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W601 2321066-3

Obsah (12)§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 12a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW601 2321066-3 Spruch, W601 2321066-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 26.09.2025 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) Schubhaft verhängt. Dagegen erhob der BF am 03.10.2025 Beschwerde, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.10.2025 – schriftlich ausgefertigt am 27.11.2025 – abgewiesen wurde und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2025 abgewiesen.
  2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026 – gekürzt ausgefertigt am 03.02.2026 – wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt des BF am 09.02.2026 neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt des BF am 09.02.2026 neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.

  1. Dem BF wurde die Stellungnahme des BFA vom 09.02.2026 sowie die eingeholte Stellungnahme der Abteilung für Heimreisezertifikate (in Folge: HRZ-Abteilung) des Bundesamtes vom 10.02.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Der BF wurde auch über die Möglichkeit der Rechtsberatung informiert. Zugleich wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über das gegenständliche Verfahren informiert und ersucht, den BF in der Schubhaft aufzusuchen und zu beraten.
  2. Es langte keine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  5. Der BF reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 31.12.2009 von Italien kommend – unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.01.2010 unter der im Spruch genannten Aliasidentität, wonach er behauptete sein Herkunftsstaat sei Gaza/Palästina, einen Antrag auf internationalen Schutz (Fremdakt AS 9 - OZ 4 in XXXX ; AS 15ff [Seite 328]-OZ 1 in XXXX ). 1.1.
  6. Der BF reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 31.12.2009 von Italien kommend – unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.01.2010 unter der im Spruch genannten Aliasidentität, wonach er behauptete sein Herkunftsstaat sei Gaza/Palästina, einen Antrag auf internationalen Schutz (Fremdakt AS 9 - OZ 4 in römisch 40 ; AS 15ff [Seite 328]-OZ 1 in römisch 40 ). 1.1.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2010 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels gravierender Orts- und Lokalkenntnisse festgestellt, dass der BF nicht aus Palästina bzw. Gaza stammt (Fremdakt AS 8 ff – OZ 4 in XXXX ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010, dem Beschwerdeführer am 22.07.2010 zugestellt, abgewiesen (Fremdakt AS 34 ff – OZ 4 in XXXX ;
  8. Asylakt, AS 195 ff [S. 429 ff] in OZ 1 in XXXX ).1.1.
  9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2010 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels gravierender Orts- und Lokalkenntnisse festgestellt, dass der BF nicht aus Palästina bzw. Gaza stammt (Fremdakt AS 8 ff – OZ 4 in römisch 40 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010, dem Beschwerdeführer am 22.07.2010 zugestellt, abgewiesen (Fremdakt AS 34 ff – OZ 4 in römisch 40 ;
  10. Asylakt, AS 195 ff [S. 429 ff] in OZ 1 in römisch 40 ). 1.1.
  11. Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht (Fremdakt AS 37 f – OZ 4 in XXXX ). Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt (Fremdakt AS 50 f – OZ 4 in XXXX ). Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Fremdakt AS 53 ff – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  12. Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht (Fremdakt AS 37 f – OZ 4 in römisch 40 ). Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt (Fremdakt AS 50 f – OZ 4 in römisch 40 ). Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Fremdakt AS 53 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  13. Mit Schreiben vom 16.09.2010 wurde die Botschaft Ägyptens und die Botschaft Israels um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Am 05.10.2010 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Mit Schreiben vom 20.10.2010 wurde von der israelischen Botschaft mitgeteilt, dass eine israelische Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte (Fremdakt AS 60 ff – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  14. Mit Schreiben vom 16.09.2010 wurde die Botschaft Ägyptens und die Botschaft Israels um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Am 05.10.2010 wurde der BF zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Mit Schreiben vom 20.10.2010 wurde von der israelischen Botschaft mitgeteilt, dass eine israelische Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte (Fremdakt AS 60 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  15. Am 28.10.2010 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 43-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen (Fremdakt AS 70 – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  16. Am 28.10.2010 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 43-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen (Fremdakt AS 70 – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  17. Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Fremdakt AS 76 ff, 90 ff – OZ 4 in XXXX )1.1.
  18. Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Fremdakt AS 76 ff, 90 ff – OZ 4 in römisch 40 ) 1.1.
  19. Am 29.11.2010 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 13-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen (Fremdakt AS 105 – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  20. Am 29.11.2010 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 13-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen (Fremdakt AS 105 – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  21. Am 18.12.2010 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab eine Adresse als seine Wohnadresse an, die nach einer Nachschau an der genannten Adresse nicht bewohnbar war. Der BF wurde er auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht (Fremdakt AS 110 ff – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  22. Am 18.12.2010 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab eine Adresse als seine Wohnadresse an, die nach einer Nachschau an der genannten Adresse nicht bewohnbar war. Der BF wurde er auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht (Fremdakt AS 110 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  23. Am 25.11.2011 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war aufrecht gemeldet. Er wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt (Fremdakt AS 113 ff – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  24. Am 25.11.2011 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war aufrecht gemeldet. Er wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt (Fremdakt AS 113 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  25. Am 03.07.2013 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in einer Wohnung durchgeführt und wurden sieben Personen darunter der BF schlafend in der Wohnung aufgefunden. Der BF täuschte zunächst sprachliches Unvermögen vor, gab dann an keine Dokumente zu besitzen und staatenlos zu sein. Die in der Wohnung anwesenden Personen gaben befragt übereinstimmend an, dass der BF Ägypter sei. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt (Fremdakt AS 148 ff – OZ 4 in XXXX ). 1.1.
