rückständige Beiträge im Verwaltungsweg hereinzubringen wären. Es bestehe demnach eine Zuständigkeit der „gesetzlichen Verwaltungsbehörden“ und nicht der ORF-Beitrags Service GmbH. Darüber hinaus sei das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig und das durchgeführte Verwaltungsverfahren als „mangelbehaftet und nichtig“.Die ORF-Beitrags Service GmbH sei als juristische Person des Privatrechts zur Erlassung von Bescheiden nicht legitimiert. Paragraph 17, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sehe vor,
rückständige Beiträge im Verwaltungsweg hereinzubringen wären. Es bestehe demnach eine Zuständigkeit der „gesetzlichen Verwaltungsbehörden“ und nicht der ORF-Beitrags Service GmbH. Darüber hinaus sei das in Paragraph 31, ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig und das durchgeführte Verwaltungsverfahren als „mangelbehaftet und nichtig“. Abseits davon nutzten die beschwerdeführenden Parteien die Programme des Österreichischen Rundfunks nicht, was jedoch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, nach Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer „ORF-Gebühr“ sei. Gegenstand der „Besteuerung durch die ORF Beitragspflicht“ sei die Meldepflicht nach dem Meldegesetz, was ebenso unzulässig sei wie eine „Adressenbesteuerung“. Eine verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung der in Rede stehenden Begriffe führe dazu,
die beschwerdeführenden Parteien keine „Steuer- oder Beitragspflicht“ treffe.Abseits davon nutzten die beschwerdeführenden Parteien die Programme des Österreichischen Rundfunks nicht, was jedoch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553 aus 2022,, nach Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer „ORF-Gebühr“ sei. Gegenstand der „Besteuerung durch die ORF Beitragspflicht“ sei die Meldepflicht nach dem Meldegesetz, was ebenso unzulässig sei wie eine „Adressenbesteuerung“. Eine verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung der in Rede stehenden Begriffe führe dazu,
die beschwerdeführenden Parteien keine „Steuer- oder Beitragspflicht“ treffe. Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, er lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum politischen Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“. In weiterer Folge wird in der Beschwerde die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht und gestützt auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Unionsrechtswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 moniert. Die beschwerdeführenden Parteien regen daher an, das Bundeverwaltungsgericht wolle gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und Aufhebung des genannten Gesetzes als gesetz- und verfassungswidrig stellen“. Abseits davon wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – „gem. Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen“. Hilfsweise verlangen die beschwerdeführenden Parteien, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, er lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum politischen Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“. In weiterer Folge wird in der Beschwerde die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht und gestützt auf das Verbot staatlicher Beihilfen in Artikel 107, Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Unionsrechtswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 moniert. Die beschwerdeführenden Parteien regen daher an, das Bundeverwaltungsgericht wolle gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und Aufhebung des genannten Gesetzes als gesetz- und verfassungswidrig stellen“. Abseits davon wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – „gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen“. Hilfsweise verlangen die beschwerdeführenden Parteien, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. 6. Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest,
eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig sein, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe. Es geht insbesondere um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten. 7. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis 24.06.2025, E 4624/2024-15, die in seinem Beschluss vom 11.03.2025 dargelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten: „§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.„§ 3 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet,
von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des Paragraph 6, BAO bestimmt und anordnet,
von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG,
der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.Aus Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 18, Absatz eins, B-VG,
der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist. Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.Die in Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 20, Absatz eins, B-VG. Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.Die mit Paragraph 31, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung. § 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“Paragraph 13 und Paragraph 17, Absatz 7 und Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“ Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß § 86a Abs. 4 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung,
die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ 3.
