G308 2245756-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlG308 2245756-1 Spruch, G308 2245756-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHOBERL in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX 2021, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHOBERL in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 2021, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 ASVG sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt I. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 und 54 Absatz eins, ASVG sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Umstand, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wurde zu keinem Zeitpunkt moniert.
Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, die ordentliche Revision erweise sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig. Sie sei auch – jedenfalls im Ergebnis – berechtigt. Im angefochtenen Erkenntnis finde sich keine Begründung für die Nichtdurchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung.
Abschließend wurde von beiden Parteien abermals auf die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen verwiesen und die darin gestellten Anträge jeweils aufrecht erhalten.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, die ordentliche Revision erweise sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig. Sie sei auch – jedenfalls im Ergebnis – berechtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Nachfolgender Sachverhalt wurden von der BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 gemeinsam außer Streit gestellt und wird – mangels Hinweisen des erkennenden Gerichtes, dass diesbezüglich tatsächlich ein anderer Sachverhalt vorliegt – auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt [Fehler im Original, Anm.] (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 15.02.2021):1.1. Nachfolgender Sachverhalt wurden von der BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 gemeinsam außer Streit gestellt und wird – mangels Hinweisen des erkennenden Gerichtes, dass diesbezüglich tatsächlich ein anderer Sachverhalt vorliegt – auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt [Fehler im Original, Anm.] vergleiche aktenkundiges Schreiben vom 15.02.2021): „Die XXXX Gesellschaft mbH [BF, Anm.] betreibt unter der Geschäftsanschrift […] eine Fachhochschule. Für die von ihr angebotenen Studien- und Lehrgänge beauftragt sie für die Vortragstätigkeit eine Vielzahl an externen Lehrbeauftragten.„Die römisch 40 Gesellschaft mbH [BF, Anm.] betreibt unter der Geschäftsanschrift […] eine Fachhochschule. Für die von ihr angebotenen Studien- und Lehrgänge beauftragt sie für die Vortragstätigkeit eine Vielzahl an externen Lehrbeauftragten.
Die vortragenden Lehrbeauftragten wurden von der [BF] bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe D1p (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppen in D2p, D2pu etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Fall einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe N24 als geringfügig beschäftigte Angestellte auf dem Beitragskonto XXXX gemeldet.Die vortragenden Lehrbeauftragten wurden von der [BF] bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe D1p (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppen in D2p, D2pu etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Fall einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe N24 als geringfügig beschäftigte Angestellte auf dem Beitragskonto römisch 40 gemeldet.
In die Beitragsgruppe D1p (inkl. der entsprechenden dazugehörigen Altersgruppe) fallen Personen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.In die Beitragsgruppe D1p (inkl. der entsprechenden dazugehörigen Altersgruppe) fallen Personen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.
Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 iVm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988.
Für die Lehrbeauftragten wurden von der [BF] ordnungsgemäß die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse wurden nicht entrichtet.
Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 wurde von der [BF] mit Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 7.7.2020 genannten externen Lehrbeauftragten auf dem Beitragskonto XXXX gemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen in Rechnung gestellt. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 wurde von der [BF] mit Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 7.7.2020 genannten externen Lehrbeauftragten auf dem Beitragskonto römisch 40 gemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 8.7.2020 beauftragte die [BF] die Ausfertigung eines Bescheides über den in der Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 bzw. im Prüfbericht vom 7.7.2020 ausgewiesenen Betrag iHv € 178.398,25 exkl. Zinsen.
In weiterer Folge kam die Österreichische Gesundheitskasse mit der [BF] überein, dass das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als ein Musterverfahren anhand von vier von der [BF] (namentlich: Herr XXXX sowie XXXX ) durchzuführen ist.In weiterer Folge kam die Österreichische Gesundheitskasse mit der [BF] überein, dass das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als ein Musterverfahren anhand von vier von der [BF] (namentlich: Herr römisch 40 sowie römisch 40 ) durchzuführen ist.
Um eine Vorausleistung der strittigen BV-Beiträge (vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte) an die jeweilige Mitarbeitervorsorgekasse durch die ÖGK zu vermeiden, wurde seitens der ÖGK das vorläufige Prüfungsergebnis auf dem Beitragskonto XXXX der [BF] vorläufig auf 0 gesetzt.Um eine Vorausleistung der strittigen BV-Beiträge (vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte) an die jeweilige Mitarbeitervorsorgekasse durch die ÖGK zu vermeiden, wurde seitens der ÖGK das vorläufige Prüfungsergebnis auf dem Beitragskonto römisch 40 der [BF] vorläufig auf 0 gesetzt.
