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{'item': 'W133 2317516-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2026 GeschäftszahlW133 2317516-1 Spruch, W133 2317516-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 19.09.2022 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.04.2022 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In dem, dem Bescheid zugrundeliegendem Sachverständigengutachten vom 16.09.2022 wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Long-Covid-Syndrom, SGM“ / „Asthma bronchiale“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beurteilt. Aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 wurde eine Nachuntersuchung für August 2024 empfohlen.Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 19.09.2022 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.04.2022 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In dem, dem Bescheid zugrundeliegendem Sachverständigengutachten vom 16.09.2022 wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Long-Covid-Syndrom, SGM“ / „Asthma bronchiale“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. beurteilt. Aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 wurde eine Nachuntersuchung für August 2024 empfohlen. Am 01.10.2024 leitete die belangte Behörde von Amts wegen das gegenständliche Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tag aktuelle Befunde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens vorzulegen. Mit E-Mail vom 01.10.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich derzeit auf Rehabilitation befinde und die geforderten medizinischen Unterlagen bis Ende Dezember übermitteln könne. Sie sei derzeit in regelmäßigen Kontrollen in der Universitätsklinik wegen ausbleibender Besserung ihres Gesundheitszustandes. Aufgrund von Vernichtungskopfschmerzen und Fatigue-Syndrom erfolge eine Anmeldung in einer Spezialambulanz für Kopfschmerzen. Weiters beantragte sie eine Unfallpension bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Mit E-Mail vom 04.10.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Befunde bis Ende Dezember übermitteln könne, andernfalls sie zu einer Untersuchung beim ärztlichen Dienst der belangten Behörde geladen werde. Mit E-Mails vom 29.10.2024 und vom 08.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge in dem amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In diesem Gutachten vom 24.02.2025 wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 g.z. ME/CFS unterer Rahmensatz, da ohne Therapie im undulierenden Verlauf 04.11.02 30 2 Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund 06.05.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt (mit näherer Begründung im Gutachten). Mit Schreiben vom 13.03.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 13.03.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 27.03.2025, eingelangt am 02.04.2025, brachte die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – eine Stellungnahme ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Symptome persistieren würden und nur im respiratorischen Bereich eine Besserung eingetreten sei. Zudem seien schwere depressive Phasen hinzugekommen (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme). Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 26.05.2025 führte sie aus, dass die angeführte subjektive Beschwerdesymptomatik bereits bei der Begutachtung ausreichend eingestuft worden sei. Die Stellungnahme enthalte keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Mit Bescheid vom 27.06.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Laut der daraufhin eingeholten ärztlichen Stellungnahme hätten ihre Einwendungen das zuvor erstellte Sachverständigengutachten jedoch nicht entkräften können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.02.2025, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 26.05.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 19.07.2025 führte die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen –aus, dass sie gegen den Bescheid „Widerspruch und Rechtsmittel“ einlege. Sie lebe seit einigen Monaten nicht mehr in Österreich und sei abgemeldet. Das Verfahren laufe in Deutschland. Derzeit bestehe aufgrund der Beschwerden der volle Behinderungsgrad weiter. Des Weiteren werde sie von einem deutschen Rechtsanwalt vertreten (mit näheren Ausführungen in der E-Mail). Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2025, eingelangt am 13.08.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 21.08.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsbelehrung. Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorgesehen, andernfalls die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, unter Berücksichtigung des Wohnsitzes in Deutschland, mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantrage und mitgeteilt, dass im Falle eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage entscheiden würde. Falls die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten werde, werde sie ersucht, binnen der genannten Frist den vollständigen Namen und die Adresse des Rechtsanwalts, sowie eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen.Mit Schreiben vom 21.08.