  26. Am 03.07.2013 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in einer Wohnung durchgeführt und wurden sieben Personen darunter der BF schlafend in der Wohnung aufgefunden. Der BF täuschte zunächst sprachliches Unvermögen vor, gab dann an keine Dokumente zu besitzen und staatenlos zu sein. Die in der Wohnung anwesenden Personen gaben befragt übereinstimmend an, dass der BF Ägypter sei. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt (Fremdakt AS 148 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  27. Am 13.04.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2015 gab er an, aus Gaza zu stammen und staatenlos zu sein. Er habe Angst vor der Situation in Palästina, er habe niemanden mehr in seiner Heimat und stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, da er Beweise dafür habe, dass seine Familie während der letzten Ereignisse in Palästina gestorben sei. Der Ladung zur Einvernahme am 13.05.2015 ist er trotz persönlicher Übernahme der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen. Eine neuerliche Ladung für den 11.06.2015 konnte nicht zugestellt werden. Auch der Ladung zur Einvernahme am 07.07.2015, die aufgrund der aufrechten Wohnsitzmeldung hinterlegt wurde, ist der BF unentschuldigt nicht nachgekommen. Am 08.09.2015 wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für 18.09.2015 an seiner gemeldeten Wohnadresse übergeben. Der BF ist zur Einvernahme am 18.09.2015 jedoch nicht erschienen. Auf telefonische Nachfrage gab der BF an krank gewesen zu sein, reichte jedoch keine ärztliche Bestätigung nach. Mit Ladungsbescheid vom 14.10.2015 wurde der BF zur Einvernahme am 04.11.2015 geladen und für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht. Da der BF der Ladung zur Einvernahme am 04.11.2015 nicht gefolgt ist, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 17.12.2015 dem Bundesamt vorgeführt. Der BF gab im Zuge der Einvernahme abermals zu Protokoll, aus Palästina zu stammen. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, damit er seine weiße Karte behalten könne. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er könne aber neue Beweise über den Tod seiner Familie beschaffen. Zunächst gab der BF an keine Dokumente zu haben, dann gab er an einen Personalausweis zu haben. Dem BF wurde aufgetragen diesen bis zum 23.12.2015 dem Bundesamt vorzulegen. Dem kam der BF nicht nach. Am 14.01.2016 fand erneut eine Einvernahme des BF zu seinem Folgeasylantrag statt. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen, gab der BF nun an, dass er beim ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er stamme nicht aus Gaza, sondern aus Ägypten. Er habe im Jahr 2009 an Demonstrationen in Ägypten teilgenommen, sei deswegen für 8 Monate in Haft gewesen und werde nunmehr von der Polizei gesucht. Er habe im ersten Asylverfahren unwahre Angaben über seine Herkunft getätigt, da er Angst gehabt habe nach Ägypten abgeschoben zu werden. Ein Landsmann habe ihm geraten nicht anzugeben aus Ägypten zu sein, weil man als Ägypter kein Asyl bekomme. Er könne einen Studentenausweis vorlegen, aus welchem sich ergäbe, dass er Ägypter sei (