1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ausdrücklich anordnet,
für die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zuständig ist. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich,
die Festsetzung der Beiträge im Verwaltungsweg durch Erlassung eines Bescheides durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen hat. Die Befugnis zur Erlassung hoheitlicher Akte wird auch an anderer Stelle eingeräumt, insbesondere in §§ 8 Abs. 4 letzter Satz, 17 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Eröffnung eines Rechtszuges setzt freilich voraus,
die ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.Dem ist entgegenzuhalten,
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ausdrücklich anordnet,
für die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen zuständig ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welcher die Gesellschaft im Fall des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt, ergibt sich,
die Festsetzung der Beiträge im Verwaltungsweg durch Erlassung eines Bescheides durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen hat. Die Befugnis zur Erlassung hoheitlicher Akte wird auch an anderer Stelle eingeräumt, insbesondere in Paragraphen 8, Absatz 4, letzter Satz, 17 Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Eröffnung eines Rechtszuges setzt freilich voraus,
die ORF-Beitrags Service GmbH zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. In diesem Sinne kann dem Einwand nicht gefolgt werden, die ORF-Beitrags Service GmbH sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg berechtigt, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden. Aus dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erschließt sich zunächst nicht, welche andere Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sein sollte. Eine dahingehende Argumentation bleibt auch die erstbeschwerdeführende Partei schuldig. In diesem Sinne kann dem Einwand nicht gefolgt werden, die ORF-Beitrags Service GmbH sei lediglich zur Ausstellung von Rückstandsausweisen gemäß Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Hereinbringung von rückständigen Beträgen im Verwaltungsweg berechtigt, nicht jedoch zur Erlassung von Bescheiden. Aus dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erschließt sich zunächst nicht, welche andere Behörde für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig sein sollte. Eine dahingehende Argumentation bleibt auch die erstbeschwerdeführende Partei schuldig.
die Festsetzung des ORF-Beitrags durch die ORF-Beitrags Service GmbH vorzunehmen ist, bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 12.06.2024, G 17/2024, und vom 17.09.2024, G 78/2024, womit auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG gestützte Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden,
die Antragsteller:innen die Möglichkeit gehabt hätten, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und gegen diesen in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Im zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, hielt der Verfassungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang fest,
die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeordnete Übertragung der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben auf die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Der Verfassungsgerichtshof hege weder Zweifel an der Sachlichkeit und Effizienz der Ausgliederung noch daran,
der ORF-Beitrags Service GmbH nicht mehr als bloß vereinzelte Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung übertragen wurden, zumal sich ihre Aufgaben ausschließlich auf die Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht beschränkten. Der erforderliche Leitungs- und Verantwortungszusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof als gewährleistet, zumal die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH bei der Besorgung der ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden sei, die Geschäftsführung dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln habe und der Bundesminister für Finanzen die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen könne, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
die Festsetzung des ORF-Beitrags durch die ORF-Beitrags Service GmbH vorzunehmen ist, bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 12.06.2024, G 17 aus 2024,, und vom 17.09.2024, G 78 aus 2024,, womit auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG gestützte Anträge mit der Begründung zurückgewiesen wurden,
die Antragsteller:innen die Möglichkeit gehabt hätten, einen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und gegen diesen in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Im zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, hielt der Verfassungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang fest,
die in Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angeordnete Übertragung der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben auf die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Der Verfassungsgerichtshof hege weder Zweifel an der Sachlichkeit und Effizienz der Ausgliederung noch daran,
der ORF-Beitrags Service GmbH nicht mehr als bloß vereinzelte Aufgaben zur hoheitlichen Besorgung übertragen wurden, zumal sich ihre Aufgaben ausschließlich auf die Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht beschränkten. Der erforderliche Leitungs- und Verantwortungszusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof als gewährleistet, zumal die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH bei der Besorgung der ihnen nach dem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden sei, die Geschäftsführung dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln habe und der Bundesminister für Finanzen die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen könne, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt vergleiche Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Die ORF-Beitrags Service GmbH war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides berechtigt und hiefür auch zuständig. Eine Verfassungswidrigkeit der erörterten Gesetzesstellen liegt nicht vor. 3.2.
nach § 7 ORF-Beitrags Gesetz 2024 für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Der erstbeschwerdeführenden Partei ist auch insoweit beizutreten, als § 31 Abs. 19 ORF-G und die folgenden Übergangsbestimmungen die für Abgabenvorschriften wünschenswerte Klarheit vermissen lassen. Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet,
Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist.
