidaten mit passenden Jobangeboten“, 700.000 LEBENSLÄUFE“ „aktive, suchbare Lebensläufe in der Lebenslaufdatenbank“ und „15.000 NEWSLETTER“ „werden monatlich an Kandidaten verschickt“ (Beilage ./17).1.2 Auf der Homepage der Partnerin der Rahmenvereinbarung fand sich am 2. November 2025 im Impressum die „Angabe

Artikel 24, Absatz 2, Gesetz über digitale Dienste 534.759“ (Beilage ./16 zu OZ 21).

Unter Fakten und Zahlen finden sich die Einträge „1.500.000 VISITS“ „Besuche pro Monat auf BBBB “, „930.000 UNIQUE USERS“ „unterschiedliche Besucher auf BBBB “, „600.000 JOBAGENTEN“ „E-Mail Benachrichtigung von Kandidaten mit passenden Jobangeboten“, 700.000 LEBENSLÄUFE“ „aktive, suchbare Lebensläufe in der Lebenslaufdatenbank“ und „15.000 NEWSLETTER“ „werden monatlich an Kandidaten verschickt“ (Beilage ./17). 1.3 „Leistungsbeschreibung“ der Ausschreibungsunterlagen 1.3 Der Teil „Leistungsbeschreibung“ der Ausschreibungsunterlagen lautet wie folgt: „… Die mit ‚M‘ gekennzeichneten Anforderungen (Muss-Anforderungen) sind jedenfalls zu erfüllen; jede Nichterfüllung führt zum Ausscheiden des Angebotes. Leistungsmerkmale (mit ‚L‘ gekennzeichnet) werden im Rahmen der Zuschlagskriterien bewertet. Die neben dem jeweiligen Leistungsmerkmal angeführte Zahl stellt die zu erreichende Punkteanzahl bei Erfüllung oder Übererfüllung dieses Leistungsmerkmals dar. Die zu erreichende Punktesumme aller 12 angeführten Leistungsmerkmale von insgesamt 65 Punkten stellt somit das Maximum von 65 Leistungspunkten des Zuschlagkriteriums Qualität 15 % (gemäß Punkt 9.2 der besonderen Bedingungen) dar. Eine geringere Punkteanzahl wird entsprechend aliquotiert. Die mit ‚INFO‘ gekennzeichneten Anforderungen dienen lediglich als Information für die Auftraggeberin und werden nicht bewertet. Vom Bieter auszufüllen: Bieter: …

  1. Gemeinsame Anforderungen an Selbst- und Serviceeingabe … 3.
  2. Das Online-Karriereportal muss eine Reichweite (Anzahl der identifizierten Besucher/Monat) von mindestens 600.000 Besucher aufweisen. M ja ☐ nein ☐ Besucher 3.
  3. Das Online-Karriereportal weist eine Reichweite (Anzahl der identifizierten Besucher/Monat) von mehr als 600.000 Besucher in Österreich auf. Der Bieter mit der höchsten Besucheranzahl > 600.000 erhält die maximale Punkteanzahl. Die übrigen Bieter mit einer Besucheranzahl > 600.000 erhalten eine entsprechend aliquotierte Punkteanzahl: Formel: = maximale Punkteanzahl gemäß Leistungsbeschreibung x (zu bewertender Wert des Bieters / Bestwert) * siehe Rechenbeispiel Punkt 1.
  4. L 5 ja ☐ nein ☐ Besucher … (Leistungsbeschreibung Beilage ./4 zu OZ 3) 1.4 Fragebeantwortung 1.4 Die Auftraggeberin beantwortete folgende Fragen: „… Beantwortete Fragen: … Frage vom 2025-07-11 10:38 Reichweite als Bietergemeinschaft - 03_Leistungsbeschreibung 3.20 ‚Das Online-Karriereportal muss eine Reichweite (Anzahl der identifizierten Besucher/Monat) von mindestens 600.000 Besucher aufweisen.‘ Ist es möglich, sich als Bietergemeinschaft zu bewerben, wenn man die Reichweite als Bietergemeinschaft erreicht? Beantwortet am 2025-07-14 08:28 Antwort: Um die geforderte Reichweite zu erfüllen, ist eine Bietergemeinschaft nur zulässig, wenn die Bieter gemeinsam ein Online-Karriereportal betreiben und dieses auch anbieten. Dieses gemeinsame Online-Karriereportal muss eine Reichweite von mindestens 600.000 Besuchern (Anzahl der identifizierten Besucher/Monat) aufweisen. Als gelesen bestätigt am: 2025-07-24 10:10 …“ (Dateien „ BBBB _Fragenbeantwortung.pdf“ und „ AAAA _Fragenbeantwortung.pdf“ auf JJJJ ) 1.5 Angebotsöffnung 1.5 Die Auftraggeberin öffnete am
  5. August 2025 von 1.00 Uhr bis 11.04 Uhr elektronisch ohne Beisein der Bieter folgende Angebote mit den genannten Angebotssummen ohne USt inklusive Nachlass und den genannten Nachlässen: ● AAAA € 451.170,00 0 % Nachlass ● BBBB € 164.900,00 0 % Nachlass Im Protokoll über die Angebotsöffnung sind die Preise und die Bestandteile der Angebote festgehalten (Protokoll über die Angebotsöffnung auf der Vergabeplattform und Beilage ./8.2 zu OZ 10 des Verfahrensakts). Die Auftraggeberin versandte das Protokoll am
  6. August 2025 an alle Bieter (Beilage ./8.1 zu OZ 10 des Verfahrensakts). 1.6 Angebot der Partnerin der Rahmenvereinbarung 1.6 Die Partnerin der Rahmenvereinbarung kreuzte in der Leistungsbeschreibung in den Punkten 3.
  7. und 3.
  8. „ja“ an und fügte jeweils „ XXXX mtl. Besucher“ hinzu (Datei „03_Leistungsbeschreibung_ausgefüllt.pdf“ in Beilagen zum Angebot der Partnerin der Rahmenvereinbarung). Das Impressum der Website der Partnerin der Rahmenvereinbarung, https:// BBBB /impressum/, enthält den Eintrag: „Angaben

Art. 24Abs.

2 Gesetz über digitale Dienste: 786.468“ (Einsicht am

  1. Jänner 2026).1.6 Die Partnerin der Rahmenvereinbarung kreuzte in der Leistungsbeschreibung in den Punkten 3.
  2. und 3.
