RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW298 2330070-1 Spruch, W298 2330070-1/4E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 14SIS-VO Rückkehr sei daher nicht durchzuführen.
Eine Unterrichtung durch die portugiesischen Behörden, dass beabsichtigt werde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, sei bisher nicht unternommen worden. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei immer noch aufrecht und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS weiterhin rechtmäßig.2. Mit Schreiben vom 14.11.2025 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zur Datenschutzbeschwerde und führte darin aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 29.09.2022 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden, welcher mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erster Instanz erwachsen sei. Aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer am 13.10.2022 gemäß Artikel 3, VO (EU) 2018 aus 1860, (SIS-VO Rückkehr) im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben worden. Eine Ausschreibung der mitbeteiligten Partei gemäß der VO (EU) 2018 aus 1861, (SIS-VO Grenze) gegen den Beschwerdeführer bestehe derzeit nicht, da die Frist für das Einreiseverbot mangels Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht zu laufen begonnen habe. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht bekannt. Ein aktueller Meldezettel des Beschwerdeführers liege nicht vor. Soweit der mitbeteiligten Partei bekannt, seien gegen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verfahren aufgrund von Verwaltungsübertretungen geführt worden. Ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten sei durch den Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden. Die der Ausschreibung zugrundeliegende Entscheidung sei zudem nicht zurückgenommen oder für nichtig erklärt worden.
Artikel 14, SIS-VO Rückkehr sei daher nicht durchzuführen.
Eine Unterrichtung durch die portugiesischen Behörden, dass beabsichtigt werde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, sei bisher nicht unternommen worden. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei immer noch aufrecht und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS weiterhin rechtmäßig.
- Mit Stellungnahme vom 19.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, sein polizeiliches Führungszeugnis der österreichischen Botschaft in Lissabon und sein polizeiliches Führungszeugnis der österreichisch-italienischen Grenzkontrolle vorzulegen. Weiters legte er ein Flugticket vor, welches belege, dass er am XXXX von XXXX nach XXXX geflogen sei.
- Mit Stellungnahme vom 19.11.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, sein polizeiliches Führungszeugnis der österreichischen Botschaft in Lissabon und sein polizeiliches Führungszeugnis der österreichisch-italienischen Grenzkontrolle vorzulegen. Weiters legte er ein Flugticket vor, welches belege, dass er am römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 geflogen sei.
- Mit Bescheid vom 24.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte darin aus, gegenüber dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung ergangen und in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht.
Art. 14Abs.
1 erster Satz SIS Rückkehr VO komme daher nicht in Betracht. Zudem liege kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten verlassen habe.
Art. 14Abs.
1 zweiter Satz SIS Rückkehr VO komme daher ebenso nicht in Betracht. Ein Konsultationsverfahren sei durch die portugiesischen Behörden ebenso nicht eingeleitet worden. 4. Mit Bescheid vom 24.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte darin aus, gegenüber dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung ergangen und in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht.
Artikel 14, Absatz eins, erster Satz SIS Rückkehr VO komme daher nicht in Betracht.
Zudem liege kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten verlassen habe.
Artikel 14
, Absatz eins, zweiter Satz SIS Rückkehr VO komme daher ebenso nicht in Betracht. Ein Konsultationsverfahren sei durch die portugiesischen Behörden ebenso nicht eingeleitet worden.
- Der Beschwerdeführer wies mit Eingabe vom 08.12.2025 die belangte Behörde darauf hin, dass er die geforderte Gebühr in der Höhe von € 50,-- bereits überwiesen habe und bat darum, ihn über den Eingang der Zahlung sowie über die weiteren Schritte und allenfalls erforderliche Unterlagen zu informieren.
- Mit Schreiben vom 10.12.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde führte aus, durch die Übermittlung eines Zahlungsnachweises über den Betrag von 50,-- sei objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, dass sich diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2025 richte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der mitbeteiligten Partei. Mit Bescheid vom 29.09.2022 wurde seitens der mitbeteiligten Partei dieser Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 28.10.2022 in Rechtskraft. 1.
- Eine Ausreise aus dem Gebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten wurde bisher nicht nachgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nach wie vor aufrecht und die Frist des Einreiseverbots hat noch nicht zu laufen begonnen. 1.
- Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß Art 3 der VO (EU) 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.1.
- Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 3, der VO (EU) 2018 aus 1860, (SIS-VO Rückkehr) im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14.10.2024 einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS). Seinen Antrag begründete er damit, dass er nunmehr in Portugal lebe und einen portugiesischen Aufenthaltstitel beantragt habe. Die österreichische SIS-Ausschreibung bereite ihm Probleme im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels 1.
- Portugal leitete bis dato kein Konsultationsverfahren gemäß Art 9 Abs 1 lit a SIS-VO Rückkehr ein. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden wurde bisher nicht nachgewiesen.1.
- Portugal leitete bis dato kein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a, SIS-VO Rückkehr ein. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die portugiesischen Behörden wurde bisher nicht nachgewiesen. 1.
- Die mitbeteiligte Partei kam dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO / § 45 DSG mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht nach und teilte ihm das mit Schreiben vom 07.02.2025 mit. Der Beschwerdeführer brachte darauf hin die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde ein. 1.
