RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlI422 2335370-1 SpruchI422 2335370-1/7E, I422 2335370-1/7E Beschluss In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Verfahrens ist das amtswegig eingeleitete Verfahren gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA / belangte Behörde) vom 09.02.2026, Zl. XXXX , mit der faktische Abschiebeschutz eines tunesischen Staatsangehörigen (in Folge Fremder) aufgehoben wurde. Dem ging ein am 02.01.2026 gestellter Folgeantrag des Fremden auf Zuerkennung von internationalem Schutz voraus. Im Zuge dessen wurde der Fremde zu den Gründen seines Folgeantrages am 20.01.2026 und am 02.02.2026 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Gegenstand des Verfahrens ist das amtswegig eingeleitete Verfahren gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA / belangte Behörde) vom 09.02.2026, Zl. römisch 40 , mit der faktische Abschiebeschutz eines tunesischen Staatsangehörigen (in Folge Fremder) aufgehoben wurde. Dem ging ein am 02.01.2026 gestellter Folgeantrag des Fremden auf Zuerkennung von internationalem Schutz voraus. Im Zuge dessen wurde der Fremde zu den Gründen seines Folgeantrages am 20.01.2026 und am 02.02.2026 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts am 11.02.2026 samt Verwaltungsakt vorgelegt. Am 12.02.2026 wurde eine als „Beschwerde und Aktenrichtigstellung“ bezeichnete Eingabe nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Fremden: Der volljährige Fremde ist tunesischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Der Fremde ist seit Mitte September 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er weist nachstehende meldebehördliche Erfassungen auf: 01.12.2020 bis 19.12.2020, 08.01.2021 bis 10.06.2021 sowie 02.12.2025 bis dato. Die Ehegattin des Fremden ist tunesische Staatsangehörige und ebenfalls in Österreich aufhältig. Sie verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Darüber hinaus leben noch der Onkel und die Tante seiner Ehegattin in Österreich. Zu ihnen besteht weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis des Fremden noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Der Fremde weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. 1.
- Zu den bisherigen Verfahren: 1.2.
- Im März 2020 verließen der Fremde und seine Ehegattin ihr Heimatland. Sie reisten legal in die Türkei aus und verblieben dort für die Dauer von rund einem Jahr, ehe sie im Anschluss über Serbien, Rumänien und Ungarn kommend nach Österreich einreisten. Am 30.11.2020 verweigert ihnen Grenzbeamte eine Weiterreise nach Deutschland und wurden sie am 01.12.2020 den österreichischen Behörden übergeben, woraufhin der Fremde und seine Ehegattin am 01.12.2020 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Diesen begründete der Fremde damit, dass er wegen der Ausstellung ungedeckter Schecks gerichtlich verurteilt worden sei. Im Falle einer Rückkehr müsse er ins Gefängnis und habe er Angst vor den Gläubigern. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-III-VO mit den rumänischen Behörden und deren Zustimmung zur Wiederaufnahme des Fremden und seiner Ehegattin sprach das BFA mit Bescheid vom 14.01.2021 die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung ihrer Anträge aus. Zugleich und wies es – ohne in Sache einzutreten – die Anträge des Fremden und seiner Ehegattin auf internationalen Schutz als unzulässig zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2021 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. In weiterer Folge wurden der Fremde und seine Ehegattin am 10.06.2021 nach Rumänien rücküberstellt. 1.2.
- Der Fremde und seine Ehegattin kehrten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet zurück und stellten am 15.09.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Begründend führte der Fremde in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 27.09.2021 aus, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtmotive nichts geändert habe. Er habe Handel betrieben und sein Partner – ein Regierungsangehöriger – habe jedoch den Staat betrogen und sei abgehauen. Deswegen sei der Fremde verhaftet und zu einer Haftstrafe in der Dauer von 25 Jahren verurteilt worden. Seinem weiteren Asylverfahren entzog sich der Fremde durch Abtauchen in die Anonymität. Mit Bescheid vom 15.12.2021 wies das BFA den ersten Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Im Wesentlichen begründete das BFA ihre Entscheidung damit, dass es dem Fremden nicht gelungen sei, maßgebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 15.12.2021 wies das BFA den ersten Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Im Wesentlichen begründete das BFA ihre Entscheidung damit, dass es dem Fremden nicht gelungen sei, maßgebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2.
