GVG iVm § 2 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 02.05.2019 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) eingebrachter Oppositionsklage begehrte die Republik Österreich als klagende Partei gegenüber dem Beschwerdeführer als beklagte Partei die Fällung eines Urteils mit Folgendem Inhalt: - Die Feststellung, dass der Anspruch aus dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 03.09.1999, Zl. 17 R 155/99k, auf Zahlung bestimmter Geldbeträge, zu deren Hereinbringung mit Beschluss des BG vom 28.02.2019, Zl. 70 E 461/19x die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei. - Der Beschwerdeführer werde für schuldig erkannt, der Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründend führte die Republik Österreich dabei im Wesentlichen aus, die aufgrund der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zu leistenden Geldbeträge seien bereits bezahlt worden und beantragte zudem die Vernehmung des Rechtsanwaltes XXXX (im Folgenden: Zeuge) als Zeugen.Begründend führte die Republik Österreich dabei im Wesentlichen aus, die aufgrund der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zu leistenden Geldbeträge seien bereits bezahlt worden und beantragte zudem die Vernehmung des Rechtsanwaltes römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) als Zeugen. Nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 25.09.2019 gab der Zeuge mit Schreiben vom 17.06.2019 im Wesentlichen Folgendes an: Er habe keine eigenen Wahrnehmungen zum Thema der Einvernahme und könnte inhaltlich nur dann aussagen, wenn er Einsicht in den entsprechenden Akt seiner Kanzlei nehme. Darüber hinaus müsste er vom Beschwerdeführer, seinem einstigen Mandanten, von seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt entbunden werden. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 führte die Republik Österreich diesbezüglich insbesondere aus, dass sie ihren Antrag auf Einvernahme des Zeugen aufrechterhalte, weil die Verschwiegenheitspflicht des Zeugen gar nicht bestehe und ungeachtet dessen der Beschwerdeführer als beklagte Partei den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht jederzeit entbinden könnte. Mit Schreiben vom 07.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Zeugen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden werde. Im Rahmen des Grundverfahrens fand am 25.09.2019 vor dem BG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge teilgenommen hatte. Hierbei gab der Zeuge an, dass er nicht aussagen könne, weil er vom Beschwerdeführer nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei. Mit Urteil des BG vom 25.09.2019, Zl. 76 C 6/19y, gab das BG der Oppositionsklage der Republik Österreich statt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung war mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.05.2020, Zl. 46 R 43/20v, nicht Folge gegeben worden. Dieses Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 11.12.2019, Zl. 76 C 6/19y, bestimmte die Vorsteherin des BG die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 25.09.2019 mit insgesamt € 1.274,00 (Reisekosten iHv € 61,58, Aufenthaltskosten iHv € 12,50 sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis iHv € 1.200,00). Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer sowie der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2020, Zl. Jv 295/20p-33, gab die Vorsteherin des BG diesen Beschwerden Folge und änderte den Bescheid vom 11.12.2019 dahingehend ab, dass dem Zeugen insgesamt € 189,00 zugesprochen werde. Das weitere Begehren des Zeugen für die Entschädigung für die Zeitversäumnis iHv € 1.011,00 war hingegen abgewiesen worden. Dagegen brachte der Zeuge fristgerecht einen Vorlageantrag ein und das Beschwerdeverfahren war dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Beschwerdeführers sowie des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid vom 11.12.2019 insofern statt, als die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis € 85,20 (6 Stunden zu je € 14,20) und die Summe der Zeugengebühren sohin gerundet € 160,60 betrage, bestätigt werde. Daraufhin war am 27.03.2023 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 76 C 6/19y - VNR 3, erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung des Ersatzes der Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 168,60, verpflichtet worden war.Daraufhin war am 27.03.2023 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 76 C 6/19y - VNR 3, erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung des Ersatzes der Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60, verpflichtet worden war. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung. Mit Bescheid vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 168,60.Mit Bescheid vom 24.07.2023, Zl. 108 Jv 96/23b, verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Zeugengebühren iHv € 160,60 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 168,60. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