der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung von Kriterien für das Verhalten der Behörde unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 7 EMRK (vgl. VfSlg. 20.279/2018; 20.065/2016; 13.785/1994 jeweils mwN; im Hinblick auf Art. 49 GRC vgl. EuGH 18.07.2013, C-501/11 P, Schindler gegen Kommission; zu Art. 7 EMRK vgl. EGMR 08.01.2007, Witt gegen Deutschland, Nr. 18.397/03). Die erstbeschwerdeführende Partei führt hiezu in ihrem Rechtstitel grundsätzlich zutreffend aus,
nach Paragraph 7, ORF-Beitrags Gesetz 2024 für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags (künftig) das in Paragraph 31, ORF-G festgelegte Verfahren durchzuführen sein wird. Der erstbeschwerdeführenden Partei ist auch insoweit beizutreten, als Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G und die folgenden Übergangsbestimmungen die für Abgabenvorschriften wünschenswerte Klarheit vermissen lassen. Das in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet,
Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde oder des Gerichts vorherbestimmt ist.
der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung von Kriterien für das Verhalten der Behörde unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG und Artikel 7, EMRK vergleiche VfSlg. 20.279 aus 2018,; 20.065 aus 2016,; 13.785 aus 1994, jeweils mwN; im Hinblick auf Artikel 49, GRC vergleiche EuGH 18.07.2013, C-501/11 P, Schindler gegen Kommission; zu Artikel 7, EMRK vergleiche EGMR 08.01.2007, Witt gegen Deutschland, Nr. 18.397/03). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird § 31 Abs. 19 ORF-G dem Determinierungsgebot allerdings in einer Gesamtbetrachtung gerecht:Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G dem Determinierungsgebot allerdings in einer Gesamtbetrachtung gerecht: § 31 Abs. 19 ORF-G ermächtigt die Behörde seinem Wortlaut nach – und in Zusammenschau mit den §§ 1 und 21 Abs. 3 ORF-Beitrags Gesetz 2024 – unzweifelhaft, in den Jahren 2024 bis 2029 den ORF-Beitrag „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ einzuheben. Die Übergangsbestimmungen sehen vor,
(
die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten abzudecken. Auch diesfalls wäre das nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich einzuleiten. § 31 Abs. 21 ORF-G regelt schließlich den Fall der Überdeckung bei gleichzeitiger Steigerung der vom Gesetzgeber angenommenen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 710 Millionen Euro dahingehend,
diesfalls der 710 Millionen Euro übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen ist, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird.Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ermächtigt die Behörde seinem Wortlaut nach – und in Zusammenschau mit den Paragraphen eins und 21 Absatz 3, ORF-Beitrags Gesetz 2024 – unzweifelhaft, in den Jahren 2024 bis 2029 den ORF-Beitrag „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ einzuheben. Die Übergangsbestimmungen sehen vor,
(
die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten abzudecken. Auch diesfalls wäre das nach den Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich einzuleiten. Paragraph 31, Absatz 21, ORF-G regelt schließlich den Fall der Überdeckung bei gleichzeitiger Steigerung der vom Gesetzgeber angenommenen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 710 Millionen Euro dahingehend,
diesfalls der 710 Millionen Euro übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen ist, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. § 31 Abs. 19 bis Abs. 22 ORF-G sehen daher ein konsistentes Regime für die in die Jahr 2024 bis 2029 fallende Übergangsphase vor, wobei aus den zitierten Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist,
in dieser Übergangsphase das in § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren nur unter in den in § 31 Abs. 20 und Abs. 22 ORF-G angeführten Voraussetzungen und somit nicht schlechthin in jedem Fall einzuleiten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus,
für die Festsetzung des ORF-Beitrages in der Übergangsphase das Durchlaufen des in den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen wird klar,
19 ORF-G als Ermächtigung der Behörde zu sehen ist, in der Übergangsphase den ORF-Beitrag bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat einzuheben. Die notwendige (§ 31 Abs. 2 ORF-G) Angemessenheit des ORF-Beitrages im Hinblick auf das Verbot der Überkompensation der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten wird in der Übergangsphase nicht durch ein ex-ante durchzuführendes Verfahren sichergestellt, sondern im Wege einer begleitenden Kontrolle durch die Prüfungskommission samt einem allfälligen Einschreiten der Regulierungsbehörde. Die Konstruktion ist im Hinblick auf ihren zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich, die vorgesehenen Korrektive, die bestehenden Aufsichtsmittel einschließlich der Befugnisse des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle und schließlich die Notwendigkeit, Übergangsregelungen im Hinblick auf eine durchgehende Finanzierung des Österreichischen Rundfunks – vor dem Hintergrund der durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) in dessen in Art. I Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtung – aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes nicht unsachlich und überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht.Paragraph 31, Absatz 19 bis Absatz 22, ORF-G sehen daher ein konsistentes Regime für die in die Jahr 2024 bis 2029 fallende Übergangsphase vor, wobei aus den zitierten Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist,
in dieser Übergangsphase das in Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren nur unter in den in Paragraph 31, Absatz 20 und Absatz 22, ORF-G angeführten Voraussetzungen und somit nicht schlechthin in jedem Fall einzuleiten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus,
