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{'item': 'W236 2125012-8'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW236 2125012-8 Spruch, W236 2125012-8/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8EMRK:2.

Erster Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK: Am 18.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag gemäß § 55 Asyl

G 2005 auf Erteilung eines

Art. 8EMRK. Der Antrag wurde wegen Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 11 Asyl

G 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025 zurückgewiesen und erwuchs am 28.05.2025 in Rechtskraft.Am 18.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK. Der Antrag wurde wegen Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Asyl

G 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025 zurückgewiesen und erwuchs am 28.05.2025 in Rechtskraft. 3. Zweiter (aktueller) Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK:3.

Zweiter (aktueller) Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK: 3.1.

Mit Schreiben vom 26.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung den gegenständlichen zweiten Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin sich seit nahezu 2013 im Bundesgebiet aufhalte und vollends integriert sei. Weiters befinde sich die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit einem afghanischen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich unbescholten und ersuche um Bekanntgabe eines persönlichen Termins zur Nachholung der persönlichen Antragstellung. Mitvorgelegt wurde das Antragsformular, eine Ausweiskopie des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Einstellungszusage bei einer Pizzeria vom 24.02.2025, eine Deutschkursbesuchsbestätigung (Niveau A1) und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt Übersetzung. Weiters wurde vorgebracht, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Landstraßer Hauptstraße, vorliege.3.1. Mit Schreiben vom 26.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung den gegenständlichen zweiten Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin sich seit nahezu 2013 im Bundesgebiet aufhalte und vollends integriert sei. Weiters befinde sich die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit einem afghanischen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich unbescholten und ersuche um Bekanntgabe eines persönlichen Termins zur Nachholung der persönlichen Antragstellung. Mitvorgelegt wurde das Antragsformular, eine Ausweiskopie des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Einstellungszusage bei einer Pizzeria vom 24.02.2025, eine Deutschkursbesuchsbestätigung (Niveau A1) und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt Übersetzung. Weiters wurde vorgebracht, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Landstraßer Hauptstraße, vorliege. 3.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.06.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original und Kopie auf (Lichtbild, schriftliche Begründung des Antrages, verfasst in deutscher Sprache [Stellungnahme], gültiges Reisedokument [Original, Kopie], Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument [Original, Kopie, Übersetzung], sonstige Urkunde z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde etc. [Original, Kopie, Übersetzung]). Dazu wurde der Beschwerdeführerin ein persönlicher Termin am 14.07.2025 um 11:15 Uhr gegeben. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Das Schreiben wurde am 01.07.2025 zugestellt.3.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.06.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original und Kopie auf (Lichtbild, schriftliche Begründung des Antrages, verfasst in deutscher Sprache [Stellungnahme], gültiges Reisedokument [Original, Kopie], Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument [Original, Kopie, Übersetzung], sonstige Urkunde z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde etc. [Original, Kopie, Übersetzung]). Dazu wurde der Beschwerdeführerin ein persönlicher Termin am 14.07.2025 um 11:15 Uhr gegeben. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, eingebracht werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Das Schreiben wurde am 01.07.2025 zugestellt. 3.
  3. Bereits am 30.06.2025 hatte die belangte Behörde der Rechtsvertretung via Email mitgeteilt, dass der Termin für den 14.07.2025 zur persönlichen Antragstellung abgesagt werde. Die Antragstellerin habe bereits am 18.03.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, dieses Verfahren wurde mit Bescheid vom 24.04.2025 mangels Mitwirkungspflicht zurückgewiesen. Via Emailantwort teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 30.06.2025 mit, dass die Beschwerdeführerin die verstrichene Zeit genutzt habe, um die fehlenden Unterlagen, insbesondere ihre Geburtsurkunde, die ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht zugänglich war, zu beschaffen. Aus diesem Grund werde höflichst ersucht weiterhin einen Termin zu vergeben. 3.
  4. Am 14.07.2025 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und brachte den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK ein.

Ein näheres begründendes Vorbringen lässt sich dem Antrag nicht entnehmen; auch weitere Urkunden oder Unterlagen wurden ihrerseits nicht vorgelegt.3.4. Am 14.07.2025 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und brachte den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK ein.