- Am 02.06.2022 stellte der Fremde einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). In seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 02.06.2022 führte er begründend aus, dass er noch nie asylrechtlich befragt worden sei. In Tunesien müsste er wegen Scheckfälschung in Gefängnis und sei er dort zu 40 Jahren Haft verurteilt worden. In ca. sieben Jahren – konkret im Jahr 2025 – trete aber eine Verjährung ein. Im Jahr 2025 werde er freiwillig nach Tunesien zurückkehren. Abermals entzog sich der Fremde seinem weiteren Asylverfahren durch Untertauchen. Mit Bescheid vom 23.06.2022 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück. Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus erließ das BFA über den Fremden ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VII.). Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 23.06.2022 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen bereits entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück. Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus erließ das BFA über den Fremden ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.
- Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden: Am 02.12.2025 trafen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden an und unterzogen ihn einer Personenkontrolle. Hierbei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Er wurde festgenommen und in Schubhaft verbracht. Im Stande der Schubhaft stellte der Fremde am 02.01.2026 den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag). Seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz begründet der Fremde abermals mit einer drohenden Inhaftierung und machte er darüber keine neuen Fluchtgründe geltend. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Tunesien oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten und liegt keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vor. Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Fremden: Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaaten.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaaten. Zur aktuellen Lage in Tunesien werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 27.02.2025, Version 9, folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024). Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vergleiche AA 10.12.2024). Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht. Bei einer Bevölkerung von 11,1 Millionen zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB Tunis 10.2022). NGOs berichten von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich ist (AA 22.6.2023).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht. Bei einer Bevölkerung von 11,1 Millionen zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB Tunis 10.2022). NGOs berichten von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich ist (AA 22.6.2023). Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Haftbedingungen durch bauliche Maßnahmen und Reformen zu verbessern (AA 22.6.2023). Die Reform des Haftsystems - insbesondere auch in Hinblick auf Deradikalisierung - scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB Tunis 10.2022). Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten. Diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt (AA 22.6.2023). Neben dem IKRK gewährt die Regierung auch anderen unabhängigen nicht-staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter, dem OMCT, der unabhängigen tunesischen Organisation gegen Folter und der tunesischen Beobachtungsstelle für Freiheiten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 23.4.2024). Die Dauer der Untersuchungshaft bleibt unvorhersehbar und kann von einem Monat bis zu mehreren Jahren dauern, was laut lokalen und internationalen NGOs vor allem auf langwierige Strafverfolgungsverfahren, Ineffizienz der Justiz und mangelnde Kapazitäten zurückzuführen ist (USDOS 23.4.2024). Die Untersuchungshaft kann bis zu 6 Monate, infolge des überlasteten Justizsystems auch länger dauern. Auch wenn das Gesetz den Schutz von Häftlingen vorsieht und deren Rechte definiert, sind repressive und die Menschenrechte missachtende Praktiken durchaus noch üblich (ÖB Tunis 10.2022). In Fällen von bzw. Straftaten gegen die nationale Sicherheit oder bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, kann die Untersuchungshaft zwischen sechs Monaten und - in einigen seltenen Fällen - mehrere Jahre dauern (USDOS 23.4.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vergleiche GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024). Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). 7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024). Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024). Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vergleiche AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023). Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022). Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, insbesondere dem dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 02.01.2026, den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen des BFA vom 20.01.2026 und 02.02.2026 und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich seiner Asylverfahren wurden der Gerichtsakt W185 2239283-1 und die Behördenakte zu Zl. XXXX sowie Zl. XXXX beigezogen. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte W117 2240281-1 und W600 2240279-2 betreffend die Schubhaften des Fremden. Hinsichtlich seiner Asylverfahren wurden der Gerichtsakt W185 2239283-1 und die Behördenakte zu Zl. römisch 40 sowie Zl. römisch 40 beigezogen. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakte W117 2240281-1 und W600 2240279-2 betreffend die Schubhaften des Fremden. Berücksichtigung findet auch die mit 12.02.2026 getätigte und als „Beschwerde und Aktenrichtigstellung“ bezeichnete Eingabe. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung), des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt. Einsicht genommen wurde zudem in die zitierten Länderberichte zu Tunesien. 2.
