Obsah (5)
§ 67§ 66§ 53a§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlG312 2315922-1 Spruch, G312 2315922-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 67
FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“
Paragraph 67, FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“
§ 66
FPG lautet:Der mit „Ausweisung“
Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
§ 53a
NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
§ 55
NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, das sich zunächst in seiner Verurteilung in Rumänien im März 2017 (wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie Computerbetrugs) widerspiegelt. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch eine vom BF im Ausland – im gegenständlichen Fall in Rumänien – begangene Straftat, die einer ausländischen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch eine vom BF im Ausland – im gegenständlichen Fall in Rumänien – begangene Straftat, die einer ausländischen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Zwar ist dem BF zuzugestehen, dass laut der im Akt einliegenden Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom Mai 2023 die Verurteilung vom März 2017 gegen ihn bereits getilgt wurde. Dennoch ist dem diesbezüglichen Vorbringen des BF entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch eine mittlerweile getilgte Verurteilung in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist, zumal es bei dieser nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des BF, sodass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das der getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden kann (siehe VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot (VwGH 99/18/0284; 92/18/0367; 97/19/0787). Zwar ist dem BF zuzugestehen, dass laut der im Akt einliegenden Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 vom Mai 2023 die Verurteilung vom März 2017 gegen ihn bereits getilgt wurde. Dennoch ist dem diesbezüglichen Vorbringen des BF entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch eine mittlerweile getilgte Verurteilung in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist, zumal es bei dieser nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des BF, sodass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das der getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden kann (siehe VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot (VwGH 99/18/0284; 92/18/0367; 97/19/0787). In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war ihm – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Aus seiner völligen Schulduneinsichtigkeit zeigt er, dass er bezüglich der von ihm begangenen Straftat kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue (entwickelt) hat. Vielmehr steht der BF laut europäischem Haftbefehl im Verdacht, als Mittäter im Rahmen einer bandenmäßigen Struktur an gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung in 120 Fällen sowie an gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in 381 Fällen beteiligt gewesen zu sein. Das Strafverfahren ist derzeit noch nicht beendet, es liegt noch kein Urteil vor. Dazu wird keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt auch dieser Umstand nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Dazu wird keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt auch dieser Umstand nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Bereits die in den Feststellungen ausführlich dargestellte, skrupellose und planmäßige Vorgehensweise bei den Betrugshandlungen sowie die Einbindung des BF in die Organisation der Tätergruppierung lassen eine erhebliche kriminelle Energie erkennen. Daraus ergibt sich zugleich seine Bereitschaft zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten. Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch den BF im Rahmen der Betrugskriminalität zu Betrugshandlungen kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen und sich selbst zu bereichern. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF weist somit eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten zudem eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die verübten Betrugsdelikte lassen zudem erkennen, dass der BF die Schädigung anderer bewusst in Kauf nahm, weshalb von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen war. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der BF zwar vor, dass der gegen ihn erlassene deutsche Haftbefehl im Juni 2025 aufgehoben worden sei. Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend festhält, wurden hierfür vom BF keine entsprechenden Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorgelegt. Dem vorliegenden Schreiben von EUROPOL ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass der BF im Juni 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Aus der bloßen Haftentlassung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Unschuld des BF geschlossen werden, zumal eine Entlassung aus der Untersuchungshaft auch aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgen kann. Mangels gegenteiliger, geeigneter Bescheinigungsmittel war daher nicht davon auszugehen, dass die gegen den BF anhängigen Ermittlungsverfahren tatsächlich eingestellt wurden, es liegt diesbezüglich kein Nachweis vor, somit ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren in Deutschland noch offen ist und noch kein Urteil erfolgte. Abgesehen von diesem Verhalten ist der BF auch sonst negativ in Erscheinung getreten, was auch aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX deutlich ersichtlich ist. Darin wurde dem BF vorgeworfen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern einen schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zum Nachteil von fünf darin genannten Personen begangen zu haben. Abgesehen von diesem Verhalten ist der BF auch sonst negativ in Erscheinung getreten, was auch aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 deutlich ersichtlich ist. Darin wurde dem BF vorgeworfen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern einen schweren Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zum Nachteil von fünf darin genannten Personen begangen zu haben. Dieses Verfahren wurde zwar eingestellt und liegt folglich keine rechtskräftige Verurteilung des BF in Österreich vor, muss dieses Verhalten im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung aber trotzdem in die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu seinen Lasten einbezogen werden, zumal