RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW209 2316907-1 Spruch, W209 2316907-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 13.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.03.2025 (Geltendmachung) gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular vom 17.02.2025 darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei und dem AMS nicht zur Verfügung stehe.
- Mit Bescheid vom 13.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 20.03.2025 (Geltendmachung) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular vom 17.02.2025 darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei und dem AMS nicht zur Verfügung stehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass der unterfertigende Mitarbeiter des AMS willkürlich und befangen gehandelt habe, es sich mangels belegter Approbationsbefugnis bzw. ordnungsgemäßer Signatur um einen „Nichtbescheid“ handle und die von der belangten Behörde angenommene Arbeitsunwilligkeit nicht vorliege.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch Streichung bzw. Schwärzung des Satzes „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ im Antragsformular klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne, weshalb er nicht als arbeitswillig iSd § 9 Abs. 1 AlVG angesehen werden könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch Streichung bzw. Schwärzung des Satzes „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ im Antragsformular klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne, weshalb er nicht als arbeitswillig iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG angesehen werden könne.
- Aufgrund des fristgerecht im Wege seines Rechtsvertreters eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingehend zum Sachverhalt befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er im Zeitraum 01.11.2023 bis 31.05.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und bezog von 10.07.2024 bis 19.03.2025 Arbeitslosengeld. Seit 01.10.2025 steht der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 17.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Antragsformular für die Notstandshilfe ausgefolgt. Dieses retournierte der Beschwerdeführer am 03.03.2025 (verfahrensgegenständlicher Antrag). Darin hatte der Beschwerdeführer zwar seine persönlichen Daten (Seite eins) sowie seine Bankverbindung (Seite vier) eingetragen und das Formular unterschrieben, im Übrigen war das Formular jedoch nicht ausgefüllt. Weiters strich der Beschwerdeführer auf Seite vier des Antragsformulars nach der Passage „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.” den Satzteil „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden […]”. Eine derartige Streichung hatte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2024 vorgenommen, was letztlich dazu führte, dass die belangte Behörde diesem Antrag des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2025, GZ: W229 2295271-1/18E, als unbegründet abgewiesen. Nach einem weiteren Antrag vom 10.07.2024, in dem der Beschwerdeführer dieselbe Passage erneut durchgestrichen hatte, erfolgte die Gewährung von Arbeitslosengeld erst, als der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, der Vermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen. Nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Antrags wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.03.2025 aufgefordert, bis spätestens 20.03.2025 vorzusprechen und den Antrag auszufüllen, andernfalls er abgelehnt werde. Im Rahmen der Vorsprache am 20.03.2025 füllte der Beschwerdeführer den bis dahin leer gelassenen Teil des Formulars aus und unterfertigte dieses erneut. Die Streichung auf Seite vier wurde vom Beschwerdeführer beibehalten. Dabei war dem Beschwerdeführer bewusst, dass das Kriterium der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung für den Leistungsbezug auch die Bereitschaft beinhaltet, sich von der belangten Behörde in zumutbare Beschäftigungen vermitteln zu lassen. Weiters war für den Beschwerdeführer, der genau wegen dieses Verhaltens bereits Auseinandersetzungen mit der belangten Behörde hatte, auch offenkundig, dass die Streichung der betreffenden Passage den Eindruck vermittelte, dass er nicht durch das AMS vermittelt werden wollte. Der Beschwerdeführer unternahm gegenüber der belangten Behörde keinen Versuch der Klarstellung, dass er sehr wohl der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen wolle. Im Gegenteil bekräftigte er mit seinen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die Verpflichtung zur Arbeitsvermittlung durch das „Dienstleistungsunternehmen“ AMS als gesetzwidrig erachte und stattdessen ein privates Unternehmen mit der Arbeitsvermittlung beauftragt habe, dass er der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen wolle. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 13.03.2025, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2025 zugestellt. Der Bescheid enthält auf Seite 2 die Fertigungsklausel „Für die_den Leiter_in XXXX ” römisch 40 ” und ist mit einer Amtssignatur des Arbeitsmarktservice versehen. Der gegenständliche Bescheid wurde von XXXX am 13.03.2025 genehmigt.Der gegenständliche Bescheid wurde von römisch 40 am 13.03.2025 genehmigt. Der Geschäftsstellenleiter des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße, XXXX , erteilte XXXX ab 15.12.2023 die Approbation für die Bescheiderstellung.Der Geschäftsstellenleiter des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße, römisch 40 , erteilte römisch 40 ab 15.12.2023 die Approbation für die Bescheiderstellung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Weiters wurde Einsicht genommen in das nunmehr abgeschlossene hg. Verfahren zur Zahl W229 2295271-1 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2024, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.06.2024 mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen wurde. Zur Erörterung des Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie zwei Mitarbeitende der AMS-Landesgeschäftsstelle Wien – hiezu bevollmächtigt vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel – teilnahmen. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug, dem letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Das laufende vollversicherte Dienstverhältnis ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug. Die Angaben bzw. Streichungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag waren den im Akt einliegenden Kopien des ursprünglichen Antragsformulars und der am 20.03.2025 ergänzten Version zu entnehmen. Die Feststellungen betreffend die Ausgabe des Formulars, die Aufforderung zur Vorsprache und die Ergänzung der fehlenden Angaben im Zuge dessen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vermerken der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2024 sowie vom 10.07.2024 beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie einer ergänzenden Einsichtnahme in den zur hg. Zahl W229 2295271-1 geführten Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er gegenüber der belangten Behörde klargestellt hätte, zur Arbeitsvermittlung bereit zu sein. Seiner Begründung, dass sich seine Bereitschaft schon aus dem Antragsformular ergebe, kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden: In ihrem objektiven Erklärungswert kann die Streichung der Passage „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden […]” nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer diese Aussage verneinen und die Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde sohin ablehnen wollte. Dass dem Beschwerdeführer dabei auch bewusst war, dass die Streichung von der belangten Behörde auch tatsächlich so aufgefasst werden würde, ist insbesondere aus den – im Akt einliegenden – Korrespondenzen und Vermerken über vergangene Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum selben Thema ersichtlich. So führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Leiter der Regionalen Geschäftsstelle AMS Wien Währinger Gürtel vom 24.06.2024 aus, dass er der „Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)“ sowie für die „Mitwirkung bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice“ zur Verfügung stehe, die „Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice“ aber für illegal halte und ablehne.So führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Leiter der Regionalen Geschäftsstelle AMS Wien Währinger Gürtel vom 24.06.2024 aus, dass er der „Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)“ sowie für die „Mitwirkung bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice“ zur Verfügung stehe, die „Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice“ aber für illegal halte und ablehne. Der im Akt einliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom 05.08.2024 ist zu entnehmen, dass die Thematik der Arbeitswilligkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Streichung auf dem Antragsformular (hier: vom 10.07.2024) dem Beschwerdeführer bereits auseinandergesetzt wurde und dieser sich anschließend ausdrücklich zur Vermittlung bereit erklärte. Aus den im Akt einliegenden Korrespondenzen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall – selbst nachdem ihm nach den bisherigen Erfahrungen bzw. (spätestens) aufgrund der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides bewusst sein musste, dass die belangte Behörde (erneut) Zweifel an seiner Arbeitswilligkeit hatte – nicht versuchte, gegenüber der belangten Behörde seine Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung durch das AMS zu erklären. Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung auch die explizite Nachfrage, ob er um Vermittlung von Stellenvorschlägen ersucht hätte. Überdies ist auch die tatsächliche Bereitschaft des Beschwerdeführers, der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen fraglich: Die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde machen deutlich, dass der Beschwerdeführer seine im Schreiben vom 24.06.2024 dargelegte Argumentation im Wesentlichen weiterhin vertritt. Darüber hinaus gab er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verstehen, dass er die Vermittlung durch das AMS „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“ ablehne, während er zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung, die von der Regionalen Geschäftsstelle „als Behörde“ vermittelt würde, bereit gewesen wäre. Von der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Einvernahme des XXXX , damaliger AMS-Berater des Beschwerdeführers, konnte abgesehen werden: Gemäß der Niederschrift vom 13.03.2025, schloss der Genannte aus, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er den Antrag nur teilweise (persönliche Daten, Bankverbindung, Unterschrift) ausfüllen müsse. Auf diesen Umstand kommt es im gegenständlichen Verfahren jedoch gar nicht an, zumal die hier wesentliche Streichung auf dem Antragsformular vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurde.Von der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Einvernahme des römisch 40 , damaliger AMS-Berater des Beschwerdeführers, konnte abgesehen werden: Gemäß der Niederschrift vom 13.03.2025, schloss der Genannte aus, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er den Antrag nur teilweise (persönliche Daten, Bankverbindung, Unterschrift) ausfüllen müsse. Auf diesen Umstand kommt es im gegenständlichen Verfahren jedoch gar nicht an, zumal die hier wesentliche Streichung auf dem Antragsformular vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurde. Laut belangter Behörde wurde der Bescheid an den Beschwerdeführer sowohl per RSa-Brief als auch einfachem Brief übermittelt. Dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.03.2025 zugestellt wurde, ergibt sich aus der Beschwerde. Die Feststellungen zur Approbationsbefugnis des XXXX (Benutzercode: C875) ergeben sich aus den diesbezüglich von der belangten Behörde vorgelegten Screenshots aus dem IT-System des AMS, welche die Rechteverwaltung sowie das Rollenkonzept des XXXX zeigen. Ebenso liegen interne E-Mails des AMS zur Vergabe der IT-Berechtigungen an diesen im Akt ein und legte die belangte Behörde einen Screenshot zum Nachweis dafür vor, dass XXXX den gegenständlichen Bescheid am 13.03.2025 approbiert hat. Im Hinblick auf die vorliegenden nachvollziehbaren Belege konnte dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ein schlüssiger Nachweis damit nicht erbracht wurde, nicht gefolgt werden.Die Feststellungen zur Approbationsbefugnis des römisch 40 (Benutzercode: C875) ergeben sich aus den diesbezüglich von der belangten Behörde vorgelegten Screenshots aus dem IT-System des AMS, welche die Rechteverwaltung sowie das Rollenkonzept des römisch 40 zeigen. Ebenso liegen interne E-Mails des AMS zur Vergabe der IT-Berechtigungen an diesen im Akt ein und legte die belangte Behörde einen Screenshot zum Nachweis dafür vor, dass römisch 40 den gegenständlichen Bescheid am 13.03.2025 approbiert hat. Im Hinblick auf die vorliegenden nachvollziehbaren Belege konnte dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ein schlüssiger Nachweis damit nicht erbracht wurde, nicht gefolgt werden. Eine Überprüfung der Amtssignatur des Bescheids auf der Website www.signaturpruefung.gv.at, auf die im gegenständlichen Bescheid unter dem Punkt „Prüfinformation” auch hingewiesen wird, ergab, dass das Zertifikat die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) I. Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde
- Zum Vorliegen eines rechtswirksamen Bescheids Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen einer Behörde von der hiezu berechtigten Person mit deren Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) der genehmigenden Person und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen einer Behörde von der hiezu berechtigten Person mit deren Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) der genehmigenden Person und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, erster und zweiter Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist diejenige organwaltende Person der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies die Behördenleitung oder die von dieser ermächtigte Person. Die Behördenleitung kann nämlich untergeordnete organwaltende Personen innerhalb ihrer Behörde ermächtigen, in ihrem Namen (z.B. „Für den Bürgermeister“ oder „im Auftrag (i.A.)“) Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird von der herrschenden Lehre und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage iSd Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung (vgl. Art. 20 Abs. 1 B-VG) umfasst ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz. 4 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mHa u.a. VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; 26.01.2006, 2002/06/0205; VfSlg 1704/1948; 13.976/1994).Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist diejenige organwaltende Person der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies die Behördenleitung oder die von dieser ermächtigte Person. Die Behördenleitung kann nämlich untergeordnete organwaltende Personen innerhalb ihrer Behörde ermächtigen, in ihrem Namen (z.B. „Für den Bürgermeister“ oder „im Auftrag (i.A.)“) Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird von der herrschenden Lehre und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage iSd Artikel 18, B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung vergleiche Artikel 20, Absatz eins, B-VG) umfasst ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz. 4 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mHa u.a. VwGH 27.05.1988, 88/18/0015; 26.01.2006, 2002/06/0205; VfSlg 1704 aus 1948,; 13.976 aus 1994,). Die Erteilung einer Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung setzt keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG voraus, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung umfasst ist (vgl. VwGH 20.05.2025; Ra 2022/16/0009 mHa VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0106 zum „innerbehördlichen Mandat”). Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände die die Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG genehmigende Person zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001 mwN.).Die Erteilung einer Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung setzt keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG voraus, weil sie von der Leitungsbefugnis der Behördenleitung umfasst ist vergleiche VwGH 20.05.2025; Ra 2022/16/0009 mHa VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0106 zum „innerbehördlichen Mandat”). Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände die die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG genehmigende Person zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001 mwN.). Elektronisch erstellte Erledigungen können mittels Amtssignatur unterschrieben werden. An die Stelle der (eigenhändigen) Unterschrift kann hierbei gemäß § 18 Abs. 3 AVG ein Verfahren zum Nachweis der Identität der genehmigenden Person und der Authentizität der Erledigung treten: § 2 Z 1 E-GovG definiert Identität als die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen (z.B. Name, Geburtsdatum). In der Praxis wird dies häufig durch Berechtigungs- und Rollenkonzepte in Aktenverwaltungssystemen umgesetzt (Sitte, Zum Erfordernis der Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen des AMS, ASoK 2023, 340).Elektronisch erstellte Erledigungen können mittels Amtssignatur unterschrieben werden. An die Stelle der (eigenhändigen) Unterschrift kann hierbei gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Verfahren zum Nachweis der Identität der genehmigenden Person und der Authentizität der Erledigung treten: Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG definiert Identität als die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen (z.B. Name, Geburtsdatum). In der Praxis wird dies häufig durch Berechtigungs- und Rollenkonzepte in Aktenverwaltungssystemen umgesetzt (Sitte, Zum Erfordernis der Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen des AMS, ASoK 2023, 340). „Genehmigender“ iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets diejenige organwaltende Person, die die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs. 3 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name der Behördenleitung oder, wenn die Willensbildung durch eine approbationsbefugte Person erfolgte, der Name der von der Behördenleitung ermächtigten organwaltenden Person anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung „Für den Bundesminister“ bzw. „Für den Polizeidirektor, „im Auftrag (i.A.)“ oder „i.V.“ auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird. Dass Bescheide darüber hinaus den Namen der Behördenleitung (z.B. der zuständigen Bundesministerin) enthalten müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz. 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). „Genehmigender“ iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets diejenige organwaltende Person, die die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name der Behördenleitung oder, wenn die Willensbildung durch eine approbationsbefugte Person erfolgte, der Name der von der Behördenleitung ermächtigten organwaltenden Person anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung „Für den Bundesminister“ bzw. „Für den Polizeidirektor, „im Auftrag (i.A.)“ oder „i.V.“ auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird. Dass Bescheide darüber hinaus den Namen der Behördenleitung (z.B. der zuständigen Bundesministerin) enthalten müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz. 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Den Feststellungen folgen wurden dem Organwalter XXXX vom Geschäftsstellenleiter des AMS Wien Währinger Straße nach der innerbehördlichen Organisation nachweislich eine Approbationsbefugnis erteilt und war dieser somit berechtigt, den gegenständlichen Bescheid im Namen des Geschäftsstellenleiters zu genehmigen. Wie weiters festgestellt, geschah dies auch am 13.03.2025.Den Feststellungen folgen wurden dem Organwalter römisch 40 vom Geschäftsstellenleiter des AMS Wien Währinger Straße nach der innerbehördlichen Organisation nachweislich eine Approbationsbefugnis erteilt und war dieser somit berechtigt, den gegenständlichen Bescheid im Namen des Geschäftsstellenleiters zu genehmigen. Wie weiters festgestellt, geschah dies auch am 13.03.