  28. Asylakt, AS 1, 33, 41, 49 ff, 63, 69, 73, 87, 109, 111 ff, 125 ff – OZ 1 in XXXX ).1.1.
  29. Am 13.04.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2015 gab er an, aus Gaza zu stammen und staatenlos zu sein. Er habe Angst vor der Situation in Palästina, er habe niemanden mehr in seiner Heimat und stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, da er Beweise dafür habe, dass seine Familie während der letzten Ereignisse in Palästina gestorben sei. Der Ladung zur Einvernahme am 13.05.2015 ist er trotz persönlicher Übernahme der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen. Eine neuerliche Ladung für den 11.06.2015 konnte nicht zugestellt werden. Auch der Ladung zur Einvernahme am 07.07.2015, die aufgrund der aufrechten Wohnsitzmeldung hinterlegt wurde, ist der BF unentschuldigt nicht nachgekommen. Am 08.09.2015 wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für 18.09.2015 an seiner gemeldeten Wohnadresse übergeben. Der BF ist zur Einvernahme am 18.09.2015 jedoch nicht erschienen. Auf telefonische Nachfrage gab der BF an krank gewesen zu sein, reichte jedoch keine ärztliche Bestätigung nach. Mit Ladungsbescheid vom 14.10.2015 wurde der BF zur Einvernahme am 04.11.2015 geladen und für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht. Da der BF der Ladung zur Einvernahme am 04.11.2015 nicht gefolgt ist, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 17.12.2015 dem Bundesamt vorgeführt. Der BF gab im Zuge der Einvernahme abermals zu Protokoll, aus Palästina zu stammen. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, damit er seine weiße Karte behalten könne. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er könne aber neue Beweise über den Tod seiner Familie beschaffen. Zunächst gab der BF an keine Dokumente zu haben, dann gab er an einen Personalausweis zu haben. Dem BF wurde aufgetragen diesen bis zum 23.12.2015 dem Bundesamt vorzulegen. Dem kam der BF nicht nach. Am 14.01.2016 fand erneut eine Einvernahme des BF zu seinem Folgeasylantrag statt. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen, gab der BF nun an, dass er beim ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er stamme nicht aus Gaza, sondern aus Ägypten. Er habe im Jahr 2009 an Demonstrationen in Ägypten teilgenommen, sei deswegen für 8 Monate in Haft gewesen und werde nunmehr von der Polizei gesucht. Er habe im ersten Asylverfahren unwahre Angaben über seine Herkunft getätigt, da er Angst gehabt habe nach Ägypten abgeschoben zu werden. Ein Landsmann habe ihm geraten nicht anzugeben aus Ägypten zu sein, weil man als Ägypter kein Asyl bekomme. Er könne einen Studentenausweis vorlegen, aus welchem sich ergäbe, dass er Ägypter sei (
  30. Asylakt, AS 1, 33, 41, 49 ff, 63, 69, 73, 87, 109, 111 ff, 125 ff – OZ 1 in römisch 40 ). 1.1.
  31. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016 wurde der Folgeantrag des BF vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gaza (Palästinensische Gebiete) zulässig ist (
  32. Asylakt, AS 135 ff, 203 – OZ 1 in XXXX ). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (OZ 4 in XXXX ).1.1.
  33. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2016 wurde der Folgeantrag des BF vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gaza (Palästinensische Gebiete) zulässig ist (
  34. Asylakt, AS 135 ff, 203 – OZ 1 in römisch 40 ). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  35. Mit Bescheid des Bundesamt vom 03.01.2017 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (OZ 1 in XXXX ). 1.1.
  36. Mit Bescheid des Bundesamt vom 03.01.2017 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (OZ 1 in römisch 40 ). 1.1.
  37. Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt XXXX mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am XXXX , und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in XXXX legitimierte. Im Akt des Standesamtes XXXX befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem Bundesamt am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD XXXX wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde (Fremdakt, AS 172 – OZ 4 in XXXX ). Von der Staatsanwaltschaft XXXX wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt (Fremdakt, AS 179 – OZ 4 in XXXX ). 1.1.
  38. Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt römisch 40 mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 , und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in römisch 40 legitimierte. Im Akt des Standesamtes römisch 40 befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem Bundesamt am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD römisch 40 wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde (Fremdakt, AS 172 – OZ 4 in römisch 40 ). Von der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt (Fremdakt, AS 179 – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  39. Der BF hat gegen den Bescheid des Bundesamt vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der XXXX -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen (OZ 8, 12,18, 19 in XXXX ). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen (OZ 28 in XXXX ).1.1.
  40. Der BF hat gegen den Bescheid des Bundesamt vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der römisch 40 -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen (OZ 8, 12,18, 19 in römisch 40 ). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen (OZ 28 in römisch 40 ). 1.1.
  41. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den geänderten Identitätsdaten des BF eingeleitet. Es wurde versucht den BF zur ägyptischen Botschaft zu laden (Fremdakt, AS 185 ff – OZ 4 in XXXX ). Da jedoch mehrfach Schriftstücke (Ladungsbescheide) unbehoben retourniert wurden, wurde ein Erhebungsersuchen betreffend die Meldeadresse des BF an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt und am 27.02.2024 festgestellt, dass der BF nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig ist und seither unbekannten Aufenthaltes ist (OZ 14).1.1.
  42. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den geänderten Identitätsdaten des BF eingeleitet. Es wurde versucht den BF zur ägyptischen Botschaft zu laden (Fremdakt, AS 185 ff – OZ 4 in römisch 40 ). Da jedoch mehrfach Schriftstücke (Ladungsbescheide) unbehoben retourniert wurden, wurde ein Erhebungsersuchen betreffend die Meldeadresse des BF an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt und am 27.02.2024 festgestellt, dass der BF nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig ist und seither unbekannten Aufenthaltes ist (OZ 14). 1.1.
  43. Am 26.09.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht (Fremdakt, AS 199 ff – OZ 4 in XXXX ). 1.1.17. Am 26.09.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht (Fremdakt, AS 199 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.

