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{'item': 'G308 2245756-1'}

Obsah (20)Art 133§ 410§ 29§ 47§ 4§ 8§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 5§ 6§ 41a§ 673§ 409§ 25§ 1§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlG308 2245756-1 Spruch, G308 2245756-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, Zahl: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde)

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 2 ASVG sowie §§ 1, 1a und 6 BMSVG aus, dass1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, Zahl: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie Paragraphen eins, eins a und 6 BMSVG aus, dass - XXXX (nachfolgend: Mag. Dr. L.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 28.02.2018,- römisch 40 (nachfolgend: Mag. Dr. L.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 28.02.2018, - XXXX (nachfolgend: A.), SVNR XXXX , von 01.04.2018 bis 31.08.2018,- römisch 40 (nachfolgend: A.), SVNR römisch 40 , von 01.04.2018 bis 31.08.2018, - XXXX (nachfolgend: DI B.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, und- römisch 40 (nachfolgend: DI B.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, und - XXXX (nachfolgend: Dr. A.), SVNR XXXX , von 01.01.2016 bis 31.12.2018,- römisch 40 (nachfolgend: Dr. A.), SVNR römisch 40 , von 01.01.2016 bis 31.12.2018, aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Lehrbeauftragte dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt I).aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 GesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Lehrbeauftragte dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen werden (Spruchpunkt römisch eins).

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1 ASVG sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt I. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 und 54 Absatz eins, ASVG sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, BMSVG wurde weiters ausgesprochen, dass die BF verpflichtet sei, die für die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Personen für die dort bezeichneten Zeiten anfallenden allgemeinen Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht (Poststempel 25.03.2021) mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.03.2021, bei der belangten Behörde am 30.03.2021 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos beheben; in eventu der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
  2. Der maßgebliche Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde samt Beschwerde und Vorlagebericht vom 20.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 am 25.08.2021 zugewiesen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.08.2021 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
  4. Am 24.09.2021 langte die mit 23.09.2021 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am 22.10.2021 langte die mit 19.10.2021 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2022, G308 XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, die ordentliche Revision jedoch wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erklärt.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2022, G308 römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, die ordentliche Revision jedoch wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erklärt.
  8. Die belangte Behörde erhob daraufhin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Umstand, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wurde zu keinem Zeitpunkt moniert.
  9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom XXXX .2023, XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, die ordentliche Revision erweise sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig. Sie sei auch – jedenfalls im Ergebnis – berechtigt. Im angefochtenen Erkenntnis finde sich keine Begründung für die Nichtdurchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung.
  11. Die Verfahrensakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vom VwGH rückübermittelt und langten am 02.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge für den 17.10.2023 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an.
  13. Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2023 wurden seitens der Rechtsvertretung der BF vier Lehraufträge für die mitbeteiligten Parteien, datiert mit 30.01.2020, 07.07.2015, 03.07.2018 und 29.06.2016 sowie die Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung eines Lehrauftrages zum Stand 21.06.2018 vorgelegt.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF durch ihren Vertreter und ihren Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie keiner der vier Mitbeteiligten teilnahmen. Drei Mitbeteiligte erschienen unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, einer hatte sich entschuldigt. Abschließend wurde von beiden Parteien abermals auf die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen verwiesen und die darin gestellten Anträge jeweils aufrecht erhalten. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Die belangte Behörde erhob daraufhin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2023 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom XXXX 2025, Ro XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom römisch 40 2025, Ro römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, die ordentliche Revision erweise sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig. Sie sei auch – jedenfalls im Ergebnis – berechtigt.
  4. Das Erkenntnis des VwGH wurde dem Vertreter der BF sowie den mitbeteiligten Parteien am 09.09.2025 zur etwaigen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 25.10.2025 ersuchte der Vertreter der BF um Fristverlängerung bis 25.10.2025, die auch gewährt wurde. Eine Stellungnahme ist bis dato jedoch nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Nachfolgender Sachverhalt wurden von der BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 gemeinsam außer Streit gestellt und wird – mangels Hinweisen des erkennenden Gerichtes, dass diesbezüglich tatsächlich ein anderer Sachverhalt vorliegt – auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt [Fehler im Original, Anm.] (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 15.02.2021):1.
  7. Nachfolgender Sachverhalt wurden von der BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 gemeinsam außer Streit gestellt und wird – mangels Hinweisen des erkennenden Gerichtes, dass diesbezüglich tatsächlich ein anderer Sachverhalt vorliegt – auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt [Fehler im Original, Anm.] vergleiche aktenkundiges Schreiben vom 15.02.2021): „Die XXXX Gesellschaft mbH [BF, Anm.] betreibt unter der Geschäftsanschrift […] eine Fachhochschule. Für die von ihr angebotenen Studien- und Lehrgänge beauftragt sie für die Vortragstätigkeit eine Vielzahl an externen Lehrbeauftragten.„Die römisch 40 Gesellschaft mbH [BF, Anm.] betreibt unter der Geschäftsanschrift […] eine Fachhochschule. Für die von ihr angebotenen Studien- und Lehrgänge beauftragt sie für die Vortragstätigkeit eine Vielzahl an externen Lehrbeauftragten. Die vortragenden Lehrbeauftragten wurden von der [BF] bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe D1p (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppen in D2p, D2pu etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Fall einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe N24 als geringfügig beschäftigte Angestellte auf dem Beitragskonto XXXX gemeldet.Die vortragenden Lehrbeauftragten wurden von der [BF] bis Ende 2018 in der Beitragsgruppe D1p (bzw. entsprechend der jeweiligen Altersgruppen in D2p, D2pu etc.) als lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer, im Fall einer geringfügigen Beschäftigung in der Beitragsgruppe N24 als geringfügig beschäftigte Angestellte auf dem Beitragskonto römisch 40 gemeldet. In die Beitragsgruppe D1p (inkl. der entsprechenden dazugehörigen Altersgruppe) fallen Personen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht

§ 47Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESt

G 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.In die Beitragsgruppe D1p (inkl. der entsprechenden dazugehörigen Altersgruppe) fallen Personen (ausgenommen Vorstände), die der Lohnsteuerpflicht

Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 unterliegen und deshalb Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind, sofern diese Personen nicht dem Angestelltengesetz unterliegen. Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 iVm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988.Die externen Lehrbeauftragen unterliegen unstrittigerweise Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG

  1. Für die Lehrbeauftragten wurden von der [BF] ordnungsgemäß die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse wurden nicht entrichtet. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 wurde von der [BF] mit Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 7.7.2020 genannten externen Lehrbeauftragten auf dem Beitragskonto XXXX gemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen in Rechnung gestellt. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 wurde von der [BF] mit Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse für die im Prüfbericht vom 7.7.2020 genannten externen Lehrbeauftragten auf dem Beitragskonto römisch 40 gemeldeten Personen in den dort angeführten Zeiträumen in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 8.7.2020 beauftragte die [BF] die Ausfertigung eines Bescheides über den in der Beitragsabrechnung vom 6.7.2020 bzw. im Prüfbericht vom 7.7.2020 ausgewiesenen Betrag iHv € 178.398,25 exkl. Zinsen. In weiterer Folge kam die Österreichische Gesundheitskasse mit der [BF] überein, dass das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als ein Musterverfahren anhand von vier von der [BF] (namentlich: Herr XXXX sowie XXXX ) durchzuführen ist.In weiterer Folge kam die Österreichische Gesundheitskasse mit der [BF] überein, dass das Verfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen als ein Musterverfahren anhand von vier von der [BF] (namentlich: Herr römisch 40 sowie römisch 40 ) durchzuführen ist. Um eine Vorausleistung der strittigen BV-Beiträge (vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte) an die jeweilige Mitarbeitervorsorgekasse durch die ÖGK zu vermeiden, wurde seitens der ÖGK das vorläufige Prüfungsergebnis auf dem Beitragskonto XXXX der [BF] vorläufig auf 0 gesetzt.Um eine Vorausleistung der strittigen BV-Beiträge (vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte) an die jeweilige Mitarbeitervorsorgekasse durch die ÖGK zu vermeiden, wurde seitens der ÖGK das vorläufige Prüfungsergebnis auf dem Beitragskonto römisch 40 der [BF] vorläufig auf 0 gesetzt. Vorstehender Sachverhalt wird von den Parteien außer Streit gestellt.“ 1.
  2. Ergänzend werden vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgende Feststellungen getroffen: Mit den verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmern wurden Lehrverträge iSd Fachhochschulgesetzes abgeschlossen. Bei den gegenständlichen Lehrauftragsnehmern handelt es sich ausschließlich um nebenberufliche Lehrauftragsnehmer, die zusätzlich zum Lehrauftrag nachweislich einer anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen oder im Ruhestand iSd § 7 Abs. 2 Z 3 FHG waren (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; vorgelegte Lehraufträge, OZ 17; darüber hinaus unstrittig). Mit den verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmern wurden Lehrverträge iSd Fachhochschulgesetzes abgeschlossen. Bei den gegenständlichen Lehrauftragsnehmern handelt es sich ausschließlich um nebenberufliche Lehrauftragsnehmer, die zusätzlich zum Lehrauftrag nachweislich einer anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgingen oder im Ruhestand iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, FHG waren vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; vorgelegte Lehraufträge, OZ 17; darüber hinaus unstrittig). Den Lehrauftragnehmern wurde bei der Abhaltung ihres Lehrauftrages eine

