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{'item': 'W604 2298463-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW604 2298463-1 Spruch, W604 2298463-1/28EIM NAMEN DER REPUBLIKW604 2298463-1/28E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2022 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen er auf Gesundheitsschädigungen bzw. deren Verschlechterung nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 stützte.
  2. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf die Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf die Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 28.08.2024 erhobene Beschwerde. Beim „beauftragten Arzt“ handle es sich um keinen Experten auf dem Gebiet möglicher Impfschäden aufgrund eines neuartigen Impfstoffes, das Gutachten weise „gravierende fachliche und handwerkliche Fehler“ auf. Seine Beschwerden hätten sich nach der dritten Impfung nachweislich verschlechtert, es seien nach wie vor Antikörper gegen das Spike-Protein nachweisbar und beantrage er sowohl den Nachweis als auch eine Genomsequenzierung desselben.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers als auch des beigezogenen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen.
  6. Nach Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Ergänzungen des medizinischen Beweisverfahrens. Mit den erhobenen sachverständigen Stellungnahmen vom 09.09.2025 und 27.12.2025 hielt der befasste Sachverständige im Wesentlichen an seinen bisherigen Einschätzungen im Sinne einer fehlenden Objektivierbarkeit einer nach drittmaliger Impfung eingetretenen Leidensverschlechterung sowie fehlender medizinischer Zusammenhänge zwischen den vorliegenden Beschwerden und der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 fest.
  7. Mittels Anbringens vom 17.08.2025, 23.10.2025, 04.11.2025 und 19.01.2026 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Ergebnisse des ergänzend erhobenen Sachverständigenbeweises und brachte weiteres Beweismaterial in Vorlage. Ein Zusammenhang seiner gesundheitlichen Beschwerden mit der verabreichten Impfung gegen Covid-19 sei gegeben, Gesundheitsschädigungen in Gestalt eines POTS sowie ME/CFS seien dokumentiert und weise der befasste medizinische Sachverständige keine ausreichende Expertise zur Beurteilung der medizinischen Fragestellungen auf, weshalb ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich der Immunologie beantragt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus. 1.
  9. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist onkologischer Fachpfleger und arbeitete von 01.10.2010 bis 09.04.2021 im Herzkatheterlabor Feldkirch. Er befindet sich seit 03.10.2021 laufend im Krankenstand und bezieht Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse.1.1.
  11. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist onkologischer Fachpfleger und arbeitete von 01.10.2010 bis 09.04.2021 im Herzkatheterlabor Feldkirch. Er befindet sich seit 03.10.2021 laufend im Krankenstand und bezieht Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse. 1.1.
  12. Mit Einlangen am 23.08.2022 beantragte er Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-
  13. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX .2024 mit Einlangen am 28.08.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 29.08.2024, eingelangt am 03.09.2024, vorgelegt.1.1.
  14. Mit Einlangen am 23.08.2022 beantragte er Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-
  15. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 .2024 mit Einlangen am 28.08.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 29.08.2024, eingelangt am 03.09.2024, vorgelegt. 1.
  16. Zur wesentlichen Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei: 1.2.
  17. Beim Beschwerdeführer liegt bereits seit dem Jahr 2007 eine Erhöhung der CPK-Werte vor. 1.
  18. Zum Geschehen nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19: 1.3.
  19. Die erste Immunisierung gegen Covid-19 erfolgte am 08.01.2021 unter Verwendung des Impfstoffes COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, die Chargennummer lautete auf „EJ6796“. Gesundheitliche Probleme traten beim Beschwerdeführer nach der Impfung nicht auf. 1.3.
  20. Die zweitmalige Impfung gegen Covid-19 wurde am 03.02.2021 vorgenommen, wiederum wurde auf den Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer zurückgegriffen. Konkret handelte es sich diesmal um den Impfstoff mit der Chargennummer „EJ6134“, gesundheitliche Beschwerden sind auch nach dieser Impfung nicht aufgetreten. 1.3.
  21. Im März 2021 erkrankte der Beschwerdeführer an Covid-
  22. In weiterer Folge entwickelte sich das Post-Covid-Syndrom (Long-Covid), welches mit einer geminderten Leistungsfähigkeit, Atembeschwerden sowie Kopf- und Muskel- bzw. Gelenksschmerzen einherging. Das Leidensbild hielt bei schwankendem Verlauf auch in der Folge und bis zuletzt an und verunmöglichte eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine beruflichen Tätigkeiten nach 09.04.2021, seit spätestens Juni 2025 liegt jedoch wieder eine normale Lungenfunktion vor. 1.3.
  23. Am 27.10.2021 wurde schließlich die dritte Impfung gegen Covid-19 verabreicht, verwendet wurde neuerlich der Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, diesmal mit der Chargennummer „FE8244“. 1.3.
  24. Der beim Beschwerdeführer bestehende Leidenszustand eines Long-Covid-Syndroms hat sich nach der Impfung gegen Covid-19 am 27.10.2021 nicht verschlechtert, neue Leiden sind nicht aufgetreten. Die Verschlechterung eines vorbekannten Long-Covid-Syndroms wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben. Der beim Beschwerdeführer bestehende Leidenszustand ist nicht auf die Impfung gegen Covid-19, sondern die Infektion mit Covid-19 zurückzuführen.
  25. Beweiswürdigung: Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene des XXXX Univ.Prof. Dr. med. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten vom 03.06.2024 auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.03.2024 (AS 25 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: Gutachten) sowie die ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen desselben auf Basis der Aktenlage und Datierung mit 09.09.2025 (OZ 17 des gerichtlichen Verfahrensaktes; im Folgenden: Gutachtensergänzung) und 27.12.2025 (OZ 24 des gerichtlichen Verfahrensaktes; im Folgenden: Gutachtensergänzung vom 27.12.2025). Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene des römisch 40 Univ.Prof. Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten vom 03.06.2024 auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.03.2024 (AS 25 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: Gutachten) sowie die ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen desselben auf Basis der Aktenlage und Datierung mit 09.09.2025 (OZ 17 des gerichtlichen Verfahrensaktes; im Folgenden: Gutachtensergänzung) und 27.12.2025 (OZ 24 des gerichtlichen Verfahrensaktes; im Folgenden: Gutachtensergänzung vom 27.12.2025). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.
  26. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 2.1.
  27. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die berufliche Situation und der gegenwärtige Krankengeldbezug sind in Gestalt des Auszuges aus den Sozialversicherungsdaten dokumentiert und wurden insoweit vor dem erkennenden Senat bestätigt (vgl. OZ 5 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Verhandlungsschrift S. 4). Die aktive Berufstätigkeit bis 09.04.2021 hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat unter näherer Darlegung der bedingenden Begleitumstände (vorangegangene Covid-19-Infektion, Schwierigkeiten mit der FFP2-Maske und anschließender Verdacht auf Long-Covid-Syndrom) greifbar geschildert (Verhandlungsschrift S. 4).2.1.
  28. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die berufliche Situation und der gegenwärtige Krankengeldbezug sind in Gestalt des Auszuges aus den Sozialversicherungsdaten dokumentiert und wurden insoweit vor dem erkennenden Senat bestätigt vergleiche OZ 5 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Verhandlungsschrift S. 4). Die aktive Berufstätigkeit bis 09.04.2021 hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat unter näherer Darlegung der bedingenden Begleitumstände (vorangegangene Covid-19-Infektion, Schwierigkeiten mit der FFP2-Maske und anschließender Verdacht auf Long-Covid-Syndrom) greifbar geschildert (Verhandlungsschrift S. 4). 2.1.
  29. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk (AS 1), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Covid-19 ist den Antragsausführungen zu entnehmen (AS 1 ff). Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unzweifelhafter aktenmäßiger Dokumentation. 2.
  30. Zu den Feststellungen betreffend die wesentliche Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei: Die bereits langjährig bestehende Erhöhung der CPK-Werte findet sich in aktenkundiger Dokumentation und wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen erörtert (vgl. u.a. den neurologischen Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Rankweil vom 13.04.2022: „…In Anbetracht der bekannten Anamnese bereits 2007 leichte Erhöhung des Muskelenzyms…“; SV laut Verhandlungsschrift: „Creatinphosphorkinase. Es ist ein Eiweiß im Körper, das einen Herzinfarkt anzeigt. Es hat keinen Krankheitswert…“).Die bereits langjährig bestehende Erhöhung der CPK-Werte findet sich in aktenkundiger Dokumentation und wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen erörtert vergleiche u.a. den neurologischen Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Rankweil vom 13.04.2022: „…In Anbetracht der bekannten Anamnese bereits 2007 leichte Erhöhung des Muskelenzyms…“; SV laut Verhandlungsschrift: „Creatinphosphorkinase. Es ist ein Eiweiß im Körper, das einen Herzinfarkt anzeigt. Es hat keinen Krankheitswert…“). 2.
  31. Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19: 2.3.
  32. Der Umstand der erstmals verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zum verwendeten Impfstoff und dem Verabreichungszeitpunkt den inliegenden Impfnachweisen in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (Impfpass AS 5 des Verwaltungsaktes; Antrag AS 1 ff). Gesundheitliche Vorkommnisse oder Auffälligkeiten hat der Beschwerdeführer im zeitlichen Umfeld der Erstimpfung weder behauptet noch zur Begründung des Entschädigungsantrages geltend gemacht (vielmehr BF laut Verhandlungsschrift im Zusammenhang mit den ersten beiden Impfungen gegen Covid-19: „…Ich hatte keine Nebenwirkungen oder Beschwerden…“). 2.3.
  33. Die Basisinformationen zur zweitmalig verabreichten Impfung ergeben sich wiederum aus den aktenkundigen Impfnachweisen (AS 5) im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Antragstellung. Gesundheitliche Auffälligkeiten sind im Umfeld der zweiten Impfung wiederum nicht hervorgekommen, auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.
  34. wird insoweit verwiesen. 2.3.
  35. Die Infektion mit Covid-19 im März 2021 ist kein Gegenstand divergierender Standpunkte oder Sichtweisen und findet sich in unbedenklicher befundbelegter Dokumentation, vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer die Geschehnisse rund um die eingetretene Erkrankung und die insgesamt verhängte Quarantäne lebensnahe und in (zumindest) überschlagsmäßig zeitlicher Konsistenz geschildert (vgl. u.a. den kardiologischen Befundbericht vom 04.04.2022, AS 19 des med. Aktes: „Z.n. Corona-Infektion 03/21“; ferner den zeitnahen pulmologischen Befund vom 20.06.2022 mit anamnestischem Vermerk am 12.04.2021, AS 50 des med. Aktes: „Patient berichtet über Z. n. Covid-19 vor ca. 3 Wochen“; BF laut Verhandlungsschrift: „…Vier Wochen nach der zweiten Impfung war ich positiv. Ich war Kontaktperson. Ich war dann in Quarantäne für 2 Wochen und wurde dann positiv getestet. Eine Woche nach der Testung bin ich selbst erkrankt. Ich war 7-10 Tage krank. Es war wie eine schwere Grippe. Ich war dann insgesamt 6 Wochen in Quarantäne und nach dem zweiten negativen PCR-Test wurde ich als arbeitsfähig eingestuft…“; „…Ich bin dann arbeiten gegangen. Ich war dann insgesamt 2,5 Tage arbeiten und hatte Probleme mit der FFP2-Maske. Ich bin am 09.04.2021 gegen 11:00 Uhr nachhause gegangen…“).2.3.