  1. Der BF wurde am 26.09.2025 zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensgang und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe XXXX sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten leben noch zwei Brüder und drei Schwestern (Fremdakt, AS 201 ff – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  2. Der BF wurde am 26.09.2025 zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensgang und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe römisch 40 sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten leben noch zwei Brüder und drei Schwestern (Fremdakt, AS 201 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  3. Am 26.09.2025 fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2025 hielt das Bundesamt fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 26.09.2025 gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird (Fremdakt, AS 205 ff – OZ 4 in XXXX ).1.1.
  4. Am 26.09.2025 fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2025 hielt das Bundesamt fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 26.09.2025 gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird (Fremdakt, AS 205 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.
  5. Mit Mandatsbescheid vom 26.09.2025 wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt (Fremdakt, AS 207 ff – OZ 4 in XXXX ).1.1.20. Mit Mandatsbescheid vom 26.09.2025 wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt (Fremdakt, AS 207 ff – OZ 4 in römisch 40 ). 1.1.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (OZ 1 in XXXX ).1.1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (OZ 1 in römisch 40 ). 1.1.
  3. Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom 26.09.2025 und seine Anhaltung in Schubhaft seit 26.09.2025 Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (OZ 1, 20 in XXXX ).1.1.
  4. Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom 26.09.2025 und seine Anhaltung in Schubhaft seit 26.09.2025 Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (OZ 1, 20 in römisch 40 ). 1.1.
  5. Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G rechtmäßig ist (OZ 1, 3 in XXXX ). 1.1.23. Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist (OZ 1, 3 in römisch 40 ). 1.1.

  1. Am 19.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.11.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (OZ 7 in XXXX ). 1.1.
  2. Am 19.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.11.2025 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (OZ 7 in römisch 40 ). 1.1.
  3. Am 27.01.2026 wurde der BF der ägyptischen Botschaft vorgeführt und wurde die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF von der ägyptischen Botschaft bestätigt (OZ 7). 1.
  4. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  5. Der BF ist in Österreich mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten. Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel. 1.2.
  6. Der BF wird seit 26.09.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  7. Der BF hat XXXX , wird deshalb während seiner Anhaltung in Schubhaft regelmäßig ärztlich kontrolliert und erhält entsprechende Medikamente und Behandlung. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. 1.2.
  8. Der BF hat römisch 40 , wird deshalb während seiner Anhaltung in Schubhaft regelmäßig ärztlich kontrolliert und erhält entsprechende Medikamente und Behandlung. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. 1.2.
  9. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  10. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  11. Der BF reiste spätestens im Jänner 2010 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bis zu seiner Anhaltung am 26.09.2025 bereits zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter einer falschen Identität um einen Schutzstatus zu erschleichen. Der BF ist seinen Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen. Der BF hat am 26.09.2025 während der Anhaltung nach seiner Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt. Der BF hat am 26.09.2025 während der Anhaltung nach seiner Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G festgestellt.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG festgestellt. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.

  1. Der BF ging am 30.05.2017 eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin ein um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. 1.3.
  2. Der BF war unter seiner Aliasidentität von 12.02.2010 bis 09.09.2010 sowie von 21.07.2011 bis 01.09.2011 obdachlos, von 11.11.2013 bis 02.12.2015 mit einem Nebenwohnsitz und von 06.05.2011 bis 26.05.2011, von 01.09.2011 bis 26.07.2012 und von 11.05.2016 bis 25.06.2018 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Mit den Identitätsdaten unter denen er nunmehr auftritt, war der BF von 30.12.2016 bis 07.06.2024 an verschiedenen Adressen mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, wobei im Februar 2024 erhoben wurde, dass der BF an seiner gemeldeten Adresse nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes war. Von 07.06.2024 bis 23.04.2025 weist der BF eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Dann tauchte der BF erneut unter, hielt sich sodann in Österreich im Verborgenen auf und entzog sich dem Zugriff der Behörden. Der BF verfügte im Zeitraum von 30.12.2016 bis 25.06.2018 gleichzeitig über zwei Hauptwohnsitzmeldungen einmal unter seiner Aliasidentität und einmal mit der Identität, mit der er nunmehr auftritt. 1.3.
  3. Der BF war während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft von 28.09.2025 bis 08.10.2025, von 16.10.2025 bis 11.11.2025, von 01.12.2025 bis 03.12.2025 und von 22.01.2026 bis 06.02.2026 in Hungerstreik, den er jeweils freiwillig beendete. 1.3.
  4. Der BF hat bisher keine Reisedokumente und/oder Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt identitätsbescheinigende Dokumente bzw. Kopien davon vorzulegen. 1.3.
  5. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um einer Abschiebung zu entgehen. 1.3.
