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{'item': 'L531 2334244-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlL531 2334244-1 Spruch, L531 2334244-1/8E L531 2334249-1/8E L531 2334246-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (idF

ihrer Nennung im Spruch BF1 -BF3) reisten am 24.05.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. wurde dieser von der BF1, der Mutter der BF 2 und des männlichen BF 3 aufgrund der Minderjährigkeit gestellt. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer in der Fassung

ihrer Nennung im Spruch BF1 -BF3) reisten am 24.05.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. wurde dieser von der BF1, der Mutter der BF 2 und des männlichen BF 3 aufgrund der Minderjährigkeit gestellt. Als Fluchtgrund brachte die BF1 vor, dass ihr Ehemann psychisch krank sei und sie und ihre Kinder mehrmals misshandelt und mit dem Tod bedroht hätte. Sie hätte die Situation nicht mehr ertragen können und hätte sie auch keinerlei Unterstützung erhalten. Eine Anzeige bei der Polizei hätte sie nicht erstatten können, da ihr Ehemann ihr gedrohte habe, sie und ihre Kinder ansonsten umzubringen. Aus Angst um ihr Leben, hätte sie ihr Heimatland verlassen. Als Fluchtgrund brachte die BF2 inhaltlich wie die BF1 vor. I.

  1. Am 11.09.2023 wurden die BF1 und die BF2 seitens des BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  2. Am 11.09.2023 wurden die BF1 und die BF2 seitens des BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Die BF1 führte zusammengefasst aus, dass ihr Ehemann ihr und ihren Kindern das Leben zur Hölle gemacht habe. Er habe sie ständig geschlagen und misshandelt. Sie hätte aufgrund dessen mehrmals versucht, mit ihren Kindern wegzulaufen. Ihre älteste Tochter habe sie auch immer mitgenommen, bis diese in Armenien zwangsverheiratet worden sei. Einmal hätte ihr Ehemann über ihre älteste Tochter kochendes Wasser geschüttet und ihr gedroht, die Kinder umzubringen, falls sie noch einmal versuchen würde wegzulaufen. Mit ihren Kindern hätte sie im Keller des Elternhauses ihres Ehemannes leben müssen und seien sie so von der Außenwelt abgeschottet worden. Sie und ihre Kinder seien auch arbeiten geschickt worden, um die schlechten Gewohnheiten (Alkohol und Drogen) ihres Ehemannes und ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Kinder habe ihr Ehemann nicht in die Schule gehen lassen und seien deswegen vermehrt Lehrer die Kinder suchen gekommen. Wie seine Frau sei sie vom Ehemann nicht behandelt worden. Dieser habe mehrere Geliebte nach Hause mitgenommen und sie auch vermehrt vergewaltigt. Als ihr Ehemann eine andere Frau vergewaltigt habe, sei er schließlich inhaftiert worden. Die Todesdrohungen ihr und ihren Kindern gegenüber seien jedoch telefonisch fortgesetzt worden. Auch von den Schwiegereltern seien sie schlecht behandelt worden. Die BF2 führte zusammengefasst aus, dass sie Armenien verlassen hätten, da ihre Mutter (BF1) von den Großeltern geschlagen worden sei. Sie hätten mehrmals versucht zu flüchten, dies sei ihnen jedoch bis zur Ausreise aus Armenien nicht gelungen. I.
  3. Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 03.10.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 03.10.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien

, Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA habe nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführer Armenien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten. Die Behörde habe weiters nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer würden auch an keiner schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und seien die bei der BF1 fachärztlich festgestellten Erkrankungen auch in Armenien behandelbar. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es der BF1 bzw. BF2 nicht gelungen sei, die Behörde von der Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohung zu überzeugen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden ebenso nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde das Recht auf ein Privat-, und Familienleben im Bundesgebiet nicht verletzen.Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es der BF1 bzw. BF2 nicht gelungen sei, die Behörde von der Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohung zu überzeugen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden ebenso nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde das Recht auf ein Privat-, und Familienleben im Bundesgebiet nicht verletzen. I.

  1. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 09.10.2023 zugestellt, wogegen durch ihre Rechtsvertretung Beschwerden in vollem Umfang erhoben wurden.römisch eins.