  3. „ja“ an und fügte jeweils „ römisch 40 mtl. Besucher“ hinzu (Datei „03_Leistungsbeschreibung_ausgefüllt.pdf“ in Beilagen zum Angebot der Partnerin der Rahmenvereinbarung). Das Impressum der Website der Partnerin der Rahmenvereinbarung, https:// BBBB /impressum/, enthält den Eintrag: „Angaben

Artikel 24, Absatz 2, Gesetz über digitale Dienste: 786.468“ (Einsicht am 29.

Jänner 2026). 1.7 Angebot der Antragstellerin 1.7 Die Antragstellerin kreuzte in der Leistungsbeschreibung in den Punkten 3.

  1. und 3.
  2. „ja“ an und fügte jeweils „ XXXX Besucher“ hinzu (Datei „03_Leistungsbeschreibung_befüllt.docx“ in den Beilagen zum Angebot der Antragstellerin).1.7 Die Antragstellerin kreuzte in der Leistungsbeschreibung in den Punkten 3.
  3. und 3.
  4. „ja“ an und fügte jeweils „ römisch 40 Besucher“ hinzu (Datei „03_Leistungsbeschreibung_befüllt.docx“ in den Beilagen zum Angebot der Antragstellerin). 1.8 Angebotsprüfung 1.8 Die Auftraggeberin forderte sowohl die Antragstellerin als auch die Partnerin der Rahmenvereinbarung zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen auf. Beide Bieter kamen dieser Aufforderung fristgerecht und vollständig nach. Die Auftraggeberin legte für jedes Angebot eine Niederschrift über die Prüfung der Eignung und der Angebote an, in denen sie jeweils die Eckdaten des Vergabeverfahrens, den Inhalt der Angebote, die Nachforderungen und die Anfragen nach dem AuslBG und LSD-BG dokumentierte. Sie forderte keinen Bieter auf, die in den Punkten 3.
  5. und 3.
  6. angegebene „Anzahl der identifizierten Besucher/Monat“ näher zu erläutern oder nachzuweisen. Beide Niederschriften kommen zu folgendem Schluss: „Die Firma hat ein ausschreibungsgemäßes Angebot gelegt.“ (Dateien „1736_ AAAA .pdf“ und „1737_ BBBB .pdf“ in JJJJ ) 1.9 Zuschlagsentscheidung 1.9 Am
  7. November 2025 teilte die Auftraggeberin die Entscheidung, mit welchen Bietern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden sollte, beiden Bietern über die Vergabeplattform mit (Beilage ./11.2 zu OZ 10). Die Verständigung von der Zuschlagsentscheidung, die die Auftraggeberin an die Antragstellerin übermittelte, lautet wie folgt: „… Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) - Projekt: Inserate für Personalsuche auf Online-Karriereportalen, PrNr: 2025-59 – Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses einer Rahmenvereinbarung Auftraggeber: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Vergebende Stelle: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) Vergabeverfahren: Inserate für Personalsuche auf Online-Karriereportalen mit Abgabe am 2025-08-
  8. Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses einer Rahmenvereinbarung gemäß § 154 BVerG – ZuschlagsentscheidungBekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 154, BVerG – Zuschlagsentscheidung Bitte bestätigen Sie uns umgehend den Erhalt dieses Mails an: hbe@auva.at Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen des Auftraggebers danken wir für Ihre Teilnahme am oben angeführten Vergabeverfahren. Die Informationen der Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses einer Rahmenvereinbarung sind am Beschaffungsportal http:// JJJJ / auf Ihrer persönlichen Startseite unter dem Menüpunkt Zuschlagsentscheidung abrufbar. Bitte loggen Sie sich ein und sehen sich die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses einer Rahmenvereinbarung innerhalb der Stillhaltefrist an. Hinweis: Nach Ablauf der Stillhaltefrist sind die Informationen zur Zuschlagsentscheidung am Beschaffungsportal nicht mehr abrufbar. Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage. Sie endet am 2025-12-01 um 24:00 Uhr. …“ (Beilage ./11.2 zu OZ 10). Die Zuschlagsentscheidung lautet: „Zuschlagsentscheidung Kommentar Lieferant: AAAA Gemäß BVergG teilen wir Ihnen mit, dass der Firma BBBB der Zuschlag im Vergabeverfahren Inserate für Personalsuche auf Online-Karriereportalen, PrNr: 2025-59 erteilt werden soll. Der vorgesehene Zuschlagsempfänger kann aus dieser Mitteilung zivilrechtlich keinerlei Rechte ableiten. Begründung: Nicht Bestbieter gemäß den Zuschlagskriterien der Ausschreibung. Die Bestbieterermittlung entnehmen Sie bitte beiliegendem Dokument.“ (Datei „Kommentar.pdf“ in JJJJ ) Dieser Nachricht war folgendes Dokument beigefügt: „AUVA/HABE Niederschrift Zuschlagsentscheidung WA136716/8200 Zuschlagskriterium Preis AAAA BBBB Einzelpreis Gesamtpreis Einzelpreis Gesamtpreis Selbsteingabe Selbsteingabe 30 Einzelinserate 1.199,00 35.970,00 30 Einzelinserate 410,00 12.300,00 3 10er Paket 11.390,00 34.170,00 3 10er Paket 4.000,00 12.000,00 1 30er Paket 28.770,00 28.770,00 1 30er Paket 12.000,00 12.000,00 Serviceeingabe (Gestaltung und Schaltung des Inserates) Serviceeingabe (Gestaltung und Schaltung des Inserates) 100 Einzelinserate 1.299,00 129.900,00 100 Einzelinserate 330,00 33.000,00 3 30er Pakete 26.500,00 79.500,00 3 30er Pakete 10.200,00 30.600,00 2 50er Pakete 39.280,00 78.560,00 2 50er Pakete 16.500,00 33.000,00 1 100er Pakete 64.300,00 64.300,00 1 100er Pakete 32.000,00 32.000,00 Gesamt 451.170,00 Gesamt 164.900,00 Rabatt in % 0 0,00 Rabatt in % 0 0,00 Gesamtpreis 451.170,00 Gesamtpreis 164.900,00 Skonto in % 0 0,00 Skonto in % 0 0,00 Vergleichspreis 451.170,00 Vergleichspreis 164.900,00 Preispunkte max. 80 Punkte Preispunkte max. 80 Punkte 0 80 Zuschlagskriterium Qualität Punkt Leistungsmerkmale Maximal erreichbare Punkte AAAA BBBB 1.3 Die Auftraggeberin kann zwischen mehr als zwei Standardvorlagen wählen. 