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{'item': 'W275 2294463-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW275 2294463-1 Spruch, W275 2294463-1/17EW275 2316970-1/11EW275 2294463-1/17E, W275 2316970-1/11E, Teilerkenntnis

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Côte d’Ivoire (im Folgenden: Elfenbeinküste), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER sowie die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Côte d’Ivoire (im Folgenden: Elfenbeinküste), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER sowie die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 17.05.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu ihrem Fluchtgrund an, „man“ habe nicht gewollt, dass sie mit ihrem Mann zusammenbleibe. Es habe auch „etwas Gewalt“ gegeben, daher seien sie („wir“) ausgereist. Wenn die Verwandten sie in Ruhe lassen würden, gebe es kein Problem. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der Erstbeschwerdeführerin ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien aufgrund einer Anhaltung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge mit Bescheid vom 01.08.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2024, W175 2276619-1/5E, statt und behob den Bescheid.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge mit Bescheid vom 01.08.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2024, W175 2276619-1/5E, statt und behob den Bescheid. Am 24.04.2024 fanden niederschriftliche Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In ihrer Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass ihr Vater sich von einem alten Mann Geld geliehen und sie im Gegenzug verkauft habe. Sie sei daher nach einer Zeit mitgenommen sowie eingesperrt und missbraucht worden und habe mit Hilfe der zweiten Frau des alten Mannes ihre Flucht organisieren können. In weiterer Folge hätten sie und ihr Ehemann sich versteckt, seien jedoch von Jugendlichen, die der alte Mann angeheuert habe, entdeckt und zu dem alten Mann zurückgebracht worden. Sodann sei ihr erneut mit der Unterstützung der zweiten Frau des alten Mannes die Flucht gelungen. Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Eine gleichlautende Entscheidung erging im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine gleichlautende Entscheidung erging im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann Beschwerden. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann unter Anschluss der Akten übermittelt, langten am 28.06.2024 bei Gericht ein und wurden der Gerichtsabteilung I414 zugewiesen. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 01.07.2024 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I414 für unzuständig und begründete dies mit dem von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung. Die Rechtssache der Erstbeschwerdeführerin wurde daraufhin der Gerichtsabteilung W275 zugewiesen. Mit Teilerkenntnis vom 05.07.2024, W275 2294463-1/6Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides statt, behob den genannten Spruchpunkt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024 die aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Teilerkenntnis vom 05.07.2024, W275 2294463-1/6Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides statt, behob den genannten Spruchpunkt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024 die aufschiebende Wirkung zukomme. Am XXXX wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.Am römisch 40 wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Mit Bescheid vom 25.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Dagegen wurde in der Folge Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 25.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde in der Folge Beschwerde erhoben. Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen sowie jenen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin befragt und der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde. Am 19.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin als Zeugin aussagte. Mit Schreiben vom 07.01.2026 gab die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Erstbeschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Elfenbeinküste; sie ist mit einem Staatsangehörigen der Elfenbeinküste verheiratet und Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die ebenfalls Staatsangehörige der Elfenbeinküste ist. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Baoule (auch Baoulé) an, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gehört (ebenso wie ihr Vater) der Volksgruppe der Gouro an. Die Beschwerdeführerinnen bekennen sich zur Religionsgemeinschaft des Christentums. Die Erstsprache der Erstbeschwerdeführerin ist Baoule (auch Baoulé), sie beherrscht diese ebenso wie Französisch in Wort und Schrift. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus XXXX (Elfenbeinküste); sie erhielt in der Elfenbeinküste eine mehrjährige Schulbildung und hat als Schneiderin und Friseurin sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin lebte mit ihren Eltern sowie ihren fünf Brüdern und sechs Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie lernte ihren Ehemann (den Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin) etwa im Jahr 2013 kennen, ging mit ihm eine Beziehung ein und heiratete ihn im Beisein der Familienangehörigen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war im Herkunftsstaat als Friseur und Unternehmer tätig und verrichtete Arbeiten als Techniker für Glasfasertechnik; er sorgte damit auch zum Teil für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin. Nach der Ausreise ihres Ehemannes verließ auch die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat im Jahr 2018 in Richtung Tunesien, wo sie sich bis zum Jahr 2023 mit ihrem Ehemann aufhielt. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 (Elfenbeinküste); sie erhielt in der Elfenbeinküste eine mehrjährige Schulbildung und hat als Schneiderin und Friseurin sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin lebte mit ihren Eltern sowie ihren fünf Brüdern und sechs Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie lernte ihren Ehemann (den Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin) etwa im Jahr 2013 kennen, ging mit ihm eine Beziehung ein und heiratete ihn im Beisein der Familienangehörigen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war im Herkunftsstaat als Friseur und Unternehmer tätig und verrichtete Arbeiten als Techniker für Glasfasertechnik; er sorgte damit auch zum Teil für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin. Nach der Ausreise ihres Ehemannes verließ auch die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat im Jahr 2018 in Richtung Tunesien, wo sie sich bis zum Jahr 2023 mit ihrem Ehemann aufhielt. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist mittlerweile eines natürlichen Todes verstorben. Der Vater und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben ebenso wie die Schwiegerfamilie der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsstaat; eine Tante des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie in Abidjan. Weiters leben zwei Töchter des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin im Alter von vierzehn und siebzehn Jahren (aus einer vorhergehenden Beziehung) im Herkunftsstaat. Die Erstbeschwerdeführerin hat (im Wege ihrer Schwester) regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann führen eine intakte, gleichberechtigte Ehe, die aus Liebe geschlossen wurde; die Ehepartner unterstützen sich gegenseitig. Die Beschwerdeführerinnen sind im Wesentlichen gesund; die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines im Jahr 2018 ausgestellten Reisepasses ihres Herkunftsstaates. Sie reiste mit ihrem Ehemann von Tunesien nach Italien und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin war bei ihrer Ausreise im Besitz eines im Jahr 2018 ausgestellten Reisepasses ihres Herkunftsstaates. Sie reiste mit ihrem Ehemann von Tunesien nach Italien und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 17.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 15.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin hat neben ihrem Ehemann und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Im Verfahren des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ergeht mit heutigem Tag eine gleichlautende, die Beschwerde abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (zur Zahl I414 2294465-1). Die Erstbeschwerdeführerin besucht in Österreich einen Deutschkurs, geht regelmäßig in die Kirche und kümmert sich um die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat: Den Beschwerdeführerinnen droht in ihrem Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung. Die Erstbeschwerdeführerin war und ist in Somalia keiner Bedrohung bzw. Verfolgung durch ihren Vater bzw. den angegebenen älteren Mann ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Elfenbeinküste nicht Opfer einer Genitalverstümmelung; auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist kein Opfer von Genitalverstümmelung. Den Beschwerdeführerinnen droht im Falle einer Rückkehr keine Genitalverstümmelung gegen ihren Willen. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihnen auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater haben familiäre Anknüpfungspunkte in der Elfenbeinküste, die sie bereits in der Vergangenheit mehrfach unterstützt haben. Insbesondere lebt eine Tante des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in Abidjan. Die Beschwerdeführerinnen laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in der Elfenbeinküste: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Elfenbeinküste: Politische Lage Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021). Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021). Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021). Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021). Sicherheitslage Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vergleiche EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021). Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vergleiche BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022). Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021). In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021). Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021). In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021). Sicherheitsbehörden Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die Nationale Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht, sind für die Strafverfolgung im Inland zuständig. Das Koordinationszentrum für operative Entscheidungen, eine gemischte Einheit aus Polizei, Gendarmerie und Armee, unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in einigen Großstädten. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, sind für die Landesverteidigung zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Streitkräfte der Elfenbeinküste (Forces Armées de Côte d'Ivoire, FACI; auch bekannt als Republikanische Streitkräfte / Forces républicaines de Côte d'Ivoire, FRCI), bestehen aus dem Heer Armee (Armée de Terre), der Marine (Marine Nationale), der Luftwaffe (Force Aérienne Côte), und den Spezialkräften (Forces Spéciale)

