RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlG315 2278802-1 Spruch, G315 2278802-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Mathias Burger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Mathias Burger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der oben genannten beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der oben genannten beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige, lebte aber seit ihrer Kindheit in Albanien, wo sie seit dem Jahr 2004 über den Status einer Asylberechtigten verfügt. Sie reiste im Februar 2021 in das Bundesgebiet ein und kehrte in weiterer Folge mehrfach nach Albanien und auch in den Kosovo zurück, bis sie schließlich am 01.10.2022 wieder in das Bundesgebiet einreiste hier am 22.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Noch am 22.12.2022 fand die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien statt. Am 13.07.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt statt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie sei die Tochter eines kosovarischen Kriegsverbrechers, der im Krieg auf Seite der Serben gekämpft habe und von Interpol gesucht werde. Deswegen habe ihre Familie in Albanien Asyl erhalten und die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kindheit in Albanien gelebt. Obwohl die Vorfälle über zwanzig Jahre zurücklägen, erhalte sie nach wie vor Drohnachrichten, könne nicht in den Kosovo reisen und könne auch kein Profil auf sozialen Medien auf ihren echten Namen öffnen, da sie sofort Drohnachrichten erhalte. Auch in Albanien hätten die Diskriminierungen zugenommen, sodass sie sich entschieden habe, auch Albanien zu verlassen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 24.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 24.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Festgestellt wurde unter anderem, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Tochter eines bekannten und verurteilten Kriegsverbrechers sei, der sich derzeit in Serbien aufhalte. Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgebrachten Verfolgungen bzw. Bedrohungen wären jedoch nicht asylrelevant. Die alleinige Verwandtschaft zu ihrem Vater könne keinen asylrelevanten Grund darstellen. Sie hätte keine Probleme mit staatlichen Behörden im Kosovo und sei es ihr auch möglich gewesen, einen kosovarischen Reisepass zu beschaffen. Eine individuelle Verfolgung oder Gefährdung habe sie nicht glaubhaft machen können. Der Kosovo gelte weiters als sicherer Herkunftsstaat, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und sie nicht des Schutzes bedürfe. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, da ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihr auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Es sei ihr daher zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 30.08.2023 zugestellt.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.09.2023, beim Bundesamt am 25.09.2023, wurde gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten oder allenfalls der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihr einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.09.2023, beim Bundesamt am 25.09.2023, wurde gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten oder allenfalls der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihr einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst auf unterlassene Ermittlungspflichten des Bundesamtes, insbesondere im Hinblick auf den Kosovo-Krieg, dessen Folgen sowie zur Blutrache vorgebracht, zumal die Beschwerdeführerin Tochter eines Kriegsverbrechers aus dem Kosovo sei und schon ihr Name zur Ausgrenzung und Verfolgung der Beschwerdeführerin führe. In solchen Fällen sei auch nicht ausreichender staatlicher Schutz vorhanden und bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es liege im Fall der Beschwerdeführerin auch kein Verhalten vor, welches die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertige.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden durch das Bundesamt vorgelegt und sind am 03.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Rechtssache wurde der Gerichtabteilung G315 ebenfalls am 03.10.2023 zugewiesen.
- In der Folge wurden verschiedenste Registerauszüge amtswegig angefordert und es wurde die Übersetzung von fremdsprachigen Dokumenten, die der Beschwerde beigeschlossen waren, in Auftrag gegeben.
- Mit Beschluss vom 04.10.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Nach Übermittlung einer Zustimmungserklärung durch die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht wurde eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Tirana übermittelt, in welcher im Wesentlichen der Auftrag erteilt wurde, den Status der Beschwerdeführerin in Albanien abzufragen.
- Im Mai 2024 erging eine Anfragebeantwortung zum angefragten Asylstatus der Beschwerdeführerin durch die österreichische Botschaft in Tirana. Demnach sei nach Rücksprache des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Tirana mit der in Albanien zuständigen Generaldirektion für Migration im Innenministerium, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts durch die albanische Asyldirektion des Ministeriums, mitgeteilt worden, dass sowohl die Mutter von Frau XXXX als auch diese selbst einen aufrechten Asylstatus in Albanien haben und sich somit innerstaatlich ohne Beschränkungen aufhalten können. In Bezug auf die Frage, ob Fälle bekannt sind, in welchen Personen, die oder deren Familien als Unterstützer der Serben bzw. Kriegsverbrechen bekannt sind, Repressalien oder Bedrohungen in Albanien ausgesetzt sind wurde mitgeteilt, dass dort keine derartigen Fälle bekannt sind, dies jedoch auch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne.
- Im Mai 2024 erging eine Anfragebeantwortung zum angefragten Asylstatus der Beschwerdeführerin durch die österreichische Botschaft in Tirana. Demnach sei nach Rücksprache des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Tirana mit der in Albanien zuständigen Generaldirektion für Migration im Innenministerium, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts durch die albanische Asyldirektion des Ministeriums, mitgeteilt worden, dass sowohl die Mutter von Frau römisch 40 als auch diese selbst einen aufrechten Asylstatus in Albanien haben und sich somit innerstaatlich ohne Beschränkungen aufhalten können. In Bezug auf die Frage, ob Fälle bekannt sind, in welchen Personen, die oder deren Familien als Unterstützer der Serben bzw. Kriegsverbrechen bekannt sind, Repressalien oder Bedrohungen in Albanien ausgesetzt sind wurde mitgeteilt, dass dort keine derartigen Fälle bekannt sind, dies jedoch auch nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Die Auskunft des Botschafters in Tirana wurden der Beschwerdeführerin zu Gehör gebracht.
- Am 21.10.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und einer geeigneten Dolmetscherin abgehalten.
- Nach dieser Verhandlung wurden weitere Stellungnahmen und Unterlagen von Seiten der Beschwerdeführerin beigebracht. Dabei handelte es sich etwa um Dokumente zur Asylzuerkennung der Familie und eine Bestätigung des Todes des Bruders der Beschwerdeführerin durch die UN, aber auch Beweismittel zu neuem Vorbringen, wie etwa behauptete aktuelle Drohungen in Form von Veröffentlichungen im Internet oder Ablichtungen eines WhatsApp-chat-Verlaufes.
- Am 16.01.2025 erging die Mitteilung, dass am 15.01.2025 um 12:40 Uhr im Café XXXX , vom Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei XXXX eine Kontrolle nach AuslBG iVm § 3 Z 2 lit e ABBG sowie Erhebungen nach § 3 Z 2 lit i ABBG durchgeführt wurden. Im Zuge der Abfragen wurde festgestellt, dass XXXX nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, welche sie zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt hätte, war. Ebenfalls festgestellt wurde, dass XXXX vor Arbeitsbeginn nicht zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurde. Infolgedessen sei XXXX ein Personenblatt in albanischer Sprache ausgehändigt worden, welches sie selbständig ausfüllte. Dabei habe sie im Wesentlichen angegeben, bereits seit zwei Tagen auf Probe im Café zu arbeiten. Entlohnung erhalte sie keine. Aufgrund des Sachverhaltes liege ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor und es wurde die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt.
- Am 16.01.2025 erging die Mitteilung, dass am 15.01.2025 um 12:40 Uhr im Café römisch 40 , vom Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei römisch 40 eine Kontrolle nach AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, ABBG sowie Erhebungen nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera i, ABBG durchgeführt wurden. Im Zuge der Abfragen wurde festgestellt, dass römisch 40 nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, welche sie zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt hätte, war. Ebenfalls festgestellt wurde, dass römisch 40 vor Arbeitsbeginn nicht zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurde. Infolgedessen sei römisch 40 ein Personenblatt in albanischer Sprache ausgehändigt worden, welches sie selbständig ausfüllte. Dabei habe sie im Wesentlichen angegeben, bereits seit zwei Tagen auf Probe im Café zu arbeiten. Entlohnung erhalte sie keine. Aufgrund des Sachverhaltes liege ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor und es wurde die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt.
- Die Beschwerdeführerin wurde dazu im Rahmen eines Parteiengehöres angehört. Nach einem Ansuchen auf Fristerstreckung, dem das Bundesverwaltungsgericht auch nachkam, hat sie hat die Übertretung des § 3 AuslBG im Wesentlichen bestritten.
- Die Beschwerdeführerin wurde dazu im Rahmen eines Parteiengehöres angehört. Nach einem Ansuchen auf Fristerstreckung, dem das Bundesverwaltungsgericht auch nachkam, hat sie hat die Übertretung des Paragraph 3, AuslBG im Wesentlichen bestritten.
- Danach legte die Beschwerdeführerin erneut Beweismittel zu einer behaupteten Bedrohung über WhatsApp vor.
- Am 11.11.2025 teilte das Bundesministerium aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit: „Zu gegenständlicher von Ihnen übermittelten Anzeige des Amts für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, wurde am 31.01.2025 ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Übertretung des AuslBG erlassen und ist dieses per 03.09.2025 in Rechtskraft erwachsen“. Dazu wurde das Straferkenntnis gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX übermittelt, in welchem zusammengefasst festgestellt wurde, dass XXXX von der Geschäftsführerin als Kellnerin beschäftigt wurde, obwohl für diese keine Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung oder eine sonstige Berechtigung für die Ausübung dieser Tätigkeit vorlag. Die Geschäftsführerin hat dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten und dafür eine Geldstrafe dafür erhalten.
- Am 11.11.2025 teilte das Bundesministerium aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit: „Zu gegenständlicher von Ihnen übermittelten Anzeige des Amts für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, wurde am 31.01.2025 ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Übertretung des AuslBG erlassen und ist dieses per 03.09.2025 in Rechtskraft erwachsen“. Dazu wurde das Straferkenntnis gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 übermittelt, in welchem zusammengefasst festgestellt wurde, dass römisch 40 von der Geschäftsführerin als Kellnerin beschäftigt wurde, obwohl für diese keine Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung oder eine sonstige Berechtigung für die Ausübung dieser Tätigkeit vorlag. Die Geschäftsführerin hat dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG übertreten und dafür eine Geldstrafe dafür erhalten.
- Am 18.11.2025 langte ein Antrag auf Akteneinsicht samt Vollmachtsbekanntgabe eines gewillkürten Rechtsvertreters ein. Danach wurde ein Antrag auf Übermittlung bestimmter Unterlagen gestellt.
