G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, weil er als Reservesoldat einberufen wurde. Er sei vier Monate vom Regime verhaftet und gefoltert worden. In XXXX fühle er sich nicht mehr sicher. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, weil er als Reservesoldat einberufen wurde. Er sei vier Monate vom Regime verhaftet und gefoltert worden. In römisch 40 fühle er sich nicht mehr sicher. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement XXXX , in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX gelebt.Der Beschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement römisch 40 , in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 gelebt. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, die weiterhin in Syrien leben würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen der Befürchtung einer Rekrutierung zum Reservedienst seitens des syrischen Regimes verlassen habe. Er sei XXXX von der Militärbehörde festgenommen worden und im Gefängnis geschlagen und beschimpft worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen der Befürchtung einer Rekrutierung zum Reservedienst seitens des syrischen Regimes verlassen habe. Er sei römisch 40 von der Militärbehörde festgenommen worden und im Gefängnis geschlagen und beschimpft worden. 4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege. 5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Er sei eineinhalb Jahre im Gefängnis festgehalten worden. Danach sei er aufgefordert worden, den Reservedienst für das syrische Regime zu leisten. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Er sei eineinhalb Jahre im Gefängnis festgehalten worden. Danach sei er aufgefordert worden, den Reservedienst für das syrische Regime zu leisten. 7. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. 7. Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. 8. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung und gab an, dass nun die HTS die Kontrolle über seinen Herkunftsort ausübe. Der Beschwerdeführer vertraue der HTS nicht, die behauptet, der Wehrdienst würde freiwillig bleiben und befürchte, dass die HTS die Wehrpflicht des Reservedienstes beibehalten wird. Sollte die HTS die Wehrpflicht nicht abschaffen, würde sich der Beschwerdeführer weigern, den Reservedienst für die HTS zu leisten. Zudem teile der Beschwerdeführer die streng religiösen und politischen Ansichten der HTS nicht, er selbst bete nicht und befürchte, dass sein Leben durch die HTS in Gefahr sei. Er wolle selbst entscheiden, wie und in welchem Umfang er seine Religion ausübe. 8. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung und gab an, dass nun die HTS die Kontrolle über seinen Herkunftsort ausübe. Der Beschwerdeführer vertraue der HTS nicht, die behauptet, der Wehrdienst würde freiwillig bleiben und befürchte, dass die HTS die Wehrpflicht des Reservedienstes beibehalten wird. Sollte die HTS die Wehrpflicht nicht abschaffen, würde sich der Beschwerdeführer weigern, den Reservedienst für die HTS zu leisten. Zudem teile der Beschwerdeführer die streng religiösen und politischen Ansichten der HTS nicht, er selbst bete nicht und befürchte, dass sein Leben durch die HTS in Gefahr sei. Er wolle selbst entscheiden, wie und in welchem Umfang er seine Religion ausübe. 9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, vom Assad-Regime nicht mehr verfolgt zu werden. Er würde auch für die HTS keinen Wehrdienst ableisten wollen, weil er diesen bereits einmal geleistet habe. 9. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, vom Assad-Regime nicht mehr verfolgt zu werden. Er würde auch für die HTS keinen Wehrdienst ableisten wollen, weil er diesen bereits einmal geleistet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, wobei er seinen Glauben nicht streng ausübt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, wobei er seinen Glauben nicht streng ausübt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde im Gouvernement XXXX , in XXXX , geboren und lebte dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im XXXX . 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde im Gouvernement römisch 40 , in römisch 40 , geboren und lebte dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im römisch 40 . 1.1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder sowie die Schwester leben weiterhin in XXXX in Syrien. 1.1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder sowie die Schwester leben weiterhin in römisch 40 in Syrien. 1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sieben Jahre lang eine Schule. Danach war er als Fliesenleger und in der Landwirtschaft tätig. 1.1.5. Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte im XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wobei er dort nur einen Monat aufhältig war. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich ein und stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.5. Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte im römisch 40 von Syrien illegal in die Türkei, wobei er dort nur einen Monat aufhältig war. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich ein und stellte am römisch 40 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig. 1.1.7. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. 1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er leistete von XXXX bis XXXX den Wehrdienst bei der syrischen Armee ab. 1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er leistete von römisch 40 bis römisch 40 den Wehrdienst bei der syrischen Armee ab. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat von XXXX bis XXXX an Demonstrationen teilgenommen und erfuhr deswegen Gewalt vom Assad-Regime. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat von römisch 40 bis römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen und erfuhr deswegen Gewalt vom Assad-Regime. 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit nicht mehr möglich. 1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gewalteinwirkung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung wegen der Nichteinhaltung islamischer Vorschriften. Er wird in seiner Herkunftsregion nicht als (politischer) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung wahrgenommen und besteht auch für ihn keine Gefahr einer gewaltsam gegen seinen Willen durchgeführten Rekrutierung durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung. 1.2.5. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte. 1.3. Situation im Herkunftsstaat 1.3.1. Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“) 1.3.2. Sicherheitslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“) 1.3.3. Sicherheitslage – Südsyrien Nach dem Sturz des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens durch den Machtwechsel zu islamistischen Gruppierungen, interne Rivalitäten, lokale Milizen und anhaltende ausländische Interventionen äußerst fragil. Israel hat seine militärische Präsenz seit Dezember 2024 erheblich ausgeweitet, besetzte die Pufferzone, intensivierte Luft- und Raketenangriffe und verfolgt erklärtermaßen das Ziel einer vollständigen Demilitarisierung des südlichen Syriens, insbesondere in den Provinzen Quneitra, Daraʿa und Suweida. Quneitra entwickelte sich zu einem sicherheitspolitischen Brennpunkt mit wiederholten israelischen Angriffen, Aktivitäten pro-iranischer Milizen und Zerstörungen ziviler Infrastruktur, während die Übergangsregierung dort nur eingeschränkt Kontrolle ausübt. In Daraʿa halten bewaffneter Widerstand, gezielte Tötungen, Entführungen und periodische militärische Interventionen der Übergangsregierung an, während Suweida aufgrund der ablehnenden Haltung der drusischen Bevölkerung gegenüber den neuen Machthabern nur lose in die staatlichen Strukturen eingebunden ist. Zusätzlich verschärfen Spannungen an der syrisch-libanesischen Grenze, Aktivitäten der Hizbollah, israelische Angriffe auf mutmaßliche Schmuggelrouten sowie bewaffnete Auseinandersetzungen mit lokalen Clans die ohnehin volatile Sicherheitslage im Süden Syriens. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“) 1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement XXXX 1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40 Das Gouvernement XXXX ist in drei Verwaltungsbezirke – Darʿa, Izraʿ und as-Sanamayn – mit insgesamt siebzehn Unterbezirken gegliedert; Verwaltungssitz ist die Stadt Darʿa. Die Bevölkerungszahl wird für März 2025 je nach Schätzung mit rund 1,1 bis 1,3 Millionen Personen angegeben und umfasst die ansässige Bevölkerung, Binnenvertriebene sowie Rückkehrer aus dem In- und Ausland. Insgesamt handelt es sich um ein dicht besiedeltes Gouvernement mit hoher demografischer Dynamik infolge anhaltender Vertreibungs- und Rückkehrbewegungen. Das Gouvernement römisch 40 ist in drei Verwaltungsbezirke – Darʿa, Izraʿ und as-Sanamayn – mit insgesamt siebzehn Unterbezirken gegliedert; Verwaltungssitz ist die Stadt Darʿa. Die Bevölkerungszahl wird für März 2025 je nach Schätzung mit rund 1,1 bis 1,3 Millionen Personen angegeben und umfasst die ansässige Bevölkerung, Binnenvertriebene sowie Rückkehrer aus dem In- und Ausland. Insgesamt handelt es sich um ein dicht besiedeltes Gouvernement mit hoher demografischer Dynamik infolge anhaltender Vertreibungs- und Rückkehrbewegungen. Ende Mai 2025 stand das Gouvernement Darʿa nahezu vollständig unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Lediglich einzelne Randgebiete im Osten wurden von nicht näher identifizierten oppositionellen Gruppen kontrolliert, während Israel ein kleines Gebiet im Südwesten hielt und militärische Operationen im Yarmuk-Becken durchführte. Vereinzelt bestanden bis Frühjahr 2025 noch Präsenz und Aktivitäten bewaffneter Resteinheiten des früheren Assad-Regimes sowie autonomer lokaler Fraktionen, insbesondere der sogenannten „Achten Brigade“, die sich einer Eingliederung in die neuen staatlichen Strukturen lange widersetzte. Nach gewaltsamen Auseinandersetzungen und dem anschließenden Zerfall dieser Brigade übernahm die Übergangsregierung Mitte April 2025 die vollständige Kontrolle