  2. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 09.10.2023 zugestellt, wogegen durch ihre Rechtsvertretung Beschwerden in vollem Umfang erhoben wurden. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA sich nicht ausreichend mit der vorgelegten Urkunde (Urteil über die Verurteilung des Ehemannes der BF1) auseinandergesetzt hätte. Dieses Urteil würde darlegen, dass die Strafverfolgungsbehörden zwar dem Verbrechen der Vergewaltigung nachgehen würden, aber nicht jenen Fällen der häuslichen Gewalt, welche die BF1 zur Anzeige gebracht hätte. Das BFA hätte es zudem verabsäumt, sich mit der Frage des Kindeswohles bzw. der Frage auseinanderzusetzten, inwiefern der Herkunftsstaat Armenien den minderjährigen Kindern der BF1 nach den schweren körperlichen als auch seelischen Misshandlungen eine Verbesserung gewährleisten könnte. Überlegungen über die bestehenden Rückkehrhindernisse und der Volksgruppendiskriminierung gegenüber Jesiden würden ebenso fehlen. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien darüber hinaus unvollständig. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe „alleinerziehende Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben“ und der BF2 und die BF3 wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Kinder, die häusliche Gewalt erfahren haben“ keinen staatlichen Schutz in Armenien erwarten könnten. Es würde zwar lediglich eine private Verfolgung vorliegen, es würde jedoch Asylrelevanz aufgrund des fehlenden staatlichen Schutzes vorliegen. Da die BF1 in Armenien ohne Ausbildung keine wirtschaftliche Absicherung für sich selbst und ihre Kinder (BF2 und BF3) erreichen könne, würde eine Abschiebung auch eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe „alleinerziehende Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben“ und der BF2 und die BF3 wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Kinder, die häusliche Gewalt erfahren haben“ keinen staatlichen Schutz in Armenien erwarten könnten. Es würde zwar lediglich eine private Verfolgung vorliegen, es würde jedoch Asylrelevanz aufgrund des fehlenden staatlichen Schutzes vorliegen. Da die BF1 in Armenien ohne Ausbildung keine wirtschaftliche Absicherung für sich selbst und ihre Kinder (BF2 und BF3) erreichen könne, würde eine Abschiebung auch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen. I.
  3. Am 22.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung durch. römisch eins.
  4. Am 22.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung durch. In dieser gab die BF 1 insbesondere an: „RI: Wie ist jetzt der Stand? WO befindet sich Ihr Mann, ist er frei oder im Gefängnis? BF1: Er ist frei. RI: Wurde er nicht verurteilt? BF1: Er hat 4 Jahre abgesessen. Er wurde im Jahr 2020 festgenommen und im August dieses Jahres wurde er entlassen. RI: Wo befindet er sich in Armenien? BF1: Er wohnt jetzt im Dorf XXXX , Bezirk XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass wir auch dort gelebt haben. Er wohnt in unserem Haus. Bis zu seiner Festnahme haben wir zusammen gewohnt.BF1: Er wohnt jetzt im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass wir auch dort gelebt haben. Er wohnt in unserem Haus. Bis zu seiner Festnahme haben wir zusammen gewohnt. … RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der Partei abgeklärt, sodass diese geläufig sind]): Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF 1: Ich nehme Medikamente gegen die Kopfschmerzen. Diese Medikamente wurden mir von einer Ärztin verschrieben, hauptsächlich gegen Migräne. RI: Wie geht es Ihren 2 Kindern gesundheitlich? Sind diese in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen diese Medikamente ein? BF 1: XXXX hat auch Kopfschmerzen, sie kann nicht in einem Bus oder Zug fahren, ihr ist schlecht. BF 1: römisch 40 hat auch Kopfschmerzen, sie kann nicht in einem Bus oder Zug fahren, ihr ist schlecht. RI: Wie sind sie dann heute hierhergekommen? BF1: Sie bekommt Übelkeit und Erbrechen. Ihr ist es heute auch schlecht gegangen und sie hat erbrochen. RI: Und wie geht es Ihrem Sohn? BF1: Mein Sohn hat keine Probleme, er hat aber verfaulte Zähne. Da ich die Sprache nicht kann, kann er nicht zu einem Zahnarzt, wir müssen uns bald darum kümmern. RI: Haben Sie weitere Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich? BF 1: Ja, meine Schwester ist da. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in XXXX wohnt. Damals hat mir mein Mann nicht erlaubt, dass ich mit meiner Schwester Kontakt habe. Sie ist glaube ich schon österreichische Staatsbürgerin, ihr Sohn leistet gerade den Wehrdienst.BF 1: Ja, meine Schwester ist da. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in römisch 40 wohnt. Damals hat mir mein Mann nicht erlaubt, dass ich mit meiner Schwester Kontakt habe. Sie ist glaube ich schon österreichische Staatsbürgerin, ihr Sohn leistet gerade den Wehrdienst. … RV: Könnten Sie Ihre Tochter bzw. Ihre Schwestern in Armenien unterstützen?Regierungsvorlage, Könnten Sie Ihre Tochter bzw. Ihre Schwestern in Armenien unterstützen? BF 1: Nein. RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht? BF 1: Ich habe immer gearbeitet und nie um Hilfe gebeten.“ In Folge wurde mit Parteiengehör vom 05.12.2024 den Beschwerdeführern das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Armenien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer ließen die Frist ungenützt verstreichen. I.
