RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlL521 2333911-1 Spruch, L521 2333911-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 11.03.2024 postalisch bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung des Landes Salzburg über die Gewährung von Wohnbeihilfe im Kalenderjahr 2024 und ein unleserliches Schreiben an.
- Mit Note vom 06.06.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur neuerlichen Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie von Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
- Mit Note vom 06.06.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur neuerlichen Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie von Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
- Eine Reaktion der beschwerdeführenden ist nicht aktenkundig.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 31.07.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 11.03.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen nicht nachgereicht.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 31.07.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 11.03.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen nicht nachgereicht.
- Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 31.07.2024 richtet sich die am 29.08.2024 im Zweifel rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die „Sozialunterstützungsbescheide“ erst im Juli 2024 erhalten und sie diese nicht rechtzeitig habe vorlegen können. Unter einem brachte die beschwerdeführenden Partei Erledigungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg über die Gewährung von Leistungen nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz in den Monaten April und Juli
- Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig sein, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe. Es geht insbesondere um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten.
- Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, die in seinem Beschluss vom 11.03.2025 dargelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten: „§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.„§ 3 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des Paragraph 6, BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.Aus Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist. Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.Die in Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 20, Absatz eins, B-VG. Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.Die mit Paragraph 31, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung. § 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“Paragraph 13 und Paragraph 17, Absatz 7 und Absatz 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“ Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß § 86a Abs. 4 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
- Die auf den 26.01.2026 (!) datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei brachte am 11.03.2024 (in eigenem Namen) bei der ORF-Beitrags Service GmbH postalisch einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag für die im Spruch angeführte Anschrift ein. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung des Landes Salzburg über die Gewährung von Wohnbeihilfe im Kalenderjahr 2024 und ein unleserliches Schreiben an. 1.
- Mit Note vom 06.06.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises eines in § 47 Abs. 1 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes sowie von Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf. 1.
- Mit Note vom 06.06.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises eines in Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes sowie von Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf. 1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 31.07.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11.03.2024 betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 31.07.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11.03.2024 betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 100002546309-3H der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
- Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.3.1.
- Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden. 3.1.
- § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nunmehr enthält § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine inhaltlich vergleichbare Bestimmung. 3.1.
- Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nunmehr enthält Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine inhaltlich vergleichbare Bestimmung. 3.1.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). 3.1.
- Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die ORF-Beitrags Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 11.03.2024 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragte Befreiung aufgrund des verfahrensgegenständlichen oder gegebenenfalls eines weiteren Antrages zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verwiesen hat, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO, auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verwiesen hat, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage zu übertragen, zumal der Wortlaut des nunmehr maßgeblichen § 15 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit jenem des außer Kraft getretenen § 50 Abs. 1 FMGebO übereinstimmt und darüber hinaus eine § 51 Abs. 1 FMGebO entsprechende Bestimmung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 überhaupt fehlt.Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage zu übertragen, zumal der Wortlaut des nunmehr maßgeblichen Paragraph 15, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit jenem des außer Kraft getretenen Paragraph 50, Absatz eins, FMGebO übereinstimmt und darüber hinaus eine Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO entsprechende Bestimmung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 überhaupt fehlt. 3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.10.2024, (weitere) Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie zur Einkommensberechnung vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 11.03.2024 war die belangte Behörde ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht befugt. 3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.10.2024, (weitere) Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie zur Einkommensberechnung vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 11.03.2024 war die belangte Behörde ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht befugt. Dem Verbesserungsauftrag vom 06.06.2024 kann darüber hinaus auch nicht hinreichend konkret entnommen werden, welche näheren Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage die beschwerdeführende Partei hätte vorliegen müssen. Ein Verbesserungsauftrag muss der Rechtsprechung zufolge konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Verbesserungsauftrages nicht, da nur beispielhaft aufgezeigt wird, welche Nachweise vorgelegt werden könnten und der erläuternde Text „Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (AMS-Taggeldbestätigung/Bescheid der Mindestsicherung/etc.) von XXXX sowie Unterhaltszahlungen für XXXX nachreichen. Ein Einkommen sowie ein gesetzlicher Anspruch können nicht nachgereicht werden, sondern lediglich Beweismittel betreffend das Bestehen eines solchen Anspruchs und über die Höhe des Einkommens. Der vorliegende Verbesserungsauftrag genügt somit den in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen nicht, er stellt demnach auch keine taugliche Grundlage für eine spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar.Dem Verbesserungsauftrag vom 06.06.2024 kann darüber hinaus auch nicht hinreichend konkret entnommen werden, welche näheren Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage die beschwerdeführende Partei hätte vorliegen müssen. Ein Verbesserungsauftrag muss der Rechtsprechung zufolge konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Verbesserungsauftrages nicht, da nur beispielhaft aufgezeigt wird, welche Nachweise vorgelegt werden könnten und der erläuternde Text „Aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (AMS-Taggeldbestätigung/Bescheid der Mindestsicherung/etc.) von römisch 40 sowie Unterhaltszahlungen für römisch 40 nachreichen. Ein Einkommen sowie ein gesetzlicher Anspruch können nicht nachgereicht werden, sondern lediglich Beweismittel betreffend das Bestehen eines solchen Anspruchs und über die Höhe des Einkommens. Der vorliegende Verbesserungsauftrag genügt somit den in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen nicht, er stellt demnach auch keine taugliche Grundlage für eine spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Erledigung der Erledigung des Landes Salzburg betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe für das Jahr 2024 in Vorlage gebracht hat. Mit dieser Vorlage intendierte die beschwerdeführende Partei offenbar den Nachweis eines Anspruches gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO bzw. nunmehr § 5 Abs. 1 Z. 7 ORF-Beitrags-Gesetz
- Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis aus rechtlichen Erwägungen nicht hinreicht, wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen. Eine Erledigung des betreffend die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann jedenfalls nicht von vornherein als untaugliches, der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Anbringens überhaupt entgegensetzendes Beweismittel im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO bzw. nunmehr § 5 Abs. 1 Z. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angesehen werden.Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Erledigung der Erledigung des Landes Salzburg betreffend die Bewilligung von Wohnbeihilfe für das Jahr 2024 in Vorlage gebracht hat. Mit dieser Vorlage intendierte die beschwerdeführende Partei offenbar den Nachweis eines Anspruches gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO bzw. nunmehr Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-Beitrags-Gesetz
- Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis aus rechtlichen Erwägungen nicht hinreicht, wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen. Eine Erledigung des betreffend die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann jedenfalls nicht von vornherein als untaugliches, der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Anbringens überhaupt entgegensetzendes Beweismittel im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO bzw. nunmehr Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 angesehen werden. Der ergangene Verbesserungsauftrag vom 06.06.2024 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig, er stellt keine taugliche Grundlage für die spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar. 3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei ausweislich der vorstehenden Erwägungen in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 15 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei ausweislich der vorstehenden Erwägungen in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 15, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob bzw. in welchem Zeitraum in Ansehung der beschwerdeführenden Partei seit der Antragstellung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein. Eine unzureichende Mitwirkung im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen oder die Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens wäre im Wege der Abweisung des Antrages bzw. einer entsprechenden Befristung der Zuerkennung der angestrebten Befreiung wahrzunehmen. 3.
- Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L521.2333911.1.00