für die Festsetzung des ORF-Beitrages in der Übergangsphase das Durchlaufen des in den Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen wird klar,
Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G als Ermächtigung der Behörde zu sehen ist, in der Übergangsphase den ORF-Beitrag bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat einzuheben. Die notwendige (Paragraph 31, Absatz 2, ORF-G) Angemessenheit des ORF-Beitrages im Hinblick auf das Verbot der Überkompensation der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten wird in der Übergangsphase nicht durch ein ex-ante durchzuführendes Verfahren sichergestellt, sondern im Wege einer begleitenden Kontrolle durch die Prüfungskommission samt einem allfälligen Einschreiten der Regulierungsbehörde. Die Konstruktion ist im Hinblick auf ihren zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich, die vorgesehenen Korrektive, die bestehenden Aufsichtsmittel einschließlich der Befugnisse des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle und schließlich die Notwendigkeit, Übergangsregelungen im Hinblick auf eine durchgehende Finanzierung des Österreichischen Rundfunks – vor dem Hintergrund der durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) in dessen in Artikel römisch eins, Absatz 3, vorgesehenen Verpflichtung – aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes nicht unsachlich und überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht. Das aus der Systematik des § 31 ORF-G gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes BGBl I 112/2023 ergibt sich eindeutig,
der Gesetzgeber auf Basis der von ihm getroffenen Berechnungen der (voraussichtlichen) durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen von einem ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat ausgeht, der zur Abdeckung der Nettokosten erforderlich ist. Die dahingehenden Berechnungen veranschaulichte der Gesetzgeber wie folgt:1Das aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, ergibt sich eindeutig,
der Gesetzgeber auf Basis der von ihm getroffenen Berechnungen der (voraussichtlichen) durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen von einem ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat ausgeht, der zur Abdeckung der Nettokosten erforderlich ist. Die dahingehenden Berechnungen veranschaulichte der Gesetzgeber wie folgt:1 Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch das BVG Rundfunk und des Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) wird schließlich ausdrücklich ausgeführt,
damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde.2 Daraus folgt,
es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des § 31 Abs. 19 ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht,
die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22 leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“)3. Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553 aus 2022,, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch das BVG Rundfunk und des Artikel 10, der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) wird schließlich ausdrücklich ausgeführt,
damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde.2 Daraus folgt,
es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht,
die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Absatz 20 und Absatz 22, leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“)3. Die von der erstbeschwerdeführende Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. I BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für § 31 Abs. 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben. Die von der erstbeschwerdeführende Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Artikel römisch eins, BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für Paragraph 31, Absatz 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, festgehalten,
auf Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 davon auszugehen ist,
der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen EUR 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen habe Es sei offenkundig,
sich im Zuge des Übergangs von einem gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes berge die Gefahr,
die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führten, zum anderen,
mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden. In den Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G treffe der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, festgehalten,
auf Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G in Verbindung mit Absatz 20 bis 22 davon auszugehen ist,
der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen EUR 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften des Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen habe Es sei offenkundig,
sich im Zuge des Übergangs von einem gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes berge die Gefahr,
die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führten, zum anderen,
mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden. In den Absatz 19 bis 22 des Paragraph 31, ORF-G treffe der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gebietet sich der Schluss,
19 ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf § 31 Abs. 19 ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht,
aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe von EUR 183,60 für das Jahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden.In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gebietet sich der Schluss,
Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht,
aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten Höhe von EUR 183,60 für das Jahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden. 3.2.