  5. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.10.2023 wurden vom BVwG mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 07.05.2025 zu L523 2280850-1/12E, L523 2280853-1/12E und L523 2280852-1/12E als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  6. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.10.2023 wurden vom BVwG mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 07.05.2025 zu L523 2280850-1/12E, L523 2280853-1/12E und L523 2280852-1/12E als unbegründet abgewiesen. I.6.
  7. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt (BF 2 = Sohn, BF 3 = Tochter):römisch eins.6.
  8. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt (BF 2 = Sohn, BF 3 = Tochter): „..Dass die Beschwerdeführer in Österreich über einen Anknüpfungspunkt (Schwester der BF1) verfügen, wurde gleichlautend von der BF1 bzw. BF3 ausgeführt (AS 33 im Verfahren 2280850-1, der Antragsniederschrift der BF1 vom 01.06.2023; AS 83 im Verfahren 2280850-1, der Einvernahme der BF1 vor dem BFA vom 11.09.2023; Seite 7 und 16 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024; AS 69 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023)„..Dass die Beschwerdeführer in Österreich über einen Anknüpfungspunkt (Schwester der BF1) verfügen, wurde gleichlautend von der BF1 bzw. BF3 ausgeführt (AS 33 im Verfahren , 2280850-1, der Antragsniederschrift der BF1 vom 01.06.2023; AS 83 im Verfahren , 2280850-1, der Einvernahme der BF1 vor dem BFA vom 11.09.2023; Seite 7 und 16 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024; AS 69 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023) Die Feststellungen über die fehlenden Deutschkenntnisse der BF1 und des BF2 stützen sich zum einen auf die fehlenden Sprachzertifikate und zum anderen auf die erschwerte Kommunikation während ihrer gerichtlichen Einvernahme. Eine Einvernahme war lediglich mit der Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich (Seite 8 und 18 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Dass die BF3 erste Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich aus dem während ihrer gerichtlichen Einvernahme erlangten richterlichen Eindruck (Seite 16 Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). … 2.
  9. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: Der Gesundheitszustand der BF1 ergibt sich aus dem ihrerseits vorgelegten medizinischen Dokument. Dazu bleibt auszuführen, dass den Länderfeststellungen zu Armenien grundsätzlich eine gewährleistete medizinische Versorgung abgeleitet werden kann. Demzufolge kommt jedem Menschen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status in der Republik Armenien ein Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen zu. Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Dass die BF1 im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine medizinische Versorgung erhalten würde oder gar mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen hätte, wurde ihrerseits weder vorgebracht noch durch Vorlage entsprechender Unterlage belegt. Die BF1 könnte sohin eine ausreichend medizinische Versorgung im Herkunftsstaat erhalten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2024 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die BF1 und die BF3 hinsichtlich der Narben, die durch die häusliche Gewalt des Ehemannes der BF1 bzw. des Vaters der BF3 entstanden seien, „zum Beweis der erfahrenen Gewalt durch den Ehemann bzw. den Vater“ (OZ 8). Aufgrund der ordnungsgemäßen Angabe des Beweisthemas und Beweismittels erfüllt der Antrag die von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur geforderten Angaben und ist sohin beachtlich (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323, Rz 10 mwN). Da jedoch durch eine dahingehende Befundeinholung nicht geklärt werden kann, im Zuge welcher Ereignisse die Beschwerdeführerinnen (BF1 und BF3) allfällig Verletzungen erlitten haben und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern des erkennenden Gerichts im Zuge der richterlichen Beweiswürdigung fällt (vgl. VwGH
