← Österreich

{'item': 'W200 2302857-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW200 2302857-1 Spruch, W200 2302857-1/14E W200 2303348-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) vom 05.04.2022 war ausgesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin ab 15.12.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 vH. Der Beschwerdeführerin wurde zudem ein bis 31.08.2024 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Grundlage hierfür war das (im Verfahren nach dem BEinstG eingeholte) Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 25.02.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.02.2022, in dem folgende Funktionseinschränkung festgestellt worden war: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Myotonien, Ganzkörperschmerz, Chronic Fatigue Syndrom, Anpassungsstörung bei Long-COVID-Syndrom, Fixer Richtsatz. 04.11.03 50 Am 17.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des Behindertenpasses einen Antrag auf Verlängerung ihres befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (nach dem BEinstG). Den Anträgen wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde holte daher ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2024, ein. In diesem wurde der Grad der Behinderung nunmehr mit 40 vH bewertet. Das einzige Leiden wurde wie folgt eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Belastbarkeit, depressive Störung, Zustand nach Covid 19 Erkrankung 8/2020 Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik 04.11.02 40 Unter „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ hielt die Gutachterin fest, dass eine Reduktion um eine Stufe vorliege, da keine neurologischen Ausfälle und keine Myotonien mehr bestätigt oder erhebbar seien. Aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführerin im Parteiengehör (samt Befund) holte das SMS eine Stellungnahme der befassten Neurologin und Psychiaterin vom 04.07.2024 ein, welche an ihrer Einschätzung festhielt. Mit Bescheid vom 05.07.2024 wurde aufgrund des Neufestsetzungsantrages der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung ab 17.01.2024 mit 40 vH festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten, in dem ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden war, und die Stellungnahme der Sachverständigen verwiesen. Mit Bescheid vom 30.07.2024 wurde zudem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik (Ganzköperschmerz nach COVID-19-Erkrankung im Jahr 2020, ME/CFS, neues Leiden Schmerzen LWS seit 02/2023) bei der Fahrt zur Therapie auf einen (Behinderten-)Sitzplatz in den öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen. Vorgelegt wurden ein orthopädischer Befundbericht vom 02.12.2023, ein orthopädischer Befundbericht vom 03.08.2023, ein Röntgenbefund vom 19.07.2024 sowie ein Befund eines Neurologen vom 30.07.2024.Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik (Ganzköperschmerz nach COVID-19-Erkrankung im Jahr 2020, ME/CFS, neues Leiden Schmerzen LWS seit 02 aus 2023,) bei der Fahrt zur Therapie auf einen (Behinderten-)Sitzplatz in den öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen. Vorgelegt wurden ein orthopädischer Befundbericht vom 02.12.2023, ein orthopädischer Befundbericht vom 03.08.2023, ein Röntgenbefund vom 19.07.2024 sowie ein Befund eines Neurologen vom 30.07.2024. Das SMS holte daher weitere Gutachten ein, und zwar ein Aktengutachten der bereits befassten Neurologin und Psychiaterin vom 26.08.2024, ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2024 mit Untersuchung am 24.09.2024 sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 05.10.2024, durchgeführt von der befassten Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH bewertet und folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Belastbarkeit, depressive Störung, Zustand nach Covid 19 Erkrankung 8/2020 Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik 04.11.02 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde in der Gesamtbeurteilung ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Mit Parteiengehör vom 07.10.2024 (betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses) und 09.10.2024 (betreffend Neufestsetzung des GdB) übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin die Gutachten mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte beim SMS nicht ein. Daraufhin wurden zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 05.11.2024 erlassen: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 (betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses) wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30.07.2024 abgewiesen. Mit der zweiten Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 (betreffend Neufestsetzungsantrag) wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 05.07.2024 abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 vH festgesetzt. Festgestellt wurde, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) folge, ende. Die Beschwerdeführerin stellte in beiden Verfahren fristgerecht einen Vorlageantrag. Neue Befunde legte sie nicht vor. Das SMS legte in weiterer Folge sowohl im Verfahren nach dem BBG als auch nach dem BEinstG Beschwerde und Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2025 weitere Befunde. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Beschwerden bzw. Vorlageanträge ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2025 (mit Untersuchung am selben Tag) ein. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH: „Sozialanamnese: Sie ist verwitwet, wohnt allein in einer Wohnung. Sie ist im Krankenstand seit März 2024. Sie ist noch angestellt bei XXXX , 40 Wochenstunden Arbeit.Sie ist verwitwet, wohnt allein in einer Wohnung. Sie ist im Krankenstand seit März 2024. Sie ist noch angestellt bei römisch 40 , 40 Wochenstunden Arbeit. Psychiatrische Voranamnese: Die psychischen Probleme haben mit dem Tod des Gatten 2007 begonnen, 2 Tage danach ist dann auch der Vater gestorben. Seither hat sie rez Depressionen, stationär war sie deswegen noch nicht, bisher auch keine psychische Rehab. Erst seit 2021 habe sie eine psychiatrische Behandlung, v.a. medikamentös über den Hausarzt. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar bis zur Covid-Infektion 8-9/2020, sie war nicht stationär. Sie war schon immer infektanfällig. Im März 2021 dann Pulmo Rehab, bis Phase 3, da musste sie abbrechen, weil sie zu erschöpft war. Anamnese: Seit der Covid Infektion geht es ihr schlecht, sie konnte damals lange nicht arbeiten, war ca 4-5 Wochen im Krankenstand. Dann begann sie wieder zu arbeiten, merkte aber, dass es nicht geht, sie musste immer wieder in Krankenstand gehen. Ab Jänner 2021 war sie im Langzeitkrankenstand. Ihre Atmung war nicht so gut und auch die Konzentration war schlecht. Sie kam dann auch zu einem Lungenarzt, der schickte sie zur Pulmo Rehab. Sie hielt dann die 3. Rehab nicht durch, weil sie eine zu starke Fatigue hatte. Ab August 2021 kam sie dann zu Dr. Stingl, der auf diese Krankheit spezialisiert ist. Sie ging dann in die Wiedereingliederungsteilzeitarbeit, musste das aber auch abbrechen. Sie kann sich auch nur schwer konzentrieren, auch soziale Kontakte kosten ihr viel Energie. Dzt ist sie immer noch kurzatmig, sie hat immer wieder Muskel- und Gliederschmerzen (die sind schon seit Covid da), sie tut sich schon schwer große Schritte zu machen, sie ist immer schnell erschöpft, wenn sie was macht und sie hat auch Kreislaufprobleme. Sie hat auch keine Ausdauer und kann sich nicht belasten. Wenn sie sich aufrege oder Stress habe, bekommt sie auch gleich Probleme, auch unter Menschen halte sie es nicht aus. Sie ist auch licht- und lärmempfindlich (bittet mich gleich das Licht abzuschalten und nimmt dann die Verdunklungsbrille ab). Durch die Therapien kommen auch viele belastende Dinge aus der Vergangenheit hoch, auch den Tod des Gatten habe sie noch nicht verarbeitet. Anmerkung: die AST ist während der ganzen US weinerlich. Therapie: Citalopram, Ivabradin, Sultanol, Astonin, Famotidin, Gutron, Zoldem, Novakut, Folsan, Oleovit Psychotherapie seit 12/2024- ca 1 x im Monat, online, weil sie die Wege nicht schafft. Relevante Befunde: 2024-07-30 Arztbrief Dr. Stingl, Neurologe, Wien Post Covid 2023-12-02 Donauzentrum, Orthopädie: Lumbalgie, deg LWS Untersuchungsbefund: 52-jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, bedrückt, weinerlich, angepasst Neurologisch: Rechtshänder Hirnnerven. bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hornhautkrümmung, Lesebrille, Hören ausreichend, Tinnitus, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Wirbelsäule: FBA 40 cm, leichte Bewegungseinschränkung der LWS Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: subj reduziert, kann gut im Gespräch folgen Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw subj reduziert, kognitive Einschränkungen Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: keine Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, deutlich mehr im negativen Bereich schwingungsfähig, weinerlich Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: immer wieder reduziert, keine Ausdauer Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht Soziales Verhalten: eingeschränkt Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme-protrahierte Trauerreaktion Alkohol: neg Drogen: neg Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert GS1. Chronisches Fatigue Syndrom 041103 50vH Oberer RSW entsprechend der rez Schwäche und der körperlichen Erschöpfung, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die Schmerzen und die ztw Atemnot. GS2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie 020101 20vH Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der geringgradigen Einschränkungen. II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. III. Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 27-33, 44/45, 57-60) im gegenständlichen Verfahren feststellbar? Worin liegt diese.römisch drei. Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 27-33, 44/45, 57-60) im gegenständlichen Verfahren feststellbar? Worin liegt diese. Ja, die Einschätzung der GS1 wird um eine Stufe angehoben aufgrund des aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befundes, dadurch beträgt der GdB nun 50vH. Bei der BF besteht eine maßgebende Depression mit Anpassungsproblemen und protrahierter Trauerreaktion nach dem Tod des Gatten, dadurch sind auch die körperlichen Beschwerden inkl der Erschöpfung maßgebend verstärkt. Sie ist während der gesamten Untersuchung sehr angespannt und weinerlich-affektlabil und dzt nur vermindert belastbar. Eine maßgebende Verbesserung kann im Vergleich zum VGA von 2022 nicht festgestellt werden. VI. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.römisch sechs. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich. Eine Besserung der GS1 ist unter Therapieoptimierung zu erwarten. V. Das unfallchirurgische GA (AS 61-66) ist in der GS2 berücksichtigt, diese hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an.römisch fünf. Das unfallchirurgische GA (AS 61-66) ist in der GS2 berücksichtigt, diese hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an. Stellungnahme zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Es wird festgehalten, dass die BF trotz der bestehenden Erkrankung bzw. Beschwerden weiterhin in der Lage ist öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es besteht keine Gangstörung, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter kann noch zurückgelegt werden, Unebenheiten können noch überwunden werden, Ein- und Ausstehen und Anhalten sind möglich, es besteht auch keine Sturzgefahr. Weiters besteht keine schwere Angst- und Panikstörung bzw keine schwere Sozialphobie.