Ein näheres begründendes Vorbringen lässt sich dem Antrag nicht entnehmen; auch weitere Urkunden oder Unterlagen wurden ihrerseits nicht vorgelegt. 3.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass von einer neuerlichen persönlichen Antragstellung abgesehen werde. Die Beschwerdeführerin habe am 26.06.2025 durch die rechtliche Vertretung einen neuerlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht. Der letzte Antrag sei vor kurzem, am 28.05.2025, rechtskräftig in I. Instanz gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin erhalte nunmehr einen persönlichen Termin für 30.10.2025 und habe ein Lichtbild und ein gültiges Dokument (Reisepass, nicht abgelaufen, Original, Kopie) vorzulegen. Zwecks Neuausstellung eines neuen gültigen Reisepasses werde die Kopie ihres abgelaufenen Reisepasses und eine Kopie ihres Inlandspasses übermittelt. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument bei der russischen Behörde in Wien ausstellen zu lassen. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, werde ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde am 23.09.2025 zugestellt.3.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass von einer neuerlichen persönlichen Antragstellung abgesehen werde. Die Beschwerdeführerin habe am 26.06.2025 durch die rechtliche Vertretung einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eingebracht. Der letzte Antrag sei vor kurzem, am 28.05.2025, rechtskräftig in römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, leg. cit. zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin erhalte nunmehr einen persönlichen Termin für 30.10.2025 und habe ein Lichtbild und ein gültiges Dokument (Reisepass, nicht abgelaufen, Original, Kopie) vorzulegen. Zwecks Neuausstellung eines neuen gültigen Reisepasses werde die Kopie ihres abgelaufenen Reisepasses und eine Kopie ihres Inlandspasses übermittelt. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument bei der russischen Behörde in Wien ausstellen zu lassen. Sollte die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, werde ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde am 23.09.2025 zugestellt. 3.
  3. Mit Bescheid vom 30.09.2025, Zl. 831060507/250846669 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt, da sie in Anbetracht ihrer (oben dargestellten) völlig aussichtslosen Antragstellungen und dem Nichtbefolgen ihrer Ausreiseverpflichtung offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehme. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2025, GZ. W272 2125012-7/3E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.3.
  4. Mit Bescheid vom 30.09.2025, Zl. 831060507/250846669 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt, da sie in Anbetracht ihrer (oben dargestellten) völlig aussichtslosen Antragstellungen und dem Nichtbefolgen ihrer Ausreiseverpflichtung offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehme. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2025, GZ. W272 2125012-7/3E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 3.
  5. Am 22.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung den Antrag, von der Vorlage des Reisepasses abzusehen, da sie bereits versucht habe einen Reisepass zu erhalten und deswegen mehrmals bei der russischen Botschaft vorgesprochen habe. Allerdings sie ihr laut ihren Angaben kein Reisedokument von der Botschaft ausgestellt worden, weshalb ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht zumutbar sei. 3.
  6. Mit o.a. Bescheid vom 03.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2025 nachweislich aufgefordert worden sein, ein gültiges Reisedokument und ihre Geburtsurkunde im Original samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie nur zum Teil nachgekommen. Sie habe zwar die Geburtsurkunde im Original und EU-Passbilder vorgelegt, sei jedoch eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde und die Vorlage eines gültigen Reisepasses schuldig geblieben. Sie habe auch keinen Antrag auf Heilung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt und in ihrem ersten Asylverfahren eine Alias-Identität angegeben. Da die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung und Überprüfung ihrer erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe, sei ihr Antrag zurückzuweisen.3.
  7. Mit o.a. Bescheid vom 03.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2025 nachweislich aufgefordert worden sein, ein gültiges Reisedokument und ihre Geburtsurkunde im Original samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie nur zum Teil nachgekommen. Sie habe zwar die Geburtsurkunde im Original und EU-Passbilder vorgelegt, sei jedoch eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde und die Vorlage eines gültigen Reisepasses schuldig geblieben. Sie habe auch keinen Antrag auf Heilung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt und in ihrem ersten Asylverfahren eine Alias-Identität angegeben. Da die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung und Überprüfung ihrer erkennungsdienstlichen Daten nicht mitgewirkt habe, sei ihr Antrag zurückzuweisen. 3.
