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{'item': 'W610 2332378-1'}

Obsah (12)§ 5Art. 133Art. 18§ 61Art. 17Art. 20Art. 3Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlW610 2332378-1 Spruch, W610 2332378-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 05.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 27.08.2025 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
  2. In der am 06.09.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Tschetschenien am 10.08.2025 legal verlassen habe und über die Türkei, Serbien, Bosnien und Kroatien nach Österreich gereist sei. In Kroatien sei er von der Polizei angehalten worden; in diesem Zusammenhang sei er fotografiert worden und es seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei gut behandelt worden. Von der Polizei habe er eine Telefonnummer für ein „Taxi“ erhalten, welches ihn in ein Asyllager fahren hätte sollen. Jedoch sei er dort nicht hingefahren und habe keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Österreich habe reisen wollen. Eine Rückkehr nach Kroatien lehne er ab, weil es ihm in Österreich besser gefalle. Familienangehörige in Österreich oder anderen EU-Staaten habe er nicht. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er zuckerkrank sei und täglich Insulintabletten bzw. Insulinspritzen benötige. Die Russische Föderation habe er verlassen, weil er nicht in den Krieg gegen die Ukraine ziehen wolle.
  3. Mit Schreiben vom 22.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. 3. Mit Schreiben vom 22.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 03.10.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 03.10.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 23.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass beide seiner Beine gebrochen worden seien, weshalb er zwei Schienen im linken und eine im rechten Bein habe. Zudem habe er Diabetes Typ 2, wogegen er zwei Medikamente einnehme. Ein weiteres Medikament nehme er aufgrund hohen Blutdrucks ein. Der Beschwerdeführer habe überdies urologische Probleme, weshalb er demnächst einen Urologen aufsuchen werde. Wegen einer posttraumatischen Störung suche er einen Psychologen auf, von dem er wegen Schlafstörungen zwei Medikamente erhalten habe. In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers. Diesen habe er seit 1999 nicht mehr gesehen, es sei jedoch ein Besuch geplant. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung, wohne in einer Betreuungseinrichtung und erhalte Taschengeld. Manchmal bekomme er von Freunden Geld und Kleidung. In Kroatien habe sich der Beschwerdeführer sieben Tage lang aufgehalten. Nachdem er von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei er in die Hauptstadt von Kroatien gereist und habe sich dort eine private Unterkunft angemietet. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht beabsichtigt habe, in Kroatien zu bleiben; er habe in keiner staatlichen Unterkunft gewohnt und habe dort keinen Asylantrag gestellt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, wo er Freunde und einen Cousin habe, die ihn seelisch unterstützen würden. Auch unterziehe er sich in Österreich Untersuchungen und Psychotherapie. Eine Rückkehr nach Kroatien lehne er ab, weil er nicht von vorne beginnen wolle, er dort kein Asyl erhalten werde und mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werde. Zudem bestehe die Gefahr, dass ihn in Kroatien Angehörige von Kadyrow auffinden und verfolgen würden; Kroatien sei nicht sicher, weil jeder aus- und einreisen könne.
