Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, XXXX , stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus Mitglied der “Awamilegue-Al” und Öffentlichkeitsekretär in seiner Gemeinde gewesen zu sein. Im Jahr XXXX sei es zu einem Aufstand gekommen und habe die Regierung dem Druck von der Straße nicht mehr standhalten können. Viele der Funktionäre seien geflüchtet und von der aufgebrachten Bevölkerung, so auch der Vater des BF, getötet worden. Aus Angst selbst getötet zu werden, habe der BF all sein Geld genommen und sei nach Indien geflüchtet.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus Mitglied der “Awamilegue-Al” und Öffentlichkeitsekretär in seiner Gemeinde gewesen zu sein. Im Jahr römisch 40 sei es zu einem Aufstand gekommen und habe die Regierung dem Druck von der Straße nicht mehr standhalten können. Viele der Funktionäre seien geflüchtet und von der aufgebrachten Bevölkerung, so auch der Vater des BF, getötet worden. Aus Angst selbst getötet zu werden, habe der BF all sein Geld genommen und sei nach Indien geflüchtet. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, in der der BF zu seinen Fluchtgründen und seinen Privat-, und Familieninteressen ausführlich befragt wurde.Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, in der der BF zu seinen Fluchtgründen und seinen Privat-, und Familieninteressen ausführlich befragt wurde. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit der eigenhändigen Unterschrift des BF wurde am XXXX die Übernahme des gegenständlichen Bescheides und diverser Infoblätter bestätigt.Mit der eigenhändigen Unterschrift des BF wurde am römisch 40 die Übernahme des gegenständlichen Bescheides und diverser Infoblätter bestätigt. Am XXXX wurde durch den die BBU vertretenen BF ein Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde in eventu gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob die den BF vertretene BBU gegen den gegenständlichen Bescheid vollumfänglich gegen alle Spruchpunkte Beschwerde.Am römisch 40 wurde durch den die BBU vertretenen BF ein Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde in eventu gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob die den BF vertretene BBU gegen den gegenständlichen Bescheid vollumfänglich gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Begründet wurde der Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid in der Grundversorgung in Traiskirchen am XXXX , dem vermeintlichen Zustelltag- nicht übergeben erhalten habe bzw. sei dieser dem BF bis dato nicht regulär zugestellt worden.Begründet wurde der Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid in der Grundversorgung in Traiskirchen am römisch 40 , dem vermeintlichen Zustelltag- nicht übergeben erhalten habe bzw. sei dieser dem BF bis dato nicht regulär zugestellt worden. Der BF sei am XXXX in der GVS bzw. BBE XXXX (Gewerbepark XXXX Straße 20-24, XXXX ) anwesend gewesen und seien ihm von Seiten eines Mitarbeiter aus der Grundversorgung zuvor vom BFA per E-Mail erhaltene Unterlagen ausgedruckt und übergeben worden. Der BF habe den Inhalt dieser Unterlagen nicht genau gekannt, jedoch den im Akt liegenden Zustellnachweis unterfertigt. Nach Angaben des BF in ersten regulären Bescheidberatung in der XXXX , sei bei diesen Unterlagen zwar eine Verfahrensanordnung gem. § 52 BFA-VG sowie eine Information über die Ausreiseverpflichtung dabei gewesen, jedoch nicht der verfahrensgegenständliche Bescheid.Der BF sei am römisch 40 in der GVS bzw. BBE römisch 40 (Gewerbepark römisch 40 Straße 20-24, römisch 40 ) anwesend gewesen und seien ihm von Seiten eines Mitarbeiter aus der Grundversorgung zuvor vom BFA per E-Mail erhaltene Unterlagen ausgedruckt und übergeben worden. Der BF habe den Inhalt dieser Unterlagen nicht genau gekannt, jedoch den im Akt liegenden Zustellnachweis unterfertigt. Nach Angaben des BF in ersten regulären Bescheidberatung in der römisch 40 , sei bei diesen Unterlagen zwar eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52, BFA-VG sowie eine Information über die Ausreiseverpflichtung dabei gewesen, jedoch nicht der verfahrensgegenständliche Bescheid. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W124.2319909.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.