§ 8Abs.

3 Z 5 FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FHG eingeräumt (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). Den Lehrauftragnehmern wurde bei der Abhaltung ihres Lehrauftrages eine

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, FHG entsprechende Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und der methodischen Gestaltung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FHG eingeräumt vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen (vgl. aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig).Die Lehrauftragsnehmer waren auch bezüglich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltung unter Berücksichtigung pädagogischer Grundsätze und organisatorischer Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Studiengangleiter frei. Es bestanden keine Ansprüche auf Urlaub oder Honorierungsansprüche für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten. Im Falle einer Verhinderung hatten die Lehrauftragsnehmer für eine Vertretung zu sorgen und für die Honorierung des Vertreters selbst zu sorgen vergleiche aktenkundige Vertragskopien sowie allgemeine Vertragsbedingungen der BF für die Durchführung des Lehrauftrages Stand Mai 2016 sowie vom 21.06.2018; darüber hinaus unstrittig). In den Vertragsbedingungen zum Stand 21.06.2018 wird zudem auszugsweise ausdrücklich festgehalten: „[…] 5. Die Leistungserbringung erfolgt in persönlicher Unabhängigkeit, insbesondere in selbstbestimmter freier Zeiteinteilung und freier Ortswahl. Allerdings kann sich aus der Natur der Leistung hinsichtlich Zeit und Ort Abweichendes ergeben. Bei der Festsetzung der Termine und Orte für die Abhaltung der Lehrveranstaltung und Prüfungen ist die/der Lehrende unter Rücksichtnahme auf pädagogische Grundsätze, betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen in Abstimmung mit der Studienleitung frei. […] 7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht

§ 7Abs. 3 FHSt

G bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen.7. Die/Der Lehrende verfügt über ein Vertretungsrecht

Paragraph 7, Absatz 3, FHStG bzw. hat er/sie sich bei Verhinderung vertreten zu lassen und kann GehilfInnen einsetzen, dies alles auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Von einer Vertretung während der Lehrveranstaltung hat der/die Lehrende die Studiengangsleitung vorab unter Nennung der Vertretung zu verständigen. […]