- Zur Person des Fremden: Die Identität des Fremden steht in Ermangelung eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seinem Personalstand gründen auf den gleichbleibenden Angaben des Fremden in seinen bisherigen Verfahren. Dass der Fremde an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, fußt auf folgenden Überlegungen: Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte der Fremde in seiner Einvernahme vom 20.01.2026 aus, dass er aktuell an Magenproblemen leide. Deswegen befinde er sich in medizinischer Behandlung. Auch spüre er seinen Nieren, allerdings könne es sich hierbei auch um Rückenprobleme handeln an denen er ebenfalls leide. Vor rund neun Monaten habe er sich in Österreich einer Operation unterzogen. Was genau gemacht worden sei, könne er allerdings nicht sagen. Es sei „etwas bei [s]einem Darm. Irgendwelche Steine.“. Nach der Operation seien seine Probleme und Schmerzen schlimmer geworden. Die Frage nach weiteren Behandlungsterminen verneinte der Fremde. Gegenwärtig nehme er täglich Schmerztabletten, wobei er jedoch nicht sagen könne, wie diese heißen. Dies Angaben finden auch Deckung mit einem vorgelegten Befund einer XXXX Klinik vom 12.03.2025, demzufolge beim Fremden sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen mit Verdacht auf akute Appendizitis sowie Verdacht auf Gallenkolik diagnostiziert wurde. Zur Behandlung seiner Leiden wurde ihm für die Dauer von sieben Tage das verschreibungspflichtige Breitbandantibiotikum Augmentin (täglich 1-1-1-0) sowie im Falle von Schmerzen die Schmerzmittel Novalgin (bis zu 4xtgl bei Schmerzen) und Paracetamol 500mg (bis zu 4xtgl bei Schmerzen) verschrieben sowie ein Kontrolltermin für den darauffolgenden Tag in der chirurgischen Ambulanz der Klinik vereinbart.Dass der Fremde an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, fußt auf folgenden Überlegungen: Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte der Fremde in seiner Einvernahme vom 20.01.2026 aus, dass er aktuell an Magenproblemen leide. Deswegen befinde er sich in medizinischer Behandlung. Auch spüre er seinen Nieren, allerdings könne es sich hierbei auch um Rückenprobleme handeln an denen er ebenfalls leide. Vor rund neun Monaten habe er sich in Österreich einer Operation unterzogen. Was genau gemacht worden sei, könne er allerdings nicht sagen. Es sei „etwas bei [s]einem Darm. Irgendwelche Steine.“. Nach der Operation seien seine Probleme und Schmerzen schlimmer geworden. Die Frage nach weiteren Behandlungsterminen verneinte der Fremde. Gegenwärtig nehme er täglich Schmerztabletten, wobei er jedoch nicht sagen könne, wie diese heißen. Dies Angaben finden auch Deckung mit einem vorgelegten Befund einer römisch 40 Klinik vom 12.03.2025, demzufolge beim Fremden sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen mit Verdacht auf akute Appendizitis sowie Verdacht auf Gallenkolik diagnostiziert wurde. Zur Behandlung seiner Leiden wurde ihm für die Dauer von sieben Tage das verschreibungspflichtige Breitbandantibiotikum Augmentin (täglich 1-1-1-0) sowie im Falle von Schmerzen die Schmerzmittel Novalgin (bis zu 4xtgl bei Schmerzen) und Paracetamol 500mg (bis zu 4xtgl bei Schmerzen) verschrieben sowie ein Kontrolltermin für den darauffolgenden Tag in der chirurgischen Ambulanz der Klinik vereinbart. Seine Erwerbsfähigkeit basiert auf der Zusammenschau seines Alters mit seinem Gesundheitszustand. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen Ausführungen. Die meldebehördlichen Erfassungen des Fremden sind im zentralen Melderegister verschriftlich. Die Feststellungen betreffend seine Ehegattin ergeben sich aus den Ausführungen des Fremden und dem Inhalt des zentralen Melderegisters und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister. Dass zudem noch der Onkel und die Tante seiner Ehegattin in Österreich aufhältig sind, gründet auf den Ausführungen des Fremden in seiner Einvernahme vom 20.01.