- Nach Erteilung eines Parteiengehörs mit Note vom 02.12.2025, zugestellt am 07.01.2026 [sic!], wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Beschwerdeführerin im Wege ihrer zuletzt eingeschrittenen Vertretung Gehör zu den seit der mündlichen Verhandlung erfolgten Ermittlungsergebnissen gewährt. Der Beschwerdeführerin wurde auch die Möglichkeit gegeben, sich erneut zu den angeforderten Unterlagen und aktuellen Länderberichten zu äußern und allfällige Änderungen im Sachverhalt bekannzugeben.
- Mit ihrer Stellungnahme vom 21.01.2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der zuletzt eingeschrittene Rechtsanwalt die alleinige Vertretung habe und nur mehr diesem zuzustellen sei. Zudem tätigte sie ein Vorbringen in Bezug auf die behaupteten asylrevanten Gründe für Ihre Antragstellung und fügte erneut Unterlagen bei, die eine andauernde Gefährdung belegen sollten. Ferner tätigte sie Ausführungen zur den Vorhalten in Bezug auf Art. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
- Mit ihrer Stellungnahme vom 21.01.2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der zuletzt eingeschrittene Rechtsanwalt die alleinige Vertretung habe und nur mehr diesem zuzustellen sei. Zudem tätigte sie ein Vorbringen in Bezug auf die behaupteten asylrevanten Gründe für Ihre Antragstellung und fügte erneut Unterlagen bei, die eine andauernde Gefährdung belegen sollten. Ferner tätigte sie Ausführungen zur den Vorhalten in Bezug auf Artikel 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
- Das Bundesamt gab bis dato keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf den unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang wird verwiesen.Auf den unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang wird verwiesen. 1.
- Zur Einreise, dem Antrag auf internationalen Schutz und den Status in Albanien und den behaupteten Gründen für die Asylantragstellung in Österreich: Die Beschwerdeführerin, eine volljähriger Staatsangehörige des Kosovo, reiste im Jahr 2021 in Österreich ein. Im Rahmen einer Erstbefragung an dem genannten Tag hat sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: „Mein Vater wurde von Interpol gesucht, aufgrund von Kriegsverbrechen im Kosovo. Er war einige Male in Den Haag beim Kriegsverbrechentribunal. Ihm wurden Kriegsverbrechen vorgeworfen, weil er während des Kosovo Krieges auf der Seite der Serben kämpfte. Deswegen mussten meine Familie und ich flüchten. In Albanien wurden wir ständig von der kosovarischen Politik bedroht. Es gibt auch Handynachrichten, dass wir es ja nicht wagen sollen, in den Kosovo zurückzukehren. Mein Bruder wurde mit 18 Jahren erschossen, man hat seine Leiche erst 3-4 Jahre später gefunden. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Am 13.07.2023 wurde Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer ausführlichen Befragung unterzogen. Im Rechtsmittelverfahren wurde sie ebenfalls einer ausführlichen Befragung unterzogen. Der Vater der Beschwerdeführerin war in die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo in den Jahren 1998/1999 involviert. Es wurde ihm unterstellt, dass er auf Seiten der Serben gekämpft hat. Der Schwiegervater der Mutter der Beschwerdeführerin war mit einer Serbin verheiratet (übersetzte „Entscheidung“ über die Asylzuerkennung der Republik Albanien vom 13.02.2004 betreffend Frau XXXX , die Mutter der Beschwerdeführerin). Der Vater der Beschwerdeführerin war in die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo in den Jahren 1998 aus 1999, involviert. Es wurde ihm unterstellt, dass er auf Seiten der Serben gekämpft hat. Der Schwiegervater der Mutter der Beschwerdeführerin war mit einer Serbin verheiratet (übersetzte „Entscheidung“ über die Asylzuerkennung der Republik Albanien vom 13.02.2004 betreffend Frau römisch 40 , die Mutter der Beschwerdeführerin). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin ein (verurteilter) Kriegsverbrecher ist. Ein Bruder der Beschwerdefüherin wurde im Jahr 1999 entführt; am 11.05.2000 wurde sein Leichnam gefunden (Sterbeurkunde der UNMIK, United Nations Interim Administration Mission in Kosovo vom 08.11.2007, Beilage zur Stellungnahme vom 21.06.2026). Sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch diese selbst haben im Jahr 2004 Asyl in Albanien erhalten und können sich dort innerstaatlich ohne Beschränkungen aufhalten können (Auskunft der österreichischen Botschaft in Tirana, OZ9). Die Beschwerdeführerin beantragte nach Erhalt des Asylstatus in Albanien einen Reisepass im Kosovo und stellte sich mit dieser Handlung wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates. Sie reiste auch mehrfach dorthin, um Besuche zu tätigen (eigene Auskünfte der Beschwerdeführerin im Verfahren; aktenkundige Kopie des Reisepasses, ausgestellt im Jahr 2019 von der Republik Kosovo). Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass der von Albanien zuerkannte Asyl-Status nicht mehr gültig ist (Auskunft der österreichischen Botschaft in Tirana vom 24.05.2024; fehlende diesbezügliche Hinweise im Ermittlungsverfahren). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Einreise nach Österreich bzw. nach ihrer Ausreise aus Albanien oder in Albanien einer individuellen Gefährdung wegen der Aktivitäten ihres Vaters im Kosovokrieg in den Jahren 1998/1999 ausgesetzt war oder ihr aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in den Kosovo eine solche Gefährdung, wie etwa Blutrache, drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Einreise nach Österreich bzw. nach ihrer Ausreise aus Albanien oder in Albanien einer individuellen Gefährdung wegen der Aktivitäten ihres Vaters im Kosovokrieg in den Jahren 1998 aus 1999, ausgesetzt war oder ihr aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in den Kosovo eine solche Gefährdung, wie etwa Blutrache, drohen würde. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von einer existentiellen Notlage betroffen war oder einer solchen im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein würde. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat würde aber die reale Gefahr einer Verletzung der in Art 3 EMRK verbrieften Rechte oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat würde aber die reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK verbrieften Rechte oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. 1.
- Zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in XXXX im Kosovo geboren und lebte von 2002 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2021 oder 2022 in Albanien (Ergebnisse der Befragung durch die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht). Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang eine Schule in Albanien, nämlich neu Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang das Gymnasium. Sie hat den Beruf einer Frisörin und Kosmetikerin gelernt (Einvernahme bei der Behörde am 13.07.2023, AS 49).Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in römisch 40 im Kosovo geboren und lebte von 2002 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2021 oder 2022 in Albanien (Ergebnisse der Befragung durch die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht). Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang eine Schule in Albanien, nämlich neu Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang das Gymnasium. Sie hat den Beruf einer Frisörin und Kosmetikerin gelernt (Einvernahme bei der Behörde am 13.07.2023, AS 49). Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Ihr geschiedener Ehemann ist schwedischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2021 ein Visum für Schweden bekommen, reiste jedoch nach Österreich (Niederschrift der Befragung durch die Behörde am 13.07.2023 und darüberhinausgehende Angaben in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024). Die Beschwerdefüherin wurde als eines von ingesamt sieben Kindern – drei Schwestern und drei Brüder – in XXXX im Kosovo geboren. Ein Bruder wurde im Jahr 1999 verschleppt und wurde im Jahr 2000 tot aufgefunden. Eine Schwester lebt nach wie vor im Kosovo (Niederschrift der Befragung durch die Behörde am 13.07.2023, Auskünfte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Sterbeurkunde von UNMIK betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdefüherin wurde als eines von ingesamt sieben Kindern – drei Schwestern und drei Brüder – in römisch 40 im Kosovo geboren. Ein Bruder wurde im Jahr 1999 verschleppt und wurde im Jahr 2000 tot aufgefunden. Eine Schwester lebt nach wie vor im Kosovo (Niederschrift der Befragung durch die Behörde am 13.07.2023, Auskünfte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Sterbeurkunde von UNMIK betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin). Im Jahr 1999 lebte die Familie in Montenegro in einem Flüchtlingslager (Entscheidung („VENDIM“) Behördenakt S. 159, Übersetzung im Gerichtsakt, OZ4). Die Eltern der Beschwerdeführerin sind geschieden. Dem Vater wurde vorgeworfen, dass er im Kosovo-Krieg auf Seiten der Serben kämpfte. Er lebte danach in Serbien, wo auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern eine zeitlang lebte. Die Mutter der Beschwerderführerin lebt nun in Albanien, wo sie wie die Beschwerdeführerin Asyl erhalten hat (Ergebnisse der Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht wie unter 1.
- dargestellt). Der Asylantrag in Albanien wurde für die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 gestellt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, S. 7). Die Mutter erhielt zusammen mit ihren vier Kindern den Schutzstatus der albanischen Behörden im jahr 2004 (Entscheidung („VENDIM“) Behördenakt S. 159, Übersetzung im Gerichtsakt, OZ4). Die Beschwerdeführerin hatte ihren Lebensmittelpunkt bis zur Ausreise in Albanien. Es kann aber nicht genau festgestellt werden, in welchen Ländern sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zur Asylantragstellung in Albanien und dann nach Erhalt des Asylstatus in Albanien tatsächlich aufhielt. Festgestellt werden kann jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern eine Zeitlang in Serbien wohnte. Ob sie vor der Ausreise nach Albanien und der Asylantragstellung dort im Jahr 2002 tatsächlich wieder zurück in den Kosovo gekehrt sind, wie die Beschwerdeführerin angab, kann wegen der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, S. 7f und 12). Festgestellt werden kann jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern eine Zeitlang in Serbien wohnte. Ob sie vor der Ausreise nach Albanien und der Asylantragstellung dort im Jahr 2002 tatsächlich wieder zurück in den Kosovo gekehrt sind, wie die Beschwerdeführerin angab, kann wegen der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, S. 7f und 12). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien von Serben bedroht worden, zutrifft. Die Beschwerdeführerin tätigte diese Angabe erstmals im Beschwerdeverfahren und konnte dies auch nicht glaubhaft darstellen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, S. 7f). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder Mitglieder ihrer Familie in Albanien Repressalien oder Bedrohungen ausgesetzt sind oder waren. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die albanischen Behörden oder Private versuchen, serbische Flüchtlinge auszuweisen oder sie in ein anderes Land zu „überstellen“. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass die ältere Schwester im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nur deshalb im Kosovo leben kann, weil die verheiratet ist und einen anderen Nachnamen hat. Die Beschwerdeführerin war ebenfalls verheiratet. Die Beschwerdeführerin hat sich trotz des aufrechten Asylstatus in Albanien einen Reisepass der Republik Kosovo ausstellen lassen (Ablichtung des Reisepasses aus dem Kosovo, ausgestellt im Dezember 2019), dort Besuche getätigt oder sich eine Geburtsurkunde abgeholt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, S. 8, Einvernahme durch die Behörde, AS 47). Im Jahr 2021 hat die Beschwerdeführerin ein Visum für Schweden wegen einer Verehelichung erhalten. Im Jahr 2021 ist sie aber nicht nach Schweden, sondern nach Österreich gereist. (Einvernahme durch die Behörde, AS 47Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, S. 6f und 12, Reisepass-Stempel im Behördenakt S. 25 bis 31). Erst im Dezember 2022 hat sie den gegenständlichen Asylantrag gestellt (aktenkundiger Antrag). Wo sich die Beschwerdeführerin sich bis zu ihrer Asylantragstellung tatsächlich aufhielt, ist nicht feststellbar. Die Beschwerdeführin reiste in den Jahren 2021 bis 2022 mehrfach über Ungarn ins Bundesgebiet ein und aus. Die genauen Reisebewegungen sind aufgrund der schlecht leserlichen Daten im Behördenakt nicht genau nachvollziehbar. Festgestellt werden kann aber jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin am 24.09.2021 aus XXXX (Ungarn) kommend in Wien Schwechat einreiste. Am 14.03.2022 reiste die Beschwerdeführerin erneut in Wien Schwechat ein und reiste am 24.03.2022 wieder über Ungarn aus. Eine erneute Einreise nach Schwechat erfolgte am 18.08.