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und XXXX Staatsangehörige.Sie ist am römisch 40 geboren und römisch 40 Staatsangehörige. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. In Bezug auf das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren (Bescheid vom 05.04.2022) keine Änderung des Zustandsbildes im Sinne einer maßgebenden Besserung eingetreten. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH. Die Beschwerdeführerin erfüllt auch (weiterhin) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: 52-jährige Beschwerdeführerin in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, bedrückt, weinerlich, angepasst Neurologisch: Rechtshänder Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hornhautkrümmung, Lesebrille, Hören ausreichend, Tinnitus, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Wirbelsäule: FBA 40 cm, leichte Bewegungseinschränkung der LWS Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: subj reduziert, kann gut im Gespräch folgen Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw subj reduziert, kognitive Einschränkungen Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: keine Zwänge: keine Wahn: nein Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, deutlich mehr im negativen Bereich schwingungsfähig, weinerlich Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: immer wieder reduziert, keine Ausdauer Schlaf und circadiane Störungen. oft schlecht Soziales Verhalten: eingeschränkt Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme-protrahierte Trauerreaktion Alkohol: neg Drogen: neg 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Fatigue Syndrom (fester Satz) entsprechend der rez. Schwäche und der körperlichen Erschöpfung, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die Schmerzen und die ztw. Atemnot. 04.11.03 50 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der geringgradigen Einschränkungen. 02.01.01 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da die Gesundheitsschädigung (Leiden) 2 den GdB nicht weiter anhebt, weil keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Eine Nachuntersuchung ist in drei Jahren indiziert, da eine Besserung der Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 unter Therapieoptimierung zu erwarten ist. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 1.5. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.07.2024 und 30.07.2024 langten am 13.08.2024 beim SMS ein. Die Beschwerdevorentscheidungen vom 05.11.2024 wurden am 06.11.2024 und 07.11.2024 versendet. Die Beschwerdeführerin stellte in beiden Verfahren fristgerecht einen Vorlageantrag. 2. Beweiswürdigung: Aufgrund der Beschwerden bzw. Vorlageanträge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2025, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten. Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur höheren Einschätzung im Vergleich zu den vom SMS zuletzt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (samt Stellungnahme) – darin wurde betreffend Leiden 1 ein GdB von 40 Prozent festgestellt – kam. Das Leiden (Gesundheitsschädigung) 1 wurde nunmehr bezeichnet als „Chronisches Fatigue Syndrom“ nachvollziehbar (wie schon im Vorgutachten aus dem Jahr 2022) unter Positionsnummer 04.11.03 (Chronisches Schmerzsyndrom – schwere Verlaufsform, 50 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent, entsprechend der rez. Schwäche und der körperlichen Erschöpfung, eingestuft. In der Einschätzung inkludiert sind auch die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die Schmerzen und die ztw. Atemnot. Die im Vergleich zu den vom SMS eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten höhere Einschätzung begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass die Einschätzung aufgrund des aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befundes um eine Stufe angehoben wird, wodurch der GdB nun 50 Prozent beträgt. Bei der Beschwerdeführerin besteht – wie die Gutachterin nachvollziehbar darlegt – eine maßgebende Depression mit Anpassungsproblemen und protrahierter Trauerreaktion nach dem Tod des Gatten, dadurch sind auch die körperlichen Beschwerden inkl. der Erschöpfung maßgebend verstärkt. Sie ist während der gesamten Untersuchung sehr angespannt und weinerlich-affektlabil und dzt. nur vermindert belastbar. Eine maßgebende Verbesserung kann im Vergleich zum Vorgutachten von 2022 nicht festgestellt werden. Das Ergebnis des unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 03.10.2024 ist in Leiden (Gesundheitsschädigung) 2 berücksichtigt. Die Einschätzung dieses Leidens („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie“) nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades, 10 bis 20 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent wurde aufgrund des Ausmaßes der Abnützungserscheinungen und der geringgradigen Einschränkungen vorgenommen. Diese Einstufung ist nachvollziehbar. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent wird im Gutachten vom 20.11.2025 zudem nachvollziehbar damit begründet, dass keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, weshalb Leiden (Gesundheitsschädigung) 2 den GdB nicht weiter anhebt. Auch die indizierte Nachuntersuchung in drei Jahren ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, da eine Besserung der Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 unter Therapieoptimierung zu erwarten ist. Die Gutachterin ist auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend eingegangen und die Beeinträchtigungen wurden im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dieser Einschätzung wurde auch nicht mehr entgegengetreten. Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 20.11.