  2. Am 30.12.2025 langten beim Bundesamt folgende medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers ein:  Befund eines Landesklinikums vom 08.09.2025, aus dem uA ein Glukosewert von 385 ersichtlich ist;  Medikamentenverordnung, woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer Vilda/Met 50/1000, Candesartan 8 mg, Forxiga 10 mg, Pregabalin 100 mg, Sertralin 50 mg sowie – als Bedarfsmedikament – Paracetamol 500 mg verschrieben worden seien;  Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 08.09.2025, in der als Diagnose „Hyperglykämie bei bek. DM II“, als Therapie „6IE Novorapid, 4 IE Novorapid“ und als weiteres Prozedere „NEU: Rp/: Synjardy 5/1000 mg, OP I, S: 1-0-1-0“ festgehalten wurde. Zudem wurde auf regelmäßige HbA1C-Kontrollen, regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die erforderliche Einnahme der Diabetesmedikation hingewiesen; Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 08.09.2025, in der als Diagnose „Hyperglykämie bei bek. DM II“, als Therapie „6IE Novorapid, 4 IE Novorapid“ und als weiteres Prozedere „NEU: Rp/: Synjardy 5/1000 mg, OP römisch eins, S: 1-0-1-0“ festgehalten wurde. Zudem wurde auf regelmäßige HbA1C-Kontrollen, regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die erforderliche Einnahme der Diabetesmedikation hingewiesen;  Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 12.09.2025, der als Diagnose „St. P Tibiakopffraktur links R52.0“ (Anm.: Zustand nach Bruch des Schienbeinkopfes), als Therapie „Durchführung einer Physiotherapie i ng. Bereich, Schonung, Analgetika bei Bedarf, sowie dass eine OSME nach etwa 1 ½ bis 2 Jahren erfolgen könne“ (Anm.: osteosynthetische Versorgung eines Knochenbruchs durch Metallplatten) zu entnehmen sind; Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 12.09.2025, der als Diagnose „St. P Tibiakopffraktur links R52.0“ Anmerkung, Zustand nach Bruch des Schienbeinkopfes), als Therapie „Durchführung einer Physiotherapie i ng. Bereich, Schonung, Analgetika bei Bedarf, sowie dass eine OSME nach etwa 1 ½ bis 2 Jahren erfolgen könne“ Anmerkung, osteosynthetische Versorgung eines Knochenbruchs durch Metallplatten) zu entnehmen sind;  Schriftstück einer Orthopädie/Traumatologie betreffend eine Kontrolluntersuchung;
  3. Mit Bescheid vom 07.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom 07.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine sonstige Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes Typ 2 sowie an Bluthochdruck und an Schlafstörungen und nehme aus diesem Grund näher bezeichnete Medikamente ein. Er habe zwei gebrochene Beine, welche geschient seien. Er verwende einen Gehstock und sei motorisch eingeschränkt, jedoch selbständig mobil. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehe, liege – auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten und der erforderlichen Kontrolluntersuchungen – nicht vor. Den Länderberichten sei eine ausreichend gewährleistete medizinische Versorgung in Kroatien zu entnehmen. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine sonstige Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK beziehungsweise Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer leide an Diabetes Typ 2 sowie an Bluthochdruck und an Schlafstörungen und nehme aus diesem Grund näher bezeichnete Medikamente ein. Er habe zwei gebrochene Beine, welche geschient seien. Er verwende einen Gehstock und sei motorisch eingeschränkt, jedoch selbständig mobil. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehe, liege – auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten und der erforderlichen Kontrolluntersuchungen – nicht vor. Den Länderberichten sei eine ausreichend gewährleistete medizinische Versorgung in Kroatien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Cousin, von dem er erst nach seiner Einreise erfahren habe und den er seit 1999 nicht mehr gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht und lebe mit niemandem im gemeinsamen Haushalt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse oder eine Integrationsverfestigung seien nicht vorhanden. Es sei daher auch insofern davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung, sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung des Antrages somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Cousin, von dem er erst nach seiner Einreise erfahren habe und den er seit 1999 nicht mehr gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht und lebe mit niemandem im gemeinsamen Haushalt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse oder eine Integrationsverfestigung seien nicht vorhanden. Es sei daher auch insofern davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung, sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung des Antrages somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13.01.2026 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sowie seine familiäre und soziale Einbindung in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner Erkrankungen – der Beschwerdeführer leide an Diabetes Typ II, an Bluthochdruck sowie an einem Zustand nach zwei Beinbrüchen und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung – benötige der Beschwerdeführer medizinische Versorgung sowie Unterstützung durch seinen Cousin und Freundeskreis. Die medizinische Vulnerabilität des Beschwerdeführers sei nicht konkret geprüft worden; die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die medizinische Versorgung in Kroatien für den Beschwerdeführer tatsächlich gewährleistet sei. Die eingeholten Länderinformationen seien nicht mehr aktuell und Quellen seien teilweise selektiv ausgewertet worden, wodurch ein verzerrtes Bild der Situation in Kroatien entstehe. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Überstellung des Beschwerdeführers zu einer gegen das Non Refoulement-Prinzip verstoßenden Kettenabschiebung führen könnte. In Kroatien sei es gängige Praxis, dass Personen ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt werden. Pushbacks und dabei aufgewendete Polizeigewalt würden systematisch erfolgen. Eine individuelle Zusicherung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Kroatien adäquat untergebracht und die notwendige medizinische Versorgung erhalten werde, sei nicht erfolgt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes geboten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung nach Kroatien nicht ausgeschlossen sei. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sowie seine familiäre und soziale Einbindung in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner Erkrankungen – der Beschwerdeführer leide an Diabetes Typ römisch zwei, an Bluthochdruck sowie an einem Zustand nach zwei Beinbrüchen und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung – benötige der Beschwerdeführer medizinische Versorgung sowie Unterstützung durch seinen Cousin und Freundeskreis. Die medizinische Vulnerabilität des Beschwerdeführers sei nicht konkret geprüft worden; die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die medizinische Versorgung in Kroatien für den Beschwerdeführer tatsächlich gewährleistet sei. Die eingeholten Länderinformationen seien nicht mehr aktuell und Quellen seien teilweise selektiv ausgewertet worden, wodurch ein verzerrtes Bild der Situation in Kroatien entstehe. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Überstellung des Beschwerdeführers zu einer gegen das Non Refoulement-Prinzip verstoßenden Kettenabschiebung führen könnte. In Kroatien sei es gängige Praxis, dass Personen ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschickt werden. Pushbacks und dabei aufgewendete Polizeigewalt würden systematisch erfolgen. Eine individuelle Zusicherung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Kroatien adäquat untergebracht und die notwendige medizinische Versorgung erhalten werde, sei nicht erfolgt. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes geboten und eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung nach Kroatien nicht ausgeschlossen sei.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 16.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 05.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 27.08.2025 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer war zuvor von Bosnien und Herzegowina kommend unrechtmäßig nach Kroatien gelangt und reiste während der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien unrechtmäßig nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2025 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 03.10.2025

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.09.2025 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 03.10.2025

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.2. Der Beschwerdeführer hat in Kroatien als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Drittstaat abgeschoben werden würde, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2023-04-13 15:47 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" […] Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). […] Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World

(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 a. Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail b. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023  EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail 1.

  1. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. In der Vergangenheit hat sich der Beschwerdeführer beide Beine gebrochen; jene Verletzungen sind Anfang des Jahres 2025 ärztlich versorgt worden. Der Beschwerdeführer erhielt die Empfehlung zur Durchführung einer physiotherapeutischen Behandlung und benutzt zur Fortbewegung einen Gehstock, ist darüber hinaus aber nicht maßgeblich in seiner Mobilität eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Typ 2 und Bluthochdruck und nimmt aus diesem Grund Medikamente (Vildagliptin/Metformin, Forxiga sowie Candesartan) ein. Darüber hinaus nimmt er aufgrund psychologischer Probleme bzw. Schlafstörungen Medikamente (Pregabalin und Sertralin) ein. Zudem hat er einen Termin bei einem Urologen vereinbart. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Ein Zugang zu Gesundheitsversorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet. 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen. Laut seinen unbelegten Angaben lebt ein Cousin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den er zuletzt im Jahr 1999 getroffen hat. Der Beschwerdeführer lebt mit jenem Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht zu diesem kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis, das über ein übliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen erwachsenen Cousins hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat auch darüber hinaus keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die im Erkenntniskopf angeführten Personalien des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit beruhen auf seinen Angaben und dem vorgelegten russischen Reisepass. Die Feststellungen zum Reiseweg und dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der vorhandenen Eurodac-Treffermeldung. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  5. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Die in der Beschwerde ergänzend angeführte Berichtslage sowie die zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Zeitraum 2022/2023 waren nicht geeignet, ein maßgebliches Risiko aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer offiziellen Rücküberstellung nach Kroatien – als Dublin-Rückkehrer – von einer (Ketten-)Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würde. Der zitierten Berichtslage ist nicht konkret zu entnehmen, dass (auch) Dublin-Rückkehrer von Pushbacks betroffen sind bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Bosnien (oder in einen anderen Drittstaat) abgeschoben zu werden. Jüngeren Berichten ist vielmehr weiterhin zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (vgl. HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 55 f [60]; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-HR_2024-Update.pdf). Durch die in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte wird die Unrichtigkeit bzw. mangelnde Aktualität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte somit nicht substantiiert aufgezeigt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidungen zu folgen. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Die in der Beschwerde ergänzend angeführte Berichtslage sowie die zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Zeitraum 2022 aus 2023, waren nicht geeignet, ein maßgebliches Risiko aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer offiziellen Rücküberstellung nach Kroatien – als Dublin-Rückkehrer – von einer (Ketten-)Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würde. Der zitierten Berichtslage ist nicht konkret zu entnehmen, dass (auch) Dublin-Rückkehrer von Pushbacks betroffen sind bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Bosnien (oder in einen anderen Drittstaat) abgeschoben zu werden. Jüngeren Berichten ist vielmehr weiterhin zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben vergleiche HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 55 f [60]; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-HR_2024-Update.pdf). Durch die in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte wird die Unrichtigkeit bzw. mangelnde Aktualität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte somit nicht substantiiert aufgezeigt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidungen zu folgen. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Kroatien systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das kroatische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er infolge des unrechtmäßigen Grenzübertritts Zugang zum kroatischen Asylverfahren und zu Versorgungsleistungen für Asylwerber erhalten habe. Dass er von einer (versuchten) Zurückweisung an der Grenze betroffen oder bedroht gewesen sei, erwähnte er nicht; ebensowenig brachte er vor, dass er in Kroatien infolge des Grenzübertritts Gewalt oder einer sonstigen Bedrohung oder schlechten Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr hielt er ausdrücklich fest, dass er nach dem Grenzübertritt erkennungsdienstlich behandelt und dabei gut behandelt worden sei; in der Folge habe er die Möglichkeit erhalten, in eine Asylunterkunft gebracht zu werden. Davon habe er aus eigenem Entschluss keinen Gebrauch gemacht, zumal er von Beginn an beabsichtigt habe, nach Österreich weiterzureisen. Eine rechtswidrige Vorenthaltung von Versorgungsleistungen ist den Angaben des Beschwerdeführers sohin nicht zu entnehmen. Vielmehr geht aus seinen Aussagen hervor, dass er keine Schwierigkeiten beim Zugang zum kroatischen Asylverfahren hatte und er die ihm dort zustehenden Versorgungsleistungen aus eigenem Entschluss nicht in Anspruch genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er eine Rückkehr nach Kroatien auch aufgrund einer dort befürchteten Gefährdung durch Anhänger von Kadyrow ablehne, ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine solche Bedrohungslage nur überaus vage in den Raum stellte, ohne dieses Vorbringen näher zu substantiieren oder in irgendeiner Form zu belegen. Der Beschwerdeführer behauptete weder, dass er in Kroatien tatsächlich bedroht worden sei, noch, dass er dort persönlichen Kontakt zu allfälligen Verfolgern aus dem Herkunftsstaat gehabt habe. Ebensowenig konnte er erklären, wie diese Personen von seinem Aufenthalt in Kroatien hätten erfahren sollen. Seine Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die bloße Vermutung, dass Anhänger von Kadyrov nach Kroatien einreisen bzw. sich dort aufhalten könnten. Eine tatsächliche Bedrohungssituation wird durch diese allgemein gehaltenen, rein spekulativen Ausführungen nicht ersichtlich gemacht. Zudem wäre der kroatische Staat – selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung – in der Lage und willens, den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidrige Übergriffe hindeuten würde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  6. des Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  7. des Erkenntnisses). 2.