(2021)(CIA 18.1.2022). Die dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz unterstellte Direktion für territoriale Überwachung (DTS) ist für die Abwehr interner Bedrohungen zuständig (USDOS 30.3.2021). Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen verfügen über erheblichen Einfluss, insbesondere im Norden und Westen (FH 3.3.2021). Den zivilen Behörden gelang es zeitweise nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte nominell unter ziviler Kontrolle stehen, gibt es nach wie vor erhebliche Probleme mit parallelen Kommando- und Kontrollsystemen innerhalb der FRCI (FH 3.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte begingen einige Übergriffe (USDOS 30.3.2021). Die Militärpolizei und das Militärgericht sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitsdienste zuständig. Die Regierung berichtet über gesetzte Schritte, mit denen u.a. Sicherheitsbeamte, die des Missbrauchs beschuldigt werden, strafrechtlich verfolgt werden können. Opfer gemeldeter Übergriffe berichten allerdings, dass Täter nicht bestraft wurden (USDOS 30.3.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hat (USDOS 30.3.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören vorübergehendes Verschwindenlassen durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen durch die Streitkräfte; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten; politische Gefangene oder Inhaftierte; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung; Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, welche die Regierung kaum strafrechtlich verfolgt; Gewaltverbrechen gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Die Regierung hat über Schritte berichtet, um Beamte der Sicherheits- und anderer Behörden, die des Missbrauchs beschuldigt wurden, strafrechtlich zu verfolgen. Opfer gemeldeter Übergriffe erklären hingegen, dass Täter nicht verfolgt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig. Im Jänner 2019 wurde die Nationale Menschenrechtskommission in den Nationalen Rat für Menschenrechte umbenannt. Die Änderung sollte dem Rat eigentlich mehr finanzielle und operative Autonomie verschaffen. Die Organisation blieb jedoch weiterhin vollständig von der Finanzierung durch die Regierung und Geber abhängig. Dementsprechend stellen Menschenrechtsorganisationen ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit weiterhin in Frage. Die zivil kontrollierte Sonderermittlungszelle des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte ermittelt gegen Personen, die für Menschenrechtsverletzungen während der Krise nach den Wahlen von 2010/11 verantwortlich waren (USDOS 30.3.2021). Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definieren. Zudem wurden Maßnahmen gesetzt, um den Rückgriff auf die Untersuchungshaft zu verringern. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze können jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020). Und die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung auch schon ein (AI 7.4.2021). Obwohl sich die Bevölkerung im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen kann, wurden Politik und Regierungsparteien im Umfeld der Wahlen 2020 zu gefährlichen Themen. Einzelpersonen waren Einschüchterungen, Drohungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Während und nach den Wahlen griffen Milizen und unbekannte Akteure Anhänger der Opposition an, die sich während des Wahlboykotts versammelt und demonstriert hatten. In Abidjan und mindestens acht weiteren Städten gingen Oppositions- und Regierungsanhänger mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Mehr als 50 Menschen wurden von Mitgliedern der Milizen getötet (FH 3.3.2021). Nach offiziellen Angaben lautete die Bilanz zwischen
  1. und 14.8.2020: Fünf Tote, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der "Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Beamte und der Zerstörung von Eigentum" beschuldigt wurden (AI 7.4.2021) Auch Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (AI 7.4.2021). Zudem haben sie bei Gewalt gegen Oppositionsanhänger nicht eingegriffen. Dies hat Menschen davon abgehalten, ihre politischen Ansichten offen zu äußern (FH 3.3.2021). Meinungs- und Pressefreiheit Sowohl die Verfassung als auch internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente, die von der Elfenbeinküste ratifiziert wurden, stützen das Recht auf Meinungsfreiheit. Meinungs- und Pressefreiheit sind – bis auf einige Einschränkungen – meist gewährleistet (AA 9.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verbietet Anstiftung zu Gewalt, ethnischem Hass und Rebellion, sowie die Beleidigung des Staatschefs oder anderer hochrangiger Mitglieder der Regierung. Manchmal unternimmt die Regierung Schritte, um solche Inhalte aus den sozialen Medien zu entfernen – so z.B. im Jänner 2020, als ein anonymer Facebook-Nutzer zu tödlicher Gewalt gegen römisch-katholische Christen aufgerufen hatte. In anderen Fällen warf die praktische Anwendung dieses Gesetzes Fragen der politischen Einflussnahme auf (USDOS 30.3.2021).Sowohl die Verfassung als auch internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente, die von der Elfenbeinküste ratifiziert wurden, stützen das Recht auf Meinungsfreiheit. Meinungs- und Pressefreiheit sind – bis auf einige Einschränkungen – meist gewährleistet (AA 9.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verbietet Anstiftung zu Gewalt, ethnischem Hass und Rebellion, sowie die Beleidigung des Staatschefs oder anderer hochrangiger Mitglieder der Regierung. Manchmal unternimmt die Regierung Schritte, um solche Inhalte aus den sozialen Medien zu entfernen – so z.B. im Jänner 2020, als ein anonymer Facebook-Nutzer zu tödlicher Gewalt gegen römisch-katholische Christen aufgerufen hatte. In anderen Fällen warf die praktische Anwendung dieses Gesetzes Fragen der politischen Einflussnahme auf (USDOS 30.3.2021). Andererseits bleiben die öffentlichen Medien fest unter der Kontrolle der Regierung. Zusätzlich gibt es aber eine Fülle von privaten Medien, welche die Regierung offen kritisieren. Der Nationale Kommunikationsrat setzt sich stärker für oppositionelle Zeitungen ein als für regierungsnahe (BTI 2020). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen ein breites Spektrum an Meinungen zum Ausdruck. Es gibt zahlreiche unabhängige Radiosender (USDOS 30.3.2021). Die meisten nationalen Medien – v.a. Zeitungen – sind in ihrer Berichterstattung allerdings parteiisch und bevorzugen entweder die Regierung oder die Opposition (FH 3.3.2021). Daneben gibt es Printerzeugnisse verschiedener Positionen. Eine parteineutrale Berichterstattung gibt es allerdings selten. Der Einfluss von oppositionellen Printmedien im Gegensatz zu den staatlichen TV-Sendern ist durch die niedrige Alphabetisierungsrate und der geringen Auflage eingeschränkt. NGOs werfen dem unabhängigen Nationalen Presserat (CNP) vor, Suspendierungen und Sanktionen unverhältnismäßig häufig gegen Oppositionsmedien zu verwenden (AA 9.10.2020). Trotzdem veröffentlichen Zeitungen, die politisch der Opposition nahestehen, häufig Leitartikel, in denen die Regierung verurteilt wird oder aber sie fabrizierten Geschichten, um politische Gegner zu diffamieren. Die journalistischen Standards werden sowohl von regierungs- als auch von oppositionsnahen Medien missachtet. Dies führt mitunter zu Verleumdungsvorwürfen und in der Folge zu Klagen, wonach oppositionelle Medien eher wegen dieses Delikts angeklagt werden würden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben sind oppositionelle Medien weiterhin Drohungen und Druck seitens der Regierung ausgesetzt – insbesondere während des Wahlkampfs. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur freien Meinungsäußerung werden somit in der Praxis nur teilweise eingehalten (BTI 2020). Die Situation der Presse hat sich seit dem Ende des Konflikts in den Jahren 2010/11 verbessert, und es kommt nur noch selten zu schweren Gewalttaten gegen Journalisten. Allerdings sind Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Einschüchterungen und gelegentlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (FH 3.3.2021). Sowohl unabhängige Journalisten als auch solche, die den staatlichen Medien angehören, geben an, dass sie regelmäßig Selbstzensur ausüben, um Sanktionen oder Repressalien zu vermeiden. Die CNP suspendiert oder verwarnt kurzzeitig Zeitungen und Journalisten wegen Äußerungen, die ihrer Meinung nach falsch oder verleumderisch sind oder zu Fremdenfeindlichkeit und Hass aufstacheln. Dabei werden Verleumdungen, die das nationale Interesse bedrohen, mit sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis und hohen Geldstrafen bedroht (USDOS 30.3.2021). Politische Aktivisten, Journalisten und andere Personen, die sich abweichend äußerten, wurden schikaniert und willkürlich verhaftet (AI 7.4.2021). Das Gesetz verbietet „die Inhaftierung von Journalisten in Polizeigewahrsam, die Präventivhaft und die Inhaftierung von Journalisten wegen Straftaten, die durch die Presse oder durch andere Publikationsmittel begangen wurden“. Das Gesetz sieht jedoch hohe Geldstrafen für alle vor, die sich der Begehung von Straftaten durch die Presse oder andere Publikationsmittel schuldig gemacht haben. Zudem werden Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung manchmal von den Behörden mit Gewalt, Schikanen oder Einschüchterungen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Journalisten bleiben prinzipiell anfällig für Missbrauch durch die Polizei (BTI 2020). Einige wurden von der Polizei festgenommen, inhaftiert und geschlagen, als sie über Proteste und Gewalt während und nach den Wahlen 2020 berichteten (FH 3.3.2021). In der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen befindet sich die Elfenbeinküste auf Platz 66 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2021). Das Gesetz verbietet Radiosendern die Ausstrahlung politischer Kommentare durch kommunale Radiosender, aber die Regulierungsbehörde erlaubt kommunalen Radiosendern die Ausstrahlung politischer Programme, wenn sie professionelle Journalisten beschäftigen. Die Eigentümer berichten jedoch, dass sie sich häufig selbst zensieren und die Ausstrahlung politischer Inhalte vermeiden, weil sie Sanktionen oder eine Abschaltung durch die Kommunikationsbehörde befürchten. Insgesamt nimmt die Regierung sowohl auf die Berichterstattung und die Programminhalte der Fernsehsender als auch auf jene öffentlicher und privater Radiosender Einfluss. Die Kontrolle der Regierung über die wichtigsten staatlichen Fernsehsender wird von der Opposition und der Zivilgesellschaft stark kritisiert (USDOS 30.3.2021). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt. Die Verfassung enthält in Art. 36 und 37 zwei Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Frauen sowie zur Gleichstellung (AA 9.10.2020). Allerdings ist das traditionelle Bild der Frau als Mutter und Hausfrau in der Gesellschaft fest verankert (AA 9.10.2020; vgl. BTI 2020). Frauen werden in allen Aspekten des Lebens schlechter behandelt als Männer. Frauen haben keinen angemessenen Zugang zu öffentlichen Ämtern und Bildungseinrichtungen, wie der geringe Anteil von Frauen im Parlament und eine deutlich niedrigere Alphabetisierungsrate von Frauen zeigt (BTI 2020). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken, und sie beteiligen sich auch daran (USDOS 30.3.2021). In der Politik sind Frauen allerdings unterrepräsentiert; es sind aber Fortschritte zu verzeichnen (AA 9.10.2020). Von den 253 Mitgliedern der Nationalversammlung sind 29 Frauen. Von den 99 Mitgliedern des Senats sind es 19 (USDOS 30.3.2021).Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt. Die Verfassung enthält in Artikel 36 und 37 zwei Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Frauen sowie zur Gleichstellung (AA 9.10.2020). Allerdings ist das traditionelle Bild der Frau als Mutter und Hausfrau in der Gesellschaft fest verankert (AA 9.10.2020; vergleiche BTI 2020). Frauen werden in allen Aspekten des Lebens schlechter behandelt als Männer. Frauen haben keinen angemessenen Zugang zu öffentlichen Ämtern und Bildungseinrichtungen, wie der geringe Anteil von Frauen im Parlament und eine deutlich niedrigere Alphabetisierungsrate von Frauen zeigt (BTI 2020). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken, und sie beteiligen sich auch daran (USDOS 30.3.2021). In der Politik sind Frauen allerdings unterrepräsentiert; es sind aber Fortschritte zu verzeichnen (AA 9.10.2020). Von den 253 Mitgliedern der Nationalversammlung sind 29 Frauen. Von den 99 Mitgliedern des Senats sind es 19 (USDOS 30.3.2021). Gewalt gegen Frauen bleibt ein Alltagsproblem. Es werden sowohl von staatlicher als auch von Nicht-Regierungsseite Anstrengungen unternommen, Institutionen zum Schutz von Frauen zu schaffen (AA 9.10.2020). Der gesetzliche Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt ist allerdings schwach und wird oft ignoriert (FH 3.3.2021). Ehebruch gilt nach wie vor als Straftat, ist nun aber für beide Ehepartner in gleicher Weise strafbar. Das neue Strafrecht führte im Juni 2019 erstmals eine Legaldefinition von Vergewaltigung ein (AA 9.10.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung und sieht Gefängnisstrafen von fünf bis 20 Jahren vor. Es bestraft Vergewaltigung in der Ehe allerdings nicht speziell. Opfer werden häufig davon abgehalten, ein Strafverfahren anzustrengen, wobei ihre Familien oft eine Entschädigungszahlung akzeptieren. Es gibt mindestens einen Bericht über das Eingreifen von Sicherheitskräften, die eine Familie dazu überreden wollten, Strafanzeige zu erstatten, anstatt eine private Entschädigung für einen sexuellen Übergriff auf ihr minderjähriges Kind zu akzeptieren (USDOS 30.3.2021). Straffreiheit für die Täter stellt nach wie vor ein Problem dar. Wenn es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt, wird Vergewaltigung routinemäßig als unsittliche Körperverletzung eingestuft. Kostspielige ärztliche Atteste sind für die Opfer meist nicht leistbar (FH 3.3.2021), und obwohl sie nicht mehr gesetzlich verpflichtet sind, ein ärztliches Attest einzuholen, berichten einige Menschenrechtsorganisationen, dass Opfer, die dies nicht taten, Schwierigkeiten hatten, ihre Fälle voranzubringen (USDOS 30.3.2021).Ehebruch gilt nach wie vor als Straftat, ist nun aber für beide Ehepartner in gleicher Weise strafbar. Das neue Strafrecht führte im Juni 2019 erstmals eine Legaldefinition von Vergewaltigung ein (AA 9.10.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung und sieht Gefängnisstrafen von fünf bis 20 Jahren vor. Es bestraft Vergewaltigung in der Ehe allerdings nicht speziell. Opfer werden häufig davon abgehalten, ein Strafverfahren anzustrengen, wobei ihre Familien oft eine Entschädigungszahlung akzeptieren. Es gibt mindestens einen Bericht über das Eingreifen von Sicherheitskräften, die eine Familie dazu überreden wollten, Strafanzeige zu erstatten, anstatt eine private Entschädigung für einen sexuellen Übergriff auf ihr minderjähriges Kind zu akzeptieren (USDOS 30.3.2021). Straffreiheit für die Täter stellt nach wie vor ein Problem dar. Wenn es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt, wird Vergewaltigung routinemäßig als unsittliche Körperverletzung eingestuft. Kostspielige ärztliche Atteste sind für die Opfer meist nicht leistbar (FH 3.3.2021), und obwohl sie nicht mehr gesetzlich verpflichtet sind, ein ärztliches Attest einzuholen, berichten einige Menschenrechtsorganisationen, dass Opfer, die dies nicht taten, Schwierigkeiten hatten, ihre Fälle voranzubringen (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2013 gibt es in sechs größeren Städten Anlaufstellen („Cliniques Juridiques“), in denen Opfer sexueller Gewalt kostenlos Rechtsberatung erhalten können. Frauen, die als Prostituierte arbeiten, sind besonders gefährdet, Opfer von Gewalt zu werden. Häufig werden sie von ihren Freiern misshandelt. Es kann aber auch zu Misshandlungen durch die Polizei oder aber die eigene Familie kommen. Zu Fällen von Zwangsprostitution kommt es eher selten. Es gibt einige nationale und internationale NGOs, die sich um die Belange von Frauen, die als Prostituierte arbeiten, kümmern. Durch sie wurde auch ein Netzwerk von Ansprechpartnern in diversen Polizeidienststellen geschaffen, an welche sich betroffene Frauen bei Problemen wenden können (AA 9.10.2020). Das Gesetz N° 98-757 vom 23.12.1998 zur Unterdrückung bestimmter Formen von Gewalt gegen Frauen erklärte die weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) bereits für strafbar. Mit dem neuen Strafgesetzbuch, Gesetz N° 2019-574 vom 18.6.2019, wurde weibliche Genitalverstümmelung nun auch als eigener Straftatbestand eingeführt (AA 9.10.2020). Das Gesetz verbietet also ausdrücklich FGM/C und sieht Strafen für Praktizierende vor, dennoch bleibt FGM/C ein ernstes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BTI 2020).Das Gesetz N° 98-757 vom 23.12.1998 zur Unterdrückung bestimmter Formen von Gewalt gegen Frauen erklärte die weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) bereits für strafbar. Mit dem neuen Strafgesetzbuch, Gesetz N° 2019-574 vom 18.6.2019, wurde weibliche Genitalverstümmelung nun auch als eigener Straftatbestand eingeführt (AA 9.10.2020). Das Gesetz verbietet also ausdrücklich FGM/C und sieht Strafen für Praktizierende vor, dennoch bleibt FGM/C ein ernstes Problem (USDOS 30.3.2021; vergleiche BTI 2020). Das Gesetz sieht im Arbeitsrecht für Frauen den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte wie für Männer vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2019 sieht vor, dass Witwen nach dem Tod ihres Mannes genauso viel erben können wie die Kinder des Verstorbenen (USDOS 30.3.2021). Mit dem Ehegesetz vom Juli 2019 haben Frauen das Recht, geerbtes Eigentum als Sicherheit für Kredite zu verwenden (FH 3.3.2021). Allerdings gilt das Gesetz nicht für nicht registrierte traditionelle und religiöse Ehen und räumt selbst langjährigen Lebensgefährten keine Rechtsansprüche ein (HRW 24.7.2019). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass viele religiöse und traditionelle Autoritäten Gesetze ablehnen, welche die geschlechtsspezifische Ungleichheit bei Entscheidungen im Haushalt verringern sollen (USDOS 30.3.2021). Kinder Der Grundschulbesuch ist obligatorisch, kostenlos und für alle zugänglich. Der Schulbesuch ist damit dem Schein nach für Sechs- bis Sechzehnjährige verpflichtend und gratis. Familien berichten allerdings, dass sie zur Zahlung von Schulgebühren aufgefordert werden, entweder, um Zeugnisse zu erhalten, oder aber, für Schulmaterial. Nicht alle halten sich an die Schulpflicht. Obwohl die Einschulungsrate von Mädchen höher ist, als jene der Buben, sinkt der Anteil an Mädchen später unter jenen der Buben. Kulturell bedingt gibt es eine Tendenz, Mädchen eher zu Hause zu behalten, damit diese Hausarbeit verrichten oder sich um jüngere Geschwister kümmern zu können. Ein anderer Grund ist, dass sexuelle Belästigung von Schülerinnen durch Lehrer und anderes Personal weit verbreitet ist. Im April 2019 wurde eine neue Gender-Einheit innerhalb des Ministeriums für nationale Bildung geschaffen. Diese soll sich auf die Verbesserung der Bildung und Ausbildung von Mädchen und Frauen konzentrieren (USDOS 30.3.2021). Gewalt gegen Kinder und deren Missbrauch sind verbreitet – besonders in Schulen. Die körperliche Züchtigung von Kindern in Bildungseinrichtungen ist an der Tagesordnung und gesetzlich weder verboten noch eingeschränkt (AA 9.10.2020). Im Jahr 2019 wurde das Alter für Frauen und Männer bei der Heirat gesetzlich mit 18 Jahren festgelegt. Das Gesetz verbietet, dass Mädchen und Buben unter diesem Alter ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Das Gesetz bestraft ausdrücklich jeden, der einen Minderjährigen unter 18 Jahren zwingt, eine religiöse oder traditionelle Ehe einzugehen. Dennoch gibt es immer wieder Berichte über traditionelle Ehen, an denen mindestens ein minderjähriger Ehepartner beteiligt ist (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 9.10.2020). Sex mit Minderjährigen unter 15 Jahren wird vom Gesetz als Vergewaltigung definiert (AA 9.10.2020). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 18 Jahre (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2019 wurde das Alter für Frauen und Männer bei der Heirat gesetzlich mit 18 Jahren festgelegt. Das Gesetz verbietet, dass Mädchen und Buben unter diesem Alter ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Das Gesetz bestraft ausdrücklich jeden, der einen Minderjährigen unter 18 Jahren zwingt, eine religiöse oder traditionelle Ehe einzugehen. Dennoch gibt es immer wieder Berichte über traditionelle Ehen, an denen mindestens ein minderjähriger Ehepartner beteiligt ist (USDOS 30.3.2021, vergleiche AA 9.10.2020). Sex mit Minderjährigen unter 15 Jahren wird vom Gesetz als Vergewaltigung definiert (AA 9.10.2020). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 18 Jahre (USDOS 30.3.2021). Kindersoldaten haben – auch während der Krisenjahre – keine nennenswerte Rolle gespielt. Fortschritte wurden für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Strafverfahren gemacht. Bei den Gerichten erster Instanz in Abidjan sowie in Man und Bouaké wurden „Services de la Protection Judiciaire de l’Enfance et de la Jeunesse“ (Rechtsschutzdienste für Kinder und Jugendliche) geschaffen, welche die Richter beraten und unterstützen (AA 9.10.2020). Die Verfassung verbietet ausdrücklich den Menschenhandel, einschließlich Zwangs- und Kinderarbeit. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 16 Jahre, für Lehrstellen 14 Jahre. Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten liegt bei 18 Jahren (USDOS 30.3.2021). Trotzdem spielt Kinderarbeit traditionell im informellen Sektor – allen voran in der Landwirtschaft – weiterhin eine Rolle. Andere Sektoren sind der Bergbau, das Baugewerbe, häusliche Dienstleistungen oder die Gastronomie (AA 9.10.2020) und insbesondere die Kakaoproduktion. Trotz der in den letzten Jahren gemachten Bemühungen von Regierung und internationalen Konzernen, diesem Phänomen entgegenzuwirken, bleibt Kinderarbeit ein Problem (FH 3.3.2021). Die effektive Bekämpfung der Kinderarbeit über das Justizsystem ist aufgrund beschränkter Ressourcen und Personal begrenzt (AA 9.10.2020). Die Regierung der Elfenbeinküste erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig. Allerdings werden diesbezüglich Anstrengungen unternommen, wie etwa die Einrichtung neuer spezialisierter Polizeieinheiten zur Untersuchung von Kinderarbeit und Kinderhandel im ganzen Land, die Schulung von Strafverfolgungs- und Justizbeamten, die Überweisung identifizierter Opfer an eine Betreuungseinrichtung, die Aufstockung finanzieller Unterstützung und der Sachleistungen für NGOs, die Dienste für Opfer des Menschenhandels anbieten (USDOS 1.7.2021). Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass landesweit Tausende von Kindern auf der Straße leben, und dass diese häufig Gegenstand von Strafverfolgungsmaßnahmen werden oder Schikanen durch die Behörden ausgesetzt sind. Berichten zufolge betriebt die Regierung ein Programm zur Verringerung der Zahl obdachloser Minderjähriger. Beamte des Jugendministeriums eröffneten Berichten zufolge in einigen Städten Zentren, wo gefährdete Jugendliche leben und eine Ausbildung erhalten können (USDOS 30.3.2021). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020). Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020). Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021). Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr
  2. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021). Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021). Medizinische Versorgung Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022). Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vergleiche AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020). Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020). Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020). Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020). Rückkehr Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020). Dokumente Die Elfenbeinküste verfügt über kein zuverlässiges Urkundenwesen. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich, wobei insbesondere erstere häufig verwendet werden. Auch der Diebstahl von Identitäten, z. B. von verstorbenen Personen, ist an der Tagesordnung. Insbesondere Geburtsurkunden enthalten oft falsche Angaben zu Geburtsdatum oder Abstammung. Ein Geburtenregistereintrag nebst zugehöriger Geburtsurkunde beliebigen Inhaltes kann durch ein Nachbeurkundungsurteil, welches man durch Vorsprache beim Gericht erwirken kann, ganz legal und ordentlich nachbeurkundet werden. Generell gestaltet sich der Zugang zu Fälschungen oder aber zu echten Urkunden unwahren Inhalts recht einfach. In einem Verwaltungsapparat, in welchem Korruption weitverbreitet ist, kann bereits durch die Zahlung geringer Beträge eine Vielfalt an Urkunden erworben werden. Insbesondere im Bereich der Schengenvisaanträge werden oft Fälschungen vorgelegt, die sich ohne Zutun von Behörden erlangen lassen. Gefälscht werden meistens Einladungsschreiben oder Kontoauszüge. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht (AA 9.10.2020). Auswärtiges Amt Deutschland Auszug aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire: I. Allgemeine politische Lage römisch eins. Allgemeine politische Lage Seit der Unabhängigkeit besteht in Côte d’Ivoire ein präsidentielles Regierungssystem mit formeller Gewaltenteilung. Die Kompetenzen der Exekutive sind auf den Präsidenten als Staatsoberhaupt und auf den Premierminister als Regierungschef verteilt. Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Nationalversammlung (Assemblée Nationale) und dem Senat. Die Nationalversammlung wird in allgemeinen Wahlen direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, ebenso wie der Präsident. Der Senat wird zu zwei Dritteln in indirekten Wahlen gewählt, ein Drittel der Senatorinnen und Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt. Im März 2020 wurde eine seit längerem angekündigte Verfassungsreform umgesetzt, die v.a. technische Anpassungen der Verfassung von 2016 enthielt. Das Kassationsgericht und der Staatsrat wurden auf das Niveau des Rechnungshofs gehoben und bilden zusammen die höchste juristische Instanz. Der Hohe Gerichtshof (Haute Cour de Justice) ist eine Sondergerichtsbarkeit. Er besteht zu gleichen Teilen aus Abgeordneten der Nationalversammlung (Assemblée Nationale) und des Senats unter Vorsitz des Präsidenten des Kassationsgerichts. Er urteilt über Vergehen, die vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder Regierungsmitgliedern in Ausübung ihres Amtes begangen werden. Der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, sechs Beratern und ehemaligen Präsidenten der Republik. Er beaufsichtigt die Wahlen und die Rechtsstaatlichkeit. Die Unabhängigkeit der Justiz kann – insbesondere in politisch sensiblen Fällen – nicht uneingeschränkt bestätigt werden. Auch wenn die Regierung derartige Vorwürfe bestreitet, scheint die Justiz häufig Weisungen der Politik unterworfen. Hierfür sprechen beispielsweise Haftstrafen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses durch die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen. Das Budget der Justiz beträgt 1,3 Prozent des Staatshaushaltes, Korruption ist auch im Justizsektor weiterhin ein großes Problem. Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International erreichte Côte d’Ivoire 2023 40 von 100 Punkten und konnte sich damit im Vergleich zum Vorjahr um drei Punkte und 18 Plätze verbessern auf Platz
  3. Die Parteienlandschaft stellt sich wie folgt dar: • Regierungspartei ist die Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP) unter Vorsitz von Staatspräsident Alassane Ouattara, Amtsinhaber seit 2011 und Wahlsieger bei der Präsidentschaftswahl am 31.10.2020 mit wirtschaftsliberaler Programmatik. Bis zum 26.01.2019 hieß die Partei Rassemblement des Républicains (RDR). • Die ebenfalls wirtschaftsliberale Oppositionspartei Parti Démocratique de la Côte d’Ivoire (PDCI) seit Dezember 2023 unter Vorsitz des ehemaligen Vorsitzenden (CEO) der Credit-Suisse-Gruppe Tidjane Thiam. Thiam, ein Großneffe des Staatsgründers Félix Houphouët-Boigny und ehemaliger Minister für Planung (1998/99) folgte damit auf den im August 2023 verstorbenen Ex-Präsidenten Henri Konan Bédié. Bis Mitte 2018 hatte die PDCI als Juniorpartner der RHDP in einer Regierungsallianz fungiert. Als diese Allianz im Streit um einen gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten 2020 zerbrach, ging die PDCI geschwächt daraus hervor, zahlreiche PDCI-Politiker wechselten zur RHDP. Bédié setzte sich an die Spitze einer Oppositionsallianz, die versuchte, ein drittes Mandat Ouattaras bei den Wahlen 2020 zu verhindern. Die Strategie ging nicht auf, die PDCI konnte aber bei den Parlamentswahlen 2021 und den Kommunalwahlen 2023 immerhin ihre Rolle als größte Oppositionspartei behalten. Thiam begann unmittelbar nach seiner Wahl mit Mobilisierungskampagnen um die Strukturen der Partei wiederzubeleben und zu erneuern. • Die Oppositionspartei Parti des Peuples Africains de Côte d'Ivoire (PPA-CI) ging nach der Rückkehr des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo nach Côte d’Ivoire 2021 als Abspaltung aus der von ihm gegründeten Front Populaire Ivorien (FPI, Regierungspartei von 2000-2010) hervor. Als Ensemble pour la démocratie et la souveraineté (EDS) trat der Gbagbo-Flügel der FPI bei der Parlamentswahl vom 06.03.2021 teilweise in einem Bündnis mit der PDCI gegen Kandidaten der RHDP an Gbagbo selbst war vor nunmehr 13 Jahren, nach der bürgerkriegsähnlichen Nachwahlkrise der Jahre 2010/11, zusammen mit seinem Jugendminister Charles Blé Goudé an den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt worden. Am 15.01.2019 wurden beide aus Mangel an Beweisen in erster Instanz vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit freigesprochen, am 31.03.2021 erfolgte der Freispruch auch in zweiter (und damit letzter) Instanz. Am 17.06.2021 kehrte Gbagbo nach Côte d’Ivoire zurück. Seine Präsidentschaftskandidatur für die FPI im August 2020 war von der unabhängigen Wahlkommission (CEI) angenommen, später aber vom Verfassungsrat nicht zugelassen worden. Obwohl ihm weiterhin das passive Wahlrecht aberkannt ist, ließ er sich im März 2024 als Präsidentschaftskandidat der PPA-CI für die Präsidentschaftswahlen 2025 aufstellen. • Die Oppositionspartei Génération et Peuples solidaires (GPS) von Guillaume Soro, der sich im Ausland befindet (siehe Punkt 1.9), wurde durch ein letztinstanzliches Gerichtsurteil im Juni 2023 formell aufgelöst. • Weitere Oppositionsparteien, hierunter die Union pour la démocratie et la paix en Côte d'Ivoire (UDPCI) unter Vorsitz des ehemaligen Außen- und Bildungsministers Ouattaras, Albert Toikeusse Mabri sowie der Congrès panafricain pour la justice et l'égalité des peuples (COJEP) des Gbagbo-Vertrauten Charles Blé Goudé, spielen eine untergeordnete Rolle, ebenso wie die weiter existierende Front Populaire Ivoirien (FPI) unter dem ehemaligen Premierminister Pascal Affi N‘Guessan Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2025 statt. Die Präsidentschaftswahlen vom 31.10.2020 gewann Amtsinhaber Alassane Ouattara, RHDP, bei geringer Wahlbeteiligung (offiziell 53,9 Prozent, vermutlich deutlich darunter) mit 94,27 Prozent der Stimmen, nachdem die Opposition zu einem Wahlboykott aufgerufen hatte. Als Begründung führte die Opposition an, ein drittes Mandat Ouattaras entspräche nicht der Verfassung von
