Obsah (9)
Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 9Art. 8§ 58§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlG312 2314717-1 Spruch, G312 2314717-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag der serbischen Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.02.2025
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag der serbischen Staatsbürgerin römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10.02.2025
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig sei. Sie verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung und befinde sich damit seit Ablauf ihres erlaubten visafreien Aufenthaltes illegal im Bundesgebiet. Weiters würden ihre Angehörigen ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und stehe es der BF somit frei, das Familienleben in Serbien fortzuführen. Die BF habe auch noch keine Maßnahmen ergriffen, welche sie an einem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben im österreichischen Bundesgebiet befähigen würden. Sie habe vielmehr offensichtlich nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Schließlich könnte ihr weiterer Aufenthalt unmittelbar zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die BF erhob durch ihre Rechtsvertretung am 13.06.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde diese damit begründet, dass in Österreich ihre beiden Söhne leben würden, die verheiratet seien und zu denen die BF eine sehr enge Beziehung pflege. Die BF besuche ihre Söhne regelmäßig und unterstütze vor allem ihren älteren Sohn bei der Kinderbetreuung, da dieser mit seiner Ehefrau vor Kurzem ein Lokal eröffnet habe. Es bestehe zwischen ihnen sowohl im materiellen als auch im emotionalen Sinn ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Schließlich weise die BF jedenfalls engere Bindungen zu Österreich als zu Serbien auf, da sie in Serbien weder eine feste Anstellung noch familiäre Bindungen habe. Die BF sei grundsätzlich arbeitsfähig und bestrebt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gegenständliche Beschwerde wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 10.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich befragt. XXXX geb. XXXX , nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am 10.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Der Sohn der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Z) wurde zeugenschaftlich befragt. römisch 40 geb. römisch 40 , nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in XXXX (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch und sie spricht auch Rumänisch. Die BF leidet an Herz-Rhythmus-Störungen, wogegen sie Tabletten nimmt. Sie ist sonst jedoch gesund und arbeitsfähig.1.
- Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in römisch 40 (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch und sie spricht auch Rumänisch. Die BF leidet an Herz-Rhythmus-Störungen, wogegen sie Tabletten nimmt. Sie ist sonst jedoch gesund und arbeitsfähig. Die BF ist seit März 2017 verwitwet und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen. Sie besuchte in Serbien eine berufsbildende Mittelschule und war dort für einen Zeitraum von etwa 20 Jahre (bis 2013) als Sekretärin tätig. Zuletzt war die BF als Altenpflegerin in Serbien erwerbstätig. 1.
- Die BF reiste erstmals Ende 2012 zusammen mit ihren damals minderjährigen Söhnen und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann in das Bundesgebiet ein. Die Söhne der BF verblieben zu diesem Zeitpunkt bei der Schwiegermutter der BF im Bundesgebiet, welcher die Obsorge übertragen wurde. Die BF sowie ihr mittlerweile verstorbener Ehemann reisten in der Folge wiederholt zwischen Österreich und Serbien hin und her, wobei sie sich dabei überwiegend innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer aufhielten. Die BF reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am XXXX bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion Wien wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs.1 FPG angezeigt. Mit – rechtskräftig gewordener – Strafverfügung vom 20.12.2024 wurde über die BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der BF, der umgehenden Ausreise und der familiären Situation wurde jedoch von der Erlassung einer Rückkhrentscheidung samt Einreiseverbot abgesehen. Die BF reiste am römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am römisch 40 bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durch die Landespolizeidirektion Wien wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Mit – rechtskräftig gewordener – Strafverfügung vom 20.12.2024 wurde über die BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der BF, der umgehenden Ausreise und der familiären Situation wurde jedoch von der Erlassung einer Rückkhrentscheidung samt Einreiseverbot abgesehen. Die BF reiste anschließend am XXXX freiwillig nach Serbien aus. Die BF reiste anschließend am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus. Am XXXX reiste die BF erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
§ 55Asyl
G. Sie führte dabei an, in XXXX , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab sie ihren älteren Sohn, XXXX , geboren am XXXX , an. Am römisch 40 reiste die BF erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, AsylG. Sie führte dabei an, in römisch 40 , wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person gab sie ihren älteren Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , an. Die BF hielt sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage rechtswidrig im Bundesgebiet auf und reiste am XXXX freiwillig nach Serbien aus. Die BF hielt sich nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage rechtswidrig im Bundesgebiet auf und reiste am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus. Zuletzt reiste die BF am XXXX in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Zuletzt reiste die BF am römisch 40 in das Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. 1.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf, somit ist sie unbescholten. 1.