  6. Der BF gab in der Verhandlung am 19.01.2026 an einen “Verwandten”, eine Freundin und Freunde und Bekannte in Österreich zu haben, von denen er Unterstützung erhalten könne. Die familiären bzw. sozialen Kontakte und Unterstützungsmöglichkeiten haben den BF bisher nicht vom Untertauchen abgehalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  7. Die ägyptische Botschaft stellt HRZ aus. Abschiebungen nach Ägypten finden statt. Der BF wurde im Stande der Schubhaft am 27.01.2026 der ägyptischen Botschaft vorgeführt und die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF bei diesem Termin bestätigt. Die vorliegenden Daten und Angaben des BF wurden zur weiteren Überprüfung an die Behörden in Kairo weitergeleitet. Derzeit wird die Identität des BF durch die ägyptischen Behörden überprüft. Die diesbezügliche durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt erfahrungsgemäß 6 Monate. Eine Abschiebung nach Ägypten kann zeitnah nach Identifizierung und Erteilung der HRZ-Zustimmung erfolgen. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF nach Ägypten ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. XXXX , XXXX ) sowie das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz (GZ. XXXX ; XXXX ; XXXX ), in den medizinischen Akt des BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. römisch 40 , römisch 40 ) sowie das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz (GZ. römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 ), in den medizinischen Akt des BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.10.2025 und 16.10.2025 und 09.02.2026 sowie der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.2026, zu denen dem BF jeweils Parteiengehör eingeräumt wurde. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde auch bereits den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren zu Grunde gelegt und vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden. 2.
  10. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  11. Dass der BF mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten ist, ergibt sich stringent aus den Verwaltungsakten und den eigenen Angaben des BF. Die ägyptische Staatsangehörigkeit ergibt sich daraus, dass diese von der ägyptischen Botschaft am 27.01.2026 bestätigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates oder einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da dem BF der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  12. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.09.2025 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 26.09.2025 samt Übernahmebestätigung und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  13. Das der BF XXXX hat, deshalb während der Anhaltung in Schubhaft regelmäßig ärztlich kontrolliert und behandelt wird und Medikamente erhält sowie haftfähig ist, ergibt sich aus der Einsicht in den medizinischen Akt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Anhaltung in Schubhaft dem BF nicht zumutbar ist, vielmehr erhält der BF entsprechende ärztliche Behandlung und Medikation. Es ist daher nicht hervorgekommen, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. 2.2.
  14. Das der BF römisch 40 hat, deshalb während der Anhaltung in Schubhaft regelmäßig ärztlich kontrolliert und behandelt wird und Medikamente erhält sowie haftfähig ist, ergibt sich aus der Einsicht in den medizinischen Akt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Anhaltung in Schubhaft dem BF nicht zumutbar ist, vielmehr erhält der BF entsprechende ärztliche Behandlung und Medikation. Es ist daher nicht hervorgekommen, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. 2.2.
  15. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. 2.
  16. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  17. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF und den in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 und der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010 sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom 03.01.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021, mit welchen der Antrag bzw. die Beschwerde jeweils vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Dass der BF seinen ersten Asylantrag unter einer falschen Identität stellte um einen Schutzstatus zu erschleichen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zumal er angegeben hat aus Gaza/Palästina zu sein um einen Asylstatus zu erhalten, weil ihm gesagt worden sei, dass man als ägyptischer Staatsangehöriger keinen Schutzstatus erhalte. Dass der BF seinen Ausreiseverpflichtungen bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er seit 2010 bzw. seit nunmehr 16 Jahren, in Österreich aufhältig sei. Die Feststellungen zur Folgeasylantragstellung während der Anhaltung nach einer Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag und dem Einvernahmeprotokoll vom 26.09.2025. Dass der BF diesen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich vor dem Hintergrund der Angaben des BF aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 26.09.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025, schriftlich ausgefertigt am 27.11.2025, wonach der BF seinen Antrag bereits früher stellen hätte können und die lediglich pauschalen Angaben zudem widersprüchlich sind. Die Feststellungen zur Folgeasylantragstellung während der Anhaltung nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag und dem Einvernahmeprotokoll vom 26.09.2025. Dass der BF diesen Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich vor dem Hintergrund der Angaben des BF aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 26.09.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025, schriftlich ausgefertigt am 27.11.2025, wonach der BF seinen Antrag bereits früher stellen hätte können und die lediglich pauschalen Angaben zudem widersprüchlich sind. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem protokollierten und im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G bestätigt wurde. Es liegt demnach eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem protokollierten und im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bestätigt wurde. Es liegt demnach eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.3.

  1. Dass der BF eine Scheinehe eingegangen ist um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. 2.3.
  2. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister mit den verschiedenen Identitäten des BF. Dass der BF trotz aufrechter Meldung am 08.01.2024 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der LPD XXXX . Da der BF seit 23.04.2025 keine aufrechte Meldeadresse hat, hält sich der BF im Verborgenen auf und hat sich somit dem Zugriff der Behörden durch sein Untertauchen entzogen.2.3.