F BGBl. I Nr. 61/2018) seien die im § 1 Z 5 genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden. Die Zeugengebühr sei im vorliegenden Fall bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verbindlich festgestellt worden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Paragraph 2, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,) seien die im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (Paragraph 3,) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden. Die Zeugengebühr sei im vorliegenden Fall bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verbindlich festgestellt worden. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine am 24.08.2023 eingelangte Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Vorschreibung der Zeugengebühren sei unrichtig und werde von ihm bestritten, denn sofern die Kosten tatsächlich angefallen seien, wären sie von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Gegenständlich sei der Zeuge nicht von ihm, sondern von der Gegenseite namhaft gemacht worden, wobei es mutwillig gewesen sei, den Zeugen für die mündliche Verhandlung vor dem BG zu laden, obwohl er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden sei. Mit Schreiben vom 06.09.2023 (hg eingelangt am 08.09.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 war die gegenständliche Rechtssache am 03.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 zugewiesen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist.“ (vgl. auch VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). In den Materialien Regierungsvorlage 366 BlgNR 16. GP, S. 38) zu Paragraph 2, GEG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, dessen Absatz eins, sich für den vorliegenden Fall unmaßgeblich zu der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BG am 25.09.2019 geltenden Fassung änderte, heißt es auszugsweise: „Bei der Entscheidung nach Paragraph 2, GEG wird Folgendes zu beachten sein: Der Paragraph 40, Absatz eins, ZPO ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ‚bestehende Vorschrift‘, nach der
Paragraph 2, GEG die Partien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen haben. Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist.“ vergleiche auch VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Systematik des GEG ersichtlich, dass zwischen Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG) und Kosten in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 Z 5 und Z 7 GEG) unterschieden wird (vgl. dazu Fetter, ÖJZ 1950, 330 und VwGH 09.03.1990, 88/17/0182). Die Differenzierung wird bei der Bestimmung des § 2 Abs. 1 GEG bedeutsam, die nur Kosten nach § 1 Z 5 und Z 7 leg.cit. regelt. Nach Abs. 2 leg.cit. ist bei einem € 300,00 übersteigenden Betrag ein Grundsatzbeschluss des Richters darüber erforderlich, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat, woran die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden gebunden sind (vgl. VwGH 16.10.2014, 2012/16/0157, mit Hinweis auf die in Wais/Dokalik Gerichtsgebühren11 unter E 136 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der Systematik des GEG ersichtlich, dass zwischen Gerichtsgebühren (Paragraph eins, Ziffer eins, GEG) und Kosten in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, GEG) unterschieden wird vergleiche dazu Fetter, ÖJZ 1950, 330 und VwGH 09.03.1990, 88/17/0182). Die Differenzierung wird bei der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG bedeutsam, die nur Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 7, leg.cit. regelt. Nach Absatz 2, leg.cit. ist bei einem € 300,00 übersteigenden Betrag ein Grundsatzbeschluss des Richters darüber erforderlich, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat, woran die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden gebunden sind vergleiche VwGH 16.10.2014, 2012/16/0157, mit Hinweis auf die in Wais/Dokalik Gerichtsgebühren11 unter E 136 zu Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl. VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069). Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden vergleiche VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; VwGH 25.08.2022, Ra 2022/16/0069). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.09.1995, Zl. 93/17/0298, zu § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 idF BGBl. Nr. 501/1984 – unter Hinweis auf die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte samt Gesetzesmaterialien und den Zweck der Regelung – ausgeführt hat, muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zugrunde legen. Andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz leg.cit. (vgl. VwGH 15.12.2003, 2003/17/0299; VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.09.1995, Zl. 93/17/0298, zu Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GEG 1962 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, – unter Hinweis auf die Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte samt Gesetzesmaterialien und den Zweck der Regelung – ausgeführt hat, muss das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zugrunde legen. Andernfalls gilt Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz leg.cit. vergleiche VwGH 15.12.2003, 2003/17/0299; VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111). Eine Kostenentscheidung (über den Kostenersatz zwischen den Streitteilen) wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einbringung der Kosten nur dann nicht maßgeblich, wenn über den Ersatz gegenüber dem Bund ein Grundsatzbeschluss
GH 22.03.1996, 95/17/0178; VwGH 17.09.2001, Zl. 97/17/0241; VwGH 15.12.2003, Zl. 2003/17/0299; VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111). Eine Kostenentscheidung (über den Kostenersatz zwischen den Streitteilen) wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einbringung der Kosten nur dann nicht maßgeblich, wenn über den Ersatz gegenüber dem Bund ein Grundsatzbeschluss