- Nachdem diese Erteilung der Approbationsbefugnis von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist und somit rein internen Charakter hat, ist auch auf den Einwand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die IT-Berechtigung nicht schlüssig nachgewiesen sei, nicht weiter einzugehen, zumal die konkrete technische Umsetzung innerhalb der Behörde für die erfolgte Erteilung der Approbationsbefugnis nicht weiter von Belang ist. Eine Überprüfung der Amtssignatur auf dem gegenständlichen Bescheid konnte erfolgreich nach § 20 E-GovG durchgeführt werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Leere geht.Eine Überprüfung der Amtssignatur auf dem gegenständlichen Bescheid konnte erfolgreich nach Paragraph 20, E-GovG durchgeführt werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Leere geht. Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde relevierte Befangenheit des XXXX ergaben sich keine, zumal die Abweisung des Antrages – wie der folgenden rechtlichen Würdigung entnehmen ist – rechtskonform erfolgte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag bereits vor der dem Beschwerdeführer gewährten Frist zur Vervollständigung des Antrages abgewiesen wurde, da die Abweisung nicht aufgrund der fehlenden Angaben, sondern aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich vom AMS vermitteln zu lassen, erfolgte.Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde relevierte Befangenheit des römisch 40 ergaben sich keine, zumal die Abweisung des Antrages – wie der folgenden rechtlichen Würdigung entnehmen ist – rechtskonform erfolgte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag bereits vor der dem Beschwerdeführer gewährten Frist zur Vervollständigung des Antrages abgewiesen wurde, da die Abweisung nicht aufgrund der fehlenden Angaben, sondern aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich vom AMS vermitteln zu lassen, erfolgte.
- Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung von Notstandshilfe Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]” Die belangte Behörde lehnte den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Begründung ab, dass die Anmerkungen des Beschwerdeführers im Antragsformular darauf schließen lassen würden, dass er nicht arbeitswillig sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass er arbeitswillig sei, aber die Vermittlungstätigkeit durch das AMS als „Dienstleistungsunternehmen des Privatrechts” ablehne, da diese nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG stehen würde.Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass er arbeitswillig sei, aber die Vermittlungstätigkeit durch das AMS als „Dienstleistungsunternehmen des Privatrechts” ablehne, da diese nicht im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG stehen würde. Dies gereicht der Beschwerde jedoch aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg: Das Arbeitsmarktservice hat unstrittig sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Die Betreuungstätigkeit ist dem Willen des Gesetzgebers nach der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen (vgl. VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010). Der gegenständliche Bescheid über den Anspruch auf Notstandshilfe erging im Rahmen der Hoheitsverwaltung (vgl. VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011).Das Arbeitsmarktservice hat unstrittig sowohl privatwirtschaftliche als auch hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, weil es den Arbeitssuchenden sowohl als (Vertrags)partner als auch als Träger staatlicher Hoheitsgewalt gegenübertritt. Die Betreuungstätigkeit ist dem Willen des Gesetzgebers nach der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen vergleiche VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010). Der gegenständliche Bescheid über den Anspruch auf Notstandshilfe erging im Rahmen der Hoheitsverwaltung vergleiche VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011). Den Materialien zum Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) zufolge ist Zweck des Gesetzes einzig und allein die Reform der Arbeitsmarktverwaltung und damit verbunden die Wiedererreichung der Vollbeschäftigung und die Teilnahme der Arbeitssuchenden am Erwerbsleben. Zentrales Ziel der Bestimmungen des AMSG ist die Erreichung eines möglichst hohen Beschäftigungsniveaus, das über die Organisation des AMS erreicht werden soll, für dessen Leistungen die rasche Vermittlung einer produktiven und individuell befriedigenden Beschäftigung oberstes Gebot ist (vgl. nochmals VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010 mit Hinweis auf RV 1468 BlgNR
- GP, 32; AB 1555 BlgNR