  8. Gegen diesen o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegen sei, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage von Urkunden insoweit nachgekommen sei, als sie ihre russische Geburtsurkunde im Original, in Kopie und samt Übersetzung vorgelegt habe. Darüber hinaus sei am 22.10.2025 ein Antrag eingebracht worden, von der Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses abzusehen, da die Beschwerdeführerin von der zuständigen russischen Auslandsvertretung keinen Reisepass ausgestellt erhalte und ihr die weitere Beschaffung bzw. Vorlage faktisch unmöglich und daher nicht zumutbar sei. Auf diesen Antrag sei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen. Der Antrag vom 22.10.2025 werde im gesamten angefochtenen Bescheid mit keinem Wort inhaltlich gewürdigt. Die belangte Behörde hätte jedoch prüfen müssen, ob eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zuzulassen sei. Darüber hinaus sei neuerlich auf das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die Beschwerdeführerin lebe seit 22.07.2013, somit seit über 12 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Ein derart langer Aufenthalt begründe – unabhängig vom asylrechtlichen Status – ein gewichtiges, schützenswertes Privatleben nach Art. 8 EMRK. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Österreich sozial integriert. Sie habe über Jahre hinweg ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet und habe hier soziale Kontakte und ein soziales Umfeld aufgebaut. Zudem befinde sie sich in einer Beziehung, was ein reales, gelebtes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründe. Die Beschwerdeführer sei an Tuberkulose erkrankt gewesen und leide immer noch an den Folgen dieser Erkrankung. Die Bindungen zum Herkunftsstaat seien dem gegenüber – außer der bloßen formalen Staatsangehörigkeit und entfernten Familienangehörigen – nur schwach ausgeprägt, da die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr dort lebe und ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt faktisch nach Österreich verlagert habe. All dies habe die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft und gewürdigt.3.
  9. Gegen diesen o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegen sei, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage von Urkunden insoweit nachgekommen sei, als sie ihre russische Geburtsurkunde im Original, in Kopie und samt Übersetzung vorgelegt habe. Darüber hinaus sei am 22.10.2025 ein Antrag eingebracht worden, von der Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses abzusehen, da die Beschwerdeführerin von der zuständigen russischen Auslandsvertretung keinen Reisepass ausgestellt erhalte und ihr die weitere Beschaffung bzw. Vorlage faktisch unmöglich und daher nicht zumutbar sei. Auf diesen Antrag sei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen. Der Antrag vom 22.10.2025 werde im gesamten angefochtenen Bescheid mit keinem Wort inhaltlich gewürdigt. Die belangte Behörde hätte jedoch prüfen müssen, ob eine Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zuzulassen sei. Darüber hinaus sei neuerlich auf das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die Beschwerdeführerin lebe seit 22.07.2013, somit seit über 12 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Ein derart langer Aufenthalt begründe – unabhängig vom asylrechtlichen Status – ein gewichtiges, schützenswertes Privatleben nach Artikel 8, EMRK. Zudem sei die Beschwerdeführerin in Österreich sozial integriert. Sie habe über Jahre hinweg ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet und habe hier soziale Kontakte und ein soziales Umfeld aufgebaut. Zudem befinde sie sich in einer Beziehung, was ein reales, gelebtes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründe. Die Beschwerdeführer sei an Tuberkulose erkrankt gewesen und leide immer noch an den Folgen dieser Erkrankung. Die Bindungen zum Herkunftsstaat seien dem gegenüber – außer der bloßen formalen Staatsangehörigkeit und entfernten Familienangehörigen – nur schwach ausgeprägt, da die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr dort lebe und ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt faktisch nach Österreich verlagert habe. All dies habe die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft und gewürdigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest; sie führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personaldaten. Die Beschwerdeführerin reiste im Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte von Juli 2013 bis Juli 2024 insgesamt vier Asylanträge, die nach inhaltlicher Abweisung des ersten Asylantrages allesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Am 18.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines

Art. 8EMRK. Der Antrag wurde wegen Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 11 Asyl

G 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025 zurückgewiesen und erwuchs am 28.05.2025 in Rechtskraft.Am 18.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK. Der Antrag wurde wegen Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Asyl