- Die BF war im Bundesgebiet von September 2012 bis Oktober 2014, von Mai 2017 bis Juni 2018, von August 2018 bis Februar 2022, von April bis September 2022, von Mai bis November 2024, von Dezember 2024 bis Juli 2025 und im Dezember 2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Österreich leben die zwei erwachsenen Söhne der BF. Der ältere Sohn der BF besuchte in Österreich die HTL-Schule, ohne diese abzuschließen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und lebt gemeinsamen mit seiner Ehefrau sowie deren gemeinsamem Kind, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Der ältere Sohn der BF, XXXX , betrieb zusammen mit seiner Ehefrau von November 2024 bis August 2025 in Wien ein Kaffeehaus (GISA-Zahl: XXXX ) und war anschließend bis XXXX erwerbstätig. Seine Ehefrau bezieht seit September 2025 Arbeitslosengeld. Der ältere Sohn der BF besuchte in Österreich die HTL-Schule, ohne diese abzuschließen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und lebt gemeinsamen mit seiner Ehefrau sowie deren gemeinsamem Kind, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der ältere Sohn der BF, römisch 40 , betrieb zusammen mit seiner Ehefrau von November 2024 bis August 2025 in Wien ein Kaffeehaus (GISA-Zahl: römisch 40 ) und war anschließend bis römisch 40 erwerbstätig. Seine Ehefrau bezieht seit September 2025 Arbeitslosengeld. Der jüngere Sohn der BF besuchte in Österreich die Handelsschule und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er lebt mit seiner Ehefrau, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er ist seit Dezember 2025 bei der „ XXXX GmbH“ beschäftigt. Seine Ehefrau ist seit April 2025 bei der „ XXXX “ beschäftigt und befindet sich derzeit in Wochengeldbezug. Der jüngere Sohn der BF besuchte in Österreich die Handelsschule und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er lebt mit seiner Ehefrau, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er ist seit Dezember 2025 bei der „ römisch 40 GmbH“ beschäftigt. Seine Ehefrau ist seit April 2025 bei der „ römisch 40 “ beschäftigt und befindet sich derzeit in Wochengeldbezug. Die BF legte ein auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Schreiben der Firma „ XXXX “ vom 01.12.2025 vor. Sie war jedoch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und legte keine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Die BF legte ein auf das Vorliegen einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Schreiben der Firma „ römisch 40 “ vom 01.12.2025 vor. Sie war jedoch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und legte keine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Sie BF bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem durch die finanzielle Unterstützung ihrer zwei erwachsenen Söhne. Im Bundesgebiet leben weiters die Schwiegermutter der BF, zu der die BF jedoch keinen Kontakt hält. Darüber hinaus verfügt die BF über keine sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. 1.
- Im Herkunftsstaat leben zwei Schwestern der BF, welche in Serbien in Eigentumshäusern leben und eine Pension beziehen bzw. erwerbstätig sind. Der BF wurde zudem ein 15 Hektar großes Grundstück in Serbien von ihrem Vater vererbt. 1.
- Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 11.8.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen trotz Fortschritten in den vergangenen Jahren noch immer unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vgl. CCPR 3.5.2024).Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vergleiche CCPR 3.5.2024). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung sind mit Freiheitsstrafen sanktioniert; die Regierung setzte aber diese Rechte nicht immer effektiv durch. Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung auch nicht wirksam durchgesetzt. Medienberichten zufolge war häusliche Gewalt die dritthäufigste Straftat im Land. Mehr als die Hälfte der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt wird von den Gerichten abgewiesen. Durchschnittlich werden 30 Frauen pro Jahr von ihren männlichen Familienangehörigen getötet (USDOS 23.4.2024). Nach dem geltenden Recht können die Behörden Opfer häuslicher Gewalt schützen, indem sie die Täter für mindestens 48 Stunden und höchstens 30 Tage vorübergehend aus der Wohnung wegweisen. Dieses Gesetz verlangt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialämter, eine elektronische Datenbank der Fälle häuslicher Gewalt führen und Sofort- und Folgemaßnahmen ergreifen. In der Praxis melden Frauen Gewalt jedoch oft nicht, aus Angst vor den Tätern, Stigma, wirtschaftlicher Schwäche, oder weil sie kein Vertrauen in die Institutionen haben. Das Innenministerium unterhält eine rund um die Uhr erreichbare kostenlose Hotline, über die häusliche Gewalt gemeldet werden kann (USDOS 23.4.2024). Laut Statistiken wurden 2023 in Serbien 28.413 Fälle von häuslicher Gewalt gemeldet, die höchste Zahl seit
- Im gleichen Zeitraum gab es 4.095 Anrufe bei der SOS-Hotline für psychosoziale Unterstützung, das einem Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Jahr 2023 wurden in Serbien 27 Frauen ermordet (RFE/RL 23.12.2024). In den Medien wird die zu geringe Zahl der im Bereich häuslicher Gewalt geschulten Sozialarbeiter oder Psychologen in Sozialhilfezentren als Problem genannt sowie die nicht gesicherte Finanzierung der 24 von NGOs geführten Notunterkünfte für Betroffene (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge mangelt es an ausreichendem Personal, Kapazitäten und finanziellen Mitteln in den Frauenhäusern. Kritisiert wird auch, dass sie angeblich nicht alle Teile des Landes abdecken (Pro Asyl 1.12.2024). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monate lang untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Darüber hinaus gibt es in Serbien aktuell 43 SOS-Notrufdienste. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. CCPR 3.5.2024). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche CCPR 3.5.2024). Frauen-NGOs fordern die Einstufung von Femizid als separates Verbrechen mit ähnlichen Strafen wie schwerer Mord und die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Stelle zur Überwachung von Femiziden, die Analysen durchführen sollte, um Mängel im System zum Schutz Überlebender aufzudecken. Derzeit wird das Gesetz gegen häusliche Gewalt nicht ordnungsgemäß umgesetzt und es mangelt an Notfallmaßnahmen zum Schutz der Opfer. Im November 2023 kritisierte der serbische Ombudsmann den Begriff Femizid. Seine Äußerungen stießen auf Kritik in der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit und wurden als unangemessen bezeichnet (USDOS 23.4.2024). Die wenigen Unterstützungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt werden vorwiegend von NGOs betrieben, jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln (Pro Asyl 1.12.2024). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (3.5.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Serbia [CCPR/C/SRB/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108969/G2405637.pdf, Zugriff 27.5.2025 FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025 Pro Asyl - Pro Asyl (1.12.2024): Die ,,sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans; Schattenbericht zum Bericht der Bundesregierung von 2024 über die Menschenrechtslage in den ,,sicheren Herkunftsstaaten“ Albanien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, https://www.ecoi.net/en/document/2122537.html, Zugriff 2.6.2025 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home Is No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home römisch eins s No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025 VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Die im Spruch angeführte Identität der BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten serbischen Reisepass. Die Feststellung zur Geburt der BF in Jabukovac beruht auf der im Akt ersichtlichen Geburtsurkunde. Die Feststellung zum Familienstand, Gesundheitszustand, Schulbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien beruht auf den glaubhaften Aussagen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4/5).Die Feststellung zum Familienstand, Gesundheitszustand, Schulbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien beruht auf den glaubhaften Aussagen der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 4/5). 2.