  3. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister mit den verschiedenen Identitäten des BF. Dass der BF trotz aufrechter Meldung am 08.01.2024 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der LPD römisch 40 . Da der BF seit 23.04.2025 keine aufrechte Meldeadresse hat, hält sich der BF im Verborgenen auf und hat sich somit dem Zugriff der Behörden durch sein Untertauchen entzogen. 2.3.
  4. Die Feststellungen zu den vom BF abgehaltenen Hungerstreiken während der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei und den medizinischen Akt. 2.3.
  5. Dass der BF bisher kein Reisedokument und/oder keine identitätsbescheinigende Dokumente oder Kopien davon in Vorlage gebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen und den Verwaltungs- und Gerichtsakten, in denen keine entsprechenden Dokumente einliegen. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus seinen Angaben. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen betreffend die Scheinehe des BF, dass sich dieser bei seiner Scheineheschließung am 30.05.2017 mit einem ägyptischen Reisepass, einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstands-register mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in XXXX legitimierte. Der BF legte diese Dokumente jedoch weder dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Vom Standesamt konnte lediglich der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Ehefähigkeitszeugnis übermittelt werden. Sofern der BF in der Verhandlung am 10.10.2025 angab, dass sein Reisepass bereits abgelaufen sei und er diesen verloren habe, ist dies – wie bereits im Erkenntnis vom 10.10.2025, schriftliche Ausfertigung vom 27.11.2025 ausgeführt – als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass der Reisepass am 10.10.2025 noch nicht abgelaufen war. Es ist daher evident, dass der BF nicht gewillt ist, Reisedokumente und identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage zu bringen.2.3.
  6. Dass der BF bisher kein Reisedokument und/oder keine identitätsbescheinigende Dokumente oder Kopien davon in Vorlage gebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Einvernahmen und den Verwaltungs- und Gerichtsakten, in denen keine entsprechenden Dokumente einliegen. Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch aus seinen Angaben. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen betreffend die Scheinehe des BF, dass sich dieser bei seiner Scheineheschließung am 30.05.2017 mit einem ägyptischen Reisepass, einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstands-register mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in römisch 40 legitimierte. Der BF legte diese Dokumente jedoch weder dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Vom Standesamt konnte lediglich der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Ehefähigkeitszeugnis übermittelt werden. Sofern der BF in der Verhandlung am 10.10.2025 angab, dass sein Reisepass bereits abgelaufen sei und er diesen verloren habe, ist dies – wie bereits im Erkenntnis vom 10.10.2025, schriftliche Ausfertigung vom 27.11.2025 ausgeführt – als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass der Reisepass am 10.10.2025 noch nicht abgelaufen war. Es ist daher evident, dass der BF nicht gewillt ist, Reisedokumente und identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage zu bringen. 2.3.
  7. Dass der BF unkooperativ und weder vertrauenswürdig noch rückkehrwillig ist, ist aufgrund seines jahrelangen Gesamtverhaltens evident. So ist der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat unter einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt um einen Schutzstatus zu erschleichen, er hat einen weiteren unbegründeten Folgeantrag gestellt und ist seinen Ausreiseverpflichtungen jahrelang nicht nachgekommen. Der BF ist jahrelang unter seiner Aliasidentität im Bundesgebiet aufgetreten, hat mit dieser und seiner nunmehr angegebenen Identität gleichzeitig Wohnsitzmeldungen an verschiedenen Adressen vorgenommen. Der BF ist eine Scheinehe eingegangen um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Er ist untergetaucht, hat sich im Verborgenen aufgehalten und sich dem Zugriff der Behörden entzogen um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF hat im Stande der Anhaltung nach einer Festnahme einen weiteren Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt. Aus den eigenen bisherigen Angaben des BF ergibt sich, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Es ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF und seiner Rückkehrunwilligkeit, davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen, wie er es bisher bereits gemacht hat. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird, vielmehr ist der BF auch während der Anhaltung in Schubhaft unkooperativ, zumal er in Hungerstreik getreten ist. 2.3.
  8. Die Angaben des BF betreffend seine Kontakte in Österreich ergeben sich aus der Niederschrift der Verhandlung vom 19.01.
  9. Dass diese sowie deren Unterstützungs-leistungen den BF auch bisher nicht davon abgehalten haben sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, ergibt sich daraus, dass im Februar 2024 festgestellt wurde, dass der BF trotz aufrechter Meldeadresse an dieser nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes war und somit für die Behörden nicht mehr greifbar war. Der BF ist sodann auch im April 2025 untergetaucht, war unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Die familiären und sozialen Kontakte sowie Unterkunft- und Verpflegungsmöglichkeiten haben den BF somit auch bisher nicht davon abgehalten unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten. Es ist aufgrund des jahrelang gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Gesamtverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass er sich nunmehr für die Behörden zur Verfügung halten würde. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt und keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der BF kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der zu entnehmen ist, dass der BF lediglich über einen geringen Bargeldbetrag verfügt. Folglich war daher die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen. 2.3.