die gesetzliche Ausgestaltung des ORF-Beitrags jenen Sachlichkeitsanforderungen zu entsprechen hat, die sich für die Materienregelung ergeben. Dies erfordert zum einen,
der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleistet, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert. Zum anderen hat auch die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen (VfSlg. 20.553/2022). „Hieraus folgt,
die gesetzliche Ausgestaltung des ORF-Beitrags jenen Sachlichkeitsanforderungen zu entsprechen hat, die sich für die Materienregelung ergeben. Dies erfordert zum einen,
der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleistet, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert. Zum anderen hat auch die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen (VfSlg. 20.553 aus 2022,). … Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (§ 3) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4). Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melde-register eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert zwischen einer Beitragspflicht im privaten Bereich (Paragraph 3,) und einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (Paragraph 4,). Im privaten Bereich ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melde-register eingetragen ist, zu entrichten; Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person. Im betrieblichen Bereich besteht die Beitragspflicht für den Unternehmer je Gemeinde, in der eine Betriebsstätte liegt, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war. Anders als nach der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage knüpft der Gesetzgeber die Beitragspflicht somit nicht an die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes, sondern an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes und die Innehabung einer Betriebsstätte. Damit tritt die Beitragspflicht unabhängig davon ein, ob, in welchem Ausmaß und mit welcher Technologie der Beitragspflichtige ORF-Programme konsumiert. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war. … Vor diesem Hintergrund verletzen Regelungen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen zur Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen,
die Beitrags-pflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfasst werden (vgl. VfSlg. 16.641/2002, 17.326/2004). Bei diesem objektiven Interesse handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um einen konkreten, über ein allgemeines, gleichsam übergeordnetes gemeinsames Interesse an der Wahrnehmung einer Aufgabe hinausgehenden Vorteil, der vom Beitragspflichtigen aus der Erfüllung der Aufgabe gezogen werden kann (VfSlg. 17.326/2004).Vor diesem Hintergrund verletzen Regelungen, die öffentlich-rechtliche Geldleistungsverpflichtungen zur Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen,
die Beitrags-pflichtigen auch Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können), bzw. nicht grundsätzlich alle in Betracht kommenden Interessenten nach dem Maßstab des (objektiven) Interesses erfasst werden vergleiche VfSlg. 16.641 aus 2002,, 17.326 aus 2004,). Bei diesem objektiven Interesse handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um einen konkreten, über ein allgemeines, gleichsam übergeordnetes gemeinsames Interesse an der Wahrnehmung einer Aufgabe hinausgehenden Vorteil, der vom Beitragspflichtigen aus der Erfüllung der Aufgabe gezogen werden kann (VfSlg. 17.326 aus 2004,). Das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab (VfSlg. 20.640/2023, Rz 61). Die Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sie verschafft darüber hinaus aber potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen. Das BVG Rundfunk und Artikel 10, EMRK konstituieren eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab (VfSlg. 20.640 aus 2023,, Rz 61). Die Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Sie verschafft darüber hinaus aber potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen. Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht. Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können (vgl. Rz 46).Der Gesetzgeber verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht. Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können vergleiche Rz 46). Es ist dem Gleichheitsgrundsatz somit aber kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz,
jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an. … Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für den Beitragspflichtigen eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Gleichheitsgrundsatz somit nicht, die Beitragspflicht an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen.“ Demnach sollen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge alle Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, die die Möglichkeit vorfinden, die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit und ortsunabhängig in Anspruch zu nehmen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG Rundfunk daraus resultierenden Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Die verfassungsmäßig vorgezeichnete Rundfunkordnung soll die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks umfassend gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab. Die Wahrnehmung dieser besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf den tatsächlichen Konsum von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen oder die dahingehenden technischen Möglichkeiten ab. Vielmehr geht es einerseits darum, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks (eingeschränkt auf die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags) nachhaltig sicherzustellen und anderseits darum, die Finanzierungslast sachgerecht zu verteilen. Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten zur Nutzung der Angebote des öffentlichen Rundfunks hält der Verfassungsgerichtshof außerdem fest,