  36. Die Infektion mit Covid-19 im März 2021 ist kein Gegenstand divergierender Standpunkte oder Sichtweisen und findet sich in unbedenklicher befundbelegter Dokumentation, vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer die Geschehnisse rund um die eingetretene Erkrankung und die insgesamt verhängte Quarantäne lebensnahe und in (zumindest) überschlagsmäßig zeitlicher Konsistenz geschildert vergleiche u.a. den kardiologischen Befundbericht vom 04.04.2022, AS 19 des med. Aktes: „Z.n. Corona-Infektion 03/21“; ferner den zeitnahen pulmologischen Befund vom 20.06.2022 mit anamnestischem Vermerk am 12.04.2021, AS 50 des med. Aktes: „Patient berichtet über Z. n. Covid-19 vor ca. 3 Wochen“; BF laut Verhandlungsschrift: „…Vier Wochen nach der zweiten Impfung war ich positiv. Ich war Kontaktperson. Ich war dann in Quarantäne für 2 Wochen und wurde dann positiv getestet. Eine Woche nach der Testung bin ich selbst erkrankt. Ich war 7-10 Tage krank. Es war wie eine schwere Grippe. Ich war dann insgesamt 6 Wochen in Quarantäne und nach dem zweiten negativen PCR-Test wurde ich als arbeitsfähig eingestuft…“; „…Ich bin dann arbeiten gegangen. Ich war dann insgesamt 2,5 Tage arbeiten und hatte Probleme mit der FFP2-Maske. Ich bin am 09.04.2021 gegen 11:00 Uhr nachhause gegangen…“). Auch nach durchgemachter Infektion haben die gesundheitlichen Beschwerden weiter angedauert, die angestrengte medizinische Diagnostik hat letztlich das Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms (Long-Covid) gezeitigt. Der dahingehende Verlauf ist unstrittig und unter Bedachtnahme auf die ergriffenen medizinischen Maßnahmen bis hin zu einem Rehabilitationsaufenthalt im September 2021 unzweifelhaft. Damit im Einklang wurden die geltend gemachten Symptome des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat einer Beleuchtung zugeführt und diese von Seiten des befassten Sachverständigen eindeutig den Beschwerdekomplex eines Long-Covid-Syndroms zugeordnet (Verhandlungsschrift S. 8, u.a.: „Ja sind sie schon“; vgl. u.a. die Diagnose im pulmologischen Befund vom 20.06.2022, AS 50 des med. Aktes: „Longcovidsyndrom Z.n. Covid19 (03/21)“); zu den mannigfach vorgenommenen ärztlichen Konsultationen vgl. die Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten, AS 53 ff des med. Aktes; zum Leidensverlauf betreffend den eingetretenen Leistungsknick und die pulmonale Symptomatik vgl. neuerlich den pulmologischen Behandlungsbericht vom 20.06.2022, AS 50 des med. Aktes; ferner u.a. den Bericht des Rehazentrums Münster vom 20.10.2021 über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 29.09.2021 bis 20.10.2021, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „…Herr XXXX wird bei Zustand nach Covid-19 und Verdacht auf Long-Covid-Syndrom sowie den in den Diagnosen genannten Komorbiditäten zur pulmonalen Rehabilitation zugewiesen…“; den Abschlussbericht zur Rehabilitation 01.2022 vom 11.05.2022, AS 7 des med. Aktes: „U 09.9 Post-Covid-19-Zustand“; vgl. den kardiologischen Befundbericht vom 04.04.2022, AS 19 des med. Aktes: V.a. Long- Covid- Syndrom - anhaltend Leistungseinschränkung und Belastungsdyspnoe“). Die Diagnose im Sinne eines Post-Covid-Syndroms erweist sich dem erkennenden Senat im Lichte der dahingehend umfassenden Befundlage und mit Blick auf die übereinstimmenden sachverständigen Einschätzungen als unzweifelhaft.Auch nach durchgemachter Infektion haben die gesundheitlichen Beschwerden weiter angedauert, die angestrengte medizinische Diagnostik hat letztlich das Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms (Long-Covid) gezeitigt. Der dahingehende Verlauf ist unstrittig und unter Bedachtnahme auf die ergriffenen medizinischen Maßnahmen bis hin zu einem Rehabilitationsaufenthalt im September 2021 unzweifelhaft. Damit im Einklang wurden die geltend gemachten Symptome des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat einer Beleuchtung zugeführt und diese von Seiten des befassten Sachverständigen eindeutig den Beschwerdekomplex eines Long-Covid-Syndroms zugeordnet (Verhandlungsschrift S. 8, u.a.: „Ja sind sie schon“; vergleiche u.a. die Diagnose im pulmologischen Befund vom 20.06.2022, AS 50 des med. Aktes: „Longcovidsyndrom Z.n. Covid19 (03/21)“); zu den mannigfach vorgenommenen ärztlichen Konsultationen vergleiche die Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten, AS 53 ff des med. Aktes; zum Leidensverlauf betreffend den eingetretenen Leistungsknick und die pulmonale Symptomatik vergleiche neuerlich den pulmologischen Behandlungsbericht vom 20.06.2022, AS 50 des med. Aktes; ferner u.a. den Bericht des Rehazentrums Münster vom 20.10.2021 über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 29.09.2021 bis 20.10.2021, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „…Herr römisch 40 wird bei Zustand nach Covid-19 und Verdacht auf Long-Covid-Syndrom sowie den in den Diagnosen genannten Komorbiditäten zur pulmonalen Rehabilitation zugewiesen…“; den Abschlussbericht zur Rehabilitation 01.2022 vom 11.05.2022, AS 7 des med. Aktes: „U 09.9 Post-Covid-19-Zustand“; vergleiche den kardiologischen Befundbericht vom 04.04.2022, AS 19 des med. Aktes: römisch fünf.a. Long- Covid- Syndrom - anhaltend Leistungseinschränkung und Belastungsdyspnoe“). Die Diagnose im Sinne eines Post-Covid-Syndroms erweist sich dem erkennenden Senat im Lichte der dahingehend umfassenden Befundlage und mit Blick auf die übereinstimmenden sachverständigen Einschätzungen als unzweifelhaft. Ein gänzliches Abklingen der aufgetretenen Symptomatik lässt sich aus den ermittelten Verfahrensergebnissen nicht gewinnen, vielmehr hat der Beschwerdeführer ein anhaltendes Krankheitsbild vorgetragen und nach der gegebenen Befundlage bis zuletzt medizinische Maßnahmen und Konsultationen veranlasst, der Sachverständige hat eine langfristige Genese durchscheinen lassen und einen typischerweise schwankenden Leidensverlauf zur Darstellung gebracht (SV laut Verhandlungsschrift zur Leidensdauer: „Das weiß man nicht ganz genau. Es gibt Dokumentation, wo es sich beruhigt…“; zum Verlauf: „…es geht den Patienten schlecht, aber es wechselt. Wie bei jeder chronischen Erkrankung gibt es Schwankungen…“). Ein neuerlicher Berufseinstieg ist nicht dokumentiert, vielmehr hat der Beschwerdeführer seine beruflichen Tätigkeiten explizit bis 09.04.2021 begrenzt (BF laut Verhandlungsschrift zum Andauern seiner Arbeit: „Bis 09.04.2021…“; zum Krankenstand ab dem darauffolgenden Montag, 12.04.2021, vgl. den Vermerk im Auszug der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.10.2022, AS 53 des med. Aktes). Dass die in Rede stehende Erkrankung den Beschwerdeführer fortan an der Rückkehr in seinen Beruf hinderte, ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen über das anhaltende und schwankende Leidensbild in Zusammenschau mit den unbedenklichen Bescheinigungen des zunächst ab 09.04.2021 und in weiterer Folge ab 03.10.2021 fortbestandenen Krankenstandes (vgl. bereits zuvor und unter Punkt 2.1.1.). Letztlich zeigt die pulmologische Konsultation im Juni 2025 ein maßgeblich verbessertes Zustandsbild, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder von der vollen Funktionsfähigkeit der Lungenleistung ausgegangen werden kann (vgl. den pulmologischen Befund vom 17.06.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Aktuell zeigen sich unauffällige pulmonale Verhältnisse. Patient ist pulmonal uneingeschränkt belastbar, ebenfalls bei sportlichen Tätigkeiten keine Einschränkungen notwendig“; in diesem Sinne Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „…Unter OZ 20 (Befund Dr. XXXX ) wurde am 17.6.2025 eine normale Lungenfunktion dokumentiert…“). Ein neuerlicher Berufseinstieg ist nicht dokumentiert, vielmehr hat der Beschwerdeführer seine beruflichen Tätigkeiten explizit bis 09.04.2021 begrenzt (BF laut Verhandlungsschrift zum Andauern seiner Arbeit: „Bis 09.04.2021…“; zum Krankenstand ab dem darauffolgenden Montag, 12.04.2021, vergleiche den Vermerk im Auszug der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.10.2022, AS 53 des med. Aktes). Dass die in Rede stehende Erkrankung den Beschwerdeführer fortan an der Rückkehr in seinen Beruf hinderte, ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen über das anhaltende und schwankende Leidensbild in Zusammenschau mit den unbedenklichen Bescheinigungen des zunächst ab 09.04.2021 und in weiterer Folge ab 03.10.2021 fortbestandenen Krankenstandes vergleiche bereits zuvor und unter Punkt 2.1.1.). Letztlich zeigt die pulmologische Konsultation im Juni 2025 ein maßgeblich verbessertes Zustandsbild, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder von der vollen Funktionsfähigkeit der Lungenleistung ausgegangen werden kann vergleiche den pulmologischen Befund vom 17.06.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Aktuell zeigen sich unauffällige pulmonale Verhältnisse. Patient ist pulmonal uneingeschränkt belastbar, ebenfalls bei sportlichen Tätigkeiten keine Einschränkungen notwendig“; in diesem Sinne Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „…Unter OZ 20 (Befund Dr. römisch 40 ) wurde am 17.6.2025 eine normale Lungenfunktion dokumentiert…“). 2.3.
  37. Hinsichtlich der näheren Umstände zur drittmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19 wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.
  38. verwiesen, betreffend allenfalls eingetretener gesundheitlicher Beschwerden auf die Erwägungen sogleich unter Punkt 2.3.
  39. 2.3.
  40. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Entschädigungsantrages auf nach drittmaliger Impfung gegen Covid-19 aufgetretene Atembeschwerden, eine Leistungsminderung, Kopf-, Muskel- und/oder Gliederschmerzen verwiesen. Das Vorliegen entsprechender Symptomlage ist in Gestalt der inliegenden ärztlichen Befundungen bis hin zu Rehabilitationsaufenthalten belastbar belegt, doch sind die beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden nicht auf eine Diagnose nach der angeschuldigten Impfung, sondern auf das bereits vorbekannte Long-Covid-Syndrom zurückzuführen (vgl. die Befundzitate unter Punkt 2.3.3., u.a. den Bericht des Rehazentrums Münster vom 20.10.2021 über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 29.09.2021 bis 20.10.2021, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „…Herr XXXX wird bei Zustand nach Covid-19 und Verdacht auf Long-Covid-Syndrom sowie den in den Diagnosen genannten Komorbiditäten zur pulmonalen Rehabilitation zugewiesen…“). Dass die Symptomlage bereits nach der Infektion mit Covid-19 in Erscheinung getreten war, steht im Hinblick auf die vielfach dokumentierten ärztlichen Konsultationen nicht in Zweifel und hat der Beschwerdeführer dies vor dem erkennenden Gericht unmissverständlich bestätigt (BF laut Verhandlungsschrift auf die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Symptome die Ursache für die lungenfachärztliche Konsultation im Juli 2021 gewesen seien: „Ja“).2.3.