- Davor war sie am selben Tag, dem 18.08.2022, über XXXX in Nordalbanien ausgereist. Am 25.10.2022 reiste sie wieder über Ungarn aus. Wann sie zuletzt in Österreich einreiste, ist nicht ersichtlich. Ersichtlich ist jedoch, dass die Beschwerdefürerin am 21.01.2021, also vor der ersten Einreise nach Österreich, aus Serbien ausreiste.Die Beschwerdeführin reiste in den Jahren 2021 bis 2022 mehrfach über Ungarn ins Bundesgebiet ein und aus. Die genauen Reisebewegungen sind aufgrund der schlecht leserlichen Daten im Behördenakt nicht genau nachvollziehbar. Festgestellt werden kann aber jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin am 24.09.2021 aus römisch 40 (Ungarn) kommend in Wien Schwechat einreiste. Am 14.03.2022 reiste die Beschwerdeführerin erneut in Wien Schwechat ein und reiste am 24.03.2022 wieder über Ungarn aus. Eine erneute Einreise nach Schwechat erfolgte am 18.08.
- Davor war sie am selben Tag, dem 18.08.2022, über römisch 40 in Nordalbanien ausgereist. Am 25.10.2022 reiste sie wieder über Ungarn aus. Wann sie zuletzt in Österreich einreiste, ist nicht ersichtlich. Ersichtlich ist jedoch, dass die Beschwerdefürerin am 21.01.2021, also vor der ersten Einreise nach Österreich, aus Serbien ausreiste. Vor diesem Hintergrund wird festgestellt, dass ein Nachweis über einen Aufenthalt in Schweden tatsächlich nicht ersichtlich ist und dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Asylantragstellung im Dezember 2022 mehrfach in Österreich aufhielt und über Ungarn wieder ausreiste. Ein konkteter Grund für die Ausreise aus Albanien im Jahr 2021 oder 2022 konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Zum Gesundheitszustand: Die Beschwerdeführerin ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen leidet, die im Herkunftsland oder auch in Albanien nicht behandelt werden könnten. 1.
- Zur Situation in Österreich: Die Beschwerdeführerin hat Verwandte in Österreich (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024). Es können keine nennenswerten Erfolge in Bezug auf die Integration in Österreich festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat im Inland keine gerichtlich strafbaren Taten gesetzt. Sie hat jedoch § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten, als sie von der Finanzpolizei betreten wurde, sie als Kellnerin von der XXXX beschäftigt wurde, obwohl für sie keine Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung oder eine sonstige Berechtigung für die Ausübung dieser Tätigkeit vorlag. Die Geschäftsführerin wurde dafür auch wegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft und hat eine Geldstrafe erhalten. Wider die Geschäftsführerin wurde an 31.01.2025 ein entsprechendes Straferkenntnis erlassen, welches am 03.09.2025 in Rechtskraft erwachsen ist (Auskunft der Finanzpolizei vom 11.11.2025).Die Beschwerdeführerin hat im Inland keine gerichtlich strafbaren Taten gesetzt. Sie hat jedoch Paragraph 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten, als sie von der Finanzpolizei betreten wurde, sie als Kellnerin von der römisch 40 beschäftigt wurde, obwohl für sie keine Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung oder eine sonstige Berechtigung für die Ausübung dieser Tätigkeit vorlag. Die Geschäftsführerin wurde dafür auch wegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bestraft und hat eine Geldstrafe erhalten. Wider die Geschäftsführerin wurde an 31.01.2025 ein entsprechendes Straferkenntnis erlassen, welches am 03.09.2025 in Rechtskraft erwachsen ist (Auskunft der Finanzpolizei vom 11.11.2025). Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. 1.
- Zur Situation im Herkunftsland Zur Situation im Herkunftsland werden auszugsweise (auf Basis einer gekürzten Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Version 6) folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-11-25 09:04 Kosovo wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Kosovo keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-17 10:05 Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 26.7.2024a). Staatsoberhaupt ist Staatspräsidentin Vjosa Osmani, sie amtiert seit 11.4.2021, zuvor ab 5.11.2020 geschäftsführend nach Rücktritt von Staatspräsident Thaçi. Regierungschef des Kosovo ist Ministerpräsident Albin Kurti (LVV Lëvizja Vetëvendosje!) seit 22.3.2021 (AA 26.7.2024b). Die progressive linksnationale Partei Vetëvendosje (Selbstbestimmung - LVV) hat die Parlamentswahlen im Kosovo am 9.2.2025 gewonnen. Die Regierungspartei des proeuropäischen kosovarischen Regierungschefs Albin Kurti erzielte einen Stimmenanteil von 40,87 % (Statista 29.9.2025). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, was deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 2024). Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht von Serbien (AA 26.7.2024a). Belgrad weigert sich - wie auch EU-Mitglieder wie Rumänien oder Spanien - die Staatlichkeit des Kosovo nach dessen Unabhängigkeitserklärung 2008 anzuerkennen. Russland und China blockieren die Aufnahme des Kosovo in die Vereinten Nationen, was dem Land wirtschaftliche Nachteile einbringt (GTAI 7.2.2025). Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern (AA 26.7.2024a). Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 26.7.2024a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024a): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468, Zugriff 29.9.2025 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024b): Kosovo: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kosovo-node/kosovo-207440, Zugriff 2.12.2025 BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Kosovo Länderbericht, https://bti-project.org/de/reports/country-report/RKS, Zugriff 29.9.2025 GTAI - Germany Trade and Invest (7.2.2025): Kosovos Wirtschaft wächst weiter auf hohem Niveau, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-waechst-weiter-auf-hohem-niveau-263994, Zugriff 29.9.2025 Statista - Statista (29.9.2025): Kosovo - Ergebnis der Parlamentswahlen 2025, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1557224/umfrage/ergebnis-der-parlamentswahlen-im-kosovo-2025, Zugriff 29.9.2025 Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-01 09:55 Die Lage im Norden Kosovos ist weiterhin angespannt (AA 29.9.2025; vgl. EDA 29.9.2025). Ethnisch motivierte Zwischenfälle kommen vor, besonders in den zwischen der kosovo-serbischen und der kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Städten und Gemeinden (EDA 29.9.2025). Die Lage im Norden Kosovos ist weiterhin angespannt (AA 29.9.2025; vergleiche EDA 29.9.2025). Ethnisch motivierte Zwischenfälle kommen vor, besonders in den zwischen der kosovo-serbischen und der kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Städten und Gemeinden (EDA 29.9.2025). In den serbischsprachigen Gemeinden im Norden, Zubin Potok, Leposavić, Zvečan und Nord-Mitrovica, kann es zu Anschlägen und gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen (BMEIA 29.9.2025). Die Spannungen zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen können unvermittelt aufflammen und in gewaltsame Unruhen ausarten. Bei Demonstrationen und Auseinandersetzungen können Personen getötet und verletzt werden (EDA 29.9.2025) Ende November 2024 gab es einen Sprengstoffanschlag auf einen Wasserkanal in der Gemeinde Zubin Potok im Norden von Kosovo. Personen kamen dabei nicht zu Schaden Die kosovarische Polizei, EULEX und KFOR haben ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten verstärkt. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die auch Ausländer betreffen können. Ebenso kann es auch immer wieder anlassbezogene Schließungen einzelner Grenzübergänge zwischen Kosovo und Serbien geben (AA 29.9.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2025): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 29.9.2025 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.9.2025): Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo, Zugriff 29.9.2025 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.9.2025): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 29.9.2025 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-17 10:05 Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament, die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistet aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle ist die Justizverwaltung langsam und verfügt nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 23.4.2024). Die Justizstrukturen sind Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistet aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle ist die Justizverwaltung langsam und verfügt nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 23.4.2024). Die Justizstrukturen sind Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 23.4.2024). Auch Ressourcenknappheit und ein Mangel an qualifizierten Richtern behindern die Arbeit der Justiz (FH 2024). Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und der Staatsanwaltschaft sind durch die Verfassung und das Gesetz garantiert, doch deren Umsetzung ist verbesserungsbedürftig. Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt (EC 30.10.2024). Die Unabhängigkeit der Gerichte stand lange in Zweifel. Die Justiz war durch politische Behörden und ein hohes Maß an Korruption kompromittiert worden. Seitdem haben EULEX und die kosovarischen Institutionen versucht, die Rechenschaftspflicht, die Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme und die Einhaltung von EU- und internationalen Standards zu verbessern. Gesetze zur disziplinarischen Haftung von Richtern und Staatsanwälten wurden teilweise umgesetzt, ebenso wie bewährte Verfahren für die Mediation, ein elektronisches Fallmanagementsystem und ein zentrales Strafregister (BS 2024). Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 2024). Wie schon in den vergangenen Jahren äußerte die Ombudsstelle allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, rechtzeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben (USDOS 23.4.2024). Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit 2008 (EULEX 12.2.2024) und wurde vom Rat der Europäischen Union um zwei weitere Jahre bis zum 14. Juni 2027 verlängert (Rat der EU 17.6.2025). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Kosovo Länderbericht, https://bti-project.org/de/reports/country-report/RKS, Zugriff 29.9.2025 EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025 EULEX - European Union Rule of Law Mission in Kosovo (12.2.2024): What is EULEX? - EULEX - European Union Rule of Law Mission in Kosovo, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 12.2.2024 FH - Freedom House
