← Österreich

{'item': 'G304 2335157-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 67§ 70Art 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlG304 2335157-1 Spruch, G304 2335157-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (kurz: BF) war erstmals vom 6.10.2017 bis 08.05.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Weitere Meldungen scheinen vom 22.10.2018 bis 26.11.2020 sowie vom 05.11.2024 bis 05.02.2025 auf. Letztlich ist der BF seit 14.04.2025 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF wurde am 22.12.2025 mit Urteil des LG XXXX , GZ XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1

  1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate hiervon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde am 22.12.2025 mit Urteil des LG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate hiervon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA)

§ 67

Abs 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (I.), sprach aus, dass dem BF

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird (II.) und es wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (römisch eins.), sprach aus, dass dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird (römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der bisherige Aufenthalt des BF ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt habe. Das Verhalten während seines bisherigen Aufenthaltes stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar. Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der BF verwies auf das Privatleben in Österreich und insbesondere auf den Umstand, dass die Partnerin des BF und der BF momentan ein gemeinsames Kind erwarten würden. Der Beschwerdeakt langte am 09.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Rumänien. Seine Muttersprache ist rumänisch, der BF ist geschieden und erwartet seine Partnerin derzeit ein gemeinsames Kind.Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Rumänien. Seine Muttersprache ist rumänisch, der BF ist geschieden und erwartet seine Partnerin derzeit ein gemeinsames Kind. Der BF war in Österreich immer wieder berufstätig, zeitweise bezog er auch Arbeitslosengeld. In Österreich leben die Eltern und die Schwester des BF sowie die Partnerin des BF, die mit dem gemeinsamen im sechsten Monat schwanger ist. In Rumänien lebt die Großmutter des BF, welcher er auch zeitweise finanziell unterstützt. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, wobei er sich geständig und reuig zeigte.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Zwei erfolglose Asylantragstellungen des BF in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des BF und EURODAC-Treffern von 2017 und
  3. Rechtliche Beurteilung: Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass der BF (zusammengefasst) seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Nach der Aktenlage ist der BF in Österreich zu einem gewissen Grad verankert. Er war immer wieder erwerbstätig. Er lebte zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Er hat in Österreich eine Partnerin, die derzeit das gemeinsame Kind erwartet. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben

Art 8

EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher

§ 18Abs.

5 BFA-VG spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben

Artikel 8

, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. 4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2335157.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.