  10. 10.2019,Ra 2019/01/0344-7), handelt es sich bei gegenständlichen Beweisthema um keine Tatsache, welche einer Klärung bedürfe (VwGH 24.01.1996 Ra 94/13/0152,). Die Existenz von Narben alleine ist außerdem nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (VwGH 20.02.2018, Ra 2017/20/0464). Das ho. Gericht geht davon aus, dass der Gesundheitszustand der BF1 und der BF3 geklärt erscheint und keines weiteren Beweismittels bedarf. Die weitere Einholung eines medizinischen Gutachtens würde darüber hinaus letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2024 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Gutachtens betreffend die BF1 und die BF3 hinsichtlich der Narben, die durch die häusliche Gewalt des Ehemannes der BF1 bzw. des Vaters der BF3 entstanden seien, „zum Beweis der erfahrenen Gewalt durch den Ehemann bzw. den Vater“ (OZ 8). Aufgrund der ordnungsgemäßen Angabe des Beweisthemas und Beweismittels erfüllt der Antrag die von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur geforderten Angaben und ist sohin beachtlich vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323, Rz 10 mwN). Da jedoch durch eine dahingehende Befundeinholung nicht geklärt werden kann, im Zuge welcher Ereignisse die Beschwerdeführerinnen (BF1 und BF3) allfällig Verletzungen erlitten haben und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerinnen ohnehin nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern des erkennenden Gerichts im Zuge der richterlichen Beweiswürdigung fällt vergleiche VwGH
  11. 10.2019,Ra 2019/01/0344-7), handelt es sich bei gegenständlichen Beweisthema um keine Tatsache, welche einer Klärung bedürfe (VwGH 24.01.1996 Ra 94/13/0152,). Die Existenz von Narben alleine ist außerdem nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (VwGH 20.02.2018, Ra 2017/20/0464). Das ho. Gericht geht davon aus, dass der Gesundheitszustand der BF1 und der BF3 geklärt erscheint und keines weiteren Beweismittels bedarf. Die weitere Einholung eines medizinischen Gutachtens würde darüber hinaus letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. 2.
  12. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer: Das seitens der BF1 (und BF3) ursprünglich im Zuge ihrer Asylantragstellung geäußerte Fluchtvorbringen, wonach sie und ihre Kinder (BF2 und BF3) durch ihren psychisch kranken Ehemann körperlich misshandelt sowie mit dem Tod bedroht worden seien (AS 38 im Verfahren 2280850-1, Antragsniederschrift der BF1 am 01.06.2023 und AS 25 im Verfahren 2280853-1, Antragsniederschrift der BF3 am 01.06.2023), steigerte sich das Verfahren hindurch und war von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt. So gab die BF1 im Zuge der nach Antragstellung erfolgten behördlichen Einvernahme durch das BFA an, dass neben den Misshandlungen ihres Ehemannes auch jene ihrer Schwiegereltern hinzutraten. Ihren zuvor als psychisch krank bezeichneten Ehemann erklärte sie nunmehr als alkohol- und drogenabhängig. Neu gestaltete sich auch ihr Vorbringen, wonach sie und ihre Kinder (BF2 und BF3) gezwungen worden seien, für den ungesunden Lebensstil ihres Ehemannes und ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen. Während ihre Tochter (BF3) demgegenüber in ihrer behördlichen Einvernahme lediglich angab, dass die BF1 in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (AS 65 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023). Auch die zuvor als unmöglich erklärte Anzeigeerstattung gegen ihren Ehemann relativierte die BF1, indem sie angab, zwei Mal erfolglos Anzeige gegen diesen erstattet zu haben. Erstmals brachte die BF1 vor, mehrmalige Versuche unternommen zu haben, um aus dem Elternhaus ihres Mannes zu fliehen. Dass ihr Ehemann sich einige Zeit vor ihrer Ausreise in Haft befunden habe und sie von dort aus telefonisch bedroht hätte, erwähnte die BF1 auch zum ersten Mal in ihrer behördlichen Einvernahme. Demgegenüber gab die BF3 zwar übereinstimmend an, dass der Ehemann der BF1 bzw. ihr Vater sich in Haft befinden würde, machte jedoch keine Angaben über eine (weiterhin) erfolgende telefonische Bedrohung durch diesen (AS 67 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023). Im Hinblick auf das Fluchtgeschehen machte die BF1 vor dem BFA zwar Angaben über den Fluchtzeitpunkt, gab dabei aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit an, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Flucht geplant, sie ihre Fluchtvorbereitungen getroffen und wann genau sie den Kindern davon erzählt hat (AS 81ff im Verfahren 2280850-1, der Einvernahme der BF1 vor dem BFA vom 11.09.2023). Während die BF1 beispielsweise angab, eine Woche vor der Ausreise mit den Kindern über die geplante Flucht gesprochen zu haben, gab die BF3 in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, erst am Ausreisetag von der BF1 darüber informiert worden zu sein (AS 65 im Verfahren 2280853-1, Einvernahme der BF3 vor dem BFA vom 11.09.2023). Vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt sich die BF1 zwar im Wesentlichen an die von ihr vor dem BFA gemachten Angaben, ergänzte aber einen bis dahin weder von ihr noch von der BF3 erwähnten Gewaltangriff ihres Ehemannes gegenüber der BF