Paragraph 2, Absatz 2, GEG 1962 gefasst worden wäre vergleiche VwGH 22.03.1996, 95/17/0178; VwGH 17.09.2001, Zl. 97/17/0241; VwGH 15.12.2003, Zl. 2003/17/0299; VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111). Erst dann, wenn keine „Vorschrift“ oder „Entscheidung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 erster und zweiter Satz GEG besteht, sind aus dem Grund des dritten Satzes leg.cit. diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254).Erst dann, wenn keine „Vorschrift“ oder „Entscheidung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster und zweiter Satz GEG besteht, sind aus dem Grund des dritten Satzes leg.cit. diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde vergleiche VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Streitteil, über dessen ausschließlichen Antrag ein Sachverständigenbeweis eingeholt wird, als formeller Beweisführer ohne Rücksicht auf die Interessen- bzw. Beweislage für die betreffenden Kosten aufzukommen (vgl. VwGH 19.01.1990, 87/17/0034; VwGH 29.03.1990, 89/17/0081; sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 30 zu § 2 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Streitteil, über dessen ausschließlichen Antrag ein Sachverständigenbeweis eingeholt wird, als formeller Beweisführer ohne Rücksicht auf die Interessen- bzw. Beweislage für die betreffenden Kosten aufzukommen vergleiche VwGH 19.01.1990, 87/17/0034; VwGH 29.03.1990, 89/17/0081; sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 30 zu Paragraph 2, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). 3.2.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer als beklagte Partei zu Recht zum Ersatz der im Grundverfahren vor dem BG entstandenen Zeugengebühren samt der Einhebungsgebühr iHv insgesamt € 168,60 verpflichtet wurde. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die gegenständlichen Zeugengebühren bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, verbindlich festgestellt worden sei.
1 GEG seien die im § 1 Z 5 genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die gegenständlichen Zeugengebühren bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2020, Zl. W183 2230045-1/6E, verbindlich festgestellt worden sei.
Paragraph 2, Absatz eins, GEG seien die im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, sofern hierfür kein Kostenvorschuss (Paragraph 3,) erlegt oder keine andere Regelung getroffen worden sei, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Dabei sei, wenn bereits über die Kostenersatzpflicht der Parteien rechtskräftig entschieden worden sei, von dieser Entscheidung auszugehen. Der Kostenbeamte habe also zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege. In so einem Fall könne die Gesetzmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Kosteneinbringung geprüft werden. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Meinung, dass ihm zu Unrecht die Zeugengebühren samt der Einhebungsgebühr iHv insgesamt € 168,60 vorgeschrieben worden seien. Diese seien nämlich von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst hätten oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Gegenständlich sei der Zeuge nicht von ihm, sondern von der Gegenseite im Grundverfahren namhaft gemacht worden, wobei es sogar mutwillig gewesen sei, den Zeugen für die mündliche Verhandlung vor dem BG zu laden, obwohl er vom Beschwerdeführer als einstigem Mandanten nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt entbunden worden sei. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet: Die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zunächst ist bei § 2 Abs. 1 GEG darauf abzustellen, ob eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung vorliegt. Daran ist die Verwaltungsbehörde jedenfalls gebunden und kann diese nicht mehr im Einbringungsverfahren abgeändert werden (zur Bindungswirkung vgl. § 6b Abs. 4 GEG idgF). Gibt es hingegen keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob eine auf den Sachverhalt anwendbare bestehende Vorschrift existiert. In einem Zivilprozess ist, wie die Materialien zu § 2 GEG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darlegen, § 40 Abs. 1 ZPO als eine solche bestehende Vorschrift zu betrachten (vgl. VwGH 05.12.1961, 294/60; VwGH 16.12.1983, 83/17/017; VwGH 29.03.1990, 89/17/0164). Erst wenn auch keine bestehende Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG vorliegt, ist subsidiär darauf abzustellen, von wem die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Bei der Frage, in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde, kommt es auf ein „vorrangiges Interesse“ an (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). Die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zunächst ist bei Paragraph 2, Absatz eins, GEG darauf abzustellen, ob eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung vorliegt. Daran ist die Verwaltungsbehörde jedenfalls gebunden und kann diese nicht mehr im Einbringungsverfahren abgeändert werden (zur Bindungswirkung vergleiche Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG idgF). Gibt es hingegen keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob eine auf den Sachverhalt anwendbare bestehende Vorschrift existiert. In einem Zivilprozess ist, wie die Materialien zu Paragraph 2, GEG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darlegen, Paragraph 40, Absatz eins, ZPO als eine solche bestehende Vorschrift zu betrachten vergleiche VwGH 05.12.1961, 294/60; VwGH 16.12.1983, 83/17/017; VwGH 29.03.1990, 89/17/0164). Erst wenn auch keine bestehende Vorschrift im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GEG vorliegt, ist subsidiär darauf abzustellen, von wem die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Bei der Frage, in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde, kommt es auf ein „vorrangiges Interesse“ an vergleiche VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). Im