die Möglichkeit einer Nutzung aufgrund des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Da der tatsächliche Konsum von Sendungen des Österreichischen Rundfunks für die Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten, noch einfachgesetzlich als Voraussetzung für die Beitragspflicht vorgesehen ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die darauf aufbauende Rechtsmeinung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht, wonach dem ORF Beitrag eine Gegenleistung gegenüberzustehen und sich dessen Höhe am „tatsächlich entstandenen Aufwand der Leistungserbringung“ zu orientieren habe. Der Gesetzgeber hat sich– wie schon beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten entschieden. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung der Beitragslast und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem – das noch dazu an vom technischen Fortschritt überholte Übertragungswege anknüpfte – auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell.4 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gemäß Art. I Abs. 3 BVG öffentliche Aufgabe, er leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt, die in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft essentiell und im Wege des Art. 13 des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Art. 10 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgt ist. Der Konsum seiner Programme ist im Wege unterschiedlicher Übertragungswege leicht möglich. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zu einer breiten und damit in einer Durchschnittsbetrachtung für die einzelnen Betroffenen weniger belastenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Konsumwillen entschließt, entspricht dies dem verfassungsgesetzlichen Auftrag und liegt im Übrigen – bezogen auf die Anknüpfung an den Haushalten bzw. den Betriebsstätten – dem Verfassungsgerichtshof zufolge im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, BVG öffentliche Aufgabe, er leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt, die in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft essentiell und im Wege des Artikel 13, des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Artikel 10, EMRK verfassungsgesetzlich verbürgt ist. Der Konsum seiner Programme ist im Wege unterschiedlicher Übertragungswege leicht möglich. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zu einer breiten und damit in einer Durchschnittsbetrachtung für die einzelnen Betroffenen weniger belastenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Konsumwillen entschließt, entspricht dies dem verfassungsgesetzlichen Auftrag und liegt im Übrigen – bezogen auf die Anknüpfung an den Haushalten bzw. den Betriebsstätten – dem Verfassungsgerichtshof zufolge im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. 3.2.5. Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und damit jenen Unternehmensbereich, für welchen der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf, gilt weiterhin das Nettokostenprinzip. Das Nettokostenprinzip (das unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten von Rundfunkanstalten) ist ausweislich der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K
die Höhe des ORF-Beitrags mit jenem Betrag begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags decken zu können. Die einzig maßgeblichen Änderungen betreffen den Kreis der Beitragspflichtigen. Der ORF-Beitrags wird (wie schon das Programmentgelt) als staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 107 AEUV zu qualifizieren sein. Dies ändert nichts daran,
– wie bereit unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt – den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ausgleichszahlungen für die Sicherung der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden dürfen. Die Ausgleichszahlungen müssen sich allerdings auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beschränken und das Nettokostenprinzip muss einer wirksamen externen Aufsicht unterliegen. An der diesbezüglichen Systematik des ORF-G hat sich – wie bereits erwähnt und wie auch in den Gesetzesmaterialen mehrfach betont wird – nichts geändert, sodass im ORF-Beitrag auch keine unerlaubte staatliche Beihilfe zu sehen ist. 3.2.5. Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und damit jenen Unternehmensbereich, für welchen der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf, gilt weiterhin das Nettokostenprinzip. Das Nettokostenprinzip (das unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten von Rundfunkanstalten) ist ausweislich der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K
die Höhe des ORF-Beitrags mit jenem Betrag begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags decken zu können. Die einzig maßgeblichen Änderungen betreffen den Kreis der Beitragspflichtigen. Der ORF-Beitrags wird (wie schon das Programmentgelt) als staatliche Beihilfe im Sinn des Artikel 107, AEUV zu qualifizieren sein. Dies ändert nichts daran,