  41. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Entschädigungsantrages auf nach drittmaliger Impfung gegen Covid-19 aufgetretene Atembeschwerden, eine Leistungsminderung, Kopf-, Muskel- und/oder Gliederschmerzen verwiesen. Das Vorliegen entsprechender Symptomlage ist in Gestalt der inliegenden ärztlichen Befundungen bis hin zu Rehabilitationsaufenthalten belastbar belegt, doch sind die beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden nicht auf eine Diagnose nach der angeschuldigten Impfung, sondern auf das bereits vorbekannte Long-Covid-Syndrom zurückzuführen vergleiche die Befundzitate unter Punkt 2.3.3., u.a. den Bericht des Rehazentrums Münster vom 20.10.2021 über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 29.09.2021 bis 20.10.2021, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „…Herr römisch 40 wird bei Zustand nach Covid-19 und Verdacht auf Long-Covid-Syndrom sowie den in den Diagnosen genannten Komorbiditäten zur pulmonalen Rehabilitation zugewiesen…“). Dass die Symptomlage bereits nach der Infektion mit Covid-19 in Erscheinung getreten war, steht im Hinblick auf die vielfach dokumentierten ärztlichen Konsultationen nicht in Zweifel und hat der Beschwerdeführer dies vor dem erkennenden Gericht unmissverständlich bestätigt (BF laut Verhandlungsschrift auf die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Symptome die Ursache für die lungenfachärztliche Konsultation im Juli 2021 gewesen seien: „Ja“). Vor dem erkennenden Senat hat der Beschwerdeführer überdies eine POTS-Symptomatik angedeutet („Ein Hauptsymptom, das ich habe: wenn ich aufstehe und in die Knie gehe und wieder raufgehe, habe ich Atemnot. Ich habe POTS, wenn ich aufstehe“), doch entspricht die vor dem erkennenden Senat demonstrierte Auffälligkeit (vgl. Verhandlungsschrift S. 6) nach den Ausführungen des befassten Sachverständigen nicht dem für die in Rede stehende Erkrankung typischen Symptombild (SV laut Verhandlungsschrift: „…Auch jetzt haben Sie nicht das typische Bild abgegeben“; Gutachtensergänzung: „Beim POTS kommt es beim Übergang von einer liegenden in eine stehende Position zu einem Herzfrequenzanstieg von mindestens 30 Schläge/ min begleitet von Symptomen wie Schwindel oder Herzklopfen“) und vermag der Sachverständige nicht, eine einschlägig gefestigte Diagnose im Befundmaterial vorzufinden (Gutachtensergänzung unter Analyse des nachträglich vorgelegten Arztberichtes vom 04.03.2025, OZ 12 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „…Herr XXXX hat vor dem Test einen deutlich erhöhten Blutdruck und bereits eine etwas beschleunigte Herzfrequenz. Beim Aufstehen wird er sofort ohnmächtig und reißt dabei EKG- Elektroden und Blutdruck Manschette mit sich, sodass der Test nicht auswertbar ist…“; „…Unter diesen Gegebenheiten konnte ein POTS keinesfalls objektiv diagnostiziert werden. Ein sofortiger Kollaps nach dem Aufstehen mit diesem dramatischen Ablauf und einminütiger Bewusstlosigkeit ist bei einem Schellong- Test höchst unwahrscheinlich…“; „…Der beschriebene Ablauf lässt eher an eine Panikattacke möglicherweise begleitet von Hyperventilation denken…“; „…Mir ist unverständlich, warum bei einem Patienten, der im Alltag keine erhöhte Kollapsneigung berichtet, der Schellong Test nicht wiederholt wurde bzw. nicht als Ergänzung eine Kipptischuntersuchung zur Objektivierung des Ergebnisses erfolgte“; „…Das Ergebnis des Schellong Tests ist nicht verwertbar und keinesfalls beweisend für ein POTS“). Ein weiterer Hinweis auf das Vorliegen des diskutierten Leidens findet sich im Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr.in XXXX vom 04.11.2025, in welchem ein bedingender Zusammenhang vorgefundener EBV-Antikörper mit einer POTS-Erkrankung suggeriert wird. Auch diese Korrelation schlägt nach den erwidernden Ausführungen des befassten Sachverständigen nicht durch. Demnach lasse besagter Befundbericht einen wissenschaftlichen Nachweis des konstatierten Zusammenhanges vermissen und fehle es darüber hinaus an einem entsprechend belastbaren klinischen Nachweis für das tatsächliche Vorliegen von POTS (vgl. Gutachtensergänzung vom 27.12.2025). Die Einschätzungen des Sachverständigen finden vollumfängliche Deckung in der gegebenen Befundlage und überzeugen, die dargestellten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der POTS-Diagnostik sind im zitierten Befund dokumentiert, eine Kipptischuntersuchung wurde augenscheinlich nicht veranlasst und belastbare wissenschaftliche Bestätigungen über den Zusammenhang genannter Antikörper mit einer POTS-Erkrankung sind nicht vorzufinden. Vor dem erkennenden Senat hat der Beschwerdeführer überdies eine POTS-Symptomatik angedeutet („Ein Hauptsymptom, das ich habe: wenn ich aufstehe und in die Knie gehe und wieder raufgehe, habe ich Atemnot. Ich habe POTS, wenn ich aufstehe“), doch entspricht die vor dem erkennenden Senat demonstrierte Auffälligkeit vergleiche Verhandlungsschrift S. 6) nach den Ausführungen des befassten Sachverständigen nicht dem für die in Rede stehende Erkrankung typischen Symptombild (SV laut Verhandlungsschrift: „…Auch jetzt haben Sie nicht das typische Bild abgegeben“; Gutachtensergänzung: „Beim POTS kommt es beim Übergang von einer liegenden in eine stehende Position zu einem Herzfrequenzanstieg von mindestens 30 Schläge/ min begleitet von Symptomen wie Schwindel oder Herzklopfen“) und vermag der Sachverständige nicht, eine einschlägig gefestigte Diagnose im Befundmaterial vorzufinden (Gutachtensergänzung unter Analyse des nachträglich vorgelegten Arztberichtes vom 04.03.2025, OZ 12 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „…Herr römisch 40 hat vor dem Test einen deutlich erhöhten Blutdruck und bereits eine etwas beschleunigte Herzfrequenz. Beim Aufstehen wird er sofort ohnmächtig und reißt dabei EKG- Elektroden und Blutdruck Manschette mit sich, sodass der Test nicht auswertbar ist…“; „…Unter diesen Gegebenheiten konnte ein POTS keinesfalls objektiv diagnostiziert werden. Ein sofortiger Kollaps nach dem Aufstehen mit diesem dramatischen Ablauf und einminütiger Bewusstlosigkeit ist bei einem Schellong- Test höchst unwahrscheinlich…“; „…Der beschriebene Ablauf lässt eher an eine Panikattacke möglicherweise begleitet von Hyperventilation denken…“; „…Mir ist unverständlich, warum bei einem Patienten, der im Alltag keine erhöhte Kollapsneigung berichtet, der Schellong Test nicht wiederholt wurde bzw. nicht als Ergänzung eine Kipptischuntersuchung zur Objektivierung des Ergebnisses erfolgte“; „…Das Ergebnis des Schellong Tests ist nicht verwertbar und keinesfalls beweisend für ein POTS“). Ein weiterer Hinweis auf das Vorliegen des diskutierten Leidens findet sich im Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr.in römisch 40 vom 04.11.2025, in welchem ein bedingender Zusammenhang vorgefundener EBV-Antikörper mit einer POTS-Erkrankung suggeriert wird. Auch diese Korrelation schlägt nach den erwidernden Ausführungen des befassten Sachverständigen nicht durch. Demnach lasse besagter Befundbericht einen wissenschaftlichen Nachweis des konstatierten Zusammenhanges vermissen und fehle es darüber hinaus an einem entsprechend belastbaren klinischen Nachweis für das tatsächliche Vorliegen von POTS vergleiche Gutachtensergänzung vom 27.12.2025). Die Einschätzungen des Sachverständigen finden vollumfängliche Deckung in der gegebenen Befundlage und überzeugen, die dargestellten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der POTS-Diagnostik sind im zitierten Befund dokumentiert, eine Kipptischuntersuchung wurde augenscheinlich nicht veranlasst und belastbare wissenschaftliche Bestätigungen über den Zusammenhang genannter Antikörper mit einer POTS-Erkrankung sind nicht vorzufinden. Auch das Krankheitsbild einer CFS bzw. ME/CFS wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diskutiert, wobei eine fachärztliche Diagnose nicht belastbar befunddokumentiert ist und sich nach den erhellenden Ausführungen des Sachverständigen in Übereinstimmung mit der gegebenen Befundlage insoweit schon keine Entsprechung im anamnestisch skizzierten Symptombild findet (SV laut Verhandlungsschrift: „…Zum Symptomenkomplex der ME gehört vor allem die post-exertionelle Malaise, die dazu führt, dass bei geringsten körperlichen Belastungen, und das ist schon manchmal Eine- Länge-Schwimmen, ein völliger körperlicher Zusammenbruch stattfindet…“; Gutachtensergänzung: „Hier - wie auch nach allen anderen Untersuchungen - wurde keine sog. „Post-exertionelle Malaise (PEM)“ berichtet, die das Leitsymptom des chronischen Müdigkeitssyndroms ist“; „Post- exertionelle Müdigkeit beschreibt eine Verschlechterung von Krankheitssymptomen nach körperlicher oder emotionaler Anstrengung“; „…Eine „Post-Exertionelle Malaise (PEM)“, also eine Verschlechterung von Krankheitssymptomen nach körperlicher oder emotionaler Anstrengung als Leitsymptom des chronischen Müdigkeit Syndroms ist in keinem der Arztberichte erwähnt…). Im Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr.in XXXX vom 04.11.2025 wird von der Diagnose eines ME/CFS augenscheinlich nicht ausgegangen und das beschriebene Leitsymptom nicht im Sinne der sachverständigen Schilderungen (PEM) beschrieben (lediglich: „Keine körperliche Anstrengung ohne massive Atemnot ist seither möglich“). Ähnlich verhält es sich bei der immundiagnostischen Laboruntersuchung mit Endbefund am 15.09.2025, in welcher lediglich eine „Verdachtsdiagnose“ ausgewiesen und von einer „Abklärung bei ME/CFS Post Vacc“ gesprochen wird (zu all dem vgl. OZ 22 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Im klinisch-immunologischen Befundbericht der behandelnden Fachärztin Prof. DDr.in XXXX vom 15.10.2025 wird die erfolgte neurologische Diagnose einer ME/CFS-Erkrankung ungeprüft vorausgesetzt und neben weiteren Leiden in Gestalt eines POTS, eines Post-Covid-Syndroms, von unerwünschten Nebenwirkungen bei der Anwendung von Covid-19-Impfstoffen, einer EBV-Reaktivierung und des Verdachts eines Mastzellaktivierungssyndroms gelistet, allerdings entbehrt das Beweismittel einer nachvollziehbaren anamnestischen und klinischen Beurteilungsgrundlage (OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Der neurologische Arztbrief vom 11.03.2025 (vgl. OZ 13 des gerichtlichen Verfahrensaktes) bringt ein postvirales Müdigkeitssyndrom – ME/CFS zum Ausdruck und verweist auf den Arztbericht der Fachrichtung Innere Medizin aus August 2023, letzterer enthält die „Verdachtsdiagnose“ eines postviralen Müdigkeitssyndroms nach Covid-19-Infektion (vgl. den internistischen Arztbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 02.08.2023 mit Untersuchung am 25.07.2023, OZ 12 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Neuerlich sucht man eine eindeutige und belastbare fachärztliche Diagnose einer ME/CFS-Erkrankung auf Basis einer fundierten Statuserhebung und in schlüssiger Vereinbarkeit mit anamnestischen Schilderungen einer einschlägigen Symptomatik vergeblich (vgl. dagegen lediglich: „…Im Vordergrund stehen