- Die mitbeteiligte Partei kam dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO / Paragraph 45, DSG mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht nach und teilte ihm das mit Schreiben vom 07.02.2025 mit. Der Beschwerdeführer brachte darauf hin die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden und unstrittigen Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, wie es auch seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesem Vorbringen und demnach am Sachverhalt zu zweifeln. Er wurde insbesondere auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Maßgebliche Bestimmungen Aus der VO-SIS-Rückkehr: Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS – Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-RückkehrEingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS – Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr
(1)Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben. Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt – Art. 9 Abs. 1 VO-SIS-RückkehrVorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt – Artikel 9, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr
(1)Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
- a)Der erteilende Mitgliedstaat konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaat vor der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
- b)der ausschreibende Mitgliedstaat antwortet auf das Konsultationsersuchen binnen zehn Kalendertagen;
- c)geht innerhalb der Frist nach Buchstabe b keine Antwort ein, so gilt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat keine Einwände gegen die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt erhebt;
- d)der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
- e)der erteilende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung, und
- f)wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Absicht oder seine Entscheidung unterrichtet, den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr. Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat. Löschung von Ausschreibungen – Art. 14 VO-SIS-RückkehrLöschung von Ausschreibungen – Artikel 14, VO-SIS-Rückkehr
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2)Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat. Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 – Art. 19 VO-SIS-RückkehrAnwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, – Artikel 19, VO-SIS-Rückkehr Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018 aus 1861, festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken. Aus der SIS-VO: Prüffrist für Ausschreibungen – Art. 39 Abs. 1 bis 4 Verordnung (EU) 2018/1861 (idF „SIS-VO“)Prüffrist für Ausschreibungen – Artikel 39, Absatz eins bis 4 Verordnung (EU) 2018 aus 1861, in der Fassung „SIS-VO“)
(1)Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2)Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3)Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4)Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5)Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin. Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten – Art. 53 Abs. 1 SIS-VORecht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten – Artikel 53, Absatz eins, SIS-VO
(1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben. Aus der DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVORechtmäßigkeit der Verarbeitung – Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, DSGVO
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVOVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera g, DSGVO
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…) g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…) Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVORecht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Artikel 17, Absatz eins und Absatz 3, Litera b, DSGVO
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- c)Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. (…)
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…)
- b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; 3.2. In der Sache: 3.2.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass der Erhalt eines Aufenthaltstitel aufgrund der Eintragung blockiert sei. Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (mitsamt eines Einreiseverbotes) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vor.Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mitbeteiligte Partei nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer (mitsamt eines Einreiseverbotes) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Artikel 3, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr vor. Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis
- h)auch daktyloskopische Daten (lit.
- v)fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.Artikel 4, Absatz eins, VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Artikel 3, leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (Litera a bis
- h)auch daktyloskopische Daten (Litera v,) fallen. Nach Absatz 2, leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Absatz eins,, die vorhanden sind, einzugeben. In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.In ihren Artikel 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor. Davon befassen sich die Art. 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.Davon befassen sich die Artikel 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der Beschwerdeführer verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar. Art. 9 VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, mit dem ausschreibenden Mitgliedstaat in Konsultationen eintritt, und der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung löscht, wenn der erteilende Mitgliedstaat ihn über die Absicht oder die Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unterrichtet. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solchen Vorabkonsultationen mit den österreichischen Behörden eingeleitet haben. Artikel 9, VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, mit dem ausschreibenden Mitgliedstaat in Konsultationen eintritt, und der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung löscht, wenn der erteilende Mitgliedstaat ihn über die Absicht oder die Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unterrichtet. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solchen Vorabkonsultationen mit den österreichischen Behörden eingeleitet haben. Auch die Art. 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet. Auch die Artikel 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet. Nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.Nach Artikel 14, VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet. Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt. Der Beschwerdeführer hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).Der Beschwerdeführer hat nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (Litera b,), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21, Absatz eins, leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Artikel 21, Absatz 2, leg.cit. einlegt (Litera c,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Litera d,), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (Litera e,), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Artikel 8, Absatz eins, DSGVO erhoben wurden (Litera f,). Nach Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde.Nach Absatz 3, Litera b, DSGVO gilt Absatz eins, aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein:e Verantwortliche:r (die mitbeteiligte Partei) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem:der Verantwortlichen (der mitbeteiligten Partei) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Art. 3 VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein:e Verantwortliche:r (die mitbeteiligte Partei) unterliegt bzw. allenfalls auch nach Litera e, in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem:der Verantwortlichen (der mitbeteiligten Partei) übertragen wurde vergleiche zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für Litera c, die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach Litera e, eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die mitbeteiligte Partei aufgrund Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Artikel 4, Absatz 2, VO-SIS-Rückkehr der mitbeteiligten Partei die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, vorschreibt. Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v VO-SIS-Rückkehr auch daktyloskopische Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden, untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Im Lichte dessen, dass nach Artikel 4, Absatz eins, Litera v, VO-SIS-Rückkehr auch daktyloskopische Daten des Beschwerdeführers im SIS verarbeitet wurden, untersagt Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Absatz 2, Litera g, dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93). Art. 3 VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.Artikel 3, VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest. Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des Beschwerdeführers nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Artikel 14, sowie im Verweis des Artikel 19, insbesondere auf Artikel 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des Beschwerdeführers nach Artikel 9, DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde. Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.Da somit der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist, besteht für den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, vo n Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, vo n Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche ErörterungGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2330070.1.00