– wie bereit unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt – den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ausgleichszahlungen für die Sicherung der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden dürfen. Die Ausgleichszahlungen müssen sich allerdings auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beschränken und das Nettokostenprinzip muss einer wirksamen externen Aufsicht unterliegen. An der diesbezüglichen Systematik des ORF-G hat sich – wie bereits erwähnt und wie auch in den Gesetzesmaterialen mehrfach betont wird – nichts geändert, sodass im ORF-Beitrag auch keine unerlaubte staatliche Beihilfe zu sehen ist. 3.2.6. Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist zunächst festzuhalten,
der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an,
die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und
die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg. 16.454/2002; 16.474/2002). Der ORF-Beitrag fließt dem Österreichischen Rundfunk als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Er dient der Finanzierung des Aufwandes, der dem Österreichischen Rundfunk aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwächst, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor, die freilich im öffentlichen Recht wurzelt. Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des Abgabenwesens im Sinne des Art. 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat.5 Das Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nicht geteilt. 3.2.6. Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist zunächst festzuhalten,
der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an,
die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und
die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg. 16.454 aus 2002,; 16.474 aus 2002,). Der ORF-Beitrag fließt dem Österreichischen Rundfunk als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Er dient der Finanzierung des Aufwandes, der dem Österreichischen Rundfunk aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwächst, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor, die freilich im öffentlichen Recht wurzelt. Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des Abgabenwesens im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG hat.5 Das Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, nicht geteilt. Mit der Anknüpfung an eine im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, berücksichtigt der Gesetzgeber,
die reale Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung für den Beitragspflichtigen typischerweise in dessen Wohnung besteht, und schließt er zugleich – durch Anknüpfung an den Hauptwohnsitz – eine unsachliche mehrfache Belastung dieses Nutzens aus, die im Falle der Innehabung von weiteren Wohnsitzen wie etwa Zweitwohnsitzen oder Ferienwohnsitzen eintreten könnte. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn der Beitrag im Falle mehrerer an einer Adresse eingetragener Beitragsschuldner gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nur einmal zu entrichten ist, zumal der Beitrag – gleichheitsrechtlich unbedenklich nicht als nutzungs-abhängige, individuelle Gebühr, sondern als ein unabhängig von einem konkreten Nutzerverhalten anfallender Finanzierungsbeitrag ausgestaltet ist. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegend festgehalten,
für den Begriff des Beitrags der Gedanke der angebotenen Leistung wesentlich ist: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Beitragsschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Erforderlich ist allein,
für alle Beitragsschuldner eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des ORF-Beitrages rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (siehe hiezu grundlegend das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Das Bestehen einer solchen Möglichkeit wird seitens der erstbeschwerdeführenden Partei nicht bestritten, weshalb die Einhebung eine ORF-Beitrages aus den dargelegten Erwägungen sachlich gerechtfertigt ist. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn der Beitrag im Falle mehrerer an einer Adresse eingetragener Beitragsschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nur einmal zu entrichten ist, zumal der Beitrag – gleichheitsrechtlich unbedenklich nicht als nutzungs-abhängige, individuelle Gebühr, sondern als ein unabhängig von einem konkreten Nutzerverhalten anfallender Finanzierungsbeitrag ausgestaltet ist. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegend festgehalten,
für den Begriff des Beitrags der Gedanke der angebotenen Leistung wesentlich ist: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Beitragsschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Erforderlich ist allein,
für alle Beitragsschuldner eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des ORF-Beitrages rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (siehe hiezu grundlegend das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Das Bestehen einer solchen Möglichkeit wird seitens der erstbeschwerdeführenden Partei nicht bestritten, weshalb die Einhebung eine ORF-Beitrages aus den dargelegten Erwägungen sachlich gerechtfertigt ist. 3.2.