G 2005 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025 zurückgewiesen und erwuchs am 28.05.2025 in Rechtskraft. Am 26.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich den gegenständlichen zweiten Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK und erschien am 14.07.2025 bei der belangten Behörde zur persönlichen Antragstellung. Die Beschwerdeführerin legte dabei ihre Geburtsurkunde im Original und in Kopie samt beglaubigter Übersetzung vor. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Lichtbildes und eines gültigen Dokuments (Reisepass, nicht abgelaufen, Original, Kopie) auf.Am 26.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich den gegenständlichen zweiten Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK und erschien am 14.07.2025 bei der belangten Behörde zur persönlichen Antragstellung. Die Beschwerdeführerin legte dabei ihre Geburtsurkunde im Original und in Kopie samt beglaubigter Übersetzung vor. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.09.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Lichtbildes und eines gültigen Dokuments (Reisepass, nicht abgelaufen, Original, Kopie) auf. Am 22.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung den Antrag, von der Vorlage des Reisepasses abzusehen, da ihr trotz mehrfacher Vorsprache von der russischen Botschaft kein Reisedokument ausgestellt werde, weshalb ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht zumutbar sei. Dieser Antrag wurde nachweislich am 22.10.2025 via Email an die zuständige Einlaufstelle der belangten Behörde übermittelt. Mit o.a. Bescheid vom 03.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Über den Mängelheilungsantrag vom 22.10.2025 sprach die belangte Behörde nicht ab, ging in ihrem Bescheid nicht darauf ein, sondern hielt in der rechtlichen Würdigung fest, dass kein Mängelheilungsantrag gestellt wurde. Gegen diesen o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.Mit o.a. Bescheid vom 03.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Über den Mängelheilungsantrag vom 22.10.2025 sprach die belangte Behörde nicht ab, ging in ihrem Bescheid nicht darauf ein, sondern hielt in der rechtlichen Würdigung fest, dass kein Mängelheilungsantrag gestellt wurde. Gegen diesen o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage von entsprechenden Dokumenten in den Vorverfahren sowie durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die russische Botschaft fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung sowie den Familienverhältnissen bzw. dem Familienstand der Beschwerdeführerin als auch deren Kenntnisse der tschetschenischen und russischen Sprache gründen sich auf ihre diesbezüglich plausibel erscheinenden und glaubhaften Angaben in den bisherigen Verfahren. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, an dessen Inhalt kein Zweifel besteht, sowie aus den Gerichtsakten zu den Vorverfahren der Beschwerdeführerin (Verfahren 2125021-1 bis 7).Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, an dessen Inhalt kein Zweifel besteht, sowie aus den Gerichtsakten zu den Vorverfahren der Beschwerdeführerin (Verfahren 2125021-1 bis 7). Dass die Beschwerdeführerin am 22.10.2025 einen Antrag auf Mängelheilung stellte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im gegenständlich vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde lässt sich ein derartiger Antrag nicht finden (lediglich am Rande wird angemerkt, dass auch andere Teile, wie die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer persönlichen Antragstellung am 14.07.2025 vorgelegten Unterlagen, zu fehlen scheinen). Da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom 03.11.2025 jedoch ausführte, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf den Antrag vom 22.10.2025 eingegangen, von der Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses abzusehen, da die Beschwerdeführerin von der zuständigen russischen Auslandsvertretung keinen Reisepass ausgestellt erhalte und ihr die weitere Beschaffung bzw. Vorlage faktisch unmöglich und daher nicht zumutbar sei, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage des Mängelheilungsantrages (sowie um vollständige Übermittlung des persönlich eingebrachten Antrags der Beschwerdeführerin vom 14.07.2025). Seitens der belangten Behörde wurde via E-Mail am 08.01.2026 mitgeteilt, dass nach Durchsicht des Aktes kein solcher Antrag auf Mängelheilung vom 22.10.2025 vorgefunden worden sei (und von der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Antragstellung auch nur die Seiten 6 und 7 des Antrags abgegeben worden seien). Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in weiterer Folge die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 08.01.2026 um Vorlage des entsprechenden Mängelheilungsantrags samt Übermittlungsnachweis. Dem kam die Rechtsvertretung mit Urkundenvorlage vom 24.01.2026 nach. Da aufgrund des Zustellnachweises (E-Mail) somit seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurde, dass der Antrag vom 22.10.2025 auf Mängelheilung bei der belangten Behörde eingegangen ist, erging die entsprechende Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 22.10.2025 beantragte, von der Vorlage des Reisepasses abzusehen. Auch wenn dieser Antrag nicht explizit als „Mängelheilungsantrag“ bezeichnet wurde und darin auch keine Rechtsgrundlage genannt ist, kann dieser doch eindeutig als ein solcher erkannt und gewertet werden, da darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, „von der Vorlage des Reisepasses (…) abzusehen“.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
  4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs.2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.