10 6,25 10 1.12 Die Auftraggeberin kann das gewünschte Personalinserat als PDF sowie einen Link zum Bewerbungsformular des Personalinserates der Auftraggeberin auf das Online-Karriereportal hochladen und veröffentlichen. 5 0 5 1.13 Die Auftraggeberin kann das Personalinserat über einen Link auf das Online-Karriereportal einbetten und muss dieses nicht direkt hochladen. 5 0 5 1.16 Nach Bestätigung des Personalinserates durch die Auftraggeberin wird dieses innerhalb einer Stunde vom Auftragnehmer veröffentlicht. 5 5 5 2.3.3 Ab Übermittlung (werktags bis 16:00 Uhr) des Personalinserates durch die Auftraggeberin wird dieses innerhalb von vier Stunden vom Auftragnehmer veröffentlicht. 5 5 2.3.5 Die Übermittlung des Vorschaulinks zur Freigabe erfolgt binnen drei Stunden. 5 5 5 2.3.7 Nach Freigabe des Vorschaulinks durch die Auftraggeberin wird das Personalinserat innerhalb von vier Stunden (werktags) vom Auftragnehmer veröffentlicht. 5 5 5 3.2 Das Personalinserat kann als barrierefreies PDF/UA auf dem Online-Karriereportal veröffentlicht werden. 5 5 5 3.6 Das Personalinserat kann ab Aktivierung im Zeitraum der Laufzeit beliebig oft off- und online genommen werden. 5 5 5 3.9 Es werden pro Personalinserat-Schaltung mindestens 10 Bewerbungen garantiert, andernfalls wird die Laufzeit kostenlos einmalig um 30 Tage verlängert. 5 0 0 3.21 Das Online-Karriereportal weist eine Reichweite (Anzahl der identifizierten Besucher/Monat) von mehr als 600.000 Besucher in Österreich auf. 5 5 3,5714286 3.22 Die Personalinserate können vom Auftragnehmer an passende Bewerber verschickt werden. 5 5 5 Leistungsmerkmal erreichte Punkte 65 46,25 53,57143 Maximal erreichbare Punkte für Bestbiterermittlung 15 10,67308 12,36264 Soziale Kriterien Maximal erreichbare Punkte AAAA BBBB Arbeitnehmer über 50 3 3 3 Lehrlinge 2 1 0 Leistungsmerkmal erreichte Punkte 5 4 3 Maximal erreichbare Punkte für Bestbieterermittlung 5 5 5 Erreichte Punkte für Bestbieterermittlung 5 4 3“ (Beilage /11.1 in OZ 10) Die Antragstellerin bestätigte den Erhalt der Verständigung über den Versand dieser Entscheidung mit E-Mail vom
  9. Dezember 2025, indem sie auf das Mail der Vergabeplattform vom
  10. November, mit dem die Antragstellerin von der Bereithaltung der Zuschlagsentscheidung auf der Vergabeplattform verständigt wurde, antwortete. Diese Antwort wurde von der -Mailadresse HHHH @ AAAA abgesandt (Beilage ./8 zu OZ 3). 1.10 Zuschlagserteilung 1.10 Die Auftraggeberin hat die Rahmenvereinbarung am
  11. Dezember 2025 mit der Partnerin der Rahmenvereinbarung abgeschlossen und diese auf data.gv.at und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht (Beilagen ./3 und ./13 zu OZ 10). 1.11 Telefonat mit der Auftraggeberin vom
  12. Dezember 2025 1.11 Am
  13. Dezember 2025 fand ein Telefonat zwischen IIII , Mitarbeiterin der Auftraggeberin, und HHHH , Mitarbeiter der AAAA , statt, in dem er angab, dass die AAAA etwas gegen die Zuschlagsentscheidung gemacht hätte, wenn sie es nicht versäumt hätten (Aktenvermerk in der Datei „13.1_Aktenvermerk über das Telefonat vom 09.12.25_ AAAA .pdf“ in JJJJ ; Aussagen in der mündlichen Verhandlung). Am
  14. Dezember 2025 und damit am selben Tag bezog sich HHHH in einem E-Mail auf dieses Telefonat. In diesem E-Mail verwies er auf die einzig relevanten Nutzerzahlen, die die von jedem Betreiber eines Portals öffentlich bekanntzugebende Anzahl der „aktiven Nutzer“ nach Art 24 Abs 2 DSA sei (Einsicht in den Mailverkehr von IIII in der mündlichen Verhandlung)1.11 Am
  15. Dezember 2025 fand ein Telefonat zwischen IIII , Mitarbeiterin der Auftraggeberin, und HHHH , Mitarbeiter der AAAA , statt, in dem er angab, dass die AAAA etwas gegen die Zuschlagsentscheidung gemacht hätte, wenn sie es nicht versäumt hätten (Aktenvermerk in der Datei „13.1_Aktenvermerk über das Telefonat vom 09.12.25_ AAAA .pdf“ in JJJJ ; Aussagen in der mündlichen Verhandlung). Am
  16. Dezember 2025 und damit am selben Tag bezog sich HHHH in einem E-Mail auf dieses Telefonat. In diesem E-Mail verwies er auf die einzig relevanten Nutzerzahlen, die die von jedem Betreiber eines Portals öffentlich bekanntzugebende Anzahl der „aktiven Nutzer“ nach Artikel 24, Absatz 2, DSA sei (Einsicht in den Mailverkehr von IIII in der mündlichen Verhandlung) 1.12 Pauschalgebühren 1.12 Die Antragstellerin bezahlte € 2.160 an Pauschalgebühren (gegenständlicher Verfahrensakt).