- GP). Es ist zwar zutreffend, dass das AMS im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen unterliegt, wenn es im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig wird (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062), die Vermittlungstätigkeit gehört aber zu den gesetzlichen Aufgaben des AMS (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 AMSG) und erfordert daher keine Mitteilung der Berechtigung zur Arbeitsvermittlung nach § 4 Abs. 7 AMFG (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209 zum Vorliegen einer Vorstellungssituation im Fall der Vorauswahl durch das AMS).Den Materialien zum Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) zufolge ist Zweck des Gesetzes einzig und allein die Reform der Arbeitsmarktverwaltung und damit verbunden die Wiedererreichung der Vollbeschäftigung und die Teilnahme der Arbeitssuchenden am Erwerbsleben. Zentrales Ziel der Bestimmungen des AMSG ist die Erreichung eines möglichst hohen Beschäftigungsniveaus, das über die Organisation des AMS erreicht werden soll, für dessen Leistungen die rasche Vermittlung einer produktiven und individuell befriedigenden Beschäftigung oberstes Gebot ist vergleiche nochmals VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010 mit Hinweis auf Regierungsvorlage 1468 BlgNR
- GP, 32; Ausschussbericht 1555 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Es ist zwar zutreffend, dass das AMS im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen unterliegt, wenn es im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig wird vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062), die Vermittlungstätigkeit gehört aber zu den gesetzlichen Aufgaben des AMS vergleiche Paragraph 29, Absatz eins und 2 AMSG) und erfordert daher keine Mitteilung der Berechtigung zur Arbeitsvermittlung nach Paragraph 4, Absatz 7, AMFG vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209 zum Vorliegen einer Vorstellungssituation im Fall der Vorauswahl durch das AMS). Die Arbeitswilligkeit nach § 9 AlVG bildet eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. § 9 Abs. 1 AlVG sieht fünf Möglichkeiten bzw Wege für die Beendigung der Arbeitslosigkeit vor, von denen Arbeitslose gegebenenfalls Gebrauch machen müssen, um als arbeitswillig zu gelten (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 4 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Eine davon ist die Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Die Arbeitswilligkeit nach Paragraph 9, AlVG bildet eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht fünf Möglichkeiten bzw Wege für die Beendigung der Arbeitslosigkeit vor, von denen Arbeitslose gegebenenfalls Gebrauch machen müssen, um als arbeitswillig zu gelten vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 4 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Eine davon ist die Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Die arbeitslose Person muss von sich aus – soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist – alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternehmen. Die subjektive Vermittlungsbereitschaft bzw. Bereitschaft zur Beschäftigungsaufnahme kann auch als Mitwirkungsobliegenheit der arbeitslosen Person bezeichnet werden. Arbeitslosengeld steht demnach nur bei Bereitschaft, allen Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs 1 AlVG zu entsprechen, zu (vgl. Elisabeth Kohlbacher, Die Mitwirkungsobliegenheiten der versicherten Person in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2012/46).Die arbeitslose Person muss von sich aus – soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist – alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternehmen. Die subjektive Vermittlungsbereitschaft bzw. Bereitschaft zur Beschäftigungsaufnahme kann auch als Mitwirkungsobliegenheit der arbeitslosen Person bezeichnet werden. Arbeitslosengeld steht demnach nur bei Bereitschaft, allen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG zu entsprechen, zu vergleiche Elisabeth Kohlbacher, Die Mitwirkungsobliegenheiten der versicherten Person in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2012/46). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass eine arbeitslose Person generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, bereits festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen der arbeitslosen Person folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN.)Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass eine arbeitslose Person generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, bereits festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen der arbeitslosen Person folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN.) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass es der arbeitslosen Person, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt – wie es der Beschwerdeführer unstrittig tat –, von Gesetzes wegen obliegt, der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen und damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen, mag es sich bei der Vermittlungstätigkeit auch um Privatwirtschaftsverwaltung handeln. Mit der Streichung auf dem Antragsformular gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde zu verstehen, dass er sich der Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht unterwerfen wollte; eine Klarstellung, dass entgegen der Streichung eine Vermittlung durch das AMS gewünscht sei, nahm der Beschwerdeführer nicht vor. Darüber hinaus war auch aus seinem Vorbringen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht bereit ist, seine mit dem Leistungsantrag einhergehenden Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG – darunter die Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung durch das AMS – zu erfüllen. Die Vorlage der Beauftragung eines privaten Unternehmens zur Vermittlung von Stellenangeboten vermag daran nichts zu ändern, da das Ergreifen aller gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bloß eine weitere Möglichkeit zur Demonstration der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG darstellt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals einen privaten Dienstleister zu beauftragen, mag eine kostenpflichtige Beauftragung auch nicht notwendig sein. Dies entbindet ihn nach dem Vorgesagten jedoch nicht davon, zur Annahme einer durch das AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung bereit zu sein (vgl. hierzu auch Andreas Gerhartl, Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2007/34), zumal – wie bereits ausgeführt – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs generelle Arbeitsunwilligkeit unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. nochmals VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN.)Mit der Streichung auf dem Antragsformular gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde zu verstehen, dass er sich der Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht unterwerfen wollte; eine Klarstellung, dass entgegen der Streichung eine Vermittlung durch das AMS gewünscht sei, nahm der Beschwerdeführer nicht vor. Darüber hinaus war auch aus seinem Vorbringen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht bereit ist, seine mit dem Leistungsantrag einhergehenden Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG – darunter die Bereitschaft zur Arbeitsvermittlung durch das AMS – zu erfüllen. Die Vorlage der Beauftragung eines privaten Unternehmens zur Vermittlung von Stellenangeboten vermag daran nichts zu ändern, da das Ergreifen aller gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bloß eine weitere Möglichkeit zur Demonstration der Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG darstellt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals einen privaten Dienstleister zu beauftragen, mag eine kostenpflichtige Beauftragung auch nicht notwendig sein. Dies entbindet ihn nach dem Vorgesagten jedoch nicht davon, zur Annahme einer durch das AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung bereit zu sein vergleiche hierzu auch Andreas Gerhartl, Arbeitswilligkeit in der Arbeitslosenversicherung, ZAS 2007/34), zumal – wie bereits ausgeführt – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs generelle Arbeitsunwilligkeit unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche nochmals VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN.) Das AMS hat somit zu Recht die generelle Arbeitsunwilligkeit und insofern fehlende Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gem. § 7 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 AlVG angenommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Das AMS hat somit zu Recht die generelle Arbeitsunwilligkeit und insofern fehlende Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AlVG angenommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf KostenersatzZu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz Der Ersatz von Verfahrenskosten ist nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorgesehen (§§ 35, 53 VwGVG). Das in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jede beteiligte Person ihre Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.Der Ersatz von Verfahrenskosten ist nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorgesehen (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jede beteiligte Person ihre Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W209.2316907.1.00