  1. Die Begründung eines echten Dienstverhältnisses in zivil-/arbeitsrechtlicher Hinsicht wird von den Parteien keinesfalls intendiert. Kollektivvertragliche oder sonstige arbeitsrechtliche Normen, insbesondere hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Pflegefreistellung, Sonderzahlungen etc., kommen nicht zur Anwendung. Die Auslegung des Vertrages hat strikt unter diesen Gesichtspunkten zu erfolgen. Es besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Honorierung – aus welchen Gründen auch immer – nicht gehaltener Unterrichtseinheiten. […]
  2. Der/Die Lehrende bestätigt, in seinem Hauptberuf wirtschaftlich versorgt zu sein und erklärt ausdrücklich im Rahmen seines Hauptberufes einer voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 FHStG nachzugehen; die Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages ist eine nebenberufliche.
  3. Der/Die Lehrende bestätigt, in seinem Hauptberuf wirtschaftlich versorgt zu sein und erklärt ausdrücklich im Rahmen seines Hauptberufes einer voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, FHStG nachzugehen; die Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages ist eine nebenberufliche.
  4. Der Erhalter wird, sofern nach Prüfung des Lehrauftrages eine Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde, die/den Lehrenden beim zuständigen Sozialversicherungsträger – in der Regel über einen Zeitraum von 6 Monaten – zur Anmeldung bringen. Diesfalls werden die allfälligen auftragnehmer- bzw. auftraggeberseitigen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Im Fall einer festgestellten Lohnsteuerpflicht wird der Erhalter die anteilige Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. […]“ Der Lehrumfang der gegenständlichen und nebenberuflichen Lehrauftragsnehmer umfasst maximal 6 Semesterwochenstunden (in Einklang mit § 7 Abs. 2 Z 2 FHG). Sie unterliegen keiner Zeiterfassungspflicht, erhalten keine persönlichen Weisungen in Hinblick auf die Dienstleistung und sind im Sinne der Hochschulautonomie frei in der Gestaltung der Lehrveranstaltungen. Sie bekommen von der BF auch keinerlei Arbeitsmittel wie Lehrunterlagen oder Laptops gestellt (vgl. Beschwerde vom 25.03.2021; darüber hinaus unstrittig).Der Lehrumfang der gegenständlichen und nebenberuflichen Lehrauftragsnehmer umfasst maximal 6 Semesterwochenstunden (in Einklang mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, FHG). Sie unterliegen keiner Zeiterfassungspflicht, erhalten keine persönlichen Weisungen in Hinblick auf die Dienstleistung und sind im Sinne der Hochschulautonomie frei in der Gestaltung der Lehrveranstaltungen. Sie bekommen von der BF auch keinerlei Arbeitsmittel wie Lehrunterlagen oder Laptops gestellt vergleiche Beschwerde vom 25.03.2021; darüber hinaus unstrittig).
  5. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sind darüber hinaus seitens der Parteien außer Streit gestellt worden bzw. unstrittig. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Strittig sind im gegenständlichen Fall zudem ausschließlich Rechtsfragen. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall ist einerseits strittig, ob der belangten Behörde als Krankenversicherungsträger die Zuständigkeit dahingehend zukommt, bescheidmäßig festzustellen, dass bestimmte (freie) und sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse in den Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen oder nicht. Andererseits ist strittig, ob die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer in den Anwendungsbereich des BMSVG fallen und somit von der BF entsprechende Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten gewesen wären. 3.2.
  2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

§ 5BMSVG idg

F BGBl. I Nr. 199/2021 sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 5, BMSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6Abs.

2 BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen (BGBl. I Nr. 135/2020 sowie BGBl. I Nr. 78/2021) sowie auch bereits seit BGBl. I Nr. 36/2005) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung

§ 41a

ASVG zu prüfen.

Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG (jeweils gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.03.2021 sowie zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes geltenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,) sowie auch bereits seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,) sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen. Mit dem BGBl. I Nr. 36/2005 wurde in § 6 Abs. 2 BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (§§ 409 bis 417a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte § 410 ASVG anzuwenden ist (vgl. 853 dBlgNR XXII. GP, S 3).Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, wurde in Paragraph 6, Absatz 2, BMVG klargestellt, dass hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens der gesamte Abschnitt „Verfahren vor den Versicherungsträgern“ (Paragraphen 409 bis 417 a ASVG) und nicht nur der bisher ausdrücklich angeführte Paragraph 410, ASVG anzuwenden ist vergleiche 853 dBlgNR römisch 22 . GP, S 3). Die §§ 417 und 417a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben und traten

§ 673Abs.