  4. Am Wahltag kam es landesweit zu Sabotageversuchen in Wahlbüros und Gewalt oppositionsnaher Demonstrierender, die von den Sicherheitskräften aber meist im Keim erstickt wurden. Zudem wurde von internationalen Beobachtern in Abidjan systematischer Wahlbetrug zur Erhöhung der Wahlbeteiligung und der abgegebenen Stimmen für Ouattara beobachtet. Mindestens 87 Personen kamen bereits im Vorwahlkampf bei gewalttätigen Zusammenstößen, u. a. zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, ums Leben. Das Wahlergebnis wurde von der Opposition nicht anerkannt. Sie rief einen „Nationalen Übergangsrat“ mit dem ehemaligen Präsidenten Bédié, PDCI, an der Spitze aus. Die Regierung sah hierin einen Umsturzversuch, verhaftete Oppositionspolitiker und stellte Bédié unter de-facto-Hausarrest. Dem Aufruf der Opposition zu Massenprotesten folgte die ivorische Bevölkerung aber weitgehend nicht. Auch durch internationalen Druck und Vermittlungsbemühungen gelang es schließlich, einen Dialog zwischen Ouattara und Bédié in Gang zu bringen, der letztlich zur Akzeptanz einer dritten Amtszeit Ouattaras führte. Die Parlamentswahlen vom 06.03.2021 verliefen nach diesen politischen Spannungen vergleichsweise friedlich, frei, fair und transparent. Die Opposition hatte ihre Boykotttaktik aufgegeben und sich am demokratischen Wettstreit beteiligt, so dass es zu einem sachlichen Wahlkampf kam. Vertreter der Oppositionsparteien nahmen die Möglichkeit wahr, landesweit den Wahlprozess zu überwachen, was die Prävalenz von Betrugsversuchen massiv zu reduzieren half. Die Wahlbeteiligung lag bei 39 Prozent (2016: 34 Prozent). Die RHDP konnte schließlich bei leichten Verlusten ihre parlamentarische Mehrheit mit 137 von 254 Sitzen verteidigen (2016: 167). Dabei war sie die einzige Partei, die einen landesweiten und zumindest teilweise nicht dominant ethnisch bedingten Wahlerfolg feiern konnte. Die gemeinsame Liste der größten Oppositionsparteien PDCI und EDS kam auf 50 Sitze, PDCI allein auf weitere 23 und EDS allein auf 8 zusätzliche Sitze Eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen in 38 Wahlkreisen folgte lediglich durch eine Anfechtung auf dem Rechtsweg und ohne Ausschreitungen. Aus den im Wesentlichen friedlich verlaufenen Kommunal- und Regionalwahlen in Côte d’Ivoire vom
  5. September 2023 ging die Regierungspartei RHDP als klare Siegerin hervor. Sie gewann 123 der 201 Wahlkreise (18 mehr als 2018) sowie 25 der 31 Regionen (sieben mehr als 2018) und konnte damit ihre Dominanz im Vergleich zu den letzten Wahlen 2018 deutlich ausbauen. Großer Verlierer war die PPA-CI Laurent Gbagbos, die nur noch zwei Kommunen allein regiert. Die PDCI-RDA behauptete sich in einzelnen Hochburgen, verlor aber die Hälfte der Gemeinden und Regionen. Die wenigen örtlichen Listenverbindungen von PPA-CI und PDCI-RDA setzten sich in 10 Gemeinden durch. Einzelne unabhängige Listen konnten örtlich Erfolge erzielen. In Punkto Sicherheit zeichnet sich über die letzten Jahre ein positiver Trend ab: Die Kommunalwahl 2023 verlief zum größten Teil geordnet und friedlich, nur in einer Region kam es unruhebedingt zu Neuwahlen. In den bürgerkriegsähnlichen Krisenjahren 1999 bis 2011, zuletzt während der Nachwahlkrise 2010/11, hatten sich sowohl die Truppen Gbagbos (FPI) als auch die Kombattanten des jetzigen Präsidenten (RDR/RHDP) schwerster Verbrechen gegen das Leben, körperliche Unversehrtheit und andere Menschenrechte schuldig gemacht. Trotz gewisser Versöhnungsbemühungen auf beiden Seiten, ist das Verhältnis der verschiedenen politischen Lager auch heute noch durch Misstrauen und einen oft konfrontativen Stil gekennzeichnet. Mit der Verkündung einer Amnestie für 800 Personen hatte Präsident Ouattara am 06.08.2018 (Nationalfeiertag) ein Zeichen gesetzt. Während Menschenrechtsorganisationen gegen die Amnestie Klage eingelegt hatten, da sie eine vollständige Aufarbeitung der im Zuge der Nachwahlkrise 2011 geschehenen Verbrechen verhindere, kritisieren andere, dass sie durch den Ausschluss von Militärs nicht weit genug gehe. (Erst) nach dem friedlichen Ablauf der Wahlperiode 2020/21, dem endgültigen Freispruch des ehemaligen Präsidenten Gbagbo durch den IStGH sowie dessen öffentlichem, versöhnlichen Auftritt vor der internationalen Presse, erklärte Präsident Ouattara Anfang April 2021 in einer Kabinettssitzung, Gbagbo könne als freier Mann nach Côte d’Ivoire zurückkehren und alle finanziellen und statusmäßigen Vorteile eines ehemaligen Präsidenten genießen. Diese Signale veranlassten einige FPI-Anhänger Ende April 2021 nach 10 Jahren aus dem Exil im Nachbarland Ghana nach Côte d’Ivoire zurückzukehren, unter ihnen der ehemalige Budgetminister Justin Katinan Koné, der ehemalige Vizepräsident des FPI Damana Pickass sowie die Schwester Gbagbos. Im Zuge ihrer Entspannungs- und Aussöhnungsbemühungen hat die Regierung seitdem immer wieder Gruppen von Häftlingen begnadigt oder unter Auflagen aus der Haft entlassen. Ca. 100 Personen, die rund um die Präsidentschaftswahlen 2020 verhaftet worden waren, wurden zeitgleich mit der Rückkehr der FPI-Anhänger im April 2021 unter Auflagen freigelassen. 102 weitere Personen, unter ihnen der ehemalige Kabinettschef von Bédié, Narcisse N’Dri, PDCI, blieben jedoch noch in Haft. Ohne mediale Begleitung wurden seitdem weitere Häftlinge begnadigt oder unter Auflagen freigelassen, darunter auch N’Dri. Im Februar 2024 wurde 51 weitere Personen, darunter ehemalige hochrangige Militärangehörige, begnadigt, die für Verbrechen im Zusammenhang mit der Regierungskrise 2010/11 (s.o.) und auch Korruption zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren. Côte d’Ivoire hat einen Inlandsnachrichtendienst und eine nationale Polizei, welche dem Innenministerium unterstehen, zudem einen Auslandsnachrichtendienst, welcher dem Präsidialamt untersteht. Marine, Armee und Gendarmerie unterstehen dem Verteidigungsministerium. Bei allen Einrichtungen handelt es sich um eigenständige Behörden mit eigener Leitung. Die Sicherheit im Land wird vorwiegend durch die nationale Polizei (Police Nationale) gewährleistet, zu der sämtliche Einheiten von Verkehrs- bis Kriminalpolizei gehören, sowie durch die Gendarmerie. Ausbildung und Struktur der Polizei konnten über die letzten Jahre deutlich verbessert werden. So verfügt die Stadt Abidjan dank der fachlichen und finanziellen Unterstützung im Rahmen eines AA-Projekts mittlerweile über ein in der Region einzigartiges, vom „Système Ouest Africain d’Accréditation“ mit Sitz in Abidjan ISO-zertifiziertes, kriminaltechnisches Labor. Korruption bleibt bei allen Sicherheitskräften ein alltägliches Problem. Häufig profitiert nicht nur derjenige, der Bestechungsgelder direkt in Empfang nimmt, sondern auch ihm übergeordnete Stellen. II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen […] 1.7 Handlungen gegen Kinder Gewalt gegen Kinder und deren Missbrauch sind verbreitet. Die körperliche Züchtigung von Kindern in Bildungseinrichtungen ist an der Tagesordnung und gesetzlich weder verboten noch eingeschränkt. Kinderehen sind öffentlich-rechtlich nicht erlaubt, werden jedoch durch traditionelle Hochzeiten weiterhin praktiziert. Nach Angaben des UNFPA waren 33 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren vor ihrem
  6. Lebensjahr verheiratet, 10 Prozent vor ihrem
  7. Lebensjahr. Dabei bestehen große regionale Unterschiede, so beträgt der Anteil der Ehen von unter 18-jährigen Frauen im Norden 51 Prozent, im Gegensatz zu 17 Prozent im Zentrum und Süden des Landes. Kinderarbeit spielt traditionell im informellen Sektor, allen voran in der Landwirtschaft (Kakao), eine Rolle. Nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind immer noch mehr als 1,4 Mio. Kinder im Alter zwischen 5 und 17 Jahren Opfer von Kinderarbeit, davon 64,3 Prozent im familiären Umfeld als Haushaltshilfe oder in Kleinstunternehmen. Die NRO Cacao Initiative (ICI) schätzt die Zahl der Kinder im Kakaoanbau auf 891.000 im Jahr
  8. Diese Zahl wurde von einer Studie des National Opinion Research Center (NORC) der Universität Chicago aus den Jahren 2018-19 bestätigt. Viele der betroffenen Kinder stammen aus den Nachbarländern der Côte d‘Ivoire. Andere Sektoren, in denen Kinderarbeit vorkommt, sind der Bergbau, das Baugewerbe, häusliche Dienstleistungen oder die Gastronomie. Die Grenzen und das Ausmaß des Phänomens sind fließend. Sie reichen von der üblichen Mithilfe auch kleinster Kinder innerhalb des familiären Produktionsprozesses bis zum „gewerbsmäßigen Verkauf“ von Kindern mittelloser Eltern. Während die meisten dieser Kinder von den Eltern oder der Familie in die Kinderarbeit gedrängt werden, gibt es ebenso Fälle von Menschenhandel, z. B. aus angrenzenden Staaten, die zu Zwangsarbeit in der Landwirtschaft oder sexueller Ausbeutung führen. Im Januar 2020 wurden im südöstlichen Aboisso 137 Kinder zwischen 6 und 17 Jahren aus Zwangs- und Sexarbeit befreit, viele von ihnen stammten aus Nigeria, Benin, Ghana und Togo. Nachdem NROs und internationale Medien v. a. im Kakaobereich in den vergangenen Jahren auf das Problem der Kinderarbeit aufmerksam gemacht haben, ist das Thema auf der politischen Agenda. Mit Einführung zweier Sklaverei-Straftatbestände im neuen Strafrecht (Code Pénal, Loi N°2019-574) wird das Anstiften/Gewähren von gefährlicher Kinderarbeit ausdrücklich kriminalisiert. Die effektive Bekämpfung der Kinderarbeit über das Justizsystem ist jedoch aufgrund beschränkter Ressourcen und Personal begrenzt. 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung 1.8.1 Handlungen gegen Frauen Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt. Das traditionelle Bild der Frau als Mutter und Hausfrau ist in der Gesellschaft jedoch noch fest verankert. Frauen leiden zudem unter strukturell gesellschaftlichen Benachteiligungen. Die Alphabetisierungsrate von Frauen lag 2019 bei 86,74 Prozent (93,14 Prozent bei Männern), wobei die Alphabetisierungsrate bei älteren Frauen deutlich geringer ist. V. a. alleinerziehende Frauen ohne finanzielle Unterstützung aus der Familie sind häufig von Armut betroffen. Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt. Das traditionelle Bild der Frau als Mutter und Hausfrau ist in der Gesellschaft jedoch noch fest verankert. Frauen leiden zudem unter strukturell gesellschaftlichen Benachteiligungen. Die Alphabetisierungsrate von Frauen lag 2019 bei 86,74 Prozent (93,14 Prozent bei Männern), wobei die Alphabetisierungsrate bei älteren Frauen deutlich geringer ist. römisch fünf. a. alleinerziehende Frauen ohne finanzielle Unterstützung aus der Familie sind häufig von Armut betroffen. Die Verfassung enthält in Art. 36 und 37 zwei Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Frauen sowie zur Gleichstellung. Das Familienrecht ist in diesem Sinne weiter modernisiert worden. Die „väterliche Gewalt“ des Mannes in seiner Rolle als Haushaltsvorstand wurde gesetzlich in „elterliche Gewalt“ umgewandelt. Gleichgestellt wurden die Geschlechter auch beim Erwerb der ivorischen Staatsangehörigkeit durch einen Ausländer bei Heirat mit einem ivorischen Staatsangehörigen. Die Verfassung enthält in Artikel 36 und 37 zwei Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Frauen sowie zur Gleichstellung. Das Familienrecht ist in diesem Sinne weiter modernisiert worden. Die „väterliche Gewalt“ des Mannes in seiner Rolle als Haushaltsvorstand wurde gesetzlich in „elterliche Gewalt“ umgewandelt. Gleichgestellt wurden die Geschlechter auch beim Erwerb der ivorischen Staatsangehörigkeit durch einen Ausländer bei Heirat mit einem ivorischen Staatsangehörigen. In der Politik sind Frauen stark unterrepräsentiert. Am 14.10.2019 trat ein Gesetz in Kraft, das eine Frauenquote von mindestens 30 Prozent auf Wahllisten vorschreibt und Parteien finanzielle