über deren Einflussgebiete, verstärkte ihre militärische Präsenz im Süden und begann mit der Rekrutierung lokaler Kräfte zur Konsolidierung ihrer Herrschaft, wenngleich weiterhin punktuell Unterstützer ehemaliger Milizen aktiv blieben. Nach einem vorübergehenden Rückgang gezielter Tötungen nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es im Gouvernement erneut zu einer Eskalation von Attentaten, die überwiegend durch Racheakte und Abrechnungen zwischen ehemals verfeindeten Akteuren geprägt waren. Vereinzelt wurden auch Tötungen aus konfessionellen Motiven berichtet. Anfang März 2025 kam es in as-Sanamayn zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kräften der allgemeinen Sicherheitsdienste und einer lokalen bewaffneten Gruppe, die sich der Entwaffnung widersetzte, wobei Zivilpersonen ums Leben kamen und die Gruppe schließlich zerschlagen wurde. Trotz der Übernahme der Sicherheitskontrolle durch staatliche Kräfte blieb die Lage angespannt, da bewaffnete Strukturen fortbestanden, es zu Festnahmeaktionen, Angriffen auf Sicherheitskräfte sowie zu Tötungen ehemaliger Milizionäre, früherer Regimeangehöriger und unbeteiligter Zivilpersonen kam, teils auch infolge von Stammes- und Familienkonflikten. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.12. (
der Berichtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes gibt es zwar mehrere Quellen, wonach die HTS eine strenge Auslegung des islamischen Rechts vornahm. Die Einhaltung wurde jedoch nur von Frauen, Minderheiten und Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprachen, abverlangt. Der Beschwerdeführer fällt in keine dieser Gruppen. Soweit der Country Guidance vom April 2024 zusätzlich ins Treffen führt, dass die HTS früher auch gegen Sunniten vorging, ist festzuhalten, dass die Übergriffe Personen betrafen, die als nicht hinreichend fromm oder als Abtrünnige galten. Anhaltspunkte für eine ernsthafte und nach außen hin manifestierte Abkehr vom Islam liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich in seiner Stellungnahme einmalig angab, nicht zu beten und selbst bestimmen zu wollen, in welcher Weise er seine Religion ausübe. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie oben bereits erörtert) brachte er demgegenüber keine weiteren Ausführungen dahingehend vor, wonach er sich in grundsätzlichem Widerspruch zur religiösen Auslegung des Islam durch die HTS sehen oder daraus konkrete Konflikte ableiten würde. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Auftretens dieses Vorbringens sowie des sonstigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers konnte diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung kein eigenständiges Gewicht für die Beurteilung einer religiös motivierten Gefährdung beigemessen werden. Aus dem neuen Länderinformationsblatt vom Mai 2025 ist kein Bild dahingehend erkennbar, dass die nunmehrige syrische Übergangsregierung die Vorgehensweise der HTS fortsetzt, eine harte Auslegung der islamischen Regeln vorzunehmen und diese auch von der Bevölkerung einzufordern. Es wird zwar an einer Stelle darauf hingewiesen, dass die Äußerung von nicht islamischen Überzeugungen in Syrien zu einer Herausforderung wurde und ein Gesetz zur Bestrafung von „Verbrechen der Gotteslästerung“ eingeführt wurde, allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelquelle und bleibt offen, ob diese gesetzliche Bestimmung von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung überhaupt exekutiert wird.
dem Country Guidance vom Juni 2025 können sunnitische Muslime Ziel des IS und der Jaysh al-Islam werden, wenn sie nicht an deren Interpretation der Scharia festhalten. Derartige Bedenken werden im Hinblick auf die syrische Übergangsregierung nicht geäußert, als es keine Informationen dazu gibt, wie sunnitische Moslems behandelt werden, die nicht ihrer Auslegung der Scharia angehören. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte: Zum einen bleibt die weitere Entwicklung in Syrien, wo Ahmad ASH-SHARA' immer wieder beteuerte, ein
igtes System einführen zu wollen, abzuwarten. Unabhängig davon ist – selbst für den Fall, dass die neue syrische Übergangsregierung den radikalen Kurs der HTS fortsetzen würde und der Beschwerdeführer der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung kritisch gegenüberstünde – nicht davon auszugehen, dass diese Gegnerschaft wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist und er das innerliche Bedürfnis hat, offen gegen die HTS bzw. die neue syrische Übergangsregierung Stellung zu beziehen und seine Kritik zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er diesbezüglich bisher außenwirksam (exilpolitisch) auftrat. 2.2.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Verfolgungshandlung kann
G 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.Als Verfolgungshandlung kann
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der genannten Richtlinie fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W271.2287642.1.00
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