G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird
Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Irak und der kurdischen Volksgruppe sowie dem sunnitischen Glauben zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags brachte der BF vor, nach der Entlassung seines Vaters, der Funktionär bei der Partiya Demokrata Kurdistanê (nachfolgend: PDK) gewesen sei, für die Yekêtiy Nîştimaniy Kurdistan (nachfolgend: PUK) gearbeitet zu haben. Dort sei er nach einem Monat gekündigt worden. Nachdem sein Vater und sein Bruder verschwunden wären, habe er den Irak aus Angst verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 15.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 abgewiesen.
G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG 2005 zulässig sei.
1 bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 15.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 eingestellt. 2. Am 22.06.2023 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags brachte er vor, eine dritte Person habe seinem Onkel im Irak mitgeteilt, dass er konvertiert sei, Tätowierungen am Köper aufweise und Alkohol konsumiere. Er habe daraufhin Drohungen über soziale Medien erhalten. Am 18.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da er „sonst hier illegal“ sei. Ein Freund von ihm sei im Jahr 2019 in die Autonome Region Kurdistan zurückgekehrt und habe dort kürzlich den Onkel des Beschwerdeführers getroffen. Sein Freund habe dem Onkel von Tätowierungen des Beschwerdeführers berichtet und dass er nicht beten und nicht fasten sowie Alkohol konsumieren würde. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer konvertiert. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
1a FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und
1 und Abs. 2 Z 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. 3. Mit am 27.09.2021 persönlich überreichtem Antrag beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005.3. Mit am 27.09.2021 persönlich überreichtem Antrag beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien Notreisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung
G-DV gestellt werden. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien Notreisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt werden. Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer abermals zur Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert und auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
G-DV hingewiesen.Am 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer abermals zur Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert und auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung
Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und schließlich wider den Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.) und schließlich wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2023 und am 08.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides
5 FPG 2005 ersatzlos behoben.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2023 und am 08.05.2025 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides
Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 ersatzlos behoben. 4. Mit Eingabe vom 30.06.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
G (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9 ff). 4. Mit Eingabe vom 30.06.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 9 ff). Dem Antrag sind unter anderem ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2, eine Beschäftigungsbewilligung für die Person des BF vom 27.02.2025, Lohnabrechnungen für März bis Mai 2025, ein Arbeitsvorvertrag vom 17.06.2025 und mehrere Unterstützungsschreiben angeschlossen (AS 15 ff). 5. Mit Note des BFA vom 10.07.2025 (AS 71 ff) wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien (Not-)Reisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung
G-DV gestellt werden. Des Weiteren wurde der BF ersucht, Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbstätigkeit zu beantworten. 5. Mit Note des BFA vom 10.07.2025 (AS 71 ff) wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde im Original binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die irakische Botschaft in Wien (Not-)Reisedokumente ausstelle, die einem gültigen Reisepass entsprechen würden. Alternativ könne ein Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt werden. Des Weiteren wurde der BF ersucht, Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbstätigkeit zu beantworten. 6. Im Zuge einer Stellungnahme vom 28.07.2025 (AS 77
G nach § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das belangte Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe bis dato - trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über seine Mitwirkungspflicht - weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen. Einen Antrag auf Mängelheilung iSd § 4 AsylG-DV habe er nicht gestellt.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 (AS 97 ff) wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das belangte Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe bis dato - trotz entsprechender Aufforderung und Belehrung über seine Mitwirkungspflicht - weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Er sei daher der allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachgekommen. Einen Antrag auf Mängelheilung iSd Paragraph 4, AsylG-DV habe er nicht gestellt. 8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025 (AS 115 ff) wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025 (AS 115 ff) wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
G-DV stelle, da es für den BF nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen. 9.1. Nach kurzer Wiederholung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts wird ausgeführt, dass es dem BF gelungen sei, über einen Freund aus dem Irak eine Geburtsurkunde zu erlangen. Vorerst könne er nur eine Kopie in Vorlage bringen, die er in Österreich auch übersetzen habe lassen (AS 144 [Übersetzung: AS 145]). Das Original werde ihm aus dem Irak zugesandt werden. Die Vorlage eines irakischen Reisepasses sei dem BF nicht möglich. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der irakischen Botschaft, welches der BF bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG vorgelegt habe. Aus diesem gehe hervor, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und es dem BF daher nicht möglich sei, das Dokument beizubringen, weshalb der BF in Bezug auf den von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV geforderten Nachweis eines gültigen Reisedokuments einen Antrag auf Heilung
Paragraph 4, AsylG-DV stelle, da es für den BF nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen. 9.