gegenständlichen Fall liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung vor, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 24.08.2020 ausschließlich eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Zeugengebühren gefällt ohne dabei darüber abzusprechen, wer diese zu begleichen hätte. Auch wurde im Grundverfahren zu Recht kein Grundsatzbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 2 GEG erlassen, woran die belangte Behörde gebunden wäre, weil die angefallenen Zeugengebühren den Betrag iHv € 300,00 nicht übersteigen. Somit wäre durch die Justizverwaltungsbehörde über die Kostentragung im Einbringungsverfahren zu entscheiden gewesen. Da allerdings eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Pflicht zur Kostentragung nicht vorliegt, ist als nächstes auf eine bestehende Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG abzustellen. Im gegenständlichen Fall liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung vor, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 24.08.2020 ausschließlich eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Zeugengebühren gefällt ohne dabei darüber abzusprechen, wer diese zu begleichen hätte. Auch wurde im Grundverfahren zu Recht kein Grundsatzbeschluss im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GEG erlassen, woran die belangte Behörde gebunden wäre, weil die angefallenen Zeugengebühren den Betrag iHv € 300,00 nicht übersteigen. Somit wäre durch die Justizverwaltungsbehörde über die Kostentragung im Einbringungsverfahren zu entscheiden gewesen. Da allerdings eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Pflicht zur Kostentragung nicht vorliegt, ist als nächstes auf eine bestehende Vorschrift im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GEG abzustellen. Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 40 Abs. 1 ZPO als die „bestehende Vorschrift“ in Betracht, nach der
Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, S. 504).Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 40, Absatz eins, ZPO als die „bestehende Vorschrift“ in Betracht, nach der
Paragraph 2, GEG die Parteien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen haben. Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, S. 504). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Grundverfahren den Zeugen nicht beantragt hat und er zudem bereits vor der mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 vor dem BG mit Schriftsatz vom 07.08.2019 eindeutig bekannt gegeben hatte, dass er den Zeugen nicht von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden werde, er somit bereits zu diesem Zeitpunkt sein mangelndes Interesse an einer Aussage des Zeugen erkenntlich gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugeneinvernahme im Grundverfahren vor dem BG von beiden Parteien gemeinsam veranlasst wurde oder dass das Gericht diese iSd § 40 Abs. 1 zweiter Satz ZPO im Interesse beider Parteien vorgenommen hat. Vielmehr hat die Republik Österreich als klagende Partei im Grundverfahren in ihrer Oppositionsklage vom 02.05.2019 und erneut in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2019 trotz Berufung des Zeugen auf seine Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt die Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung begehrt. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Grundverfahren den Zeugen nicht beantragt hat und er zudem bereits vor der mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 vor dem BG mit Schriftsatz vom 07.08.2019 eindeutig bekannt gegeben hatte, dass er den Zeugen nicht von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden werde, er somit bereits zu diesem Zeitpunkt sein mangelndes Interesse an einer Aussage des Zeugen erkenntlich gemacht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugeneinvernahme im Grundverfahren vor dem BG von beiden Parteien gemeinsam veranlasst wurde oder dass das Gericht diese iSd Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz ZPO im Interesse beider Parteien vorgenommen hat. Vielmehr hat die Republik Österreich als klagende Partei im Grundverfahren in ihrer Oppositionsklage vom 02.05.2019 und erneut in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2019 trotz Berufung des Zeugen auf seine Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt die Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung begehrt. Im Hinblick auf die oben zitierten Materialien zu § 2 GEG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen ist daher im vorliegenden Fall nicht von einer Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die angefallenen Zeugengebühren auszugehen. Im Hinblick auf die oben zitierten Materialien zu Paragraph 2, GEG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen ist daher im vorliegenden Fall nicht von einer Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die angefallenen Zeugengebühren auszugehen. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Ersatz der Zeugengebühren nach § 2 Abs. 1 GEG iHv € 160,60 und die Einhebungsgebühr vorzuschreiben, rechtswidrig. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Ersatz der Zeugengebühren nach Paragraph 2, Absatz eins, GEG iHv € 160,60 und die Einhebungsgebühr vorzuschreiben, rechtswidrig. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
GVG iVm § 2 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 61/2018 ersatzlos zu beheben.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, ersatzlos zu beheben. 3.2.4.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8).3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.