Fatigue, stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit, generalisierte Myalgien…“; „…Kann in der Ebene moderat laufen gehen, Stiegen steigen oder Bergaufgehen geht aber gar nicht…“). Insgesamt stehen die angezogenen medizinischen Beweismittel damit nicht auf derselben Ebene mit dem eingeholten Sachverständigenbeweis und vermögen nicht, die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Sinne einer vorliegenden Long-Covid-Erkrankung im Gegensatz zu einer ME/CFS-Diagnostik zu erschüttern. An dieser Stelle ist mit Blick auf die sachverständig gebotene Beschreibung des für ME/CFS maßgebenden Leitsymptoms (PEM) bestärkend festzuhalten, dass auch die durchgängig aufrechterhaltenen sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers der Annahme einer ME-CFS-Diagnose entgegenstehen. Ferner kann – der Vollständigkeit halber - nicht unerwähnt bleiben, dass selbst im Falle einer ME-CFS-Diagnose keine Aussage darüber gewonnen wäre, ob diese in Bezug zur angeschuldigten Impfung zu bringen wäre oder ihre Wurzeln wiederum in der Infektion mit Covid-19 samt sich anschließender Long-Covid-Symptomatik fände. Letztgenanntes Szenario erscheint im Lichte des im Wesentlichen konstanten, wenn auch schwankenden Verlaufes jedenfalls wahrscheinlicher (in diesem Sinne plakativ Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „…Unklar bleibt, warum das bei Herrn XXXX mehrfach vordiagnostizierte Long COVID Syndrom nicht als Auslöser der – wie erwähnt sehr unspezifischen - Befundkonstellation angesehen wird“; vgl. zu all dem noch unten). Auch das Krankheitsbild einer CFS bzw. ME/CFS wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diskutiert, wobei eine fachärztliche Diagnose nicht belastbar befunddokumentiert ist und sich nach den erhellenden Ausführungen des Sachverständigen in Übereinstimmung mit der gegebenen Befundlage insoweit schon keine Entsprechung im anamnestisch skizzierten Symptombild findet (SV laut Verhandlungsschrift: „…Zum Symptomenkomplex der ME gehört vor allem die post-exertionelle Malaise, die dazu führt, dass bei geringsten körperlichen Belastungen, und das ist schon manchmal Eine- Länge-Schwimmen, ein völliger körperlicher Zusammenbruch stattfindet…“; Gutachtensergänzung: „Hier - wie auch nach allen anderen Untersuchungen - wurde keine sog. „Post-exertionelle Malaise (PEM)“ berichtet, die das Leitsymptom des chronischen Müdigkeitssyndroms ist“; „Post- exertionelle Müdigkeit beschreibt eine Verschlechterung von Krankheitssymptomen nach körperlicher oder emotionaler Anstrengung“; „…Eine „Post-Exertionelle Malaise (PEM)“, also eine Verschlechterung von Krankheitssymptomen nach körperlicher oder emotionaler Anstrengung als Leitsymptom des chronischen Müdigkeit Syndroms ist in keinem der Arztberichte erwähnt…). Im Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr.in römisch 40 vom 04.11.2025 wird von der Diagnose eines ME/CFS augenscheinlich nicht ausgegangen und das beschriebene Leitsymptom nicht im Sinne der sachverständigen Schilderungen (PEM) beschrieben (lediglich: „Keine körperliche Anstrengung ohne massive Atemnot ist seither möglich“). Ähnlich verhält es sich bei der immundiagnostischen Laboruntersuchung mit Endbefund am 15.09.2025, in welcher lediglich eine „Verdachtsdiagnose“ ausgewiesen und von einer „Abklärung bei ME/CFS Post Vacc“ gesprochen wird (zu all dem vergleiche OZ 22 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Im klinisch-immunologischen Befundbericht der behandelnden Fachärztin Prof. DDr.in römisch 40 vom 15.10.2025 wird die erfolgte neurologische Diagnose einer ME/CFS-Erkrankung ungeprüft vorausgesetzt und neben weiteren Leiden in Gestalt eines POTS, eines Post-Covid-Syndroms, von unerwünschten Nebenwirkungen bei der Anwendung von Covid-19-Impfstoffen, einer EBV-Reaktivierung und des Verdachts eines Mastzellaktivierungssyndroms gelistet, allerdings entbehrt das Beweismittel einer nachvollziehbaren anamnestischen und klinischen Beurteilungsgrundlage (OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Der neurologische Arztbrief vom 11.03.2025 vergleiche OZ 13 des gerichtlichen Verfahrensaktes) bringt ein postvirales Müdigkeitssyndrom – ME/CFS zum Ausdruck und verweist auf den Arztbericht der Fachrichtung Innere Medizin aus August 2023, letzterer enthält die „Verdachtsdiagnose“ eines postviralen Müdigkeitssyndroms nach Covid-19-Infektion vergleiche den internistischen Arztbericht der Universitätsklinik Innsbruck vom 02.08.2023 mit Untersuchung am 25.07.2023, OZ 12 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Neuerlich sucht man eine eindeutige und belastbare fachärztliche Diagnose einer ME/CFS-Erkrankung auf Basis einer fundierten Statuserhebung und in schlüssiger Vereinbarkeit mit anamnestischen Schilderungen einer einschlägigen Symptomatik vergeblich vergleiche dagegen lediglich: „…Im Vordergrund stehen Fatigue, stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit, generalisierte Myalgien…“; „…Kann in der Ebene moderat laufen gehen, Stiegen steigen oder Bergaufgehen geht aber gar nicht…“). Insgesamt stehen die angezogenen medizinischen Beweismittel damit nicht auf derselben Ebene mit dem eingeholten Sachverständigenbeweis und vermögen nicht, die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Sinne einer vorliegenden Long-Covid-Erkrankung im Gegensatz zu einer ME/CFS-Diagnostik zu erschüttern. An dieser Stelle ist mit Blick auf die sachverständig gebotene Beschreibung des für ME/CFS maßgebenden Leitsymptoms (PEM) bestärkend festzuhalten, dass auch die durchgängig aufrechterhaltenen sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers der Annahme einer ME-CFS-Diagnose entgegenstehen. Ferner kann – der Vollständigkeit halber - nicht unerwähnt bleiben, dass selbst im Falle einer ME-CFS-Diagnose keine Aussage darüber gewonnen wäre, ob diese in Bezug zur angeschuldigten Impfung zu bringen wäre oder ihre Wurzeln wiederum in der Infektion mit Covid-19 samt sich anschließender Long-Covid-Symptomatik fände. Letztgenanntes Szenario erscheint im Lichte des im Wesentlichen konstanten, wenn auch schwankenden Verlaufes jedenfalls wahrscheinlicher (in diesem Sinne plakativ Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „…Unklar bleibt, warum das bei Herrn römisch 40 mehrfach vordiagnostizierte Long COVID Syndrom nicht als Auslöser der – wie erwähnt sehr unspezifischen - Befundkonstellation angesehen wird“; vergleiche zu all dem noch unten). Unter Berufung auf den Befundbericht der behandelnden Ärztin Prof.in Dr.in XXXX vom 04.11.2025 (OZ 22 des gerichtlichen Verfahrensaktes) verweist der Beschwerdeführer schließlich auf eine bei ihm aufgetretene Autoimmunreaktion, welche durch die dritte Impfung gegen Covid-19 ausgelöst worden sei und die gesundheitlichen Beschwerden verursache. Konkret gelangt die behandelnde Ärztin nach Diskussion verschiedener immunologischer Befunde demnach zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Post-Impfsyndrom vorliege, welches sich aus einem Post-Infektionssyndrom entwickelt und durch die Impfung verstärkt bzw. manifestiert habe. Dabei verweist sie auf Daten aus der Wissenschaft und „der Spezialambulanz“, wonach eine derart gelagerte Verschlechterung in 5 bis 30% der Fälle mit Post-Infektionssyndrom nach Impfung mit mRNA-Impfstoffen vorkomme. Der befasste Sachverständige gibt im gegebenen Zusammenhang zunächst zu bedenken, dass dem vorgelegten Befund die Durchführung einer klinischen Untersuchung nicht entnommen werden könne. Der Befund schließe auf Grundlage einer Lymphozyten-Typisierung auf eine laufende Entzündung und / oder eine chronische Virus Infektion, doch sei besagte Typisierung der Immunzellen nicht dokumentiert. Es werde des Weiteren ein Zusammenhang der festgestellten Blutmarker mit der schlechten pulmonalen Funktion hergestellt, doch sei die Lungenfunktion nicht untersucht und mit Befund vom 17.06.2025 als normal beschrieben worden (vgl. Gutachtensergänzung vom 27.12.2025; dies bestätigend im pulmologischen Befund vom 17.06.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Pulmonale Diagnose: V.a. Long-covid-Syndrom“; „Aktuell zeigen sich unauffällige pulmonale Verhältnisse. Patient ist pulmonal uneingeschränkt belastbar, ebenfalls bei sportlichen Tätigkeiten keine Einschränkungen notwendig“). Der beigezogene Sachverständige befasst sich schließlich mit den inhaltlich getroffenen Ableitungen und schließt sich diesen nicht an (Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „Eine Verschiebung innerhalb gewisser Untergruppen von Lymphozyten („CD4 bzw. CD8“) ist nicht geeignet, um auf ein spezifisches Krankheitsbild zurückzuschließen“; zur mehrfachen Bestimmung von Blutmarkern: „…Auch diese Marker sind recht unspezifisch. Ein wissenschaftlicher Nachweis für deren Relevanz bei post- COVID oder als Impffolge wird nicht erbracht“; „Insgesamt sind all die beschriebenen Marker zu unspezifisch und nicht beweisend für das von Frau Prof. XXXX vermutete „Post COVID Impfsyndrom““). Letztlich nimmt der Sachverständige Bezug zur ebenfalls auseinandergesetzten Überlegung von Prof.in DDr.in XXXX zur Frage eines vorliegenden Mastzell-Aktivierungssyndroms, welches ebenfalls typisch für die Immundysregulation im Rahmen eines Infektionssyndroms wie auch bei einem Post- COVID Syndrom sei. Erneut fehle es an wissenschaftlicher Evidenz und sei an den bisherigen gutachterlichen Einschätzungen festzuhalten (vgl. Gutachtensergänzung vom 27.12.2025). Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des befassten Sachverständigen an, abseits des gegebenen Leidensbildes einer Long-Covid-Erkrankung erweisen sich weitere Diagnosen samt allenfalls zugehörigen Verursachungshypothesen mit Rückführung auf die angeschuldigte Impfung auch in Ansehung des Befundes vom 04.11.2025 als nicht feststellungsfest.Unter Berufung auf den Befundbericht der behandelnden Ärztin Prof.in Dr.in römisch 40 vom 04.11.2025 (OZ 22 des gerichtlichen Verfahrensaktes) verweist der Beschwerdeführer schließlich auf eine bei ihm aufgetretene Autoimmunreaktion, welche durch die dritte Impfung gegen Covid-19 ausgelöst worden sei und die gesundheitlichen Beschwerden verursache. Konkret gelangt die behandelnde Ärztin nach Diskussion verschiedener immunologischer Befunde demnach zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Post-Impfsyndrom vorliege, welches sich aus einem Post-Infektionssyndrom entwickelt und durch die Impfung verstärkt bzw. manifestiert habe. Dabei verweist sie auf Daten aus der Wissenschaft und „der Spezialambulanz“, wonach eine derart gelagerte Verschlechterung in 5 bis 30% der Fälle mit Post-Infektionssyndrom nach Impfung mit mRNA-Impfstoffen vorkomme. Der befasste Sachverständige gibt im gegebenen Zusammenhang zunächst zu bedenken, dass dem vorgelegten Befund die Durchführung einer klinischen Untersuchung nicht entnommen werden könne. Der Befund schließe auf Grundlage einer Lymphozyten-Typisierung auf eine laufende Entzündung und / oder eine chronische Virus Infektion, doch sei besagte Typisierung der Immunzellen nicht dokumentiert. Es werde des Weiteren ein Zusammenhang der festgestellten Blutmarker mit der schlechten pulmonalen Funktion hergestellt, doch sei die Lungenfunktion nicht untersucht und mit Befund vom 17.06.2025 als normal beschrieben worden vergleiche Gutachtensergänzung vom 27.12.2025; dies bestätigend im pulmologischen Befund vom 17.06.