G-DV, da es ihm – wie bereits ausgeführt – nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen. 9.4. Nach der Rechtsprechung sei es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen, wenn aufgrund der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, BFA-VG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Das BFA argumentiere, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe und kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe. Diesbezüglich stelle der BF einen Antrag auf Heilung
Paragraph 4, AsylG-DV, da es ihm – wie bereits ausgeführt – nicht möglich sei, einen Reisepass von der irakischen Botschaft in Wien zu erlangen. In Bezug auf die Vorlage einer Geburtsurkunde werde einerseits darauf hingewiesen, dass der BF bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels am 17.11.2023 einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original in Vorlage gebracht habe (vgl. Erkenntnis des BVwG, L530 2208384-2/29E, vom 06.06.2025). Das BFA habe laut gegenständlichem Bescheid unter anderem durch Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren Beweis erhoben (vgl. Bescheid Seite 5). In diesem Punkt sei der BF seiner Mitwirkungspflicht also bereits nachgekommen. Darüber hinaus sei es dem BF nach langen Bemühungen gelungen, eine Geburtsurkunde aus dem Irak zu beschaffen und habe er nun seiner Mitwirkungspflicht voll entsprochen.In Bezug auf die Vorlage einer Geburtsurkunde werde einerseits darauf hingewiesen, dass der BF bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels am 17.11.2023 einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original in Vorlage gebracht habe vergleiche Erkenntnis des BVwG, L530 2208384-2/29E, vom 06.06.2025). Das BFA habe laut gegenständlichem Bescheid unter anderem durch Einsichtnahme in die Akten der Vorverfahren Beweis erhoben vergleiche Bescheid Seite 5). In diesem Punkt sei der BF seiner Mitwirkungspflicht also bereits nachgekommen. Darüber hinaus sei es dem BF nach langen Bemühungen gelungen, eine Geburtsurkunde aus dem Irak zu beschaffen und habe er nun seiner Mitwirkungspflicht voll entsprochen. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten sei, sei eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nehme. Diese Abwägungsentscheidung hätte im Falle des BF jedenfalls zu seinen Gunsten ausfallen müssen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden. Der BF halte sich seit Februar 2016 in Österreich auf, also seit neun Jahren und knapp acht Monaten. Wie bereits ausführlich dargelegt, habe der BF diese Zeit genutzt um sich sowohl in sprachlicher, beruflicher und privater Hinsicht zu integrieren. 9.5.
2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde § 24 VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.9.5.
Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen würde Paragraph 24, VwGVG gelten. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der BF noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. 9.6. Abschließend wird beantragt, - eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; - dem Antrag auf Heilung
G-DV hinsichtlich der Unmöglichkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments stattzugeben; - dem Antrag auf Heilung
Paragraph 4, AsylG-DV hinsichtlich der Unmöglichkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments stattzugeben; - den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK erteilt werde; - falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen; - hilfsweise den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 9.
G nicht
G als unzulässig zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde; - den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG nicht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde; - hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 11.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
1a FPG 2005 nicht eingeräumt und
1 und Abs. 2 Z 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 09.05.2025 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge neuerlich nicht nach. Am 22.06.2023 stellte der BF einen – zweiten – Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde nicht zugelassen und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt und
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 09.05.2025 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge neuerlich nicht nach. Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 und am 08.05.2025 bezüglich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.05.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides vom 09.05.2022 wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides
5 FPG 2005 ersatzlos behoben.Am 27.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 und am 08.05.2025 bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.05.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides vom 09.05.2022 wurde indes Folge gegeben und wurden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides
Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 ersatzlos behoben. Am 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
G.Am 01.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer wurde mit Note vom 10.07.2025 seitens des BFA unter anderem aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag
G-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern brachte er im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G lediglich einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage. Einen gültigen Reisepass im Original brachte der BF nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer mag des Weiteren zwar in der Vergangenheit die irakische Botschaft aufgesucht haben, unterließ jedoch einen Nachweis bzw. führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines (Not-)Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach.Der Beschwerdeführer wurde mit Note vom 10.07.2025 seitens des BFA unter anderem aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern brachte er im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG lediglich einen irakischen Auszug aus dem Geburtenregister im Original und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage. Einen gültigen Reisepass im Original brachte der BF nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer mag des Weiteren zwar in der Vergangenheit die irakische Botschaft aufgesucht haben, unterließ jedoch einen Nachweis bzw. führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines (Not-)Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Er stellte im Verfahren vor dem BFA auch keinen Antrag auf Heilung betreffend die mangelnde Vorlage eines gültigen Reisedokuments und/ oder einer Geburtsurkunde im Original. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. Er hielt sich seit dem 22.02.2016 in Österreich auf. Er verfügte zunächst aufgrund seines an diesem Tag gestellten ersten Antrags auf internationalen Schutz bis zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021 über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Aufgrund seines am 22.06.2023 gestellten zweiten Antrags auf internationalen Schutz kam dem Beschwerdeführer bis zur Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 faktischer Abschiebeschutz zu. Seither ist der Beschwerdeführer ausreisepflichtig. Laut Mitteilung der PI-Neue Heimat, Linz, vom 23.12.2025 hält sich der BF
seinen eigenen telefonischen Angaben gegenüber der PI-Neue Heimat, Linz, nicht mehr in Österreich auf. Der aktuelle Aufenthaltsort des BF kann nicht eruiert werden. Eine amtliche Abmeldung im ZMR wurde seitens der PI veranlasst, ist aber bis dato im ZMR noch nicht aktenkundig. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er unterhält
seinen Angaben seit Anfang Februar 2023 eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die im oberösterreichischen Teil des Salzkammergutes lebt und arbeitet. Der ehemals in Linz wohnhafte Beschwerdeführer und seine Freundin verfügen über keinen gemeinsamen Haushalt und der Beschwerdeführer erhält aktuell keine finanzielle Unterstützung von ihr. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Aufgrund der örtlichen Entfernung und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten kam es in der Vergangenheit zumindest nur zu zwei bis drei persönlichen Begegnungen im Monat. Der BF erwägte seit längerer Zeit eine Eheschließung - auch zur rascheren Erlangung eines Aufenthaltstitels - sowie die Gründung einer Familie, setzte allerdings keine nachvollziehbaren und nachgewiesenen Schritte zur Umsetzung seiner Vorhaben. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die Freundin - abgesehen vom E-Mail vom 08.05.2025 bezüglich ihrer Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung (AS 43) - nicht einmal ein substantiiertes Unterstützungsschreiben für den BF verfasste. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung im Februar 2023 und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst. Der Beschwerdeführer pflegte normale soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seinen Freunden. Er geht mit diesen essen oder spazieren. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Er legte mehrere von seinen Freunden und Bekannten sowie einem Kunden verfasste Unterstützungserklärungen vor. Darin wird der Beschwerdeführer als engagiert, fleißig, zielstrebig, zuverlässig, kompetent, hilfsbereit, nett, freundlich, respektvoll und zuvorkommend bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer gemeinnützigen Organisation. Er unterstützte in den Jahren 2016 bis 2018 seine damalige Wohnortgemeinde im Wege der Verrichtung von Arbeiten im Bauhof. Vor ca. einem Jahr erbrachte er eigenen Angaben zufolge einmalig in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber unentgeltlich Friseurdienstleisten. Zumindest im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied des Eisenbahnersportvereins seiner damaligen Wohnortgemeinde. Ebenfalls im Jahr 2021 wurde ihm seitens der Plattform „Leben in XXXX “ Bemühen um eine Eingliederung in die Gesellschaft sowie um einen „positiven Beitrag für das Leben in unserem Land“ attestiert. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer gemeinnützigen Organisation. Er unterstützte in den Jahren 2016 bis 2018 seine damalige Wohnortgemeinde im Wege der Verrichtung von Arbeiten im Bauhof. Vor ca. einem Jahr erbrachte er eigenen Angaben zufolge einmalig in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber unentgeltlich Friseurdienstleisten. Zumindest im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer Mitglied des Eisenbahnersportvereins seiner damaligen Wohnortgemeinde. Ebenfalls im Jahr 2021 wurde ihm seitens der Plattform „Leben in römisch 40 “ Bemühen um eine Eingliederung in die Gesellschaft sowie um einen „positiven Beitrag für das Leben in unserem Land“ attestiert. Der Beschwerdeführer hat am 26.11.2024 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten über Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine alltagstaugliche Verständigung in deutscher Sprache ermöglichen. Der Beschwerdeführer bezog vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden XXXX und XXXX . Seit dem 21.05.2019 hielt sich der Beschwerdeführer in von ihm teilweise angemieteten und ihm teilweise zur Verfügung gestellten Unterkünften auf. Zunächst lebte der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis zum 06.07.2022 an unterschiedlichen Orten im Bundesland Oberösterreich. Vom 06.07.2022 bis zum 10.07.2023 unterhielt der Beschwerdeführer Wohnsitze im Bundesland Wien, vom 10.07.2023 bis zum 27.09.2023 lebte er in einer Gemeinde im Bundesland Niederösterreich. Seit dem 27.09.2023 lebte der Beschwerdeführer wieder im Bundesland Oberösterreich und gewährte ihm zuletzt eine Person namens XXXX in Linz eine unentgeltliche Unterkunft in einer Wohngemeinschaft.