  17. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie entweder als Anhänge zu Schriftsätzen elektronisch vorgelegt oder vom Bundesverwaltungsgericht auf der Vergabeplattform eingesehen. Die Zugangsdaten liegen im gegenständlichen Verfahrensakt auf. Die Auftraggeberin legte den Vergabeakt auch in Papierform vor. Die Einschau des vorsitzenden Richters auf der Homepage der Partnerin der Rahmenvereinbarung deckte sich mit dem Vorbringen der Parteien. 2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen des Antragstellers betreffen einerseits mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente, andererseits Vorbringen, das nur der Antragsteller erstatten konnte. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. 2.3 In der mündlichen Verhandlung gab der Geschäftsführer der Antragstellerin an, dass die Antragstellerin aufgrund der Dauer interner Prozesse zur Prüfung, ob die Auswahlentscheidung angefochten werden sollte, die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags nicht habe einhalten können. Konkrete Feststellungen über interne Hindernisse der Antragstellerin konnten dadurch zwar nicht gemacht werden, jedoch die Motivationslage und das bewusste verstreichen lassen der Frist festgestellt werden. Diese Feststellung wurde auch durch den Aktenvermerk von IIII über das Telefonat mit HHHH am
  18. Dezember 2025 bekräftigt, in dem dieser das Versäumen des Nachprüfungsantrags zugestand. Die Bezugnahme auf dieses Telefonat in einem E-Mail von HHHH an IIII ebenfalls vom
  19. Dezember 2025 bestätigt die Führung dieses Telefonats, nicht jedoch den Inhalt. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gegen die Auswahlentscheidung vom
  20. November 2025 bewusst verstreichen ließ und durch ihre eigene Organisation an der rechtzeitigen Prüfung ihrer Position im Vergabeverfahren und der Chancen auf rechtzeitiges Einbringen eines Nachprüfungsantrags gehindert war. Die jeweils zitierten Aussagen aus der mündlichen Verhandlung, die der Feststellung des Sachverhalts zugrunde gelegt wurden, waren glaubhaft und blieben unbestritten, sodass von ihrer Richtigkeit auszugehen ist. 2.4 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
  21. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten: „Einzelrichter §
  22. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich §
  23. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2025/121, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/121, lauten: „Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)… Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung §
  1. Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestensParagraph 79, Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
  2. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  3. … … Abschluss von Rahmenvereinbarungen § 154.
(1)…Paragraph 154,
(1)
(2)Die Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Unternehmer daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind festzuhalten.
(2)Die Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 34 bis 37 sowie 44 Absatz eins, ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Unternehmer daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind festzuhalten.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4 oder 7 oder 37 Abs. 1 Z 4 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4, oder 7 oder 37 Absatz eins, Ziffer 4, zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
(4)Der öffentliche Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 58 und 64 Abs. 6 sinngemäß.
(4)Der öffentliche Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 58 und 64 Absatz 6, sinngemäß.
(5)… Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)
(3)Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
  1. im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
  2. in einem Verfahren gemäß Z 1, 4 und 5 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
  3. in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, 4 und 5 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
  4. … Einleitung des Verfahrens § 353.
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dassParagraph 353,
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
  1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
  2. … Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 334 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 1 und 3 bis 5 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins und 3 bis 5 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
(2)… Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages § 354.
(1)…Paragraph 354,
(1)
(4)Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(4)Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(5)… Schadenersatzansprüche § 369.
(1)Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren.Paragraph 369,
(1)Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren.
(2)Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
(2)Kein Anspruch nach Absatz eins, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
(3)Alternativ zu dem in Abs. 1 genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
(3)Alternativ zu dem in Absatz eins, genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
(4)Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
(4)Kein Anspruch nach Absatz 3, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können. … Zuständigkeit und Verfahren § 373.
(1)…Paragraph 373,
(1)
(2)Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
  1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
  2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
  3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
  4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1 bis 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 rechtswidrig war, oder
  5. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 155, Absatz 5 bis 9, Paragraph 162, Absatz eins bis 5, Paragraph 316, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 rechtswidrig war, oder
  6. die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
  7. der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat. Dies gilt auch für die in § 369 Abs. 3 genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.Dies gilt auch für die in Paragraph 369, Absatz 3, genannten Ansprüche. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(3)Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
(3)Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
(4)Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Abs. 2 erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 353 Abs. 1 nicht berechtigt. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabe-kontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(4)Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Absatz 2, erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 353, Absatz eins, nicht berechtigt. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabe-kontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(5)…“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl L 277 vom
  2. 2022 in der berichtigten Fassung, in der Folge DAS-VO, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022 aus 2065, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt L 277 vom
  4. 2022 in der berichtigten Fassung, in der Folge DAS-VO, lauten: „Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) … p) ‚aktiver Nutzer einer Online-Plattform‘ einen Nutzer des Dienstes, der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet; q) … Artikel 24 Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
(1)
(2)Bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens alle sechs Monate veröffentlichen Anbieter für jede Online-Plattform oder Online-Suchmaschine in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate und nach der Methode, die in den in Artikel 33 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden.
