RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlG316 2319964-1 Spruch, G316 2319964-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 8Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,
Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet auf. Er verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und war durch seine selbständige Erwerbstätigkeit beruflich integriert. Er verfügt hier insbesondere in Person seiner Lebensgefährtin, den gemeinsamen Kindern und den anderen Verwandten über ein familiäres Netzwerk. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese lange Aufenthaltsdauer und die dadurch erlangten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Gegen den Verbleib des BF spricht jedoch seine gravierende Straffälligkeit. Hierfür wird auf die oben angestellten Ausführungen zur Schwere der Straftat verwiesen. Zwar besteht ein Familienleben des BF mit seiner vor der Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern, jedoch ist das Familienleben aufgrund der andauernden Haft maßgeblich eingeschränkt und wird nur mittels Telefonie und durch zweimalige Ausgänge pro Monat im gelockerten Vollzug gelebt. Besonders zu berücksichtigen ist auch, dass das Familienleben durch die lange Freiheitsstrafe von 6 Jahren - trotz der Ausgänge - naturgemäß noch eine weitere Relativierung erfahren wird. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind auch deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken, wobei dies bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um den Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind auch deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken, wobei dies bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um den Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Im vorliegenden Fall ist zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind des BF derzeit 8 Jahre alt ist und im Zeitpunkt aus der Entlassung aus der Strafhaft zumindest 10 Jahre (im Falle einer Entlassung nach 2/3) sein wird. Aufgrund der Inhaftierung des BF werden seine Kinder bei Entlassung des BF zumindest 4 Jahre ohne den BF gelebt haben, weshalb diese an eine Trennung vom BF in gewissem Ausmaß bereits gewöhnt sind. Die Kinder werden bereits jetzt ohne finanzielle oder andere Unterstützung seitens des BF von der Mutter betreut. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann daher nicht erkannt werden. Außerdem wurde dazu seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere – wie im vorliegenden Fall – schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Die räumliche Trennung des BF von seiner Familie, insbesondere der Umstand, dass die Kinder - wie bereits jetzt - ohne ihren Vater aufwachsen, sind aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des BF im öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in Kauf zu nehmen. Außerdem wurde dazu seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere – wie im vorliegenden Fall – schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Die räumliche Trennung des BF von seiner Familie, insbesondere der Umstand, dass die Kinder - wie bereits jetzt - ohne ihren Vater aufwachsen, sind aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des BF im öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in Kauf zu nehmen. Im Übrigen kann das Familienleben, wenn auch nur eingeschränkt, nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe - wie bereits während der Haftdauer - über moderne Kommunikationsmittel oder auch durch Besuche im Herkunftsstaat fortgesetzt werden. Der BF hat durch sein strafbares Verhalten nicht nur eine Trennung aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe in Kauf genommen, sondern hätte sich bewusst sein müssen, dass auch fremdenrechtliche Konsequenzen drohen. Dem erheblichen persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung der familiären Beziehungen steht somit das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Schließlich verfügt der BF über aufrechte Bindungen zum Herkunftsstaat, als er Serbisch spricht, in den letzten 10 Jahren einmal jährlich dort mit seiner Familie hinreiste und sich dort im Eigentumshaus der Eltern aufhielt. Dem gesunden und arbeitsfähigen BF wird es jedenfalls möglich sein, sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder einzugliedern. Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist. Im konkreten Fall stellt die schwerwiegende Delinquenz des BF zweifelsohne einen derart gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, der eine Aufenthaltsbeendigung trotz des über 20 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der damit einhergehenden entsprechend intensiven Integration und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären und privaten Anbindungen als dringend geboten erscheinen lässt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Auch in der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in Serbien zu schaffen. Hinzu kommt, dass der BF regelmäßig nach Serbien reiste und seine Eltern dort über ein Eigentumshaus verfügen. Eine Verletzung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ist auszuschließen.Der BF ist gesund und arbeitsfähig und es wird ihm im Lichte der Länderberichte zur Grundversorgung möglich sein, sich eine Existenzgrundlage in Serbien zu schaffen. Hinzu kommt, dass der BF regelmäßig nach Serbien reiste und seine Eltern dort über ein Eigentumshaus verfügen. Eine Verletzung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ist auszuschließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…) 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). 3.4.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot dem Grund nach zurecht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, zumal der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot dem Grund nach zurecht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, zumal der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Im konkreten Fall handelt es sich bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel in qualifizierter Form (als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Überschreiten des 25-fache der Grenzmenge um ein Vielfaches) und grenzüberschreitend begangen wurde. Es handelte sich um eine hochprofessionell agierende kriminelle Organisation, in welcher der BF sowohl als unmittelbarer als auch als Beitragstäter wiederholt tätig wurde. Zur Schwere der Straftaten wird auf Punkt II.3.