Anreize bietet, wenn deren Listen eine Frauenquote von mindestens 50 Prozent aufweisen. Bei den Regional- und Kommunalwahlen 2023 wurde dieser Anteil erstmals knapp erreicht. Unter den gewählten Repräsentanten ist der Frauenanteil allerdings deutlich niedriger (12 Prozent Bürgermeisterinnen, 16 Prozent Senatorinnen). Im aktuellen Kabinett sind sechs der 33 Ministerposten mit Frauen besetzt. Gewalt gegen Frauen bleibt ein Alltagsproblem. Das neue Strafrecht (Code Penal, Loi N°2019-574) führte im Juni 2019 erstmals eine Legaldefinition von Vergewaltigung ein. Die enthaltene „Konsensvermutung“ im Rahmen der Ehe bleibt jedoch hinter modernen Standards zurück. Sex mit Minderjährigen unter 15 Jahren wird vom Gesetz nun ebenfalls als Vergewaltigung definiert. Ehebruch gilt nach wie vor als Straftat, ist nun aber nicht nur für die Ehefrau, sondern für beide Ehepartner in gleicher Weise strafbar. Gemäß des State of World Population der UNFPA 2022 treffen nur 25 Prozent der Frauen in Côte d‘Ivoire ihre eigenen Entscheidungen bezüglich sexueller Interaktion mit dem Partner, Nutzung von Verhütungsmitteln und Gesundheit. Abtreibungen bleiben auch im neuen Strafrecht grundsätzlich illegal. Neben Lebensgefahr für die Mutter gilt nun aber auch Vergewaltigung als Rechtfertigungsgrund für eine Abtreibung. Dies bleibt hinter den Anforderungen des 2012 ratifizierten Maputo-Protokolls, welches auch Gefahr für psychische und körperliche Gesundheit als Rechtfertigungsgründe vorsieht, zurück. Eine Frau, die eine Abtreibung an sich selbst durchführt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe von 50.000 XOF bis zu 500.000 XOF bestraft. Wird die Abtreibung von einer anderen Person als der Frau selbst, egal ob mit oder ohne Einwilligung der Frau, durchgeführt, wird der- oder diejenige mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe von 150.000 XOF bis zu 1.500.000 XOF bestraft. In beiden Fällen ist auch der Versuch strafbar. Es werden sowohl von staatlicher als auch von zivilgesellschaftlicher Seite Anstrengungen unternommen, Institutionen zum Schutz von Frauen zu schaffen. Die Regierung hat 2014 eine Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verabschiedet, mit der die Verfolgung und Aburteilung dieser Taten verbessert werden sollen. Im ganzen Land wurden sogenannte Plateformes de lutte contre les Violences Basées sur le Genre (PF-VBG) geschaffen. Laut UNFPA sind inzwischen 69 dieser Plattformen operativ, leisten in nahezu allen Regionen des Landes Aufklärungsarbeit und bieten Frauen, die Opfer von gender-basierter Gewalt sind, praktische und juristische Hilfe. Zudem wurde eine Hotline für Betroffene eingerichtet, die auch anonyme Anzeigen entgegennimmt. Frauen, die als Prostituierte arbeiten, sind besonders gefährdet, Opfer von Gewalt zu werden. Häufig werden sie von ihren Freiern misshandelt. Es kann aber auch zu Misshandlungen durch die Polizei oder die eigene Familie kommen. Zu Fällen von Zwangsprostitution kommt es eher selten. Die Frauen, die dieser Art der Tätigkeit nachgehen, tun dies meist aus einer finanziellen Notlage heraus. Es gibt einige nationale und internationale NROs, die sich um die Belange von Frauen, die als Prostituierte arbeiten, kümmern. Daneben gibt es auch eine Gruppe männlicher Sexarbeiter, die ihre Dienste meist in der LGBTQI+-Gemeinschaft anbieten und ähnlichen Problemen wie die weiblichen Prostituierten ausgesetzt sind. Bereits das Gesetz Loi N° 98-757 vom 23.12.1998 zur Unterdrückung bestimmter Formen von Gewalt gegen Frauen erklärte die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) für strafbar. Mit dem überarbeiteten Strafgesetzbuch Code Penal, Loi N° 2019-574 vom 18.06.2019, wird FGM nun auch als eigener Straftatbestand eingeführt (Artikel 394). Personen, die eine FGM in Côte d’Ivoire durchführen, müssen mit einer Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zwischen 200.000 und 2.000.000 XOF rechnen. Diese Strafe wird um das Doppelte erhöht, wenn die Praxis von einer medizinischen Fachkraft durchgeführt wird, die darüber hinaus ihre Zulassung für fünf Jahre verlieren kann. Auch Ehepartner sowie Verwandte ersten bis vierten Grad eines Opfers, die von einer anstehenden FGM wissen, diese jedoch nicht bei den Behörden oder einer Person, die die Durchführung der Verstümmelung verhindern könnte, anzeigen, machen sich in gleichem Maße strafbar. Obwohl unter Strafe stehend, ist FGM in Côte d’Ivoire weiter ein verbreitetes Phänomen, wobei es sehr starke regionale und religiöse Unterschiede gibt und die Zahl betroffener Frauen langsam sinkt. Während Frauen und Mädchen im Norden und Nordwestern teils stark bedroht sind, besteht beispielsweise in Städten im Zentrum und Süden eine wesentlich geringere Bedrohung. Laut FGM/C Research Initiative sind insgesamt 36,7 Prozent der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren selbst von FGM betroffen. Der Anteil stellt sich nach Regionen folgendermaßen dar: Nord (Savanes): 73,7 Prozent; Nord-Quest (Denguelé und Woroba): 75,2 Prozent; Quest (Montagnes): 62,1 Prozent; Centre-Nord (Vallée du Bandama): 42,0 Prozent; Centre-Ouest (Sassandra-Marahoué): 34,8 Prozent; Sud-Ouest (Bas-Sassandra): 39,1 Prozent; Sud (Gôh-Djiboua, Lagunes, Comoé-Sud): 26,1 Prozent; Nord-Est (Zanzah): 25,0 Prozent; Centre (Lacs, Yamoussoukro): 18,1 Prozent; Centre-Est (Comoé-Nord): 23,7 Prozent; Ville d’Abidjan: 24,6 Prozent. Die Verbreitung bei Frauen zwischen 15 und 49 Jahren muslimischen Glaubens liegt bei 61,5 Prozent, bei Animistinnen und Frauen ohne Religionszugehörigkeit liegt bei 48,5 Prozent und bei Christinnen liegt der Anteil bei 11,8 Prozent. Die Prävalenz der Praxis nach ethnischer Zugehörigkeit stellt sich wie folgt dar: Akan 2,7 Prozent, Krou 14,1 Prozent, Mandé du Sud (43 Prozent), Mandé du Nord (60,7 Prozent), Gour (59,1 Prozent). Opfer von FGM oder Personen, die fürchten, Opfer von FGM zu werden, können sich inzwischen an die genannte Plattform PF-VBG wenden. Die o. g. Hilfs-Hotline der Regierung nimmt ebenfalls anonyme Anzeigen entgegen. NROs beklagen jedoch weiterhin, dass die Gesetzeslage zur Ächtung von FGM nicht konsequent angewandt werde. Sofern Fälle bekannt werden, würden diese zwar gerichtlich verfolgt. Strafanzeigen hätten jedoch zu oft gerichtliche Mediation statt einer klaren Bestrafung der Täter zur Folge. Zahlreiche, teilweise vom Ausland finanzierte NROs haben es sich zur Aufgabe gemacht, einen gesellschaftlichen Bewusstseinswandel mit dem Ziel der Ächtung von FGM zu bewirken. So war FGM z. B. Thema bei einer prominenten Talk-Show im Privatfernsehen. Dieser Bewusstseinswandel erfolgt jedoch nur langsam. Viele (potentielle) Opfer nehmen den vom Staat inzwischen angebotenen Schutz nicht in Anspruch, sei es, weil sie selbst noch zu jung sind, aus Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden oder aus Loyalität zu ihrer Familie und Gemeinschaft. Frauen, die eine FGM an sich oder ihren Töchtern ablehnen, riskieren noch zu häufig den kompletten Bruch mit ihrer Gemeinschaft sowie daraus resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten. […] III. Menschenrechtslage römisch drei. Menschenrechtslage
  9. Schutz der Menschenrechte Die Staatsverfassung vom November 2016 beinhaltet in ihrem ersten Kapitel einen Grundrechtekatalog, welcher die Menschenrechte schützt. Das Land verfügte bis Anfang 2019 über eine staatliche Menschenrechtskommission (Commission Nationale des Droits de l’Homme), die anschließend durch einen Menschenrechtsrat (Conseil National des Droits de l’Homme, CNDH) ersetzt wurde. Dem Rat wurde der (höchste) A-Status für die Erfüllung der Pariser Kriterien verliehen. Auch wenn er von einzelnen Beobachtern weiterhin als regierungsnah wahrgenommen wird, tritt er in einzelnen Punkten durchaus deutlich regierungskritisch auf und gewinnt zunehmend an Einfluss. Daneben gibt es mehrere Menschrechtsorganisationen, die teilweise einer politischen Richtung nahestehen, teilweise aber auch unabhängig von politischen Interessen agieren. Gesetze, die die Arbeit menschenrechtlicher Organisationen einschränken, übermäßig kontrollieren oder unter Strafvorbehalt stellen, gibt es nicht. Eine Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen kann auf der Webseite https://indicators.ohchr.org abgerufen werden. Die wichtiger werdende Rolle des Menschenrechtsrats wird auch durch die Beitritte zu internationalen Konventionen deutlich: Das Fakultativprotokoll zur VN Anti-Folterkonvention (CAT-OP) wurde am 01.03.2023 unterzeichnet. Am 06.06.2023 beschloss der Senat das Zweite Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren, die Unterzeichnung der Konvention zum Schutz vor gewaltsamem Verschwindenlassen von Personen wurde am 13.03.2024 beschlossen. […] IV. Rückkehrfragen römisch vier. Rückkehrfragen
  10. Situation für Rückkehrende 1.1 Grundversorgung Côte d’Ivoire ist die wirtschaftliche Lokomotive Westafrikas mit einem Wirtschaftswachstum von 6-7 Prozent /p.a. über die letzten Jahre. Dementsprechend gibt es stetig substantiellen Zuzug aus Nachbarstaaten und der Region sowie Urbanisierung in Richtung Abidjan. Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es allerdings nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber v. a. in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht weiterhin Nahrungsmittelunsicherheit. Betroffen sind insbesondere allein von Frauen geführte Haushalte. Eine eingeschränkte soziale Absicherung wird durch das Arbeitsrecht gewährleistet, das bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig großzügige Abfindungen vorsieht. Diese Regeln werden allerdings im weiterhin sehr großen informellen Sektor kaum eingehalten. Côte d‘Ivoire verfügt über kein Sozialversicherungssystem und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von NROs, Kirchen, Privatpersonen oder Familienangehörigen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen und ist beratend beim Aufbau eines nationalen Programms zur Ausgabe von Schulmahlzeiten beteiligt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen für Rückkehrende, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. 1.2 Rückkehr- und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland Das Auswärtige Amt förderte von 2017 bis 2022 mit 4,25 Mio. EUR ein Rückkehrer Projekt des United Nations Development Programm (UNDP), wobei sich dieses ausschließlich an während der Krise 2010/11 Geflüchtete und Binnenvertriebene wendete, die in ihre Heimat zurückgeführt und reintegriert werden sollten. Laut UNHCR sind seit dem Ende der Krise 2011 über 280.000 geflüchtete Ivorerinnen und Ivorer freiwillig zurückgekehrt. Der UNHCR identifizierte schwierigen Zugang zum Wohnungsmarkt sowie zu finanziellen Mitteln als Hautprobleme von Rückkehrern. UNHCR arbeitet mit der Regierung an besseren Reintegrationsmöglichkeiten für zurückkehrende Flüchtlinge. Nähere Informationen zu Rückkehr- und Reintegrationsprojekten können auf der Webseite www.returningfromgermany.de abgerufen werden.