Vorstehender Sachverhalt wird von den Parteien außer Streit gestellt.“ 1.2. Ergänzend werden vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgende Feststellungen getroffen:
Mit den verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmern wurden Lehrverträge iSd Fachhochschulgesetzes abgeschlossen. Bei den gegenständlichen Lehrauftragsnehmern handelt es sich ausschließlich um nebenberufliche Lehrauftragsnehmer, die zusätzlich zum Lehrauftrag nachweislich einer anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen oder im Ruhestand iSd § 7 Abs. 2 Z 3 FHG waren (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; vorgelegte Lehraufträge, OZ 17; darüber hinaus unstrittig). Mit den verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmern wurden Lehrverträge iSd Fachhochschulgesetzes abgeschlossen. Bei den gegenständlichen Lehrauftragsnehmern handelt es sich ausschließlich um nebenberufliche Lehrauftragsnehmer, die zusätzlich zum Lehrauftrag nachweislich einer anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen oder im Ruhestand iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, FHG waren vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; vorgelegte Lehraufträge, OZ 17; darüber hinaus unstrittig).
Den Lehrauftragnehmern wurde bei der Abhaltung ihres Lehrauftrages eine gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FHG eingeräumt (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). Den Lehrauftragnehmern wurde bei der Abhaltung ihres Lehrauftrages eine gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FHG eingeräumt vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).
Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).
In den Vertragsbedingungen zum Stand 21.06.2018 wird zudem auszugsweise ausdrücklich festgehalten: „[…] 5. Die Leistungserbringung erfolgt in persönlicher Unabhängigkeit, insbesondere in selbstbestimmter freier Zeiteinteilung und freier Ortswahl. Allerdings kann sich aus der Natur der Leistung hinsichtlich Zeit und Ort Abweichendes ergeben. Bei der Festsetzung der Termine und Orte für die Abhaltung der Lehrveranstaltung und Prüfungen ist die/der Lehrende unter Rücksichtnahme auf pädagogische Grundsätze, betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen in Abstimmung mit der Studienleitung frei. […] 7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht gemäß § 7 Abs. 3 FHStG bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen.7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FHStG bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen. […] 10. Die Begründung eines echten Dienstverhältnisses in zivil-/arbeitsrechtlicher Hinsicht wird von den Parteien keinesfalls intendiert. Kollektivvertragliche oder sonstige arbeitsrechtliche Normen, insbesondere hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen etc., kommen nicht zur Anwendung. Die Auslegung des Vertrages hat strikt unter diesen Gesichtspunkten zu erfolgen. Es besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Honorierung – aus welchen Gründen auch immer – nicht gehaltener Unterrichtseinheiten. […] 13. Der/Die Lehrende bestätigt, in seinem Hauptberuf wirtschaftlich versorgt zu sein und erklärt ausdrücklich im Rahmen seines Hauptberufes einer voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 FHStG nachzugehen; die Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages ist eine nebenberufliche.13. Der/Die Lehrende bestätigt, in seinem Hauptberuf wirtschaftlich versorgt zu sein und erklärt ausdrücklich im Rahmen seines Hauptberufes einer voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, FHStG nachzugehen; die Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages ist eine nebenberufliche.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sind darüber hinaus seitens der Parteien außer Streit gestellt worden bzw. unstrittig. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Strittig sind im gegenständlichen Fall zudem ausschließlich Rechtsfragen. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall ist einerseits strittig, ob der belangten Behörde als Krankenversicherungsträger die Zuständigkeit dahingehend zukommt, bescheidmäßig festzustellen, dass bestimmte (freie) und sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse in den Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen oder nicht. Andererseits ist strittig, ob die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer in den Anwendungsbereich des BMSVG fallen und somit von der BF entsprechende Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten gewesen wären.
3.2.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Gemäß § 5 BMSVG idgF BGBl. I Nr. 199/2021 sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 5, BMSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 2 BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen (BGBl. I Nr. 135/2020 sowie BGBl. I Nr. 78/2021) sowie auch bereits seit BGBl. I Nr. 36/2005) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,) sowie auch bereits seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.
Mit dem BGBl. I Nr. 36/2005 wurde in § 6 Abs. 2 BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (§§ 409 bis 417a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte § 410 ASVG anzuwenden ist (vgl. 853 dBlgNR XXII. GP, S 3).Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, wurde in Paragraph 6, Absatz 2, BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (Paragraphen 409 bis 417 a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte Paragraph 410, ASVG anzuwenden ist vergleiche 853 dBlgNR römisch 22 . GP, S 3).
Die §§ 417 und 417a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben und traten gemäß § 673 Abs. 2 ASVG (Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.Die Paragraphen 417 und 417 a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, aufgehoben und traten gemäß , Paragraph 673, Absatz 2, ASVG (Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die §§ 409 (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die Paragraphen 409, (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.