2 ASVG (Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.Die Paragraphen 417 und 417 a ASVG (betreffend die Nichterklärung von Bescheiden sowie die Zurückverweisung durch den Landeshauptmann und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, aufgehoben und traten

, Paragraph 673, Absatz 2, ASVG (Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)) mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die §§ 409 (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.Demnach sind im gegenständlichen Verfahren die Paragraphen 409, (Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 410 (Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen), 411 (Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen), 412 (Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit), 412a bis 412e (Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung), 413 (Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)), 414 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht), 415 (Revision) und 416 (Nichtigerklärung von Bescheiden) ASVG anzuwenden.

§ 409ASVG idg

F BGBl. I Nr. 87/2013 sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherten betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.

Paragraph 409, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherten betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen. Im genannten Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2025 wird die Zuständigkeit der belangten Behörde eindeutig bejaht. 3.2.2. Zum angefochtenen Bescheid: 3.2.2.1. Rechtsgrundlagen: § 4 ASVG (diesbezüglich jeweils gleichlautend in der von 01.01.2014 bis 31.08.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 187/2013 sowie in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 75/2016) lautet auszugsweise:Paragraph 4, ASVG (diesbezüglich jeweils gleichlautend in der von 01.01.2014 bis 31.08.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, sowie in der seit 01.09.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) lautet auszugsweise: „§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
  2. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;
  3. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
  4. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  5. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“

§ 25Abs. 1 Z 5 ESt

G 1988 (jeweils gleichlautend in der von 01.01.2016 bis 31.12.2017 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2015 sowie in der von 01.01.2018 bis 29.10.2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2017) sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans ausüben und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 (jeweils gleichlautend in der von 01.01.2016 bis 31.12.2017 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, sowie in der von 01.01.2018 bis 29.10.2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,) sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans ausüben und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. § 47 EStG 1988 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2015 (in Geltung von 01.01.2016 bis 22.10.2019) lautet auszugsweise:Paragraph 47, EStG 1988 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (in Geltung von 01.01.2016 bis 22.10.2019) lautet auszugsweise: „§ 47.

(1)Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.„§ 47.
(1)Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (Paragraph 81,) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
(2)Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge

§ 25Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.

(2)Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen. […]“ Der mit „Geltungsbereich“ betitelte § 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2007 lautete:Der mit „Geltungsbereich“ betitelte Paragraph eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, lautete: „§ 1.

(1)Die Bestimmungen des 1.,
  1. und
  2. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(1a)Die Bestimmungen des
  1. und
  2. Teiles und § 48 Abs. 1 gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (§ 5 Abs. 2 ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
(1a)Die Bestimmungen des
  1. und
  2. Teiles und Paragraph 48, Absatz eins, gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
  3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ die Begriffe „Dienstgeber“, „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der richtigen grammatikalischen Form treten,
  4. die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 2
  5. bis
  6. Satz, Abs. 3 und 4, 10 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,
  7. die Paragraphen 6, Absatz 4, 7, Absatz 6 und 6 a, 9 Absatz 2,
  8. bis
  9. Satz, Absatz 3 und 4, 10 Absatz 2 und 3, 14 Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
  10. für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.
  11. für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.
(2)Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse
  1. zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden;
  2. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  3. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
  4. zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
  5. zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

§ 1Abs.

2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;4. zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,

Paragraph eins, Absatz 2, VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist; 5. die dem Kollektivvertrag

§ 13Abs.

6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, unterliegen.“5. die dem Kollektivvertrag

Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793, unterliegen.“ 3.2.2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer beziehen unstrittig

§ 25Abs. 1 Z 5 ESt

G 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen als solche

§ 47Abs. 1 und 2 ESt

G 1988 der Lohnsteuerpflicht.

§ 4Abs.

2 dritter Satz ASVG gelten die Lehrauftragsnehmer daher aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion als nach dem ASVG vollversicherte Dienstnehmer.Die verfahrensgegenständlichen Lehrauftragsnehmer beziehen unstrittig

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen als solche

Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 der Lohnsteuerpflicht.

Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG gelten die Lehrauftragsnehmer daher aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion als nach dem ASVG vollversicherte Dienstnehmer. Im gegenständlichen Fall ist daher ausschließlich strittig, ob die Lehrauftragsnehmer in den Geltungsbereich des BMSVG fallen oder nicht. Das BMSVG gilt

§ 1Abs.