  11. Behandlung von Rückkehrenden Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie die Ausreise finanziert und auf Rücküberweisungen gehofft, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Ausland Fuß zu fassen. Politische oder staatliche Repressionen bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrende nicht zu fürchten.
  12. Abschiebepraxis Die Rückführungskooperation (Identifizierungen, Passersatzpapierbeschaffung, operative Rückführungen) verläuft derzeit grundsätzlich zufriedenstellend, wenn auch bei vergleichsweise geringen Zahlen von Rückführungen. 2023 fanden 21 Rückführungen nach Côte d’Ivoire statt. Von Januar bis August 2024 wurden 17 Personen nach Côte d’Ivoire zurückgeführt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zu den Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen: Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopien ihrer Dokumente fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen, zum Familienstand, zur Herkunft und zu den Sprachkenntnissen sowie zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin und jenen ihrer Familienangehörigen und zu deren Aufenthalt in der Elfenbeinküste und dem Kontakt zu diesen (im Wege der Schwester der Erstbeschwerdeführerin) stützen sich ebenso wie die Feststellung zum Tod der Mutter der Erstbeschwerdeführerin auf ihre diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Französisch sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Herkunftsstaates. Die Feststellungen zur Schulbildung und Arbeitserfahrung basieren auf dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, neun Jahre die Schule besucht zu haben und als Schneiderin sowie Friseurin (unter anderem in Abidjan) tätig gewesen zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung versuchte sie dies jedoch abzuschwächen, indem sie nunmehr festhielt, lediglich fünf Jahre die Schule besucht zu haben und nur mit ihren Eltern auf dem Feld gearbeitet zu haben; sie habe nie in der Elfenbeinküste, sondern erst in Tunesien als Friseurin gearbeitet, wobei dies angesichts der bisherigen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie mehrfach zugestand, in der Elfenbeinküste als Friseurin tätig gewesen zu sein und auch der Beruf Schneiderin bzw. Näherin in ihrem Reisepass vermerkt ist, nicht zu überzeugen vermag. Die Feststellungen zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsstaat und zu ihrer Einreise sowie zur Geburt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Österreich und den Daten der Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Ehe der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes basieren auf den entsprechenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Ehemannes als Zeugen sowie auf dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der im Akt der Erstbeschwerdeführerin einliegenden Unterlagen. Diesbezüglich gab die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde im Frühjahr 2024 an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie nicht gut schlafe. In der mündlichen Verhandlung betonte die Erstbeschwerdeführerin demgegenüber, dass es ihr insbesondere seit der Geburt ihrer Tochter sehr gut gehe und sie seien voller Freude. Weiters führte sie aus, dass sie aktuell gesund sei und keine Medikamente benötige, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Vor diesem Hintergrund konnte auch von der in der Beschwerde beantragten Einholung eines klinisch-psychologischen Fachgutachtens Abstand genommen werden. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber auf die Länderfeststellungen hinzuweisen, wonach insbesondere in Abidjan eine medizinische Infrastruktur mit zahlreichen privaten Kliniken sowie einigen größeren staatlichen Krankenhäusern besteht und einige Kliniken auch ein großes Spektrum an Fachärzten aufweisen. Auch die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch; sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art, meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Letztlich ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Regierung der Elfenbeinküste seit dem Jahr 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems vorantreibt. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin stützt sich insbesondere auf den Umstand, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht behauptet wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist und sie selbst angab, arbeiten zu können. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerinnen in Österreich gründen insbesondere auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerde des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin mit heutigem Tage als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in dessen Asylverfahren zur Zahl I414 2294465-
  15. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister; die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters strafunmündig. 2.
  16. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat: Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft und es ist nicht zu erkennen, dass sie in der Elfenbeinküste individuell und konkret aufgrund bestimmter in ihrer Person gelegener Eigenschaften bedroht oder verfolgt worden sind bzw. im Fall einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätten. Zunächst fiel auf, dass die Erstbeschwerdeführerin den Fokus ihrer Fluchtgründe teilweise unterschiedlich setzte, indem sie in der Erstbefragung noch angab, „man“ habe nicht gewollt, dass sie mit ihrem Mann zusammenbleibe. Es habe auch „etwas Gewalt“ gegeben, daher seien sie („wir“) ausgereist. Wenn die Verwandten sie in Ruhe lassen würden, gebe es kein Problem (AS 11). Demgegenüber führte sie vor der belangten Behörde zusammengefasst aus, dass ihr Vater sich von einem alten Mann Geld geliehen und sie im Gegenzug verkauft habe. Sie sei daraufhin nach einer Zeit mitgenommen sowie eingesperrt und missbraucht worden und habe mit Hilfe der zweiten Frau des alten Mannes ihre Flucht organisieren können. In weiterer Folge hätten sie und ihr Ehemann sich versteckt, seien jedoch von Jugendlichen, die der alte Mann angeheuert habe, entdeckt und zu dem alten Mann zurückgebracht worden. Sodann sei ihr erneut mit der Hilfe der zweiten Frau des alten Mannes die Flucht gelungen (AS 212ff). Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund waren jedoch sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung eher allgemein und knapp gehalten. Bemerkenswert war überdies, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in den jeweiligen Einvernahmen in Widersprüche verstrickte, aber auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes in einigen Aspekten der vermeintlichen Ereignisse nicht übereinstimmten. Es gelang der Erstbeschwerdeführerin zudem mangels überzeugender Darstellung eigenpsychischer Vorgänge nicht, die geschilderte Bedrohungssituation anhand nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Hintergrundinformationen glaubhaft darzulegen. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung nutzte die Erstbeschwerdeführerin die Gelegenheit nicht, ihr Fluchtvorbringen umfassend zu schildern. Vielmehr musste nahezu jeder Umstand im Zusammenhang mit den vermeintlich fluchtauslösenden Ereignissen einzeln erfragt werden und waren die diesbezüglichen Antworten zum Teil ausweichend und einsilbig. So gab sie etwa in Bezug auf den Mann, von dem eine Bedrohung für sie ausgehe, an, sie habe ihn nicht gekannt, da er aus einem anderen Dorf stamme (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung), während sie an anderer Stelle ausführte, der Mann sei offenbar sehr einflussreich gewesen (S. 19 der Niederschrift der Verhandlung), sei in dem Dorf, in dem er lebe, „der Chef“ und habe Einfluss auf alle Leute dort; selbst der dortige Dorfvorsteher müsse sich dem Mann unterordnen (S. 20 der Niederschrift der Verhandlung). Danach gefragt, weshalb dies so sei, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dies nicht zu wissen und war sie in der Folge auch nicht in der Lage, den Charakter des Mannes zu beschreiben, was sie mit dem Argument, ihn nicht zu 100 % zu kennen, zu begründen versuchte (S. 20 der Niederschrift der Verhandlung). Auch der Aufforderung, etwas über den Mann zu erzählen, wich sie in der mündlichen Verhandlung aus und gab bloß an, sie habe ihn zunächst nicht gekannt, ihn jedoch dann kennengelernt (S. 19 der Niederschrift der Verhandlung). Seltsam mutet überdies an, dass die im Entscheidungszeitpunkt vierunddreißigjährige Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch betonte, der Mann sei alt und könne ihr Großvater sein (AS 215), während sie in der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Nachfrage ausführte, er sei jetzt etwa im Alter zwischen 55 und 60 Jahren (S. 20 der Niederschrift der Verhandlung). Die Erstbeschwerdeführerin vermittelte damit letztlich kein überzeugendes und gleichbleibendes Gesamtbild hinsichtlich der Person des vermeintlichen Gefährders. Vielmehr verstrickte sie sich auch hinsichtlich der Zeit, die sie (unfreiwillig) bei dem Mann verbracht habe, in grobe Widersprüche. Während sie vor der belangten Behörde noch ausgeführt hatte, sie sei fast einen Monat lang mit dem alten Mann gewesen, bevor ihr Ehemann mit ein paar Freunden versucht habe, sie von dort abzuholen (AS 216), schilderte sie die Situation in der mündlichen Verhandlung auf entsprechendes Ersuchen folgendermaßen: „Ich habe nicht lange mit ihm zusammengelebt. Er hat mich zu sich nach Hause geholt. Ich war eine Woche mit ihm. Dann bin ich davongelaufen und er hat mich noch einmal geholt. Dann war ich noch einmal ca. eine Woche lang dort.“ (S. 21 der Niederschrift der Verhandlung). Weiters ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, ihr Vater habe von dem alten Mann Geld geliehen, als sie noch klein gewesen sei (AS 212; S. 17f der Niederschrift der Verhandlung). In weiterer Folge konnte sie jedoch weder den konkreten Zeitpunkt benennen noch die Höhe des Geldbetrages angeben. Zudem antwortete sie auf die Frage, ob ihr Vater sich den Geldbetrag auf einmal oder in mehreren Etappen ausgeborgt habe, dies sei „auf einmal“ gewesen, führte sodann auf Nachfrage jedoch wiederum aus, diese Frage nicht beantworten zu können und verwies neuerlich darauf, dass sie noch klein gewesen sei, als ihr Vater das Geld ausgeborgt habe (S. 17f der Niederschrift der Verhandlung). Während sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch geschildert hatte, ihr Vater wolle sie wegen seiner Schulden bei dem Mann nicht in Ruhe lassen und sei mit einer Eheschließung einverstanden gewesen, da er sie bereits (damals) verkauft habe (AS 212), gab sie in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage an, sie wisse nicht, was ihr Vater damals, als er das Geld ausgeborgt habe, versprochen habe; der Mann sei dann gekommen, habe sein Geld verlangt und (bei dieser Gelegenheit) zu ihrem Vater gesagt, dass er seine Tochter stattdessen nehme, wenn er das Geld nicht erhalte (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung). In weiterer Folge vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch den Zeitpunkt und die Umstände, als sie von der vermeintlichen Abmachung erfahren habe, nicht gleichbleibend wiederzugeben. So brachte sie vor der belangten Behörde vor, zwischen 2013 und 2014 im Wege einer Freundin davon erfahren zu haben (AS 215), während sie in der Beschwerdeverhandlung angab, dies sei zwischen 2012 und 2015 passiert (S. 19 der Niederschrift der Verhandlung). Zudem meinte sie bei dieser Gelegenheit, sie habe ihre Mutter angerufen und diese dazu befragt, ihre Mutter habe jedoch offenbar nicht sprechen können, aber zu weinen begonnen, sodass sie (die Erstbeschwerdeführerin) verstanden habe, dass die Mutter Bescheid wisse (S. 18 der Niederschrift der Verhandlung). Demgegenüber führte sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, sie habe ihre Mutter gefragt, ob das Erzählte wahr sei, woraufhin die Mutter dies bejaht habe (AS 215). In diesem Zusammenhang ist überdies zu betonen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorbrachte, ihr Vater besitze Felder, auf welchen sie mit ihrer Mutter gearbeitet habe (AS 218), sodass auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Vater das Geld nicht schlichtweg zurückzahlen könne. In der mündlichen Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin sodann vor, der Mann habe ihren Vater bei den Behörden angezeigt, dass er Geld von ihm genommen habe und es nicht zurückzahlen könne, woraufhin ihr Vater zwei oder drei Jahre inhaftiert worden sei (S. 20 der Niederschrift der Verhandlung). Auf die Frage, wie ihr Vater dann wieder freigekommen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin Folgendes aus: „Das weiß ich nicht. Vielleicht war einfach die vorgesehene Haftzeit zu Ende. Vielleicht haben sie gesagt ,Du musst zwei oder drei Jahre lang im Gefängnis bleiben.