das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren lediglich mit der Begründung eingestellt wurde, dass die Tatzeitpunkte, zu denen diese Taten begangen worden sein sollen, allesamt vor dem Datum der Urteilsfällung zu XXXX (Rumänien) liegen. Die vom Landesgericht XXXX verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren schöpften den in Österreich für das Delikt des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen von 3 Jahren jedoch bereits vollends aus, sodass hier gar keine Zusatzstrafe mehr werden könnte. Dieses Verfahren wurde zwar eingestellt und liegt folglich keine rechtskräftige Verurteilung des BF in Österreich vor, muss dieses Verhalten im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung aber trotzdem in die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu seinen Lasten einbezogen werden, zumal das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren lediglich mit der Begründung eingestellt wurde, dass die Tatzeitpunkte, zu denen diese Taten begangen worden sein sollen, allesamt vor dem Datum der Urteilsfällung zu römisch 40 (Rumänien) liegen. Die vom Landesgericht römisch 40 verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren schöpften den in Österreich für das Delikt des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB vorgesehenen Strafrahmen von 3 Jahren jedoch bereits vollends aus, sodass hier gar keine Zusatzstrafe mehr werden könnte. Insbesondere ist daher auch diese Handlung ein Indiz dafür, dass dem BF jedenfalls ein negatives Persönlichkeitsbild zuzurechnen und auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen muss. Es kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. An dieser Stelle ist abermals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246; 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, jeweils mwN). An dieser Stelle ist abermals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246; 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft (in der JVA XXXX ) erst im Juni 2025 erfolgte, war somit der bislang verstrichene Zeitraum noch nicht ausreichend, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft (in der JVA römisch 40 ) erst im Juni 2025 erfolgte, war somit der bislang verstrichene Zeitraum noch nicht ausreichend, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Dem BF ist weiters vorzuwerfen, dass er nach Erhebung der Beschwerde unentschuldigt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fernblieb und auch sonst am Verfahren nicht mehr mitwirkte, obwohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass er die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 eigenhändig übernommen hat. Der BF hat somit nach Einbringung der Beschwerde und trotz seiner Kenntnis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens an der Erörterung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, wodurch er sich damit selbst die Möglichkeit genommen hat, seinen Sachverhalt dem Gericht darzulegen bzw. auf entsprechende Fragen einzugehen. Aus alldem lässt sich durchwegs der Eindruck gewinnen, dass der BF kein Interesse an der Mitwirkung am Verfahren hatte und hat damit auch darauf verzichtet, dem Gericht die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks zu verschaffen. Schließlich ist gegenständlich festzuhalten, dass Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt anknüpfen und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde – wie im vorliegenden Fall der BF – (schon) im Ausland befindet. (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237)Schließlich ist gegenständlich festzuhalten, dass Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt anknüpfen und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde – wie im vorliegenden Fall der BF – (schon) im Ausland befindet. vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237) Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass von ihm weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht; eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht gestellt werden. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Durch den Aufenthalt seiner Schwester verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner Schwester verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Insoweit durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Schwester eingeschränkt wird, gilt jedoch anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztaten, eine Trennung von seinen Familienangehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung. Eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Schwester ist zudem gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 und 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass er von November 2022 bis April 2024 (mit Unterbrechungen) erwerbstätig war, weshalb auch eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt insgesamt nicht ersichtlich ist. Zudem scheint seit 07.04.2024 keine Erwerbstätigkeit des BF mehr auf. Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zu seinem Herkunftsstaat aufweist. Er ist in Rumänien geboren und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken sprachlichen und privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Dem BF ist es daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen. Er ist gesund, arbeitsfähig und spricht Rumänisch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Somit stellt die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes einen vergleichsweise sehr geringen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF dar. Dem gegenüber steht das vom BF gesetzte Verhalten, weshalb von ihm eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 7 Jahren vor allem im Hinblick auf die sonstigen persönlichen Umstände des BF und in Anbetracht dessen, dass er bisher unbescholten in Österreich ist, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabzusetzen war. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Zugehörigkeit zur agierenden Tätergruppierung und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten sowie im Hinblick auf sein einschlägiges strafrechtliches Vorleben in Rumänien nicht anzudenken. Das Aufenthaltsverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf 5 Jahre herabzusetzten. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis vom 18.07.2025, G312 2315922-1/3Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren. Da über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis vom 18.07.2025, G312 2315922-1/3Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2315922.1.00