(3)…“ 3.2 Formale Voraussetzungen 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (BVwG
  1. 2018, W187 2206514-1/2E; BVwG
  2. 2018, W187 2206514-2/43E; BVwG
  3. 2019, W123 2214305-2/25E) und ist als bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (BVwG
  4. 2018, W187 2206514-1/2E; BVwG
  5. 2018, W187 2206514-2/43E; BVwG
  6. 2019, W123 2214305-2/25E) und ist als bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  7. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Feststellungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  8. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Feststellungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 3 BVergG 2018 für die in dieser Bestimmung genannten Feststellungen zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 für die in dieser Bestimmung genannten Feststellungen zuständig. 3.2.2 Zu Spruchpunkt A)
  9. – Unzulässigkeit der Feststellungsanträge 3.2.2.1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, „dass der Zuschlag an die BBBB wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen, unmittelbar anwendbares Unionsrecht sowie nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“, in eventu dass „die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte“. Nach der Verbesserung enthält der Feststellungsantrag alle in § 354 Abs 1 BVergG 2018 verlangten Inhalte.3.2.2.1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, „dass der Zuschlag an die BBBB wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen, unmittelbar anwendbares Unionsrecht sowie nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“, in eventu dass „die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte“. Nach der Verbesserung enthält der Feststellungsantrag alle in Paragraph 354, Absatz eins, BVergG 2018 verlangten Inhalte. 3.2.2.2 Feststellungsanträge sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein öffentliches Interesse an der Feststellung oder ein Interesse der Partei an der Klärung der strittigen Rechtsfrage besteht oder sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (VfGH
  10. 1988, B 240/88, VfSlg 11.697/1988; VwGH
  11. 1999, 97/15/0178; BVwG
  12. 2022, W187 2254118-2/28E). Die Aufzählung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts ist abschließend (VwGH
  13. 2013, 2011/04/0034). Es ist somit – abgesehen von den oben genannten Fällen – nicht zuständig, nach der Zuschlagserteilung oder dem Abschluss der Rahmenvereinbarung andere als die in § 334 Abs 3 BVergG 2018 gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu treffen (VwGH
  14. 2021, Ra 2019/04/0047, Rn 18). Daraus ergibt sich auch, dass ein Bewerber oder Bieter keine anderen als die in § 353 Abs 1 BVergG 2018 genannten Feststellungen beantragen kann. Das BVergG 2018 enthält – ebenso wie die anderen österreichischen Vergaberechtsschutzgesetze – keine Generalklausel, jeden Verstoß gegen das BVergG 2018 feststellen zu lassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch im Wege der Analogie nicht ausdehnen (VwGH
  15. 2012, 2008/04/0228). So zählte der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass die „Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war“, nicht zu den aufgezählten Feststellungskompetenzen der Vergabekontrollbehörde (VwGH
  16. 2014, 2013/04/0176). Wenn der Gesetzgeber eine Feststellung regelt, ist davon auszugehen, dass ein von ihm nicht vorgesehenes Antragsrecht nicht in Betracht kommt (VwGH
  17. 2017, Ra 2016/05/0056).3.2.2.2 Feststellungsanträge sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein öffentliches Interesse an der Feststellung oder ein Interesse der Partei an der Klärung der strittigen Rechtsfrage besteht oder sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (VfGH
  18. 1988, B 240/88, VfSlg 11.697 aus 1988,; VwGH
  19. 1999, 97/15/0178; BVwG
  20. 2022, W187 2254118-2/28E). Die Aufzählung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts ist abschließend (VwGH
  21. 2013, 2011/04/0034). Es ist somit – abgesehen von den oben genannten Fällen – nicht zuständig, nach der Zuschlagserteilung oder dem Abschluss der Rahmenvereinbarung andere als die in Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zu treffen (VwGH
  22. 2021, Ra 2019/04/0047, Rn 18). Daraus ergibt sich auch, dass ein Bewerber oder Bieter keine anderen als die in Paragraph 353, Absatz eins, BVergG 2018 genannten Feststellungen beantragen kann. Das BVergG 2018 enthält – ebenso wie die anderen österreichischen Vergaberechtsschutzgesetze – keine Generalklausel, jeden Verstoß gegen das BVergG 2018 feststellen zu lassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch im Wege der Analogie nicht ausdehnen (VwGH
  23. 2012, 2008/04/0228). So zählte der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass die „Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war“, nicht zu den aufgezählten Feststellungskompetenzen der Vergabekontrollbehörde (VwGH
  24. 2014, 2013/04/0176). Wenn der Gesetzgeber eine Feststellung regelt, ist davon auszugehen, dass ein von ihm nicht vorgesehenes Antragsrecht nicht in Betracht kommt (VwGH
  25. 2017, Ra 2016/05/0056). 3.2.2.3 Gegenstand eines – ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – begehrten Feststellungsantrages kann nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein. Die Feststellung bedarf eines Antrags der Partei. Voraussetzung ist, dass diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (zB VwGH
  26. 2016, Ra 2016/01/0119). Generell sind Feststellungserkenntnisse unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (zB VwGH
  27. 1996, 95/07/0216; VwGH
  28. 2011, 2007/07/0172) und damit zu diesen subsidiär ist (zB VwGH
  29. 2017, Ro 2017/03/0023; VwGH
  30. 2018, Ra 2016/04/0022; VwGH
  31. 2018, Ra 2018/12/0051). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung oder über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen oder die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheids oder einer Satzung (VwGH
  32. 2018, Ra 2017/07/0120) spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (VwGH
  33. 2020, Ra 2020/02/0048, 0049; VwGH
  34. 2020, Ra 2019/02/0229; VwGH
  35. 2023, Ro 2022/07/0009, 0010). 3.2.2.4 Bei dem Hauptantrag handelt es sich um einen Feststellungsantrag gemäß § 353 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, der grundsätzlich vorgesehen ist und für den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 334 Abs 3 Z 1 BVergG 2018 zuständig ist, da auch die Voraussetzung, dass der Zuschlag erteilt ist, insofern erfüllt ist, als die Rahmenvereinbarung abgeschlossen und damit das Vergabeverfahren beendet ist. Für Zwecke der Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren ist der in den Bestimmungen über Feststellungsverfahren genannte Begriff des Vertrags in unionsrechtskonformer Auslegung nach Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG auch als Rahmenvereinbarung zu verstehen (VwGH
  36. 2025, Ro 2023/04/0039, Rn 20).3.2.2.4 Bei dem Hauptantrag handelt es sich um einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, der grundsätzlich vorgesehen ist und für den das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 zuständig ist, da auch die Voraussetzung, dass der Zuschlag erteilt ist, insofern erfüllt ist, als die Rahmenvereinbarung abgeschlossen und damit das Vergabeverfahren beendet ist. Für Zwecke der Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren ist der in den Bestimmungen über Feststellungsverfahren genannte Begriff des Vertrags in unionsrechtskonformer Auslegung nach Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG auch als Rahmenvereinbarung zu verstehen (VwGH