´ und dann wurde er entlassen.“ (S. 21 der Niederschrift der Verhandlung). Der Erstbeschwerdeführerin gelang es überdies nicht, überzeugend und gleichbleibend zu schildern, wie ihr schlussendlich die Flucht gelungen sei. So führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, ihr sei es mit Hilfe der zweiten Frau des alten Mannes gelungen, zu flüchten (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung), obwohl sie vor der belangten Behörde noch angemerkt hatte, eine Flucht sei unmöglich gewesen (AS 216). Weiters hielt sie fest, schlichtweg zu der Tante ihres Ehemannes und deren Familie nach Abidjan gereist zu sein, ohne dass weiteres passiert sei (AS 219; S. 11f der Niederschrift der Verhandlung). Während sie vor der belangten Behörde den Eindruck erweckte, als habe sie bei der Tante ihres Ehemannes fortan mehrere Monate bis zu ihrer Ausreise gelebt (und in Abidjan auch als Friseurin gearbeitet, da sie Geld für die Ausreise gebraucht habe; AS 219), brachte sie in der Beschwerdeverhandlung vor, sie habe nicht dort gelebt, sei aber unmittelbar vor der Flucht bei der Tante ihres Mannes gewesen und habe von ihrem Haus aus die Flucht angetreten (S. 11f der Niederschrift der Verhandlung). Überdies relativierte sie eine von dem alten Mann ausgehende Verfolgungsgefahr selbst, indem sie zwar betonte, dass der Mann an Stelle ihrer Person sodann ihre Schwester hätte heiraten wollen, diese habe jedoch schlichtweg abgelehnt und lebe nach wie vor (problemlos) im Herkunftsstaat (S. 20 der Niederschrift der Verhandlung). Auch den Vater stellte sie nunmehr als hilfsbedürftig dar, indem sie angab, dieser sei nun wie ein Kind und auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen (AS 220; S. 24 der Niederschrift der Verhandlung). Die Erstbeschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsstaat kein Opfer von Genitalverstümmelung (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung) und gab in diesem Zusammenhang an, dass ein solcher Eingriff in ihrer Familie nicht gemacht würde (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung). Sie äußerte (auf ihre Person bezogen) keine diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen und brachte auch nicht vor, dass die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung in ihrer Volksgruppe verbreitet sei; derartiges geht auch aus den Länderberichten nicht hervor. Aus den Länderberichten ergibt sich vielmehr, dass weibliche Genitalverstümmelung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 1998 unter Strafe steht und im Jahr 2019 ein eigener Straftatbestand eingeführt wurde. Dennoch zeigen die Berichte auf, dass weibliche Genitalverstümmelung in der Elfenbeinküste ein verbreitetes Phänomen ist, wobei es sehr starke regionale und religiöse Unterschiede gibt und die Zahl betroffener Frauen langsam sinkt. Während Frauen und Mädchen im Norden und Nordwestern des Landes teils stark bedroht sind, besteht beispielsweise in Städten im Zentrum und Süden eine wesentlich geringere Bedrohung. Zudem weisen Frauen muslimischen Glaubens ein deutlich höheres Risiko auf, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden, als dies etwa bei Christinnen der Fall ist; bei diesen liegt der Anteil bei 11,8 %. Die Erstbeschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung ihre ablehnende Haltung gegenüber weiblicher Genitalverstümmelung deutlich. Auch ihr Ehemann – als Angehöriger einer Volksgruppe, in der es laut den Länderinformationen zu einer solchen Tradition kommen kann – betonte im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge, streng dagegen zu sein und erweckte einen diesbezüglich gefassten und glaubwürdigen Eindruck: „Ich bin absolut dagegen.“ (S. 29 der Niederschrift der Verhandlung). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Erstbeschwerdeführerin, die aus dem Süden des Landes stammt, einer Familie und Volksgruppe angehört, die weibliche Genitalverstümmelung nicht praktiziert und dem christlichen Glauben folgt, keine alleinstehende, sondern eine verheiratete Frau ist und auch vor diesem Hintergrund auf entsprechenden Rückhalt zurückgreifen kann. Die Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung gegen ihren Willen kann daher für die Erstbeschwerdeführerin nicht erkannt werden. In Bezug auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist diesbezüglich zu betonen, dass für diese zunächst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Hinsichtlich der nunmehr ins Treffen geführten Bedenken einer allenfalls drohenden Genitalverstümmelung vor dem Hintergrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gouro (in den Berichten auch als Gour bezeichnet) wird nicht verkannt, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe ihres Vaters angehört und innerhalb dieser weibliche Genitalverstümmelung nach wie vor praktiziert wird. Jedoch zeigt bereits die auch von den Familienangehörigen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin akzeptierte langjährige Beziehung und Ehe der keiner Genitalverstümmelung unterzogenen Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, dass für die Familie des Ehemannes das Vorliegen einer Genitalverstümmelung nicht prioritär sein kann. Weiters ist hervorzuheben, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre strikt ablehnende Haltung diesbezüglich mehrfach betonten und dabei einen widerstandsfähigen Eindruck gegenüber Dritten erweckten (vgl. S. 8ff; S. 29ff der Niederschrift der Verhandlung). Die entsprechende Einstellung der Familie des Vaters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zeigt sich überdies dadurch, dass bei den zwei weiteren Töchtern ihres Vaters im Alter von vierzehn und siebzehn Jahren – welche in der Elfenbeinküste bei deren Großmutter väterlicherseits leben – ebenfalls nach wie vor keine Genitalverstümmelung durchgeführt wurde und dies im Herkunftsstaat überdies unter Verweis auf die zitierten Länderberichte verboten und strafbar ist. In Zusammenschau dieser Erwägungen sowie vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehr der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern erfolgen kann und diese in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckten, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin bei Bedarf entsprechend zu schützen, war die Feststellung zu treffen, dass der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Genitalverstümmelung droht. Eine sonstige aktuelle und individuelle Bedrohung bzw. Verfolgung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem nicht näher behauptet. In Bezug auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist diesbezüglich zu betonen, dass für diese zunächst keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Hinsichtlich der nunmehr ins Treffen geführten Bedenken einer allenfalls drohenden Genitalverstümmelung vor dem Hintergrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gouro (in den Berichten auch als Gour bezeichnet) wird nicht verkannt, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin der Volksgruppe ihres Vaters angehört und innerhalb dieser weibliche Genitalverstümmelung nach wie vor praktiziert wird. Jedoch zeigt bereits die auch von den Familienangehörigen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin akzeptierte langjährige Beziehung und Ehe der keiner Genitalverstümmelung unterzogenen Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, dass für die Familie des Ehemannes das Vorliegen einer Genitalverstümmelung nicht prioritär sein kann. Weiters ist hervorzuheben, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre strikt ablehnende Haltung diesbezüglich mehrfach betonten und dabei einen widerstandsfähigen Eindruck gegenüber Dritten erweckten vergleiche S. 8ff; S. 29ff der Niederschrift der Verhandlung). Die entsprechende Einstellung der Familie des Vaters der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zeigt sich überdies dadurch, dass bei den zwei weiteren Töchtern ihres Vaters im Alter von vierzehn und siebzehn Jahren – welche in der Elfenbeinküste bei deren Großmutter väterlicherseits leben – ebenfalls nach wie vor keine Genitalverstümmelung durchgeführt wurde und dies im Herkunftsstaat überdies unter Verweis auf die zitierten Länderberichte verboten und strafbar ist. In Zusammenschau dieser Erwägungen sowie vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehr der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern erfolgen kann und diese in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckten, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin bei Bedarf entsprechend zu schützen, war die Feststellung zu treffen, dass der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Genitalverstümmelung droht. Eine sonstige aktuelle und individuelle Bedrohung bzw. Verfolgung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem nicht näher behauptet. Unter Berücksichtigung der Länderberichte wird weiters nicht verkannt, dass Gewalt gegen Frauen und Kinder in der Elfenbeinküste ein Problem bleibt. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass jede Frau bzw. jedes Kind in der Elfenbeinküste gleichermaßen Opfer von Gewalt wird, ist den Länderinformationen – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 07.01.2026 – jedoch nicht zu entnehmen. Zudem sind verfassungsrechtliche Grundlagen zum Schutz der Rechte von Frauen und Kindern ebenso vorhanden wie Anlaufstellen und Nichtregierungsorganisationen zur Beratung. Die lediglich knappen und oberflächlichen Aussagen waren demnach nicht geeignet, von einer Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Behörden in der Elfenbeinküste auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater, sohin im Familienverband, in den Herkunftsstaat zurückkehren, sodass sie auch vor diesem Hintergrund nicht der Gefahr geschlechtsspezifischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass den Beschwerdeführerinnen in der Elfenbeinküste eine aktuelle asylrelevante Verfolgung droht. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde un

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