es nicht darauf ankommt, ob die erstbeschwerdeführende Partei die Programmgestaltung des Österreichischen Rundfunk in jeglicher Hinsicht übereinstimmt. Personen, die – wie gegebenenfalls die erstbeschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen. Es steht der erstbeschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken,
den textbausteinartigen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die erstbeschwerdeführende Partei hegt. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Österreichische Rundfunk lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“, werden keine greifbaren Verletzungen des Objektivitätsgebots aufgezeigt. Die erstbeschwerdeführende Partei legt weder offen, was sie unter „wahre[r] Unabhängigkeit“ versteht, noch in welcher Hinsicht die Berichterstattung nicht ausgewogen sei. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichischer Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G zu prüfen. Es steht der erstbeschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken,
den textbausteinartigen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die erstbeschwerdeführende Partei hegt. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Österreichische Rundfunk lasse eine „wahre Unabhängigkeit“ und eine ausgewogene Berichterstattung vermissen und werde „zum Sprachrohr der Regierung instrumentalisiert“, werden keine greifbaren Verletzungen des Objektivitätsgebots aufgezeigt. Die erstbeschwerdeführende Partei legt weder offen, was sie unter „wahre[r] Unabhängigkeit“ versteht, noch in welcher Hinsicht die Berichterstattung nicht ausgewogen sei. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Abseits davon würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den Österreichischer Rundfunk weder die Geltung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen berühren, noch die erstbeschwerdeführende Partei im Einzelfall von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien. Aus dem bezughabenden Vorbringen ist daher nichts für den Rechtsstandpunkt der erstbeschwerdeführenden Partei zu gewinnen. 3.2.8. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum moniert, ist dem entgegenzuhalten,
die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages auf einer gesetzlichen Grundlage fußt und in Ansehung der erstbeschwerdeführenden Partei unzweifelhaft Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz besteht. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum würde nur im Fall der Verfassungswidrigkeit der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen; diese ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben.3.2.8. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum moniert, ist dem entgegenzuhalten,
die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages auf einer gesetzlichen Grundlage fußt und in Ansehung der erstbeschwerdeführenden Partei unzweifelhaft Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz besteht. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum würde nur im Fall der Verfassungswidrigkeit der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen vorliegen; diese ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Auch das Vorbingen, die erstbeschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, überzeugt nicht. Jede Person hat Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK zufolge das Recht auf freie Meinungsäußerung. Art. 10 EMRK gewährleistet auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung.
der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Art. 10 EMRK aber nicht abgeleitet werden. Die Erhebung des ORF-Beitrages beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit (respektive Meinungsäußerungsfreiheit) nicht, solange der ORF-Beitrages nicht prohibitiv hoch angesetzt wird (vgl. hiezu das Urteil des Bundesgerichtes vom 13.12.2022, 2C_547/2022 mwN, insbesondere den Beschluss des EGMR vom 31.03.2009, Faccio gegen Italien, Nr. 33/04). Von einer prohibitiven Ausgestaltung kann in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrages von monatlich EUR 15,30 nicht gesprochen werden. Der ORF-Beitrag ist daher mit Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK vereinbar. Die Festsetzung des ORF-Beitrages knüpft auch nicht an einen sozialen Status oder ein anderes verpöntes oder diskriminierendes Kriterium an. Auch das Vorbingen, die erstbeschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, überzeugt nicht. Jede Person hat Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK zufolge das Recht auf freie Meinungsäußerung. Artikel 10, EMRK gewährleistet auch die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung.
der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Artikel 10, EMRK aber nicht abgeleitet werden. Die Erhebung des ORF-Beitrages beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit (respektive Meinungsäußerungsfreiheit) nicht, solange der ORF-Beitrages nicht prohibitiv hoch angesetzt wird vergleiche hiezu das Urteil des Bundesgerichtes vom 13.12.2022, 2C_547/2022 mwN, insbesondere den Beschluss des EGMR vom 31.03.2009, Faccio gegen Italien, Nr. 33/04). Von einer prohibitiven Ausgestaltung kann in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrages von monatlich EUR 15,30 nicht gesprochen werden. Der ORF-Beitrag ist daher mit Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK vereinbar. Die Festsetzung des ORF-Beitrages knüpft auch nicht an einen sozialen Status oder ein anderes verpöntes oder diskriminierendes Kriterium an. Die erstbeschwerdeführende Partei wird ferner nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen. Aus demselben Grund wird durch die Festsetzung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der erstbeschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Es ist nicht zu erkennen,
die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Einzelnen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzte könnte, ohne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er unterstütze. Die von der erstbeschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen sind somit unbegründet. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei schließlich in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz erblickt, ist dem entgegenzuhalten,
diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell ist und allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der erstbeschwerdeführenden Partei der Festsetzung des ORF-Beitrages nicht entgegenstehen. Die in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehene Datenübermittlungen dienen schließlich dem Vollzug der Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 – mithin einem exakt definierten Zweck – und stellen schon deshalb keine (unzulässige) Vorratsdatenspeicherung im Sinn einer Ermittlung von Daten zur Nutzung für spätere, zum Zeitpunkt der Ermittlung der Daten noch ungewisse Zwecke dar (siehe hiezu im Detail VfSlg. 19.892/2014). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, in dieser Hinsicht außerdem erkannt,
§ 17 Abs. 7 und 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine ausdrückl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.