- verwiesen. Im konkreten Fall handelt es sich bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel in qualifizierter Form (als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Überschreiten des 25-fache der Grenzmenge um ein Vielfaches) und grenzüberschreitend begangen wurde. Es handelte sich um eine hochprofessionell agierende kriminelle Organisation, in welcher der BF sowohl als unmittelbarer als auch als Beitragstäter wiederholt tätig wurde. Zur Schwere der Straftaten wird auf Punkt römisch zwei.3.
- verwiesen. Auch die Zukunftsprognose fällt zu Lasten des BF aus. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist - aufgrund einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 6 Jahren - noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Dieser ist jedoch entsprechend lange anzusetzen, da einerseits die Wiederholungsgefahr bei qualifizierten Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art erfahrungsgemäß besonders hoch ist und andererseits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Auch die Relativierungsversuche des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er die Bitten seiner ehemaligen Schulfreunde um einen Gefallen nicht abschlagen hätte können und es sich nur um eine einmalige Sache gehandelt hätte, unterstreichen, dass er nicht die volle Verantwortung für seine Straftaten übernimmt und dass es beim BF, der beruflich und familiär fest im Leben stand, nicht viel brauchte, um ihn zu strafbaren Handlungen zu verleiten. Selbst bei Berücksichtigung einer grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzuges ist daher jedenfalls von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Aufgrund dieses Umstandes und auch aufgrund der Schwere der Tat und der nicht vollständigen Verantwortungsübernahme erweist sich auch der dreijährige Zeitraum zwischen Beendigung des strafbaren Verhaltens und der Festnahme als zu kurz, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF auszugehen.Auch die Zukunftsprognose fällt zu Lasten des BF aus. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist - aufgrund einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 6 Jahren - noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Dieser ist jedoch entsprechend lange anzusetzen, da einerseits die Wiederholungsgefahr bei qualifizierten Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art erfahrungsgemäß besonders hoch ist und andererseits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Auch die Relativierungsversuche des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er die Bitten seiner ehemaligen Schulfreunde um einen Gefallen nicht abschlagen hätte können und es sich nur um eine einmalige Sache gehandelt hätte, unterstreichen, dass er nicht die volle Verantwortung für seine Straftaten übernimmt und dass es beim BF, der beruflich und familiär fest im Leben stand, nicht viel brauchte, um ihn zu strafbaren Handlungen zu verleiten. Selbst bei Berücksichtigung einer grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzuges ist daher jedenfalls von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Aufgrund dieses Umstandes und auch aufgrund der Schwere der Tat und der nicht vollständigen Verantwortungsübernahme erweist sich auch der dreijährige Zeitraum zwischen Beendigung des strafbaren Verhaltens und der Festnahme als zu kurz, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF auszugehen. Auch aus der Strafvollzugslockerung lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten, zumal sich eine solche auch aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" bzw aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht ergibt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).Auch aus der Strafvollzugslockerung lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten, zumal sich eine solche auch aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" bzw aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht ergibt vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192). Schließlich runden die vorliegenden Verwaltungsstrafen das Gesamtbild des vom BF ausgehenden Gefährdungspotentials ab. Im gegenständlichen Fall bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt nach wie vor eine vom BF ausgehende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vorliegt, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt nach wie vor eine vom BF ausgehende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vorliegt, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Auch bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig,
Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. Vw
GH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Auch bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche Vw
GH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Wie bereits unter Punkt II.3.
- ausgeführt wurde, erweist sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich als zulässig. Der BF hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Verwehrung persönlicher Kontakte zu seinen Angehörigen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der von seiner Person ausgehenden Gefahr im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu Punkt II.3.
- verwiesen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.
- ausgeführt wurde, erweist sich ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich als zulässig. Der BF hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Verwehrung persönlicher Kontakte zu seinen Angehörigen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der von seiner Person ausgehenden Gefahr im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu Punkt römisch zwei.3.
- verwiesen. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist trotz der vorliegenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert.Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist trotz der vorliegenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren als nicht angemessen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Die gravierende Straffälligkeit des BF würde zwar ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich private und familiäre Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Einreiseverbotes erforderlich machen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen, die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter und wohl geplanter Weise begangen wurden. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familie in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2319964.1.00