(2024): Kosovo: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/kosovo/freedom-world/2024, Zugriff 29.9.2025 Rat der EU - Rat der EU (17.6.2025): EULEX - Rat verlängert Mandat, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/06/17/eulex-council-renews-the-mandate-of-the-eu-civilian-mission-in-kosovostar, Zugriff 7.10.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107747.html, Zugriff 29.9.2025 Der Kanun / Blutrache Letzte Änderung 2025-11-25 10:40 Der Ursprung der Blutrache (albanisch «gjakmarrja») ist der Kanun. Der Kanun von Lekë Dukagjin ist das ursprünglich mündlich überlieferte albanische Gewohnheitsrecht. Der Kanun (abgeleitet von Kanon, Regel, Norm) enthält jahrhundertealte Gesetzesnormen (Journal B 7.10.2025; vgl. OWEP 10.2004).Der Ursprung der Blutrache (albanisch «gjakmarrja») ist der Kanun. Der Kanun von Lekë Dukagjin ist das ursprünglich mündlich überlieferte albanische Gewohnheitsrecht. Der Kanun (abgeleitet von Kanon, Regel, Norm) enthält jahrhundertealte Gesetzesnormen (Journal B 7.10.2025; vergleiche OWEP 10.2004). Der Kanun war bzw. ist in den nordalbanischen Bergen und im Kosovo verbreitet. Er regelt die alltäglichen wie auch die außergewöhnlichen Dinge des Lebens. In 1.263 Paragrafen werden Regeln, Normen und Werte abgehandelt. Grundpfeiler des Gewohnheitsrechts sind die Gastfreundschaft, die Besa (eine Art Waffenstillstandsschwur), die männliche Ehre und die Blutrache. Nach dem Prinzip „Blut wird mit Blut vergolten“ verlangt ein Toter der einen Familie einen Toten der anderen Familie. Die Familie des Täters versucht in der Regel, den Gegenmord zu verhindern. Der Kanun steht in Konkurrenz zum staatlichen Rechtssystem (OWEP 10.2004), wobei manche konservative Teile der Gesellschaft den Kanun als nationale Tradition - möglicherweise auch aus einem gewissen Misstrauen kosovarischen Gerichten gegenüber - bewahren möchten (Journal B 7.10.2025). Die albanische Tradition der Blutrache wird heute nur mehr selten praktiziert, wenngleich Racheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen - vor allem außerhalb der größeren Städte auch heute noch vorkommen. Diese werden zwar oft als "Blutrache" bezeichnet, tatsächlich aber häufig ohne Beachtung der Regeln des Kanun, der normalerweise den Ablauf und die Beendigung solcher Racheakte regelt, durchgeführt. Personen, die sich durch Racheakte bedroht fühlen, können sich an die Polizei um Hilfe wenden. Diese ist verpflichtet, Schutz zu gewährleisten so wie der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage ist, Schutz vor Blutrache zu bieten. Obwohl der Begriff "Blutrache" nicht ausdrücklich im kosovarischen Strafgesetzbuch erwähnt wird, werden damit in Zusammenhang stehende Morde untersucht und strafrechtlich verfolgt, die Täter üblicherweise zu 15-25 Jahren Haft verurteilt (AA 25.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] Journal B - Journal B (7.10.2025): Blutversöhnung statt Blutrache, https://journal-b.ch/artikel/blutversoehnung-statt-blutrache, Zugriff 7.10.2025 OWEP - Ost-Westeuropäische Perspektiven (10.2004): Zum Hintergrund der albanischen Blutrache, https://www.owep.de/artikel/819-zum-hintergrund-albanischen-blutrache, Zugriff 29.9.2025 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-11-25 10:44 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023). Der Kosovo hat im Bereich der Sicherheit ein gewisses Maß an Vorbereitungen getroffen und einige Fortschritte erzielt. Die Kosovo-Polizei rekrutierte zwei neue Generationen kosovo-serbischer Beamter; die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) stellte neun zusätzliche Sonderstaatsanwälte ein. Die Zahl der Anklagen in Fällen von organisierter Kriminalität hat stetig zugenommen. Das neue Gesetz über die SPO ermöglicht es, multidisziplinäre Ermittlungsgruppen in komplexen Fällen zu bilden und bietet zudem eine Rechtsgrundlage für die Sonderermittlungsgruppe der Polizei zur Bearbeitung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene. Der Kosovo hat eine neue Drogenstrategie verabschiedet; die nationale Drogenbeobachtungsstelle hat ihre Arbeit aufgenommen (EC 30.10.2024). Die KFOR (Kosovo Force) besteht seit Kriegsende 1999 auf Grundlage eines unbefristeten Mandats der Vereinten Nationen (VN) (VN SR-Resolution 1244). Sie hat derzeit eine Ist-Stärke von insgesamt über 4.000 Soldatinnen und Soldaten und Zivilbeschäftigten. Nach wie vor übernimmt die KFOR die Funktion des security responders für die kosovarische und die EULEX-Polizei, falls diese um Unterstützung anfragen. In direkter Verantwortung übernimmt KFOR weiterhin den Schutz für das Kloster Dečani. Mit dem Beratungs- und Verbindungsteam, dem NATO Advisory and Liaison Team (NALT), begleitet die NATO den Fähigkeitsaufbau der kosovarischen Sicherheitskräfte (KSF). Das NALT-Büro untersteht direkt dem NATO-Hauptquartier. NALT berät die KSF im Rahmen des Mandats für Sicherheits- und Zivilschutzaufgaben (AA 25.7.2023). Die Polizei des Kosovo hat 478 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 341 pro 100.000 Einwohner (Eurostat, 2019-2021); 85 % der Beamten sind Männer und 15 % sind Frauen. 91 % sind Kosovo-Albaner, während 9 % einer anderen Ethnie angehören. Die kosovarische Polizei hat bei ihrer Umstrukturierung Fortschritte gemacht und deren operative Kapazität hat sich nach der Umstrukturierung und dem Ausbau der Abteilung für Nachrichtendienste und Analysen erhöht (EC 30.10.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-11-25 11:47 Das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung festgeschrieben (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 25.7.2023). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025).Das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung festgeschrieben (USDOS 12.8.2025; vergleiche AA 25.7.2023). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025). Bis 26. August 2024 untersuchte das Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) sechs Beschwerden über Misshandlungen durch Strafvollzugsbeamte, in denen übermäßige Gewaltanwendung oder die Verweigerung medizinischer Hilfe geltend gemacht wurde. Für die Überprüfung und Untersuchung von Vorwürfen wegen strafbarer Handlungen der Polizei sowie für die Kontrolle der polizeilichen Abläufe ist die Polizeiinspektion des Kosovo zuständig. Beschwerden gegen die Polizei betrafen in erster Linie Misshandlungen im Rahmen der Ausübung der Dienstpflichten, Amtsmissbrauch, Bestechung, Körperverletzung, bedrohliches Verhalten und häusliche Gewalt (USDOS 12.8.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128529.html, Zugriff 3.10.2025 Korruption Letzte Änderung 2025-12-17 10:05 Korruption ist - auch in der Regierung - weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Trotz der Bemühungen der Regierung, diese zu bekämpfen, sind deren Auswirkungen in den öffentlichen Einrichtungen immer noch spürbar. Die Mandate der wichtigsten Antikorruptionsstellen überschneiden sich, und eine effiziente Koordinierung der gemeinsamen Bemühungen ist schwierig. Seit der Unabhängigkeit haben die Behörden wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf höchster Ebene gezeigt, und in den Fällen, in denen Spitzenbeamte strafrechtlich verfolgt werden, kommt es nur selten zu Verurteilungen. Im Jahr 2022 führte die Regierung Kurti neue Reformen zur Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität durch. So wurden unter anderem ein Gesetzesentwurf über die Beschlagnahme von durch Korruption erworbenen Vermögenswerten vorgelegt und Reformen der gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorangetrieben (FH 2024).Korruption ist - auch in der Regierung - weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Trotz der Bemühungen der Regierung, diese zu bekämpfen, sind deren Auswirkungen in den öffentlichen Einrichtungen immer noch spürbar. Die Mandate der wichtigsten Antikorruptionsstellen überschneiden sich, und eine effiziente Koordinierung der gemeinsamen Bemühungen ist schwierig. Seit der Unabhängigkeit haben die Behörden wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf höchster Ebene gezeigt, und in den Fällen, in denen Spitzenbeamte strafrechtlich verfolgt werden, kommt es nur selten zu Verurteilungen. Im Jahr 2022 führte die Regierung Kurti neue Reformen zur Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität durch. So wurden unter anderem ein Gesetzesentwurf über die Beschlagnahme von durch Korruption erworbenen Vermögenswerten vorgelegt und Reformen der gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorangetrieben (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Beamten vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte begehen manchmal ungestraft korrupte Handlungen. Ein Mangel an wirksamer gerichtlicher Kontrolle und allgemeine Schwächen der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Korruptionsfälle werden regelmäßig wiederholt angefochten, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen verstreichen. Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen werfen dem Justizsystem zahlreiche Versäumnisse bei der Verfolgung von Korruption vor und stellen fest, dass nur sehr wenige Verfahren gegen hochrangige Beamte zu Verurteilungen führten. Die Strafen für hochrangige Beamte, die wegen Korruption verurteilt wurden, sind oft mild (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich geht die Korruptionsbekämpfungspolitik im Kosovo - trotz verbesserter rechtlicher Rahmenbedingungen durch die Regierung Kurti in den Jahren 2021 und 2022 - nur selten über politische Rhetorik hinaus (BS 2024). Die Antikorruptionsbehörde ist bei der Bekämpfung von Korruption weiterhin unwirksam. EULEX, die oftmals nicht in der Lage war, korrupte bzw. kriminelle Mitglieder der politischen Elite des Kosovo zu verurteilen, beendete diesen Teil ihrer Mission im Jahr 2018. Sie hatte 479 Verurteilungen in Strafsachen, darunter Korruption, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Menschenhandel, ausgesprochen. Im Allgemeinen ist die Durchsetzung des Rechtsrahmens weiterhin unzureichend, was den Eindruck in der Öffentlichkeit erklärt, dass gewählte Politiker und Beamte straffrei handeln können. In wichtigen Fällen von Korruption oder Amtsmissbrauch, an denen führende Politiker beteiligt waren, wurden die Schuldigen oft nur zu Bewährungsstrafen verurteilt (BS 2024). Transparency International (TI) listet den Kosovo in ihrem „Corruption Perception Index“ 2024 auf Platz 73 von insgesamt 180 bewerteten Staaten (TI 2025). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Kosovo Länderbericht, https://bti-project.org/de/reports/country-report/RKS, Zugriff 29.9.2025 FH - Freedom House
(2024): Kosovo: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/kosovo/freedom-world/2024, Zugriff 29.9.2025 TI - Transparency International
