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{'item': 'W200 2318222-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW200 2318222-1 Spruch, W200 2318222-1/14E W200 2318224-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes von Unterlagen (lungenfachärztlich, psychologisch, psychiatrisch, ärztlicher Entlassungsbericht Rehab, Atemtherapiebefund). Als Gesundheitsschädigung/Beeinträchtigung gab sie in den Anträgen „Post Covid, Chronic Fatigue Syndrom“ an. Im Verfahren des Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 12.06.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab. Nach Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im jeweiligen Parteiengehör mit angeschlossenem psychiatrischem Befund ergab eine Stellungnahme der befassten Neurologin und Psychiaterin vom 09.07.2025 keine Änderung. In weiterer Folge wurden beide Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 10.07.2025 (betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) und 23.07.2025 (betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses) abgewiesen. Dagegen wurde unter Anschluss einer allgemeinmedizinischen Bestätigung über Long Covid mit PEM (Post-Exertional Malaise), einer psychotherapeutischen Bestätigung und eines neurologischen Befundberichtes jeweils Beschwerde erhoben. Zusammengefasst seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin die falschen Positionsnummern unter 03.05. und 03.04. gewählt worden. Weiters leide die Beschwerdeführerin seit der Post-Covid-Erkrankung an chronischen Schulterschmerzen, Kniebeschwerden, chronischen Entzündungssymptomen, die nicht eingestuft worden seien, und einen negativen Einfluss auf ihre Leiden hätten. Nach Beschwerdevorlage (betreffend beide Verfahren) durch das SMS ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die PVA um Übermittlung der – im Verfahren zum beantragten Rehageld eingeholten – Gutachten. Ein im Verfahren des ASG Wien eingeholtes nervenfachärztliches Gutachten und ein internistisch-lungenfachärztliches Gutachten langten daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht ein. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein schriftliches neurologisches/psychiatrisches Gutachten vom 08.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. Dieses ergab auszugsweise Folgendes: „Sozialanamnese: Sie ist geschieden, hat eine Partnerin, wohnt dzt allein in einer Wohnung. Sie hat internationale Entwicklung studiert, sie war nun 1,5 Jahre im Krankenstand, vorher versuchte sie die Wiedereingliederung, zuvor auch nur Arbeit im Homeoffice, sie hat für Fair Play gearbeitet- es war eine sehr stressige und intensive Arbeit. Pflegegeld hat sie nicht, es wurde nun aber Rehabgeld über das Gericht zuerkannt. Psychiatrische Voranamnese: Die psychischen Probleme haben mit Post Covid begonnen, sie hat nun rez depressive Episoden und auch eine Angst- und Panikstörung. Sie war noch nie stationär an einer Psychiatrie, keine psychische Rehab. Mit Post Covid wurde auch ein ADHS diagnostiziert. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Chronische Migraine und Kopfschmerzen. Sonst keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar bis zur Covid-Infektion 11/2023, sie war damals nicht stationär. Sie hatte aber eine Pulmo-Rehab im Sommer 2024.Chronische Migraine und Kopfschmerzen. Sonst keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar bis zur Covid-Infektion 11 aus 2023,, sie war damals nicht stationär. Sie hatte aber eine Pulmo-Rehab im Sommer 2024. Anamnese: Seit der Covid Infektion 11/2023 geht es ihr schlecht, alles hat sich seither in ihrem Leben geändert. Sie wurde einfach nicht mehr gesund. Sie habe eine sehr niedrige, aber schwankende und fluktuierende Belastungstoleranz. Sie kann sich nicht erholen und ist auch morgens immer erschöpft. Minimale Reize- körperlich und psychisch lösen eine Verschlechterung des Gesamtzustandes aus, es kommt dann zu PEM (= post exertionel Malaise), aber auch zu dauerhaften kognitiven Einschränkungen - Brainfog mit Gedächtnisverlust, Wortfindungsstörungen, Konzentrationsproblemen, eine Angst- und Panikstörung ist nun auch dazugekommen. Die letzte Panikattacke war letzte Woche. Sie sei auch stark reizüberflutet.Seit der Covid Infektion 11 aus 2023, geht es ihr schlecht, alles hat sich seither in ihrem Leben geändert. Sie wurde einfach nicht mehr gesund. Sie habe eine sehr niedrige, aber schwankende und fluktuierende Belastungstoleranz. Sie kann sich nicht erholen und ist auch morgens immer erschöpft. Minimale Reize- körperlich und psychisch lösen eine Verschlechterung des Gesamtzustandes aus, es kommt dann zu PEM (= post exertionel Malaise), aber auch zu dauerhaften kognitiven Einschränkungen - Brainfog mit Gedächtnisverlust, Wortfindungsstörungen, Konzentrationsproblemen, eine Angst- und Panikstörung ist nun auch dazugekommen. Die letzte Panikattacke war letzte Woche. Sie sei auch stark reizüberflutet. Sie ist auch licht- und lärmempfindlich (Anmerkung: sie trägt eine dunkle Brille). Geruchsempfindlich ist sie auch, oft darf man sie gar nicht mehr berühren, daheim muss sie alles verdunkeln. Sie hatte schon Crashes von bis zu 10 Tagen, die Rehab war für sie auch sehr anstrengend, es ging ihr dann 6 Wochen lang sehr schlecht. Morgens wacht sie immer schon mit Anspannung und Unruhe auf. Sie sei immer aktiv gewesen und habe auch viel Sport gemacht, Migraine habe sie jetzt auch öfters, die Medikamente helfen da gut, aber die Migraine löst dann auch oft einen Crash aus. Es sei ein richtiger Teufelskreis. Sie fühle sich auch immer ausgeliefert, liege dann wieder mit Schmerzen im Bett. Laut Schwester sei sie nach den Untersuchungen und Tests immer monatelang im Crash, sie wirke bei der Untersuchung immer besser, als es wirklich sei. Auch heute bestehe wieder die Gefahr, dass ein Crash nach der Untersuchung kommt. Sie nehme auch schon prophylaktisch Medikamente ein, damit der Crash dann nicht zu schlimm werde. Therapie: Psychotherapie LDA 1,5 mg, Methylphenitad Stada 60 mg, Venlafab 75 mg, Pregatab 50 mg, Melatonin 20 mg?, Nahrungsergänzungsmittel, Bei Migraine: Zomig und Frovalan bei Angst und Schlafstörungen: ½ Halcion und Xanor 0,5 mg ½ Infusionen als Migraineprophylaxe, Hormonspirale, dzt Zn Ketamininfusionstherapie und Magnesiumtherapie. Relevante Befunde: 2025-06-25 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, Wien: Migraine, chronische Schulterschmerzen, Panikstörung, ADHS des Erwachsenenalters mit Beginn im Kindesalter, Long Covid.2025-06-25 Arztbrief Dr. römisch 40 , Psychiater, Wien: Migraine, chronische Schulterschmerzen, Panikstörung, ADHS des Erwachsenenalters mit Beginn im Kindesalter, Long Covid. 2025-08-04 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologin, Wien: chron menstruationsassoziierte Migraine ohne Aura, CFS, Anpassungsstörung, ausgeprägte Schlafstörung, Angst- und Panikstörung, Ling Covid, rez Eisenmangel2025-08-04 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologin, Wien: chron menstruationsassoziierte Migraine ohne Aura, CFS, Anpassungsstörung, ausgeprägte Schlafstörung, Angst- und Panikstörung, Ling Covid, rez Eisenmangel 2025-09-24 Gutachten Dr. XXXX : Post Covid Symptomatik, depressive Episode, Va organisches Psychosyndrom, erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit, Spannungskopfschmerzen, Migraineattacken, dzt nicht arbeitsfähig2025-09-24 Gutachten Dr. römisch 40 : Post Covid Symptomatik, depressive Episode, römisch fünf a organisches Psychosyndrom, erhöhte zerebrale Ermüdbarkeit, Spannungskopfschmerzen, Migraineattacken, dzt nicht arbeitsfähig Untersuchungsbefund: 35,5-jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, etwas bedrückt, gut angepasst, gut kontaktfähig Neurologisch: Rechtshänder Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, aber geräuschempfindlich, rez Tinnitus, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen sowie rez Schmerzen inkl im Schulterbereich Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: subj reduziert, kann gut im Gespräch folgen, gibt zwischenzeitlich immer wieder kognitive Einschränkungen an Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw subj reduziert Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, rez auch Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, sehr bedrückt, etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend, laut Angabe immer wieder reduziert, keine Ausdauer Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht Soziales Verhalten: etwas eingeschränkt Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert GS1. Chronisches Fatigue Syndrom, ICD10: G93.3 041103 50vH gZ, fixer RSW entsprechend der rez Schwäche und der körperlichen Erschöpfung mit Belastungsintoleranz, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die körperlichen Schmerzen und die Kopfschmerzen mit Migrainecharakter und Beschwerden durch Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat GS2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, ICD10: F90.9 030401 20vH gZ 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung mit Konzentrationsproblemen II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit und auch wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an. III. Ja, die BF ist trotz des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützen Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.römisch drei. Ja, die BF ist trotz des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützen Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. IV. Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 30-37 samt Stellungnahme AS 41,42) feststellbar? Worin liegt diese.römisch vier. Ist eine Veränderung zu den neurologisch-psychiatrischen Gutachen samt Stellungnahme (AS 30-37 samt Stellungnahme AS 41,42) feststellbar? Worin liegt diese. Ja, die Einschätzung der GS1 wird um eine Stufe angehoben aufgrund des aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befundes, dadurch beträgt der Gesamt-GdB nun 50vH. Bei der BF besteht eine maßgebende körperliche und psychische Beeinträchtigung durch die berichteten Schmerzen und die verminderte Ausdauer sowie die Belastungsintoleranz, sodass es ihr dzt auch nicht möglich ist einer geregelten Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Diese Einschätzung umfasst auch die bestehende Depression mit Anpassungsproblemen und Ängsten sowie maßgebender Beschwerdeverstärkung durch die Somatisierungstendenz. Sowohl die diffusen körperlichen Beschwerden, die Schmerzen durch die Migraine und die Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat sind in der Position 041103 inkludiert. Die BF ist während der gesamten Untersuchung angespannt und bedrückt und dzt nur vermindert belastbar. V. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.römisch fünf. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich. Eine Besserung der GS1 ist unter Therapieoptimierung zu erwarten.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 mit, das Gutachten erhalten zu haben und keine Stellungnahme abzugeben. Zudem übermittelte sie einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts (MA)“. Das SMS brachte keine Stellungnahme zum Gutachten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin.Sie ist am römisch 40 geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.02.2025 beim SMS eingelangt. Die Beschwerdeführerin erfüllt zudem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: 35,5-jährige Beschwerdeführerin in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe Neurologisch: Rechtshänderin Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören ausreichend, aber geräuschempfindlich, rez. Tinnitus, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds. unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds. zielsicher. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds. unauffällig, keine Koordinationsstörung. Fallweise Missempfindungen in den Beinen/Füßen sowie rez. Schmerzen inkl. im Schulterbereich Muskeleigenreflexe bds. nicht geprüft. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: subj. reduziert, kann gut im Gespräch folgen, gibt zwischenzeitlich immer wieder kognitive Einschränkungen an Gedächtnis: erscheint ausreichend, laut Angabe bzw. subj. reduziert Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, rez. auch Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH-Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, sehr bedrückt, etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt. ausreichend, laut Angabe immer wieder reduziert, keine Ausdauer Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht Soziales Verhalten: etwas eingeschränkt Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt. ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, Anpassungsprobleme 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Fatigue Syndrom, ICD10: G93.3 gZ, fester Satz entsprechend der rez. Schwäche und der körperlichen Erschöpfung mit Belastungsintoleranz, inkludiert die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die körperlichen Schmerzen und die Kopfschmerzen mit Migrainecharakter und Beschwerden durch Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat 04.11.03 50 2 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, ICD10: F90.9 gZ 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung mit Konzentrationsproblemen 03.04.01 20 Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergibt sich führend durch die Gesundheitsschädigung (Leiden) 1. Die Gesundheitsschädigung (Leiden) 2 hebt den GdB nicht weiter an, weil keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Eine Nachuntersuchung ist in drei Jahren indiziert, da eine Besserung der Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 unter Therapieoptimierung zu erwarten ist. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Aufgrund der Beschwerden und vorgelegten im ASG-Verfahren eingeholten Gutachten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.01.2026, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten. Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur höheren Einschätzung im Vergleich zu dem vom SMS eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (samt Stellungnahme) kam – darin wurden betreffend das unter Positionsnummer 03.05.01 eingestufte Leiden 1 („chronisches Müdigkeitssyndrom, verminderte Belastbarkeit, kognitive Störung in Verbindung mit einer Systemerkrankung (Post Covid), Anpassungsstörung, Panikstörung, Schlafstörung“) ein Grad der Behinderung von 40 Prozent und auch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent festgestellt. Das Leiden (Gesundheitsschädigung) 1 wurde nunmehr bezeichnet als „Chronisches Fatigue Syndrom, ICD10: G93.3“ nachvollziehbar als gleich zu achtender Zustand unter Positionsnummer 04.11.03 (Chronisches Schmerzsyndrom – schwere Verlaufsform, 50 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent, entsprechend