1 leg. cit. für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Nach herrschender Ansicht (vgl. Spielbüchler, AR I4 49; Löschnigg, AR13 Rz 4/001 ff) ist das Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet; es wird durch einen Arbeitsvertrag (§ 1151 Abs. 1 ABGB) begründet (vgl. K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ § 1 BMSVG Rz 1 (Stand 01.01.2018, rdb.at)).Das BMSVG gilt

Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Nach herrschender Ansicht vergleiche Spielbüchler, AR I4 49; Löschnigg, AR13 Rz 4/001

  1. ff)ist das Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet; es wird durch einen Arbeitsvertrag (Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB) begründet vergleiche K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm³ Paragraph eins, BMSVG Rz 1 (Stand 01.01.2018, rdb.at)). Wesentliche Elemente eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind:
  2. a)ein zeitliches Verpflichtungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber,
  3. b)Arbeit unter der Leitung und Führung,
  4. c)mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers,
  5. d)persönliche Arbeitspflicht und persönlicher Anspruch auf die Arbeit,
  6. e)Treue- und Diligenzpflicht des Arbeitnehmers auf der einen und Fürsorgepflicht des Dienstgebers auf der anderen Seite,
  7. f)persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers (vgl. OGH 26.02.1952 EvBl 1952, 212, ähnlich OGH 20.09. 1951 Arb 5300); ausschließliches Zurverfügungstellen der ganzen Arbeitskraft ist nicht erforderlich (LGZ Wien 25.10.1935 JBl 1936, 126);
  8. g)der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung kommt dem Dienstgeber zugute (OGH 02.10.1956 SozM I A e 174) (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 1151 ABGB E 1 (Stand 01.12.2020, rdb.at)).Wesentliche Elemente eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind:
  9. a)ein zeitliches Verpflichtungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber,
  10. b)Arbeit unter der Leitung und Führung,
  11. c)mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers,
  12. d)persönliche Arbeitspflicht und persönlicher Anspruch auf die Arbeit,
  13. e)Treue- und Diligenzpflicht des Arbeitnehmers auf der einen und Fürsorgepflicht des Dienstgebers auf der anderen Seite,
  14. f)persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers vergleiche OGH 26.02.1952 EvBl 1952, 212, ähnlich OGH 20.09. 1951 Arb 5300); ausschließliches Zurverfügungstellen der ganzen Arbeitskraft ist nicht erforderlich (LGZ Wien 25.10.1935 JBl 1936, 126);
  15. g)der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung kommt dem Dienstgeber zugute (OGH 02.10.1956 SozM römisch eins A e 174) vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 1151, ABGB E 1 (Stand 01.12.2020, rdb.at)). Der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 1151 ABGB E 2, mwN).Der Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 1151, ABGB E 2, mwN). Die §§ 1151 ff ABGB erfassen und regeln also (unmittelbar) nur den Arbeitsvertrag (Rz 8). Verträge über Dienste, bei denen die Dienstleistung nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt, fallen daher nicht unter „Dienstvertrag“ iSd §§ 1151 ff. Nicht alle diese Verträge erfüllen aber die Voraussetzungen eines Werkvertrags iSd §§ 1165 ff oder der Geschäftsbesorgung. Die Vertragsfreiheit ermöglicht es, Verträge über Dienste bzw. Arbeiten abzuschließen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus entsprechen. Als solcherart unbenannter Vertragstyp (Innominatkontrakt) über Dienstleistungen hat sich der freie Dienstvertrag herausgebildet (vgl. Rz 127 ff). Da der freie Dienstvertrag gesetzlich nicht geregelt ist, kann er verschieden gestaltet werden. Für ihn gelten nur die allgemeinen Bestimmungen für Verträge; manche arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch aus den §§ 1151 ff, werden analog angewendet (Rz 129