(2025): 2024 Corruption Perceptions Index - Explore Kosovo’s results, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/ksv, Zugriff 30.9.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107747.html, Zugriff 29.9.2025 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-12-17 10:05 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Verschiedene internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang (AA 25.7.2023). Der allgemeine Rahmen für die Grundrechte ist im Großen und Ganzen zufriedenstellend. Aber bei der wirksamen Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften gibt es noch große Probleme. Der Kosovo ist noch nicht Mitglied einer Reihe von internationalen Organisationen, wenngleich die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente in die Verfassung aufgenommen worden sind. Die Aufnahme des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen steht noch aus. Über den Antrag des Kosovo auf Mitgliedschaft im Europarat muss das Ministerkomitee noch entscheiden. Der Kosovo hat die interinstitutionelle Koordinierung im Bereich der Menschenrechte weiter verbessert. Die Ombudsstelle (OI) und das Büro für verantwortungsvolle Staatsführung im Amt des Premierministers haben ihre Zusammenarbeit intensiviert. Dennoch sind die personellen und finanziellen Ressourcen der wichtigsten Institutionen nach wie vor begrenzt. Die Ombudsstelle spielt weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Der Jahresbericht des OI für 2023 zeigt einen leichten Anstieg bei der Umsetzung von Empfehlungen, aber die Rate bleibt trotzdem sehr niedrig, insbesondere im Bereich Gleichstellung/Diskriminierung (EC 30.10.2024). Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson (AA 25.7.2023). In der Verfassung ist diese als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution verankert, die den Auftrag hat, Rechte und Freiheiten des Einzelnen vor rechtswidrigen oder unangemessenen Handlungen oder Unterlassungen von Behörden zu schützen (USDOS 23.4.2024). Sie ist somit für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Darüber hinaus geht sie entsprechenden Hinweisen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen ab, wie Menschenrechtsverletzungen behoben werden können (AA 25.7.2023). Die Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture, NPM). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse (USDOS 23.4.2024). Trotz ihrer Unabhängigkeit bleiben die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Ombudsstelle eher begrenzt (AA 25.7.2023). Kosovos Antrag auf Mitgliedschaft im Europarat wurde blockiert, wodurch seinen Bürgern der Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwehrt bleibt. Grund dafür ist die Weigerung Kosovos eine Vereinigung serbisch dominierter Gemeinden zu etablieren, die im Brüsseler Abkommen von 2013 zwischen Kosovo und Serbien vorgesehen ist (AI 29.4.2025a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (29.4.2025a): The State of the World’s Human Rights; Kosovo 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124740.html, Zugriff 28.11.2025 EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107747.html, Zugriff 29.9.2025 Todesstrafe Letzte Änderung 2025-12-01 12:14 Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 1999 gesetzlich verboten. Dieses Verbot ist in der Verfassung verankert (AA 25.7.2023). Die Anwendung der Todesstrafe ist gesetzlich nicht erlaubt (AI 22.5.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (22.5.2025): Map of death penalties and execution around the world - Amnesty International, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 30.9.2025 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-12-01 12:37 Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92,9 %), Bosniaken (1,6 %), Serben (1,5 %), Türken (1,1 %), Ashkali (0,9 %), Ägypter (0,7 %), Gorani (0,6 %), Roma (0,5 %) und andere (0,2 %). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 25.9.2025). GRID 2024 Offiziell anerkannte Minderheiten sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani. Die genannten Minderheiten genießen verfassungsrechtlich weitreichende Rechte. So sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Für die Verabschiedung wichtiger Gesetze ist nicht nur eine Mehrheit aller Abgeordneten, sondern zusätzlich auch die Mehrheit jener Abgeordneten erforderlich, die die Minderheiten vertreten. Auf Gemeindeebene wird den Minderheiten weitgehende Autonomie zugestanden, wovon vor allem die Serben und Türken in jenen Gemeinden profitieren, wo sie die Mehrheit stellen (AA 25.7.2023). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf Gemeindeebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes (AA 25.7.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft und erlaubt die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der Rechte von Einzelpersonen oder Gruppen, die einer Minderheit oder ethnischen Gruppe angehören und unter Diskriminierung leiden. Auch wenn es immer wieder Berichte über Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten gibt, so verbietet das Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, des Vermögens, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der sexuellen Ausrichtung, der Geburt, einer Behinderung oder aufgrund eines sonstigen persönlichen Status. Dieses Gesetz benennt zudem zwei Stellen - die Ombudsstelle und das dem Premierminister unterstellte Büro des Menschenrechtskoordinators - als verantwortlich für die Lösung von Diskriminierungsfällen, für die Förderung der Gleichstellung und die Überwachung der Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen, nach denen Straftaten, bei denen die Rasse oder die ethnische Zugehörigkeit ein Motiv ist, als "Hassdelikte" eingestuft werden (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Kontrolle der Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote erfolgt durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) (AA 25.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.9.2025): Kosovo - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kosovo/#military-and-security, Zugriff 30.9.2025 GRID - GRID-Arendal
(2024): Ethnik Diversity in Kosovo, https://www.grida.no/resources/6868, Zugriff 18.3.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107747.html, Zugriff 29.9.2025 Serben Letzte Änderung 2025-12-17 10:05 Laut Regierungsangaben leben neben ca. 1,5 Mio. ethnischen Albanern derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben im Kosovo (AA 25.7.2023). Andere Quellen setzen die Zahl der Serben mit 50.000 bis 100.000 an (NZZ 14.4.2025). Etwa 60 % der Serben leben in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung vom April 2011 gibt hingegen nur etwa 26.000 Serben an. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass bei dieser Volkszählung der Norden und der Süden des Landes teilweise systematisch boykottiert wurden und die Zahlen daher mit Vorsicht zu beurteilen sind (AA 25.7.2023). Infolge weitgehender Autonomierechte auf Gemeindeebene haben sich die meisten ethnischen Serben in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im Norden des Landes untersteht die ethnische serbische Bevölkerung de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat, wenngleich in den vergangenen Jahren Maßnahmen zum Abbau von sogenannten parallelen, von Serbien finanzierten Strukturen gesetzt wurden. Seit November/Dezember 2013 nehmen auch Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten Gemeinde- und Parlamentswahlen teil. Trotz aller Bemühungen kommt es immer wieder zu Gefährdungslagen und Rückschritten beim Integrationsprozess (AA 25.7.2023). In dem seit langem andauernden Konflikt zwischen Serbien und dem Kosovo fühlen sich die ethnischen Serben in Kosovo zunehmend isoliert. Die im Süden des Kosovo in abgelegenen Städten und Dörfern verstreut lebenden Serben fühlen sich häufig in ihrem eigenen Land als Außenseiter. Viele betrachten dabei Serbien nach wie vor als ihre Heimat – oder hoffen zumindest auf politische Autonomie. Aber diese Vision ist nach wie vor in weiter Ferne (NZZ 14.4.2025). Ethnische Minderheiten wie die serbische, die rumänische, die aschkalische, die balkan-ägyptische, die türkische, die bosniakische, die goranische, die kroatische und die montenegrinische Gemeinschaft sind in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Dienste, Sprachgebrauch, Freizügigkeit und Recht auf Rückkehr in ihre Heimat (für Vertriebene) weiterhin benachteiligt und zudem institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zur Justiz für Bürger in vier Gemeinden mit serbischer Mehrheit im Norden des Kosovo bleibt nach dem Rücktritt fast aller kosovarischen Serben aus dem Justiz- und Strafverfolgungssektor im Norden des Kosovo im November 2022 weiterhin eingeschränkt, was die bereits bestehenden Probleme verschärft. Kosovarische Serben gaben an, aus Protest gegen Entscheidungen der Regierung zurückgetreten zu sein, darunter auch gegen die Entscheidung, in Serbien ausgestellte Kfz-Kennzeichen mit Namen kosovarischer Städte, die im Kosovo illegal sind, gegen legale kosovarische Kennzeichen auszutauschen (USDOS 23.4.2024). Der Alltag in Nord-Mitrovica ist von zahlreichen kleinen, aber wirkungsvollen Protestaktionen geprägt – gegen Pristina und gegen Premierminister Albin Kurti, der es sich seit seinem Amtsantritt im Jahr 2021 zur Aufgabe gemacht hat, die Souveränität des Kosovo im serbisch dominierten Norden durchzusetzen. Schritt für Schritt drängt er den Einfluss Belgrads zurück: Neben dem Verbot serbischer Autokennzeichen schloss er serbisch geführte Postämter und Versicherungsagenturen. Seine Maßnahmen lösten nicht nur Proteste der Serben im Kosovo, sondern auch der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten aus. Trotzdem setzt Kurti diese Politik fort. Gleichzeitig hält der Druck aus Belgrad an. Die serbische Regierung, nach wie vor der größte Arbeitgeber im Norden des Kosovo, hat die Serben u. a. angewiesen, sich aus den öffentlichen Institutionen des Kosovo zurückzuziehen. Die serbische Minderheit ist eindeutig zu einem politischen Spielball zwischen Pristina und Belgrad geworden (NZZ 14.4.2025). Im Norden des Kosovo kam es mit dem Amtsantritt albanischstämmiger Bürgermeister (nach den, von der serbischen Bevölkerungsmehrheit weitgehend boykottierten Kommunalwahlen) im Mai 2023 erneut zu Spannungen, die letztlich in gewalttätigen Zusammenstößen zwischen NATO-Truppen und protestierenden ethnischen Serben gipfelten (HRW 11.1.2024; vgl. Tagesschau 2.10.2023).Im Norden des Kosovo kam es mit dem Amtsantritt albanischstämmiger Bürgermeister (nach den, von der serbischen Bevölkerungsmehrheit weitgehend boykottierten Kommunalwahlen) im Mai 2023 erneut zu Spannungen, die letztlich in gewalttätigen Zusammenstößen zwischen NATO-Truppen und protestierenden ethnischen Serben gipfelten (HRW 11.1.2024; vergleiche Tagesschau 2.10.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (14.4.2025): Pawns in a larger game, Kosovo Serbs face an uncertain future, https://www.nzz.ch/english/caught-between-belgrade-and-pristina-kosovo-serbs-face-an-uncertain-future-ld.1877453, Zugriff 10.10.2025 Tagesschau - Tagesschau (2.10.2023): Warum die Spannungen im Kosovo wieder aufflammen, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-kosovo-124.html, Zugriff 23.2.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107747.html, Zugriff 29.9.2025 Grundversorgung Letzte Änderung 2025-12-17 10:05 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 25.7.2023). Mit der staatlichen Unabhängigkeit wurde die Hoffnung auf eine Belebung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes verbunden. Diese Hoffnung hat sich bisher nicht erfüllt; Kosovo gehört weiterhin zu den ärmsten Ländern Europas. Die Entwicklung des Landes wird durch massive soziale und wirtschaftliche Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit (25 % generell; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schlechte Infrastruktur und Energieversorgung, geringe Produktivität, unzureichender Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie durch mangelhafte Stabilität und geringen Anreiz für Investoren erschwert. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.b). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein (BMZ o.D.b). Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. Das Land hat sich erfolgreich von einem Wachstumsmodell gelöst, das auf einer hohen Abhängigkeit von ausländischen Hilfsgeldern basierte, und übertrifft Vergleichsländer mit ähnlichem Pro-Kopf-Einkommen dank eines stetigen Anstiegs von Konsum und Investitionen, der durch den Zustrom von Diaspora-Geldern, öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und die Vertiefung der Finanzmärkte stark gefördert wurde, sowie einer stabilen Finanzpolitik und einem Umfeld niedriger Inflation (WB 5.5.2025). Die Wirtschaft Kosovos wuchs 2024 um 4,4 %. Für 2025 rechnen die Wirtschaftsforscher mit einem Zuwachs des BIP um 3,9 %, und in den beiden Jahren danach dürfte die Wirtschaft weiter in dieser Größenordnung zulegen. Das verarbeitende Gewerbe (+3,6 %) wuchs 2024 ebenso wie der Sektor der Energieversorgung (+7 %), der Groß- und Einzelhandel (+3 %) sowie der Finanzdienstleistungssektor (+4 %) (WKO 9.5.2025). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im Dezember 2023 auf 10,7 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den Zahlen von 27 % für Dezember 2020 dar (CEIC o.D.). Im Jahr 2024 lag die Arbeitslosenquote im Kosovo bei 10,8 % (IndexOnline 1.10.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.b): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 3.10.2025 CEIC - Ceicdata.com (o.D.): Kosovo Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 3.10.2025 IndexOnline - IndexOnline (1.10.2025): FRAGE: Im Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote 10.8 % betragen, https://indeksonline.net/de/ask-shkalla-e-papun1esise-me-2024-ishte-10-8, Zugriff 10.10.2025 WB - Weltbank (5.5.2025): Overview, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 3.10.2025 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.5.2025): Kosovo: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/kosovo-wirtschaftslage, Zugriff 3.10.2025 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-12-17 10:05 Die medizinische Grundversorgung ist kostenlos. Diagnoseleistungen und Medikamente sind allerdings privat zu bezahlen. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit ist in Kosovo wesentlich höher als im europäischen Durchschnitt und zudem auch höher als in den umliegenden Regionen (BMZ o.D.a). Mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung staatlich finanziert. Das öffentliche dreistufige Gesundheitssystem besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 25.7.2023). Eine ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner, Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen auch kofinanziert. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten vom Gesundheitsministerium getragen. Insgesamt 458 Einrichtungen in Form von Ambulanzen für Familienmedizin, Zentren für Familienmedizin und medizinische Hauptzentren garantieren die Erstversorgung der Bevölkerung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. Der Bereich der staatlichen Erstversorgung wird seit 2022 durch häusliche Palliativversorgung sowie häusliche Versorgung von Schwangeren und Kindern ergänzt (AA 25.7.2023). Im ganzen Land gibt es sieben regionale öffentliche Krankenhäuser und ein Universitätskrankenhaus in Pristina. Letzteres bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an. Das American Hospital wurde 2015 eröffnet und ermöglicht mit modernster Technologie und Ausstattung fortschrittlichere Verfahren als die meisten anderen Krankenhäuser vor Ort (AA 25.7.2023; vgl. ITA 24.1.2024).Im ganzen Land gibt es sieben regionale öffentliche Krankenhäuser und ein Universitätskrankenhaus in Pristina. Letzteres bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an. Das American Hospital wurde 2015 eröffnet und ermöglicht mit modernster Technologie und Ausstattung fortschrittlichere Verfahren als die meisten anderen Krankenhäuser vor Ort (AA 25.7.2023; vergleiche ITA 24.1.2024). Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist laut Gesundheitsministerium ausreichend. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Korruption stellt im öffentlichen Gesundheitswesen ein Problem dar; Geldzahlungen an medizinisches Personal - beispielsweise mit dem Ziel, eine vorrangige Behandlung zu erhalten - sind bekannt. Trotz der Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen auch an ausländischen Kliniken mangelt es, insbesondere für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, an ausgebildeten Fachärzten und entsprechendem medizinischen Personal. Das Problem wird durch die Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins (EU-) Ausland zusätzlich verschärft (AA 25.7.2023). Im Bereich der öffentlichen Gesundheit gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Die Ausgaben aus eigener Tasche sind nach wie vor sehr hoch (schätzungsweise zwischen 30 % und 40 %) (EC 30.10.2024). Der Sektor wird von öffentlichen Dienstleistungen dominiert, aber die Investitionen des privaten Sektors haben in den letzten Jahren zugenommen. Viele Kosovaren reisen in Nachbarländer, um ihre Gesundheitsversorgung sicherzustellen (ITA 24.1.2024). Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben (AA 25.7.2023). Das Gesundheitssystem veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie als Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Diese Medikamente stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Wenn das entsprechende Jahresbudget erschöpft ist - und dies war in den vergangenen Jahren meist schon gegen Mitte des Jahres der Fall - müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen jedoch trotzdem privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte kommen aus dem genannten Grund oftmals nicht in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente (AA 25.7.2023). Die kosovarischen Apotheken und Gesundheitseinrichtungen sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Vor Ort werden nur in sehr begrenztem Umfang generische Arzneimittel hergestellt. Die Arzneimittelbehörde Kosovos ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen zum Teil auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 24.1.2024). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
- Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023). Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwierigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (8.11.2023): Share Your Experience: Medical Treatment in Kosovo’s Divided Healthcare System, https://balkaninsight.com/2023/11/08/share-your-experience-medical-treatment-in-kosovos-divided-healthcare-system, Zugriff 8.3.2024 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.a): Defizite im Bildungs- und Gesundheitswesen, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/soziale-situation-16242, Zugriff 3.10.2025 EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025 ITA - International Trade Administration [USA] (24.1.2024): Kosovo - Health, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 3.10.2025 Rückkehr Letzte Änderung 2025-12-03 12:58 Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern, darunter mit 20 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-Mitgliedern. Die Rückübernahmeabkommen werden zufriedenstellend umgesetzt. Derzeit besteht kein Rückübernahmeabkommen mit der EU als Ganzes. Die Zahl der zwangsweise rückgeführten Migranten aus Kosovo ist weiter zurückgegangen (EC 30.10.2024). Zwischen Jänner und August 2024 registrierte das kosovarische Innenministerium 358 Zwangsrückführungen nach Kosovo, die meisten davon aus Deutschland. 61 davon betrafen Minderjährige. Von allen zwangsrückgeführten Personen waren neun Roma, ein Bosniake und der Rest ethnische Albaner. Im gleichen Berichtszeitraum registrierte das Ministerium 33 freiwillige Rückkehrer nach Kosovo (HRW 16.1.2025). Der gesamte Reintegrationsprozess wird von der im Innenministerium angesiedelten Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) geleitet, die direkt am internationalen Flughafen Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das sogenannte „Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemeindeebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies betrifft insbesondere Hygiene- und Lebensmittelpakete. Gründe für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, fehlende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene (AA 25.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] EC - Europäische Kommission (30.10.2024): 2024 Communication on EU enlargement policy, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/c790738e-4cf6-4a43-a8a9-43c1b6f01e10_en?filename=Kosovo Report 2024.pdf, Zugriff 29.9.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Serbia/Kosovo, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/serbia/kosovo, Zugriff 30.9.2025
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung der Beschwerdeführerin als Partei in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch die im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Dokumente. Im Einzelnen wird auf die jeweils bei den Feststellungen zitierten Quellen verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und in Albanien, wo sie über einen Asylstatus verfügt. Konkret handelt es sich dabei um folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo Versionen 5 und 6 Länderkurzinformation zu Albanien des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Stand 07/25 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin im letzten Parteiengehör lediglich Version 5, nicht aber die zwischenzeitig veröffentlichte Version 6 zu Gehör gebracht wurde. Jedoch konnte ein neuerliches Gehör aus Sicht des Gerichtes unterbleiben, da sich die in Bezug auf den Asylstatus relevanten Inhalte der Berichte (etwa in Bezug auf das Justiz- und Strafverfolgungssystem oder den Kanun) nicht derart geändert haben, dass die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Berichtslage nunmehr als glaubhaft erscheinen würde. Soweit es aber die EMRK-relevante Lage betrifft, wurde die geänderte Berichtslage – etwa im Hinblick auf innerstaatlichen ethnischen Konflikte – ohnehin zugunsten der Beschwerdeführerin beachtet, was auch zur Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes führte. In Bezug auf das gegenüber der Behörde unterbliebene Gehör wird darauf verwiesen, dass diese selbst Zugang zu den jeweils aktuellsten Berichten hat. Eingesehen wurde ferner eine Anfragebeantwortung der Botschaft in Tirana zum Asylstatus der Beschwerdeführerin in Albanien, die der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Gehör gebracht wurde. 2.
- In Bezug auf die Feststellungen zu II. 1.
- bis 1.