den telefonischen Angaben des BF gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, (vgl. Mitteilung der PI-Neue Heimat vom 23.12.2025) ist er nicht mehr in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 . Seit dem 21.05.2019 hielt sich der Beschwerdeführer in von ihm teilweise angemieteten und ihm teilweise zur Verfügung gestellten Unterkünften auf. Zunächst lebte der Beschwerdeführer vom Mai 2019 bis zum 06.07.2022 an unterschiedlichen Orten im Bundesland Oberösterreich. Vom 06.07.2022 bis zum 10.07.2023 unterhielt der Beschwerdeführer Wohnsitze im Bundesland Wien, vom 10.07.2023 bis zum 27.09.2023 lebte er in einer Gemeinde im Bundesland Niederösterreich. Seit dem 27.09.2023 lebte der Beschwerdeführer wieder im Bundesland Oberösterreich und gewährte ihm zuletzt eine Person namens römisch 40 in Linz eine unentgeltliche Unterkunft in einer Wohngemeinschaft.
den telefonischen Angaben des BF gegenüber der PI Neue Heimat, Linz, vergleiche Mitteilung der PI-Neue Heimat vom 23.12.2025) ist er nicht mehr in Österreich aufhältig. Vom 05.09.2018 bis zum 17.04.2019 war der Beschwerdeführer als vollbeschäftigter Arbeiterlehrling in einem Hotel- und Gastronomiebetrieb tätig. Vom 01.05.2019 bis zum 29.02.2020 setzte er das Dienstverhältnis als vollbeschäftigter Arbeiter fort. Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.11.2021 (mit mehreren kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Bezug von Unterstützungsleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde durch mehrere für kurze Zeit eingegangene, teilweise geringfügige, Dienstverhältnisse sowie ein vom 01.07.2021 bis 27.10.2021 währendes längeres Dienstverhältnis unterbrochen. Im Jahr 2022 ging der Beschwerdeführer nur zwei kurze Dienstverhältnisse ein, in deren Rahmen er ca. EUR 160,00 ins Verdienen brachte (nämlich ein eintägiges Dienstverhältnis am 05.05.2022 und vom 14.07.2022 bis zum 26.07.2022 in geringfügigem Ausmaß). Er verfügte außerhalb dieser Dienstverhältnisse über keinen Krankenversicherungsschutz. In den Jahren 2023 und 2024 ging der Beschwerdeführer keine sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse ein. Er erlangte jedoch im Jahr 2021 den Staplerführerausweis und besuchte Schulungen des Wirtschaftsförderungsinstituts über Lagerverwaltung. Am 28.10.2021 wurde bei einer Kontrolle von Organen der Finanzpolizei in der damaligen Wohnortgemeinde festgestellt, dass für die vom Beschwerdeführer seit dem 01.07.2021 ausgeübte unselbständige Beschäftigung keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Sein Arbeitgeber rechtfertigte sich damit, dass er aufgrund des vorangehenden Bezugs von Arbeitslosengeld vom Bestehen eines Arbeitsmarktzugangs ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit 27.10.2021 abgemeldet und sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht. Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in XXXX von Organen der Finanzpolizei alleine in einem Friseurlokal betreten, wie er einer Person die Haare schnitt und dafür EUR 15,00 vereinnahmte. Der Beschwerdeführer gab an, an diesem Tag zur Probe zu arbeiten. Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers lag keine Beschäftigungsbewilligung vor, weshalb sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht wurde.Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 von Organen der Finanzpolizei alleine in einem Friseurlokal betreten, wie er einer Person die Haare schnitt und dafür EUR 15,00 vereinnahmte. Der Beschwerdeführer gab an, an diesem Tag zur Probe zu arbeiten. Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers lag keine Beschäftigungsbewilligung vor, weshalb sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht wurde. Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer in Wien von Organen der Finanzpolizei alleine in einem Friseurlokal in der Nähe eines Kunden betreten. Der Kunde gab gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, vom Beschwerdeführer bedient worden zu sein. Für die Beschäftigung des Beschwerdeführers lag keine Beschäftigungsbewilligung vor, weshalb sein Arbeitgeber zur Anzeige gebracht wurde. Seitens des Arbeitsmarktservice Linz wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer am 12.02.2025 erteilten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich der Beschwerdeführer „legal“ in Österreich aufhalte, eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Herrenfriseur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche für den Zeitraum vom 27.02.2025 bis 26.02.2026 erteilt. Er ging dieser Erwerbstätigkeit von 03.03.2025 bis 09.12.2025 nach und brachtet zwischen EUR 477,00 und EUR 509,99 im Monat ins Verdienen. Dass er insofern gewichtige wirtschaftliche Beziehungen in Österreich unterhalten würde, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang stellt sein Arbeitgeber im Rahmen eines Vorvertrags/ Arbeitsvertrags eine Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes auf 40 Stunden pro Woche bei einem Bruttoentgelt von ca. EUR 2.750,00 in Aussicht. Vor der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Freunden finanziell unterstützt, die näheren Umstände der Bestreitung des Lebensunterhalts in den Jahren 2022, 2023 und 2024 können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ein vor dem zuständigen Bezirksgericht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
GB geführtes Strafverfahren endete mit einer endgültigen Einstellung
PO mit Beschluss vom 12.12.2023 nach Verstreichen der zweijährigen Probezeit.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ein vor dem zuständigen Bezirksgericht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
Paragraph 229, StGB geführtes Strafverfahren endete mit einer endgültigen Einstellung
Paragraph 203, Absatz 3, StPO mit Beschluss vom 12.12.2023 nach Verstreichen der zweijährigen Probezeit. 2.