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Pulmonale Diagnose: römisch fünf.a. Long-covid-Syndrom“; „Aktuell zeigen sich unauffällige pulmonale Verhältnisse. Patient ist pulmonal uneingeschränkt belastbar, ebenfalls bei sportlichen Tätigkeiten keine Einschränkungen notwendig“). Der beigezogene Sachverständige befasst sich schließlich mit den inhaltlich getroffenen Ableitungen und schließt sich diesen nicht an (Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „Eine Verschiebung innerhalb gewisser Untergruppen von Lymphozyten („CD4 bzw. CD8“) ist nicht geeignet, um auf ein spezifisches Krankheitsbild zurückzuschließen“; zur mehrfachen Bestimmung von Blutmarkern: „…Auch diese Marker sind recht unspezifisch. Ein wissenschaftlicher Nachweis für deren Relevanz bei post- COVID oder als Impffolge wird nicht erbracht“; „Insgesamt sind all die beschriebenen Marker zu unspezifisch und nicht beweisend für das von Frau Prof. römisch 40 vermutete „Post COVID Impfsyndrom““). Letztlich nimmt der Sachverständige Bezug zur ebenfalls auseinandergesetzten Überlegung von Prof.in DDr.in römisch 40 zur Frage eines vorliegenden Mastzell-Aktivierungssyndroms, welches ebenfalls typisch für die Immundysregulation im Rahmen eines Infektionssyndroms wie auch bei einem Post- COVID Syndrom sei. Erneut fehle es an wissenschaftlicher Evidenz und sei an den bisherigen gutachterlichen Einschätzungen festzuhalten vergleiche Gutachtensergänzung vom 27.12.2025). Der erkennende Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des befassten Sachverständigen an, abseits des gegebenen Leidensbildes einer Long-Covid-Erkrankung erweisen sich weitere Diagnosen samt allenfalls zugehörigen Verursachungshypothesen mit Rückführung auf die angeschuldigte Impfung auch in Ansehung des Befundes vom 04.11.2025 als nicht feststellungsfest. Im Ergebnis steht fest, dass ein Posturales Orthostatisches Tachykardiesyndrom wie auch das Leiden einer ME/CFS oder sonstige fachärztlich einschlägigen Diagnosen nach der am 27.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht zu sehen sind. Vielmehr sind die geltend gemachten Beschwerden schlüssig und nachvollziehbar auf die vorbestandene Long-Covid-Symptomatik zurückzuführen, darüber hinaus sind in den Folgemonaten nach der Impfung keine alternierenden medizinischen Diagnosen zum Vorschein getreten (zum Long-Covid-Syndrom vgl. bereits unter Punkt 2.3.3.; SV laut Verhandlungsschrift resümierend: „Wie von sehr vielen Ärzten bestätigt wurde, es ist viel wahrscheinlicher, dass eine Post-Covid-Erkrankung zu sehen ist“; „…Das ist normale Long-Covid-Symptomatik…“; Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „Beim BF ist ein vorbestehendes Post COVID Syndrom diagnostiziert…“; „…Unklar bleibt, warum das bei Herrn XXXX mehrfach vordiagnostizierte Long COVID Syndrom nicht als Auslöser der – wie erwähnt sehr unspezifischen - Befundkonstellation angesehen wird“).Im Ergebnis steht fest, dass ein Posturales Orthostatisches Tachykardiesyndrom wie auch das Leiden einer ME/CFS oder sonstige fachärztlich einschlägigen Diagnosen nach der am 27.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht zu sehen sind. Vielmehr sind die geltend gemachten Beschwerden schlüssig und nachvollziehbar auf die vorbestandene Long-Covid-Symptomatik zurückzuführen, darüber hinaus sind in den Folgemonaten nach der Impfung keine alternierenden medizinischen Diagnosen zum Vorschein getreten (zum Long-Covid-Syndrom vergleiche bereits unter Punkt 2.3.3.; SV laut Verhandlungsschrift resümierend: „Wie von sehr vielen Ärzten bestätigt wurde, es ist viel wahrscheinlicher, dass eine Post-Covid-Erkrankung zu sehen ist“; „…Das ist normale Long-Covid-Symptomatik…“; Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „Beim BF ist ein vorbestehendes Post COVID Syndrom diagnostiziert…“; „…Unklar bleibt, warum das bei Herrn römisch 40 mehrfach vordiagnostizierte Long COVID Syndrom nicht als Auslöser der – wie erwähnt sehr unspezifischen - Befundkonstellation angesehen wird“). Der Beschwerdeführer stützt sich antragsbegründend auf eine Symptomverschlechterung, welche er auf die am 27.10.2021 verabreichte Impfung gegen Covid-19 zurückführt (BF laut Verhandlungsschrift: „…Ich habe dann am 27.10.2021 die dritte Impfung von einem Pulmologen in Feldkirch bekommen und 10 Tage nach dieser ist es mir deutlich schlechter gegangen“; „Ich war mein Leben lang Sportler, Fußballer, Radfahrer, und die Leistung, die ich davor hatte, kann ich nicht mehr erbringen“). Im gegebenen Zusammenhang ist einleitend darauf hinzuweisen, dass eine Zustandsverschlechterung aus einer rein quantitativen und gegenüberstellenden Betrachtung der im Jahr 2021 vor und nach der Impfung absolvierten ärztlichen Konsultationen nicht ableitbar ist (vgl. die Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten, AS 53 ff und 56 ff des med. Aktes). Bereits nach der Infektion mit Covid-19 im März 2021 hat der Beschwerdeführer nach der gegebenen Befundlage intensiv versucht, die bei ihm eingetretenen und im Symptomkomplex des Long-Covid-Syndroms beheimateten gesundheitlichen Beschwerden einer medizinischen Klärung und Behandlung zuzuführen. Besagte Bestrebungen mündeten in den Rehabilitationsaufenthalt mit Entlassung am 20.10.2021, im Rahmen dessen umfangreiche Maßnahmen vorgenommen wurden. Eine nähere Sichtung des Rehabilitationsberichtes ergibt ein überdurchschnittliches Spirometrieergebnis von 129% der Zielleistung, ferner ein erniedrigtes Kohlendioxid (CO2) Partialdruck im Blut) bei vermutlich leichter Hyperventilation sowie u.a. eine leichte Verbesserung der Lungenfunktion (vgl. den Entlassungsbericht des Rehazentrums Münster vom 20.10.2021, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Die medizinische Beweislage enthält einen weiteren Rehabilitationsbericht, aus welchem ein Leistungseinbruch nicht abgeleitet werden kann (vgl. den Abschlussbericht der Neurologischen Rehabilitation Feldkirch (SMO) mit Datierung am 11.05.2022 und Bezugnahme auf Rehabilitationsmaßnahmen im Jänner 2022, AS 7 des med. Aktes: „Im Training waren die Leistungen und die Sauerstoffwerte unauffällig“). Eine Ergospirometrie im LKH Hohenems am 15.09.2022 weist eine insgesamt gute Belastbarkeit aus. Der weitere pulmologische Entlassungsbericht vom 23.03.2023 zeitigt eine im Wesentlichen unveränderte Diagnoseliste und eine Neigung zur Hyperventilation (vgl. ergänzendes Gutachten), die neuerlich durchgeführte Ergometrie wurde vom Beschwerdeführer bei subjektiv mittelschwerer Belastung ohne ersichtliche Gründe abgebrochen und brachte diesmal ein Ergebnis von 71% des Zielwertes (vgl. Entlassungsbericht des Rehazentrums Münster vom 23.03.2023, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Gutachtensergänzung u.a.: „Die BORG Skala reicht bis 20 und gibt bei der Ergometrie die vom Patienten subjektiv empfundene Anstrengung an, BORG 13 bedeutet „etwas anstrengend“. Unklar ist somit, warum die Ergometrie bei „etwas anstrengend“ abgebrochen wurde und dadurch keine objektive Auswertung möglich war“). Die zeitnah nach der Impfung am 27.10.2021 erlangten Befunde enthalten weder anamnestisch noch diagnostisch Hinweise auf eine unmittelbar eingetretene impfassoziierte Zustandsverschlechterung, vielmehr wird regelmäßig auf die bekannte Post-Covid-Problematik hingewiesen (vgl. u.a. Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 28.01.2022, AS 8 des med. Aktes, „…Pat. hat bereits seit Langem Dyspnoe bei V. a. Long- Covid“; zu Post-Covid: „…Diese würde sich jedoch mit Ausdauersport bessern. Aktuell würde der Patient jeden Tag schwimmen gehen ( von anfangs 200 m auf 1.600 m gesteigert)“; Abschlussbericht der Neurologischen Rehabilitation Feldkirch (SMO) mit Datierung am 11.05.2022 und Bezugnahme auf Rehabilitationsmaßnahmen im Jänner 2022, AS 7 des med. Aktes; trotz Angaben zu Covid-Impfungen keine Bezugnahme auf eine entsprechende Verschlechterung laut Ambulanzbericht der internistischen Privatordination in Hohenems vom 08.03.2022, AS 14 des med. Aktes; dagegen: „rezidivierende pulmonale Infekte, zum Teil vermutlich bakteriell, laut anamnestischer Angabe seit COVID- Erkrankung“; Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Rankweil vom 13.04.2022, AS 26 des med. Aktes: „Die Beschwerden des Patienten seit einer durchgemachten COVID-19-Infektion (März 2021), so dass möglicherweise ein kausaler Zusammenhang angenommen werden muss“). Der Beschwerdeführer stützt sich antragsbegründend auf eine Symptomverschlechterung, welche er auf die am 27.10.2021 verabreichte Impfung gegen Covid-19 zurückführt (BF laut Verhandlungsschrift: „…Ich habe dann am 27.10.2021 die dritte Impfung von einem Pulmologen in Feldkirch bekommen und 10 Tage nach dieser ist es mir deutlich schlechter gegangen“; „Ich war mein Leben lang Sportler, Fußballer, Radfahrer, und die Leistung, die ich davor hatte, kann ich nicht mehr erbringen“). Im gegebenen Zusammenhang ist einleitend darauf hinzuweisen, dass eine Zustandsverschlechterung aus einer rein quantitativen und gegenüberstellenden Betrachtung der im Jahr 2021 vor und nach der Impfung absolvierten ärztlichen Konsultationen nicht ableitbar ist vergleiche die Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten, AS 53 ff und 56 ff des med. Aktes). Bereits nach der Infektion mit Covid-19 im März 2021 hat der Beschwerdeführer nach der gegebenen Befundlage intensiv versucht, die bei ihm eingetretenen und im Symptomkomplex des Long-Covid-Syndroms beheimateten gesundheitlichen Beschwerden einer medizinischen Klärung und Behandlung zuzuführen. Besagte Bestrebungen mündeten in den Rehabilitationsaufenthalt mit Entlassung am 20.10.2021, im Rahmen dessen umfangreiche Maßnahmen vorgenommen wurden. Eine nähere Sichtung des Rehabilitationsberichtes ergibt ein überdurchschnittliches Spirometrieergebnis von 129% der Zielleistung, ferner ein erniedrigtes Kohlendioxid (CO2) Partialdruck im Blut) bei vermutlich leichter Hyperventilation sowie u.a. eine leichte Verbesserung der Lungenfunktion vergleiche den Entlassungsbericht des Rehazentrums Münster vom 20.10.2021, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Die medizinische Beweislage enthält einen weiteren Rehabilitationsbericht, aus welchem ein Leistungseinbruch nicht abgeleitet werden kann vergleiche den Abschlussbericht der Neurologischen Rehabilitation Feldkirch (SMO) mit Datierung am 11.05.2022 und Bezugnahme auf Rehabilitationsmaßnahmen im Jänner 2022, AS 7 des med. Aktes: „Im Training waren die Leistungen und die Sauerstoffwerte unauffällig“). Eine Ergospirometrie im LKH Hohenems am 15.09.2022 weist eine insgesamt gute Belastbarkeit aus. Der weitere pulmologische Entlassungsbericht vom 23.03.2023 zeitigt eine im Wesentlichen unveränderte Diagnoseliste und eine Neigung zur Hyperventilation vergleiche ergänzendes Gutachten), die neuerlich durchgeführte Ergometrie wurde vom Beschwerdeführer bei subjektiv mittelschwerer Belastung ohne ersichtliche Gründe abgebrochen und brachte diesmal ein Ergebnis von 71% des Zielwertes vergleiche Entlassungsbericht des Rehazentrums Münster vom 23.03.2023, OZ 9 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Gutachtensergänzung u.a.: „Die BORG Skala reicht bis 20 und gibt bei der Ergometrie die vom Patienten subjektiv empfundene Anstrengung an, BORG 13 bedeutet „etwas anstrengend“. Unklar ist somit, warum die Ergometrie bei „etwas anstrengend“ abgebrochen wurde und dadurch keine objektive Auswertung möglich war“). Die zeitnah nach der Impfung am 27.10.2021 erlangten Befunde enthalten weder anamnestisch noch diagnostisch Hinweise auf eine unmittelbar eingetretene impfassoziierte Zustandsverschlechterung, vielmehr wird regelmäßig auf die bekannte Post-Covid-Problematik hingewiesen vergleiche u.a. Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 28.01.2022, AS 8 des med. Aktes, „…Pat. hat bereits seit Langem Dyspnoe bei römisch fünf. a. Long- Covid“; zu Post-Covid: „…Diese würde sich jedoch mit Ausdauersport bessern. Aktuell würde der Patient jeden Tag schwimmen gehen ( von anfangs 200 m auf 1.600 m gesteigert)“; Abschlussbericht der Neurologischen Rehabilitation Feldkirch (SMO) mit Datierung am 11.05.2022 und Bezugnahme auf Rehabilitationsmaßnahmen im Jänner 2022, AS 7 des med. Aktes; trotz Angaben zu Covid-Impfungen keine Bezugnahme auf eine entsprechende Verschlechterung laut Ambulanzbericht der internistischen Privatordination in Hohenems vom 08.03.2022, AS 14 des med. Aktes; dagegen: „rezidivierende pulmonale Infekte, zum Teil vermutlich bakteriell, laut anamnestischer Angabe seit COVID- Erkrankung“; Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Rankweil vom 13.04.2022, AS 26 des med. Aktes: „Die Beschwerden des Patienten seit einer durchgemachten COVID-19-Infektion (März 2021), so dass möglicherweise ein kausaler Zusammenhang angenommen werden muss“). Erstmals finden sich anamnestische Anhaltspunkte in Richtung eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes mit Bezug zur drittmaligen Impfung am 04.04.2022 (kardiologischer Befundbericht vom 04.04.2022, AS 19 des med. Aktes: „Im Oktober dann Durchführung der
  42. Impfung, in zeitlicher Nähe dazu dann wiederum Gefühl einer Verschlechterung. Insbesondere Husten, Dyspnoe und eine Leistungslimitierung sind wieder aufgetreten, ein Stock gehen ist gut möglich, beim zweiten Stock schon deutliche Probleme“; internistische Befundnachricht vom 14.04.2022, AS 30 des med. Aktes: „…hat seit einem Jahr Atemnot, trockener Husten. Beginn nach Ostern vor 1 Jahr)“; „…Ist wieder geimpft worden im Oktober, seither wieder sukzessive Verschlechterung“). Wie sich im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gezeigt hat, ist der Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm zur Darstellung gebrachten Zustandsverschlechterung und Beeinträchtigungen fortwährend als Fußball-Schiedsrichter tätig gewesen, hat sich also qualifiziert sportlich betätigt und dies sowohl vor der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 als auch danach. Aus der in das Verfahren eingebrachten Webseite des Österreichischen Fußballverbandes (ÖFB) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit sogar teilweise zweimal täglich und selbst noch im November 2021 Einsätze als Schiedsrichter wahrgenommen hat, nämlich zuletzt am 06.11.2021 und 08.11.
  43. Das erste Spiel im darauffolgenden Jahr 2022, an welchem er als Schiedsrichter beteiligt war, fand am 02.04.2022 statt, insgesamt sind über die interessierenden Jahre 2021 ff konstant Spiele verzeichnet, zuweilen in quantitativ beträchtlichem Ausmaß. Konkret war der Beschwerdeführer in der Saison 2020/2021 demnach an 27 Spielen beteiligt (davon 21 in der Kampfmannschaft), in der Saison 2021/2022 an insgesamt 70 Spielen (davon 47 in der Kampfmannschaft) und in der Saison 2023/2023 an 78 Spielen (davon 43 in der Kampfmannschaft; vgl. die eingebrachte Statistik, abrufbar unter https://www.oefb.at/Profile/Schiedsrichter/936676/A2). Ein signifikantes Absinken der insoweit dokumentierten Betätigung ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist dem im Rahmen des veranlassten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, er habe sportliche Aktivitäten stets nach ärztlicher Empfehlung ausgeübt (vgl. die Stellungnahme im Parteiengehör vom 23.10.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes; ferner u.a. die pulmologische Bestätigung vom 16.12.2021, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Bei Herrn XXXX zeigt sich ein Long-Covid-Syndrom. Empfehle sportliche Ausdauer-Aktivität mit höchstens 130/min Puls“; die ärztliche Bestätigung vom 05.06.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Nachdem fahrradergometrisch eine Leistungsfähigkeit von 110 % des Solls vorliegt, die der Patient beschwerdefrei toleriert, besteht für die Tätigkeit als Hobbyschiedsrichter auf Amateur Basis kein Einwand aus kardiologischer Sicht“). Die anhaltend praktizierten sportlichen Aktivitäten fügen sich in das auf Basis der medizinischen Befundlage objektivierte Bild eines im Wesentlichen konstanten Beschwerdebildes bei allenfalls schwankendem Verlauf, der Schluss auf eine maßgebliche Gesundheitsverschlechterung nach drittmaliger Impfung gegen Covid-19 lässt sich hierdurch nicht erhärten und ist insgesamt nicht glaubhaft.Wie sich im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gezeigt hat, ist der Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm zur Darstellung gebrachten Zustandsverschlechterung und Beeinträchtigungen fortwährend als Fußball-Schiedsrichter tätig gewesen, hat sich also qualifiziert sportlich betätigt und dies sowohl vor der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 als auch danach. Aus der in das Verfahren eingebrachten Webseite des Österreichischen Fußballverbandes (ÖFB) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit sogar teilweise zweimal täglich und selbst noch im November 2021 Einsätze als Schiedsrichter wahrgenommen hat, nämlich zuletzt am 06.11.2021 und 08.11.
  44. Das erste Spiel im darauffolgenden Jahr 2022, an welchem er als Schiedsrichter beteiligt war, fand am 02.04.2022 statt, insgesamt sind über die interessierenden Jahre 2021 ff konstant Spiele verzeichnet, zuweilen in quantitativ beträchtlichem Ausmaß. Konkret war der Beschwerdeführer in der Saison 2020 aus 2021, demnach an 27 Spielen beteiligt (davon 21 in der Kampfmannschaft), in der Saison 2021 aus 2022, an insgesamt 70 Spielen (davon 47 in der Kampfmannschaft) und in der Saison 2023 aus 2023, an 78 Spielen (davon 43 in der Kampfmannschaft; vergleiche die eingebrachte Statistik, abrufbar unter https://www.oefb.at/Profile/Schiedsrichter/936676/A2). Ein signifikantes Absinken der insoweit dokumentierten Betätigung ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist dem im Rahmen des veranlassten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, er habe sportliche Aktivitäten stets nach ärztlicher Empfehlung ausgeübt vergleiche die Stellungnahme im Parteiengehör vom 23.10.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes; ferner u.a. die pulmologische Bestätigung vom 16.12.2021, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Bei Herrn römisch 40 zeigt sich ein Long-Covid-Syndrom. Empfehle sportliche Ausdauer-Aktivität mit höchstens 130/min Puls“; die ärztliche Bestätigung vom 05.06.2025, OZ 20 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Nachdem fahrradergometrisch eine Leistungsfähigkeit von 110 % des Solls vorliegt, die der Patient beschwerdefrei toleriert, besteht für die Tätigkeit als Hobbyschiedsrichter auf Amateur Basis kein Einwand aus kardiologischer Sicht“). Die anhaltend praktizierten sportlichen Aktivitäten fügen sich in das auf Basis der medizinischen Befundlage objektivierte Bild eines im Wesentlichen konstanten Beschwerdebildes bei allenfalls schwankendem Verlauf, der Schluss auf eine maßgebliche Gesundheitsverschlechterung nach drittmaliger Impfung gegen Covid-19 lässt sich hierdurch nicht erhärten und ist insgesamt nicht glaubhaft. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen und auseinandergesetzten Beweismittel ist zum einen nicht von einer medizinisch objektivierbaren Leidensverschlechterung nach der am 27.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 auszugehen (zur medizinischen Befundlage in diesem Sinne unmissverständlich Gutachtensergänzung: „…Eine Verschlechterung ist aus den Befunden objektiv nicht eindeutig Abzuleiten…“) und kann auch den mannigfachen Befundungen zumindest bis April 2022 kein belastbarer – wenn auch nur anamnestischer – Anhaltspunkt in diese Richtung entnommen werden. Vielmehr ist im Sinne der überzeugenden sachverständigen Ausführungen von einem schwankenden Krankheitsbild einer Post-Covid-Symptomatik auszugehen, welche seinen Ursprung bereits vor der Impfung und seinen Verlauf in wechselnder Intensität über den Zeitpunkt der verabreichten Impfung hinaus genommen hat (SV laut Verhandlungsschrift: „…Es liegt in der Natur der Sache, dass Long-Covid nicht linear, sondern in Wellen verläuft…“; in diese Richtung u.a. Ambulanzbericht Post-Covid vom 24.08.2022: „Es sei dann zwischenzeitlich auch der V. a. eine Myokarditis erhoben worden, diese habe dann eine 6- wöchige Trainingspause verursacht. Danach seien die Post- Covid- Symptome wieder schlechter geworden. Im Herbst habe er dann in Münster eine stationäre Rehabilitation durchgeführt. Von der habe er schon profitiert. Im Gefolge sei dann noch die dritte Teilimpfung durchgeführt worden, danach sei es wieder zu einer Verschlechterung der Belastungsdyspnoe gekommen“). Zum anderen vermag der Beschwerdeführer letztlich auch in Anbetracht seiner sportlichen Aktivitäten nicht, ein glaubhaftes Bild einer signifikanten und nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der Impfung gegen Covid-19 zu vermitteln.Im Lichte der vorstehenden Erwägungen und auseinandergesetzten Beweismittel ist zum einen nicht von einer medizinisch objektivierbaren Leidensverschlechterung nach der am 27.