- Die Feststellung, dass er zu ihnen jedoch weder in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis noch in einem Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität steht, ergibt sich zunächst daraus, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht. Er verwies zwar darauf, dass er zuletzt im Jahr 2021 mit einem der Verwandten seiner Ehegattin einen gemeinsamen Haushalt geführt habe, seither jedoch nicht mehr. Auch das Vorbringen, wonach er von ihnen finanziell und auch durch Sachleistungen unterstützt werde, vermag keine Abhängigkeit belegen. Der Fremde ist volljährig, im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. Er sollte somit imstande sein, sich seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb erwirtschaften zu können. Dass der Fremde keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich zunächst daraus, dass das Vorliegen solcher bislang weder behauptet noch formell nachgewiesen wurde. So erschließt sich beispielsweise aus dem vorgelegten medizinischen Befund, dass der Fremde nicht ausreichend Deutsch spricht und offenkundig darauf angewiesen ist, dass ein „Onkel“ dolmetscht. Ebenso bedurfte es in seinen niederschriftlichen Einvernahmen der Beiziehung einer Dolmetschung. Eine Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weist zwar eine angemeldete Erwerbstätigkeit für den Zeitraum 15.04.2025 bis 05.05.2025 auf. Allerdings erschließt sich daraus, dass eine nachhaltige Verfestigung am österreichischen Arbeitsmarkt nicht vorliegt. Zuletzt verneinte der Fremde auch das Vorliegen eines besonders engen Naheverhältnis zu sonstigen Personen hier im Bundesgebiet, was ebenfalls auf das Fehlen tiefergehender sozialer Anbindungen hindeutet. 2.
- Zu den bisherigen Verfahren: Die Feststellung zu den bisherigen Verfahren des Fremden auf internationalen Schutz, deren Begründungen, inhaltlichen Entscheidungen sowie die allenfalls dagegen erhobenen Rechtsmittel und das Erwachsen der Entscheidungen in Rechtskraft erschließen sich aus der Zusammenschau der Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, dem Inhalt des Gerichtsakts W185 2239283-1 und den Behördenakten zu Zl. XXXX und Zl. XXXX betreffend die Asylansuchen des Fremden sowie den Gerichtsakten W117 2240281-1 und W600 2240279-2 betreffend die Schubhaften des Fremden.Die Feststellung zu den bisherigen Verfahren des Fremden auf internationalen Schutz, deren Begründungen, inhaltlichen Entscheidungen sowie die allenfalls dagegen erhobenen Rechtsmittel und das Erwachsen der Entscheidungen in Rechtskraft erschließen sich aus der Zusammenschau der Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, dem Inhalt des Gerichtsakts W185 2239283-1 und den Behördenakten zu Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 betreffend die Asylansuchen des Fremden sowie den Gerichtsakten W117 2240281-1 und W600 2240279-2 betreffend die Schubhaften des Fremden. 2.
- Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden: Auf dem Inhalt des vorgelegten Mandatsbescheides vom 09.02.2026, Zl. XXXX , dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 02.01.2026 und seinen niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 20.01.2026 sowie vom 02.02.2026 basieren die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag). Auf dem Inhalt des vorgelegten Mandatsbescheides vom 09.02.2026, Zl. römisch 40 , dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 02.01.2026 und seinen niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 20.01.2026 sowie vom 02.02.2026 basieren die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag). Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag führte er hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragsstellung begründend aus, dass es dieselben Gründe seien, wie bei seinem letzten Antrag. Er werde in Tunesien zu insgesamt 27 Jahren Haft verurteilt. Damals habe er noch keine Unterlagen gehabt. Die habe er jetzt. In zwei Wochen bekomme er die von der österreichischen Botschaft in Tunis beglaubigten Urteile zugesandt. Sonstige Gründe habe er nicht. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.01.2026 wurde er neuerlich nach seinen Gründen für die Antragsstellung befragt. Hierbei bestätigte er, dass er dieselben Fluchtgründe geltend mache, die er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Verfahren mit der Zl. XXXX genannt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe in der Dauer von 27 Jahren antreten zu müssen.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.01.2026 wurde er neuerlich nach seinen Gründen für die Antragsstellung befragt. Hierbei bestätigte er, dass er dieselben Fluchtgründe geltend mache, die er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Verfahren mit der Zl. römisch 40 genannt habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe in der Dauer von 27 Jahren antreten zu müssen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.02.2026 bestätige der Fremde im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er in Tunesien zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. In seiner Eingabe vom 12.02.2026 monierte der Fremde, dass es bei seiner Einvernahme vom 02.02.2026 Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und seine Ausführungen nicht richtig protokolliert worden seien. Er habe deswegen das Einvernahmeprotokoll nicht unterschrieben und eine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen abgegeben. In dieser beigefügten mit 02.02.2026 datierten schriftlichen Stellungnahme stellte der Fremde klar, dass er Tunesien nicht aus politischen, religiösen oder ethnischen Problemen verlassen habe und dort auch nicht aus klassischen asylrelevanten Gründen verfolgt werde. Der Grund für seine Angst vor einer Rückkehr nach Tunesien liege in seinen privaten Schulden, weswegen er in Tunesien auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Es handle sich hierbei nicht um staatliche Schulden, sondern um private Verpflichtungen. Aufgrund des Urteils drohe ihm bei einer Rückkehr eine sofortige Inhaftnahme. Ihm sei bewusst, dass private Schulden kein Asylgrund darstellen würden, allerdings drohe ihm aufgrund einer daraus resultierenden Inhaftierung eine Verletzung entgegen der Bestimmungen des Art. 3 EMRK.In seiner Eingabe vom 12.02.2026 monierte der Fremde, dass es bei seiner Einvernahme vom 02.02.2026 Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und seine Ausführungen nicht richtig protokolliert worden seien. Er habe deswegen das Einvernahmeprotokoll nicht unterschrieben und eine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen abgegeben. In dieser beigefügten mit 02.02.2026 datierten schriftlichen Stellungnahme stellte der Fremde klar, dass er Tunesien nicht aus politischen, religiösen oder ethnischen Problemen verlassen habe und dort auch nicht aus klassischen asylrelevanten Gründen verfolgt werde. Der Grund für seine Angst vor einer Rückkehr nach Tunesien liege in seinen privaten Schulden, weswegen er in Tunesien auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Es handle sich hierbei nicht um staatliche Schulden, sondern um private Verpflichtungen. Aufgrund des Urteils drohe ihm bei einer Rückkehr eine sofortige Inhaftnahme. Ihm sei bewusst, dass private Schulden kein Asylgrund darstellen würden, allerdings drohe ihm aufgrund einer daraus resultierenden Inhaftierung eine Verletzung entgegen der Bestimmungen des Artikel 3, EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt — wie bereits die belangte Behörde — zum Schluss, dass es dem Fremden nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Tunesien glaubhaft zu machen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass das Fluchtvorbringen des Fremden mit seinem bisherigen Vorbringen dem Grunde nach ident ist. So begründet er all seine Anträge und letztlich auch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit der Verurteilung seiner Person und der Furcht vor einer Inhaftierung. Der Fremde bestätigte mehrfach explizit, dass er dieselben