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsbelehrung. Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorgesehen, andernfalls die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, unter Berücksichtigung des Wohnsitzes in Deutschland, mitzuteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantrage und mitgeteilt, dass im Falle eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der vorliegenden Aktenlage entscheiden würde. Falls die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten werde, werde sie ersucht, binnen der genannten Frist den vollständigen Namen und die Adresse des Rechtsanwalts, sowie eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorzulegen. Mit E-Mail vom 04.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Die zugezogene Erkrankung bestehe in unterschiedlicher Intensität weiterhin, lediglich die respiratorischen Beschwerden hätten sich verbessert. Es sei keine wesentliche Befundbesserung eingetreten, es sei auch eine Kontrolle in der Post-Covid-Ambulanz geplant. Es bestünden ausgeprägte neurokognitive Beschwerden (mit näheren Ausführungen in dem Schreiben). Die Beschwerdeführerin machte keinen Rechtsvertreter namhaft und legte keine Vertretungsvollmacht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Deutschland und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Deutschland und wurde am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin steht in Österreich in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.04.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2022 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.04.2022 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 für August 2024 empfohlen. Die belangte Behörde leitete von Amts wegen das verfahrensgegenständliche Nachuntersuchungsverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 24.02.2025, sowie eine gutachterliche Stellungnahme vom 26.05.2025 ein. Mit Bescheid vom 27.06.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 19.07.2025 und – nach einem an die Beschwerdeführerin ergangenen Mängelbehebungsauftrag vom 21.08.2025 –vom 04.09.2025 fristgerecht eine schriftliche Beschwerde. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. g.z. ME/CFS (mit Therapie im stabilen Verlauf, ohne Therapie im undulierenden Verlauf);
  3. Asthma bronchiale (klinisch unauffälliger Befund). Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 von Hundert (v.H.). Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2025, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 26.05.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
  4. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in Österreich in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.02.
  5. Das Datum des von Amts wegen eingeleiteten gegenständlichen Nachuntersuchungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin Innere Medizin vom 24.02.2025, sowie der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.05.
  6. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in diesem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Mit dem Beschwerdevorbringen vom 19.07.2025 und vom 04.09.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist „g.z. ME/CFS“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ordnete dieses Leiden zutreffend der gleichzuhaltenden Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform betrifft, weil die Einschätzungsverordnung derzeit keine eigene Positionsnummer für ME/CFS oder für Long Covid enthält. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden, Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, depressive Begleitreaktionen fassbar; 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Schmerzattacken fast täglich, depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel“) erweist sich aufgrund des stabilen Verlaufs unter Therapie und des undulierenden Verlaufs ohne Therapie, als rechtsrichtig und nachvollziehbar (vgl. AS 39). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02, erscheint insbesondere aufgrund des fehlenden Nachweises der Einnahme von opioidhaltigen Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr und des fehlenden Nachweises neurologischer Defizite nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin lediglich „Vitamin D“ im Unterpunkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ an (vgl. AS 37). Ferner brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren lediglich einen Blutbefund, sowie einen ärztlichen Aufnahme- und Entlassungsbericht einer im Zeitraum vom 03.09.2024 bis 08.10.2024 durchgeführten Rehabilitation in Deutschland in Vorlage (vgl. AS 19-24; 26-31). Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 24.10.2024 zeigte sich der neurologische Befund der Beschwerdeführerin sowohl bei der Aufnahme als auch bei der Entlassung unauffällig (vgl. AS 22: „Neurologischer Befund: Keine Quadrizepsschwäche, keine Großzehenheberschwäche, keine Fußheberschwäche, keine Fußsenkerschwäche. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Lasègue beidseits negativ. Babinski beidseits negativ. Keine Sensibilitätsstörungen. Keine Muskelatrophie. Keine Koordinationsstörungen […] Weitere Befunde, wie der neurologische Befund […], waren bei der Entlassung im Vergleich zu den Untersuchungsbefunden bei der Aufnahme unverändert.“). Einen Nachweis über eine etwaige Psychotherapie oder eine weiterführende neuropsychologische Behandlung brachte die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Vorlage. In ihrem zuletzt ergangenen Schreiben vom 04.09.2025 berichtete die Beschwerdeführerin ohne namentliche Nennung und ohne beigelegte Befunde von einem Neuropsychiater (vgl. OZ 4). Dem Entlassungsbericht ist weiters zu entnehmen, dass der Rehabilitationsverlauf „positive Entwicklungen hinsichtlich der bronchopulmonalen Beschwerden, Schmerzreduktion und der Beweglichkeit sowie der allgemeinen Kondition“ ergeben habe und die „eingangs gesetzten […] Ziele im Wesentlichen erreicht werden“ konnten (vgl. AS 24), weswegen die Annahme der Ausschöpfung aller therapeutischen Reserven – wie dies beispielsweise von der nächst höheren Positionsnummer 04.11.03 gefordert wird – nicht gerechtfertigt erscheint. Weiters ist die Beschwerdeführerin laut dem Aufnahmebefund der Rehabilitationsklinik seit 01.10.2022 wieder arbeitsfähig und „arbeitet als XXXX in Vollzeit, 8 Stunden täglich bei wöchentlich 40 Stunden“ (vgl. AS 21). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrem zuletzt verfassten Schreiben vom 04.09.2025 aus, dass sie „die Arbeit wegen der Erkrankung gewechselt [habe], da eine Diensttätigkeit nicht möglich [sei]“ (vgl. OZ 4). Einer amtswegigen Internetrecherche lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 die Leitung einer näher genannten XXXX innehat (vgl XXXX , vgl. Artikel über die XXXX vom 18.09.2025 XXXX , jeweils abgerufen am 05.02.2026). Zum Entscheidungszeitpunkt scheint die Beschwerdeführerin ebenso als XXXX auf der Website der genannten XXXX auf (vgl. XXXX , abgerufen am 05.02.2026). Eine – wie im Vorgutachten vom 16.09.2022 noch vorgelegene – Arbeitsunfähigkeit kann damit aktuell nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin beanstandete somit die vorgenommene Einordnung weder in ihrer Stellungnahme noch in ihrer schriftlichen Beschwerde ausreichend substantiiert.Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist „g.z. ME/CFS“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ordnete dieses Leiden zutreffend der gleichzuhaltenden Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein chronisches Schmerzsyndrom mit mittelschwerer Verlaufsform betrifft, weil die Einschätzungsverordnung derzeit keine eigene Positionsnummer für ME/CFS oder für Long Covid enthält. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden, Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, depressive Begleitreaktionen fassbar; 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Schmerzattacken fast täglich, depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgiel“) erweist sich aufgrund des stabilen Verlaufs unter Therapie und des undulierenden Verlaufs ohne Therapie, als rechtsrichtig und nachvollziehbar vergleiche AS 39). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02, erscheint insbesondere aufgrund des fehlenden Nachweises der Einnahme von opioidhaltigen Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr und des fehlenden Nachweises neurologischer Defizite nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin lediglich „Vitamin D“ im Unterpunkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ an vergleiche AS 37). Ferner brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren lediglich einen Blutbefund, sowie einen ärztlichen Aufnahme- und Entlassungsbericht einer im Zeitraum vom 03.09.2024 bis 08.10.2024 durchgeführten Rehabilitation in Deutschland in Vorlage vergleiche AS 19-24; 26-31). Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 24.10.2024 zeigte sich der neurologische Befund der Beschwerdeführerin sowohl bei der Aufnahme als auch bei der Entlassung unauffällig vergleiche AS 22: „Neurologischer Befund: Keine Quadrizepsschwäche, keine Großzehenheberschwäche, keine Fußheberschwäche, keine Fußsenkerschwäche. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Lasègue beidseits negativ. Babinski beidseits negativ. Keine Sensibilitätsstörungen. Keine Muskelatrophie. Keine Koordinationsstörungen […] Weitere Befunde, wie der neurologische Befund […], waren bei der Entlassung im Vergleich zu den Untersuchungsbefunden bei der Aufnahme unverändert.