Gemäß § 409 ASVG idgF BGBl. I Nr. 87/2013 sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherten betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen.
Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.Gemäß Paragraph 409, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherten betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen.
Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen.
Im genannten Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2025 wird die Zuständigkeit der belangten Behörde eindeutig bejaht.
3.2.2. Zum angefochtenen Bescheid:
3.2.2.1. Rechtsgrundlagen: § 4 ASVG (diesbezüglich jeweils gleichlautend in der von 01.01.2014 bis 31.08.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 187/2013 sowie in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 75/2016) lautet auszugsweise:Paragraph 4, ASVG (diesbezüglich jeweils gleichlautend in der von 01.01.2014 bis 31.08.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, sowie in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) lautet auszugsweise: „§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
Die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer beziehen unstrittig gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen als solche gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 der Lohnsteuerpflicht. Gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG gelten die Lehrauftragsnehmer daher aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion als nach dem ASVG vollversicherte Dienstnehmer.Die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer beziehen unstrittig gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen als solche gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 der Lohnsteuerpflicht. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG gelten die Lehrauftragsnehmer daher aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion als nach dem ASVG vollversicherte Dienstnehmer.
Im gegenständlichen Fall ist daher ausschließlich strittig, ob die Lehrauftragsnehmer in den Geltungsbereich des BMSVG fallen oder nicht.
Das BMSVG gilt gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Nach herrschender Ansicht (vgl. Spielbüchler, AR I4 49; Löschnigg, AR13 Rz 4/001 ff) ist das Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet; es wird durch einen Arbeitsvertrag (§ 1151 Abs. 1 ABGB) begründet (vgl. K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 1 BMSVG Rz 1 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Das BMSVG gilt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Nach herrschender Ansicht vergleiche Spielbüchler, AR I4 49; Löschnigg, AR13 Rz 4/001 ff) ist das Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet; es wird durch einen Arbeitsvertrag (Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB) begründet vergleiche K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph eins, BMSVG Rz 1 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).
Wesentliche Elemente eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind: a) ein zeitliches Verpflichtungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, b) Arbeit unter der Leitung und Führung, c) mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers, d) persönliche Arbeitspflicht und persönlicher Anspruch auf die Arbeit, e) Treue- und Diligenzpflicht des Arbeitnehmers auf der einen und Fürsorgepflicht des Dienstgebers auf der anderen Seite, f) persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers (vgl. OGH 26.02.1952 EvBl 1952, 212, ähnlich OGH 20.09. 1951 Arb 5300); ausschließliches Zurverfügungstellen der ganzen Arbeitskraft ist nicht erforderlich (LGZ Wien 25.10.1935 JBl 1936, 126); g) der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung kommt dem Dienstgeber zugute (OGH 02.10.1956 SozM I A e 174) (vgl.
Mayr, Arbeitsrecht § 1151 ABGB E 1 (Stand 01.12.2020, rdb.at)).Wesentliche Elemente eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind: a) ein zeitliches Verpflichtungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, b) Arbeit unter der Leitung und Führung, c) mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers, d) persönliche Arbeitspflicht und persönlicher Anspruch auf die Arbeit, e) Treue- und Diligenzpflicht des Arbeitnehmers auf der einen und Fürsorgepflicht des Dienstgebers auf der anderen Seite, f) persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers vergleiche OGH 26.02.1952 EvBl 1952, 212, ähnlich OGH 20.09. 1951 Arb 5300); ausschließliches Zurverfügungstellen der ganzen Arbeitskraft ist nicht erforderlich (LGZ Wien 25.10.1935 JBl 1936, 126); g) der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung kommt dem Dienstgeber zugute (OGH 02.10.1956 SozM römisch eins A e 174) vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 1151, ABGB E 1 (Stand 01.12.2020, rdb.at)).
Der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 1151 ABGB E 2, mwN).Der Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 1151, ABGB E 2, mwN).
Die §§ 1151 ff ABGB erfassen und regeln also (unmittelbar) nur den Arbeitsvertrag (Rz 8). Verträge über Dienste, bei denen die Dienstleistung nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt, fallen daher nicht unter „Dienstvertrag“ iSd §§ 1151 ff. Nicht alle diese Verträge erfüllen aber die Voraussetzungen eines Werkvertrags iSd §§ 1165 ff oder der Geschäftsbesorgung. Die Vertragsfreiheit ermöglicht es, Verträge über Dienste bzw. Arbeiten abzuschließen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus entsprechen. Als solcherart unbenannter Vertragstyp (Innominatkontrakt) über Dienstleistungen hat sich der freie Dienstvertrag herausgebildet (vgl. Rz 127 ff). Da der freie Dienstvertrag gesetzlich nicht geregelt ist, kann er verschieden gestaltet werden.