  37. 2025, Ro 2023/04/0039, Rn 20). 3.2.2.5 Das mit dem BVergG 2002 in Österreich eingeführte und im BVergG 2006 und BVergG 2018 weitergeführte System der gesondert anfechtbaren Entscheidungen (Reisner in Heid/Reisner [Hrsg], Handbuch Vergaberecht5 [2024] 4.2 Rz 263) geht davon aus, dass jeder Rechtsverstoß bei erster Gelegenheit angefochten werden kann und muss. Behauptete Rechtsverstöße sollen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Präklusionsfristen möglichst frühzeitig geltend gemacht werden, was ein Zuwarten mit der Geltendmachung eines behaupteten Verstoßes unzulässig macht. Aus diesem Grund ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 354 Abs 4 BVergG 2018 unzulässig, wenn der Antragsteller den Verstoß bereits in einem Verfahren zur Nichtigerklärung „hätte geltend machen können“ und dies nicht getan hat (VwGH
  38. 2004, 2004/04/0012; VwGH
  39. 2005, 2003/04/0135). Die Unterlassung eines möglichen Nachprüfungsantrags und eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verhindert gemäß § 369 Abs 2 und 4 BVergG 2018 auch das Entstehen eines Anspruchs auf Schadenersatz aus wegen eines Verstoßes gegen Vergaberecht. Da eine Klage auf Schadenersatz aus Vergabeverstoß eine der in § 373 Abs 2 BVergG 2018 genannten Feststellungen voraussetzt und ein Antrag auf eine solche Feststellung im Fall der Möglichkeit der Geltendmachung dieses Verstoßes in einem Nachprüfungsverfahren unzulässig ist, weshalb eine solche Feststellung nicht mehr zu erlangen ist, steht die Möglichkeit der Geltendmachung in einem Nachprüfungsverfahren auch der Zulässigkeit einer Schadenersatzklage entgegen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Vergaberecht in einem Nachprüfungsantrag macht gemäß § 373 Abs 3 BVergG 2018 auch eine Klage auf Schadenersatz nach der rechtmäßigen Erklärung des Widerrufs wegen eines dem Widerruf vorangegangenen Rechtsverstoßes unzulässig. Gleiches gilt gemäß § 373 Abs 4 BVergG 2018 für die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb.3.2.2.5 Das mit dem BVergG 2002 in Österreich eingeführte und im BVergG 2006 und BVergG 2018 weitergeführte System der gesondert anfechtbaren Entscheidungen (Reisner in Heid/Reisner [Hrsg], Handbuch Vergaberecht5 [2024] 4.2 Rz 263) geht davon aus, dass jeder Rechtsverstoß bei erster Gelegenheit angefochten werden kann und muss. Behauptete Rechtsverstöße sollen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Präklusionsfristen möglichst frühzeitig geltend gemacht werden, was ein Zuwarten mit der Geltendmachung eines behaupteten Verstoßes unzulässig macht. Aus diesem Grund ist ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 354, Absatz 4, BVergG 2018 unzulässig, wenn der Antragsteller den Verstoß bereits in einem Verfahren zur Nichtigerklärung „hätte geltend machen können“ und dies nicht getan hat (VwGH
  40. 2004, 2004/04/0012; VwGH
  41. 2005, 2003/04/0135). Die Unterlassung eines möglichen Nachprüfungsantrags und eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verhindert gemäß Paragraph 369, Absatz 2 und 4 BVergG 2018 auch das Entstehen eines Anspruchs auf Schadenersatz aus wegen eines Verstoßes gegen Vergaberecht. Da eine Klage auf Schadenersatz aus Vergabeverstoß eine der in Paragraph 373, Absatz 2, BVergG 2018 genannten Feststellungen voraussetzt und ein Antrag auf eine solche Feststellung im Fall der Möglichkeit der Geltendmachung dieses Verstoßes in einem Nachprüfungsverfahren unzulässig ist, weshalb eine solche Feststellung nicht mehr zu erlangen ist, steht die Möglichkeit der Geltendmachung in einem Nachprüfungsverfahren auch der Zulässigkeit einer Schadenersatzklage entgegen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Vergaberecht in einem Nachprüfungsantrag macht gemäß Paragraph 373, Absatz 3, BVergG 2018 auch eine Klage auf Schadenersatz nach der rechtmäßigen Erklärung des Widerrufs wegen eines dem Widerruf vorangegangenen Rechtsverstoßes unzulässig. Gleiches gilt gemäß Paragraph 373, Absatz 4, BVergG 2018 für die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb. 3.2.2.6 Die Antragstellerin stützt ihr Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Abschlusses der Rahmenvereinbarung mit der Partnerin der Rahmenvereinbarung auf die Nichterfüllung der Mindestanforderung an die Eignung in Punkt 3.
  42. de „Leistungsbeschreibung“ zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, weshalb ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Sie stützt ihr Vorbringen damit auf einen Umstand, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung vorgelegen ist und nicht erst nachträglich gesetzt wurde (siehe zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags wegen eines nachträglichen Umstands und der Unmöglichkeit, diesen in einem Nachprüfungsverfahren geltend zu machen VwGH
  43. 2013, 2011/04/0115, 0130, 0139). 3.2.2.7 Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sie nach der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, der Zuschlagsentscheidung, zu ihren Ungunsten erst umfangreichere Nachforschungen anstellen musste, um zu überprüfen, ob die Partnerin der Rahmenvereinbarung die Mindestanforderungen der Ausschreibung erfüllt, ist ihr zu entgegnen, dass das gegenständliche Vergabeverfahren als offenes Verfahren geführt wurde. Die Antragstellerin wusste seit der Übermittlung der Niederschrift über die Angebotsöffnung am
  44. August 2025, dass es außer ihrem nur ein zweites Angebot gab, das erheblich billiger als ihres war und damit im Zuschlagskriterium Preis wesentlich mehr Punkte erhalten würde. Sie wusste, wer dieses Angebot gelegt hatte. Unter Berücksichtigung der – ihr ebenfalls bekannten – Zuschlagskriterien, nach denen für den Preis 80 Punkte vergeben wurden, wusste sie, dass ihr Angebot in diesem Kriterium mit 0 Punkten bewertet werden würde, sodass sie selbst bei einer Bewertung im Qualitätskriterium mit dem erreichbaren Punktemaximum keine Chance hatte, an erster Stelle gereiht zu werden. Sie hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt nachforschen können, da auch absehbar war, dass sie ohne Ausscheiden dieses Angebots unmöglich für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Aussicht genommen werden konnte. 3.2.2.8 Wenn die Antragstellerin auf langwierige interne Prozesse zur Prüfung, ob ein Nachprüfungsantrag eingebracht werden soll, verweist, die länger als die zehntätige Frist nach § 343 Abs 1 BVergG 2018 in Anspruch nahmen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist ihr zu entgegnen, dass sich prozessuale Fristen wie jene des § 343 Abs 1 BVergG 2018 für das Einbringen eines Nachprüfungsantrags zur Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers der Disposition der Verfahrensparteien entziehen und von diesen einzuhalten sind. Dabei spielen die Dauer und der Aufwand interner Entscheidungsprozesse der Antragstellerin keine Rolle, vielmehr müsste sie diese an die einzuhaltenden Fristen anpassen.3.2.2.8 Wenn die Antragstellerin auf langwierige interne Prozesse zur Prüfung, ob ein Nachprüfungsantrag eingebracht werden soll, verweist, die länger als die zehntätige Frist nach Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 in Anspruch nahmen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist ihr zu entgegnen, dass sich prozessuale Fristen wie jene des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 für das Einbringen eines Nachprüfungsantrags zur Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers der Disposition der Verfahrensparteien entziehen und von diesen einzuhalten sind. Dabei spielen die Dauer und der Aufwand interner Entscheidungsprozesse der Antragstellerin keine Rolle, vielmehr müsste sie diese an die einzuhaltenden Fristen anpassen. 3.2.2.9 Überdies bringt sie selbst vor, dass die einzige relevante Anzahl an „identifizierten Besuchern/Monat“ im Sinn der Punkte 3.