  10. Die Feststellungen betreffend die Ausstellung von HRZ durch die ägyptische Botschaft und Abschiebungen nach Ägypten, sowie betreffend das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF ergeben sich aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.
  11. Die Identifizierung des BF durch die Behörden in Ägypten ist maßgeblich wahrscheinlich, zumal beim Termin bei der ägyptischen Botschaft am 27.01.2026 die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde, eine Kopie des Auszugs aus dem Personenstandsregister sowie der Ehefähigkeitsbestätigung vorliegt und die Überprüfung der Daten bei den Behörden noch läuft. Da das Verfahren zur Identifizierung durchschnittlich 6 Monate in Anspruch nimmt und zeitnah nach der Identifizierung die Abschiebung durchgeführt werden kann, ist die Abschiebung des BF binnen sieben Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu Spruchteil A) Fortsetzungsausspruch 3.1.
  14. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  15. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a. […]Paragraph 22 a, […]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. […] 3.1.2.

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026, gekürzt ausgefertigt am 03.02.2026, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026, gekürzt ausgefertigt am 03.02.2026, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.1.

  1. Wie festgestellt und unter Punkt II.2.3.
  2. ausgeführt, liegt im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Schubhaft dient daher nunmehr der Sicherung der Abschiebung (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG). 3.1.
  3. Wie festgestellt und unter Punkt römisch zwei.2.3.
  4. ausgeführt, liegt im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Schubhaft dient daher nunmehr der Sicherung der Abschiebung (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG). 3.1.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Flucht-gefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. 3.1.
  6. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Flucht-gefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. 3.1.
  7. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: 3.1.
  8. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte unter einer falschen Identität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz um sich einen Schutzstatus zu erschleichen. Er trat jahrelang unter einer Aliasidentität in Österreich auf und ging eine Scheinehe ein um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Er stellte einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, ist den entsprechenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um seiner Abschiebung zu entgehen. Der BF hat durch sein jahrelang gesetztes vertrauensunwürdiges und unkooperatives Verhalten seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert der BF seine Rückkehr indem er keine Reise- bzw. identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage bringt und in Hungerstreik getreten ist. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit jedenfalls erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte unter einer falschen Identität seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz um sich einen Schutzstatus zu erschleichen. Er trat jahrelang unter einer Aliasidentität in Österreich auf und ging eine Scheinehe ein um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Er stellte einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, ist den entsprechenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen. Vielmehr ist er untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um seiner Abschiebung zu entgehen. Der BF hat durch sein jahrelang gesetztes vertrauensunwürdiges und unkooperatives Verhalten seine Abschiebung behindert bzw. umgangen. Zudem behindert der BF seine Rückkehr indem er keine Reise- bzw. identitätsbescheinigende Dokumente in Vorlage bringt und in Hungerstreik getreten ist. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.01.2017 wurde gegen den BF zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungs-gerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen. Es lag daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF danach untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.01.2017 wurde gegen den BF zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungs-gerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen. Es lag daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF danach untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat um eine Abschiebung zu umgehen, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 26.09.2025 im Stande der Anhaltung nach einer Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es liegt daher auch Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG vor.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 26.09.2025 im Stande der Anhaltung nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es liegt daher auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiären bzw. sozialen Kontakte des BF in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht dazu verhalten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten und sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin vorliegt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiären bzw. sozialen Kontakte des BF in Österreich sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht dazu verhalten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF untergetaucht und hat sich im Verborgenen aufgehalten und sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem familiären bzw. sozialen Umfeld – wie auch bisher – nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche bzw. wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiterhin vorliegt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das unter Punkt II.1.

  1. festgestellte jahrelang gesetzte unkooperative und vertrauensunwürdige Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF iVm dem bisherigen jahrelang vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhalten des BF, Abhaltung von mehreren Hungerstreiken während der Anhaltung in Schubhaft seit 26.09.2025) und eine fehlende einer Entziehungsabsicht entgegenstehenden familiäre, soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich, haben beim BF ein erhebliches Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das unter Punkt römisch zwei.1.
  2. festgestellte jahrelang gesetzte unkooperative und vertrauensunwürdige Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF in Verbindung mit dem bisherigen jahrelang vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhalten des BF, Abhaltung von mehreren Hungerstreiken während der Anhaltung in Schubhaft seit 26.09.2025) und eine fehlende einer Entziehungsabsicht entgegenstehenden familiäre, soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich, haben beim BF ein erhebliches Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
  3. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des jahrelang vom BF gesetzten unkooperativen Vorverhaltens und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit falsche Identitäten benutzte, eine Scheinehe einging und bereits untergetaucht ist sowie aufgrund seines auch nunmehr gezeigten unkooperativen Verhaltens, zumal er während der Anhaltung nach der Festnahme einen weiteren Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung stellte und während seiner Anhaltung in Schubhaft mehrfach Hungerstreike abhielt, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher erhebliche Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären bzw. sozialen Kontakte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF unkooperativ und vertrauensunwürdig, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung von gelinderen Mitteln ist.3.1.