G, dem Bescheid des BFA vom 28.08.2025, den Beschwerdeschriftsätzen vom 18.09.2025 und 01.10.2025, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Grundversorgungsdatensystem und dem AJ-WEB betreffend den Beschwerdeführer und einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Freundin sowie den Ausführungen bzw. Stellungnahmen des BF in den beiden Asylverfahren, im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G 2005 sowie aus der schriftlichen Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 23.12.2025 und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei - wie in der Folge dargelegt - auch nicht substantiiert bestritten.2.2.3. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, dem Bescheid des BFA vom 28.08.2025, den Beschwerdeschriftsätzen vom 18.09.2025 und 01.10.2025, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Grundversorgungsdatensystem und dem AJ-WEB betreffend den Beschwerdeführer und einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Freundin sowie den Ausführungen bzw. Stellungnahmen des BF in den beiden Asylverfahren, im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 sowie aus der schriftlichen Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 23.12.2025 und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei - wie in der Folge dargelegt - auch nicht substantiiert bestritten. 2.2.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinem Personenstand, zu seiner Kinderlosigkeit, zu seiner Herkunft und zu den im Irak lebenden Familienangehörigen sowie zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 ergeben sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L510 2208384-1, L530 2208384-2 und L530 2208384-3, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Aus dem im Rechtsmittelverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 vorgelegten Dokument bezüglich seiner Geburt - die der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Freundes aus dem Irak erlangt haben will - ist entgegen dem im vorangegangenen Verfahren eingenommenen Standpunkt ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers als lebende Person ausgewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Grund, am Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten und von irakischen Behörden herrührenden Urkunde zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer damals dazu abgegebene Erklärung überzeugt nicht. Zunächst schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass die Angaben in seiner Geburtsurkunde - von der Anschrift im Herkunftsstaat abgesehen - richtig wären. Dass die Information betreffend seinen Vater vom Verfahrensstandpunkt abweichen, erkannte er erst auf ausdrücklichen Vorhalt (VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2, S 15). Bereits dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Angaben in der Urkunde. Die daraufhin vorgetragene Mutmaßung, dass die Stiefmutter das Ableben seines Vaters verschleiert habe, um sich durch den weiteren Bezug staatlicher Leistungen zu bereichern, ist spekulativ. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren darlegte, dass sein Vater entführt bzw. verschollen sei und er aus denselben Gründen asylrelevante Verfolgung befürchte. Dass sein Vater verstorben sei, wurde seitens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht behauptet, sondern einzig anlässlich der Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 am 29.11.2021. Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 18.07.2023 relativierte der Beschwerdeführer diese Behauptungen wieder und nahm neuerlich den Standpunkt ein, dass sein Vater festgenommen worden sei und er nicht wisse, wo er sich aufhalte. Von stringenten Angaben zum Schicksal des Vaters kann mithin keine Rede sein, sodass den Angaben in der vorgelegten Urkunde zu folgen ist und nicht den uneinheitlichen Darstellungen des Beschwerdeführers.Aus dem im Rechtsmittelverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG 2005 vorgelegten Dokument bezüglich seiner Geburt - die der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Freundes aus dem Irak erlangt haben will - ist entgegen dem im vorangegangenen Verfahren eingenommenen Standpunkt ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers als lebende Person ausgewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Grund, am Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten und von irakischen Behörden herrührenden Urkunde zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer damals dazu abgegebene Erklärung überzeugt nicht. Zunächst schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass die Angaben in seiner Geburtsurkunde - von der Anschrift im Herkunftsstaat abgesehen - richtig wären. Dass die Information betreffend seinen Vater vom Verfahrensstandpunkt abweichen, erkannte er erst auf ausdrücklichen Vorhalt (VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2, S 15). Bereits dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Angaben in der Urkunde. Die daraufhin vorgetragene Mutmaßung, dass die Stiefmutter das Ableben seines Vaters verschleiert habe, um sich durch den weiteren Bezug staatlicher Leistungen zu bereichern, ist spekulativ. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren darlegte, dass sein Vater entführt bzw. verschollen sei und er aus denselben Gründen asylrelevante Verfolgung befürchte. Dass sein Vater verstorben sei, wurde seitens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren nicht behauptet, sondern einzig anlässlich der Einvernahme zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 am 29.11.2021. Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 18.07.2023 relativierte der Beschwerdeführer diese Behauptungen wieder und nahm neuerlich den Standpunkt ein, dass sein Vater festgenommen worden sei und er nicht wisse, wo er sich aufhalte. Von stringenten Angaben zum Schicksal des Vaters kann mithin keine Rede sein, sodass den Angaben in der vorgelegten Urkunde zu folgen ist und nicht den uneinheitlichen Darstellungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren, zum Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