  13. Zudem widersprach sie wiederholt ihren vor Gericht gemachten Aussagen. Während die BF1 den neu erwähnten Gewaltangriff gegen ihre Tochter (BF3) schilderte und angab, dass der BF3 dadurch sogar Narben entstanden seien, ging die BF3 im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme auf diesen Vorfall nicht näher ein und führte zudem aus, dass auch ihre Großeltern sie immer wieder geschlagen und bedroht hätten (Seite 17 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Auch das im weiteren Verhandlungsverlauf gesetzte Aussageverhalten der BF1 verursachte weitere Ungereimtheiten. So widersprach diese sich wiederholt im Hinblick auf den letzten Kontakt zu ihrem Ehemann. Während sie zunächst angab, im Jahr 2021 bzw. 2022 mit diesem gesprochen zu haben, gab sie unmittelbar darauf an, zuletzt eine Woche vor der Ausreise nach Österreich mit diesem gesprochen zu haben. Auf richterlichen Vorhalt des entstandenen Widerspruches gab sie schließlich an, nicht selbst mit ihm gesprochen zu haben, sondern diesen nur gehört zu haben (Seite 12 und 13 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Einen vergleichbaren Widerspruch erzeugte die BF1 weiters, als sie zunächst einen aufrechten Kontakt mit ihren Schwestern und ihrer Tochter in Armenien abstritt und diesen kurz darauf doch wieder bejahte (Seite 11 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Abweichend gestaltete sich auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Ehemann der BF1 die in Armenien aufhältige Schwester der BF1 bedroht haben soll. Innerhalb ihrer gerichtlichen Einvernahme gab die BF1 nunmehr an, dass ihre Tochter nach Haftentlassung ihres Ehemannes bedroht worden sei. Durch die im Anschluss erfolgte gerichtliche Aussage der BF3 wurde diese entstandene Diskrepanz erneut hervorgehoben, da diese lediglich von einer Bedrohung des Vaters, welche ihrer Tante von anderen Leuten zugetragen worden sei, gesprochen hat (Seite 13 und 17 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Auch im Hinblick auf die der BF1 im Herkunftsstaat zugestandenen Hilfsmaßnahmen, führte die BF1 abweichend von ihrem bisherigen Vorbringen aus. So gab diese bei ihrer Antragstellung noch an, keine Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet zu haben aus Angst vor ihm und dessen Drohungen („Ich hatte keine Unterstützung. Ich konnte keine Anzeige bei der Polizei machen, da er mir gedroht hat, wenn ich das mache, bringt er mich und die Kinder um.“). Im Rahmen der behördlichen Einvernahme hingegen führte die BF1 aus, dass sie erfolglos bei der Polizei Anzeige erstattet habe und bei der gerichtlichen Einvernahme steigerte sie dies und gab darüber hinaus an, dass sie neben zwei polizeilichen Anzeigen auch und über zwei Monate hindurch Schutz in einem Frauenhaus erhalten habe (Seite 14 Verhandlungsschrift vom 22.10.2024). Zusammengefasst geht das erkennende Gericht – in Anbetracht des gesteigerten Vorbringens und der dabei entstandenen zahlreichen Ungereimtheiten – davon aus, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht aufgrund einer vom Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2 und der BF3 ausgehenden Gefahr verlassen haben. Dies nicht zuletzt aufgrund der seitens des BF2 und der BF3 äußerst pauschal gehaltenen Angaben zu diesem Fluchtgrund. So führten beide Beschwerdeführer lediglich aus von ihrem Vater schlecht behandelt bzw. geschlagen worden zu sein und vor ihm Angst zu haben. Genauere Angaben, wie derartige Misshandlungen stattgefunden haben sollen, wurden zu keiner Zeit gemacht. Hinzukommt, dass der BF2 im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme angab, sich nicht genau erinnern zu können, weshalb sie Armenien verlassen hätten. Festzuhalten ist schließlich, dass die BF1 im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme zu verstehen gegeben hat, dass sie nicht einmal genau sagen kann, wann sie tatsächlich zuletzt von ihrem Ehemann gehört habe. Dem Vorbringen der wiederholt per Telefon ausgesprochenen Drohungen durch den Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2 und der BF3 entbehrt es sohin gänzlich an Glaubwürdigkeit. Auch dem lediglich im Beschwerdeschriftsatz pauschal erstatteten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer als Zugehörige zur Volksgruppe der Jesiden einer Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt seien, kann mangels konkret vorgebrachter Diskriminierungs-bzw. Verfolgungshandlungen keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden. Ungeachtet der soeben gemachten Angaben sei an dieser Stelle angemerkt, dass selbst wenn gegenständlich von vorgelegener häuslicher Gewalt ausgegangen wird, in Armenien bereits im Jahr 2017 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet wurde. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Das erkennende Gericht gelangt zum Ergebnis, dass es der BF1 bzw. BF3 nicht gelungen ist, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen.“ I.6.