  5. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – anzuschließen:
  6. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  7. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  8. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  9. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  10. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  11. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  12. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  13. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  14. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  15. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs. 1 AsylG-DV).
  16. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge ihres schriftlichen und persönlichen Antrages vom 26.06.2025 bzw. 14.07.2025 ihre Geburtsurkunde sowohl im Original als auch in Kopie samt beglaubigter Übersetzung und auch EU-Passbilder vor (dies ergibt sich zumindest aus den Feststellungen im o.a. Bescheid). Die Vorlage eines gültigen Reisepasses erfolgte trotzt entsprechender, zweimaliger Aufforderung durch Verbesserungsaufträge der belangten Behörde (26.06.2025 und 20.09.2025) und Belehrung über die Folgen einer Nichtvorlage (Zurückweisung des Antrags) hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch durch ihre ausgewiesene Vertretung am 22.10.2025 einen Antrag, von der Vorlage des Reisepasses abzusehen, da sie bereits versucht habe einen Reisepass zu erhalten und deswegen mehrmals bei der russischen Botschaft vorgesprochen habe. Allerdings sei ihr laut ihren Angaben kein Reisedokument von der Botschaft ausgestellt worden, weshalb ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht zumutbar sei. Auch wenn der Antrag vom 22.10.2025 nicht ausdrücklich als Mängelheilungsantrag bezeichnet wird und auch die Rechtsgrundlagen der AsylG-DV 2005 nicht genannt werden, so ist dieser doch eindeutig als ein solcher erkennbar. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin die Verweigerung der russischen Botschaft, ihr einen Reisepass auszustellen, lediglich behauptete, ohne dies durch Unterlagen oder Bestätigungen zu untermauern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 27.02.2025, Ra 2024/21/0078-11, - allerdings zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß zu § 88 Abs. 2a FPG für in Österreich subsidiär Schutzberechtigte – ausgeführt, dass die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, er könne sich bei seiner Botschaft keinen Reisepass besorgen ausreicht: „…Richtig ist zwar, dass den Antragsteller insofern eine Mitwirkungspflicht trifft, dass er die Erlangung eines nationalen Reisepasses versuchen muss, es sei denn die Beschaffung eines solchen Dokuments ist ihm nicht zumutbar oder (von vornherein) unmöglich, etwa weil er nicht im Besitz hierfür notwendiger Dokumente ist und sie auch nicht besorgen kann oder weil die Botschaft des Herkunftsstaates aus sonstigen, nicht in der Sphäre des Antragstellers liegenden Gründen die Ausstellung eines nationalen Reisepasses verweigert. Diese Mitwirkungspflicht hat aber nicht zur Konsequenz, dass den subsidiär schutzberechtigten Antragsteller die Beweispflicht und Beweislast für das Nichtvorliegen des - als Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses konzipierten - Versagungstatbestandes trifft. Das scheint das BVwG zu verkennen, wenn es zu dessen Vorliegen keine ausdrücklichen positiven Feststellungen trifft, sondern die aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen negativen Annahmen ableitbare „non-liquet-Situation“ zu Lasten der Revisionswerberin wertet. […] Im Übrigen greift es zu kurz, auf einen schriftlichen Nachweis für das erfolglose Aufsuchen der Botschaft abzustellen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass weder dem FPG noch der FPG-DV eine Bestimmung zu entnehmen ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet (vgl. dazu schon VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). …“Die Beschwerdeführerin legte im Zuge ihres schriftlichen und persönlichen Antrages vom 26.06.2025 bzw. 14.07.2025 ihre Geburtsurkunde sowohl im Original als auch in Kopie samt beglaubigter Übersetzung und auch EU-Passbilder vor (dies ergibt sich zumindest aus den Feststellungen im o.a. Bescheid). Die Vorlage eines gültigen Reisepasses erfolgte trotzt entsprechender, zweimaliger Aufforderung durch Verbesserungsaufträge der belangten Behörde (26.06.2025 und 20.09.2025) und Belehrung über die Folgen einer Nichtvorlage (Zurückweisung des Antrags) hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch durch ihre ausgewiesene Vertretung am 22.10.2025 einen Antrag, von der Vorlage des Reisepasses abzusehen, da sie bereits versucht habe einen Reisepass zu erhalten und deswegen mehrmals bei der russischen Botschaft vorgesprochen habe. Allerdings sei ihr laut ihren Angaben kein Reisedokument von der Botschaft ausgestellt worden, weshalb ihr die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht zumutbar sei. Auch wenn der Antrag vom 22.10.2025 nicht ausdrücklich als Mängelheilungsantrag bezeichnet wird und auch die Rechtsgrundlagen der AsylG-DV 2005 nicht genannt werden, so ist dieser doch eindeutig als ein solcher erkennbar. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin die Verweigerung der russischen Botschaft, ihr einen Reisepass auszustellen, lediglich behauptete, ohne dies durch Unterlagen oder Bestätigungen zu untermauern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 27.02.2025, Ra 2024/21/0078-11, - allerdings zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß zu Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für in Österreich subsidiär Schutzberechtigte – ausgeführt, dass die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, er könne sich bei seiner Botschaft keinen Reisepass besorgen ausreicht: „…Richtig ist zwar, dass den Antragsteller insofern eine Mitwirkungspflicht trifft, dass er die Erlangung eines nationalen Reisepasses versuchen muss, es sei denn die Beschaffung eines solchen Dokuments ist ihm nicht zumutbar oder (von vornherein) unmöglich, etwa weil er nicht im Besitz hierfür notwendiger Dokumente ist und sie auch nicht besorgen kann oder weil die Botschaft des Herkunftsstaates aus sonstigen, nicht in der Sphäre des Antragstellers liegenden Gründen die Ausstellung eines nationalen Reisepasses verweigert. Diese Mitwirkungspflicht hat aber nicht zur Konsequenz, dass den subsidiär schutzberechtigten Antragsteller die Beweispflicht und Beweislast für das Nichtvorliegen des - als Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses konzipierten - Versagungstatbestandes trifft. Das scheint das BVwG zu verkennen, wenn es zu dessen Vorliegen keine ausdrücklichen positiven Feststellungen trifft, sondern die aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen negativen Annahmen ableitbare „non-liquet-Situation“ zu Lasten der Revisionswerberin wertet. […] Im Übrigen greift es zu kurz, auf einen schriftlichen Nachweis für das erfolglose Aufsuchen der Botschaft abzustellen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass weder dem FPG noch der FPG-DV eine Bestimmung zu entnehmen ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet vergleiche dazu schon VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). …“ Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist es jedoch letztlich unerheblich, ob der Mängelheilungsantrag der Beschwerdeführerin begründet war oder nicht, da es die belangte Behörde zur Gänze unterließ, über den erwähnten Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 mit Bescheid abzusprechen. Auch aus der gesamten Bescheidbegründung ergibt sich (weder im Verfahrensgang, noch in der rechtlichen Würdigung), dass der besagte Antrag vom 22.10.2025 überhaupt in die Entscheidungsfindung Einfluss fand. Vielmehr hielt die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung des o.a. Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gestellt habe (vgl. S 8 des o.a. Bescheides).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist es jedoch letztlich unerheblich, ob der Mängelheilungsantrag der Beschwerdeführerin begründet war oder nicht, da es die belangte Behörde zur Gänze unterließ, über den erwähnten Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 mit Bescheid abzusprechen. Auch aus der gesamten Bescheidbegründung ergibt sich (weder im Verfahrensgang, noch in der rechtlichen Würdigung), dass der besagte Antrag vom 22.10.2025 überhaupt in die Entscheidungsfindung Einfluss fand. Vielmehr hielt die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung des o.a. Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Belehrung – keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestellt habe vergleiche S 8 des o.a. Bescheides). Der VwGH sprach in diesem Zusammenhang folgendes aus (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn 14 bis 16): „Nach der wiedergegebenen und insoweit ganz eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR
  17. GP 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 9 NAG, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll. Gegenteiliges lässt sich – anders als das BFA in der Amtsrevision meint – auch nicht aus dem (zu § 19 Abs. 8 und 9 NAG ergangenen) hg. Erkenntnis vom
  18. April 2010, Zl. 2009/21/0255, ableiten, weil es dort nur darum ging, dass ein (ausdrücklich getroffener) abweisender Ausspruch über einen Antrag auf Zulassung der Mängelheilung keinen selbständigen Bestand haben kann, wenn der in der Hauptsache (betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) ergangene abweisende Spruchpunkt vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird. Daraus ist für die vorliegende Konstellation nichts zu gewinnen. Eine andere Frage ist, ob die Unterlassung der ausdrücklichen Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Zulassung einer Mängelheilung in einem eigenen Spruchpunkt immer die Rechtswidrigkeit der nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgenommenen Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sich zieht, also auch dann, wenn sich aus der Begründung des Bescheides ohne Zweifel ergeben sollte, dass der Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zurück- oder abgewiesen werden sollte. Darauf braucht im vorliegenden Fall aber nicht weiter eingegangen werden, weil sich eine solche unzweifelhafte Antragserledigung durch das BFA seinem Bescheid vom