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 auszugehen (zur medizinischen Befundlage in diesem Sinne unmissverständlich Gutachtensergänzung: „…Eine Verschlechterung ist aus den Befunden objektiv nicht eindeutig Abzuleiten…“) und kann auch den mannigfachen Befundungen zumindest bis April 2022 kein belastbarer – wenn auch nur anamnestischer – Anhaltspunkt in diese Richtung entnommen werden. Vielmehr ist im Sinne der überzeugenden sachverständigen Ausführungen von einem schwankenden Krankheitsbild einer Post-Covid-Symptomatik auszugehen, welche seinen Ursprung bereits vor der Impfung und seinen Verlauf in wechselnder Intensität über den Zeitpunkt der verabreichten Impfung hinaus genommen hat (SV laut Verhandlungsschrift: „…Es liegt in der Natur der Sache, dass Long-Covid nicht linear, sondern in Wellen verläuft…“; in diese Richtung u.a. Ambulanzbericht Post-Covid vom 24.08.2022: „Es sei dann zwischenzeitlich auch der römisch fünf. a. eine Myokarditis erhoben worden, diese habe dann eine 6- wöchige Trainingspause verursacht. Danach seien die Post- Covid- Symptome wieder schlechter geworden. Im Herbst habe er dann in Münster eine stationäre Rehabilitation durchgeführt. Von der habe er schon profitiert. Im Gefolge sei dann noch die dritte Teilimpfung durchgeführt worden, danach sei es wieder zu einer Verschlechterung der Belastungsdyspnoe gekommen“). Zum anderen vermag der Beschwerdeführer letztlich auch in Anbetracht seiner sportlichen Aktivitäten nicht, ein glaubhaftes Bild einer signifikanten und nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der Impfung gegen Covid-19 zu vermitteln. Hinsichtlich eines Niederschlags des gegebenen Krankheitsbildes, also einer Verschlechterung eines vorbekannten Long-Covid-Zustandes, durch die Impfung gegen Covid-19 in der medizinischen Fachliteratur hat der befasste Sachverständige zwar einzelne Symptome als Impffolge im Rahmen einer akuten Impfreaktion anerkannt (Gutachten: „Atemnot, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Leistungsminderung sind im Rahmen einer akuten Impfreaktion bekannt“), eine wissenschaftliche Abbildung eines über die Akutphase hinaus fortbestehenden Leidensverlaufes aber durchwegs und unmissverständlich von der Hand gewiesen (SV laut Verhandlungsschrift zur Frage der Beschreibung einer impfbedingten Verschlechterung von Long-Covid-Symptomen in der medizinischen Fachliteratur: „Nein“; „Es ist in der Literatur als solches nicht beschrieben…“; Ergänzendes Gutachten resümierend nach Darlegung konkreter Studienliteratur: „Es ist somit wissenschaftlich nicht nachvollziehbar, dass ein bestehendes Long- COVID Syndrom durch eine Impfung verstärkt werden kann“). Dem tritt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Befund der behandelnden Ärztin Prof.in Dr.in XXXX entgegen, welcher unter Zitierung von Studienliteratur eine 5 bis 30-prozentige Wahrscheinlichkeit einer Zustandsverschlechterung nach Impfung suggeriert. Nachvollziehbar legt der befasste Sachverständige die Schwächen der zum einen angezogenen Literatur offen, welche eine geringe Fallzahl von lediglich 42 Personen aus nur einem bloß einzigen Zentrum umfasse, indes werde die Impfung gegen Covid-19 auch für Patienten mit Long-Covid-Symptomatik weiterhin empfohlen. Die zum anderen ausgewiesene Literatur behandle die bekannte Problematik schwerer, nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 vereinzelt auftretender und an die Symptomatik von Covid-19 erinnernder Nebenwirkungen, ein fundierter Hinweis auf die Möglichkeit einer impfbedingten Verstärkung von Symptomen eines Long-Covid-Syndroms nach durchgemachter Erkrankung werde aber nicht geboten. Überzeugend gibt der Sachverständige im gegebenen Zusammenhang zu bedenken, dass eine Fallzahl von 5 bis 30%, bei welcher es durch die Impfung zu Verschlechterungen eines Long-Covid-Zustandes komme, keine Abbildung in der zitierten Studienlage finde und auch die zur Begründung dieser quantitativen Einschätzung herangezogenen „Daten der Spezialambulanz“ nicht offengelegt würden. Letzteres ist unzweifelhaft, denn ist eine entsprechende Datengrundlage kein Teil des in Rede stehenden Befundes (vgl. den Befund vom 04.11.2025 in OZ 22 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Gutachtensergänzung vom 27.12.2025 S. 4). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Abbildung des Leidensbildes in der medizinischen Fachliteratur erfahren mit dem Befund vom 04.11.2025 sohin keine Entkräftung, der Befund befindet sich nicht auf selber Ebene mit dem erhobenen Sachverständigenbeweis (Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „Somit liegen keine objektivierbaren, wissenschaftlich fundierten Anhaltspunkte vor, dass sich beim BF ein bestehendes Post COVID Syndrom nach einer weiteren Impfung in ein impfbedingtes Leidensbild gewandelt hat“).Hinsichtlich eines Niederschlags des gegebenen Krankheitsbildes, also einer Verschlechterung eines vorbekannten Long-Covid-Zustandes, durch die Impfung gegen Covid-19 in der medizinischen Fachliteratur hat der befasste Sachverständige zwar einzelne Symptome als Impffolge im Rahmen einer akuten Impfreaktion anerkannt (Gutachten: „Atemnot, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Leistungsminderung sind im Rahmen einer akuten Impfreaktion bekannt“), eine wissenschaftliche Abbildung eines über die Akutphase hinaus fortbestehenden Leidensverlaufes aber durchwegs und unmissverständlich von der Hand gewiesen (SV laut Verhandlungsschrift zur Frage der Beschreibung einer impfbedingten Verschlechterung von Long-Covid-Symptomen in der medizinischen Fachliteratur: „Nein“; „Es ist in der Literatur als solches nicht beschrieben…“; Ergänzendes Gutachten resümierend nach Darlegung konkreter Studienliteratur: „Es ist somit wissenschaftlich nicht nachvollziehbar, dass ein bestehendes Long- COVID Syndrom durch eine Impfung verstärkt werden kann“). Dem tritt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Befund der behandelnden Ärztin Prof.in Dr.in römisch 40 entgegen, welcher unter Zitierung von Studienliteratur eine 5 bis 30-prozentige Wahrscheinlichkeit einer Zustandsverschlechterung nach Impfung suggeriert. Nachvollziehbar legt der befasste Sachverständige die Schwächen der zum einen angezogenen Literatur offen, welche eine geringe Fallzahl von lediglich 42 Personen aus nur einem bloß einzigen Zentrum umfasse, indes werde die Impfung gegen Covid-19 auch für Patienten mit Long-Covid-Symptomatik weiterhin empfohlen. Die zum anderen ausgewiesene Literatur behandle die bekannte Problematik schwerer, nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 vereinzelt auftretender und an die Symptomatik von Covid-19 erinnernder Nebenwirkungen, ein fundierter Hinweis auf die Möglichkeit einer impfbedingten Verstärkung von Symptomen eines Long-Covid-Syndroms nach durchgemachter Erkrankung werde aber nicht geboten. Überzeugend gibt der Sachverständige im gegebenen Zusammenhang zu bedenken, dass eine Fallzahl von 5 bis 30%, bei welcher es durch die Impfung zu Verschlechterungen eines Long-Covid-Zustandes komme, keine Abbildung in der zitierten Studienlage finde und auch die zur Begründung dieser quantitativen Einschätzung herangezogenen „Daten der Spezialambulanz“ nicht offengelegt würden. Letzteres ist unzweifelhaft, denn ist eine entsprechende Datengrundlage kein Teil des in Rede stehenden Befundes vergleiche den Befund vom 04.11.2025 in OZ 22 des gerichtlichen Verfahrensaktes; Gutachtensergänzung vom 27.12.2025 S. 4). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Abbildung des Leidensbildes in der medizinischen Fachliteratur erfahren mit dem Befund vom 04.11.2025 sohin keine Entkräftung, der Befund befindet sich nicht auf selber Ebene mit dem erhobenen Sachverständigenbeweis (Gutachtensergänzung vom 27.12.2025: „Somit liegen keine objektivierbaren, wissenschaftlich fundierten Anhaltspunkte vor, dass sich beim BF ein bestehendes Post COVID Syndrom nach einer weiteren Impfung in ein impfbedingtes Leidensbild gewandelt hat“). Letztlich besteht mit dem erzielten Beweissubstrat Klarheit insofern, als die eingetretenen und geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die angeschuldigte Impfung, sondern die durchgemachte Infektion mit Covid-19 als medizinisch wahrscheinlichere Ursache zurückgeführt werden können (Gutachten zur Frage wahrscheinlicherer Alternativursachen: „Post-Covid-Syndrom nach Infektion im März 2021“; SV laut Verhandlungsschrift: „Wie von sehr vielen Ärzten bestätigt wurde, es ist viel wahrscheinlicher, dass eine Post-Covid-Erkrankung zu sehen ist“; zur diesbezüglichen Diagnostik vgl. bereits oben und unter Punkt 2.3.3.).Letztlich besteht mit dem erzielten Beweissubstrat Klarheit insofern, als die eingetretenen und geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die angeschuldigte Impfung, sondern die durchgemachte Infektion mit Covid-19 als medizinisch wahrscheinlichere Ursache zurückgeführt werden können (Gutachten zur Frage wahrscheinlicherer Alternativursachen: „Post-Covid-Syndrom nach Infektion im März 2021“; SV laut Verhandlungsschrift: „Wie von sehr vielen Ärzten bestätigt wurde, es ist viel wahrscheinlicher, dass eine Post-Covid-Erkrankung zu sehen ist“; zur diesbezüglichen Diagnostik vergleiche bereits oben und unter Punkt 2.3.3.). 2.
  45. Die erstatteten medizinischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen fachkundige Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige hat sich nach Erstattung eines vollständigen und schlüssigen Gutachtens fundiert mit ergänzenden Fragestellungen des erkennenden Senates auseinandergesetzt und dies im Rahmen ergänzender Gutachtenserstattungen dokumentiert. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er sich verständlich und unter augenscheinlicher Zurschaustellung einer hohen Fachexpertise zu auftretenden Fragestellungen geäußert, ein Klärungsbedarf ist nicht verblieben. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wird auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren Entstehung und Folgen unter jeweiliger Bezugnahme zur angeschuldigten Impfung sowie unter Auseinandersetzung mit der umfassend befunddokumentierten Krankengeschichte und auf die erstatteten Einwendungen eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird keine aktuell andere Gesundheitsschädigung beschrieben als gutachterlich konstatiert und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte nicht aufzufinden (vgl. bereits ausführlich unter Punkten 2.2.
  46. und 2.3.5.). 2.
  47. Die erstatteten medizinischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen fachkundige Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige hat sich nach Erstattung eines vollständigen und schlüssigen Gutachtens fundiert mit ergänzenden Fragestellungen des erkennenden Senates auseinandergesetzt und dies im Rahmen ergänzender Gutachtenserstattungen dokumentiert. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er sich verständlich und unter augenscheinlicher Zurschaustellung einer hohen Fachexpertise zu auftretenden Fragestellungen geäußert, ein Klärungsbedarf ist nicht verblieben. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wird auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren Entstehung und Folgen unter jeweiliger Bezugnahme zur angeschuldigten Impfung sowie unter Auseinandersetzung mit der umfassend befunddokumentierten Krankengeschichte und auf die erstatteten Einwendungen eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird keine aktuell andere Gesundheitsschädigung beschrieben als gutachterlich konstatiert und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte nicht aufzufinden vergleiche bereits ausführlich unter Punkten 2.2.