Für ihn gelten nur die allgemeinen Bestimmungen für Verträge; manche arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch aus den §§ 1151 ff, werden analog angewendet (Rz 129 ff) (vgl. Rebhahn in Neumayr/Reissner, Zellkomm³ § 1151 ABGB Rz (Stand 01.01.2018, rdb.at))Die Paragraphen 1151, ff ABGB erfassen und regeln also (unmittelbar) nur den Arbeitsvertrag (Rz 8). Verträge über Dienste, bei denen die Dienstleistung nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt, fallen daher nicht unter „Dienstvertrag“ iSd Paragraphen 1151, ff. Nicht alle diese Verträge erfüllen aber die Voraussetzungen eines Werkvertrags iSd Paragraphen 1165, ff oder der Geschäftsbesorgung. Die Vertragsfreiheit ermöglicht es, Verträge über Dienste bzw.
Arbeiten abzuschließen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus entsprechen. Als solcherart unbenannter Vertragstyp (Innominatkontrakt) über Dienstleistungen hat sich der freie Dienstvertrag herausgebildet vergleiche Rz 127 ff). Da der freie Dienstvertrag gesetzlich nicht geregelt ist, kann er verschieden gestaltet werden. Für ihn gelten nur die allgemeinen Bestimmungen für Verträge; manche arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch aus den Paragraphen 1151, ff, werden analog angewendet (Rz 129 ff) vergleiche Rebhahn in Neumayr/Reissner, Zellkomm³ Paragraph 1151, ABGB Rz (Stand 01.01.2018, rdb.at)) Fachschullektoren sind freie Dienstnehmer (vgl. OGH 28.11.2007, 9 ObA 165/07s, ecolex 2008/127, 353); ebenso ein Lektor, der weder Weisungen noch der Kontrolle durch die Universität unterlag und nur sehr lose in die Organisation ihres Betriebs eingebunden war, die abgehaltene Lehrveranstaltung zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt wurde und auch deren Gestaltung – abgesehen vom vorgegebenen Thema – ihm überlassen war und er sich nach seinem Ermessen bei Verhinderung von einem anderen Lektor vertreten lassen konnte oder aber den Termin nachholen oder entfallen lassen konnte (vgl. OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t, N@HZ 2020/244, 30 = RdW 2020/229, 276) (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 1151 ABGB E 260e (Stand 01.12.2020, rdb.at)).Fachschullektoren sind freie Dienstnehmer vergleiche OGH 28.11.2007, 9 ObA 165/07s, ecolex 2008/127, 353); ebenso ein Lektor, der weder Weisungen noch der Kontrolle durch die Universität unterlag und nur sehr lose in die Organisation ihres Betriebs eingebunden war, die abgehaltene Lehrveranstaltung zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt wurde und auch deren Gestaltung – abgesehen vom vorgegebenen Thema – ihm überlassen war und er sich nach seinem Ermessen bei Verhinderung von einem anderen Lektor vertreten lassen konnte oder aber den Termin nachholen oder entfallen lassen konnte vergleiche OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t, N@HZ 2020/244, 30 = RdW 2020/229, 276) vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 1151, ABGB E 260e (Stand 01.12.2020, rdb.at)).
Fraglich war jedoch, ob die Mitbeteiligten in den Geltungsbereich des BMSVG nach dessen § 1 Abs 1a fallen. Fraglich war jedoch, ob die Mitbeteiligten in den Geltungsbereich des BMSVG nach dessen Paragraph eins, Absatz eins a, fallen.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2025 zur Zl. Ro2024/0870002-7 in RZ 41 ausführt, bedarf es keinen Lückenschlusses. Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich eine umfassende Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG. Da die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG nach übereinstimmender Meinung aller Parteien erfüllt sind, fallen diese Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach § 1 Abs. 1a BMSVG (siehe auch RZ 42 des genannten Erkenntnisses des VwGH). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2025 zur Zl. Ro2024/0870002-7 in RZ 41 ausführt, bedarf es keinen Lückenschlusses. Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich eine umfassende Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG. Da die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nach übereinstimmender Meinung aller Parteien erfüllt sind, fallen diese Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG (siehe auch RZ 42 des genannten Erkenntnisses des VwGH).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht fehlt, sondern die vorliegenden Rechtsfragen eindeutig oberstgerichtlich geklärt wurden.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht fehlt, sondern die vorliegenden Rechtsfragen eindeutig oberstgerichtlich geklärt wurden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2245756.1.00