Gründe habe, wie bei seiner ersten Asylantragsstellung. Allerdings gilt jedoch zu berücksichtigten, dass seinem Vorbringen bereits in der ersten inhaltlichen Prüfung seines Asylantrags die Glaubhaftigkeit versagt wurde. Aber auch bei Berücksichtigung seines nunmehrigen Vorbringens vermochte der Fremde das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er in Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung unterliegt. Zunächst spricht dagegen, dass der Fremde nicht einmal ansatzweise gleichbleibend angegeben kann, welche Haftstrafe ihm droht. So führt er in seinem Antrag vom 15.09.2021 aus, dass er in Tunesien zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei. Demgegenüber gibt er in seinem Antrag vom 02.06.2022 an, dass er zu 40 Jahren Haft verurteilt worden sei, wobei in ca. sieben Jahren eine Verjährung eintrete. Im gegenständlichen Verfahren widerspricht sich der Fremde abermals und gibt bei seinem Antrag vom 02.01.2026 an, dass er zu insgesamt 27 Jahren Haft verurteilt worden sei. Dem widerspricht der Fremde in seiner Eingabe vom 12.02.2026 abermals, wenn er auf eine „22jährige“ Haftstrafe hinweise. Angesichts der Tatsache, dass der Fremde eine bereits bestehende Verurteilung seiner Person geltend macht, ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb er das Ergebnis dieses Verfahrens und das Ausmaß der ihn treffenden Strafe nicht gleichbleibend benennen kann. In diesem Zusammenhang spricht es auch nicht für sein Vorbringen, dass sich seine Ausführungen in Bezug auf seine Verfolgungssituation lediglich auf die Eckpfeiler einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte erschöpft. So bringt der Fremden beispielsweise zu keinem Zeitpunkt vor, wann genau oder durch welches Gericht er verurteilt wurde. Gleichsam gibt er zu keinem Zeitpunkt an auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Verurteilung fußt oder wie das Gerichtsverfahren generell abgelaufen ist. Somit scheitert sein Vorbringen auch an den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), nicht einmal im Ansatz gerecht.In diesem Zusammenhang spricht es auch nicht für sein Vorbringen, dass sich seine Ausführungen in Bezug auf seine Verfolgungssituation lediglich auf die Eckpfeiler einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte erschöpft. So bringt der Fremden beispielsweise zu keinem Zeitpunkt vor, wann genau oder durch welches Gericht er verurteilt wurde. Gleichsam gibt er zu keinem Zeitpunkt an auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Verurteilung fußt oder wie das Gerichtsverfahren generell abgelaufen ist. Somit scheitert sein Vorbringen auch an den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), nicht einmal im Ansatz gerecht. Dieser Eindruck erhärtet sich letztlich auch darin, wenn er bei seiner Erstbefragung vom 02.01.2026 darauf verweist, dass er in zwei Wochen die Urteile vorlegen könne, von der österreichischen Botschaft in Tunesien die Urteile zugeschickt bekomme. Bei seiner Einvernahme vom 20.01.2026 danach befragt, vermeint er allerdings, dass er noch nicht alle Unterlagen habe. Eine Vorlage dieses Urteils bzw. der von ihn genannten Urteile oder zumindest vorhandenen Dokumente unterbleibt jedoch in weiterer Folge. Aus dem Gesagten ist es dem Fremden somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass sich aus dem Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben hat. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine durchsetzbare Abschiebung zu vereiteln. In diesem Zusammenhang fließt zunächst auch mit ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag im Stande seiner Anhaltung nach § 34 BFA-VG stellte. Letztlich erhärtet sich dieser Eindruck insbesondere auch aufgrund seines früheren Verhaltens, als er sich seinen Asylverfahren durch Abtauchen in die Anonymität entzog.Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine durchsetzbare Abschiebung zu vereiteln. In diesem Zusammenhang fließt zunächst auch mit ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag im Stande seiner Anhaltung nach Paragraph 34, BFA-VG stellte. Letztlich erhärtet sich dieser Eindruck insbesondere auch aufgrund seines früheren Verhaltens, als er sich seinen Asylverfahren durch Abtauchen in die Anonymität entzog. In diesem Zusammenhang greift auch der Einwand in der Eingabe vom 12.02.2026, wonach der Fremde nicht in Kenntnis über den rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylantrages aus dem Jahr 2021 gewesen sei, zu kurz. Der Umstand, dass er sich bereits in der Vergangenheit seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat und somit nicht mitgewirkt hat, belegt offenkundig das mangelnde Interesse des Fremden an der ordnungsgemäßen Führung seines Asylantrages. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur Verhinderung einer Abschiebung seiner Person gestellt wurde. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Tunesien zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der Fremde im Rahmen seiner Einvernahme vom 20.01.2026 nicht Gebrauch. Sofern der Fremde in seiner Eingabe vom 12.02.2026 in seiner Beilage auf die Haftbedingungen eingeht und unter Verweis auf die Berichte des Europarates - Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) Bericht 2023, von Amnesty International (Jahresberichte 2022 bis 2024), von Human Rights Watch (World Report 2022 und 2023), von World Organisation Against Torture (OMCT) und des US Department of State (Country Reports on Human Rights Practices – Tunisia 2023 und 2024) die prekären Haftbedingungen moniert, verbleibt anzumerken, dass sich diese bereits aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen erschließen. Ein Abgleich der Länderberichte zur inhaltlichen Entscheidungszeitpunkt seines Asylansuchen durch das BFA vom 15.12.2021 (Länderberichte Stand 19.03.2021) mit den aktuellen Länderberichten (Länderberichte Stand 27.02.2025) zeigte keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Bezug auf die Lage in Tunesien. Ein landesweiter bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht laut den Länderberichten nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien per se eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.Ein landesweiter bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht laut den Länderberichten nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien per se eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim volljährigen, arbeitsfähigen Fremden sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Seine gesundheitlichen Leiden sind in Tunesien behandelbar. Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau und ist davon auszugehen, dass die gängigsten Schmerzmittel sowie Breitbandantibiotika verfügbar sind. Ungeachtet dessen hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Tunesien verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Tunesien seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Fremde in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die in Tunesien zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Fremden die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus eigenem Antrieb offenkundig vor seiner Ausreise auch möglich war. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Fremde in Tunesien wieder ansiedeln und seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können. Der Vollständigkeit halber bleibt auch anzumerken, dass seine im Bundesgebiet aufhältige Ehegattin keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich besitzt und somit auch eine gemeinsame Rückkehr möglich ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Mit Bescheid vom 15.12.2021, Zl. XXXX erließ das BFA über den Fremden unter anderem eine Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwuchs. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.Mit Bescheid vom 15.12.2021, Zl. römisch 40 erließ das BFA über den Fremden unter anderem eine Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwuchs. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist damit erfüllt. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN). Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Fremde im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er keine neuen Fluchtgründe geltend. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Tunesien hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden – nämlich sein mehrfachen Abtauchen in die Anonymität nach früheren Asylantragsstellungen sowie die mehrfachen Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente bzw. seine Antragsstellung aus dem Stande der Schubhaft – ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080).Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden – nämlich sein mehrfachen Abtauchen in die Anonymität nach früheren Asylantragsstellungen sowie die mehrfachen Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente bzw. seine Antragsstellung aus dem Stande der Schubhaft – ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080). Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): Bereits in dem mit Bescheid vom 15.12.2021, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Bereits in dem mit Bescheid vom 15.12.2021, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Wie umseits in der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen.Wie umseits in der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA keine Risiken für den Fremden im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen. Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert. Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 09.02.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 09.02.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage der Möglichkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen auseinandergesetzt (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052; 26.03.2020, Ra 2019/14/0079; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage der Möglichkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen auseinandergesetzt vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052; 26.03.2020, Ra 2019/14/0079; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2335370.1.00