  19. August 2016 nicht entnehmen lässt. Das ergibt sich schon daraus, dass der in Rede stehende Antrag nicht nur im Spruch, sondern auch in der Begründung überhaupt nicht erwähnt wurde.“Der VwGH sprach in diesem Zusammenhang folgendes aus (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn 14 bis 16): „Nach der wiedergegebenen und insoweit ganz eindeutigen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat vergleiche in diesem Sinn, ebenfalls von einer bescheidmäßigen Antragserledigung ausgehend, auch die ErläutRV 88 BlgNR
  20. Gesetzgebungsperiode 8 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 9, NAG, wonach mit der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag im verfahrensabschließenden Bescheid vermieden werden soll, dass ein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen ist, was zwei getrennte Rechtsmittelverfahren zur Folge hätte). Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll. Gegenteiliges lässt sich – anders als das BFA in der Amtsrevision meint – auch nicht aus dem (zu Paragraph 19, Absatz 8 und 9 NAG ergangenen) hg. Erkenntnis vom
  21. April 2010, Zl. 2009/21/0255, ableiten, weil es dort nur darum ging, dass ein (ausdrücklich getroffener) abweisender Ausspruch über einen Antrag auf Zulassung der Mängelheilung keinen selbständigen Bestand haben kann, wenn der in der Hauptsache (betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) ergangene abweisende Spruchpunkt vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird. Daraus ist für die vorliegende Konstellation nichts zu gewinnen. Eine andere Frage ist, ob die Unterlassung der ausdrücklichen Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Zulassung einer Mängelheilung in einem eigenen Spruchpunkt immer die Rechtswidrigkeit der nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgenommenen Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sich zieht, also auch dann, wenn sich aus der Begründung des Bescheides ohne Zweifel ergeben sollte, dass der Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zurück- oder abgewiesen werden sollte. Darauf braucht im vorliegenden Fall aber nicht weiter eingegangen werden, weil sich eine solche unzweifelhafte Antragserledigung durch das BFA seinem Bescheid vom
  22. August 2016 nicht entnehmen lässt. Das ergibt sich schon daraus, dass der in Rede stehende Antrag nicht nur im Spruch, sondern auch in der Begründung überhaupt nicht erwähnt wurde.“ Vor dem Hintergrund, dass sich auch nicht konkludent aus der Bescheidbegründung des o.a. Bescheides ein Abspruch über den Antrag auf Mängelheilung vom 22.10.2025 ergibt, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 und im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als rechtswidrig, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher – allenfalls nach Einvernahme der Beschwerdeführerin – und unter Würdigung allenfalls eingetretener Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben (hier insbesondere der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Lebensgefährten seit 12.07.2022, Einstellungszusage, etwaig verbesserte Deutschkenntnisse, sonstige soziale Integration) seit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes samt Rückkehrentscheidung vom 24.08.2020, W280 2125012-3/6E, eine inhaltliche Entscheidung zu fällen haben.Vor dem Hintergrund, dass sich auch nicht konkludent aus der Bescheidbegründung des o.a. Bescheides ein Abspruch über den Antrag auf Mängelheilung vom 22.10.2025 ergibt, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 und im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als rechtswidrig, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher – allenfalls nach Einvernahme der Beschwerdeführerin – und unter Würdigung allenfalls eingetretener Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben (hier insbesondere der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Lebensgefährten seit 12.07.2022, Einstellungszusage, etwaig verbesserte Deutschkenntnisse, sonstige soziale Integration) seit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes samt Rückkehrentscheidung vom 24.08.2020, W280 2125012-3/6E, eine inhaltliche Entscheidung zu fällen haben. 3.
  23. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Z 1).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Ziffer eins,). Da bereits aus der Aktenlage erischtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da bereits aus der Aktenlage erischtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2125012.8.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.