G und zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachkam, ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L510 2208384-1, L530 2208384-2 und L530 2208384-3, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, sowie dem gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren, zum Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und zum Umstand, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nie nachkam, ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L510 2208384-1, L530 2208384-2 und L530 2208384-3, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 15.09.2018, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2021, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2025 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2025, sowie dem gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus stellte, räumte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst ein (AS 57 im Akt 2208384-3, „Weil ich sonst hier illegal bin, deshalb stelle ich einen Asylantrag“). Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe vorbrachte, sondern in wesentlichen Teilen das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund seines ersten Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen wiederholte (siehe dazu etwa AS 58 im Akt 2208384-3). Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag
G-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen, ist urkundlich mit Note des BFA vom 10.07.2025 nachgewiesen (AS 71 ff). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen brachte er abgesehen von der Vorlage eines irakischen Auszugs aus dem Geburtenregister im Original im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G (vgl. AS 140) im gegenständlichen Verfahren erst im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage (AS 144 [Übersetzung: AS 145]). Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bislang weder vor dem BFA noch im Rechtsmittelverfahren einen gültigen Reisepass im Original vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original bzw. allenfalls - alternativ zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde im Original - einen Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaats, dass und aus welchen Gründen, ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt werde, vorzulegen, ist urkundlich mit Note des BFA vom 10.07.2025 nachgewiesen (AS 71 ff). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen brachte er abgesehen von der Vorlage eines irakischen Auszugs aus dem Geburtenregister im Original im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vergleiche AS 140) im gegenständlichen Verfahren erst im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels eine Geburtsurkunde in Kopie samt deutscher Übersetzung in Vorlage (AS 144 [Übersetzung: AS 145]). Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bislang weder vor dem BFA noch im Rechtsmittelverfahren einen gültigen Reisepass im Original vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Dass der BF Beschwerdeführer - mag er in der Vergangenheit auch die irakische Botschaft aufgesucht haben - dieser Aufforderung insbesondere bezüglich eines (Not-)Reisedokuments jedenfalls nicht folgte und auch keine stichhaltigen Gründe anführte, weshalb ihm die Erlangung dieser Urkunde unmöglich oder unzumutbar wäre, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. So beschränkte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Stellungnahme vom 28.07.2025 (AS 77 f) im Wesentlichen auf die Erklärung, dass er intensive Bemühungen setze, um die geforderten Dokumente vorlegen zu können. Urlaubsbedingt sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, die entsprechenden Dokumente zur Vorlage zu erlangen, weshalb er in diesem Zusammenhang um eine dreiwöchige Fristerstreckung ersuche, welche er indes ungenutzt verstreichen ließ. Obwohl der Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen (AS 6) und er im Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025 (AS 71
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen (AS 6) und er im Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2025 (AS 71
G-DV im verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten wird (AS 155). Stattdessen stellte der BF erst im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Antrag (AS 138 f, 142), worauf indes nicht näher einzugehen war, zumal – wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich ist, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes damals - ohne Vorliegen eines Antrags auf Mängelheilung - zu Recht erfolgte.Im Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Feststellungen ist zu bemerken, dass das Unterbleiben eines Antrags auf Mängelheilung
Paragraph 4, AsylG-DV im verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten wird (AS 155). Stattdessen stellte der BF erst im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Antrag (AS 138 f, 142), worauf indes nicht näher einzugehen war, zumal – wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich ist, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes damals - ohne Vorliegen eines Antrags auf Mängelheilung - zu Recht erfolgte. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und sein Aufenthalt nur während seines Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister erfassten Daten betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, der derzeit auch nur über eine Verfahrenskarte