  14. Das BVwG stellte in seiner Entscheidung vom 03.02.2023 neben Feststellungen zu den einzelnen Personen, zu den Flucht- und Ausreisegründen insbesondere fest:römisch eins.6.
  15. Das BVwG stellte in seiner Entscheidung vom 03.02.2023 neben Feststellungen zu den einzelnen Personen, zu den Flucht- und Ausreisegründen insbesondere fest: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Armenien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung – insbesondere durch die behauptete Verfolgung seitens des Ehemannes der BF1 bzw. Vater des BF2 und der BF3 – oder aber einer sonstigen Bedrohung oder Gefährdung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, ausgesetzt sein werden. Für die Beschwerdeführer besteht im Falle der Einreise in Armenien auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.“ I.6.
  16. Das BVwG führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren samt Beschwerdeverhandlung durch und legte der Entscheidung insbesondere nachstehende, auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen vom 15.11.2025 zugrunde:römisch eins.6.
  17. Das BVwG führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren samt Beschwerdeverhandlung durch und legte der Entscheidung insbesondere nachstehende, auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen vom 15.11.2025 zugrunde: Sicherheitslage Das BMEIA attestiert ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan, während im Rest des Landes ein guter Sicherheitsstandard besteht (BMEIA 14.10.2024). Trotz Waffenstillstands bleibt die Lage angespannt und militärische Zwischenfälle im Grenzgebiet lassen sich nicht ausschließen (EDA 18.10.2024). Seit Anfang Mai kommt es in Eriwan und einigen Gebieten im Norden Armeniens verstärkt zu bislang friedlich verlaufenden politischen Demonstrationen (AA 18.10.2024). Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vgl. HRW 11.1.2024).Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vergleiche Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023). Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024). Während des gesamten Jahres 2023 wurde von sporadischen Schießereien des aserbaidschanischen Militärs in den Grenzgebieten der Provinzen Gegharkunik, Syunik und Ararat berichtet (FH 2024a). Viele Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (BAMF 25.9.2023). Nach der Massenflucht der Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Eriwan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät kommt und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern kann. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (BAMF 9.10.2023). Justizwesen/Rechtsschutz Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge fühlen sich Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen, und die Freispruchquote ist sehr niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 2024a). Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in Fällen, in denen es um ähnliche Sachverhalte ging, unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Vernehmungen erhalten hatten, um Verurteilungen zu erwirken (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen einer wirksamen Rechenschaftspflicht bei Verstößen der Strafverfolgungsbehörden ist ein kontinuierliches Problem. Die Behörden ermitteln bei Misshandlungsvorwürfen häufig wegen „Amtsmissbrauchs“, der mit geringeren Strafen geahndet wird (HRW 11.1.2024). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024). Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024a). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024). Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024). Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024). Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen(Rat der EU 18.5.2022). In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vergleiche AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten ist Folter zwar im Strafgesetzbuch definiert und strafbar, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 23.4.2024). Beamte untersuchten Fälle von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was zu milderen Strafen führte (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht werden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 5.3.2024). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
  18. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Am
  19. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
  20. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angab, dass sie angemessen behandelt worden war (USDOS 12.4.2022). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024). Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und ihrer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024). Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Mehrere Medienrecherchen über die Leiter des Antikorruptionsausschusses und der Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC) haben Zweifel an den wahren Absichten dieser Gremien bei der Korruptionsbekämpfung aufkommen lassen (FH 2024a). Die Transparenz war in der Vergangenheit begrenzt, und die Durchsetzung der Vorschriften über die Offenlegung von Vermögenswerten von Amtsträgern war schwach. Das armenische Gesetz über die Informationsfreiheit wird uneinheitlich angewandt (FH 2024a). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 2023).

dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2023 belegte Armenien Rang 62 von 180 bewerteten Ländern (TI 2024), was im Vergleich zum Vorjahr eine Verbesserung um einen Platz darstellt (TI 2023). Allgemeine Menschenrechtslage Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024). Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder ungesetzliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, begangen haben (USDOS 23.4.2024). Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Artikel 80

der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022). Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024). Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2024a). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung im Allgemeinen frei kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen; es gab jedoch einige Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Genehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, den um Zustimmung ersuchenden Strafverfolgungsbehörden zu viel Nachsicht zu gewähren (FH 2024a). Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkriminalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024). Obwohl Verleumdung straffrei ist, bringen Politiker und Privatunternehmen häufig Zivilklagen gegen Journalisten und Medienunternehmen ein, verwickeln sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten und drohen mit hohen Geldstrafen (HRW 11.1.2024). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 2024a). Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für oppositionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024). Die Medien waren politisch polarisiert, und die finanzielle Lebensfähigkeit der Medien war weiterhin ein Hindernis für die Pressefreiheit. Privatpersonen oder Gruppen, die Berichten zufolge mit früheren Behörden oder parlamentarischen Oppositionsparteien verbunden waren, hielten weiterhin Anteile an vielen Rundfunk- und Fernsehanstalten und Zeitungen, die in der Regel die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Im Laufe des Jahres weiteten die Regierungsbehörden ihre finanziellen Investitionen in die Medien aus, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab noch eine Handvoll unabhängiger Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhängig waren; sie waren stattdessen aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 23.4.2024). Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die Regierung und die früheren Behörden. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom

  1. September in Berg-Karabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von Personen eingeleitet wurden, die mit der Regierung verbunden sind (USDOS 23.4.2024). Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 4.10.2023). Am
  2. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024). Die CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete zwischen Januar und September 2023 drei Fälle von körperlicher Gewalt gegen Journalisten (FH 2024a). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2024 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich Armenien auf Platz 43 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 6 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Regierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Regierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Artikel 45,). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Nachdem Aserbaidschans Militäroperation in Berg-Karabach am
  3. September begonnen hatte, kam es in Eriwan zu Protesten, die bis zum
  4. September allmählich abnahmen. Bei mehreren Gelegenheiten gingen die Demonstranten, die von der Opposition angeführt und Berichten zufolge von ausländischen Akteuren angestiftet wurden, zu aggressivem Verhalten und Gewalt über, forderten den Rücktritt des Premierministers und versuchten, das Regierungsgebäude zu stürmen, in dem der Premierminister arbeitete. Die Polizei reagierte mit einem begrenzten Einsatz von Gewalt und Betäubungsgranaten (USDOS 23.4.2024). Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). Am
  5. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). Am
  6. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024). Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie dagewesene Anzahl politischer Einheiten teil - 22 politische Parteien und vier Bündnisse (FH 2024a). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 5.3.2024). Im Oktober ratifizierte Armenien das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024). Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 41,) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Gesetz verbietet die "Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung", Hassreden und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen Stellung (USDOS 30.6.2024). Laut der Volkszählung von 2022 bekennen sich etwa 97,5 Prozent der Bevölkerung zur armenisch-apostolischen Kirche. Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024). Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 500 bis 1.000 Personen, zu denen seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 mehrere hundert weitere Personen aus Russland hinzukamen. Es gab keine bestätigten Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 23.4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024).Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 500 bis 1.000 Personen, zu denen seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 mehrere hundert weitere Personen aus Russland hinzukamen. Es gab keine bestätigten Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 23.4.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2024a; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung von religiösen Organisationen und dem Staat vor ().In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2024a; vergleiche USDOS 30.6.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung von religiösen Organisationen und dem Staat vor (). Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, definiert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berichteten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024). Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a). Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbaidschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024). Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn betrachteten die schlechten sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen
  7. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen
  8. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2024a). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig auf minderwertige oder schlechter bezahlte Stellen zurück. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intimpartner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024).Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intimpartner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Am