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Es liegt insbesondere keine Aussage einer Sachverständigen vor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würde. Die Feststellungen zu den Bescheiden, Beschwerden, Beschwerdevorentscheidungen und Vorlageanträgen (siehe Punkt 1.5. der Feststellungen) ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Das Versanddatum der jeweiligen Beschwerdevorentscheidung kann insbesondere auf die in den Akten einliegenden Tabellen des SMS („Dokumente zu Verfahren“) gestützt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) I.Zu A) römisch eins. Gemäß §§ 46 BBG und 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zwölf Wochen.Gemäß Paragraphen 46, BBG und 19 Absatz eins, BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zwölf Wochen. Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN). Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurden die Beschwerdevorentscheidungen vom 05.11.2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zwölfwöchigen Frist erlassen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 14 Anm. 6).Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 14, Anmerkung 6). Diese Frist endete, da die Beschwerden am 13.08.2024 beim SMS einlangten, am 05.11.2024. Mit Ablauf dieser Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerden auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidungen vom 05.11.2024, welche nach dem Akteninhalt erst am 06.11.2024 und 07.11.2024 versendet wurden, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden. Die Beschwerdevorentscheidungen hätten der Beschwerdeführerin spätestens am 05.11.2024 zugestellt werden müssen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 05.07.2024 und 30.07.2024 zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN).Die Beschwerdevorentscheidungen waren daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 05.07.2024 und 30.07.2024 zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN). Zu A) II. und III.:Zu A) römisch zwei. und römisch drei.: Maßgebliche Bestimmungen des BEinstG: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sindd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  5. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  9. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  11. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Maßgebliche Bestimmungen des BBG: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG, auszugsweise).In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 46, BBG, auszugsweise). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 22.01.2013, 2011/11/0209, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG zugrunde lag, bereits ausgeführt, dass etwa eine Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Grad der Behinderung festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0313).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist vergleiche etwa VwGH 22.01.2013, 2011/11/0209, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG zugrunde lag, bereits ausgeführt, dass etwa eine Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Grad der Behinderung festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0313). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist eine Änderung des Sachverhalts im Sinne einer wesentlichen Besserung des Leidens 1 der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, sondern stellt sich das Leiden im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren im Wesentlichen unverändert dar. Die Einschätzung von Leiden 1 ist mangels einer eingetretenen maßgeblichen Änderung des Leidenszustandes sohin auch keiner Abänderung zugänglich, weshalb für das Leiden 1 weiterhin ein Einzelgrad der Behinderung von 50 vH anzusetzen ist. Das neu festgestellte Leiden 2 erhöht den GdB – wie festgestellt – nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt auch 50 vH. Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – bzw. diesen gleichgestellte Personen wie im vorliegenden Fall eine Unionsbürgerin – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, weiterhin erfüllt.Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – bzw. diesen gleichgestellte Personen wie im vorliegenden Fall eine Unionsbürgerin – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, weiterhin erfüllt. Gleichsam sind auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach „behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50“ vH ein Behindertenpass auszustellen ist, (nach wie vor) erfüllt.Gleichsam sind auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach „behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50“ vH ein Behindertenpass auszustellen ist, (nach wie vor) erfüllt. Der Bescheid vom 30.07.2024 war aufzuheben, da gemäß § 45 Abs. 2 BBG ein Bescheid u. a. nur dann zu erteilen ist, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin aufgrund der gebotenen Nachuntersuchung einen bis 30.11.2028 befristeten Behindertenpass auszustellen haben, dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt.Der Bescheid vom 30.07.2024 war aufzuheben, da gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ein Bescheid u. a. nur dann zu erteilen ist, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin aufgrund der gebotenen Nachuntersuchung einen bis 30.11.2028 befristeten Behindertenpass auszustellen haben, dem gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdevorlage ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Zudem brachten weder die Beschwerdeführerin noch das SMS eine Stellungnahme zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Zudem brachten weder die Beschwerdeführerin noch das SMS eine Stellungnahme zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2302857.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.