  8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Den ärztlichen Unterlagen und seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der Einnahme einer Dauermedikation aufgrund von Diabetes Typ 2 und Bluthochdrucks sowie aufgrund psychischer Probleme bzw. Schlafstörungen eine regelmäßige fachärztliche Therapie benötigt oder dass derzeit weitere Behandlungsschritte geplant sind. Im Hinblick auf seine Beinverletzung wurde die Durchführung einer Physiotherapie im niedergelassenen Bereich empfohlen, jedoch kein darüberhinausgehender aktueller Behandlungsbedarf festgestellt. Ebensowenig ist den ärztlichen Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in seiner Mobilität oder seiner (sonstigen) Möglichkeit, seinen Alltag eigenständig zu bestreiten, maßgeblich eingeschränkt ist. Ihm war es möglich, die Reise aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich selbständig vorzunehmen und er benötigte während seines Aufenthaltes in Österreich keine stationäre Behandlung oder Pflege. Unterlagen, denen sich eine diagnostizierte Erkrankung im psychischen Bereich bzw. eine in diesem Zusammenhang in Anspruch genommene fachärztliche Behandlung entnehmen ließen, wurden im Verfahren nicht vorgelegt; auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich kein näheres Vorbringen erstattet, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung im psychischen Bereich bzw. ein über die Einnahme der verschriebenen Medikamente hinausgehender Behandlungsbedarf nicht festzustellen waren. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben und den vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen. Insofern lässt sich der pauschale Vorwurf in der Beschwerde, dass die Behörde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unzureichend ermittelt habe, nicht nachvollziehen. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt und es wurde kein Vorbringen zu weiteren gesundheitlichen Problemen erstattet. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ebenfalls Zugang zur benötigten ärztlichen Versorgung haben werde, wurde nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  9. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nichtvorhandenen wesentlichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer. Die in der Beschwerde behaupteten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erfuhren keine nähere Konkretisierung. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar, dass sich sein Cousin in Österreich aufhalte und er auch Freunde in Österreich habe, wodurch er seelische Unterstützung erhalte, er nannte jedoch keine über die übliche Nahebeziehung zwischen erwachsenen Cousins oder Freunden hinausgehende besondere Nahebeziehung. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Angabe, dass er seinen Cousin zuletzt im Jahr 1999 gesehen habe und von dessen Aufenthalt erst nach seiner Einreise nach Österreich erfahren habe. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation Unterstützung durch seinen Cousin bzw. seine Freunde benötige, wird in keiner Weise konkretisiert, in welcher Form eine allfällige Unterstützung während des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt sei.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort am 27.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort am 27.08.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer – unabhängig davon – im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in seinen Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer – unabhängig davon – im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in seinen Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden (vgl. id

S auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden vergleiche id

S auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren/Berichte über Polizeigewalt Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass sein Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist kein Folgeantragsteller in Kroatien und hat die Möglichkeit, sein dortiges Asylverfahren im Fall seiner Rückkehr wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Aus dem Umstand, dass Kroatien die Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung akzeptiert hat, ergibt sich, dass sein Asylverfahren in Kroatien noch nicht inhaltlich abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer ist kein Folgeantragsteller in Kroatien und hat die Möglichkeit, sein dortiges Asylverfahren im Fall seiner Rückkehr wieder zu eröffnen und fortzusetzen. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit im Verfahren Pushbacks und Polizeigewalt thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. einer Kettenabschiebung über Bosnien und Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in der Beschwerde nicht. Es kann aus der Berichtslage über Pushbacks an der Grenze zudem kein allgemeiner Rückschluss darauf gezogen werden, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; sowie die in HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 62 f, angeführte Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten). Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit im Verfahren Pushbacks und Polizeigewalt thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. einer Kettenabschiebung über Bosnien und Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in der Beschwerde nicht. Es kann aus der Berichtslage über Pushbacks an der Grenze zudem kein allgemeiner Rückschluss darauf gezogen werden, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen vergleiche idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten; sowie die in HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 62 f, angeführte Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten). Wie an anderer Stelle dargelegt, nannte der Beschwerdeführer keine anlässlich seiner ersten Einreise nach Kroatien und nachfolgenden Registrierung seines Antrages auf internationalen Schutz erlebten Probleme; vielmehr brachte er vor, dass er gut behandelt worden sei, sodass nicht festzustellen war, dass er während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Kroatien von (versuchten) Pushbacks oder Polizeigewalt betroffen war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass etwaiges Fehlverhalten staatlicher Organe – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen ist. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer geordneten Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass etwaiges Fehlverhalten staatlicher Organe – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen ist. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer geordneten Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Sollte der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder bedroht fühlt, ist auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Zusammenschauend bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien von einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bedroht sein würde. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten. Asylwerber haben in Kroatien überdies das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Teams von Medecins du Monde (MdM) – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet – wie bereits aufgezeigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet – wie bereits aufgezeigt – an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Was die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Was die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Typ 2, Bluthochdruck und psychischen Problemen bzw. Schlafstörungen und nimmt aus diesem Grund Medikamente ein. Ein über die Einnahme der Dauermedikation hinausgehender Behandlungsbedarf (insbesondere in Form einer stationären oder regelmäßigen fachärztlichen Behandlung) liegt nicht vor. Auch im Zusammenhang mit dem – bereits ärztlich versorgten – Bruch beider Beine wurde (abgesehen von einer empfohlenen Physiotherapie) kein weiterer Behandlungsbedarf ersichtlich gemacht; ebensowenig wurden maßgebliche Einschränkungen der Mobilität bzw. der Möglichkeit zur eigenständigen Bewerkstelligung des Alltags behauptet. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus urologische Probleme erwähnte, die sich in ärztlicher Abklärung befänden, wird ihm eine solche sowie eine allenfalls erforderliche Behandlung auch infolge einer Überstellung nach Kroatien möglich sein. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers auch in Kroatien einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Kroatien (wo ihm ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers auch in Kroatien einer näheren Untersuchung und Diagnostik sowie einer (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht. Solche Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt konkret geäußert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Kroatien (wo ihm ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden dem jeweiligen Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch in Kroatien aufhältige Anhänger Kadyrows vorbrachte, erwies sich dieses Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als nicht glaubwürdig. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung in Kroatien befürchtet, hätten er die Möglichkeit, diesbezüglich die in Kroatien bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen liegen nicht vor. Dass aus dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine besondere Vulnerabilität resultiert, die ihn in Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC aussetzen würde, wurde somit nicht aufgezeigt.Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch in Kroatien aufhältige Anhänger Kadyrows vorbrachte, erwies sich dieses Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als nicht glaubwürdig. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung in Kroatien befürchtet, hätten er die Möglichkeit, diesbezüglich die in Kroatien bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen liegen nicht vor. Dass aus dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine besondere Vulnerabilität resultiert, die ihn in Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC aussetzen würde, wurde somit nicht aufgezeigt. Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden ist anzumerken, dass das (ein solches Erfordernis thematisierende) Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden ist anzumerken, dass das (ein solches Erfordernis thematisierende) Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Hinsichtlich des Familienlebens und Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es durch eine Aufenthaltsbeendigung zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen, ebensowenig bestehen sonstige ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte; eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund fünf Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Hinsichtlich des Familienlebens und Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es durch eine Aufenthaltsbeendigung zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen, ebensowenig bestehen sonstige ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte; eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund fünf Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Kroatien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Kroatien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 09.01.2026 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen, insbesondere zum Nichtvorliegen eines schwerwiegenden Erkrankungszustandes, gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Kroatien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Kroatien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Kroatien oder die pe

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