  45. (Muss-Kriterium) und 3.
  46. (Zuschlagskriterium) jene ist, die der Betreiber eines Portals auf der Website, hier im Impressum veröffentlicht. Sie versteht die in Art 24 Abs 2 DSA genannten „aktiven Nutzer“ als Branchenstandard und einzige normierte, vergleichbare und daher relevante „Anzahl der identifizierten Benutzer“ im Sinn der Punkte 3.
  47. und 3.
  48. der „Leistungsbeschreibung“ der gegenständlichen Ausschreibung. Art 3 lit p DSA definiert als „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ einen „Nutzer des Dienstes, der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet“. Auch wenn trotz der umfangreichen Argumentation der Antragstellerin zweifelhaft ist, ob der Begriff des „aktiven Nutzers“ dem „identifizierten Besucher“ gleichzuhalten ist, handelt es sich dabei um einen rechtlich definierten Begriff, der möglicherweise sinnvollerweise mangels entsprechender Festlegung in der Ausschreibung heranzuziehen sein könnte. Folgt man daher dem Vorbringen der Antragstellerin, hätte eine kurze Einsicht im Impressum der Website der Partnerin der Rahmenvereinbarung genügt, um die relevante Anzahl an „identifizierten Besuchern/Monat“ festzustellen. Dies wäre im Zeitraum von
  49. bis
  50. November 2025 ohne Probleme möglich wegewesen. Die von ihr getätigten umfangreichen Nachforschungen wären nicht notwendig gewesen. Sie hätte daher schon aus diesem Grund fristgerecht einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom
  51. November 2025 einbringen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie die ausgeschriebenen Leistungen bisher für die Auftraggeberin erbrachte. Sie hätte daher die behauptete Rechtswidrigkeit in einem Nachprüfungsantrag geltend machen können. Da sie das unterließ, ist der Feststellungsantrag gemäß § 354 Abs 4 BVergG 2018 unzulässig.3.2.2.9 Überdies bringt sie selbst vor, dass die einzige relevante Anzahl an „identifizierten Besuchern/Monat“ im Sinn der Punkte 3.
  52. (Muss-Kriterium) und 3.
  53. (Zuschlagskriterium) jene ist, die der Betreiber eines Portals auf der Website, hier im Impressum veröffentlicht. Sie versteht die in Artikel 24, Absatz 2, DSA genannten „aktiven Nutzer“ als Branchenstandard und einzige normierte, vergleichbare und daher relevante „Anzahl der identifizierten Benutzer“ im Sinn der Punkte 3.
  54. und 3.
  55. der „Leistungsbeschreibung“ der gegenständlichen Ausschreibung. Artikel 3, Litera p, DSA definiert als „aktiver Nutzer einer Online-Plattform“ einen „Nutzer des Dienstes, der eine Online-Plattform nutzt, indem er die Online-Plattform damit beauftragt, Informationen zur Verfügung zu stellen, oder der den Inhalten der Online-Plattform ausgesetzt ist, die diese zur Verfügung stellt und über ihre Online-Schnittstelle verbreitet“. Auch wenn trotz der umfangreichen Argumentation der Antragstellerin zweifelhaft ist, ob der Begriff des „aktiven Nutzers“ dem „identifizierten Besucher“ gleichzuhalten ist, handelt es sich dabei um einen rechtlich definierten Begriff, der möglicherweise sinnvollerweise mangels entsprechender Festlegung in der Ausschreibung heranzuziehen sein könnte. Folgt man daher dem Vorbringen der Antragstellerin, hätte eine kurze Einsicht im Impressum der Website der Partnerin der Rahmenvereinbarung genügt, um die relevante Anzahl an „identifizierten Besuchern/Monat“ festzustellen. Dies wäre im Zeitraum von
  56. bis
  57. November 2025 ohne Probleme möglich wegewesen. Die von ihr getätigten umfangreichen Nachforschungen wären nicht notwendig gewesen. Sie hätte daher schon aus diesem Grund fristgerecht einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom
  58. November 2025 einbringen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie die ausgeschriebenen Leistungen bisher für die Auftraggeberin erbrachte. Sie hätte daher die behauptete Rechtswidrigkeit in einem Nachprüfungsantrag geltend machen können. Da sie das unterließ, ist der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 354, Absatz 4, BVergG 2018 unzulässig. 3.2.3 Zu Spruchpunkt A)
  59. – Unzulässigkeit der Feststellungsanträge 3.2.3.1 Bei dem Eventualantrag handelt es sich um einen Antrag, für den § 334 Abs 3 BVergG 2018 keine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Zuschlagserteilung einräumt und den § 353 Abs 1 BVergG 2018 auch nicht als zulässigen Feststellungsantrag festlegt. Grundsätzlich ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass sie eine echte Chance auf Zuschlagserteilung – oder hier den Abschluss der Rahmenvereinbarung – haben muss, wenn sie mit ihrem Feststellungsantrag durchdringen will. § 334 Abs 3 Z 2 BVergG 2018 sieht über den Antrag des Auftraggebers lediglich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung vor, dass der Antragsteller keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags hatte. § 353 Abs 1 Schlussabsatz BVergG 2018 sieht ein entsprechendes Antragsrecht des Auftraggebers vor, woraus sich ergibt, dass nur ein Auftraggeber einen derartigen Antrag stellen darf und das Bundesverwaltungsgericht nur für die Negativ- nicht aber für die Positivfeststellung der echten Chance zuständig ist. Zweck eines solchen Antrags ist, wie sich aus § 369 Abs 2 und 4 BVergG 2018 ergibt, dass der Auftraggeber selbst bei Stattgabe des Feststellungsantrags bereits mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Schadenersatz aus Vergabeverstoß abwehren kann, indem der grundsätzlich durch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Anspruch auf Schadenersatz gar nicht erst entsteht.3.2.3.1 Bei dem Eventualantrag handelt es sich um einen Antrag, für den Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2018 keine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Zuschlagserteilung einräumt und den Paragraph 353, Absatz eins, BVergG 2018 auch nicht als zulässigen Feststellungsantrag festlegt. Grundsätzlich ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass sie eine echte Chance auf Zuschlagserteilung – oder hier den Abschluss der Rahmenvereinbarung – haben muss, wenn sie mit ihrem Feststellungsantrag durchdringen will. Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2018 sieht über den Antrag des Auftraggebers lediglich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung vor, dass der Antragsteller keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags hatte. Paragraph 353, Absatz eins, Schlussabsatz BVergG 2018 sieht ein entsprechendes Antragsrecht des Auftraggebers vor, woraus sich ergibt, dass nur ein Auftraggeber einen derartigen Antrag stellen darf und das Bundesverwaltungsgericht nur für die Negativ- nicht aber für die Positivfeststellung der echten Chance zuständig ist. Zweck eines solchen Antrags ist, wie sich aus Paragraph 369, Absatz 2 und 4 BVergG 2018 ergibt, dass der Auftraggeber selbst bei Stattgabe des Feststellungsantrags bereits mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Schadenersatz aus Vergabeverstoß abwehren kann, indem der grundsätzlich durch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Anspruch auf Schadenersatz gar nicht erst entsteht. 3.2.3.2 Die im Eventualantrag beantragte Feststellung ist kein taugliches Mittel zur Erlangung von Schadenersatz, damit ein von Art 2 Abs 1 lit c RL 89/665/EWG unionsrechtlich gebotenen Mittels des vergabespezifischen Rechtsschutzes, weil die begehrte Feststellung nicht in § 373 Abs 2 BVergG 2018 und damit im Katalog jener Feststellungen genannt ist, die Voraussetzung für eine Klage auf Schadenersatz wegen Vergabeverstoßes sind. § 373 Abs 4 erhebt diese Feststellungen auch zur Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb. Ein Schadenersatzanspruch aus Vergabeverstoß gemäß § 369 Abs 1 oder 3 BVergG 2018 knüpft zwar nicht an eine Feststellung eines Verwaltungsgerichts an, um überhaupt zu entstehen, sondern knüpft an einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Vergaberecht an. Lediglich eine Schadenersatzklage – oder die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das UWG – setzt diese Feststellung voraus.3.2.3.2 Die im Eventualantrag beantragte Feststellung ist kein taugliches Mittel zur Erlangung von Schadenersatz, damit ein von Artikel 2, Absatz eins, Litera c, RL 89/665/EWG unionsrechtlich gebotenen Mittels des vergabespezifischen Rechtsschutzes, weil die begehrte Feststellung nicht in Paragraph 373, Absatz 2, BVergG 2018 und damit im Katalog jener Feststellungen genannt ist, die Voraussetzung für eine Klage auf Schadenersatz wegen Vergabeverstoßes sind. Paragraph 373, Absatz 4, erhebt diese Feststellungen auch zur Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb. Ein Schadenersatzanspruch aus Vergabeverstoß gemäß Paragraph 369, Absatz eins, oder 3 BVergG 2018 knüpft zwar nicht an eine Feststellung eines Verwaltungsgerichts an, um überhaupt zu entstehen, sondern knüpft an einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Vergaberecht an. Lediglich eine Schadenersatzklage – oder die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das UWG – setzt diese Feststellung voraus. 3.2.3.3 Damit ist eine nicht im Gesetz vorgesehene Feststellung an den allgemeinen Aussagen zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen zu messen. Das Interesse an einer solchen Feststellung kann nur als rechtliches Interesse verstanden werden. Da die beantragte Feststellung der Antragstellerin weder ein Recht verleiht noch Voraussetzung für andere Handlungen zu ihren Gunsten ist, kann der Eventualantrag nicht als im Interesse der Antragstellerin gelegen angesehen werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet, weil die Antragstellerin dadurch weder Partnerin der Rahmenvereinbarung wird noch einen Anspruch auf Schadenersatz erlangt. Es besteht auch kein öffentliches Interesse an dieser Feststellung. Gegenstand der Feststellung wäre der Umstand, dass die Antragstellerin eine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Damit wird weder ein Recht oder ein Rechtsverhältnis festgestellt, sodass auch der Inhalt der begehrten Feststellung nicht den allgemeinen Vorgaben für nicht gesetzlich vorgesehene Feststellungen entspricht. Daher ist der Eventualantrag ebenfalls unzulässig. 3.2.4 Zusammenfassung 3.2.4.1 Wie oben ausgeführt war der Hauptantrag gemäß § 354 Abs 4 BVergG 2018 und der Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen.3.2.4.1 Wie oben ausgeführt war der Hauptantrag gemäß Paragraph 354, Absatz 4, BVergG 2018 und der Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.4.2 Bei dem Antrag gemäß § 353 Abs 1 BVergG 2018 auf Feststellung, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, handelt es sich um eine Art von Eventualantrag, der eine Feststellung voraussetzt (VwGH
  60. 2025, Ra 2022/04/0034, Rn 24), um über ihn absprechen zu können (VwGH
  61. 2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn 41). Da das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Feststellungsantrag als auch den Eventualantrag zurückwies, ist über den Antrag auf Feststellung, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Zuschlagserteilung hatte, nicht mehr zu entscheiden (VwGH
  62. 2015, Ro 2015/04/0013, 0014, Pkt 5.).3.2.4.2 Bei dem Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins, BVergG 2018 auf Feststellung, dass die Antragstellerin auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, handelt es sich um eine Art von Eventualantrag, der eine Feststellung voraussetzt (VwGH
  63. 2025, Ra 2022/04/0034, Rn 24), um über ihn absprechen zu können (VwGH
  64. 2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn 41). Da das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Feststellungsantrag als auch den Eventualantrag zurückwies, ist über den Antrag auf Feststellung, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Zuschlagserteilung hatte, nicht mehr zu entscheiden (VwGH
  65. 2015, Ro 2015/04/0013, 0014, Pkt 5.). 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W187.2331035.1.00

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