der rez. Schwäche und der körperlichen Erschöpfung mit Belastungsintoleranz, eingestuft. In der Einschätzung inkludiert sind auch die Depression mit Somatisierungsneigung und Affektlabilität sowie die körperlichen Schmerzen und die Kopfschmerzen mit Migrainecharakter und Beschwerden durch Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat. Die im Vergleich zu dem vom SMS eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (samt Stellungnahme) höhere Einschätzung des nunmehrigen Leiden 1 begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass der GdB von Leiden 1 aufgrund des aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befundes um eine Stufe angehoben wird. Die aktuelle Einschätzung umfasst nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen insbesondere auch die diffusen körperlichen Beschwerden, die Schmerzen durch die Migraine und die Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat. Das Leiden (Gesundheitsschädigung) 2 („Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, ICD10: F90.9“) wurde zudem nachvollziehbar als gleich zu achtender Zustand eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 (Persönlichkeit-Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung mit Konzentrationsproblemen eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent wird im Gutachten vom 08.01.2026 nachvollziehbar damit begründet, dass sich dieser führend durch die Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 ergibt. Die Gesundheitsschädigung (Leiden) 2 hebt den GdB nicht weiter an, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Auch die indizierte Nachuntersuchung in drei Jahren ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, da eine Besserung der Gesundheitsschädigung (Leiden) 1 unter Therapieoptimierung zu erwarten ist. Die Gutachterin ist auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend eingegangen und die Beeinträchtigungen wurden im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dieser Einschätzung wurde auch nicht mehr entgegengetreten. Das Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 08.01.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Insbesondere ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, dass die Beschwerdeführerin trotz des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) I. und II.:Zu A) römisch eins. und römisch zwei.: Maßgebliche Bestimmungen des BEinstG: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sindd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  5. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  9. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  11. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Maßgebliche Bestimmungen des BBG: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG, auszugsweise).In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 46, BBG, auszugsweise). Da im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach „begünstigte Behinderte“ (u. a.) österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, (ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim SMS am 12.02.2025), erfüllt.Da im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach „begünstigte Behinderte“ (u. a.) österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, (ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim SMS am 12.02.2025), erfüllt. Zudem sind auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach „behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50“ vH ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Zudem sind auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach „behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50“ vH ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Der Bescheid vom 23.07.2025 war aufzuheben, da gemäß § 45 Abs. 2 BBG ein Bescheid u. a. nur dann zu erteilen ist, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin aufgrund der gebotenen Nachuntersuchung einen bis 31.01.2029 befristeten Behindertenpass auszustellen haben, dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt.Der Bescheid vom 23.07.2025 war aufzuheben, da gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ein Bescheid u. a. nur dann zu erteilen ist, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin aufgrund der gebotenen Nachuntersuchung einen bis 31.01.2029 befristeten Behindertenpass auszustellen haben, dem gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Zudem wurde das Gutachten weder von der Beschwerdeführerin noch vom SMS beeinsprucht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Antrages der Beschwerdeführerin – unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Zudem wurde das Gutachten weder von der Beschwerdeführerin noch vom SMS beeinsprucht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Antrages der Beschwerdeführerin – unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2318222.1.00

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