- Die festgestellten Ein- und Ausreisen der BF nach Österreich in der Vergangenheit sowie ihre früheren Aufenthalte im Bundesgebiet beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Erlassung der Strafverfügung durch die Landespolizeidirektion Wien vom XXXX ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die BF räumte die illegale Beschäftigung weiters selbst in der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein. Im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde führte sie zudem aus, dass ihr Lebensgefährte, dem jenes Lokal gehörte, in dem sie im August 2024 bei illegaler Beschäftigung angetroffen wurde, sie mit dem Auto aus Rumänien abgeholt habe. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach seit August 2024 kein Kontakt mehr zu ihrem Lebensgefährten bestanden habe, als nicht glaubhaft (vgl. Verhandlungsschrift S. 11).Die Erlassung der Strafverfügung durch die Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die BF räumte die illegale Beschäftigung weiters selbst in der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein. Im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde führte sie zudem aus, dass ihr Lebensgefährte, dem jenes Lokal gehörte, in dem sie im August 2024 bei illegaler Beschäftigung angetroffen wurde, sie mit dem Auto aus Rumänien abgeholt habe. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach seit August 2024 kein Kontakt mehr zu ihrem Lebensgefährten bestanden habe, als nicht glaubhaft vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Die Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage ergeben sich aus ihrer zuletzt am XXXX erfolgten Einreise in das Bundesgebiet in Verbindung mit der im Zentralen Fremdenregister verzeichneten Ausreise am XXXX , weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig darstellte.Die Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nach Ablauf der visumsfreien 90 Tage ergeben sich aus ihrer zuletzt am römisch 40 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet in Verbindung mit der im Zentralen Fremdenregister verzeichneten Ausreise am römisch 40 , weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig darstellte. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX ist im Akt ersichtlich.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 ist im Akt ersichtlich. Die BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sich seit XXXX erneut im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Die BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sich seit römisch 40 erneut im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). 2.
- Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Die seitens der BF vorgelegte Einstellungszusage ist im Akt ersichtlich. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargelegt. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war weiters zu entnehmen, dass der BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Aus dem Auszug der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geht hervor, dass die BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Feststellungen über die familiären Anbindungen der BF in Österreich basieren auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und standen in Übereinstimmung mit den Angaben ihres einvernommenen Sohnes sowie einem ihre Familienangehörigen betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die BF zudem an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt aus den finanziellen Unterstützungen ihrer erwachsenen Kinder zu bestreiten (vgl. Verhandlungsschrift S. 11).Die Feststellungen über die familiären Anbindungen der BF in Österreich basieren auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und standen in Übereinstimmung mit den Angaben ihres einvernommenen Sohnes sowie einem ihre Familienangehörigen betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die BF zudem an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt aus den finanziellen Unterstützungen ihrer erwachsenen Kinder zu bestreiten vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Die derzeitige Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosengeldbezug ihrer erwachsenen Kinder sowie deren Ehefrauen konnte anhand eines sie betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug festgestellt werden. Die Feststellungen, dass der ältere Sohn der BF zusammen mit seiner Ehefrau bis August 2025 ein Kaffeehaus in Wien betrieb ergeben sich aus dem GISA-Auszug. 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF in Serbien beruhen ebenso auf ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
- Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der Überschreitung ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes hielt sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal sie am XXXX in das Bundesgebiet einreiste und erst am XXXX freiwillig nach Serbien zurückkehrte.Aufgrund der Überschreitung ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes hielt sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal sie am römisch 40 in das Bundesgebiet einreiste und erst am römisch 40 freiwillig nach Serbien zurückkehrte. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF musste sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein müssen. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständliche Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF musste sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein müssen. Im Bundesgebiet leben die zwei volljährigen Söhne der BF gemeinsamen mit deren Familien. Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zuletzt zB VwGH 03.05.2021, Ra 2021/01/0141; VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103; VwGH 220.01.2021, Ra 2020/20/0426 mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass die BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 47 NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Die BF gab zudem im Verfahren an, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel bei der österreichischen Botschaft (in Serbien) beantragt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Es ist augenscheinlich, dass die BF grundsätzlich die Möglichkeit hätte, sich im Rahmen der Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 47, NAG um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Die BF gab zudem im Verfahren an, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel bei der österreichischen Botschaft (in Serbien) beantragt habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“ und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G lässt sich einzig ableiten, dass die BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben nicht kompensiert werden kann.Aufgrund der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug“ und der versuchten erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die BF lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben nicht kompensiert werden kann. Die erwachsenen Söhne der BF sowie deren Familien sind zudem nicht gezwungen das Unionsgebiet zu verlassen. Im Falle einer Ausreise der BF würde zwar die Unterstützung im Haushalt sowie die Hilfe bei der Kinderbetreuung entfallen, der Lebensstandard ihrer Familienangehörigen wäre jedoch nicht grob beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall wäre auch eine vorübergehende Trennung der BF von ihren Familienangehörigen bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise somit nicht unzumutbar, weshalb für diese kein de-facto Zwang für eine gemeinsame Ausreise nach Serbien besteht. In der Zwischenzeit kann der Kontakt über Besuche ihrer Familienangehörigen in Serbien sowie im Rahmen des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts der BF im Bundesgebiet aufrechterhalten werden. Betreffend das Recht auf Privatleben ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Sie ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist auch derzeit nicht beschäftigt. Zwar gab die BF an, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, und belegte dies durch die Vorlage einer Einstellungszusage. Daraus lässt sich jedoch keine nachhaltige berufliche Integration ableiten. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge der BF zu Freunden in Österreich. Grundsätzlich wurde zudem der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die vorliegende Aufenthaltsdauer in Verbindung mit der teilweisen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF vermag im konkreten Fall für sich genommen daher keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich bewirken. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die BF auch durch die Landespolizeidirektion Wien am XXXX wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und Abs. 1 FPG angezeigt wurde. Auch der durch diese Verwaltungsübertretung bewirkte Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist keinesfalls unerheblich. Die BF ist damit am Arbeitsmarkt nicht integriert, woran auch die in das Verfahren eingebrachte Arbeitszusage nichts zu ändern vermag. Weiters gilt es bezüglich der Ausübung der Schwarzarbeit durch die BF die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die BF auch durch die Landespolizeidirektion Wien am römisch 40 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Absatz eins, FPG angezeigt wurde. Auch der durch diese Verwaltungsübertretung bewirkte Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist keinesfalls unerheblich. Die BF ist damit am Arbeitsmarkt nicht integriert, woran auch die in das Verfahren eingebrachte Arbeitszusage nichts zu ändern vermag. Weiters gilt es bezüglich der Ausübung der Schwarzarbeit durch die BF die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Da der Antrag der BF
§ 55Asyl
G zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
§ 52Abs.
3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag der BF
Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.
- ausgeführt wurde, wurde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung gem. § 9 BFA-VG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib festgestellt. Wie bereits zu Punkt 3.
- ausgeführt wurde, wurde im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung gem. Paragraph 9, BFA-VG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib festgestellt. Die BF war in der Vergangenheit lediglich berechtigt im Rahmen ihres sichtvermerkfreien Aufenthalts in das Bundesgebiet einzureisen. Die BF ist – wie bereits ausgeführt – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso wurde bereits zuvor dargelegt, dass im konkreten Fall eine vorübergehende Trennung der BF von ihren Familienangehörigen bis zur Durchführung einer rechtmäßigen Familienzusammenführung nach dem NAG und zu einer legalen Wiedereinreise als zumutbar zu erachten ist. In der Zwischenzeit können die erwachsenen Söhne der BF, welche alle im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind, die BF in Serbien besuchen und der BF ist es auch möglich im Rahmen ihres erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts ihre Familie in Österreich Besuche zu erstatten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die BF weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf und leben dort in Serbien noch ihre Schwestern, zu denen sie nach wie vor in Kontakt. Sie ist zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt in Serbien über Berufserfahrungen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Die BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihr auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es liegen weiters auch wirtschaftliche Bindungen vor, da die BF Eigentümerin eines Grundstücks ins Serbien ist. Der Aufenthalt der BF war zudem immer wieder durch Aufenthalte in Serbien unterbrochen, weshalb nicht von einem Verlust der Bindung zu ihrem Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch wurde gegen sie wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Strafverfügung vom XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Generell ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens dadurch geschwächt, dass sie sich bei sämtlichen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein musste. Die BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch wurde gegen sie wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Strafverfügung vom römisch 40 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Generell ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens dadurch geschwächt, dass sie sich bei sämtlichen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein musste. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr hat sich die BF bis vor Kurzem, zuletzt bis Dezember 2025 im Herkunftsstaat aufgehalten und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2314717.1.00