  16. ff)(vgl. Rebhahn in Neumayr/Reissner, Zellkomm³ § 1151 ABGB Rz (Stand 01.01.2018, rdb.at))Die Paragraphen 1151, ff ABGB erfassen und regeln also (unmittelbar) nur den Arbeitsvertrag (Rz 8). Verträge über Dienste, bei denen die Dienstleistung nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt, fallen daher nicht unter „Dienstvertrag“ iSd Paragraphen 1151, ff. Nicht alle diese Verträge erfüllen aber die Voraussetzungen eines Werkvertrags iSd Paragraphen 1165, ff oder der Geschäftsbesorgung. Die Vertragsfreiheit ermöglicht es, Verträge über Dienste bzw. Arbeiten abzuschließen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus entsprechen. Als solcherart unbenannter Vertragstyp (Innominatkontrakt) über Dienstleistungen hat sich der freie Dienstvertrag herausgebildet vergleiche Rz 127 ff). Da der freie Dienstvertrag gesetzlich nicht geregelt ist, kann er verschieden gestaltet werden. Für ihn gelten nur die allgemeinen Bestimmungen für Verträge; manche arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch aus den Paragraphen 1151, ff, werden analog angewendet (Rz 129
  17. ff)vergleiche Rebhahn in Neumayr/Reissner, Zellkomm³ Paragraph 1151, ABGB Rz (Stand 01.01.2018, rdb.at)) Fachschullektoren sind freie Dienstnehmer (vgl. OGH 28.11.2007, 9 ObA 165/07s, ecolex 2008/127, 353); ebenso ein Lektor, der weder Weisungen noch der Kontrolle durch die Universität unterlag und nur sehr lose in die Organisation ihres Betriebs eingebunden war, die abgehaltene Lehrveranstaltung zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt wurde und auch deren Gestaltung – abgesehen vom vorgegebenen Thema – ihm überlassen war und er sich nach seinem Ermessen bei Verhinderung von einem anderen Lektor vertreten lassen konnte oder aber den Termin nachholen oder entfallen lassen konnte (vgl. OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t, N@HZ 2020/244, 30 = RdW 2020/229, 276) (vgl. Mayr, Arbeitsrecht § 1151 ABGB E 260e (Stand 01.12.2020, rdb.at)).Fachschullektoren sind freie Dienstnehmer vergleiche OGH 28.11.2007, 9 ObA 165/07s, ecolex 2008/127, 353); ebenso ein Lektor, der weder Weisungen noch der Kontrolle durch die Universität unterlag und nur sehr lose in die Organisation ihres Betriebs eingebunden war, die abgehaltene Lehrveranstaltung zeitlich und örtlich seinem Wunsch entsprechend festgelegt wurde und auch deren Gestaltung – abgesehen vom vorgegebenen Thema – ihm überlassen war und er sich nach seinem Ermessen bei Verhinderung von einem anderen Lektor vertreten lassen konnte oder aber den Termin nachholen oder entfallen lassen konnte vergleiche OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t, N@HZ 2020/244, 30 = RdW 2020/229, 276) vergleiche Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 1151, ABGB E 260e (Stand 01.12.2020, rdb.at)). Fraglich war jedoch, ob die Mitbeteiligten in den Geltungsbereich des BMSVG nach dessen § 1 Abs 1a fallen. Fraglich war jedoch, ob die Mitbeteiligten in den Geltungsbereich des BMSVG nach dessen Paragraph eins, Absatz eins a, fallen. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2025 zur Zl. Ro2024/0870002-7 in RZ 41 ausführt, bedarf es keinen Lückenschlusses. Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich eine umfassende Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG. Da die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG nach übereinstimmender Meinung aller Parteien erfüllt sind, fallen diese Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach § 1 Abs. 1a BMSVG (siehe auch RZ 42 des genannten Erkenntnisses des VwGH). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2025 zur Zl. Ro2024/0870002-7 in RZ 41 ausführt, bedarf es keinen Lückenschlusses. Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich eine umfassende Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG. Da die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nach übereinstimmender Meinung aller Parteien erfüllt sind, fallen diese Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG (siehe auch RZ 42 des genannten Erkenntnisses des VwGH). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da nunmehr alle offenen Fragen entweder bereits in der am 17.10.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung oder durch das bezughabende Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2025 geklärt wurden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht fehlt, sondern die vorliegenden Rechtsfragen eindeutig oberstgerichtlich geklärt wurden.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht fehlt, sondern die vorliegenden Rechtsfragen eindeutig oberstgerichtlich geklärt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2245756.1.00

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