“). Einen Nachweis über eine etwaige Psychotherapie oder eine weiterführende neuropsychologische Behandlung brachte die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Vorlage. In ihrem zuletzt ergangenen Schreiben vom 04.09.2025 berichtete die Beschwerdeführerin ohne namentliche Nennung und ohne beigelegte Befunde von einem Neuropsychiater vergleiche OZ 4). Dem Entlassungsbericht ist weiters zu entnehmen, dass der Rehabilitationsverlauf „positive Entwicklungen hinsichtlich der bronchopulmonalen Beschwerden, Schmerzreduktion und der Beweglichkeit sowie der allgemeinen Kondition“ ergeben habe und die „eingangs gesetzten […] Ziele im Wesentlichen erreicht werden“ konnten vergleiche AS 24), weswegen die Annahme der Ausschöpfung aller therapeutischen Reserven – wie dies beispielsweise von der nächst höheren Positionsnummer 04.11.03 gefordert wird – nicht gerechtfertigt erscheint. Weiters ist die Beschwerdeführerin laut dem Aufnahmebefund der Rehabilitationsklinik seit 01.10.2022 wieder arbeitsfähig und „arbeitet als römisch 40 in Vollzeit, 8 Stunden täglich bei wöchentlich 40 Stunden“ vergleiche AS 21). Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrem zuletzt verfassten Schreiben vom 04.09.2025 aus, dass sie „die Arbeit wegen der Erkrankung gewechselt [habe], da eine Diensttätigkeit nicht möglich [sei]“ vergleiche OZ 4). Einer amtswegigen Internetrecherche lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 die Leitung einer näher genannten römisch 40 innehat vergleiche römisch 40 , vergleiche Artikel über die römisch 40 vom 18.09.2025 römisch 40 , jeweils abgerufen am 05.02.2026). Zum Entscheidungszeitpunkt scheint die Beschwerdeführerin ebenso als römisch 40 auf der Website der genannten römisch 40 auf vergleiche römisch 40 , abgerufen am 05.02.2026). Eine – wie im Vorgutachten vom 16.09.2022 noch vorgelegene – Arbeitsunfähigkeit kann damit aktuell nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin beanstandete somit die vorgenommene Einordnung weder in ihrer Stellungnahme noch in ihrer schriftlichen Beschwerde ausreichend substantiiert. Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 2 – „Asthma bronchiale“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche zeitweilig leichtes Asthma bronchiale (ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr) betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („10 – 20 %: 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat, nachts leichte Atembeschwerden, normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, klinisch unauffällig außer bei Anfällen“) erweist sich aufgrund des klinisch unauffälligen Befundes, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Zudem brachte die Beschwerdeführerin weder pneumologische Unterlagen in Vorlage noch beanstandete sie die Einordnung des Leidens
  8. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht das gegenständlich vorliegende Gutachten vom 24.02.2025 zu entkräften. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs – welche sich, ohne Vorlage von medizinischen Unterlagen, lediglich auf knappe pauschale Ausführungen über etwaige Symptome beschränkten – holte die belangte Behörde zudem eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Gutachterin ein. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 26.05.2025 führte die Amtssachverständige aus, dass die angeführte subjektive Beschwerdesymptomatik unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde und der klinischen Untersuchung bereits bei der Begutachtung ausreichend eingestuft worden sei. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, das vorliegende Sachverständigengutachten bzw. die Stellungnahme zu entkräften. Die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin in ihrem Gutachten vom 24.02.2025, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht werde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine aus dem Zusammenwirken der Leiden 1 und 2 resultierende wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken konnte weder von der beigezogenen Gutachterin festgestellt werden, noch ist eine solche von Amts wegen ersichtlich oder von der Beschwerdeführerin behauptet worden. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten und der gutachterlichen Stellungnahme auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten und der gutachterlichen Stellungnahme auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.02.2025, sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 26.05.
  9. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, […]
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, lauten auszugsweise: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2025, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 26.05.2025, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2025, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 26.05.2025, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten (samt gutachterlicher Stellungnahme) auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 30 v.H. angenommen. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG in Betracht kommt. Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2025 explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 4). Auch die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2025 explizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 4). Auch die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2317516.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.