  4. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Aufgrund des jahrelang vom BF gesetzten unkooperativen Vorverhaltens und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit falsche Identitäten benutzte, eine Scheinehe einging und bereits untergetaucht ist sowie aufgrund seines auch nunmehr gezeigten unkooperativen Verhaltens, zumal er während der Anhaltung nach der Festnahme einen weiteren Folgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung stellte und während seiner Anhaltung in Schubhaft mehrfach Hungerstreike abhielt, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher erhebliche Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher eine finanzielle Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die familiären bzw. sozialen Kontakte sowie die Verpflegungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten, sodass im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstatus nicht zu erwarten ist, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist der BF unkooperativ und vertrauensunwürdig, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Verhängung von gelinderen Mitteln ist. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz, durch das Auftreten mit einer falschen Identität, durch das Eingehen einer Scheinehe, durch die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtungen sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein sehr hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diese nicht entsprechend verfestigt sind, dass sie entgegen die Entziehungsabsicht des BF sprechen. Der BF ist in Österreich auch nicht beruflich oder wirtschaftlich verankert. Der BF konnte somit im Inland keine entsprechenden Anknüpfungspunkte vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ist daher ein höherer Stellenwert als den persönlichen Interessen des BF zuzuschreiben. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weit weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) gesundheitlichen Belastung ausgesetzt ist, vielmehr steht der BF unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und erhält die benötigten Medikamente und Behandlung. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher auch aus gesundheitlichen Aspekten weiterhin verhältnismäßig. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der BF bisher weder ein Reisedokument noch identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat – obwohl er sich mit diesen bei seiner Scheineheschließung legitimierte – und sich darum auch nicht bemühte, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erforderlich ist. Der BF ist zudem jahrelang unter einer falschen Identität aufgetreten und ist untergetaucht. Der BF ist für seine Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal er durch die Vorlage von Reisedokumenten oder identitätsbezeugender Dokumente seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, bisher nicht möglich war, liegt der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG vor. Der BF kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der BF bisher weder ein Reisedokument noch identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat – obwohl er sich mit diesen bei seiner Scheineheschließung legitimierte – und sich darum auch nicht bemühte, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erforderlich ist. Der BF ist zudem jahrelang unter einer falschen Identität aufgetreten und ist untergetaucht. Der BF ist für seine Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal er durch die Vorlage von Reisedokumenten oder identitätsbezeugender Dokumente seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, bisher nicht möglich war, liegt der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG vor. Der BF kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Wie festgestellt und unter Punkt II.2.3.
  6. ausgeführt ist aufgrund der Bestätigung der ägyptischen Staatsangehörigkeit des BF durch die ägyptische Botschaft, der laufenden Überprüfung der Unterlagen des BF durch die Behörden in Ägypten, vor dem Hintergrund der Erfahrungswerte der Verfahrensdauer davon auszugehen, dass der BF von den ägyptischen Behörden binnen sechs Monaten identifiziert werden kann und sodann ein HRZ ausgestellt wird. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Ägypten statt, die zeitnah nach erfolgter Identifizierung stattfinden können. Es ist daher die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb der nächsten sieben Monate, somit auch nach Anrechnung der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten, maßgeblich wahrscheinlich. Wie festgestellt und unter Punkt römisch zwei.2.3.
  7. ausgeführt ist aufgrund der Bestätigung der ägyptischen Staatsangehörigkeit des BF durch die ägyptische Botschaft, der laufenden Überprüfung der Unterlagen des BF durch die Behörden in Ägypten, vor dem Hintergrund der Erfahrungswerte der Verfahrensdauer davon auszugehen, dass der BF von den ägyptischen Behörden binnen sechs Monaten identifiziert werden kann und sodann ein HRZ ausgestellt wird. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Ägypten statt, die zeitnah nach erfolgter Identifizierung stattfinden können. Es ist daher die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb der nächsten sieben Monate, somit auch nach Anrechnung der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten, maßgeblich wahrscheinlich. Die Anhaltung des BF in Schubhaft erfüllt daher, insbesondere aufgrund des sehr hohen öffentlichen Interesses an der Außerlandesbringung des BF, zumal er unter einer falschen Identität aufgetreten ist, eine Scheinehe eingegangen ist und seine Ausreiseverpflichtungen seit Jahren missachtet und untergetaucht ist um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, auch weiterhin hinsichtlich der Dauer der Anhaltung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher weiterhin verhältnismäßig. 3.1.
  8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl sehr hohe Fluchtgefahr und ein hoher Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2026 und der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.2026, zu denen dem BF Parteiengehör gewährt wurde, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der eingelangten Stellungnahme des Bundesamtes vom 09.02.2026 und der HRZ-Abteilung des Bundesamtes vom 10.02.2026, zu denen dem BF Parteiengehör gewährt wurde, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben. 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W601.2321066.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.