- wird auf die bei den Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Quellen verwiesen. Darüber hinaus wird ausgeführt wie folgt: 2.
- In Bezug auf die Feststellungen zu römisch zwei. 1.
- bis 1.
- wird auf die bei den Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Quellen verwiesen. Darüber hinaus wird ausgeführt wie folgt: 2.3.
- Die Feststellungen zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und den Status in Albanien für die Beschwerdeführerin selbst und ihre Mutter ergeben sich vornehmlich aus dem Behördenakt und der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Übersetzung vorgelegter Dokumente, wie der Entscheidung der Behörde für Flüchtlinge der Republik Albanien über die Gewährung von Asyl vom 13.02.
- Zwar bezieht sich die Entscheidung der albanischen Behörden in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl ausdrücklich nur auf die Mutter der Beschwerdeführerin, jedoch geht schon aus der Begründung hervor, dass diese mit ihren vier Kindern ins Land gekommen ist. Der Umstand des Asylstatus für die Beschwerdeführerin wurde auch durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in Tirana bestätigt. Der Status der Beschwerdeführerin in Albanien wurde zuletzt im Jahr 2024 abgefragt, jedoch ist im weiteren Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass sich diesbezüglich wesentliche Änderungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin brachte trotz mehrfacher Gelegenheiten im Rahmen zahlreicher Parteiengehöre – zuletzt wurde sie Anfang des Jahres 2026 explizit eingeladen, dem Gericht eine Mitteilung zu machen, wenn sich der Sachverhalt entscheidungswesentlich geändert hat – auch gar nicht vor, dass sich an ihrem Schutzstatus in Albanien etwas geändert hätte. Sie brachte ferner auch nicht vor, dass sich die Lebensumstände ihrer Verwandten geändert hätten, weshalb festzustellen war, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin noch in Albanien und eine Schwester noch im Kosovo aufhält. Die übrigen Daten zu den – getrennt lebenden – Eltern und den Geschwistern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. In Bezug auf den Asylstatus der Beschwerdeführerin in Albanien war, wie oben festgehalten, davon auszugehen, dass dieser aufrecht ist, jedoch konnten die konkreten Umstände der Asylzuerkennung nicht genau festgestellt werden (es werden in der „Entscheidung“ wohl Personen erwähnt, die in Vertretung des UNHCR am Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin teilnahmen, jedoch lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig entnehmen, ob die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich und auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegen), weshalb auch ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 nicht festgestellt werden konnte. Insofern hat die belangte Behörde zurecht eine inhaltliche Beurteilung des Antrages vorgenommen und diesen nicht ohne weiter Prüfung abgewiesen. Die übrigen Daten zu den – getrennt lebenden – Eltern und den Geschwistern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. In Bezug auf den Asylstatus der Beschwerdeführerin in Albanien war, wie oben festgehalten, davon auszugehen, dass dieser aufrecht ist, jedoch konnten die konkreten Umstände der Asylzuerkennung nicht genau festgestellt werden (es werden in der „Entscheidung“ wohl Personen erwähnt, die in Vertretung des UNHCR am Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin teilnahmen, jedoch lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig entnehmen, ob die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich und auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegen), weshalb auch ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nicht festgestellt werden konnte. Insofern hat die belangte Behörde zurecht eine inhaltliche Beurteilung des Antrages vorgenommen und diesen nicht ohne weiter Prüfung abgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin in den Kosovo gereist ist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen bei der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wie in den Quellenangaben bei den Feststellungen bezeichnet. Damit war auch zu schließen, dass sie sich – zuletzt jedenfalls im Jahr 2019, als ihr ein kosovarischer Reisepass ausgestellt wurde – wieder ihrem Heimatland zuwandte. Dass damit der Asylstatus aus Albanien weggefallen wäre, konnte aufgrund der Auskunft der Botschaft in Tirana aus dem Jahr 2024 nicht festgestellt werden. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des – im Jahr 2019 jedenfalls noch aufrechten Schutzes durch Albanien – einen Reisepass in Serbien ausstellen ließ, lässt aber Schlüsse im Hinblick auf die in diesem Verfahren behauptete Verfolgung zu, wie später noch eingehend zu erörtern sein wird. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Alter, Schulbildung, Verehelichung, Scheidung etc.) ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus den im Reisepass ersichtlichen Daten. Dass nicht genau festgestellt werden konnte, in welchen Ländern sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zur Asylantragstellung in Albanien aufhielt, ist darin begründet, dass sie diesbezüglich ein nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattete. In diesem Zusammenhang sei auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 21.10.2024 verwiesen: in der Verhandlung gab sie zunächst an, sie sei im Alter von sechs Jahren nach Albanien ausgewandert (Verhandlungsprotokoll S. 6), danach (Verhandlungsprotokoll S. 12) gab sie an, sie sei nach einem etwa zwei Jahre langen Aufenthalt in Serbien nach der Einreise dort im Jahr 1999 (also zur Zeit als die Beschwerdefürherin etwa sechs Jahre alt war) wieder zurück in den Kosovo gezogen, wo die Familie Probleme zu gewärtigen hatte. Das allein würde noch keinen Widerspruch begründen, wenn man etwa davon ausginge, dass die Familie mit der damals sechs Jährigen etwa im Jahr 2000 oder 2001 in den Kosovo zurückkehrte und dann gleich nach Albanien weiterzog. Allerdings gab die Beschwerdeführerin auch an, die Polizei habe sie dort an dem Tag, als sie von Serbien in den Kosovo zurückgekehrt seien, drei Tage in einem Gefängnis eingesperrt, bis sie nach Albanien überstellt worden seien; das sei im Jahr 2002 gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dazu tritt, dass die Beschwerdeführerin bei der Behörde die Angabe tätigte, sie sei mit sechs Jahren nach Serbien gezogen (Einvernahmeprotokoll S. 47). Das aber widerspricht einerseits ihrer Angabe bei Gericht, sie sei ein Baby gewesen, als sie in Serbien gewesen sei. Andererseits weicht die Darstellung bei der Behörde auch insoferne von der Aussage im Rechtsmittelverfahren ab, als sie zunächst bei der Behörde noch gar nicht von einer Rückkehr von Serbien in den Kosovo berichtete. Erst später, als sie zu persönlichen Erlebnissen im Kosovo befragt wurde, gab sie an, dass sie bei einer Rückkehr beim Brotkaufen mit einer Anzeige bei der Polizei bedroht und ihnen keine Dokumente ausgestellt worden seien (Einvernahmeprotokoll S. 51). Diese Geschichte wiederum hat die Beschwerdeführerin bei Gericht nicht erwähnt. Dafür aber hat sie wiederum bei der Behörde den später bei Gericht behaupteten Gefängnisaufenthalt – „Die Polizei hat uns an dem Tag, als wir von Serbien nach Kosovo zurückgekehrt sind, drei Tage in einem Gefängnis eingesperrt, bis wir nach Albanien überstellt worden sind. Nachgefragt gebe ich an, das war im Jahr 2002 (Verhandlungsprotokoll S. 12)“ – noch mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr erwähnte sie bei der Behörde, dass sie von der Polizei im Kosovo keine Hilfe bekommen hätten und danach zu EULEX gegangen wären, die sie nach Albanien begleitet hätten. Insgesamt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Aufenthalte, insbesondere nach dem Jahr 1999 oder 2000, als die Familie nach Serbien ging, nicht gänzlich nachvollziehbar. Auch die Ausführungen über behauptete Bedrohungen in Serbien sind nicht nachvollziehbar. Dies zunächst deshalb, da ihr Vater – welchem Kriegsverbrechen vorgeworfen worden seien, weil er auf Seiten der Serben kämpfte – jedenfalls im Jahr 2024, als die mündliche Verhandlung stattfand – noch in Serbien lebte. Dass die übrige Familie dort bedroht worden sei, weil die Serben vermeinten, dass solchen, die gegen ihre eigenen Leute im Kosovo kämpften nicht zu trauen sei, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist gerade wegen des langjährigen Aufenthaltes des Vaters dort nicht glaubwürdig. Zudem brachte die Beschwerdeführerin die Bedrohung durch die Serben erst im Rechtsmittelverfahren vor. Insgesamt ist der Eindruck entstanden, dass sich die Beschwerdeführerin eine Geschichte zurechtlegte, um ihre Aussage bei der Behörde zurechtzurücken, aus der zu schließen ist, dass die Familie bereits in Serbien Zuflucht gefunden hatte und ein Teil der Familie (wohl bedingt durch der Trennung der Eltern der Beschwerdeführerin) dann zurück in den Kosovo bzw. nach Albanien ging. Wie lange die Beschwerdeführerin in Albanien weilte kann aufgrund ihrer Aussagen ebenfalls nicht konkret festgestellt werden. Dazu wird auf die Feststellungen unter 1.2., insbesondere zu den Reisepassdaten, verwiesen. Insgesamt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Ungereimtheiten und Wiedersprüchen gezeichnet, sowohl in Bezug auf die Rückkehr von Serbien in den Kosovo als auch in Bezug auf die Verfolgungshandlungen in Serbien und im Herkunftsland selbst als auch in Bezug auf die Ausreise aus und behauptete Bedrohungen in Albanien. In Bezug auf die Verfolgung der Familie im Kosovo ist hervorzuheben, dass die Geschichte rund um den Vater glaubhaft ist, als vorgebracht wird, dass er im „Kosovo-Krieg“ auf Seiten der Serben kämpfte. Dass der Vater als Kriegsverbrecher verurteilt wurde, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor und lassen sich darüber auch keine Informationen über allgemein zugänglichen Informationsquellen finden (wiewohl es Hinweise auf eine nunmehr erfolgte Anklage durch die Staatsanwaltschaft in XXXX gibt). In Bezug auf die Verfolgung der Familie im Kosovo ist hervorzuheben, dass die Geschichte rund um den Vater glaubhaft ist, als vorgebracht wird, dass er im „Kosovo-Krieg“ auf Seiten der Serben kämpfte. Dass der Vater als Kriegsverbrecher verurteilt wurde, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor und lassen sich darüber auch keine Informationen über allgemein zugänglichen Informationsquellen finden (wiewohl es Hinweise auf eine nunmehr erfolgte Anklage durch die Staatsanwaltschaft in römisch 40 gibt). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rolle des Vaters der Beschwerdeführerin und des Ehemannes ihrer Mutter im Asylverfahren offenkundig auch nicht der Hauptgrund für die Asylzuerkennung in Albanien war. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat in Albanien Asyl erhalten, weil sie zur Kategorie Kosovo-Albaner gehörte, die sich vermutlich nach 1990 dem serbischen Regime angeschlossen hatten – so die Überschrift. Dazu wurde aber begründend ausgeführt, dass ihr Schwiegervater eine Ehe mit einer Serbin geschlossen hatte, was zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung eine Gefahr für die Familie der Antragstellerin darstellte. In Bezug auf den Ehemann und dessen Vater wurde noch erwähnt, dass diese nach den (hier grob zusammengefassten) Angaben der Asylwerberin von Kosovo-Albanern entführt worden seien. Ihr Ehemann und „Schwiegersohn“ (gemeint wohl „Schwiegervater“) hätten während des Krieges den Dorfmitbewohnern geholfen, zu verhindern, dass ihre Häuser von den Serben niedergebrannt worden seien. Im Konflikt mit der Polizei sei erwähnt worden, dass ihr Schwiegervater eine Serbin geheiratet habe und ihr Mann sei im Dorf als Komplize der Serben bekannt gewesen. Nach mehrmaliger Aufforderung durch die KFOR-Truppen, das Land zu verlassen, seien sie bei diesen einige Tage unter Beobachtung gestanden und dann nach Albanien gereist. Insgesamt war aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen festzustellen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo in den Jahren 1998/1999 involviert war und ihm unterstellt wurde, dass er auf Seiten der Serben gekämpft hat. Es war weiters festzustellen, dass der Schwiegervater der Mutter der Beschwerdeführerin mit einer Serbin verheiratet war. Dass der Vater der Beschwerdeführerin als „Kriegsverbrecher“ verurteilt wurde, lässt sich aus den vorgelgeten Beweismitteln und öffentlich zugänglichen Informationsquellen jedoch nicht ablesen. Ob der Vater der Beschwerdeführerin Verbrechen begangen hat, kann vom Gericht auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beureilt werden.Insgesamt war aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen festzustellen, dass der Vater der Beschwerdeführerin in die kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo in den Jahren 1998 aus 1999, involviert war und ihm unterstellt wurde, dass er auf Seiten der Serben gekämpft hat. Es war weiters festzustellen, dass der Schwiegervater der Mutter der Beschwerdeführerin mit einer Serbin verheiratet war. Dass der Vater der Beschwerdeführerin als „Kriegsverbrecher“ verurteilt wurde, lässt sich aus den vorgelgeten Beweismitteln und öffentlich zugänglichen Informationsquellen jedoch nicht ablesen. Ob der Vater der Beschwerdeführerin Verbrechen begangen hat, kann vom Gericht auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beureilt werden. In Bezug auf den Bruder der Beschwerdeführerin war vor dem Hintergrund der vorgelegten Dokumente, nämlich der Sterbeurkunde ausgestellt von UNMIK, United Nations Interim Administration Mission in Kosovo vom 08.11.2007 in Zusammenschau mit den Ausführungen der albanischen Behörden im Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, festzustellen dass ein Bruder der Beschwerdefüherin im Jahr 1999 entführt und sein Leichnam am 11.05.2000 gefunden wurde. Die genauen Umstände des Todes sind darin nicht festgehalten und auch sonst nicht aktenkundig, weshalb das Vorbringen, der Bruder sei durch Kopfschuss getötet worden, nicht zur Feststellung erhoben wurde. Ebenso ist das Vorbringen in Bezug auf die „Auslöschung“ der Familie des Vaters und seiner getöteten Brüder nicht dokumentiert, weshalb auch dazu keine Feststellung getätigt werden konnte. Der früheren Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist jedenfalls darin zu folgen, wenn im Rechtsmittelverfahren darauf hingewiesen wird, dass es eine gewisse Bindungswirkung bei Flüchtlingsanerkennung innerhalb Europas gebe und die Entscheidung über die Asylzuerkennung nicht übergangen werden darf. Die von der Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebrachten Gründe für die Asylzuerkennung in Albanien wurden im Verfahren auch berücksichtigt und den Feststellungen zugrunde gelegt – jedenfalls soweit das mit den vorliegenden Beweismitteln in Einklang zu bringen ist. Es ist jedoch auch der Behörde zu folgen, wenn sie festhält, dass fallgegenständlich die Familienzugehörigkeit zu besagtem Vater nicht ausreicht, um Asylrelevanz zu begründen. Vor allem ist aber zu beachten, dass seit der Asylzuerkennung durch Albanien, nämlich im Jahr 2004, wesentliche Änderungen eingetreten sind, etwa in Gestalt der Unterschutzstellung bzw. der Zuwendung der Beschwerdeführerin an den Herkunftsstaat. Wie die Behörde ebenfalls zutreffend feststellte, kehrte die Beschwerdeführerin immer wieder in den Kosovo zurück, um sich etwa einen Pass ausstellen zu lassen oder jemanden zu besuchen, was eben nicht auf eine persönliche Verfolgung im Herkunftsstaat oder auf Blutrache schließen lässt. Die Feststellungen der Behörde wurden nachvollziehbar aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin selbst getätigt – „Ich bin im Kosovo geboren und mit 6 Jahren nach Serbien gezogen. Seitdem war ich zuletzt im Kosovo um mir einen Reisepass ausstellen zu lassen sowie ein Visum. Ich war öfters auf Besuch dort“. Auch beim Bundesverwaltungsgericht stellte die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie immer wieder im Kosovo war. In der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin auch sonst nicht, eine aktuelle bzw. eine andauernde Verfolgung glaubhaft darzustellen. Die entsprechenden Passagen der Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestalteten sich wie folgt (Verhandlungsprotokoll S. 8f, Tippfehler ausgebessert). „[...] RI: Der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass Sie immer wieder in den Kosovo gereist sind. Warum haben Sie das gemacht? BF: Als ich nach Österreich kam, bin ich im Kosovo Transit gewesen. Manchmal musste ich etwa eine Geburtsurkunde abholen, weil bei den Albanern konnte ich das nicht. RI: Aber wenn man in einem Land verfolgt wird, lässt man sich doch nicht von einer Behörde Dokumente ausstellen. Da muss man doch damit rechnen, dass die Anwesenheit bekannt wird. BF: Das Problem liegt nicht beim Staat Kosovo, ich werde nicht vom Staat Kosovo verfolgt, weder von der Polizei noch vom Gericht. Das Problem ist die Bevölkerung des Kosovo. Es stimmt auch, dass ich Probleme bei der Besorgung von Dokumenten und Zertifikaten hatte. Die Personen der jeweiligen Institutionen hatten mich beschimpft und ich musste über einen Anwalt meine Urkunden ausfolgen lassen. RI: Wenn Sie keine Probleme mit der kosovarischen Polizei hatten, warum haben Sie dort keine Anzeige gelegt oder haben Sie das gemacht? BF: Wer sichert mich ab, dass mir nichts passiert. Die Polizei in Kosovo macht keinen Personenschutz. Wer sichert mein Leben? RI: Jetzt haben Sie ja in Albanien Schutz bekommen. Warum konnten Sie dort nicht bleiben? Haben Sie die albanischen Behörden verständigt? BF: Sowohl Albanien als auch Kosovo ist gleich. Fr. Dolmetscherin, Sie sind selber eine Albanerin, Sie wissen das zwischen Kosovo und Albanien nur eine Grenze ist und diese Grenze ist überhaupt nicht sicher. RI belehrt die BF, dass die Dolmetscherin nur als Sprachvermittlerin hier ist. RI ersucht die BF, Ihre Fluchtgründe so gut als möglich darzustellen, damit das Gericht eine Glaubwürdigkeitsprüfung vornehmen kann. Die RI ersucht auch darum, die Dolmetscherin nicht zu vereinnahmen. [...]“ Mit ihrer Aussage machte die Beschwerdeführerin jedenfalls deutlich, dass sie abgesehen von Unannehmlichkeiten bei der Beschaffung ihres Reisepasses keine Probleme mit dem kosovarischen Staat und seinen Behörden hat, lediglich mit Privatpersonen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie erstmals konkret an, von Blutrache bedroht zu sein („BF: Mein Vater ist ein Kriegsverbrecher und sowohl in Albanien als auch im Kosovo entsteht eine Blutrache. Die Kinder von den verstorbenen Menschen, die von meinem Vater ermordet worden sind, sind jetzt zu Männern herangewachsen. Sowohl in Albanien als auch im Kosovo geht die Blutrache weiter. [...]“) Abgesehen davon, dass die Ansicht, der Vaters werde als „Kriegsverbrecher“ angesehen, nicht dokumentiert ist, vermochte die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Verfolgung durch Private kein überzeugendes Vorbringen zu erstatten: Schon in Bezug auf den Kosovo ist festzuhalten, dass eine aktuelle Bedrohung aus dem Vorbringen nicht ableitbar ist. Zumal die Beschwerdeführerin angab, sie habe keine Probleme mit dem kosovarischen Staat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden wandte, zumal die Beantragung eines Reisepasses im Kosovo als „Unterschutzstellung" gewertet werden kann. Mit ihren Anträgen bei den kosovarischen Behörden, wie etwa für die Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2019 (vgl.) sowie bei der Beantragung eines Visums für Schweden (vermutlich im Jahr 2021) hat die Beschwerdeführerin eindeutig gezeigt, dass sie sich wieder ihrem Heimatstaat zuwendet. Aber auch die von ihr genannten Besuche im Kosovo lassen darauf schließen, dass sie sich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sah. Es wäre auch völlig lebensfremd, Besuche in einem Land zu machen, wenn sich jemand wirklich von Blutrache in diesem Land bedroht sieht. Schon in Bezug auf den Kosovo ist festzuhalten, dass eine aktuelle Bedrohung aus dem Vorbringen nicht ableitbar ist. Zumal die Beschwerdeführerin angab, sie habe keine Probleme mit dem kosovarischen Staat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden wandte, zumal die Beantragung eines Reisepasses im Kosovo als „Unterschutzstellung" gewertet werden kann. Mit ihren Anträgen bei den kosovarischen Behörden, wie etwa für die Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2019 vergleiche sowie bei der Beantragung eines Visums für Schweden (vermutlich im Jahr 2021) hat die Beschwerdeführerin eindeutig gezeigt, dass sie sich wieder ihrem Heimatstaat zuwendet. Aber auch die von ihr genannten Besuche im Kosovo lassen darauf schließen, dass sie sich keinen Verfol