G 2005 verfügt.Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und sein Aufenthalt nur während seines Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister erfassten Daten betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, der derzeit auch nur über eine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG 2005 verfügt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren. Soweit Feststellungen zum Beziehungsstatus des Beschwerdeführers und insbesondere zur Intensität des gegenwärtig gepflogenen Kontakts sowie zu den Motiven in Zusammenhang mit der angedachten Eheschließung getroffen werden, ergeben sich diese im Wesentlichen – unter Berücksichtigung der Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Freundin und den BF - aus der Aussage bzw. der zuletzt eingebrachten schriftlichen Stellungnahme der Freundin vor bzw. gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (AS 43; VH-Schrift vom 17.11.2023 im Akt 2208384-2, S 19 ff) und den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 11, 77). Dass der Beschwerdeführer kein umfassendes Unterstützungsschreiben seiner Freundin vorlegte, spricht für sich. Ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer deren nochmalige Einvernahme im Vorfeld oder zumindest in der Beschwerde nicht beantragte. Die Feststellung, dass der BF zumindest seit Dezember 2025 nicht mehr in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus der Mitteilung der Polizeiinspektion Neue Heimat, Linz, vom 25.12.2025. Da der Beschwerdeführer und seine Freundin die Beziehung erst im Februar 2023 nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingingen, kann es keine Zweifel geben, dass sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten sowie eines Kunden in Vorlage, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu diesen Schreiben und deren Inhalt getroffen wurden (AS 51 ff). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und seinen Freizeitaktivitäten liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die in den Verfahren genannten Freizeitaktivitäten kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht. Die sonstigen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen sowie zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten gründen sich - unter Berücksichtigung eines aktuellen Auszugs aus dem AJ-Web - auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G 2005 sowie die vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für die derzeit ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit wurde seitens des Arbeitsmarktservice bestätigt (OZ 22 im Akt 2208384-2). Die gegenwärtige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation wurde nicht behauptet, Hinweise auf eine aktuelle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit kamen im Verfahren nicht hervor. Soweit der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren ein soziales bzw. vereinsmäßiges Engagement vorbrachte, wurden dahingehende Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag ergeben sich aus ebendiesem (AS 15 ff). Die sonstigen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen sowie zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten gründen sich - unter Berücksichtigung eines aktuellen Auszugs aus dem AJ-Web - auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG 2005 und im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 sowie die vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für die derzeit ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit wurde seitens des Arbeitsmarktservice bestätigt (OZ 22 im Akt 2208384-2). Die gegenwärtige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation wurde nicht behauptet, Hinweise auf eine aktuelle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit kamen im Verfahren nicht hervor. Soweit der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren ein soziales bzw. vereinsmäßiges Engagement vorbrachte, wurden dahingehende Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag ergeben sich aus ebendiesem (AS 15 ff). Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie der von ihm begründeten Wohnsitze ergeben sich aus seinen Angaben und den angefertigten Datenbankauszügen. Hinsichtlich der abgelegten Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis über die Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt hat (AS 31 ff). Die zu Betretungen des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt der dazu erstatteten - im Akt 2208384-2 befindlichen - Anzeigen der Finanzpolizei an Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszüge. Der Beschwerdeführer bestritt den in den Anzeigen der Finanzpolizei festgehaltenen Sachverhalt zunächst anlässlich der am 17.11.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren teilweise. Dass er für die vom Beschwerdeführer seit dem 01.07.2021 im Salzkammergut ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte, räumte der Beschwerdeführer in der am 08.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren im Ergebnis ein („meine Arbeitserlaubnis war nicht mehr gültig“). Hinsichtlich der in XXXX und in Wien verwirklichten Sachverhalte erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der Finanzpolizei lebensnaher und in sich schlüssiger als die gegenteiligen Schilderungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete hinsichtlich beider Sachverhalte, dass der „Besitzer“ jeweils entgegen der Darstellung der Finanzpolizei im Geschäftslokal gewesen sei und selbst die Friseurdienstleistungen erbracht habe, während der Beschwerdeführer nur zu Besuch gewesen sei. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst Friseur ist (und mithin über die Kenntnisse verfügt, die Leistungen selbst zu erbringen), kein Interesse der einschreitenden Beamten erkannt werden kann, dem ihnen unbekannten Beschwerdeführer durch tatsachenwidrige Angaben zu schaden und selbst dabei das Risiko eines Strafverfahrens auf sich zu nehmen und schließlich der Umstand, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer derartiges binnen kurzer Zeit an unterschiedlichen Orten in Österreich zweimal passieren sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verantwortung des Beschwerdeführers vielmehr als Schutzbehauptung. In Anbetracht der vorliegenden Anzeigen der Finanzpolizei und des Umstandes, dass über die Vorfälle jeweils Versicherungszeiten des Beschwerdeführers als unselbständig Beschäftigter der jeweiligen Dienstgeber im von ihm selbst vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ausgewiesen sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen einer unselbständigen Beschäftigung ohne die hierfür erforderliche Beschäftigungsbewilligung nachgegangen ist. Dass er hierfür nicht bestraft wurde ist evident, zumal die diesbezüglichen Verpflichtungen den Dienstgeber betreffen und nicht den Beschäftigten und somit auch nur der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die zu Betretungen des Beschwerdeführers bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt der dazu erstatteten - im Akt 2208384-2 befindlichen - Anzeigen der Finanzpolizei an Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszüge. Der Beschwerdeführer bestritt den in den Anzeigen der Finanzpolizei festgehaltenen Sachverhalt zunächst anlässlich der am 17.11.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren teilweise. Dass er für die vom Beschwerdeführer seit dem 01.07.2021 im Salzkammergut ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte, räumte der Beschwerdeführer in der am 08.05.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung im vorangehenden fremdenrechtlichen Verfahren im Ergebnis ein („meine Arbeitserlaubnis war nicht mehr gültig“). Hinsichtlich der in römisch 40 und in Wien verwirklichten Sachverhalte erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der Finanzpolizei lebensnaher und in sich schlüssiger als die gegenteiligen Schilderungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete hinsichtlich beider Sachverhalte, dass der „Besitzer“ jeweils entgegen der Darstellung der Finanzpolizei im Geschäftslokal gewesen sei und selbst die Friseurdienstleistungen erbracht habe, während der Beschwerdeführer nur zu Besuch gewesen sei. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst Friseur ist (und mithin über die Kenntnisse verfügt, die Leistungen selbst zu erbringen), kein Interesse der einschreitenden Beamten erkannt werden kann, dem ihnen unbekannten Beschwerdeführer durch tatsachenwidrige Angaben zu schaden und selbst dabei das Risiko eines Strafverfahrens auf sich zu nehmen und schließlich der Umstand, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer derartiges binnen kurzer Zeit an unterschiedlichen Orten in Österreich zweimal passieren sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verantwortung des Beschwerdeführers vielmehr als Schutzbehauptung. In Anbetracht der vorliegenden Anzeigen der Finanzpolizei und des Umstandes, dass über die Vorfälle jeweils Versicherungszeiten des Beschwerdeführers als unselbständig Beschäftigter der jeweiligen Dienstgeber im von ihm selbst vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug ausgewiesen sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen einer unselbständigen Beschäftigung ohne die hierfür erforderliche Beschäftigungsbewilligung nachgegangen ist. Dass er hierfür nicht bestraft wurde ist evident, zumal die diesbezüglichen Verpflichtungen den Dienstgeber betreffen und nicht den Beschäftigten und somit auch nur der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Es ist somit weiterhin von keiner - schon gar keiner schwerwiegenden - Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer aktuell Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die im Irak erhaltene Schulausbildung und die dort und in Österreich gesammelte Berufserfahrung in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Angaben zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer ist ausweislich des angefertigten Strafregisterauszuges unbescholten, die Feststellungen betreffend die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens ergeben sich aus den in den vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren dahingehend erfolgten Mitteilungen des zuständigen Bezirksgerichts. 2.2.3.2. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin auch im zweiten Asylverfahren und im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025 umfassend zu den im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Punkten befragt wurde. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie des Parteiengehörs entsprochen. 2.2.3.2. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin auch im zweiten Asylverfahren und im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025 umfassend zu den im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Punkten befragt wurde. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie des Parteiengehörs entsprochen. Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das Anliegen des BF zu unterstützen. Auch in der Beschwerde wurde das jedenfalls fehlende Dokument (konkret das Notreisedokument oder Bestätigung bezüglich der Nichterlangbarkeit) nicht nachgereicht. In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G 2005:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraphen 55, 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.