  9. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am
  10. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women's Support Center, einer lokalen Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women's Support Center, einer lokalen Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente sexueller Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet sexuelle Belästigung als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Kinder Im Jahr 2023 hat Armenien bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit nur minimale Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete ein geändertes Arbeitsgesetzbuch, das Bestimmungen zur Kinderarbeit enthält, die nun alle Kinder, auch diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, vollständig abdecken und schützen, und das Mindestalter für das Arbeitsrecht an internationale Standards anpasst. Darüber hinaus verabschiedete die Regierung den Aktionsplan 2023–2025 gegen Menschenhandel, der ein Kapitel zur Verhinderung von Kinderhandel und -ausbeutung enthält (USDOL 5.9.2024). Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung für Kinder und ihre Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und ihren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl der Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024). Mädchen brachen in einigen Fällen die Schule ab, weil sie früh heirateten, und Jungen brachen in einigen Fällen die Schule ab, um ein Einkommen zum Unterhalt ihrer Familie zu erzielen. Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die sich in der Schule schwertaten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Eine Person konnte mit der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten im Alter von 17 Jahren oder im Alter von 16 Jahren einen Partner heiraten, der mindestens 18 Jahre alt war. Die frühe Verheiratung von Mädchen war Berichten zufolge in jesidischen Gemeinschaften weit verbreitet. Berichten zufolge verließen einige Mädchen die Schule entweder als Folge der Frühverheiratung oder um einer Entführung und Zwangsheirat zu entgehen. Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt wurden. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten "sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vgl. AA 5.3.2024).Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, und Kinder können dazu ermutigt werden, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 5.9.2024; vergleiche AA 5.3.2024). Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2024a).Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vergleiche FH 2024a). Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen die Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt. Trotz der neuen Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit wird Armenien jedoch nur mit minimalen Fortschritten bewertet, da das Land weiterhin Rückschritte in der Gesetzgebung macht, die Fortschritte bei der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verzögern (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte erhalten regelmäßige Schulungen zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024). Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vgl. BMEIA 14.10.2024).Die Einreise nach Aserbaidschan über die Landgrenze aus Armenien ist nicht möglich. Das betrifft auch die Region Bergkarabach und den sogenannten „Latschin-Korridor“. Die Grenzen zur Türkei sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 14.10.2024; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024). Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023). Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a). Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr
  11. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiter wachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
  12. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024). Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). Personen, die das
  13. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024).Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024). Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024). Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024). Rückkehr Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Dokumente Die Echtheit von Dokumenten (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteile, Anzeigen usw.) kann nicht überprüft werden. Gefälligkeitsbescheinigungen sind häufig (AA 5.3.2024). I.6.
  14. Rechtlich traf das BVwG noch ua. nachstehende Ausführungenrömisch eins.6.
  15. Rechtlich traf das BVwG noch ua. nachstehende Ausführungen „3.4.
  16. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war bereits das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der als Fluchtgrund angegebenen Gewalttätigkeit des Mannes bzw. Vaters nicht glaubwürdig und kann daraus selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (bspw. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Selbst wenn von der Richtigkeit der Angaben der BF1 bzw. BF3 ausgegangen werden würde, stellen die behaupteten Übergriffe in Armenien jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Beschwerdeführer bescheinigten sohin im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht glaubhaft und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Da der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in Armenien bereits rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, kann nicht angenommen werden, dass die Behörden gerade im Fall der Beschwerdeführer untätig bleiben und diese keinen Zugang zu staatlichen Schutzmechanismen hätten. Hinsichtlich der von der rechtsfreundlichen Vertretung monierten Problematik der Lage der Jesiden bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in Armenien noch vereinzelt Diskriminierungen von Jesiden möglich sind, eine Gruppenverfolgung jedoch auszuschließen ist. So ist auch den Länderberichten diesbezüglich zu entnehmen „Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a).“ Auch waren den Länderberichten keine stichhaltigen Hinweise auf eine systematische Verfolgung von alleinstehenden Frauen in Armenien zu entnehmen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Armenien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. …. Betreffend die Erkrankung der BF1: Zunächst ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005 uva). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes iS eines mentalen Stresses durch die Abschiebung ist nicht entscheidend.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005 uva). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes iS eines mentalen Stresses durch die Abschiebung ist nicht entscheidend. In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in SriLanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in SriLanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...] In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg.

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