  48. und 2.3.5.). Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert und überzeugend in Zweifel gezogen, ein Gegengutachten oder medizinische Einwendungen auf derselben fachlichen Ebene wurden nicht erstattet. Die von ihm im Rahmen des Behörden- wie auch des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Befunde werden im Rahmen der sachverständigen Gutachtenserstattungen vollumfänglich erörtert und in Richtung relevanter Aspekte analysiert (vgl. wiederum unter Punkt 2.3.5.). Ein Zusammenhang nachgewiesener Spike-Proteine mit dem Leidenszustand beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung diskutiert, Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Schadensverursachung konnten bei dieser Gelegenheit aber nicht erhärtet werden (SV laut Verhandlungsschrift: „Keine Bedeutung. Es ist wissenschaftlich nicht belegt“; zu einem allfälligen Rückschluss auf den Schadenseintritt: „Nein“). Es erschließt sich dem erkennenden Senat indes nicht, in wie weit ein auch längerfristiger Nachweis des Spike-Proteins oder dessen genetische Ausgestaltung einen ausschlaggebenden Beitrag zur Kausalitätsfrage zu zeitigen vermögen sollte, die bloße Nachweisbarkeit desselben enthält ebenso wie dessen allfällige Unterscheidbarkeit vom Virus-Spike-Protein keine fundierte Aussage über die Schädlichkeit im Allgemeinen und die konkrete Schadensverursachung beim Beschwerdeführer im Besonderen. Die grundlegende Reaktivität der Impfung gegen Covid-19 bzw. des verwendeten Impfstoffes steht indes nicht am Prüfstand und wurde auch von Seiten des Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt pauschal in Abrede gestellt, vielmehr erfordert die zu beurteilende Angelegenheit die Auseinandersetzung mit individuellen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert und überzeugend in Zweifel gezogen, ein Gegengutachten oder medizinische Einwendungen auf derselben fachlichen Ebene wurden nicht erstattet. Die von ihm im Rahmen des Behörden- wie auch des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Befunde werden im Rahmen der sachverständigen Gutachtenserstattungen vollumfänglich erörtert und in Richtung relevanter Aspekte analysiert vergleiche wiederum unter Punkt 2.3.5.). Ein Zusammenhang nachgewiesener Spike-Proteine mit dem Leidenszustand beim Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung diskutiert, Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Schadensverursachung konnten bei dieser Gelegenheit aber nicht erhärtet werden (SV laut Verhandlungsschrift: „Keine Bedeutung. Es ist wissenschaftlich nicht belegt“; zu einem allfälligen Rückschluss auf den Schadenseintritt: „Nein“). Es erschließt sich dem erkennenden Senat indes nicht, in wie weit ein auch längerfristiger Nachweis des Spike-Proteins oder dessen genetische Ausgestaltung einen ausschlaggebenden Beitrag zur Kausalitätsfrage zu zeitigen vermögen sollte, die bloße Nachweisbarkeit desselben enthält ebenso wie dessen allfällige Unterscheidbarkeit vom Virus-Spike-Protein keine fundierte Aussage über die Schädlichkeit im Allgemeinen und die konkrete Schadensverursachung beim Beschwerdeführer im Besonderen. Die grundlegende Reaktivität der Impfung gegen Covid-19 bzw. des verwendeten Impfstoffes steht indes nicht am Prüfstand und wurde auch von Seiten des Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt pauschal in Abrede gestellt, vielmehr erfordert die zu beurteilende Angelegenheit die Auseinandersetzung mit individuellen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers. Dass der fachärztlich-internistische Sachverständige nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen sollte, wissenschaftlich dokumentierte (Spät-)Folgen des verwendeten Impfstoffes zu identifizieren und in Beziehung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers zu setzen, kann nicht geteilt werden. Eignungsdefizite sind nicht vorzufinden und fehlt es dem dahingehenden Vorbringen an jedwedem tragfähigen Fundament. Dasselbe trifft auf den Vorhalt „sowohl fachlicher als auch handwerklicher Fehler“ im Rahmen der Gutachtenserstattung zu, der Sachverständige hat einen klinischen Befund erhoben und seine Schlussfolgerungen auf offengelegte Beurteilungsgrundlagen gestützt, die aktenkundigen Befunde wurden sämtlich und auch in Gestalt mehrfach beauftragter Gutachtensergänzungen aufgearbeitet. Der Sachverständige stützt sich sowohl im Rahmen des Hauptgutachtens als auch im Zuge der ergänzenden Einschätzungen auf Fachliteratur und Studien, welche er in seinen schriftlichen Ausführungen bezeichnet hat, diese hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Zweifel gezogen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer sohin keine Erschütterung der sachverständigen Erhebungen und Schlussfolgerungen zu bewerkstelligen.
  49. Rechtliche Beurteilung: Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  50. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Die belangte Behörde hat den Antrag nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. 3.1.
  51. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung: Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).Nach Paragraph eins b, Absatz eins, ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (Paragraph 2, Absatz 2, HVG). Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung vergleiche VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer infolge einer Infektion mit Covid-19 im März 2021 das Leidensbild eines Long-Covid-Syndroms entwickelt, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vollumfänglich in sich vereint und im Wesentlichen bis zuletzt angehalten hat. Der Leidenszustand charakterisiert sich nach den getroffenen Feststellungen durch einen schwankend Symptomatischen Verlauf, wodurch es zu phasenweisen Besserungen wie auch Verschlechterungen der Beschwerden zu kommen pflegt. Eine signifikante, über die krankheitstypische Schwankungsbreite hinaus reichende und in zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung angesiedelte Zustandsverschlechterung hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren nicht erhärtet (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.5.), wodurch es insgesamt bereits an der Grundvoraussetzung des zu beurteilenden Ersatzanspruches in Gestalt einer der Kausalitätsprüfung zugrunde zu legenden Gesundheitsschädigung fehlt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer infolge einer Infektion mit Covid-19 im März 2021 das Leidensbild eines Long-Covid-Syndroms entwickelt, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vollumfänglich in sich vereint und im Wesentlichen bis zuletzt angehalten hat. Der Leidenszustand charakterisiert sich nach den getroffenen Feststellungen durch einen schwankend Symptomatischen Verlauf, wodurch es zu phasenweisen Besserungen wie auch Verschlechterungen der Beschwerden zu kommen pflegt. Eine signifikante, über die krankheitstypische Schwankungsbreite hinaus reichende und in zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung angesiedelte Zustandsverschlechterung hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren nicht erhärtet vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.5.), wodurch es insgesamt bereits an der Grundvoraussetzung des zu beurteilenden Ersatzanspruches in Gestalt einer der Kausalitätsprüfung zugrunde zu legenden Gesundheitsschädigung fehlt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst die hypothetische Annahme einer tatsächlich nach angeschuldigter Impfung eingetretenen Leidensverschlechterung keine im Endergebnis abweichende Beurteilung zuließe. Zum einen bestünde in diesem Fall mit der vorbestandenen Long-Covid-Erkrankung eine im Vergleich zur angeschuldigten Impfung wahrscheinlichere Alternativursache, zum anderen werden derlei Verschlechterungen in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben. Die höchstgerichtlich entwickelten Kriterien zum Schluss auf eine kausale Schadensverursachung lägen sohin auch im hypothetischen Alternativszenario einer tatsächlich zeitnah eingetretenen Leidensverschlimmerung nicht vor. 3.1.
  52. Weiteres Beschwerdevorbringen und Beweisanträge: Der Beschwerdeführer beantragt weitere medizinische Erhebungen in Gestalt des anzustellenden Nachweises des Spike-Proteins mit anschließender Genomsequenzierung zum (erkennbaren) Beweis von Beschaffenheitsunterschieden des virusbedingten Proteins im Vergleich zu jenem, welches die Impfung gegen Covid-19 zur Folge hat. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010 mwN). Im vorliegenden Fall gilt es sachverständig abzuklären, ob Gesundheitsschädigungen aufgetreten und die höchstgerichtlich entwickelten Kriterien der rechtlich zu beurteilenden Kausalität aus medizinischer Sicht anzunehmen sind, woraus über die Schadensverursachung durch die verabreichte Impfung zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein nicht zu sehen, in wie weit der Bestand oder Beschaffenheitsunterschiede von Spike-Proteinen einen klärenden Beitrag zur gegenständlichen Rechtssache beisteuern könnten. Eine beweiswürdigend aufzugreifende Aussage etwa über den Zeitpunkt des Leidenseintrittes, allfällige Alternativursachen oder die Abbildung geltend gemachter Schädigungen als Folge der angeschuldigten Impfung in der medizinischen Fachliteratur ist hieraus nicht zu gewinnen, ein unmittelbarer Nachweis der Reaktivität der Impfung bildet keine Anspruchsvoraussetzung nach dem ISG. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welches Beweisthema mit einem Nachweis des Spike-Proteins und einer Genomsequenzierung bedient werden könnte, das für die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG eine maßgebende Wirkung zu entfalten vermochte. Auf das begehrte Beweisthema kommt es damit nicht an, weshalb dem Beweisantrag insoweit nicht zu entsprechen ist.Im vorliegenden Fall gilt es sachverständig abzuklären, ob Gesundheitsschädigungen aufgetreten und die höchstgerichtlich entwickelten Kriterien der rechtlich zu beurteilenden Kausalität aus medizinischer Sicht anzunehmen sind, woraus über die Schadensverursachung durch die verabreichte Impfung zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund ist von vornherein nicht zu sehen, in wie weit der Bestand oder Beschaffenheitsunterschiede von Spike-Proteinen einen klärenden Beitrag zur gegenständlichen Rechtssache beisteuern könnten. Eine beweiswürdigend aufzugreifende Aussage etwa über den Zeitpunkt des Leidenseintrittes, allfällige Alternativursachen oder die Abbildung geltend gemachter Schädigungen als Folge der angeschuldigten Impfung in der medizinischen Fachliteratur ist hieraus nicht zu gewinnen, ein unmittelbarer Nachweis der Reaktivität der Impfung bildet keine Anspruchsvoraussetzung nach dem ISG. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welches Beweisthema mit einem Nachweis des Spike-Proteins und einer Genomsequenzierung bedient werden könnte, das für die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes gemäß Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG eine maßgebende Wirkung zu entfalten vermochte. Auf das begehrte Beweisthema kommt es damit nicht an, weshalb dem Beweisantrag insoweit nicht zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer beantragt zudem weitere Beweisaufnahmen in Gestalt ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten insbesondere immunologischer Fachrichtung. Im Hinblick auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen ist er vorüberlegend auf die eingangs dargestellte Bestimmung des § 17 VwGVG zu verweisen, die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) finden demnach keine Anwendung im vorgelagerten verwaltungsbehördlichen und dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, es hätte (im fortgesetzten Verfahren) ein neuer Sachverständiger bestellt werden müssen. Damit stellt die Partei nämlich implizit die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens in Zweifel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Partei noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, so läge es an ihr, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (in diesem Sinne VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mwN).Der Beschwerdeführer beantragt zudem weitere Beweisaufnahmen in Gestalt ergänzender medizinischer Sachverständigengutachten insbesondere immunologischer Fachrichtung. Im Hinblick auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen ist er vorüberlegend auf die eingangs dargestellte Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG zu verweisen, die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) finden demnach keine Anwendung im vorgelagerten verwaltungsbehördlichen und dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, es hätte (im fortgesetzten Verfahren) ein neuer Sachverständiger bestellt werden müssen. Damit stellt die Partei nämlich implizit die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens in Zweifel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Partei noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, so läge es an ihr, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (in diesem Sinne VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mwN). Auf Grund der anzuwendenden Gesetzeslage (§§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 1 HVG) sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne zu einem Sachverhalt nach dem BEinstG VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum KOVG 1957 bereits VwGH 25.04.1991, 89/09/0033 mwN).Auf Grund der anzuwendenden Gesetzeslage (Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 86 Absatz eins, HVG) sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (in diesem Sinne zu einem Sachverhalt nach dem BEinstG VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum KOVG 1957 bereits VwGH 25.04.1991, 89/09/0033 mwN). Fallkonkret ist zum einen auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.
  53. zu verweisen, mit welchen der erkennende Senat sowohl die Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit des erhobenen Sachverständigenbeweises als auch die fachliche Eignung des befassten Sachverständigen herausstellt. Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich beschrieben, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben. Der Beschwerdeführer ist dem beigezogenen Sachverständigen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten, ein Gegengutachten wurde nicht erstattet und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif. Zum anderen reicht das allgemein gehaltene, im Wesentlichen die Unzufriedenheit mit dem erzielten Gutachtensergebnis zur Schau tragende Begehren in Richtung weiterer medizinischer Erhebungen im Hinblick auf die Anforderungen eines gesetzmäßigen Beweisantrages nicht hin, einen konkreten Beweisbedarf in Ansehung beweisbedürftiger Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht aufgedeckt. 3.1.
  54. Ergebnis: Die am 27.10.2021 vorgenommene Impfung gegen Covid-19 hat keine ersatzfähigen Gesundheitsschädigungen verursacht, weshalb Entschädigungsleistungen ausscheiden. Dies entspricht dem behördlichen Abspruch und ist sohin mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen. 3.
  55. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und das festgestellte Ausmaß der hieraus erwachsenen Beeinträchtigungen sowie die Rückführbarkeit auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W604.2298463.1.00

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